← Österreich

{'item': 'W228 2302382-1'}

Obsah (12)§ 28§ 38§ 10Art. 133§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW228 2302382-1 Spruch, W228 2302382-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2024 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2024 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38Al

VG iVm § 10 AlVG ab 26.08.2024 für sechs Wochen verloren, wobei sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihm liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG wird nicht erteilt.“„Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ab 26.08.2024 für sechs Wochen verloren, wobei sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihm liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wird nicht erteilt.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bei der am 27.08.2024 vor dem Arbeitsmarktservice Tulln (in der Folge: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 31.07.2024 als Bürokauffrau beim Dienstgeber XXXX GmbH aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass das Vorstellunggespräch gut gelaufen sei. Sie habe sich dann bei den Banken erkundigt, ob ein Konto mit ihrem korrekten Namen möglich wäre, sie habe aber Absagen bekommen. Sie habe daraufhin nochmals mit dem Dienstgeber gesprochen und ersucht, ob das Geld in bar ausbezahlt werden könnte. Am 29.08.2024 habe sie dann eine schriftliche Absage bekommen, wonach sich der Dienstgeber gegen sie entschieden habe.Bei der am 27.08.2024 vor dem Arbeitsmarktservice Tulln (in der Folge: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 31.07.2024 als Bürokauffrau beim Dienstgeber römisch 40 GmbH aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass das Vorstellunggespräch gut gelaufen sei. Sie habe sich dann bei den Banken erkundigt, ob ein Konto mit ihrem korrekten Namen möglich wäre, sie habe aber Absagen bekommen. Sie habe daraufhin nochmals mit dem Dienstgeber gesprochen und ersucht, ob das Geld in bar ausbezahlt werden könnte. Am 29.08.2024 habe sie dann eine schriftliche Absage bekommen, wonach sich der Dienstgeber gegen sie entschieden habe. Mit Bescheid des AMS vom 28.08.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab 26.08.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

§§ 10oder 49 Al

VG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses

§ 10Al

VG gelten weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 26.08.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Beschäftigung als Bürokauffrau beim Dienstgeber XXXX GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 28.08.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab 26.08.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses

Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 26.08.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Beschäftigung als Bürokauffrau beim Dienstgeber römisch 40 GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.08.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass es in Österreich keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung gebe, die eine Auszahlung des Gehalts auf ein Bankkonto zwingend vorschreibe. Der Dienstgeber habe keine Barauszahlung veranlassen wollen. Die Banken würden sich weigern, ein Bankkonto mit dem richtig geschriebenen Namen der Beschwerdeführerin (mit diakritischen Zeichen) anzulegend bzw. auf die Karte zu drucken. Nicht die Beschwerdeführerin habe die Arbeit abgelehnt, sondern der potentielle Dienstgeber müsse bestraft werden. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 30.10.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 31.07.2024 eine Beschäftigung als Assistentin in der Administration angeboten worden sei. Am 26.08.2024 habe der potentielle Dienstgeber dem AMS rückgemeldet, dass am 06.08.2024 ein Vorstellungsgespräch stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin wäre eingestellt worden, sie habe aber kein Bankkonto einrichten wollen. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Verhalten, nämlich der Weigerung, dass der Lohn auf ein Konto überwiesen werde, die Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 30.10.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 31.07.2024 eine Beschäftigung als Assistentin in der Administration angeboten worden sei. Am 26.08.2024 habe der potentielle Dienstgeber dem AMS rückgemeldet, dass am 06.08.2024 ein Vorstellungsgespräch stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin wäre eingestellt worden, sie habe aber kein Bankkonto einrichten wollen. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Verhalten, nämlich der Weigerung, dass der Lohn auf ein Konto überwiesen werde, die Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Mit Schreiben vom 31.10.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 24.01.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Urkundenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 17.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht zuletzt im Wesentlichen seit 01.01.2022 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 15.08.2022 steht sie im Notstandshilfebezug. Die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung wurde der Beschwerdeführerin zuletzt am 02.08.2023 auf ein von ihr dem AMS bekannt gegebenes Konto überwiesen. Danach wurde ihr die Leistung in bar ausbezahlt. Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin nun auf einen Kontonamen unter Verwendung diakritischer Zeichen besteht. Die Beschwerdeführerin, der bewusst ist, dass es in Österreich ein Recht auf ein Basiskonto gibt, hat mit der Frage der Verwendung diakritischer Zeichen im Kontowortlaut ca. 15 Banken kontaktiert, hat jedoch die Rückmeldung bekommen, dass dies IT-technisch nicht möglich sei. Die Erste Bank hat der Beschwerdeführerin zudem rückgemeldet, dass sie an einem Schlichtungsverfahren nicht teilnehmen werde, da ein solches keine Änderung der technisch verfügbaren Möglichkeiten bringen würde. In Kroatien, wo die richtige Schreibweise ihres Namens möglich wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht wegen eines Kontos angefragt. Am 31.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Assistentin in der Administration beim Dienstgeber XXXX GmbH im Ausmaß vom 30 bis 39 Wochenstunden zugewiesen. In dem Stellenangebot ist festgehalten, dass die Bewerbung schriftlich per Post oder Email zu erfolgen hat.Am 31.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Assistentin in der Administration beim Dienstgeber römisch 40 GmbH im Ausmaß vom 30 bis 39 Wochenstunden zugewiesen. In dem Stellenangebot ist festgehalten, dass die Bewerbung schriftlich per Post oder Email zu erfolgen hat. Die Beschwerdeführerin hat sich für verfahrensgegenständliche Stelle beworben. In der Folge hat am 06.08.2024 ein Vorstellungsgespräch stattgefunden. Im Zuge des Vorstellungsgesprächs hat die Beschwerdeführerin den Dienstgeber um Barauszahlung des Lohns gebeten, da von den Banken ein Konto mit der korrekten Schreibweise ihres Namens unter Verwendung der diakritischen Zeichen nicht zu erhalten sei. Da der Dienstgeber das Dienstverhältnis nur zustande kommen lassen wollte, wenn er den Lohn unbar überweist, kam es zu keiner Einstellung der Beschwerdeführerin. Am 26.08.2024 meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS, dass die Beschwerdeführerin eingestellt worden wäre, es aber Probleme mit dem Bankkonto gegeben habe. Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert.

  1. Beweiswürdigung: Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zuletzt am 02.08.2023 auf ein Konto überwiesen und danach in bar ausbezahlt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Es ergibt sich eindeutig aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie Wert auf einen Kontonamen mit der richtigen Schreibweise ihres Namens unter Verwendung der diakritischen Zeichen legt. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass sie bei ca. 15 Banken diesbezüglich angefragt hat. Die – von der Beschwerdeführerin ebenfalls vorgelegten – Rückmeldungen der Banken zeigen, dass die IT-technischen Möglichkeiten der Eröffnung eines Kontos unter Verwendung der Schreibweise des Namens der Beschwerdeführerin mit diakritischen Zeichen entgegenstehen. Aus der Rückmeldung der Erste Bank geht hervor, dass die gewünschte Schreibweise des Namens der Beschwerdeführerin nicht dargestellt werden könne und die Erste Bank an einem Schlichtungsverfahren nicht teilnehmen werde, da ein Schlichtungsverfahren keine Änderung der technisch verfügbaren Möglichkeiten und somit auch keine – die Beschwerdeführerin zufriedenstellende – Lösung bringen würde. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien nicht wegen eines Kontos angefragt hat, ergibt sich aus ihrer Aussage in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin gab selbst an: „[…] die schreiben das ja eh, die haben unser Alphabet […]“. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführerin das Stellenangebot am 31.07.2024 übermittelt wurde, zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages sowie die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergeben sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS. Es ist unstrittig, dass sich die Beschwerdeführerin für verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat und am 06.08.2024 ein Vorstellungsgespräch stattgefunden hat. Die Feststellungen zum Inhalt des Vorstellungsgesprächs ergeben sich aus der Rückmeldung des Dienstgebers in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin. Dass es zu keiner Einstellung der Beschwerdeführerin kam, weil der Dienstgeber das Dienstverhältnis nur zustande kommen lassen wollte, wenn er den Lohn unbar überweist, ergibt sich aus der Rückmeldung des Dienstgebers und wurde dies von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Tulln.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Tulln. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Im gegenständlichen Fall war die Beschäftigung als Assistentin in der Administration zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.Im gegenständlichen Fall war die Beschäftigung als Assistentin in der Administration zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin den Dienstgeber im Zuge des Vorstellungsgesprächs um Barauszahlung des Lohns gebeten, da von den Banken ein Konto mit der korrekten Schreibweise ihres Namens unter Verwendung der diakritischen Zeichen nicht zu erhalten sei. Da der Dienstgeber das Dienstverhältnis nur zustande kommen lassen wollte, wenn er den Lohn unbar überweist, kam es zu keiner Einstellung der Beschwerdeführerin. Der Wunsch nach der richtigen Schreibweise ihres Namens mit diakritischen Zeichen entstammt der Sphäre der Beschwerdeführerin, sodass auch ein fehlendes Bankkonto der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Die Besorgung eines Bankkontos liegt in der Sphäre der Beschwerdeführerin. In Österreich gibt es, wie der Beschwerdeführerin auch bewusst ist, ein Recht auf ein Basiskonto. Sie hatte früher ein Konto in Österreich, besteht aber nunmehr auf einen Kontonamen unter Verwendung diakritischer Zeichen. Darauf gibt es in Österreich kein Recht, wie man daran erkennen kann, dass die Erste Bank sich einem Schlichtungsverfahren nicht unterworfen hat. Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und sie dadurch, dass sie sich kein Bankkonto besorgt und auf Barauszahlung des Lohnes bestanden hat, obwohl der Dienstgeber zu verstehen gab, dass er dem Wunsch auf Barauszahlung nicht nachkommen werde, eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt hat.Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und sie dadurch, dass sie sich kein Bankkonto besorgt und auf Barauszahlung des Lohnes bestanden hat, obwohl der Dienstgeber zu verstehen gab, dass er dem Wunsch auf Barauszahlung nicht nachkommen werde, eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt hat. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben. Die Beschwerdeführerin hat nach eigener Angabe nicht in Kroatien betreffend die Eröffnung eines Kontos angefragt, obwohl es ihr – wie sich aus ihren Angaben in der Verhandlung ergibt – bewusst war, dass dort die richtige Schreibweise ihres Namens möglich ist. Da sie sohin nicht ausreichende Erkundigungen für eine Lösung des Bankkontoproblems vor dem Bewerbungsgespräch getätigt hat, ist davon auszugehen, dass sie sich mit dem Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses abgefunden hat. Es liegt nämlich in der Ingerenz des Dienstgebers, zu wählen, ob er bare oder unbare Gehaltszahlungen tätigt. Die Beschwerdeführerin hat sohin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben. Die Beschwerdeführerin hat nach eigener Angabe nicht in Kroatien betreffend die Eröffnung eines Kontos angefragt, obwohl es ihr – wie sich aus ihren Angaben in der Verhandlung ergibt – bewusst war, dass dort die richtige Schreibweise ihres Namens möglich ist. Da sie sohin nicht ausreichende Erkundigungen für eine Lösung des Bankkontoproblems vor dem Bewerbungsgespräch getätigt hat, ist davon auszugehen, dass sie sich mit dem Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses abgefunden hat. Es liegt nämlich in der Ingerenz des Dienstgebers, zu wählen, ob er bare oder unbare Gehaltszahlungen tätigt. Die Beschwerdeführerin hat sohin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Zur Korrektur des Spruchs: Im dritten Satz des Spruchs des Ausgangsbescheides wurde angeordnet, dass die Ausschlussfrist „unterbrochen“ wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

§§ 10oder 49 Al

VG kein Leistungsanspruch besteht.Im dritten Satz des Spruchs des Ausgangsbescheides wurde angeordnet, dass die Ausschlussfrist „unterbrochen“ wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Dem Gesetzestext ist in § 10 Abs. 1 AlVG lediglich zu entnehmen, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde; weitere Ruhenstatbestände, welche zu einer Verlängerung der Zeit des Anspruchsverlustes führen, sind darin explizit nicht genannt. Weder ist im Gesetz ein anderer Grund (zB Abmeldung vom Leistungsbezug) für eine Verlängerung (Hemmung) noch für eine Unterbrechung des Verlustzeitraumes nach § 10 Abs. 1 AlVG normiert. Auch in den Materialien zur Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (RV 1194 dB XVII. GP), mit der die Hemmung des Anspruchsverlustes normiert wurde, ist kein Hinweis enthalten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers neben dem Bezug von Krankengeld auch die weiteren Ruhenstatbestände des § 16 AlVG umfasst sein sollten. Der dritte Satz des Spruches im angefochtenen Bescheid hat somit zu entfallen.Dem Gesetzestext ist in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG lediglich zu entnehmen, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde; weitere Ruhenstatbestände, welche zu einer Verlängerung der Zeit des Anspruchsverlustes führen, sind darin explizit nicht genannt. Weder ist im Gesetz ein anderer Grund (zB Abmeldung vom Leistungsbezug) für eine Verlängerung (Hemmung) noch für eine Unterbrechung des Verlustzeitraumes nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normiert. Auch in den Materialien zur Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 Regierungsvorlage 1194 dB römisch siebzehn. GP), mit der die Hemmung des Anspruchsverlustes normiert wurde, ist kein Hinweis enthalten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers neben dem Bezug von Krankengeld auch die weiteren Ruhenstatbestände des Paragraph 16, AlVG umfasst sein sollten. Der dritte Satz des Spruches im angefochtenen Bescheid hat somit zu entfallen. Im vierten Satz des Spruches des Bescheides wird festgehalten, dass während eines Ausschlusses

§ 10Al

VG weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Sache eines Bescheides nach § 10 AlVG ist die Sanktionierung durch befristeten Leistungsausschluss des Verhaltens desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit vereitelt hat. Der Spruch des Bescheides bietet weder Raum für den Hinweis auf ex lege bestehende (allgemeine) Verpflichtungen des Arbeitslosen gegenüber dem AMS noch vermag er Pflichten zu begründen, die dem Gesetz nicht zu entnehmen sind. Insoweit ist der Spruch des Bescheides zu bereinigen.Im vierten Satz des Spruches des Bescheides wird festgehalten, dass während eines Ausschlusses

Paragraph 10, AlVG weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Sache eines Bescheides nach Paragraph 10, AlVG ist die Sanktionierung durch befristeten Leistungsausschluss des Verhaltens desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit vereitelt hat. Der Spruch des Bescheides bietet weder Raum für den Hinweis auf ex lege bestehende (allgemeine) Verpflichtungen des Arbeitslosen gegenüber dem AMS noch vermag er Pflichten zu begründen, die dem Gesetz nicht zu entnehmen sind. Insoweit ist der Spruch des Bescheides zu bereinigen. Die in § 10 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vereitelungshandlung und Vorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es ging gegenständlich vorrangig um die Klärung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung. Das (zu korrigierende) Abweichen des AMS im Spruch vom klaren Gesetzestext stellt auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W228.2302382.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.