← Österreich

{'item': 'W247 2293056-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW247 2293056-1 Spruch, W247 2293056-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2025, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 9 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Vorverfahren im Bundesgebiet: 1.
  2. Der BF reiste spätestens am 28.07.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) vom 18.11.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.07.2015 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 17.11.2017 erteilt.1.
  4. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) vom 18.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.07.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 17.11.2017 erteilt. 1.
  5. In der Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF mehrfach verlängert. Zuletzt wurde diese mit Bescheid vom 08.12.2021, Zl. XXXX , um weitere 2 Jahre verlängert. 1.
  6. In der Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF mehrfach verlängert. Zuletzt wurde diese mit Bescheid vom 08.12.2021, Zl. römisch 40 , um weitere 2 Jahre verlängert. 1.
  7. Am 31.10.2023 wurde der BF verhaftet und am 03.11.2023 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. 1.
  8. Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom 02.04.2024 wurde der BF wegen §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. 1.
  9. Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom 02.04.2024 wurde der BF wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
  10. Gegenständliches Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 2.
  11. Mit Schriftsatz vom 12.04.2024 verständigte die belangte Behörde den BF von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten und ersuchte diesen zu mehreren näher genannten Fragen Stellung zu nehmen. 2.
  12. Mit Stellungnahme des BF vom 26.04.2024 führte dieser aus, nichts mit Drogen zu tun zu haben. Er habe eine eigene Wohnung gehabt und habe einem Freund mit einem Schlafplatz in seiner Wohnung geholfen. Dieser Freund habe die Drogen, die beim BF gefunden worden seien, in seine Wohnung gebracht. Die Drogen hätten nie dem BF gehört. Seitdem der BF in Österreich subsidiären Schutz erhalten habe, habe er regelmäßig gearbeitet und viel für ein gutes Leben in Österreich getan. Der BF wolle sein normales Leben zurück und werde sich nach seiner Entlassung wieder integrieren. Er werde arbeiten gehen und könne voraussichtlich zu seiner alten Arbeitsstelle zurückkehren. Seit 2022 sei der BF in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente gegen Depressionen (Citalopram + PH 40mg) und gegen Schlafstörungen (Mirtazapin ARI 30mg). 1 ½ Jahre habe der BF eine Lehre zum Koch absolviert. Danach habe der BF bei XXXX im Lager und als Kellner in einem Club gearbeitet. Der BF wolle - so schnell wie möglich - wieder arbeiten gehen und habe er die Möglichkeit erneut als Kellner an seiner vorherigen Arbeitsstelle zu arbeiten. Der BF sei in keinem Verein Mitglied und habe in Österreich keine Familienangehörigen. Der BF sei von niemandem finanziell abhängig und habe durch seine Arbeit immer für sich selbst sorgen können. Von Montag bis Freitag habe er als Lagerarbeiter bei XXXX gearbeitet und von Freitagabend bis Sonntagfrüh habe er in einem Club gekellnert. 2.
  13. Mit Stellungnahme des BF vom 26.04.2024 führte dieser aus, nichts mit Drogen zu tun zu haben. Er habe eine eigene Wohnung gehabt und habe einem Freund mit einem Schlafplatz in seiner Wohnung geholfen. Dieser Freund habe die Drogen, die beim BF gefunden worden seien, in seine Wohnung gebracht. Die Drogen hätten nie dem BF gehört. Seitdem der BF in Österreich subsidiären Schutz erhalten habe, habe er regelmäßig gearbeitet und viel für ein gutes Leben in Österreich getan. Der BF wolle sein normales Leben zurück und werde sich nach seiner Entlassung wieder integrieren. Er werde arbeiten gehen und könne voraussichtlich zu seiner alten Arbeitsstelle zurückkehren. Seit 2022 sei der BF in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente gegen Depressionen (Citalopram + PH 40mg) und gegen Schlafstörungen (Mirtazapin ARI 30mg). 1 ½ Jahre habe der BF eine Lehre zum Koch absolviert. Danach habe der BF bei römisch 40 im Lager und als Kellner in einem Club gearbeitet. Der BF wolle - so schnell wie möglich - wieder arbeiten gehen und habe er die Möglichkeit erneut als Kellner an seiner vorherigen Arbeitsstelle zu arbeiten. Der BF sei in keinem Verein Mitglied und habe in Österreich keine Familienangehörigen. Der BF sei von niemandem finanziell abhängig und habe durch seine Arbeit immer für sich selbst sorgen können. Von Montag bis Freitag habe er als Lagerarbeiter bei römisch 40 gearbeitet und von Freitagabend bis Sonntagfrüh habe er in einem Club gekellnert. 2.
  14. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2024 wurde dem BF der mit Bescheid vom 18.11.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom 08.12.2021 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde gemäß § 9 Abs. 2 iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.). 2.
  15. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2024 wurde dem BF der mit Bescheid vom 18.11.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit Bescheid vom 08.12.2021 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, seiner strafgerichtlichen Verurteilung, zu den Gründen für die Aberkennung, zu seiner Rückkehrsituation, seinem Aufenthalt in Österreich, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der BF aufgrund seiner Verurteilung nach § 28 SMG und § 28a SMG die Aberkennungsgründe des § 9 Abs. 2 Z 2 und Z 3 AsylG erfülle. Diesfalls sei die Aberkennung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, seiner strafgerichtlichen Verurteilung, zu den Gründen für die Aberkennung, zu seiner Rückkehrsituation, seinem Aufenthalt in Österreich, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der BF aufgrund seiner Verurteilung nach Paragraph 28, SMG und Paragraph 28 a, SMG die Aberkennungsgründe des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG erfülle. Diesfalls sei die Aberkennung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei. 2.
  16. Mit Information zur Rechtsberatung vom 03.05.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.2.
  17. Mit Information zur Rechtsberatung vom 03.05.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2.
  18. Mit Schriftsatz vom 31.05.2024, wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften gegen den Bescheid des BFA, zugestellt am 06.05.2024, erhoben. Zunächst wurde der Sachverhalt dargestellt und ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Diese sei der Pflicht zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen. Die lange Aufenthaltsdauer des BF und seine Integration sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Derzeit befinde sich der BF in der XXXX und bereue seine Taten sehr. Er wolle nach seiner Entlassung ein normales Leben führen. Der BF habe im Verfahren auch eine Stellungnahme abgegeben. Die belangte Behörde hätte jedoch eine Einvernahme des BF veranlassen müssen. Anhand der Ermittlungen sei es der belangten Behörde nicht möglich gewesen zu beurteilen bzw. eine individuelle Gefährlichkeitsprognose zu treffen. Die belangte Behörde habe sich darüber hinaus einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient, zumal diese sich ausschließlich auf die Verurteilung des BF stütze. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sei die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Mit der Stellungnahme des BF habe sie sich ebenfalls nicht auseinandergesetzt. 2.
  19. Mit Schriftsatz vom 31.05.2024, wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften gegen den Bescheid des BFA, zugestellt am 06.05.2024, erhoben. Zunächst wurde der Sachverhalt dargestellt und ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Diese sei der Pflicht zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen. Die lange Aufenthaltsdauer des BF und seine Integration sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Derzeit befinde sich der BF in der römisch 40 und bereue seine Taten sehr. Er wolle nach seiner Entlassung ein normales Leben führen. Der BF habe im Verfahren auch eine Stellungnahme abgegeben. Die belangte Behörde hätte jedoch eine Einvernahme des BF veranlassen müssen. Anhand der Ermittlungen sei es der belangten Behörde nicht möglich gewesen zu beurteilen bzw. eine individuelle Gefährlichkeitsprognose zu treffen. Die belangte Behörde habe sich darüber hinaus einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient, zumal diese sich ausschließlich auf die Verurteilung des BF stütze. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sei die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Mit der Stellungnahme des BF habe sie sich ebenfalls nicht auseinandergesetzt. In der Folge wurde die Rechtslage umfangreich dargelegt und ausgeführt, dass der BF zwar wegen „§ 27 Abs. 2a SMG“ verurteilt worden sei, dabei handle es sich jedoch nicht um einen besonders qualifizierten Verstoß. Die Voraussetzung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG seien nicht erfüllt, weil der BF keine „schwere Straftat“ iSd Statusrichtlinie begangen habe. Die sichtbare Veränderungsmotivation beim BF spreche für eine positive Zukunftsprognose. Dem BF hätte der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkannt werden dürfen. In der Folge wurde die Rechtslage umfangreich dargelegt und ausgeführt, dass der BF zwar wegen „§ 27 Absatz 2 a, SMG“ verurteilt worden sei, dabei handle es sich jedoch nicht um einen besonders qualifizierten Verstoß. Die Voraussetzung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG seien nicht erfüllt, weil der BF keine „schwere Straftat“ iSd Statusrichtlinie begangen habe. Die sichtbare Veränderungsmotivation beim BF spreche für eine positive Zukunftsprognose. Dem BF hätte der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkannt werden dürfen. Beantragt wurde das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; 2.) sämtliche zu Lasten des BF gehende Rechtswidrigkeiten aufgreifen; 3.) den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – im angefochtenen Umfang beheben und feststellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gemäß § 9 Abs. 2 AsylG abzuerkennen sei und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin zukommt; 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.Beantragt wurde das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; 2.) sämtliche zu Lasten des BF gehende Rechtswidrigkeiten aufgreifen; 3.) den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – im angefochtenen Umfang beheben und feststellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG abzuerkennen sei und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin zukommt; 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. 2.
  20. Die Beschwerdevorlage vom 03.06.2024 und der Verwaltungsakt langten bei beim Bundesverwaltungsgericht am 05.06.2024 ein. 2.
  21. Mit Schriftsatz vom 23.01.2025 übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan (Beweismittelliste Stand Jänner 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Zugleich wurden der BF und sein Rechtsvertreter zur mündlichen Verhandlung am 07.02.2025 geladen. 2.
  22. Mit Schriftsatz vom 05.02.2025 übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan (Beweismittelliste Stand Februar 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. 2.
  23. Am 07.02.2025 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und dieser auch teilnahm. Die Befragung des BF fand mit Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers auf Dari statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] (Die Befragung des BF findet unter Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers statt.) RV: Der BF möchte die Beschwerde beschränken auf Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides. Der Spruchpunkt III. wird explizit nicht bekämpft.Regierungsvorlage, Der BF möchte die Beschwerde beschränken auf Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides. Der Spruchpunkt römisch drei. wird explizit nicht bekämpft. RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Mein Name ist XXXX , geboren bin ich am XXXX im Iran. Afghanische Staatsbürgerschaft. Mein letzter Aufenthaltsort in Afghanistan war in der Provinz Wardak, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX .BF: Mein Name ist römisch 40 , geboren bin ich am römisch 40 im Iran. Afghanische Staatsbürgerschaft. Mein letzter Aufenthaltsort in Afghanistan war in der Provinz Wardak, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin von der Volksgruppe Hazara und spreche Dari. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ich bin schiitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Nein. RI: Besaßen Sie jemals einen afghanischen Reisepass? BF: Nein. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen afghanischen Reisepass? BF: Nein, ich habe nur einen österreichischen Fremdenpass. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Ich spreche Dari und Deutsch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, im Iran als auch im Bundesgebiet? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit. BF: Im Iran habe ich sechs Jahre die Schule besucht. Ich habe auf der Baustelle im Iran gearbeitet, ungefähr zwei bis drei Jahre. Dort hatte ich auch einen Unfall, wo mein Bein gebrochen wurde. Dieses wurde dann operiert. RI: Von wann bis wann haben Sie im Iran auf Baustellen gearbeitet? BF: Das Jahr kann ich leider nicht mehr nennen, ich habe es vergessen. Es ist schon sehr lange her. RI: Bitte fahren Sie fort. BF: In Afghanistan habe ich nicht gearbeitet. In Österreich habe ich eine Ausbildung gemacht. RI: Wozu? BF: Eine Ausbildung als Koch. Ich war sechs Monate in XXXX in einer Küche beschäftigt. Das hat mir nicht so gut gefallen, daher bin ich wieder nach XXXX zurückgekehrt und habe im Lager von XXXX gearbeitet. Dort war ich sechs Monate vor meiner Haft noch tätig.BF: Eine Ausbildung als Koch. Ich war sechs Monate in römisch 40 in einer Küche beschäftigt. Das hat mir nicht so gut gefallen, daher bin ich wieder nach römisch 40 zurückgekehrt und habe im Lager von römisch 40 gearbeitet. Dort war ich sechs Monate vor meiner Haft noch tätig. RI: Sie haben vorhin gemeint, Sie haben sechs Jahre Schule im Iran absolviert. Haben Sie das sechste Jahr auch abgeschlossen? BF: Es war keine wirkliche Schule, sondern eine Art afghanische Schule. Es gab keinen Abschluss. Ich habe sechs Jahre die Schule besucht. RI: Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie eine Kochlehre gemacht haben. Von wann bis wann? Wenn Sie diese abgeschlossen haben, bitte legen Sie ein Abschlusszeugnis vor. BF: Ich habe die Ausbildung nicht abgeschlossen. Ich habe ein Semester dort gemacht. Dazu habe ich auch eine Bestätigung. RV legt vor: Ein Schreiben des Berufskollegs der Berufsschule Gastgewerbe über das erste Semester 2015/
  24. Wird zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt vor: Ein Schreiben des Berufskollegs der Berufsschule Gastgewerbe über das erste Semester 2015 aus 2016,. Wird zum Akt genommen. RI: Sind Sie im Herkunftsstaat einer Beschäftigung nachgegangen? Wenn ja, welcher? BF: Nein. RI: Wovon haben Sie und Ihre Familie im Herkunftsstaat gelebt? BF: Wir waren sehr klein. Meine Mutter hat sich um alles gekümmert. Wir hatten eine kleine Landwirtschaft und eine Viehzucht mit Kuh und Schafen. RI: Wie groß war diese Landwirtschaft? Was haben Sie angebaut? Wie groß war Ihr Viehbestand? BF: Unser Feld war nicht so groß, ungefähr so groß wie ein Fußballfeld. Wir haben hauptsächlich für uns angebaut. Nachgefragt, hauptsächlich Gemüse wie Schnittlauch, Tomaten, Jungzwiebel und Radieschen, Spinat und Melanzani. Wir hatten zwei Schafe, eine Ziege, eine Kuh und ein Kalb. RI: Wo war diese Landwirtschaft bzw. Viehzucht? BF: Das war in unserem Dorf in XXXX . Aktuell weiß ich nicht, was damit passiert ist.BF: Das war in unserem Dorf in römisch 40 . Aktuell weiß ich nicht, was damit passiert ist. RI: Es gehört noch der Familie? BF: Es gehörte unserer Familie, jetzt nicht mehr. RI: Ist es jemals verkauft worden? BF: Meine Mutter hat es wegen den Taliban jemanden übergeben. Meine Mutter und ein Bruder von mir leben jetzt im Iran. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF: Nicht besonders. RI: Gehen Sie im Moment einer angemeldeten Beschäftigung im Bundesgebiet nach? Wenn ja, was und wo arbeiten Sie genau und seit wann durchgehend? BF: Nachdem ich von der Haft entlassen wurde, habe ich ungefähr eineinhalb bis zwei Monate danach, angefangen wieder zu arbeiten. Ich arbeite an einer Tankstelle und habe dort immer Nachtdienst. Heute bin ich auch direkt von der Arbeit hierhergekommen. RV legt vor: Eine Lohn/Gehaltsabrechnung vom Jänner
  25. Wird zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt vor: Eine Lohn/Gehaltsabrechnung vom Jänner
  26. Wird zum Akt genommen. BF steht auf und holt sich ein Wasser, er humpelt. RI an BF: Sie humpeln, haben Sie eine körperliche Einschränkung zurzeit? Sind Sie verletzt? BF: Im Iran wurde ja mein Bein verletzt und operiert. Vor einigen Tagen bin ich in der Arbeit gestürzt und es muss jetzt wieder operiert werden. RI: Was fehlt Ihrem Bein? BF: Ich habe eine Platine im rechten Knie und der Meniskus ist wieder gerissen. RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuell eingeholten AJ-Web-Auszug geht hervor, dass Sie im Bundesgebiet seit 06.12.2024 einer angemeldeten Beschäftigung als Arbeiter nachgehen, davor haben Sie von 14.08.2024 bis 17.11.2024, sowie vom 02.11.2022 bis 05.12.2022, wie auch vom 09.05.2022 bis 05.10.2022, von 30.08.2021 bis 30.11.2021, sowie von 28.06.2021 bis 09.07.2021, von 18.05.2020 bis 17.07.2020, wie auch vom 29.04.2019 bis 23.03.2020, als auch vom 06.06.2018 bis 16.11.2018 als Arbeiter im Bundesgebiet gearbeitet. Herbei fällt auf, dass immer wieder nur mehrere Wochen bzw. Monate am Stück beschäftigt waren, haben dazwischen aber auch immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen haben. Wieso war Ihnen eine – bis auf die Zeiten der Strafhaft – durchgehende Beschäftigung im Bundesgebiet bisher nicht möglich? BF: Ich habe leider starke Depressionen und nehme auch Medikamente und dies schon seit vier Jahren. Das ist auch der Grund, warum ich nicht durchgehend arbeiten konnte. RI: Welche Medikamente nehmen Sie zurzeit? BF: Den genauen Namen habe ich auf meinem Handy. Es ist ein bisschen schwieriger Name. BF legt das Handy vor. Auf dem Display steht geschrieben: Escitalopram 20 mg. RI: An welchen Orten in und außerhalb Afghanistans haben längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, das jeweilige Land, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Ich bin im Iran geboren. Dort habe ich in XXXX die Schule besucht. Unsere Eltern haben dann entschieden, wieder nach Afghanistan zurückzukehren.BF: Ich bin im Iran geboren. Dort habe ich in römisch 40 die Schule besucht. Unsere Eltern haben dann entschieden, wieder nach Afghanistan zurückzukehren. RI: Haben Sie im Iran durchgehend in XXXX gelebt, bevor Sie nach Afghanistan ausgereist sind?RI: Haben Sie im Iran durchgehend in römisch 40 gelebt, bevor Sie nach Afghanistan ausgereist sind? BF: Soweit ich mich erinnern kann, haben wir immer in XXXX gelebt.BF: Soweit ich mich erinnern kann, haben wir immer in römisch 40 gelebt. RI: Wie ging es weiter? Wann sind Sie nach Afghanistan zurück und wo haben Sie dort gelebt? BF: Es war ungefähr ein, zwei Jahre nachdem ich mit der Schule im Iran aufgehört hatte. RI: Nennen Sie bitte ein Datum. BF: Das Datum kann ich leider nicht sagen, das weiß ich nicht mehr. RI: Ungefähr, 2011, 2012, 2013? BF: Ich weiß es leider nicht mehr. RI: Dann waren Sie in Afghanistan. Wie lange waren Sie dort und wo haben Sie gelebt? BF: Wir sind direkt zu unserem Heimatdorf nach XXXX gegangen. Wir waren ungefähr eineinhalb bis zweieinhalb Jahre dort, bis der Vorfall passiert ist, mein Vater verstorben ist. Wegen den Taliban hat mich meine Mutter weggeschickt, weil ich der älteste Sohn war.BF: Wir sind direkt zu unserem Heimatdorf nach römisch 40 gegangen. Wir waren ungefähr eineinhalb bis zweieinhalb Jahre dort, bis der Vorfall passiert ist, mein Vater verstorben ist. Wegen den Taliban hat mich meine Mutter weggeschickt, weil ich der älteste Sohn war. RI: Was ist mit den Taliban geschehen? BF: Sie wissen ja, wie die Taliban mit den Hazaras umgehen. RI: Was ist konkret passiert? BF: Als mein Vater verstorben ist, wurde meine Mutter, gleichzeitig unser Vater und Mutter und hat sich um uns gekümmert. Ich war sehr klein damals. RI wiederholt die Frage. BF denkt nach. RI: Können Sie dazu eine Antwort geben oder müssen Sie sich das noch überlegen? BF schweigt und denkt nach. BF weint. RI: Brauchen Sie eine Pause oder können Sie fortfahren? BF: Nein, es geht schon. BF schnäuzt sich die Nase. BF: Sie haben meinen Vater vor uns erschossen. Sie haben ihm direkt in den Kopf geschossen. RI: Was geschah dann? BF: Meine Mutter hat uns dann nach Hause gebracht und ich weiß dann nicht mehr, was passiert ist. RI: Was war der Grund für die Tötung Ihres Vaters? BF: Sie wollten, dass mein Vater Opium anbaut. RI: Und Ihr Vater wollte nicht? BF: Er wollte nicht. RI: Kannten Sie die Mörder Ihres Vaters? BF: Nein. Es waren Personen, die so einen langen Bart hatten (BF zeigt auf seine Brust) und sie trugen Tücher um den Kopf, deswegen waren sie auch schwer erkennbar. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Zuerkennungsverfahren am 10.10.2016 vor dem BFA angegeben, dass Ihr Onkel vs. (väterlicherseits) Ihren Vater getötet haben soll. Sie haben gemeint, dass Ihr Onkel Ihren Vater aufgefordert hätte beim Transport des Opiums von Afghanistan in den Iran, behilflich zu sein, da Ihr Vater für diesen Transport die iranischen Verhältnisse sehr gut kannte. Ihr Vater hätte seine Beteiligung an diesem Transport abgelehnt. Dies sei der Hauptgrund gewesen, dass Ihr Onkel Ihren Vater getötet habe. Heute sprechen Sie von der Tötung Ihres Vaters durch Ihnen unbekannte Taliban. Welche Version stimmt jetzt? BF: Mein Onkel vs. hat mit den Taliban zusammengearbeitet und meinen Vater verraten und deswegen haben die Taliban ihn getötet. Er ist nicht persönlich gekommen und hat meinen Vater nicht persönlich getötet. Es waren damals viele Taliban dort. Drei große Toyotas sind dort gestanden und mit vielen Personen. RI: Wo fand die behauptete Tötung Ihres Vaters genau statt? BF: Es war so eine Art Versammlungsort bzw. Hauptplatz von unserem Dorf, wir nennen das in unserer Sprache Tala. RI: Nennen Sie mir bitte ein möglichst genaues letztes Ausreisedatum aus Ihrem Herkunftsstaat. BF: Ich kann kein genaues Datum nennen. Ich war ein junger Bursche, ich weiß es nicht. RI: Wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Afghanistan ausgereist? BF: Niemand. RI: Wohin sind Sie dann von Afghanistan hingereist? BF: Ich bin in den Iran gegangen. RI: Wie lange waren Sie dort und wo? BF: Ich war dann in Teheran. Ich möchte nichts Falsches sagen. Ich war ungefähr drei bis vier Jahre dort. RI: Durchgehend in Teheran oder auch woanders? BF: Durchgehend in Teheran. Ich habe dort auf Baustellen gearbeitet. RI: Als Hilfsarbeiter? BF: Ich habe dort als Hilfsarbeiter gearbeitet, habe Ziegeln hochgehoben und Material vorbereitet. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Iran? BF: Finanziell ist es mir leider schlecht gegangen. Mir ist es auch seelisch schlecht gegangen. Ich war von der iranischen Regierung nicht anerkannt. Auch zuvor, als wir im Iran gelebt haben, habe ich im Zelt die Schule besucht. Die Schule war von den Afghanen organisiert. D. h. uns ist es immer schlecht gegangen. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie im Iran? Hatten Sie eine Aufenthaltsberechtigung dort? BF: Ich hatte dort nichts, ich war illegal. RI: Haben Sie sich im Iran grundsätzlich sicher gefühlt? BF: Ich habe in Angst gelebt, weil die Afghanen, wenn sie erwischt werden, werden sie nach Afghanistan zurückgeschoben. RI: Was war Ihr Grund für die Ausreise aus dem Iran in Richtung Europa und wann genau haben Sie die Iran zuletzt verlassen? BF: Genau weiß ich es nicht, wann ich den Iran verlassen habe. Meine Mutter hat sich darum gekümmert und hat auch den Schlepper bezahlt. Ich war auch eine Zeit lang in der Türkei. Nachgefragt, ungefähr 25 – 30 Tage. Ich war auch in Athen, wo ich auch kaum rausgehen konnte. Ich weiß nur, dass ich, als ich in Österreich war, ungefähr ein Jahr zuvor den Iran verlassen habe. RI: Was war der Grund für die Ausreise aus dem Iran? Das haben Sie mir noch nicht beantwortet. BF: Meine Mutter hatte Angst, dass ich zurückgeschoben werde und deswegen hat sie mich von dort weggeschickt. RI: Sind Sie vor Ihrer Reise nach Europa nochmals aus dem Iran nach Afghanistan eingereist oder direkt vom Iran nach Europa gereist? BF: Ich bin direkt vom Iran weggeflüchtet. Ich kann mich genau erinnern, es war ein blauer Nissan. Ich war nicht nur allein, sondern auch andere Personen waren unter der Plane versteckt. RI wiederholt die Frage. BF: Direkt vom Iran. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? BF: Vor acht, neun Jahren bin ich nach Österreich gekommen. RI: Sind Sie seither durchgend im Bundesgebiet? BF: Ich war einmal dazwischen im Iran. Nachgefragt, vor ungefähr zwei oder zweieinhalb Jahren. RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben zur Zeit in Afghanistan und in welcher Stadt? Bitte geben Sie Namen und Geburtsdaten Ihrer Familie in Afghanistan an. BF: Ich habe keinen Kontakt zu jemanden. Meine Mutter und mein Bruder XXXX befinden sich im Iran.BF: Ich habe keinen Kontakt zu jemanden. Meine Mutter und mein Bruder römisch 40 befinden sich im Iran. RI wiederholt die Frage. BF: Nein, gibt es niemanden. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen, Halbgeschwister)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und wo wohnen diese? BF: Wir haben niemanden dort und ich kenne auch sonst niemanden dort. Seit dem Vorfall haben wir auch keinen Kontakt. RI: Verfügen Ihre Familienmitglieder über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? BF: Nein, nichts mehr. RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)? BF: Nein, ich war noch ein Kind, ich habe nichts. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Afghanistan zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Nein. RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben außerhalb des Herkunftsstaates? Sie haben im Zuerkennungsverfahren etwa Ihre Mutter und Ihre Brüder im Iran erwähnt. Nennen Sie bitte deren Namen, Alter und deren Aufenthaltsort? BF: Nur meine Mutter und mein Bruder im Iran. RI: Bitte nennen Sie Namen, Geburtsdatum und Aufenthaltsort. BF: Meine Mutter heißt XXXX . Meine Mutter hat auch einen zweiten Vornamen XXXX . Das Alter weiß ich nicht, sie ist sehr alt. Mein Bruder XXXX müsste jetzt ungefähr 18 sein. Beide sind in Teheran.BF: Meine Mutter heißt römisch 40 . Meine Mutter hat auch einen zweiten Vornamen römisch 40 . Das Alter weiß ich nicht, sie ist sehr alt. Mein Bruder römisch 40 müsste jetzt ungefähr 18 sein. Beide sind in Teheran. RI: Was ist mit Ihrem Bruder XXXX , wo wohnt der?RI: Was ist mit Ihrem Bruder römisch 40 , wo wohnt der? BF: Meinen Bruder XXXX gibt es leider nicht mehr. Er hat Corona bekommen und ist daran verstorbenBF: Meinen Bruder römisch 40 gibt es leider nicht mehr. Er hat Corona bekommen und ist daran verstorben RI: Wann war das? BF: Vor ungefähr drei, vier Jahren, er hat auch im Iran gelebt. Wenn man im Iran illegal lebt, bekommt man keine Impfung, man bekommt keine Medikamente, man kann keine offiziellen Ärzte besuchen und auch keine offizielle Schule besuchen. Meine Mutter und mein Bruder leben aktuell in einer Art Hühnerfarm. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten im Iran und wie treten Sie in Kontakt mit diesen? BF: Ich telefoniere sehr wenig. Ich versuche dann über meinen Bruder XXXX , auch mit meiner Mutter zu sprechen.BF: Ich telefoniere sehr wenig. Ich versuche dann über meinen Bruder römisch 40 , auch mit meiner Mutter zu sprechen. RI: Wie regelmäßig? Einmal in der Woche, einmal im Monat? BF: Ungefähr einmal im Monat. RI: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre Mutter und Ihr Bruder im Iran? BF: Sie haben keinen Aufenthaltstitel dort. RI: Wovon leben Ihre im Iran aufhältigen Familienmitglieder? BF: Sie leben in einer Hühnerfarm in XXXX .BF: Sie leben in einer Hühnerfarm in römisch 40 . RI: Diese Ortschaft gehört zu Teheran? BF: Ja. RI: Wovon leben sie? BF: Mein Bruder XXXX arbeitet für einen Iraner in dieser Hühnerfarm und kümmert sich um die Hühner, bekommt dafür 2 – 3 Millionen Toman und sie haben dort ein kleines Zimmer bekommen.BF: Mein Bruder römisch 40 arbeitet für einen Iraner in dieser Hühnerfarm und kümmert sich um die Hühner, bekommt dafür 2 – 3 Millionen Toman und sie haben dort ein kleines Zimmer bekommen. RI: Seit wann befinden sich diese Familienmitglieder im Iran und was war der Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat? BF: Es müsste jetzt ungefähr zehn Jahre schon sein. Sie sind wegen den Taliban geflüchtet. Als sie mich weggeschickt hat von dort, waren sie schon im Iran. RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ersteinvernahme (EE) im Zuerkennungsverfahren am 29.07.2015 auf Seite 3f angegeben, dass Ihr Vater inzwischen verstorben sei. Wieso haben Sie nicht bereits bei EE angegeben, dass Ihr Vater auch ermordet worden ist, wenn dem so ist? BF: Mein Dolmetscher war ein älterer Paschtune und hat mich auch nicht ganz genau verstanden, aber ich wurde detailliert überhaupt nicht befragt. Ich wurde nur gefragt, wo mein Vater ist und ich habe gesagt, dass er verstorben ist. RI: Wie ist Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet oder in einer Beziehung? BF: Ich bin ledig und lebe alleine. Diese Depressionen habe ich auch wegen einer afghanischen Frau bekommen. Ich war zuvor mit ihr zusammen, das war im Bundesgebiet. Nachgefragt, das war vor ungefähr drei bis vier Jahren. RI: Diese Beziehung ist auseinandergegangen? BF: Ja, wir haben uns leider getrennt. Nachgefragt, ich bin auch nicht in einer neuen Beziehung zurzeit. RI: Haben Sie leibliche Kinder? BF: Nein. RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben zurzeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum? BF: Nein, es gibt niemanden. RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? BF: Nein. RI: Wissen Sie noch warum Sie 2015 aus dem Herkunftsstaat konkret geflohen sind? Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Ich war noch ein junger Bursche, als der Vorfall passiert ist und wegen dem sind wir weggegangen. Ich nehme seit vier Jahren Depressionsmedikamente. Statt 10 mg nehme ich schon 30 mg und das hat mich ziemlich fertiggemacht. Ich kann mich an Vieles leider nicht mehr erinnern. RI: War Ihre Familie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen? Wenn ja, wie? BF: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Ich habe Angst um meine Freiheit, mein Leben und dass ich dort nicht überleben kann. Ich habe Angst vor den Taliban. Ich habe Angst dort zu hungern. Ich kenne das Land nicht wirklich. Für mich bedeutet das Wort „Afghanistan“, „Angst“. Speziell in der aktuellen Lage, wo ganz Afghanistan von den Taliban regiert wird, kann ich nicht zurückkehren. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Sie als Person bei Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wären? Gibt es irgendwelche Ladungen, Haftbefehle? Irgendetwas Schriftliches, dass darauf schließen lässt, dass der BF im Falle der Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre? BF: Nein, habe ich nicht. Alleine, dass ich Hazara bin, reicht für die Taliban schon mich mitzunehmen. RI: VORHALTUNG: Sie haben bei EE am 29.07.2015 auf Seite 6, befragt zu Ihren Rückkehrbefürchtungen, angegeben, dass Sie nichts im Land hätten und Ihr Onkel Sie damals hinausgeworfen hätte, weil Sie seine Tochter geliebt hätten. Konkret würden Sie aber nichts befürchten. Was sagen Sie dazu aus heutiger Sicht? BF: Mein Onkel ist wahrscheinlich schon sehr alt oder tot. Das weiß ich nicht. Das Mädchen habe ich auch vergessen. Ich habe Angst, überhaupt dorthin zurückzukehren. RI: Könnten Sie in einem anderen Teil Afghanistans leben? BF: Nein, kann ich mir nicht vorstellen, weil ich auch nirgendwo anders in Afghanistan gelebt habe. RI: Sie wurden im Bundesgebiet bereits straffällig Wie oft sind Sie in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden? BF: Dieser Vorfall, weswegen mir mein Subschutz aberkannt worden ist. RI wiederholt die Frage. BF: Das war jetzt das erste Mal. RI: Wissen Sie noch, welche Straftaten Ihren strafgerichtlichen Verurteilungen zu Grunde gelegt wurden? Was ist geschehen? Was haben Sie gemacht? BF: Ja, weiß ich. Ich habe auch deswegen acht Monate eine Haftstrafe bekommen und diese auch vollzogen. RI wiederholt die Frage. BF: Ehrlich gesagt habe ich damit und mit den Drogen nichts zu tun. Ich habe die Fehler gemacht, dass ich jemanden zugelassen habe, in meiner Wohnung zu leben. Ich wollte mir ein bisschen die Miete ersparen. Ich habe gearbeitet. Ich arbeite und habe auch damals gearbeitet. Ich hatte mit Drogen und mit Drogenverkauf nichts zu tun. Ich hatte in dieser Nacht einen Gast zu Hause. Am nächsten Tag habe ich diesen Jungen, der bei mir gelebt hat, beim Kebabladen gesehen. Er hat mir ein Sackerl gegeben und hat gesagt: „ XXXX , was machst du hier?“. Ich sagte: „Ich habe einen Gast und möchte Kebab kaufen.“ Der Vorname meines Gastes war XXXX . Der Junge, der bei mir lebte und den ich beim Kebabladen getroffen habe, heißt XXXX . XXXX hat mir das Sackerl gegeben und ist selbst auf die andere Straßenseite gegangen. Er hat zu mir gesagt: „Warte. Wir kaufen gemeinsam Kebab und essen dann zu dritt.“BF: Ehrlich gesagt habe ich damit und mit den Drogen nichts zu tun. Ich habe die Fehler gemacht, dass ich jemanden zugelassen habe, in meiner Wohnung zu leben. Ich wollte mir ein bisschen die Miete ersparen. Ich habe gearbeitet. Ich arbeite und habe auch damals gearbeitet. Ich hatte mit Drogen und mit Drogenverkauf nichts zu tun. Ich hatte in dieser Nacht einen Gast zu Hause. Am nächsten Tag habe ich diesen Jungen, der bei mir gelebt hat, beim Kebabladen gesehen. Er hat mir ein Sackerl gegeben und hat gesagt: „ römisch 40 , was machst du hier?“. Ich sagte: „Ich habe einen Gast und möchte Kebab kaufen.“ Der Vorname meines Gastes war römisch 40 . Der Junge, der bei mir lebte und den ich beim Kebabladen getroffen habe, heißt römisch 40 . römisch 40 hat mir das Sackerl gegeben und ist selbst auf die andere Straßenseite gegangen. Er hat zu mir gesagt: „Warte. Wir kaufen gemeinsam Kebab und essen dann zu dritt.“ RI: Bitte konzentrieren Sie sich auf das Wesentliche Ihrer Erzählung. BF: XXXX ist nicht gekommen, hat mich angerufen und hat gesagt: „Komm zur Straßenbahnstation.“ Als ich mich dort auf den Weg gemacht habe, hat die Polizei mich gestürmt und festgenommen.BF: römisch 40 ist nicht gekommen, hat mich angerufen und hat gesagt: „Komm zur Straßenbahnstation.“ Als ich mich dort auf den Weg gemacht habe, hat die Polizei mich gestürmt und festgenommen. RI: Verstehe ich Sie richtig, Sie haben zu keinem Zeitpunkt Suchtmitteldelikte im Bundesgebiet begangen? BF: Nein. Sie können mich ja ansehen, ich bin kein Drogensüchtiger. RI: Wieso sind Sie dann viermal strafgerichtlich verurteilt worden, im Bundesgebiet? BF: Es war das erste Mal. Ich habe nicht viermal etwas gemacht. RI: VORHALTUNG: Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht hervor, dass 4 strafgerichtliche Verurteilungen zu Ihrer Person eingetragen sind wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften aber wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandels. Sie haben im Bundesgebiet auch bereits das Haftübel verspürt. Bereuen Sie Ihre Taten und wie gedenken Sie künftig nicht mehr in dieses kriminelle Verhaltensmuster im Bundesgebiet zurückzufallen? BF: Ja, dazu möchte ich was sagen: Wir sind hier zusammengekommen und sind vor Gericht. Ich schwöre bei Gott, dass ich bis heute keinen Cent an Drogen verdient habe. Ich weiß, dass ich leider zu einem falschen Zeitpunkt, an einen falschen Ort, mit falschen Personen war. Ich bereue das sehr, dass ich mich mit solchen Leuten überhaupt eingelassen habe. Ich möchte mich hierfür auch vom Herzen entschuldigen und ersuche Sie, meine Entschuldigung anzunehmen. Ich möchte ein ganz normales Leben in Österreich führen, mich von falschen Leuten fernhalten und deswegen war mir auch der heutige Gerichtstermin sehr wichtig. Aus diesem Grund habe ich auch keinen Termin für die Operation vereinbart, weil ich den heutigen Gerichtstermin wahrnehmen wollte und mich persönlich entschuldigen wollte. RI: Welche konkrete Schritte haben Sie seit Ihrer Haftentlassung im letzten Jahr gesetzt um diesen Teufelskreis Ihres hochkriminellen Verhaltens im Bundesgebiet zu entkommen? BF: Nach der Haftentlassung habe ich mich eine Woche zu Hause alleine hingesetzt und mich selbst belehrt, anderen Personen auch „nein“ zu sagen, um solche Taten zu vermeiden und das habe ich jetzt auch gelernt. Und ich habe begonnen, an der Tankstelle zu arbeiten. RI: Was sagen Ihre Familienmitglieder im Iran zu Ihrem kriminellen Verhalten im Bundesgebiet? BF: Meine Mutter weiß davon nichts, nur mein Bruder weiß davon, dass ich in Haft war und er hat mir auch geglaubt, dass ich nichts Falsches machen würde und hat mir auch gesagt, dass ich mich von falschen Leuten fernhalten soll. RI: Wie nahmen Sie vor Ihrer Inhaftierung bzw. nach Ihrer Haftentlassung am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaften bei Vereinen, Clubs,…)? BF: Ich bin wegen meiner Depressionen sehr zurückgezogen. Ich gehe meistens zur Donau. Ich nehme mir etwas zu essen, z. B. ein paar Semmeln und füttere dort die Enten und lese dort mein Buch. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ich habe nicht enge Freunde. An der Tankstelle habe ich einige Österreicher kennengelernt. Sie kommen immer wieder. Wir trinken zusammen einen Kaffee und wir reden ein bisschen. RI: Diese Freunde oder Bekannte, die Sie haben: Sind das überwiegend Freunde mit afghanischen Wurzeln? BF: Ich habe zwei, drei afghanische Freunde, mit denen ich hauptsächlich telefonischen Kontakt habe. Die österreichischen Freunde habe ich an der Tankstelle kennengelernt. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF: Ich habe den A1-Kurs absolviert. Nachdem ich einen Aufenthaltstitel hatte, habe ich angefangen zu arbeiten und in der Arbeit habe ich Deutsch gelernt. RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher abgeschlossen? Haben Sie ein Sprachzertifikat? BF: Nein, ich habe nur diese Ausbildungsbestätigung. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF (ohne Übersetzung): Gefällt, alles hier. Schule, Arbeit, die freundliche. Das hier gibt’s alles. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): Ich lese Buch, bisschen spazieren. Ich wohne neben Donaukanal. Ich spaziere am Donaukanal. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie letztes Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): Ich war am Wochenende. Samstag, ich war XXXX (phonetisch) in einem Latinoclub, ich habe dort gearbeitet. Stephansplatz.BF (ohne Übersetzung): Ich war am Wochenende. Samstag, ich war römisch 40 (phonetisch) in einem Latinoclub, ich habe dort gearbeitet. Stephansplatz. RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? BF: Zuvor war meine Zukunft für mich selbst auch ungewiss. Nach der Haft ist mir vieles klargeworden und ich sehe eine genaue Zukunft für mich. Ich möchte arbeiten, geradlinig mein Leben fortführen, nicht auf Unterstützung oder Hilfe angewiesen zu sein. Ich möchte arbeiten und für mich persönlich sorgen und mich weiterentwickeln. RI: Waren Sie in Österreich bereits ehrenamtlich tätig? BF: Ja. Als ich noch keinen Aufenthaltstitel hatte, habe ich für die Stadt die Straßen gereinigt. RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art? BF: Sonst nichts, außer die Kochausbildung. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Mir geht es sonst gut, ich habe nur Probleme mit dem Bein. RI: Legen Sie bitte gegebenenfalls aktuelle ärztliche Befunde oder Atteste vor. BF: Ich habe noch keine Atteste wegen dem Bein. Ich wollte nicht in den Krankenstand gehen, sonst hätte ich den heutigen Termin nicht wahrnehmen können. Ich kann es aber nachreichen. RI an RV: Sie werden aufgefordert, binnen zehn Tagen hg. einlangend, ärztliche Atteste zum Gesundheitszustand des BFs sowie eine ärztliche Medikationsliste nachzureichen.RI an Regierungsvorlage, Sie werden aufgefordert, binnen zehn Tagen hg. einlangend, ärztliche Atteste zum Gesundheitszustand des BFs sowie eine ärztliche Medikationsliste nachzureichen. RI: Nehmen Sie Medikamente, wenn ja, welche? BF: Ich habe Depressionsmedikamente eingenommen, die ich vorhin erwähnt habe, die möchte ich so bald wie möglich weggelassen. Sonst nehme ich keine Medikamente. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. RI: Wann haben Sie sich das letzte Mal in Österreich medizinisch und/oder therapeutisch behandeln lassen? BF: Das war vor der Haftstrafe. RI: Was haben Sie gemacht? BF: Das letzte Mal war wegen Verkühlung. RI: Sind Sie zurzeit drogenabhängig? BF: Nein. RI: Gab es einen Zeitraum in der Vergangenheit in dem Sie sich als drogensüchtig bezeichnet hätten? Wenn ja, wann wäre das gewesen? Und welche Drogen haben Sie in diesem Zeitraum zu sich genommen? BF: Nein, überhaupt nicht. Ich verwende keine Drogen. RI: Verstehe ich Sie richtig, Sie haben zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet Drogen – welcher Art auch immer – zu sich genommen? BF: Nein, ich habe noch nie Drogen konsumiert. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, Ihren Rückkehrbefürchtungen und Ihren Integrationsschritten in Österreich zu äußern. BF: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. RV an BF: Haben Sie mit den Personen von damals, als sich der Vorfall mit den Drogen ereignete, noch Kontakt?Regierungsvorlage an BF: Haben Sie mit den Personen von damals, als sich der Vorfall mit den Drogen ereignete, noch Kontakt? BF: Nein, überhaupt nicht. RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. „Der BF wurde gem. § 28a Abs 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate davon bedingt nachgesehen wurden. Der mögliche Strafrahmen gem. § 28a Abs 4 Z 3 SMG beträgt 1 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe. Die verhängte Strafe des BF befindet sich daher im untersten möglichen Strafrahmen. Der BF ist zudem erstmalig straffällig geworden und litt zum Tatzeitpunkt unter Depressionen. All diese Umstände führen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung dazu, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs 2 AsylG nicht vorliegen.„Der BF wurde gem. Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei 16 Monate davon bedingt nachgesehen wurden. Der mögliche Strafrahmen gem. Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG beträgt 1 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe. Die verhängte Strafe des BF befindet sich daher im untersten möglichen Strafrahmen. Der BF ist zudem erstmalig straffällig geworden und litt zum Tatzeitpunkt unter Depressionen. All diese Umstände führen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung dazu, dass die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht vorliegen. Aus juristischer Vorsicht wird zudem ausgeführt, dass sich die Umstände, welche zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus führten, sich seit der Zuerkennung nicht verbesserten. Es wird hierzu auf die Entscheidung des VwGH, Ra 2019/14/0153, verwiesen, wonach aus der GFK ergebende Anforderungen auch bei der Auslegung von Art 19 Status-RL zu beachten sind. Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes kann somit nur bei einer grundlegenden und dauerhaften Lageänderung erfolgen. Ein wichtiges Indiz hierfür ist die allgemeine Menschenrechtssituation. Minimale Voraussetzungen sind nach UNHCR unter anderem ein merklicher Fortschritt beim Aufbau einer unabhängigen Justiz und Schutz fundamentaler Grundrechte der Meinungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit (vgl. UNHCR-RL Nr. 3, Rz 16).Aus juristischer Vorsicht wird zudem ausgeführt, dass sich die Umstände, welche zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus führten, sich seit der Zuerkennung nicht verbesserten. Es wird hierzu auf die Entscheidung des VwGH, Ra 2019/14/0153, verwiesen, wonach aus der GFK ergebende Anforderungen auch bei der Auslegung von Artikel 19, Status-RL zu beachten sind. Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes kann somit nur bei einer grundlegenden und dauerhaften Lageänderung erfolgen. Ein wichtiges Indiz hierfür ist die allgemeine Menschenrechtssituation. Minimale Voraussetzungen sind nach UNHCR unter anderem ein merklicher Fortschritt beim Aufbau einer unabhängigen Justiz und Schutz fundamentaler Grundrechte der Meinungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit vergleiche UNHCR-RL Nr. 3, Rz 16). In der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan (im Folgenden: LIB) zeichnet sich weiterhin ein katastrophales Bild der Versorgungslage in Afghanistan ab. Die wirtschaftliche Lage verschlechterte sich seit der Machübernahme der Taliban massiv und damit zusammenhängend auch die humanitäre Lage. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe aufgrund der Nachwirkungen von vierzig Jahren Krieg, der jüngsten politischen Umwälzungen und wirtschaftlicher Instabilität. Das Preisniveau ist nach wie vor hoch, die Beschäftigung sowohl von qualifizierten als auch ungelernten Arbeitskräften ist zurückgegangen und Familien stehen unter erheblichen Druck ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine Studie aus November 2024 zeigt, dass 42% der Befragten in Afghanistan Probleme bei der Bereitstellung von ausreichender Nahrung haben und 10% dies nicht möglich ist. 37 % der Befragten haben kaum bzw. keinen Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten. 67 % der Befragten sind kaum bzw. gar nicht in der Lage Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe zu erwerben. (vgl. LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft sowie Armut und Lebensmittelunsicherheit)In der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan (im Folgenden: LIB) zeichnet sich weiterhin ein katastrophales Bild der Versorgungslage in Afghanistan ab. Die wirtschaftliche Lage verschlechterte sich seit der Machübernahme der Taliban massiv und damit zusammenhängend auch die humanitäre Lage. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe aufgrund der Nachwirkungen von vierzig Jahren Krieg, der jüngsten politischen Umwälzungen und wirtschaftlicher Instabilität. Das Preisniveau ist nach wie vor hoch, die Beschäftigung sowohl von qualifizierten als auch ungelernten Arbeitskräften ist zurückgegangen und Familien stehen unter erheblichen Druck ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine Studie aus November 2024 zeigt, dass 42% der Befragten in Afghanistan Probleme bei der Bereitstellung von ausreichender Nahrung haben und 10% dies nicht möglich ist. 37 % der Befragten haben kaum bzw. keinen Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten. 67 % der Befragten sind kaum bzw. gar nicht in der Lage Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe zu erwerben. vergleiche LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft sowie Armut und Lebensmittelunsicherheit) Der BF verfügt zudem über keine finanziellen Reserven und keine Vermögenswerte. Er könnte in Afghanistan auch auf keine familiäre oder soziale Unterstützung zurückgreifen. Er lebt seit zahlreichen Jahren nicht mehr in Afghanistan und ist mit den Bräuchen und Gewohnheiten in Afghanistan nicht vertraut. Auch UNHCR geht in den Leitlinien von Februar 2023 davon aus, dass Afghanistan von signifikanten ökonomischen Herausforderungen und einer schwerwiegenden humanitären Krise betroffen ist. „Nach Schätzungen der Weltbank ist die afghanische Wirtschaft in den Jahren 2021 bis 2022 um insgesamt 30-35% geschrumpft. Während die Weltbank für den Zeitraum 2023-2024 ein Wachstum des Bruttoinlandsproduktes um 2-2,4% prognostiziert, warnt sie zugleich, dass dies angesichts des hohen Bevölkerungswachstums nicht zu einer Verbesserung des Pro-Kopf Einkommens führen wird. Über 90% der afghanischen Bevölkerung leiden Schätzungen zufolge unter Nahrungsunsicherheit, wobei 19,9 Mio. Afghaninnen und Afghanen unter akuter Nahrungsunsicherheit leiden. Im Oktober 2022 berichtete UNDP, dass nun fast die gesamte afghanische Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebt.“ Weiters weist UNHCR auch darauf hin, dass die noch nie dagewesene humanitäre Krise nicht über die Situation weitverbreiteter Bedrohungen von Menschenrechten hinwegtäuschen dürfe, da Personen, die aus Afghanistan fliehen, möglicherweise zunächst ihre dringendsten Überlebensbedürfnisse als Fluchtgrund benennen würden. Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit bleiben kann, sowie der weitreichenden humanitären Notlage im Land, spricht UNHCR explizit eine Empfehlung an die Nationalstaaten aus, Menschen nicht nach Afghanistan abzuschieben, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan „signifikant verbessert“ haben, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann (vgl. UNHCR Leitlinien, Februar 2023, S. 10 und 11).Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan „signifikant verbessert“ haben, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann vergleiche UNHCR Leitlinien, Februar 2023, S. 10 und 11). Im aktuellen LIB wird darüber hinaus ausgeführt, dass im Jahr 2024 wieder ein Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, insbesondere auch hinsichtlich Gewalt gegen Zivilist*innen, verzeichnet wurde. (vgl. LIB, Kapitel Sicherheitslage).Im aktuellen LIB wird darüber hinaus ausgeführt, dass im Jahr 2024 wieder ein Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, insbesondere auch hinsichtlich Gewalt gegen Zivilist*innen, verzeichnet wurde. vergleiche LIB, Kapitel Sicherheitslage). Im Bericht Protection Brief Afghanistan von Dezember 2023 weist UNHCR zudem darauf hin, dass die De facto-Behörden gravierende Menschenrechtsverletzungen, darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, Folter und andere Formen der Misshandlung verüben. Aufgrund der neuen Machtdynamik, die die Taliban-Regierung mit sich brachte, sind auch Konflikte um Land wieder entfacht, wodurch es auch zu Zusammenstößen zwischen lokalen Dorfbewohner*innen kommt und auch die De-facto-Regierung selbst begann Land zurückzuverlangen, das unter der Vorgängerregierung beschlagnahmt wurde. Die Zusammenstellung zu aktuellen Entwicklungen in Afghanistan von ACCORD von Juli 2024 (https://www.ecoi.net/de/dokument/2112383.html ) zeigt für ca. das erste Jahresdrittel einen Anstieg der von den Vereinten Nationen registrierten sicherheitsrelevanten Vorfällen um 55% im Vergleich zum gleichen Zeitraum von
  27. Anzumerken ist, dass dies lediglich die Daten sind, die den Vereinten Nationen bekannt sind, die tatsächlichen Vorfälle könnten sohin auch durchaus höher sein. In der ACCORD Übersicht zu Afghanistan (abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/afghanistan/uebersicht/) heißt es hierzu auch, dass die Machtübernahme der Taliban zu einem Zusammenbruch des afghanischen Rechtssystems führte und ein Klima von Straflosigkeit schuf. Nationale Gerichte funktionieren nicht mehr, Polizei und Strafverfolgungsbehörden sind inaktiv.“ Aufgrund der extrem volatilen Sicherheitslage, vorherrschenden Lebensmittelunsicherheit sowie der katastrophalen wirtschaftlichen Situation in Afghanistan würde eine Rückführung des BF nach Afghanistan das Non-Refoulement-Prinzip verletzen. Der BF ist als Angehöriger der Hazara besonders gefährdet, ist mit den Gewohnheiten in Afghanistan nicht vertraut und hat kein Vermögen und keine Familie in Afghanistan hat.“ 2.
  28. Mit Schriftsatz vom 13.02.2025 übermittelte die Beschwerdeseite medizinische Unterlagen für den BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 28.07.2015, des Zuerkennungsbescheids des BFA vom 18.11.2016, Zl. XXXX , der Bescheide mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF verlängert wurde (zuletzt Bescheid vom 08.12.2021), der Beschwerde vom 31.05.2024 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2024, der beschwerdeseitigen Stellungnahme vom 26.04.2024, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-Web, sowie den im Akt befindlichen Strafurteil gegen den BF und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2025, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 28.07.2015, des Zuerkennungsbescheids des BFA vom 18.11.2016, Zl. römisch 40 , der Bescheide mit welchen die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF verlängert wurde (zuletzt Bescheid vom 08.12.2021), der Beschwerde vom 31.05.2024 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2024, der beschwerdeseitigen Stellungnahme vom 26.04.2024, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-Web, sowie den im Akt befindlichen Strafurteil gegen den BF und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2025, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  30. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum muslimischen Glauben, schiitischer Ausrichtung. Der BF ist ledig und kinderlos. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist in XXXX , im Iran, geboren und hat dort etwa 6 Jahre lang eine afghanische Schule besucht. Im Jahr 2011 wurde der BF mit seiner Familie nach Afghanistan abgeschoben, wo der BF mit seiner Familie im Heimatdorf XXXX (auch XXXX , im Distrikt XXXX (auch XXXX ) in der Provinz Wardak, 1 ½ bis 2 ½ Jahre gelebt hat. Dort war die Familie des BF im Besitz einer kleinen Landwirtschaft. Das von ihnen bewirtschaftete Feld war etwa so groß wie ein Fußballfeld und haben sie hauptsächlich für sich selbst Schnittlauch, Tomaten, Jungzwiebel, Radieschen, Spinat und Melanzani angebaut. Außerdem hatten sie 2 Schafe, eine Ziege, eine Kuh und ein Kalb.Der BF ist in römisch 40 , im Iran, geboren und hat dort etwa 6 Jahre lang eine afghanische Schule besucht. Im Jahr 2011 wurde der BF mit seiner Familie nach Afghanistan abgeschoben, wo der BF mit seiner Familie im Heimatdorf römisch 40 (auch römisch 40 , im Distrikt römisch 40 (auch römisch 40 ) in der Provinz Wardak, 1 ½ bis 2 ½ Jahre gelebt hat. Dort war die Familie des BF im Besitz einer kleinen Landwirtschaft. Das von ihnen bewirtschaftete Feld war etwa so groß wie ein Fußballfeld und haben sie hauptsächlich für sich selbst Schnittlauch, Tomaten, Jungzwiebel, Radieschen, Spinat und Melanzani angebaut. Außerdem hatten sie 2 Schafe, eine Ziege, eine Kuh und ein Kalb. Der BF hat Afghanistan dann neuerlich im Jahr 2013 verlassen und etwa 2 weitere Jahre im Iran verbracht. Von dort aus reiste der BF weiter nach Europa. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran hielten sich seine Mutter und seine beiden Brüder bereits ebenfalls seit kurzer Zeit im Iran auf. Spätestens am 28.07.2015 reiste der BF unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhältig und wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 18.11.2016, Zl. XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wurde als unbegründet abgewiesen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter wurde mehrfach, zuletzt mit Bescheid vom 08.12.2021, um weitere 2 Jahre verlängert. Spätestens am 28.07.2015 reiste der BF unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhältig und wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 18.11.2016, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wurde als unbegründet abgewiesen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter wurde mehrfach, zuletzt mit Bescheid vom 08.12.2021, um weitere 2 Jahre verlängert. Begründet wurde die ursprüngliche Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit, dass sich die aktuelle Situation in Afghanistan zwar gegenüber den letzten Jahren verbessert, doch sei die Lage weder sicher noch stabil. Die Sicherheitslage von Provinz zu Provinz sei sehr unterschiedlich. Hinsichtlich der Versorgungslage sei die Befriedung von grundlegenden sozialer und wirtschaftlichen Bedürfnissen nur sehr eingeschränkt möglich. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer langjährigen Abwesenheit im Ausland zurückkehren, würden auf große Schwierigkeiten stoßen, da ihnen das notwendige soziale und familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden. Der BF verfüge zwar über einen Onkel im Herkunftsstaat, sei ebendort jedoch nicht sicher vor Gewalt. Die Der BF habe zwar zwei Jahre die Schule besucht, jedoch derzeit noch keinen Beruf erlernt, somit sei von keiner gesicherten Existenzgrundlage in Afghanistan auszugehen. Im Herkunftsstaat des BF leben zumindest noch sein Onkel und dessen Tochter. Die Mutter des BF, XXXX , lebt mit seinem Bruder, XXXX , auf einer Hühnerfarm im Iran, wo der Bruder des BF aushilft. Ein weiterer Bruder des BF XXXX ist im Iran vor 3-4 Jahren an Covid-19 verstorben. Der Vater des BF ist bereits in Afghanistan verstorben. Die Mutter des BF, römisch 40 , lebt mit seinem Bruder, römisch 40 , auf einer Hühnerfarm im Iran, wo der Bruder des BF aushilft. Ein weiterer Bruder des BF römisch 40 ist im Iran vor 3-4 Jahren an Covid-19 verstorben. Der Vater des BF ist bereits in Afghanistan verstorben. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen und er befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft. Im Bundesgebiet war der BF von 06.06.2018 bis 16.11.2018, von 02.11.2022 bis 05.12.2022, von 09.05.2022 bis 05.10.2022, von 30.08.2021 bis 30.11.2021, von 18.05.2020 bis 17.07.2020, von 29.04.2019 bis 23.03.2020, von 28.06.2021 bis 09.07.2021 und von 14.08.2024 bis 17.11.2024 als Arbeiter, nämlich als Koch, Kellner oder Lagerarbeiter, tätig. Nunmehr ist der BF seit 06.12.2024 an einer Tankstelle erwerbstätig. Zwischenzeitig bezog der BF immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Im Schuljahr 2015/16 hat der BF das Berufskolleg der Berufsschule Gastgewerbe für ein Semester lang besucht. Darüber hinaus ist der BF keiner sonstigen Berufs-, Aus-, oder Weiterbildung in Österreich nachgegangen. Während seines Zuerkennungsverfahrens hat der BF ehrenamtlich für die Stadt Straßen gereinigt. Derzeit ist er weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Der BF spricht muttersprachlich Dari. Er verfügt über einfache Deutschkenntnisse. Der BF litt von 2022 bis 2023 an Insomnie (Schlafstörung) und einer rezidivierenden depressiven Störung. Aus diesem Grund hat er das Medikament Sertralin eingenommen. Vor etwa 10 Jahren zog sich der BF eine Bein- bzw. Knieverletzung rechts zu, die im Iran behandelt wurde. Dabei wurde das vordere Kreuzband (VKB) rekonstruiert und mittels Endobutton fixiert. Anfang Februar 2025 hat sich der BF erneut am Knie verletzt, weshalb er derzeit beim Gehen hinkt. Bei einer Erstuntersuchung im Krankenhaus waren röntgenologisch keine Knochenveränderungen sichtbar. Die Bandstabilität war schmerzbedingt nicht eruierbar, weshalb der BF eine Überweisung zum MRT erhalten hat. Derzeit nimmt er aufgrund seiner Knieverletzung das Medikament Inhixa (zur Prophylaxe venöser Thromboembolien). Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und ist arbeitsfähig. Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig und seither insgesamt einmal strafgerichtlich verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich: 01) LG XXXX vom 02.04.2024 RK 05.04.202401) LG römisch 40 vom 02.04.2024 RK 05.04.2024 §§ 28

(1)1.Satz 2. Fall, 28
(2)SMGParagraphen 28,
(1)1.Satz 2. Fall, 28
(2)SMG §§ 28a
(1)5. Fall, 28a
(4)Z 3 SMGParagraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(4)Ziffer 3, SMG Datum der (letzten) Tat 31.10.2023 Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX RK 05.04.2024zu LG römisch 40 RK 05.04.2024 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 28.06.2024 LG XXXX vom 28.06.2024LG römisch 40 vom 28.06.2024 Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit einem weiteren Mittäter am 31.10.2023 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Crystal Meth (enthaltend Metamphetamin mit nachangeführten Wirkstoffgehalten), in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) zumindest um das 15-fache übersteigenden Menge, Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit einem weiteren Mittäter am 31.10.2023 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Crystal Meth (enthaltend Metamphetamin mit nachangeführten Wirkstoffgehalten), in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) zumindest um das 15-fache übersteigenden Menge, A.) überlassen hat, nämlich 307,5 Gramm brutto mit einem Reinheitsgehalt von 57,7% zu EUR 17.000,- an einen verdeckten Ermittler, indem der BF das Suchtgift zum Übergabeort brachte und sein Mittäter das Suchtgift an den verdeckten Ermittler übergab; B.) mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen hat, indem sie in der vom BF bewohnten Wohnung an einer näher genannten Adresse 2145, 4 Gramm brutto bunkerten, und zwar davon I. 412,5 Gramm brutto mit einem Reinheitsgehalt von 49,2%;römisch eins. 412,5 Gramm brutto mit einem Reinheitsgehalt von 49,2%; II. 185,7 Gramm brutto mit einem Reinheitsgehalt von 61,8%;römisch zwei. 185,7 Gramm brutto mit einem Reinheitsgehalt von 61,8%; III. 483,9 Gramm brutto mit einem Reinheitsgehalt von 63,8%;römisch drei. 483,9 Gramm brutto mit einem Reinheitsgehalt von 63,8%; IV. 96,2 Gramm brutto mit einem Reinheitsgehalt von 77,3%;römisch vier. 96,2 Gramm brutto mit einem Reinheitsgehalt von 77,3%; V. 967,1 Gramm brutto mit einem Reinheitsgehalt von 77,2%römisch fünf. 967,1 Gramm brutto mit einem Reinheitsgehalt von 77,2% Der BF hat sich dadurch des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und das mehrfache Übersteigen des Fünfzehnfachen der Grenzmenge des § 28b SMG zu B.) gewertet, als mildern wurde hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgifts gewertet.Im Zuge der Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und das mehrfache Übersteigen des Fünfzehnfachen der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG zu B.) gewertet, als mildern wurde hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgifts gewertet. Der BF befand sich von 31.10.2024 bis zu seiner Verurteilung am 02.04.2024 zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft und dann in Untersuchungshaft. Von seiner Verurteilung bis 28.06.2024 befand sich der BF in Strafhaft. 1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. Es liegen keine stichhaltigen Gründe (mehr) vor, dass der BF bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.3.1. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 31.01.2025, Version 12: „Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2025-01-30 08:04 […] Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
  1. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  2. km)(CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vgl. EUAA 1.11.2024).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
  3. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  4. km)(CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vergleiche EUAA 1.11.2024). Nord-Afghanistan West-Afghanistan Zentral-Afghanistan Ost-Afghanistan SüdAfghanistan Badakhshan Badghis Bamyan Khost Helmand Baghlan Farah Daikundi Kabul Kandahar Balkh Herat Ghazni Kapisa Zabul Faryab Nimroz Ghor Kunar Jawzjan Maidan Wardak Laghman Kunduz Parwan Logar Nuristan Uruzgan Nangarhar Panjsher Paktia Samangan Paktika Sar-e Pul Takhar […] Zentral-Afghanistan Letzte Änderung 2025-01-30 08:06 Das zentrale Hochland Afghanistans ist eine Bergregion zwischen den Koh-i-Baba-Bergen an den westlichen Enden des Hindukusch, die auch Hazarajat genannt wird. Es ist die Heimat der Hazara, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachen. Hazarajat bezeichnet eher eine ethnische und religiöse als eine geografische Zone. Die Region umfasst hauptsächlich die Provinzen Bamyan, Daikundi, Ghor und große Teile von Ghazni, Uruzgan, Parwan und Maidan Wardak. Die bevölkerungsreichsten Städte im Hazarajat sind Bamyan, Yakawlang, Nili, Lal wa Sarjangal und Ghazni (DBpedia o.D.). Während in der Zentralregion Afghanistans ein Kontinentalklima mit kalten, trockenen Wintern und heißen, trockenen Sommern herrscht, sind die Winter im zentralen Hochland Afghanistans hart mit starkem Schneefall und die Sommer kühl (IOM 2.12.2024). Provinz Provinzhauptstadt* Bevölkerungszahl** Bamyan Bamyan 522.205 Daikundi Nili 543.961 Ghazni Ghazni 1,436.361 Ghor Firuzkoh (Chighcheran) 805.278 (Maidan) Wardak Maidan Shahr 695.428 Parwan Charikar 778.324 Uruzgan (Urozgan) Tirinkot (Tarinkot) 459.592 Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Bamyan: Bamyan, Kahmard, Panjab, Saighan, Shebar, Waras, Yakawlang sowie der temporäre Distrikt Yakawlang zwei Daikundi: Ishterlai, Pato, Kejran, Khedir, Kiti, Miramor, Sang-e-Takht (Sang Takht), Shahristan Ghazni: Ab Band, Ajristan, Andar, Deh Yak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani), Zanakhan Ghor: Chighcheran (Firuzkoh), Char Sada, Dawlatyar, Duleena, Lal Wa Sarjangal, Pasaband, Saghar, Shahrak, Taywara, Tulak, Murghab Maidan Wardak: Chak-e-Wardak, Daimir Dad, Hissa-e-Awali Behsud, Jaghatu, Jalrez, Markaz-e-Behsud, Maidan Shahr, Nerkh, Sayyid Abad Parwan: Bagram, Charikar, Syahgird (auch Ghurband/Ghorband), Jabulussaraj, Koh-e-Safi, Salang, Sayyid Khel, Shaykh Ali, Shinwari, Surkhi Parsa Uruzgan (auch Urozgan): Chora, Dehraoud, Gizab, Khas Urozgan, Shahidhassas, Tirinkot/Tarinkot Erreichbarkeit Letzte Änderung 2025-01-30 08:09 Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit Dezember 2024 weiterhin bei 63 AFN (WFP 3.1.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit Dezember 2024 weiterhin bei 63 AFN (WFP 3.1.2025). Transportwesen Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 4.12.2024). Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Im Dezember 2024 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 4.12.2024). Flugverbindungen Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 22.11.2024 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 22.11.2024a), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 22.11.2024 die Türkei und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 22.11.2024b). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 22.11.2024c) und Herat angeboten (Flightradar 24 22.11.2024d). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 22.11.2024 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 22.11.2024e). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen, kann sich im Zeitverlauf ändern]. Grenzübergänge Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 11.3.2024). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen (RFE/RL 3.6.2022b; vgl. RFE/RL 27.5.2022). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 11.3.2024). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen (RFE/RL 3.6.2022b; vergleiche RFE/RL 27.5.2022). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vergleiche VOA 3.10.2023). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023a) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, UNGA 1.12.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, RFE/RL 17.5.2024) und dem Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024).Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023a) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vergleiche VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, UNGA 1.12.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vergleiche AP 13.8.2024, RFE/RL 17.5.2024) und dem Iran (VOA 26.10.2024; vergleiche IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vergleiche NH 16.10.2024). Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 6.9.2023; vgl. , AnA 16.8.2024) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vgl. AnA 23.1.2023, AJ 31.5.2023). Beispielsweise wurde am 6.9.2023 der Grenzübergang Torkham zwischen Afghanistan und Pakistan vorübergehend geschlossen, nachdem es zu einem Schusswechsel zwischen Sicherheitskräften beider Länder kam (AJ 6.9.2023; vgl. REU 7.6.2023, UNGA 1.12.2023), wobei der Grenzübergang neun Tage später wieder geöffnet wurde (REU 15.9.2023).Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 6.9.2023; vergleiche , AnA 16.8.2024) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vergleiche AnA 23.1.2023, AJ 31.5.2023). Beispielsweise wurde am 6.9.2023 der Grenzübergang Torkham zwischen Afghanistan und Pakistan vorübergehend geschlossen, nachdem es zu einem Schusswechsel zwischen Sicherheitskräften beider Länder kam (AJ 6.9.2023; vergleiche REU 7.6.2023, UNGA 1.12.2023), wobei der Grenzübergang neun Tage später wieder geöffnet wurde (REU 15.9.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024). Im September waren 10 km fertiggestellt und es sind weitere 50 km geplant (IrWire 23.9.2024; vgl. TEHT 23.9.2024).Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vergleiche IRINTL 16.2.2024). Im September waren 10 km fertiggestellt und es sind weitere 50 km geplant (IrWire 23.9.2024; vergleiche TEHT 23.9.2024). […] Politische Lage Letzte Änderung 2025-01-31 16:38 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023). [… Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023). Internationale Anerkennung der Taliban Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023).Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vergleiche VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vergleiche KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vgl. REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vergleiche AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vergleiche VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vergleiche REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vergleiche VOA 29.11.2023). Drogenbekämpfung Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023). Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023). Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023). Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könn

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.