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{'item': 'W257 2235690-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 18a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 1§ 4a§ 11c§ 13§ 20§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW257 2235690-1 Spruch, W257 2235690-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 18a B-GlBG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18 a, B-GlBG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der im Spruch genannte Beschwerdeführer, ein Justizwachebeamter, beantragte am 27.11.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ersatzanspruch

§ 18aB-Gl

BG.1. Der im Spruch genannte Beschwerdeführer, ein Justizwachebeamter, beantragte am 27.11.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ersatzanspruch

Paragraph 18 a, B-GlBG. Der Beschwerdeführer sieht sich im beruflichen Aufstieg aufgrund seines Geschlechts diskriminiert und beruft sich auf das Gleichbehandlungsgebot nach § 4 Z 5 B-GlBG. Die belangte Behörde konnte nicht überzeugend darlegen, dass die bevorzugte Mitbewerberin besser geeignet sei, obwohl der Beschwerdeführer über mehr Erfahrung und höhere fachliche Qualifikationen verfüge. Die Entscheidung wäre vorrangig mit der vielseitigen Einsetzbarkeit und Fortbildungsbereitschaft der Mitbewerberin begründet worden, ohne konkrete Aufgabenbereiche oder den bisherigen Dienstposten des Beschwerdeführers (stellvertretender Abteilungskommandant seit 2015) zu berücksichtigen. Die Bewertungskriterien wären als unausgewogen kritisiert worden. Die Bundesgleichbehandlungskommission sehe ebenfalls eine Diskriminierung. Der Beschwerdeführer fordert daher eine Entschädigung von 3.000 EUR für den entstandenen Vermögensschaden und die erlittene Beeinträchtigung.Der Beschwerdeführer sieht sich im beruflichen Aufstieg aufgrund seines Geschlechts diskriminiert und beruft sich auf das Gleichbehandlungsgebot nach Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG. Die belangte Behörde konnte nicht überzeugend darlegen, dass die bevorzugte Mitbewerberin besser geeignet sei, obwohl der Beschwerdeführer über mehr Erfahrung und höhere fachliche Qualifikationen verfüge. Die Entscheidung wäre vorrangig mit der vielseitigen Einsetzbarkeit und Fortbildungsbereitschaft der Mitbewerberin begründet worden, ohne konkrete Aufgabenbereiche oder den bisherigen Dienstposten des Beschwerdeführers (stellvertretender Abteilungskommandant seit 2015) zu berücksichtigen. Die Bewertungskriterien wären als unausgewogen kritisiert worden. Die Bundesgleichbehandlungskommission sehe ebenfalls eine Diskriminierung. Der Beschwerdeführer fordert daher eine Entschädigung von 3.000 EUR für den entstandenen Vermögensschaden und die erlittene Beeinträchtigung. 2. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 01.07.2020 bekannt, dass sie beabsichtige, den seitens des Beschwerdeführers gestellten Antrags auf Ersatzanspruch

§ 18aB-Gl

BG abzuweisen.2. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 01.07.2020 bekannt, dass sie beabsichtige, den seitens des Beschwerdeführers gestellten Antrags auf Ersatzanspruch

Paragraph 18 a, B-GlBG abzuweisen. 3. Das Bundesministerium für Justiz wies mit Bescheid vom 21.08.2020 den Antrag ab. Es argumentierte, dass das Gutachten der Gleichbehandlungskommission des Bundes lediglich als Beweismittel diene und eine umfassende Prüfung der relevanten Auswahlkriterien erforderlich sei. Für die Besetzung des Arbeitsplatzes wären sowohl persönliche als auch fachliche Anforderungen festgelegt worden. Vier Justizwachebeamte, darunter der Beschwerdeführer und die letztlich ausgewählte Mitbewerberin, hätten sich beworben. Der Leiter der Justizanstalt XXXX habe die Mitbewerberin als „sehr gut geeignet“ und den Beschwerdeführer als „gut geeignet“ bewertet. Ausschlaggebend für die Entscheidung zugunsten der Mitbewerberin sei ihre hohe Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung gewesen.3. Das Bundesministerium für Justiz wies mit Bescheid vom 21.08.2020 den Antrag ab. Es argumentierte, dass das Gutachten der Gleichbehandlungskommission des Bundes lediglich als Beweismittel diene und eine umfassende Prüfung der relevanten Auswahlkriterien erforderlich sei. Für die Besetzung des Arbeitsplatzes wären sowohl persönliche als auch fachliche Anforderungen festgelegt worden. Vier Justizwachebeamte, darunter der Beschwerdeführer und die letztlich ausgewählte Mitbewerberin, hätten sich beworben. Der Leiter der Justizanstalt römisch 40 habe die Mitbewerberin als „sehr gut geeignet“ und den Beschwerdeführer als „gut geeignet“ bewertet. Ausschlaggebend für die Entscheidung zugunsten der Mitbewerberin sei ihre hohe Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung gewesen. 4. Mit Schriftsatz vom 21.09.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. 5. Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen auf zwei Hauptpunkte: (

  1. i)Unrichtige rechtliche Beurteilung: Die belangte Behörde habe nicht plausibel dargelegt, warum die frühere Absolvierung der E2a-Grundausbildung ausschlaggebend für die Auswahl der Mitbewerberin gewesen sei. Die „logische Laufbahn“ könne nicht das alleinige Kriterium sein; stattdessen müssen die tatsächliche Qualifikation und Erfahrung im Vordergrund stehen. Die belangte Behörde habe sich nicht inhaltlich mit dem Gutachten der Gleichbehandlungskommission auseinandergesetzt, obwohl dieses eine Diskriminierung festgestellt habe. (
  2. ii)Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Die Behörde habe die Funktion des Beschwerdeführers als stellvertretender Abteilungskommandant nicht ausreichend berücksichtigt, obwohl diese alle relevanten Tätigkeiten umfasse. Die praktische Erfahrung des Beschwerdeführers, insbesondere im Jugendvollzug, sei nicht mit der bloßen theoretischen Ausbildung der Mitbewerberin vergleichbar. Die belangte Behörde habe sich nicht mit den in der Ausschreibung geforderten persönlichen Anforderungen (z. B. Durchsetzungsvermögen, organisatorisches Geschick) auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer leitet daraus ab, dass die Auswahl der Mitbewerberin nicht auf objektiven Kriterien beruht habe, sondern durch ein anderes Motiv – nämlich sein Geschlecht – beeinflusst worden sei. Deshalb beantragt er eine Entschädigung sowie den Ersatz der Vertretungskosten. 6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit 05.10.2020 vorgelegt. 7. Das Bundesverwaltungsgericht trug den Parteien mit Schreiben vom 15.02.2021 auf, konkret mitzuteilen, worin erkannt werden könne, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die zum Zuge gekommenen Mitbewerberin folgende in der Stellenausschreibung geforderte Anforderungen, nämlich die persönlichen Anforderungen, Fach- und Managementwissen sowie Lösungs- und Umsetzungskompetenz, erfüllen würden. 8. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte mit Schreiben vom 01.03.2021 dar, dass der Beschwerdeführer über umfangreiche Qualifikationen, Erfahrungen und Kompetenzen verfüge, die ihn für die ausgeschriebene Position besonders geeignet machten. Dabei wurden folgende Punkte hervorgehoben: 1. Führungserfahrung und organisatorisches Geschick: o Verantwortung für zahlreiche Mitarbeiter und 42 Insassen als stellvertretender Abteilungskommandant o Tätigkeit als stellvertretender Betriebsfeuerwehrkommandant o Mehrere Führungspositionen mit nachweislicher Fähigkeit, Mitarbeiter zu motivieren 2. Persönliche Kompetenzen: o Durchsetzungsvermögen, Entscheidungsfreudigkeit, soziale Kompetenz und Teamfähigkeit o Bewältigung anspruchsvoller Aufgaben trotz Schicht- bzw. Wechseldienst und familiärer Verpflichtungen o Erfahrung im Umgang mit jugendlichen Straftätern, was besonderes Fingerspitzengefühl erfordere 3. Einsatz- und Fachkompetenz: o Mitglied der Einsatzgruppe „Justizwache“ mit mehrfachen Belobigungen o Teilnahme an anspruchsvollen Einsätzen mit komplexen Tätigkeiten im Umgang mit Strafgefangenen o Abschluss des Hochschullehrgangs „Gewalt- und Extremismusprävention“ im April 2021 o Erfahrung als Personalvertreter und Zusammenarbeit mit Fachdiensten, insbesondere im Jugendstrafvollzug 4. Fach- und Managementwissen: o Langjährige praktische Anwendung des Strafvollzugsgesetzes o Referent für das Ordnungsstrafverfahren o Masterabschluss in „Integriertem Sicherheitsmanagement“ und derzeitiges Studium der Rechtswissenschaften o Langjährige Erfahrung mit dem IVV-System (Integrierte Vollzugsverwaltung) 5. Lösungs- und Umsetzungskompetenz: o Kenntnisse im modernen Verwaltungsmanagement o Erfahrung in der Führung von Mitarbeitergesprächen

BDG o Geplantes Masterstudium in Public Management Als Beweismittel beantragte der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme der Abteilungsleiterin XXXX , um zu bestätigen, dass er über die erforderlichen fachlichen und persönlichen Kompetenzen aus Sicht eines Vorgesetzten verfüge. Zusätzlich legte er ein Bewerbungsexposé vor, das einen detaillierten Überblick über seine Qualifikationen und seine hohe Fortbildungsbereitschaft bieten würde.Als Beweismittel beantragte der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme der Abteilungsleiterin römisch 40 , um zu bestätigen, dass er über die erforderlichen fachlichen und persönlichen Kompetenzen aus Sicht eines Vorgesetzten verfüge. Zusätzlich legte er ein Bewerbungsexposé vor, das einen detaillierten Überblick über seine Qualifikationen und seine hohe Fortbildungsbereitschaft bieten würde.

  1. Die belangte Behörde nahm mit Eingabe vom 12.03.2021 zur Gegenüberstellung der Qualifikationen des Beschwerdeführers und der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin Stellung. Dabei wurden insbesondere die Kriterien „Persönliche Anforderungen“, „Fach- und Managementwissen“ sowie „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“ erneut geprüft. Ergebnisse der Gegenüberstellung: ● Dienstleistung des Beschwerdeführers:Der Anstaltsleiter bescheinigte dem Beschwerdeführer eine gute Dienstleistung. Dienstleistung des Beschwerdeführers:, Der Anstaltsleiter bescheinigte dem Beschwerdeführer eine gute Dienstleistung. ● Fach- und arbeitsspezifische Ausbildungen:Der Beschwerdeführer könne keine weiteren fach- oder arbeitsspezifischen Ausbildungen – mit Ausnahme der Ausbildung zum Ausbildungskommandanten – vorweisen. Fach- und arbeitsspezifische Ausbildungen:, Der Beschwerdeführer könne keine weiteren fach- oder arbeitsspezifischen Ausbildungen – mit Ausnahme der Ausbildung zum Ausbildungskommandanten – vorweisen. ● Vorteile der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin:Die Mitbewerberin verfüge über eine Vielzahl an Ausbildungen, die insbesondere für  Vorteile der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin:, Die Mitbewerberin verfüge über eine Vielzahl an Ausbildungen, die insbesondere für o administrative Tätigkeiten, o den Kontakt mit Insassen o sowie ihre Funktion als Mentorin für Berufsanfänger im Justizwachedienst von Bedeutung seien. Die Behörde stellte somit fest, dass die Mitbewerberin über eine umfangreichere Ausbildung in relevanten Bereichen verfüge, was die Entscheidung zu ihren Gunsten zusätzlich untermauere.
  2. Mit Eingabe vom 17.11.2021 begehrte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Übermittlung der Stellungnahme der belangten Behörde vom 12.03.
  3. Diesem Antrag wurde nachgekommen.
  4. In der Stellungnahme vom 24.11.2021 betonte der Beschwerdeführer, dass sich aus der vorliegenden Einschätzung der belangten Behörde ergebe, dass beide Bewerber als „ungefähr gleich qualifiziert“ angesehen worden seien. Die Behörde habe keine signifikanten Unterschiede in den persönlichen Anforderungen, im Fach- und Managementwissen sowie in der Lösungs- und Umsetzungskompetenz feststellen können. Zudem erklärte der Beschwerdeführer, dass auch in den Bereichen organisatorisches Geschick/Kommunikationsfähigkeit sowie EDV-Kenntnisse/Gesetze und Vorschriften keine eindeutige Überlegenheit eines der beiden Bewerber erkennbar sei, da jeder Bewerber in einem Teilbereich besser abgeschnitten habe, in einem anderen jedoch weniger gut. Auch in diesen Bereichen sei daher von einem Gleichstand auszugehen.
  5. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 23.05.2022 (in der Folge kurz VHS1 als Verhandlungsschrift) und am 23.05.2022 (in der Folge kurz VHS2 als Verhandlungsschrift) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung und zwei Zeugen ( XXXX [die zum Zuge kommenden Mitbewerberin] und XXXX [Leiter der JA XXXX ]) persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen, weil sich die belangte Behörde einige Tage vor dem Verhandlungstermin für ihre Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung telefonisch entschuldigte.
  6. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 23.05.2022 (in der Folge kurz VHS1 als Verhandlungsschrift) und am 23.05.2022 (in der Folge kurz VHS2 als Verhandlungsschrift) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung und zwei Zeugen ( römisch 40 [die zum Zuge kommenden Mitbewerberin] und römisch 40 [Leiter der JA römisch 40 ]) persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen, weil sich die belangte Behörde einige Tage vor dem Verhandlungstermin für ihre Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung telefonisch entschuldigte. Das BVwG führte am 05.07.2022 die nächste mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung, eine Zeugin ( XXXX , beantragt seitens des Beschwerdeführers am 01.03.2021), ein Vertreter der belangten Behörde persönlich teilnahmen.Das BVwG führte am 05.07.2022 die nächste mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung, eine Zeugin ( römisch 40 , beantragt seitens des Beschwerdeführers am 01.03.2021), ein Vertreter der belangten Behörde persönlich teilnahmen.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2022 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2024, Zl. Ra 2022/12/0139-5 wurde das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Darin wurde auf das Erkenntnis vom 29.02.2024, Ra 2022/12/0139, Ra 2022/12/0096, insofern verwiesen, „als dass der Aufbau und Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses in seinen wesentlichen Punkten“ diesem Verfahren entspricht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zum Zeitpunkt der Ausschreibung des vakanten Arbeitsplatzes der Justizanstalt XXXX als eingeteilter Justizwachebeamte zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E2b absolvierte er am 08.04.
  10. Seit dem 01.08.2015 wird der Beschwerdeführer in der Funktion „Stv. Abteilungskommandant KOM03“ (Wertigkeit E2a/1) verwendet (er war nicht mit diesem Arbeitsplatz betraut, weswegen sein bisheriger Arbeitsplatz E2a/GL gegenüber dem angestrebten E2a/1 ein beruflicher Aufstieg bedeutete). Er hat zum Zeitpunkt der Bewerbung das Auswahlverfahren für E2a erfolgreich absolviert und befand sich im bundesweiten Ranking auf Platz 106.1.
  11. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zum Zeitpunkt der Ausschreibung des vakanten Arbeitsplatzes der Justizanstalt römisch 40 als eingeteilter Justizwachebeamte zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E2b absolvierte er am 08.04.
  12. Seit dem 01.08.2015 wird der Beschwerdeführer in der Funktion „Stv. Abteilungskommandant KOM03“ (Wertigkeit E2a/1) verwendet (er war nicht mit diesem Arbeitsplatz betraut, weswegen sein bisheriger Arbeitsplatz E2a/GL gegenüber dem angestrebten E2a/1 ein beruflicher Aufstieg bedeutete). Er hat zum Zeitpunkt der Bewerbung das Auswahlverfahren für E2a erfolgreich absolviert und befand sich im bundesweiten Ranking auf Platz
  13. 1.
  14. Vom 19.06.2018 bis 10.07.2018 wurde seitens der Anstaltsleitung der Justizanstalt eine InteressentInnensuche mittels Dienstanweisung vorgenommen. Der vakante Arbeitsplatz lautete: „Dienstführende/r in Einsatzfunktion“ APNr.: 30012124, E2a/GL Die Ausschreibung bzw. die Dienstanweisung lautete: „[..] Dienstanweisung A-21/2018, Betrifft: InteressentInnensuche für den Arbeitsplatz […]. Es gelangt nunmehr der ab
  15. Juli 2018 vakante Arbeitsplatz […] zur Nachbesetzung. […] Für diese Funktionsstelle können Beamte der Justizanstalt XXXX und jene, die bereits um Versetzung zur Justizanstalt XXXX angesucht haben, ihr Interesse bekunden, sofern sie die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E2a des Exekutivdienstes erfüllen. Sollten geeignete Bewerberinnen der primär angesprochenen Verwendungsgruppe zur Verfügung stehen, so kommen besonders geeignete Bedienstete der Verwendungsgruppe E2b mit mehrjährigen Diensterfahrungen in Betracht. Überdies muss nachfolgendes Anforderungsprofil erfüllt werden:„[..] Dienstanweisung A-21/2018, Betrifft: InteressentInnensuche für den Arbeitsplatz […]. Es gelangt nunmehr der ab
  16. Juli 2018 vakante Arbeitsplatz […] zur Nachbesetzung. […] Für diese Funktionsstelle können Beamte der Justizanstalt römisch 40 und jene, die bereits um Versetzung zur Justizanstalt römisch 40 angesucht haben, ihr Interesse bekunden, sofern sie die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E2a des Exekutivdienstes erfüllen. Sollten geeignete Bewerberinnen der primär angesprochenen Verwendungsgruppe zur Verfügung stehen, so kommen besonders geeignete Bedienstete der Verwendungsgruppe E2b mit mehrjährigen Diensterfahrungen in Betracht. Überdies muss nachfolgendes Anforderungsprofil erfüllt werden: An besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten werden erwartet: Persönliche Anforderungen: Vorbildliches Auftreten als Exekutivbeamter/in; Loyalität gegenüber Vorgesetzten; ausgeprägtes Durchsetzungsvermögen; Entscheidungsfreudigkeit, organisatorisches Geschick; hohe Belastbarkeit; besondere soziale Kompetenzen und Geschick im Umgang mit schwierigen Insassen und mit den Mitarbeitern/innen der Fachdienste und des Ärztlichen Dienstes; ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit; Teamfähigkeit; Kollegialität; Bereitschaft zur laufenden eigenen Aus- und Fortbildung; Fach- und Managementwissen: Sehr gute Kenntnisse der Gesetze und Vorschriften; ausgezeichnete rhetorische Fähigkeiten in Wort und Schrift; sehr gute EDV-Kenntnisse (inkl. Justiz-Applikationen); Lösungs- und Umsetzungskompetenz: Aufgeschlossenheit gegenüber den Grundsätzen eines modernen, der Sache dienenden und zugleich die Entwicklung der MitarbeiterInnen fördernden Personal- und Verwaltungsmanagements. […] Hinweis: Bedienstete der Verwendungsgruppe E2b, die das Ernennungserfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a nicht erfüllen, können nur provisorisch mit Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe E2a gem § 40 Abs. 4 Ziffer 3 BDG für die Dauer von zwei Jahren betreut werden. […]“Bedienstete der Verwendungsgruppe E2b, die das Ernennungserfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a nicht erfüllen, können nur provisorisch mit Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe E2a gem Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 3 BDG für die Dauer von zwei Jahren betreut werden. […]“ Die InteressentInnensuche enthielt den Hinweis auf Bevorzugung der Bewerberin mit gleicher Eignung wie der bestgeeignete Mitbewerber (Frauenförderungsgebot), und es wurden im Sinne des Frauenförderungsplan für das Justizressort Frauen ausdrücklich zur Bewerbung eingeladen. 1.
  17. Auf diese Stellte bewarben sich vier Justizwachebeamte, darunter der Beschwerdeführer und die zum Zuge kommende XXXX , welche schließlich nach einer Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten und stellvertretenden Leiteten der Justizanstalt vom 24.07.2018 (welcher die Mitbewerberin als „sehr gut“ geeignet, den Beschwerdeführer hingegen nur als „gut“ geeignet ansah, sh dazu weiter unten) und der Zustimmung der Personalvertretung (Dienststellenausschuss und Zentralausschuss) zu dem Besetzungsvorschlag (die Mitbewerberin mit dem Arbeitsplatz zu betrauen) am 31.07.2018 für die Dauer von 01.08.2018 bis 31.07.2020 gem § 40 Abs. 4 Ziffer 2 BDG 1979 provisorisch betraut wurde.1.
  18. Auf diese Stellte bewarben sich vier Justizwachebeamte, darunter der Beschwerdeführer und die zum Zuge kommende römisch 40 , welche schließlich nach einer Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten und stellvertretenden Leiteten der Justizanstalt vom 24.07.2018 (welcher die Mitbewerberin als „sehr gut“ geeignet, den Beschwerdeführer hingegen nur als „gut“ geeignet ansah, sh dazu weiter unten) und der Zustimmung der Personalvertretung (Dienststellenausschuss und Zentralausschuss) zu dem Besetzungsvorschlag (die Mitbewerberin mit dem Arbeitsplatz zu betrauen) am 31.07.2018 für die Dauer von 01.08.2018 bis 31.07.2020 gem Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2 BDG 1979 provisorisch betraut wurde. 1.
  19. Die Bewerbung der zum Zuge kommenden XXXX lautet:1.
  20. Die Bewerbung der zum Zuge kommenden römisch 40 lautet: „[..] Sanktionenrecht Strafvollzugsrecht Vertiefung „Vergleichendes Internationales und Europäisches Strafrecht“ Strafgerichtliche Entscheidungsfindung Rechtsvergleichendes Strafrecht Internationales Strafrecht/Strafanwendungsrecht Europäisches Strafrecht Transnationale organisierte Kriminalität Völkerstrafrecht Einführung in das Unternehmens- und Wirtschaftsrecht Einführung in das österreichische Privatrecht Allgemeines Unternehmensrecht/Unternehmensbezogene Geschäfte Gesellschaftsrecht Wirtschaftsstrafrecht Einführung ins Wirtschaftsstrafrecht Verbandsverantwortlichkeit & Unternehmensstrafrecht Grundlagen und Compliance: Bilanzrecht und Steuerrecht Grundlagen und Compliance: Kapitalmarktrecht Grundlagen und Compliance: Insolvenzrecht 2018 Einführung ins Finanzrecht und ins Finanzstrafrecht Grundstrukturen wirtschaftskrimineller Geschäftsmodelle Internationales Wirtschaftsstrafrecht Geldwäsche und Steuerhinterziehung Umweltstrafrecht Recht und Praxis des Ermittlungsverfahrens Befugnisse der Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren Maßnahmen und Menschenrechte in der Praxis des Ermittlungsverfahrens Rechtsmittel/Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren Einführung in die Gerichtsmedizin Cyber Kriminalität Internationale Aspekte der Internetkriminalität Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität Die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung und seine nationale und internationale Vernetzung Korruption Aktuelle Reformfragen des Strafrechts sowie des Wirtschaftsstrafrechts In den letzten fünf Jahren habe ich bei folgenden Fortbildungsveranstaltungen vorgetragen: Aktueller Arbeitsplatz: Seit 01.07.2015 habe ich folgenden Arbeitsplatz inne: „Beamtin im allgemeiner Justizwachdienst“

(30012131)Folgende Aufgaben sind mit diesem Arbeitsplatz verbunden (ausführliche inhaltliche Beschreibung): BEAMTIN IM ALLGEMEINEN JUSTIZWACHDIENST: Erledigung aller Tätigkeiten, welche in den Dienstbereich des Wachzimmers im Sinne des Punktes 6.6.1. ff. der VZO fallen: Vorführdienst: Vorführung der Insassen von ihren Hafträumen oder ihrem sonstigen Aufenthaltsort zu den im Vorführungsauftrag bezeichneten Stellen und wieder zu ihrem Aufenthaltsort in der Anstalt zurückzubringen Eskortedienst bzw. Ausführungen: Ausführung der Insassen zu den im Ausführungsauftrag bezeichneten Stellen und deren Rücktransport in die Anstalt

den Bestimmungen des StVG insbesondere der § 98 und 71 StVGEskortedienst bzw. Ausführungen: Ausführung der Insassen zu den im Ausführungsauftrag bezeichneten Stellen und deren Rücktransport in die Anstalt

den Bestimmungen des StVG insbesondere der Paragraph 98 und 71 StVG Postendienst: Wahrnehmung aller Aufgaben im Sinne des Punktes 6.6.1.4 der VZO Schwerpunktvisitierungen: von Hafträumen und Insassen nach den Vorgaben des Wachzimmerkommandanten Vertretungen im Abteilungsdienst sowie in den Betrieben bei dienstlicher Notwendigkeit Gewährleistung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Dienstbetriebes bei der Aufgabenerledigung unter besonderer Beachtung der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung, insbesondere bei der Durchführung von Aus- und Vorführungen sowie grundsätzlich gesetzeskonforme und unter Achtung der Menschenwürde erfolgende exekutivdienstliche Aufgabenerledigung. Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten (soweit von Relevanz für die anaestrebte Tätigkeit) und/oder neben dem aktuellen Arbeitsplatz wahrqenommene Aufgaben: Im Berufsfeld der Justizwache ist es unerlässlich sich rasch auf neue Situationen einzustellen und dabei flexibel zu bleiben. Ich stelle mich gerne neuen Herausforderungen und versuche Veränderungen als zukunftsorientierte Chance zu sehen, positiv aufzunehmen und Bestehendes oder Bewährtes zu hinterfragen. Bedingt durch meinen Einsatz im allgemeinen Justizwachdienst und den Vertretungstätigkeiten in der Ausbildungs- sowie der Direktionsstelle bin offen gegenüber Veränderungen der Aufgabe, des Arbeitsplatzes sowie des personellen Umfelds. Ich schätze das abwechslungsreiche Tätigkeitsfeld, welches mir in der Justizanstalt XXXX geboten bzw. ermöglicht wird und die damit verbundene Möglichkeit, vielseitige Erfahrungen sammeln.Im Berufsfeld der Justizwache ist es unerlässlich sich rasch auf neue Situationen einzustellen und dabei flexibel zu bleiben. Ich stelle mich gerne neuen Herausforderungen und versuche Veränderungen als zukunftsorientierte Chance zu sehen, positiv aufzunehmen und Bestehendes oder Bewährtes zu hinterfragen. Bedingt durch meinen Einsatz im allgemeinen Justizwachdienst und den Vertretungstätigkeiten in der Ausbildungs- sowie der Direktionsstelle bin offen gegenüber Veränderungen der Aufgabe, des Arbeitsplatzes sowie des personellen Umfelds. Ich schätze das abwechslungsreiche Tätigkeitsfeld, welches mir in der Justizanstalt römisch 40 geboten bzw. ermöglicht wird und die damit verbundene Möglichkeit, vielseitige Erfahrungen sammeln. Im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrestes habe ich seit meiner Einschulung im Februar 2014 bereits zahlreiche elektronische Fußfesseln vor Ort selbständig angelegt bzw. auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft. Die hier erworbenen praktischen Fähigkeiten, konnte ich durch das Seminar zum Thema „Optimierungsworkshop EüH“ weiter vertiefen bzw. ausbauen. Durch meine jahrelange Bürotätigkeit verfüge ich über fundiertes Wissen im EDV-Bereich. Seit Beginn meiner Einschulung in der Ausbildungsstelle im Oktober 2014 konnte ich zudem meine allgemeinen EDV-Kenntnisse weiter ausbauen und fungiere seither auch als Stellvertreterin für den IT-Leitbediener sowie Ausbildungsleiter der Justizanstalt XXXX . Die Ausübung dieser verantwortungsvollen und komplexen Tätigkeiten, repräsentiert unter anderem meine Bereitschaft zur Übernahme von Führungsaufgaben und Leitertätigkeiten.Durch meine jahrelange Bürotätigkeit verfüge ich über fundiertes Wissen im EDV-Bereich. Seit Beginn meiner Einschulung in der Ausbildungsstelle im Oktober 2014 konnte ich zudem meine allgemeinen EDV-Kenntnisse weiter ausbauen und fungiere seither auch als Stellvertreterin für den IT-Leitbediener sowie Ausbildungsleiter der Justizanstalt römisch 40 . Die Ausübung dieser verantwortungsvollen und komplexen Tätigkeiten, repräsentiert unter anderem meine Bereitschaft zur Übernahme von Führungsaufgaben und Leitertätigkeiten. Ich bin technisch sehr versiert und konnte mein Wissen bzw. Können auch in der Justizanstalt XXXX schon einige Male unter Beweis stellen. So war ich beispielsweise mit der Abwicklung der Installation der neuen Videokonferenzanlage betraut und übernahm im Anschluss daran die interne Einschulung der Bediensteten. Hierfür erstellte ich ein Handbuch bzw. erarbeitete eine Anleitung, welche seither auch in anderen Justizanstalten Österreichs zur Anwendung gelangt. Ich bin technisch sehr versiert und konnte mein Wissen bzw. Können auch in der Justizanstalt römisch 40 schon einige Male unter Beweis stellen. So war ich beispielsweise mit der Abwicklung der Installation der neuen Videokonferenzanlage betraut und übernahm im Anschluss daran die interne Einschulung der Bediensteten. Hierfür erstellte ich ein Handbuch bzw. erarbeitete eine Anleitung, welche seither auch in anderen Justizanstalten Österreichs zur Anwendung gelangt. Neben zahlreichen geplanten und durchgeführten Videokonferenzen im Inland stellte ich zum Zweck von Vernehmungen sowie Verhandlungen auch Verbindungen mit ausländischen Gerichten (Litauen, Tschechien) her, welche nicht nur technisch sondern auch sprachlich oftmals eine Herausforderung darstellten. Durch meine langjährige Tätigkeit im Bereich der Personalverwaltung am Magistrat der Stadt XXXX , ist der achtsame Umgang mit sensiblen und personenbezogenen Daten für mich selbstverständlich. Dieses Vertrauen wurde mir auch von Seiten der Anstaltsleitung entgegengebracht, als ich im Juni 2015 im Bereich ..Direktionsstelle“ und somit auch im ..Personalbüro“ eingeschult wurde. Ab diesem Zeitpunkt wurde ich auch stellvertretend im Ordnunqsstrafreferat eingesetzt, wo ich meine Kenntnisse der Gesetze und Vorschriften neuerlich einbringen konnte. Gerade in diesem verantwortungsvollen Bereich ist fachliche Kompetenz aber auch ein erforderliches „Fingerspitzengefühl“ im Umgang mit Insassen unerlässlich.Durch meine langjährige Tätigkeit im Bereich der Personalverwaltung am Magistrat der Stadt römisch 40 , ist der achtsame Umgang mit sensiblen und personenbezogenen Daten für mich selbstverständlich. Dieses Vertrauen wurde mir auch von Seiten der Anstaltsleitung entgegengebracht, als ich im Juni 2015 im Bereich ..Direktionsstelle“ und somit auch im ..Personalbüro“ eingeschult wurde. Ab diesem Zeitpunkt wurde ich auch stellvertretend im Ordnunqsstrafreferat eingesetzt, wo ich meine Kenntnisse der Gesetze und Vorschriften neuerlich einbringen konnte. Gerade in diesem verantwortungsvollen Bereich ist fachliche Kompetenz aber auch ein erforderliches „Fingerspitzengefühl“ im Umgang mit Insassen unerlässlich. Es liegt in meiner Natur Menschen motivieren und begeistern zu können. Dies konnte ich bereits in meiner Funktion als Ausbilderin im Rahmen der Lehrlingsausbildung am Magistrat der Stadt XXXX engagiert umsetzen. Mit gutem Beispiel voran, versuchte ich die berufliche Entwicklung meiner „Schützlinge“ bestmöglich zu fördern.Es liegt in meiner Natur Menschen motivieren und begeistern zu können. Dies konnte ich bereits in meiner Funktion als Ausbilderin im Rahmen der Lehrlingsausbildung am Magistrat der Stadt römisch 40 engagiert umsetzen. Mit gutem Beispiel voran, versuchte ich die berufliche Entwicklung meiner „Schützlinge“ bestmöglich zu fördern. Dieses Know-how setze ich seit Abschluss des Qualifizierunasmoduls für Mentorinnen und Mentoren im April 2015 auch im Rahmen des Mentoring-Programmes in der Justizanstalt XXXX ein und bin bestrebt meine Begeisterung für diesen Beruf auf andere zu übertragen und ihr Verhalten damit positiv beeinflussen zu können. Hierbei ist es wichtig, authentisch zu sein und unter Berücksichtigung angemessener zwischenmenschlicher Verhaltensweisen sowie Kommunikationsmethoden, durch einwandfreie Vorbildwirkung zu überzeugen und somit bestmöglichen Einfluss auf Berufsanfänger zu nehmen.Dieses Know-how setze ich seit Abschluss des Qualifizierunasmoduls für Mentorinnen und Mentoren im April 2015 auch im Rahmen des Mentoring-Programmes in der Justizanstalt römisch 40 ein und bin bestrebt meine Begeisterung für diesen Beruf auf andere zu übertragen und ihr Verhalten damit positiv beeinflussen zu können. Hierbei ist es wichtig, authentisch zu sein und unter Berücksichtigung angemessener zwischenmenschlicher Verhaltensweisen sowie Kommunikationsmethoden, durch einwandfreie Vorbildwirkung zu überzeugen und somit bestmöglichen Einfluss auf Berufsanfänger zu nehmen. Nach erfolgreicher Absolvierung des Einführungs- und Auswahlseminar begann ich im November 2016 meine „Group Counsellinq“-Ausbildunq. Nachdem in der Justizanstalt XXXX in den letzten Jahren kein Group Counselling für Insassinnen und Insassen angeboten wurde, war es mir ein Anliegen, hier wieder ein entsprechendes Angebot zu schaffen. Seit März 2017 leite ich nun regelmäßig (wöchentlich) eine Gesprächsgruppe, welche von den Insassen sehr gut und mit großem Interesse angenommen wird. Ich denke, dass auch diese Ausbildung auf ein hohes Maß an sozialer Kompetenz schließen lässt.Nach erfolgreicher Absolvierung des Einführungs- und Auswahlseminar begann ich im November 2016 meine „Group Counsellinq“-Ausbildunq. Nachdem in der Justizanstalt römisch 40 in den letzten Jahren kein Group Counselling für Insassinnen und Insassen angeboten wurde, war es mir ein Anliegen, hier wieder ein entsprechendes Angebot zu schaffen. Seit März 2017 leite ich nun regelmäßig (wöchentlich) eine Gesprächsgruppe, welche von den Insassen sehr gut und mit großem Interesse angenommen wird. Ich denke, dass auch diese Ausbildung auf ein hohes Maß an sozialer Kompetenz schließen lässt. In meiner Ausbildung zur „CISM“-Betreuerin, welche ich im Jänner 2018 abgeschlossen habe, erlangte ich zudem die sozialen und fachlichen Kompetenzen, um die anspruchsvolle Tätigkeit als CISM-Peer professionell ausüben zu können. Mit Hilfe dieser umfassenden Qualifizierung möchte ich künftig Kolleginnen und Kollegen nach verschiedensten Problem- und Krisensituationen auf Basis von fundiertem Fachwissen beraten und sie in der darauffolgenden Zeit bedürfnisorientiert bestmöglich unterstützen. Persönliche Anforderungen: Ich stehe seit mittlerweile knapp 16 Jahren im Berufsleben, wovon ich nunmehr bereits sechs Jahre meinen Dienst als Justizwachebeamtin in der Justizanstalt XXXX versehe.Ich stehe seit mittlerweile knapp 16 Jahren im Berufsleben, wovon ich nunmehr bereits sechs Jahre meinen Dienst als Justizwachebeamtin in der Justizanstalt römisch 40 versehe. Ich fühle mich persönlich gefestigt, ausgeglichen und verfüge über ausreichend Erfahrung um auch unter Druck qualitativ und quantitativ sehr gute Arbeit zu leisten. Ich behalte auch in stressigen Situationen die Ruhe und verliere nicht die Übersicht. Auch unter erschwerten Bedingungen und Zeitdruck gelingt es mir parallel durchzuführende Anordnungen mit der richtigen Priorität weiterzuführen und zielorientiert umzusetzen. Die langjährige Erfahrung im Berufsieben hat gezeigt, dass ich meine eigene Leistungsfähigkeit unter wechselnden Bedingungen, in diversen Aufgaben- und Verantwortungsbereichen und in Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Menschentypen konsequent beibehalten kann. Ich bin es gewohnt, meine Arbeit wirksam zu ordnen und zeitlich zu planen, sodass diese rationell sowie termingerecht erledigt wird. Weiters bin ich bestrebt meine Arbeitsabiäufe strukturiert sowie nachvollziehbar zu gestalten. Meine Ausbildung zur Qualitiätsauditorin und Qualitätsmanaaementbeauftraaten. welche ich im Jahr 2005 absolviert habe, kommt mir hierbei sehr zugute. Beim Magistrat der Stadt XXXX zählte es unter anderem zu meinen Aufgaben, die städtischen Betriebe jährlich durch meinerseits durchgeführte interne Audits einer Qualitätsprüfung

ISO 9001 zu unterziehen sowie ein, auf den Magistrat angepasstes bzw. abgestimmtesMeine Ausbildung zur Qualitiätsauditorin und Qualitätsmanaaementbeauftraaten. welche ich im Jahr 2005 absolviert habe, kommt mir hierbei sehr zugute. Beim Magistrat der Stadt römisch 40 zählte es unter anderem zu meinen Aufgaben, die städtischen Betriebe jährlich durch meinerseits durchgeführte interne Audits einer Qualitätsprüfung

ISO 9001 zu unterziehen sowie ein, auf den Magistrat angepasstes bzw. abgestimmtes Quaiitätsmanagementsystem zu entwickeln und einzusetzen. Der Beruf einer Justizwachebeamtin bzw. eines Justizwachebeamten erfordert und setzt zugleich ein hohes Maß an Einsatzbereitschaft voraus. Eigeninitiative bedeutet für mich, aus eigenem Antrieb zu handeln oder Handlungen zu veranlassen und selbstmotiviert an der Lösung von Problem- oder Aufgabenstellung zu arbeiten. Ich bin stets bemüht, die mir übertragenen Aufgaben mit bestem Wissen und Gewissen verantwortungsbewusst auszuführen und aktiv mit persönlichen Beiträgen zu unterstützen. Ein entsprechendes Auftreten im Dienst, vor allem jedoch in der Öffentlichkeit, sowie im Umgang mit Privatpersonen, verlangt neben einer einwandfreien, vorbildlichen Adjustierung auch außerordentliches Disziplin und Pflichtbewusstsein. In den vergangenen Jahren wurde ich mit der Durchführung zahlreicher Aus- und Vorführungen sowie Oberstellungen von Insassinnen und Insassen beauftragt, wobei ich diesbezüglich oftmals die Aufgaben der Eskortekommandantin wahrnahm. Um eine zeitgerechte Durchführung und einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, ist eine entsprechende Vorbereitung und gute Zusammenarbeit mit allen agierenden Beteiligten erforderlich. Es ist für mich selbstverständlich Verantwortung für mein Handeln und Tun zu übernehmen und zu getroffenen Entscheidungen sowie Handlungsweisen zu stehen. Ich bin bestrebt inhaltliche sowie zeitliche Zusagen einzuhaiten. Verlässlichkeit und Pünktlichkeit sind im Justizwachdienst unerlässlich. Ein respektvoller sowie loyaler Umgang mit den Vorgesetzten und der Kollegenschaft bildet für mich die Basis für eine gute Zusammenarbeit. Tadelloses Auftreten sowie eine professionelle und kompetente Art der Kommunikation sowohl mit der Kollegenschaft als auch mit Insassen, Besuchern sowie Vertretern öffentlicher Stellen (Rechtsanwälte, Mitarbeiter diverser Vereine und Organisationen) ist im Bereich des Wachzimmers von größter Bedeutung. Ein sorgsamer bzw. sensibler Umgang mit personenbezoaenen Daten sowie eine genaue, gewissenhafte und vor allem nachvollziehbare Führung von entsprechenden Aufzeichnungen (Terminplanung, Schlüsselbuch, Standtafel) wird vorausgesetzt. Ebenso ist höchste Achtsamkeit im Zuge von Identitätskontroilen, der die Anstalt betretenden Personen (eventuell verbunden mit Aufsichtspflichten) und bei der Kontrolle der Außensicherung geboten. Im Laufe meiner beruflichen Karriere wurden mir bereits von zahlreichen Vorgesetzten und Kollegen sehr gute kommunikative Fähigkeiten bestätigt Ich selbst bin ebenfalls überzeugt, die Fähigkeit zu besitzen, mit Begeisterung, Selbstvertrauen und Durchsetzungsvermögen Botschaften zu übermitteln, dank gutem Einfühlungsvermögen Reaktionen sowie Bedeutungen aufzufangen und dadurch einen guten Dialog hersteilen zu können. Ich finde schnell Zugang zu Menschen unterschiedlicher Charaktere und werde auch von ihnen akzeptiert. Diese Eigenschaft kommt mir im täglichen Berufsalltag, sowohl in der Zusammenarbeit mit der Kolleaenschaft, als auch im Umgang mit Insassinnen und Insassen sehr zugute. Im Berufsleben ist es weiters von großer Bedeutung, Konfliktsituationen frühzeitig zu erkennen, sich diesen zu stellen und konstruktiv damit umzugehen. Ich verfüge über ein hohes Maß an Sozialkompetenz, welche mir ermöglicht offen und unvoreingenommen auf andere zuzugehen. Es ist mir bislang gut gelungen, meine Ziele und Meinungen, auch bei Widerständen, sozial angemessen, mit Menschlichkeit und Humor durchsetzen. Ich vertrete dabei meinen eigenen Standpunkt bzw. meine Argumente stets engagiert, konsequent sowie nachdrücklich und lasse mich nicht ohne fundierte Gegenargumente von meiner Meinung abbringen. Ich bin in der Lage Feedback aufzunehmen, Kritik konstruktiv zu verarbeiten und mich persönlich weiterzuentwickeln. Vor allem im Umgang mit Insassinnen und Insassen ist es wichtig selbstsicher und redegewandt aufzutreten, sich emphatisch in das Gegenüber hineinversetzen zu können aber auch variantenreich zu kommunizieren sowie zu argumentieren. Fach- und Manapementwissen: Seit der Absolvierung der E2b-Grundausbildung, welche ich mit ausgezeichnetem Erfolg abschließen konnte, war ich stets bemüht meine Kenntnisse der Gesetze und Vorschriften weiter auszubauen. Zuletzt konnte ich mein Können und Wissen im Zuge des aktuell durchgeführten E2a-Auswahltests unter Beweis stellen und erreichte hierbei Platz 12 von 243 Bewerberinnen im Bundesranking. Mein berufsbegleitendes Master-Studium „Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Kriminologie", welches ich ausschließlich in meiner Freizeit absolviere und im Herbst 2018 abschließen werde, stellt eine umfangreiche, interdisziplinäre Weiterbildung dar und ermöglicht mir meine Kenntnisse im Bereich der Rechtswissenschaften zu vertiefen. Diese Ausbildung bzw. Zusatzqualifikation bietet mir entscheidende Vorteile für meinen täglichen Arbeitsailtag. Berufsbezogene Themenschwerpunkte sind hier unter anderem Sanktionen-, Strafprozess- und Vollzugsrecht, Vertiefung im Bereich Strafrecht sowie Praxisfelder Strafvollzug und Jugendstrafrecht. Themenbereiche wie Kriminalprävention, Wirtschaftskriminalität, Compliance und Resozialisierung decken den wachsenden Bedarf an spezialisierten Sachkenntnissen für Bedienstete der Exekutive umfassend ab. Ich verfüge zudem über sehr gute EDV-Kenntnisse und bin neben den allgemeinen Office- Anwendungen auch im Umgang mit den Jusitz-Applikationen bestens vertraut. Als Stellvertreterin des IT-Leitbedieners kann ich weiters spezifisches Wissen in den Bereichen der Insassentelefonie sowie der anstaltseigenen Hardware und Haustechnik vorweisen. Im Rahmen meines Diplomstudiums der Rechtswissenschaften, welches ich drei Semester erfolgreich absolviert habe und nach Abschluss meines MA-Studiums an der Donau Universität XXXX im Frühjahr 2018 erneut aufnehmen möchte, konnte ich unter anderem auch eine Prüfung in „Juristischer Fachsprache - Englisch“ mit gutem Erfolg ablegen. Neben meinen Englischkenntnissen auf Maturaniveau, verfüge ich dadurch über ein spezielles Fachvokabular und bin daher in der Lage mich auch in englischer Sprache gewandt auszudrücken. Meine Englisch-Kenntnisse konnte ich beispielsweise schon bei der Durchführung von Videokonferenzen mit ausländischen Gerichten sowie bei Einvernahmen im Zuge von Ordnungsstrafverfahren gekonnt und erfolgreich einsetzen.Im Rahmen meines Diplomstudiums der Rechtswissenschaften, welches ich drei Semester erfolgreich absolviert habe und nach Abschluss meines MA-Studiums an der Donau Universität römisch 40 im Frühjahr 2018 erneut aufnehmen möchte, konnte ich unter anderem auch eine Prüfung in „Juristischer Fachsprache - Englisch“ mit gutem Erfolg ablegen. Neben meinen Englischkenntnissen auf Maturaniveau, verfüge ich dadurch über ein spezielles Fachvokabular und bin daher in der Lage mich auch in englischer Sprache gewandt auszudrücken. Meine Englisch-Kenntnisse konnte ich beispielsweise schon bei der Durchführung von Videokonferenzen mit ausländischen Gerichten sowie bei Einvernahmen im Zuge von Ordnungsstrafverfahren gekonnt und erfolgreich einsetzen. Lösungs- und Umsetzunqskompetenz: Ich sehe mich in der Lage vorgegebene Aufgabenstellungen effizient zu strukturieren und die vorhandenen Ressourcen optimal einzusetzen. Im oftmals hektischen Berufsalltag ist es erforderlich systematisch vorzugehen, Prioritäten zu setzen aber auch Aufgaben und Kompetenzen an andere zu delegieren, ohne dabei den Überblick zu verlieren. Ich bin fortwährend bemüht, Probleme von verschiedenen Seiten zu betrachten, übergeordnete Zusammenhänge zu erkennen und diese in Überlegungen miteinzubeziehen. Hierbei ist es wichtig, sich nicht in Details zu verlieren, sondern das Wesentliche zu erkennen und auch längerfristige Entwicklungen zu berücksichtigen. Im Zuge meiner Tätigkeit als Mentorin ist es mir ein Anliegen zielorientierte Veränderungen in Gang zu setzen und meine Mentees durch Überzeugung für Verbesserungen zu gewinnen und in den Umsetzungsprozess einzubinden. Gründe für meine Eignung für den angestrebten Arbeitsplatz- Ergänzungen zur Bewerbung: Durch meine kaufmännische Ausbildung, langjährige Berufserfahrung und durch die persönliche Bereitschaft zur kontinuierlichen Fortbildung, bin ich der Ansicht, die geforderten Qualifikationen bestmöglich zu erfüllen. Die Tätigkeiten, welche in den Dienstbereich des Wachzimmers fallen, sind mir bestens vertraut. Die bisher ausgeübten, vielfältigen Aufgabengebiete in diversen Arbeitsbereichen der Justizanstalt XXXX verdeutlichen meine Einsatzbereitschaft mich schnell und effizient in neue Tätigkeitsfelder einzuarbeiten. Da ich bereits die vergangenen sechs Jahre nahezu täglich die Aufgaben bzw. Tätigkeiten von dienstführenden Kolleginnen und Kollegen (Abteilungsdienst, Ausbildungs- und Direktionsstelle) ausführe und auf deren E2a-Arbeitsplätzen eingesetzt werde, ist es für mich selbstverständlich Verantwortung zu übernehmen und eigenständig zu handeln.Die bisher ausgeübten, vielfältigen Aufgabengebiete in diversen Arbeitsbereichen der Justizanstalt römisch 40 verdeutlichen meine Einsatzbereitschaft mich schnell und effizient in neue Tätigkeitsfelder einzuarbeiten. Da ich bereits die vergangenen sechs Jahre nahezu täglich die Aufgaben bzw. Tätigkeiten von dienstführenden Kolleginnen und Kollegen (Abteilungsdienst, Ausbildungs- und Direktionsstelle) ausführe und auf deren E2a-Arbeitsplätzen eingesetzt werde, ist es für mich selbstverständlich Verantwortung zu übernehmen und eigenständig zu handeln. Wie sich anhand der oben angeführten Auflistung erkennen lässt, bin ich stets um meine persönliche sowie berufliche Aus- und Weiterbildung bemüht und lege auch künftig großen Wert auf eine adäquate Fortbildung. Während meiner Dienstzeit in der Justizanstalt XXXX habe ich neben einer Vielzahl an berufsspezifischen Seminaren auch einige Zusatzqualifikationen erworben, die mich für den Einsatz in diversen Bereichen sowie Aufgabengebieten befähigen:Während meiner Dienstzeit in der Justizanstalt römisch 40 habe ich neben einer Vielzahl an berufsspezifischen Seminaren auch einige Zusatzqualifikationen erworben, die mich für den Einsatz in diversen Bereichen sowie Aufgabengebieten befähigen: Lehrgang Jugendvollzug Qualifizierungsmodul Direktionsstelle Qualifizierungsmodul Ausbildungsstelle Qualifizierungsmodul Mentoring für Berufsanfänger Ausbildung zur Group Counsellerin Ausbildung zur CISM-Betreuerin Sicherheitsvertrauensperson Elektronisch überwachter Hausarrest Stellvertretunastätiqkeiten: Stellvertreterin Ausbildungsleiter und IT-Leitbediener (seit 2014) Stellvertreterin Ordnungsstrafreferat, Direktionsstelle (seit 2015) [...]“ 1.5. Die Bewerbung des Beschwerdeführers lautet: „[…] ausgezeichnete Kenntnisse der Vorschriften Bereits während des E2b-Grundausbildungslehrganges konnte ich mir ein fundiertes Wissen über Gesetze, Verordnungen, Erlässe, etc. äneignen und dies durch herausragende Bewertungen in den Zwischenprüfungen unter Beweis stellen. besondere soziale Kompetenzen Mit Bezug auf meine interpersonellen Kompetenzen, ist es für meine Persönlichkeit charakteristisch, neben den in den weiteren Punkten angeführten sozialen Kompetenzen, empfänglich für konstruktive Kritik zu sein, da ich diese als Chance zur eigenen Entwicklung und somit als natürlichen Lernprozess werte. Des Weiteren bin ich kommunikativ und verfolge äußerst konsequent meine Ziele, wodurch ich schon an mehreren Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teilgenommen respektive jene positiv absolviert habe. sehr gute EDV-Kenntnisse (v.a. IVV-ModuleJ Aufgrund meiner gediegenen Einschulung im Bereich des allgemeinen Justizwachdiensts, konnte ich mir sehr umfangreiche Kenntnisse der IW-Module aneignen und meine Fertigkeiten im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung erweitern (Aufnahmeprozedere, planen von Eskorten und Terminen, div. Abfragen sowie gezielte Suchen in der IW, Abnahme von Depositen, Verwahrung von Depositen, Entlassungsprozedere, erstellen von Vorlagen, eingeben, bearbeiten und formatieren von Daten...). Konfiiktfähiakeit Konflikte sind normale Bestandteile in jeder Organisation, begleiten unser tägliches Leben und können nicht immer im Vorfeld verhindert werden, wodurch es elementar ist diese frühzeitig zu erkennen, analysieren, zu steuern und zu lösen. Ich scheue mich nicht vor Auseinandersetzungen, da ich bestrebt bin diese konstruktiv auf sachlicher Ebene mit einem Kompromiss aus Durchsetzung und Anpassung zu bewältigen. Teamfähiakeit Als freiwilliges Mitglied der Einsatzgruppe und Betriebsfeuerwehr bin ich es gewohnt und gewillt mit anderen Mitgliedern/Bediensteten produktiv zu interagieren sowie Unterschiede und Gemeinsamkeiten der verschiedenen Menschentypen für maximale Effektivität und Effizienz in der gemeinsamen Zielsetzung/Arbeit im synergetischen Sinne zu nutzen. Verlässlichkeit In diesem Kontext verweise ich auf meine Angelobung, bei welcher ich versprach die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen. Alltägliche Tätigkeiten und an mich gerichtete Weisungen erfahren höchste Sorgfalt. hohe Belastbarkeit Bei meiner Einsatzgruppengrundausbildung mussten unter Einwirkung von mehreren Stressoren diverse Aufgabenstellungen bewältigt werden. Ein ähnliches Modell dieser Belastungsprobe wurde bei der Ausbildung zum Betriebsfeuerwehrkommandanten angewandt, wo ich intensiven sowohl physischen als auch psychischen Belastungen ausgesetzt wurde. Parallel neben Zeitdruck, körperlichen Höchstleistungen sowie einer Kontrolle der feinmotorischen Eigenschaften wurden die Bewerber selektiert, um elitäre Bedienstete zu gewinnen. hohes Maß an Eiaenverantwortuna und Eigeninitiative

den allgemeinen Dienstpflichten habe ich mich verpflichtet, meine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den mir zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Alltäglich wiederkehrende Aufgaben führe ich unentwegt unaufgefordert und selbständig aus. Des Weiteren stehe ich hinter die von mir getroffenen Entscheidungen und Anordnungen. organisatorisches Geschick Bei meiner Ausbildung zum Betriebsfeuerwehrkommandanten, IFEX-Instruktor und Brandschutzbeauftragten befasste sich ein Teilbereich der sehr umfangreichen Ausbildung mit dem methodischen Aufbau von Brandszenarien, sowie dem Koordinieren von mehreren Personen. Hierbei wurden unter anderem Techniken des Zeitmanagements erörtert um effektiv und ökonomisch zu planen, Flexibilität Bedingt durch mein mannigfaltiges Interesse an dienstlichen Abläufen und den Einschulungen in mehreren Bereichen der Justizanstalt, bin ich universell ersetzbar. Aufgrund dessen kann ich mich exzellent an die akut wechselnden Umstände des täglichen Dienstbetriebes anpassen. Entscheidunasfreudiakeit Als häufig eingeteilter Eskorte-Kommandant oder operativer Einsatzleiter vor Ort muss ich des Öfteren unverzüglich eine vertretbare Entscheidung treffen und respektive kurzfristig improvisieren. Durchsetzunasvermöaen Durch ein souveränes, selbstsicheres Auftreten, sowie mittels gekonnter Kommunikation kann ich meine eigenen Interessen und Ziele situativ adäquat realisieren. Dies erfolgt ohne dabei die Qualität der sozialen Beziehung zu meinen Kollegen nachhaltig zu beeinträchtigen, das heißt einerseits nicht überheblich zu sein und ausschließlich die eigenen Ziele zu verfolgen und andererseits eigene Interessen nicht zu bagatellisieren respektive denen anderer unterzuordnen. Pünktlichkeit. Terminaerechtiakeit und Genauigkeit Wie beim täglich notwendigen Prüfen der Identität, Planen und Abfertigen von Terminen, Ausgängen, Eskorten oder bei Aufnahmen bzw. Entlassungen agiere ich fortwährend akribisch genau um Fristen bzw. Termine verlässlich und minutiös einzuhalten. besondere kommunikative Fähigkeiten Meine Eloquenz und Schlagfertigkeit konnte ich bei der Ausbildung zur Führungskraft in der Landesfeuerwehrschule in Tulln durch eine deeskalierende Gesprächsführung sowie eine authentische empfängerorientierte Kommunikation bereichern. Veränderunasbereitschaft und Aufgeschlossenheit Dieser Punkt ist Bestandteil dieser Ausschreibung (Absatz: „Mit der Abgabe der Bewerbung erklärt sich der/die Bewerber/In dazu bereit einen allenfalls notwendigen Wechsel in eine andere Nachtdienstgruppe durchzuführen.“), welchem ich bereitwillig nachkomme. Zudem bin ich immerzu offen für Neues. Kollegialität Wie schon unter Punkt „Teamfähigkeit“ angeführt intendiere ich ein funktionierendes, zusammenarbeitendes sowie friedfertiges Verhältnis mit anderen Bediensteten und pflege eine gute Kameradschaft. Überzeugungskraft und Motivationsfähigkeit Mittels entsprechendem Fachwissen (ausgezeichnete Kenntnisse der Vorschriften zudem mannigfaltige Ausbildungen) und demzufolge der plausiblen Argumentation verstehe ich es, meine eigene Interessen und Standpunkte zu etablieren oder zu behaupten. Dadurch kann ich Personen überzeugen ohne sie dabei zu überreden. Ich schreite stets mit gutem Beispiel voran und engagiere mich, anderen zu helfen sich selbst zu motivieren. Loyalität gegenüber Vorgesetzten Resultierend aus meinen Dienstpflichten als Beamter und der Faktizität diese treu und gewissenhaft zu erfüllen, unterstütze ich meine Vorgesetzten und befolge ihre Weisungen. vorbildliches Auftreten Ich achte prinzipiell auf ein gepflegtes Erscheinungsbild, korrekte Adjustierung und zudem auf eine adäquate Ausdrucksweise, damit insbesondere im täglichen Kontakt mit anstaltsfremden Personen, im Zuge des mittelbaren respektive unmittelbaren Parteienverkehrs, neben dem Ansehen auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Justizwachdienst gewahrt bleiben. Bereitschaft zur eigenen Fort- und Weiterbildung Seit meiner Ernennung nehme ich, bekanntermaßen sehr rege sowohl privat als auch dienstlich, an diversen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teil, bei welchen ich meine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten kontinuierlich erweitere. Sofern es erforderlich erscheint, bin ich gerne bereit, eine Eignungsprüfung zur Entscheidungsfindung durchzuführen. […]“ 1.

  1. Im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 03.07.2019 wurde festgestellt, dass die Beurteilung der Qualifikationen des Beschwerdeführers im Vergleich zur Beurteilung der Qualifikationen der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin im Auswahlverfahren eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts des Antragstellers darstellen würde. 1.
  2. Festgestellt wird, dass bei der zum Zuge kommenden Mitbewerberin XXXX aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen war, dass sie die mit der Verwendung auf die Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen wird. Im Vergleich zu ihr war dies beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen.1.
  3. Festgestellt wird, dass bei der zum Zuge kommenden Mitbewerberin römisch 40 aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen war, dass sie die mit der Verwendung auf die Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen wird. Im Vergleich zu ihr war dies beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen. 1.
  4. Bei der Besetzung der Planstelle hat das Geschlecht des Beschwerdeführers keine Rolle gespielt, sodass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seines Geschlechts diskriminiert wurde. 1.
  5. Der Beschwerdeführer sieht sich auch selbst nicht wegen seines Geschlechts als Mann gegenüber der zum Zuge kommenden weiblichen Kollegin benachteiligt, sondern die Benachteiligung entspringt deshalb, weil er nach seiner Ansicht nach sich als besser geeignet ansieht.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Die Feststellungen zu den Punkten 1.1 bis 1.6 ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen (Ausschreibung, Bewerbungsunterlagen, Unterlagen des Bewerbungsverfahren, Gutachten der Kommission) sowie den Angaben der Parteien und sind unstrittig. 2.
  8. Die Feststellung unter Punkt 1.7 und 1.8 ergibt sich aus Folgendem: 2.2.
  9. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei beiden Bewerbern um Bedienstete handelt, die ihre Aufgaben in der Justizanstalt einwandfrei und zuverlässig verrichten. Beide sind für die ausgeschriebene Funktion grundsätzlich überaus qualifiziert. Es kann also keinesfalls davon die Rede sein, dass eine unqualifizierte Person mit der Funktion betraut wurde. Beide beiden Bewerbern stellte sich nach der Einschätzung der Justizanstalt eine „ungefährer Gleichstand“ ein (sh dazu die seitens des BVwG eingeholte Stellungnahme vom 02.03.2021, OZ 5, und die Replizierung darauf seitens des BF in der Stellungnahme am 24.11.2021, OZ 8). Daraus kann erschlossen werden, dass die Unterschiedlichkeit der beiden Bewerber zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sehr gering waren, doch musste sich die Behörde für einen Bewerber bzw. Bewerberin entscheiden und war hier offenbar die Stellungnahme des damaligen Leiters, XXXX , ausschlaggebend.Beide beiden Bewerbern stellte sich nach der Einschätzung der Justizanstalt eine „ungefährer Gleichstand“ ein (sh dazu die seitens des BVwG eingeholte Stellungnahme vom 02.03.2021, OZ 5, und die Replizierung darauf seitens des BF in der Stellungnahme am 24.11.2021, OZ 8). Daraus kann erschlossen werden, dass die Unterschiedlichkeit der beiden Bewerber zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sehr gering waren, doch musste sich die Behörde für einen Bewerber bzw. Bewerberin entscheiden und war hier offenbar die Stellungnahme des damaligen Leiters, römisch 40 , ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX , hat seinen Dienst am 22.02.2010 in der JA Linz angetreten. Am 12.04.2010 begann er die Ausbildung zum eingeteilten Justizwachebeamten. Die Dienstprüfung für E2b legte er am 08.04.2011 ab. Vom 22.02.2010 bis 30.04.2011 war er eingeteilter Justizwachebeamter in der JA Linz. Ab dem 01.05.2011 befand er sich in der JA XXXX . Mit 01.08.2015 wurde er als stellvertretender Abteilungskommandant KOM03, Bewertung E2a/1 eingesetzt. Das Auswahlverfahren für den dienstführenden Justizwachedienst hat er erfolgreich abgeschlossen und wurde auf den bundesweiten Platz 106 gereiht.Der Beschwerdeführer, geboren am römisch 40 , hat seinen Dienst am 22.02.2010 in der JA Linz angetreten. Am 12.04.2010 begann er die Ausbildung zum eingeteilten Justizwachebeamten. Die Dienstprüfung für E2b legte er am 08.04.2011 ab. Vom 22.02.2010 bis 30.04.2011 war er eingeteilter Justizwachebeamter in der JA Linz. Ab dem 01.05.2011 befand er sich in der JA römisch 40 . Mit 01.08.2015 wurde er als stellvertretender Abteilungskommandant KOM03, Bewertung E2a/1 eingesetzt. Das Auswahlverfahren für den dienstführenden Justizwachedienst hat er erfolgreich abgeschlossen und wurde auf den bundesweiten Platz 106 gereiht. XXXX , geboren am XXXX , trat ihren Dienst – rund zwei Jahre später- nämlich am 05.03.2012 in der Justizwacheschule an. Sie wurde am 01.10.2012 in die JA XXXX als eingeteilte Justizwachebeamtin ausgemustert. Die Dienstprüfung hat sie am 25.02.2013 abgelegt. Vom 01.02.2013 bis 01.07.2015 war sie Beamtin im allgemeinen Justizwachedienst – PEG. Auch sie hat das Auswahlverfahren positiv abgeschlossen und dabei im bundesweiten Ranking den
  10. Platz erreicht. römisch 40 , geboren am römisch 40 , trat ihren Dienst – rund zwei Jahre später- nämlich am 05.03.2012 in der Justizwacheschule an. Sie wurde am 01.10.2012 in die JA römisch 40 als eingeteilte Justizwachebeamtin ausgemustert. Die Dienstprüfung hat sie am 25.02.2013 abgelegt. Vom 01.02.2013 bis 01.07.2015 war sie Beamtin im allgemeinen Justizwachedienst – PEG. Auch sie hat das Auswahlverfahren positiv abgeschlossen und dabei im bundesweiten Ranking den
  11. Platz erreicht. Der damalige Leiter der JA XXXX , XXXX , beschrieb in seiner Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde am 24.07.2018, dass von den vier BewerberInnen Frau XXXX am besten für die ausgeschriebene Planstelle geeignet erscheint. Bei allen vier BewerberInnen beschrieb er in seiner Stellungnahme den bisherigen dienstlichen Werdegang (der oben wiedergegeben wurde) und hat bei dem Beschwerdeführer folgendes ausgeführt: „Während seiner Dienstzeit in der Justizanstalt XXXX kann dem Genannten bisher eine gute Dienstleistung attestiert werden.“ Bei der zum Zuge kommenden Bewerberin führte er aus, dass diese „zusätzlich zu ihrer vielseitigen dienstlichen Verwendbarkeit eine äußerst hohe Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung“ aufweise und diese sei „im messbaren Vergleich unter den Bewerbern mit einem hervorragenden Ergebnis von 9531 Punkten beim E2a-Auswahlverfahren auf dem
  12. Platz in anstaltsinternen Ranking und auf den
  13. Platz im Bundesranking“ gekommen.Der damalige Leiter der JA römisch 40 , römisch 40 , beschrieb in seiner Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde am 24.07.2018, dass von den vier BewerberInnen Frau römisch 40 am besten für die ausgeschriebene Planstelle geeignet erscheint. Bei allen vier BewerberInnen beschrieb er in seiner Stellungnahme den bisherigen dienstlichen Werdegang (der oben wiedergegeben wurde) und hat bei dem Beschwerdeführer folgendes ausgeführt: „Während seiner Dienstzeit in der Justizanstalt römisch 40 kann dem Genannten bisher eine gute Dienstleistung attestiert werden.“ Bei der zum Zuge kommenden Bewerberin führte er aus, dass diese „zusätzlich zu ihrer vielseitigen dienstlichen Verwendbarkeit eine äußerst hohe Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung“ aufweise und diese sei „im messbaren Vergleich unter den Bewerbern mit einem hervorragenden Ergebnis von 9531 Punkten beim E2a-Auswahlverfahren auf dem
  14. Platz in anstaltsinternen Ranking und auf den
  15. Platz im Bundesranking“ gekommen. Der stellvertretende Leiter der JA XXXX , der XXXX nachfolgte, welcher mit dem Besetzungsvorgang betraut war, beschrieb in der mündlichen Verhandlung am 23.05.2022, auf die Frage, „warum die Mitbewerberin „sehr gut“ und der Beschwerdeführer mit „gut“ bewertet wurde, folgendes: „Bei der relevanten Planstelle, um die es gegangen ist, ist es nicht so, dass der oder die Beamtin nur für eine Tätigkeit eingeteilt wurde, sondern es handelt sich bei dieser Planstelle typischerweise um eine Tätigkeit, die überall dort eingesetzt wird, wo sie im praktischen Leben auch gebraucht wird („Mädchen für alles“). Typischerweise wird die Arbeit im Wachzimmer vorgenommen, kann allerdings auch sein, dass sie woanders gebraucht wird; das wird dann im Dienstplan auch so festgehalten. Nach meiner Ansicht ist es wichtig für diese Planstelle, dass man vielseitig ist und auch viele praktische Erfahrungen mitnimmt. Das war im Vergleich der beiden Bewerber bei Frau XXXX besser der Fall als bei Herrn XXXX .“ (sh VHS1, S 7).Der stellvertretende Leiter der JA römisch 40 , der römisch 40 nachfolgte, welcher mit dem Besetzungsvorgang betraut war, beschrieb in der mündlichen Verhandlung am 23.05.2022, auf die Frage, „warum die Mitbewerberin „sehr gut“ und der Beschwerdeführer mit „gut“ bewertet wurde, folgendes: „Bei der relevanten Planstelle, um die es gegangen ist, ist es nicht so, dass der oder die Beamtin nur für eine Tätigkeit eingeteilt wurde, sondern es handelt sich bei dieser Planstelle typischerweise um eine Tätigkeit, die überall dort eingesetzt wird, wo sie im praktischen Leben auch gebraucht wird („Mädchen für alles“). Typischerweise wird die Arbeit im Wachzimmer vorgenommen, kann allerdings auch sein, dass sie woanders gebraucht wird; das wird dann im Dienstplan auch so festgehalten. Nach meiner Ansicht ist es wichtig für diese Planstelle, dass man vielseitig ist und auch viele praktische Erfahrungen mitnimmt. Das war im Vergleich der beiden Bewerber bei Frau römisch 40 besser der Fall als bei Herrn römisch 40 .“ (sh VHS1, S 7). 2.2.
  16. Laut Aussagen dieses Leiters der Justizanstalt ist auf diesem Arbeitsplatz jemand notwendig, welcher sich durch „Flexibilität und Vielseitigkeit“ auszeichnet. Weiters führt er aus: „Das Tagesgeschäft im Wachzimmer, als Dienstführender, ist nicht nur eine operative Tätigkeit, bspw. Muss er bei spontanen Vorführungen die entsprechenden Personen einteilen, abhängig von dessen Restdienstzeit und auch hinsichtlich der damit verbundenen Gefahrenlage.“ (sh VHS1, S 7). Frau XXXX ist auch eine Generalistin und kann ihr somit von ihr mehr Vielseitigkeit zuschrieben werden, als dem Beschwerdeführer. („R an BehV: Es gibt eine Stellungnahme, worin die Behörde am 11.03.2021 schreibt darin, weshalb der BF nicht geeignet sei. Vorhalt Punkt zwei lit. a, Fachwissen (Stellungnahme der belangten Behörde vom 11.03.2021). BehV: Im Endeffekt wurde auch schon angesprochen, dass die Ausbildung zum Betriebsfeuerwehrkommandant, Gruppen- und Abteilungskommandant hilfreich ist. Allerdings ist es so, dass diese Ausbildungen zum Abteilungskommandanten förderlich ist, wenn man dorthin eingesetzt wird. Frau XXXX hat allerdings den generalistischen Ansatz. Letztendlich hat Frau XXXX mehr Fachwissen, dass zieht sich durch das ganze Verfahren, mit dem Fachwissen was hier angesprochen wurde hat Frau XXXX die besseren Voraussetzungen.“ Sh dazu VHS2 S 3). Die universelle Ausrichtung der Beschwerdeführerin zeigt sich auch alleine aus den Unterlagen, denn sie arbeitete vor dem Justizwachedienst 10 Jahre im Magistrat XXXX (vorwiegend in der Personalabteilung) und nach der Ausmusterung war sie Hauptsachbearbeiter in der Ausbildungsstelle, in der Direktionsstelle (Personalbüro) und im Ordnungsstrafreferat eingesetzt (sh dazu Seit 9 des Bescheides).Frau römisch 40 ist auch eine Generalistin und kann ihr somit von ihr mehr Vielseitigkeit zuschrieben werden, als dem Beschwerdeführer. („R an BehV: Es gibt eine Stellungnahme, worin die Behörde am 11.03.2021 schreibt darin, weshalb der BF nicht geeignet sei. Vorhalt Punkt zwei Litera a,, Fachwissen (Stellungnahme der belangten Behörde vom 11.03.2021). BehV: Im Endeffekt wurde auch schon angesprochen, dass die Ausbildung zum Betriebsfeuerwehrkommandant, Gruppen- und Abteilungskommandant hilfreich ist. Allerdings ist es so, dass diese Ausbildungen zum Abteilungskommandanten förderlich ist, wenn man dorthin eingesetzt wird. Frau römisch 40 hat allerdings den generalistischen Ansatz. Letztendlich hat Frau römisch 40 mehr Fachwissen, dass zieht sich durch das ganze Verfahren, mit dem Fachwissen was hier angesprochen wurde hat Frau römisch 40 die besseren Voraussetzungen.“ Sh dazu VHS2 S 3). Die universelle Ausrichtung der Beschwerdeführerin zeigt sich auch alleine aus den Unterlagen, denn sie arbeitete vor dem Justizwachedienst 10 Jahre im Magistrat römisch 40 (vorwiegend in der Personalabteilung) und nach der Ausmusterung war sie Hauptsachbearbeiter in der Ausbildungsstelle, in der Direktionsstelle (Personalbüro) und im Ordnungsstrafreferat eingesetzt (sh dazu Seit 9 des Bescheides). Zu den besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten (in der Ausschreibung [sh Punkt 1.2] ist erläutert, welche Aspekte bei der Ausschreibung zu verstehen sind): 2.2.
  17. Zu den „persönlichen Anforderungen“: Die in den Anforderungen gekannten „persönlichen Anforderungen“ beinhalten eine Reihe von Verhaltensweisen und Arbeitshaltungen, die der Bewerber bzw. die Bewerberin mitbringen muss. Naturgemäß beschrieben sich der Beschwerdeführer und die Mitbewerberin in den Bewerbungen so, dass sie die Anforderungen weit über das Maß hinaus mitbringen. Der Selbstbeschreibung kann das BVwG daher wenig an Beweiskraft entnehmen. Wesentlicher ist vielmehr die Einschätzung der Vorgesetzten, in diesem Fall XXXX und XXXX . Beide sprachen sich für XXXX aus.Die in den Anforderungen gekannten „persönlichen Anforderungen“ beinhalten eine Reihe von Verhaltensweisen und Arbeitshaltungen, die der Bewerber bzw. die Bewerberin mitbringen muss. Naturgemäß beschrieben sich der Beschwerdeführer und die Mitbewerberin in den Bewerbungen so, dass sie die Anforderungen weit über das Maß hinaus mitbringen. Der Selbstbeschreibung kann das BVwG daher wenig an Beweiskraft entnehmen. Wesentlicher ist vielmehr die Einschätzung der Vorgesetzten, in diesem Fall römisch 40 und römisch 40 . Beide sprachen sich für römisch 40 aus. Hinsichtlich dem Punkt „Bereitschaft zur eigenen Fort- und Weiterbildung“ - ein Punkt bei den „persönlichen Anforderungen“ - ist festzustellen, dass beide offenbar Fort- und Weiterbildungen über das dienstlich notwendige Maß hinausgehend besuchten. Die einzelnen Weiterbildungsmaßnahmen sind aus den Bewerbungsunterlagen (sh Punkt II.1.4 und 1.5), welche eingebracht wurden, zu entnehmen. Das diese Ausbildungen vorgenommen wurden, sind gegenseitig unstrittig.Hinsichtlich dem Punkt „Bereitschaft zur eigenen Fort- und Weiterbildung“ - ein Punkt bei den „persönlichen Anforderungen“ - ist festzustellen, dass beide offenbar Fort- und Weiterbildungen über das dienstlich notwendige Maß hinausgehend besuchten. Die einzelnen Weiterbildungsmaßnahmen sind aus den Bewerbungsunterlagen (sh Punkt römisch zwei.1.4 und 1.5), welche eingebracht wurden, zu entnehmen. Das diese Ausbildungen vorgenommen wurden, sind gegenseitig unstrittig. Es muss jedoch bei beiden relativierend festgehalten werden, dass nicht alle Ausbildungen einem dienstlichen Motiv unterlagen, wie z.B. die Ausbildung hstl. Security Management und der ISO-Zertifizierung beim BF. Viele Ausbildungen verschränken sich ineinander, auch wenn sie privat vorgenommen wurden, so wie z.B. der vom BF absolvierte Hochschullehrgang „Gewalt- und Extremismusprävention“. Nichts Anderes ist auch bei XXXX festzustellen. Sie studierte beispielsweise von Sept. 2010 bis Feb. 2012 Rechtswissenschaften an der JKU Linz. Dieses Studium wird für den ausgeübten Beruf nicht von Nachteil gewesen sein, hat aber einen privaten Bezug. Jedenfalls kann man bei beiden Bewerbern feststellen, dass sämtliche Ausbildungen (ausgenommen z.B. die ISO-Zertifizierungen oder Ausbildung zum Abfallbeauftragten beim BF und z.B. Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson beim TÜV Österreich bei der Mitbewerberin) einen mehr oder minder starken Bezug zur Justizwache haben.Es muss jedoch bei beiden relativierend festgehalten werden, dass nicht alle Ausbildungen einem dienstlichen Motiv unterlagen, wie z.B. die Ausbildung hstl. Security Management und der ISO-Zertifizierung beim BF. Viele Ausbildungen verschränken sich ineinander, auch wenn sie privat vorgenommen wurden, so wie z.B. der vom BF absolvierte Hochschullehrgang „Gewalt- und Extremismusprävention“. Nichts Anderes ist auch bei römisch 40 festzustellen. Sie studierte beispielsweise von Sept. 2010 bis Feb. 2012 Rechtswissenschaften an der JKU Linz. Dieses Studium wird für den ausgeübten Beruf nicht von Nachteil gewesen sein, hat aber einen privaten Bezug. Jedenfalls kann man bei beiden Bewerbern feststellen, dass sämtliche Ausbildungen (ausgenommen z.B. die ISO-Zertifizierungen oder Ausbildung zum Abfallbeauftragten beim BF und z.B. Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson beim TÜV Österreich bei der Mitbewerberin) einen mehr oder minder starken Bezug zur Justizwache haben. Im Ergebnis kann hier festgehalten werden, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin unter den Punkt „persönliche Anforderungen“ nicht gleichauf liegen. Frau XXXX hat durch ihre generelle Ausrichtung und dem Vorteil bei der Flexibilität und Vielseitigkeit (sh. dazu oben) – gegenüber dem Beschwerdeführer - einen leichten Vorteil im Punkt „organisatorisches Geschick“. Für ein solches organisatorische Geschick ist eine Vielseitigkeit geradezu eine Vorrausetzung, welche von der Mitbewerberin eher angenommen werden konnte, als vom Beschwerdeführer. Die Feststellung der generellen Ausrichtung der Mitbewerberin wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Frau XXXX hat auch einen Vorteil bei dem „Geschick im Umgang mit schwierigen Insassen und mit den Mitarbeitern/innen der Fachdienste und des Ärztlichen Dienstes“. Sie absolvierte 2016 das Seminar „Umgang mit schwierigen Insassen/innen“, ein Seminar mit dem Titel „Heikle Situationen souverän meistern“ und absolviert von 2016 bis 2018 den
  18. Lehrgang für Group Counseling, sowie das Qualifizierungsmodul „Mentorinnen und Mentoren“. Der Beschwerdeführer hingegen absolvierte keine Kurse in diese Richtung. Es kann somit angenommen werden, dass die die Mitbewerberin – schon alleine aus diesem theoretischen Hintergrundwissen – einen Vorteil gegenüber dem BF hat und ein besseres Geschick für „schwierige Insassen und Mitarbeiter/innen der Fachdienste und des Ärztlichen Dienstes“ hat, als der Beschwerdeführer.Im Ergebnis kann hier festgehalten werden, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin unter den Punkt „persönliche Anforderungen“ nicht gleichauf liegen. Frau römisch 40 hat durch ihre generelle Ausrichtung und dem Vorteil bei der Flexibilität und Vielseitigkeit (sh. dazu oben) – gegenüber dem Beschwerdeführer - einen leichten Vorteil im Punkt „organisatorisches Geschick“. Für ein solches organisatorische Geschick ist eine Vielseitigkeit geradezu eine Vorrausetzung, welche von der Mitbewerberin eher angenommen werden konnte, als vom Beschwerdeführer. Die Feststellung der generellen Ausrichtung der Mitbewerberin wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Frau römisch 40 hat auch einen Vorteil bei dem „Geschick im Umgang mit schwierigen Insassen und mit den Mitarbeitern/innen der Fachdienste und des Ärztlichen Dienstes“. Sie absolvierte 2016 das Seminar „Umgang mit schwierigen Insassen/innen“, ein Seminar mit dem Titel „Heikle Situationen souverän meistern“ und absolviert von 2016 bis 2018 den
  19. Lehrgang für Group Counseling, sowie das Qualifizierungsmodul „Mentorinnen und Mentoren“. Der Beschwerdeführer hingegen absolvierte keine Kurse in diese Richtung. Es kann somit angenommen werden, dass die die Mitbewerberin – schon alleine aus diesem theoretischen Hintergrundwissen – einen Vorteil gegenüber dem BF hat und ein besseres Geschick für „schwierige Insassen und Mitarbeiter/innen der Fachdienste und des Ärztlichen Dienstes“ hat, als der Beschwerdeführer. 2.2.
  20. Zum „Fach- und Managementwissen“. Vergleicht man die beiden Bewerbungen kann hier eindeutig festgestellt werden, dass die Bewerbung der Mitbewerberin umfassender ausgeführt wurde als die Bewerbung des BF. Obgleich der BF sich damit rechtfertigt, dass er seine Bewerbung im Vergleich zur Mitbewerberin „konkret gehalten habe“ (sh. dazu VHS1, S 4), ist hier erkennbar, ist der Unterschied auffallend. Dies spricht tendenziell für die Mitbewerberin als eine bessere „rhetorische Fähigkeit in Wort und Schrift“. Hinsichtlich der Anforderung der „sehr guten Kenntnisse und Gesetze“ wertet das BVwG den
  21. Platz im bundesweiten Ranking bei der Aufnahme zum E2a-Kurs als wesentlich. Wenn der BF vorbringt, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gebe, dass das bessere Ranking (der BF belegte den
  22. Platz) ausschlaggebend für eine Planstellenbesetzung wäre, ist dem entgegen zu halten, dass diese – unstrittig gebliebene Tatsache – in die Beweiswürdigung aufgenommen werden kann. Von jemanden der den
  23. Platz beim bundesweiten Ranking einnimmt, kann eher Kenntnis von Gesetzen vorausgesetzt werden, als von jemanden auf den
  24. Platz. Da ist eine rein objektive Herangehensweise und für das BVwG nachvollziehbar. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass das Fach- und Managementwissen beim Beschwerdeführer nicht in dem Umfang vorhanden war, wie dies bei der Mitbewerberin der Fall war. 2.2.
  25. Zur „Lösungs- und Umsetzungskompetenz“: Hier muss festgehalten werden, dass der Aspekt „eines modernen…die der Entwicklung der MitarbeiterInnen förderndes Personal- und Verwaltungsmangement“, eher von jemanden erwartet werden kann, welcher zum einen ein weites Verständnis von Verwaltungsablaufen mitbringt und zum anderen Erfahrungen im Personalmanagement vorweisen kann. Die Mitbewerberin bringt hier zwei Jahre praktische Erfahrung in der Personalverwaltung mit (März 2010 bis März 2012 in der Personalverwaltung des Magistrat XXXX ) und auch die oben erwähnten theoretischen Ausbildungen (Group Counseling, Mentorinnen und Mentoren, etc). Der Beschwerdeführer hingegen hatte als stellvertretender Abteilungskommandant (im Falle der Absenz des Kommandanten) eine Führungsfunktion und kann hier seine Erfahrung in der Mitarbeiterführung einbringen. Die Führungsaufgabe vom Vorgesetzten mit ca. 30% bis 40% eingeschätzt (sh dazu VHS1, S 9), „abhängig wo man eingesetzt ist“. Hinsichtlich dem Anspruch des „modernen Verwaltungsmanagement“ ist anzumerken, dass die Mitbewerberin oftmals als Generalistin bezeichnet wurde (sh oben unter „Flexibilität und Vielseitigkeit“). Sie bringt auch eine zehnjährige praktische Erfahrung aus einer Kommunalbehörde mit und hat so Erfahrung aus in einem Verwaltungsbereich außerhalb des Justizwachedienstes, dies könne von Vorteil für ein breites Verständnis der Verwaltungsaufgaben sein. Ihr breites Verwaltungsverständnis ist auch von der Vielzahl von Tätigkeiten innerhalb des Justizwachedienstes zu erwarten, denn sie war neben Hauptsachbearbeiter in der Ausbildungsstelle auch in der Direktionsstelle (Personalbüro) und im Ordnungsstrafreferat eingesetzt (sh. dazu Seit 9 des Bescheides). Der Beschwerdeführer hingegen war stellvertretender Abteilungskommandant. Damit kann von der Mitbewerberin ein umfassenderes Verständnis von den Verwaltungsabläufen erwartet werden und ist sie eher eine Generalistin als Spezialistin anzusehen. Von ihr ist eher ein modernes, die Mitarbeiter förderndes Management zu erwarten, als dies beim Beschwerdeführer der Fall ist.Hier muss festgehalten werden, dass der Aspekt „eines modernen…die der Entwicklung der MitarbeiterInnen förderndes Personal- und Verwaltungsmangement“, eher von jemanden erwartet werden kann, welcher zum einen ein weites Verständnis von Verwaltungsablaufen mitbringt und zum anderen Erfahrungen im Personalmanagement vorweisen kann. Die Mitbewerberin bringt hier zwei Jahre praktische Erfahrung in der Personalverwaltung mit (März 2010 bis März 2012 in der Personalverwaltung des Magistrat römisch 40 ) und auch die oben erwähnten theoretischen Ausbildungen (Group Counseling, Mentorinnen und Mentoren, etc). Der Beschwerdeführer hingegen hatte als stellvertretender Abteilungskommandant (im Falle der Absenz des Kommandanten) eine Führungsfunktion und kann hier seine Erfahrung in der Mitarbeiterführung einbringen. Die Führungsaufgabe vom Vorgesetzten mit ca. 30% bis 40% eingeschätzt (sh dazu VHS1, S 9), „abhängig wo man eingesetzt ist“. Hinsichtlich dem Anspruch des „modernen Verwaltungsmanagement“ ist anzumerken, dass die Mitbewerberin oftmals als Generalistin bezeichnet wurde (sh oben unter „Flexibilität und Vielseitigkeit“). Sie bringt auch eine zehnjährige praktische Erfahrung aus einer Kommunalbehörde mit und hat so Erfahrung aus in einem Verwaltungsbereich außerhalb des Justizwachedienstes, dies könne von Vorteil für ein breites Verständnis der Verwaltungsaufgaben sein. Ihr breites Verwaltungsverständnis ist auch von der Vielzahl von Tätigkeiten innerhalb des Justizwachedienstes zu erwarten, denn sie war neben Hauptsachbearbeiter in der Ausbildungsstelle auch in der Direktionsstelle (Personalbüro) und im Ordnungsstrafreferat eingesetzt (sh. dazu Seit 9 des Bescheides). Der Beschwerdeführer hingegen war stellvertretender Abteilungskommandant. Damit kann von der Mitbewerberin ein umfassenderes Verständnis von den Verwaltungsabläufen erwartet werden und ist sie eher eine Generalistin als Spezialistin anzusehen. Von ihr ist eher ein modernes, die Mitarbeiter förderndes Management zu erwarten, als dies beim Beschwerdeführer der Fall ist. Im Ergebnis kann auch hier davon ausgegangen werden, dass diese besondere Erfordernis von der Mitbewerberin eher erfüllt wird, als vom Beschwerdeführer. 2.2.
  26. Zum Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission: Das in den Feststellungen wiedergegebene Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 03.07.2019 (sh. Punkt II. 1.6) legte dar, dass die Ausgangslage bezüglich ihrer Laufbahnen nahezu ident sei und der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Bestbewerberin im Zuge seiner Tätigkeit im Bereich der Justizanstalt XXXX konkret bis zu seiner Bewerbung drei Jahre lang stellvertretender Abteilungskommandant gewesen sei. Diese sei nicht in Erwägung gezogen worden. Im Gegensatz dazu sei bei der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin nur lapidar festgestellt worden, dass diese eine „äußert hohe Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung“ habe. Sie habe daneben auch aufgrund ihrer „vielseitigen Einsetzung in der JA“ einen Qualifikationsvorsprung in vielen Bereichen, zumal sie Einblicke in die verschiedensten Bereiche bekommen habe. Die konkreten Erfahrungen, aus denen sich ein Vorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer ergeben würde, wären nicht genannt worden. Diese würden sich lediglich aus ihrer Bewerbung ergeben. Im Vergleich zu anderen Bewerben sei die Bevorzugung der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin nicht nachvollziehbar, weil die Qualifikationen mit dem Beschwerdeführer ident gewesen wären und es so aussehen würde, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund des schlechteren Testergebnisses für die Zulassung zum E2a-Grundausbildung benachteiligt worden sei, weil aufgrund des guten Testergebnisses der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin bereits festgestanden sei, dass diese mit der Planstelle betraut werde. Die getroffene Auswahlentscheidung habe daher eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Beschwerdeführer gem. § 4 Z 5 B-GlGB zur Folge gehabt, so die Bundesgleichbehandlungskommission.Das in den Feststellungen wiedergegebene Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 03.07.2019 (sh. Punkt römisch zwei. 1.6) legte dar, dass die Ausgangslage bezüglich ihrer Laufbahnen nahezu ident sei und der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Bestbewerberin im Zuge seiner Tätigkeit im Bereich der Justizanstalt römisch 40 konkret bis zu seiner Bewerbung drei Jahre lang stellvertretender Abteilungskommandant gewesen sei. Diese sei nicht in Erwägung gezogen worden. Im Gegensatz dazu sei bei der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin nur lapidar festgestellt worden, dass diese eine „äußert hohe Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung“ habe. Sie habe daneben auch aufgrund ihrer „vielseitigen Einsetzung in der JA“ einen Qualifikationsvorsprung in vielen Bereichen, zumal sie Einblicke in die verschiedensten Bereiche bekommen habe. Die konkreten Erfahrungen, aus denen sich ein Vorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer ergeben würde, wären nicht genannt worden. Diese würden sich lediglich aus ihrer Bewerbung ergeben. Im Vergleich zu anderen Bewerben sei die Bevorzugung der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin nicht nachvollziehbar, weil die Qualifikationen mit dem Beschwerdeführer ident gewesen wären und es so aussehen würde, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund des schlechteren Testergebnisses für die Zulassung zum E2a-Grundausbildung benachteiligt worden sei, weil aufgrund des guten Testergebnisses der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin bereits festgestanden sei, dass diese mit der Planstelle betraut werde. Die getroffene Auswahlentscheidung habe daher eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Beschwerdeführer gem. Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlGB zur Folge gehabt, so die Bundesgleichbehandlungskommission. Dieser Ansicht kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen. Wie die ho vorgenommene Beweiswürdigung ergibt, liegt eben keine idente Qualifikation im Hinblick auf die ausgeschriebene Planstelle vor. Wenn die Bundes-Gleichbehandlungskommission vermeint (sh. Seite 12 des Gutachtens), dass (durch die vorgenommenen Einvernahmen vor der Kommission) der Eindruck entstanden wäre, dass „von vorherein“ aufgrund der Testergebnisse für die Zulassung zum E2a-Kurs bereits festgestanden wäre, dass der Arbeitsplatz der Mitbewerberin verliehen werde, trifft dies nicht auf das Bild, dass das ho Bundesverwaltungsgericht erhoben hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Entscheidung zum Zeitpunkt des Bescheides gefällt. Natürlich wird die Entscheidung von dem Leiter der JA und der Personalvertretung (hier der Dienststellenausschuss und der Zentralausschuss) vorbereitet und die einzelnen Qualifikationen gegeneinander abgewogen. Wie allerdings oben dargelegt wurde, gründete die Behörde (und auch nicht das ho Bundesverwaltungsgericht) ihre Entscheidung alleine auf die Punktewertung im Aufnahmeranking. Wenn die Bundes-Gleichbehandlungskommission weiters die Diskriminierung darauf stützt, dass die „Kenntnisse und Fähigkeiten“ des Beschwerdeführers nicht in die Eignungsbeurteilung miteinbezogen wurde, trifft dies auch nicht auf die ho vorgenommene Beweiswürdigung, denn seine Kenntnisse und Fähigkeiten wurden nach ho Ansicht berücksichtigt. Vor dem Hintergrund, dass selbst der Beschwerdeführer sich selbst nicht aufgrund des Geschlechtes diskriminiert fühlt (sh dazu Punkt II. 1.9 und die Beweiswürdigung dazu im unten angeführten Absatz), ist eine Diskriminierung – entgegen der Ansicht der Bundes-Gleichbehandlungskommission – nicht erkennbar.Dieser Ansicht kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen. Wie die ho vorgenommene Beweiswürdigung ergibt, liegt eben keine idente Qualifikation im Hinblick auf die ausgeschriebene Planstelle vor. Wenn die Bundes-Gleichbehandlungskommission vermeint (sh. Seite 12 des Gutachtens), dass (durch die vorgenommenen Einvernahmen vor der Kommission) der Eindruck entstanden wäre, dass „von vorherein“ aufgrund der Testergebnisse für die Zulassung zum E2a-Kurs bereits festgestanden wäre, dass der Arbeitsplatz der Mitbewerberin verliehen werde, trifft dies nicht auf das Bild, dass das ho Bundesverwaltungsgericht erhoben hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Entscheidung zum Zeitpunkt des Bescheides gefällt. Natürlich wird die Entscheidung von dem Leiter der JA und der Personalvertretung (hier der Dienststellenausschuss und der Zentralausschuss) vorbereitet und die einzelnen Qualifikationen gegeneinander abgewogen. Wie allerdings oben dargelegt wurde, gründete die Behörde (und auch nicht das ho Bundesverwaltungsgericht) ihre Entscheidung alleine auf die Punktewertung im Aufnahmeranking. Wenn die Bundes-Gleichbehandlungskommission weiters die Diskriminierung darauf stützt, dass die „Kenntnisse und Fähigkeiten“ des Beschwerdeführers nicht in die Eignungsbeurteilung miteinbezogen wurde, trifft dies auch nicht auf die ho vorgenommene Beweiswürdigung, denn seine Kenntnisse und Fähigkeiten wurden nach ho Ansicht berücksichtigt. Vor dem Hintergrund, dass selbst der Beschwerdeführer sich selbst nicht aufgrund des Geschlechtes diskriminiert fühlt (sh dazu Punkt römisch zwei. 1.9 und die Beweiswürdigung dazu im unten angeführten Absatz), ist eine Diskriminierung – entgegen der Ansicht der Bundes-Gleichbehandlungskommission – nicht erkennbar. 2.
  27. Zum Feststellungspunkt dass er sich nicht wegen seines Geschlechts benachteiligt fühlt (Feststellung unter Punkt 1.9), sondern davon abgesehen vermeint, dass er einfach der bessere für die Planstelle gewesen sei, ergibt sich aus seinen Aussagen (sh dazu die VHS1, S
  28. [„R: Bei Diskriminierungen muss es einen Diskriminierungsfall geben. Sie sagen, aufgrund des Geschlechts. Wenn Frau es bei XXXX nicht um eine Frau gehandelt hätte, sondern um einen Mann, wären Sie dann auch diskriminiert? BP: Ja, natürlich. Es geht nicht um das Geschlecht, sondern um die Kenntnisse und Kompetenzen, die für diese Planstelle notwendig waren. Bei mir geht es nicht um das Geschlecht, sondern ich hielt mich für diese Planstelle besser geeignet, das hat mit dem Geschlecht nichts zu tun. Das habe ich auch mehrmals vor der Bundesgleichbehandlungskommission erwähnt.“]). Durch diese Aussageverhalten macht der Beschwerdeführer deutlich, dass seine Kenntnisse nicht wertgeschätzt worden wären und er sich für besser geeignet erachtet, als die zum Zuge gekommene Mitbewerberin, wobei er diese Bessereignung als geschlechterunabhängig sehe. Somit hat der Beschwerdeführer vorrangig ein subjektives Unrechtsbefinden, nämlich, dass er in diesem Auswahlverfahren benachteiligt wurde.2.
  29. Zum Feststellungspunkt dass er sich nicht wegen seines Geschlechts benachteiligt fühlt (Feststellung unter Punkt 1.9), sondern davon abgesehen vermeint, dass er einfach der bessere für die Planstelle gewesen sei, ergibt sich aus seinen Aussagen (sh dazu die VHS1, S
  30. [„R: Bei Diskriminierungen muss es einen Diskriminierungsfall geben. Sie sagen, aufgrund des Geschlechts. Wenn Frau es bei römisch 40 nicht um eine Frau gehandelt hätte, sondern um einen Mann, wären Sie dann auch diskriminiert? BP: Ja, natürlich. Es geht nicht um das Geschlecht, sondern um die Kenntnisse und Kompetenzen, die für diese Planstelle notwendig waren. Bei mir geht es nicht um das Geschlecht, sondern ich hielt mich für diese Planstelle besser geeignet, das hat mit dem Geschlecht nichts zu tun. Das habe ich auch mehrmals vor der Bundesgleichbehandlungskommission erwähnt.“]). Durch diese Aussageverhalten macht der Beschwerdeführer deutlich, dass seine Kenntnisse nicht wertgeschätzt worden wären und er sich für besser geeignet erachtet, als die zum Zuge gekommene Mitbewerberin, wobei er diese Bessereignung als geschlechterunabhängig sehe. Somit hat der Beschwerdeführer vorrangig ein subjektives Unrechtsbefinden, nämlich, dass er in diesem Auswahlverfahren benachteiligt wurde. 2.
  31. Als Schlussfolgerung muss festgehalten werden, dass die Mitbewerberin zu Recht diese Planstelle erhalten hat und das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht geeignet gewesen ist, die Ansicht der Dienstbehörde, der das Bundesverwaltungsgericht dem Grunde nach auch folgt, zu erschüttern. Außerdem ist festzuhalten, dass die InteressentInnensuche den Hinweis auf Bevorzugung der Bewerberin mit gleicher Eignung wie der bestgeeignete Mitbewerber (Frauenförderungsgebot) enthielt und bei gleicher Qualifikation sogar die Bewerberin bevorzugt werden darf.
  32. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG, BDG, B-GlBG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG, BDG, B-GlBG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) 3.2.1. Gesetzliche Grundlagen

§ 4Abs.

3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2024 (BDG 1979) darf im Falle von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

Paragraph 4, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024, (BDG 1979) darf im Falle von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

§ 4Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes 1993, BGBl. I Nr. 100/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2024 (B-Gl

BG), darf aufgrund des Geschlechts im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

§ 1Abs.

1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

Z 5 beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen oder der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen).

Paragraph 4, Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024, (B-GlBG), darf aufgrund des Geschlechts im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

Ziffer 5, beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen oder der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen).

§ 4aAbs. 1 B-Gl

BG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Abs. 3 liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

Paragraph 4 a, Absatz eins, B-GlBG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Absatz 3, liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

§ 11c

sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd BeschäftigtenGemäß Paragraph 11 c, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten 1. in der betreffenden Funktionsgruppe, Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder 2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 11 Abs 2 Z 1 entfallen, 2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, entfallen, im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 50% beträgt.

§ 13

dürfen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienst- und Ausbildungsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtGemäß Paragraph 13, dürfen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienst- und Ausbildungsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht … 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen), … § 18a Abs. 1 lautet: Paragraph 18 a, Absatz eins, lautet: Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. § 19b lautet: Paragraph 19 b, lautet: Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.

§ 20Abs.

3 sind Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.

Paragraph 20, Absatz 3, sind Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach Paragraph 18 a, sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 18 a, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.

Abs. 5a hat sich in einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.

Absatz 5 a, hat sich in einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen. § 20a bestimmt, dass insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.Paragraph 20 a, bestimmt, dass insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat. 3.2.2. Zum Vorwurf der Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg: Beantragt war vor dem BVwG eine Entschädigungsleistung nach § 18a B-GlBG in der Höhe von 6.000.- EUR. Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer die Kosten der Rechtsvertreterin in der Höhe von 1.043,52 EUR da auch diese Kosten vom Schadensersatz des Antragstellers umfasst seien. Beantragt war vor dem BVwG eine Entschädigungsleistung nach Paragraph 18 a, B-GlBG in der Höhe von 6.000.- EUR. Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer die Kosten der Rechtsvertreterin in der Höhe von 1.043,52 EUR da auch diese Kosten vom Schadensersatz des Antragstellers umfasst seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.12.2013, 2012/12/0165, ausgeführt, dass die belangte Behörde zur Entkräftung einer Diskriminierung eines Bewerbers durch seine Nichtbetrauung mit dem Arbeitsplatz, um den er sich beworben hatte, jene sachlichen Gründe darzulegen hat, die den letztlich betrauten Mitbewerber als besser geeignet erscheinen ließen. Gelingen der Behörde die entsprechenden Nachweise, so läge eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aus den abgehandelten Umständen im Zuge seines Bewerbungsverfahrens nicht vor. Die Frage nach dem Motiv einer Diskriminierung stellte sich diesfalls nicht. Gelingt es der belangten Behörde demgegenüber nicht darzulegen, dass die Entscheidung über die Vergabe des Arbeitsplatzes aus sachlichen Gründen erfolgt ist bzw. dass die von der Begutachtungskommission vergebenen Punktezahlen auf einer vertretbaren Einschätzung der Bewerber beruhten, so wäre zunächst von einer Diskriminierung des Beschwerdeführers auszugehen und sodann von Amts wegen zu ermitteln, ob diese Diskriminierung objektiv oder nach den subjektiven Intentionen der Diskriminierenden durch ein verpöntes Motiv motiviert gewesen ist. Bei der Ernennungsentscheidung ist der Behörde ein relativ weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025 und VwGH 22.02.2011, 2010/12/0044). Bei der Ernennungsentscheidung ist der Behörde ein relativ weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025 und VwGH 22.02.2011, 2010/12/0044). Vor diesem Hintergrund ist auch die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes zu lesen, in der er von einer „vertretbaren Einschätzung“ der Bewerber spricht. Trotzdem hat selbstverständlich jeder Bewerber Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum pflichtgemäß nutzt. Letztlich sind jedoch persönliche Eindrücke, sei es fachlich oder zwischenmenschlich, immer sehr subjektiv. So führt auch der OGH in seiner Rechtsprechung aus, dass die Beurteilung der Eignung eines Menschen für die Anforderungen eines bestimmten Postens sich als Teil des Ernennungsvorgangs auch in objektiv nicht oder nur schwer erfassbaren Bereichen abspielt (vgl. zB OGH 21.11.2018, 1Ob74/18s mwN).Vor diesem Hintergrund ist auch die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes zu lesen, in der er von einer „vertretbaren Einschätzung“ der Bewerber spricht. Trotzdem hat selbstverständlich jeder Bewerber Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum pflichtgemäß nutzt. Letztlich sind jedoch persönliche Eindrücke, sei es fachlich oder zwischenmenschlich, immer sehr subjektiv. So führt auch der OGH in seiner Rechtsprechung aus, dass die Beurteilung der Eignung eines Menschen für die Anforderungen eines bestimmten Postens sich als Teil des Ernennungsvorgangs auch in objektiv nicht oder nur schwer erfassbaren Bereichen abspielt vergleiche zB OGH 21.11.2018, 1Ob74/18s mwN). Im vorliegenden Fall konnte festgestellt werden, dass die Mitglieder der Bundes-Gleichbehandlungskommission – nachvollziehbar aufgrund der Lebensläufe und der Erfahrung der Mitarbeiter in der Justizwache – davon ausgegangen sind, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Bewerber, der nicht besser bzw. gleich geeignet wie die Mitbewerberin XXXX für die konkret ausgeschriebene Stelle, gehandelt hat.Im vorliegenden Fall konnte festgestellt werden, dass die Mitglieder der Bundes-Gleichbehandlungskommission – nachvollziehbar aufgrund der Lebensläufe und der Erfahrung der Mitarbeiter in der Justizwache – davon ausgegangen sind, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Bewerber, der nicht besser bzw. gleich geeignet wie die Mitbewerberin römisch 40 für die konkret ausgeschriebene Stelle, gehandelt hat. Festgestellt werden konnte jedoch auch, dass bei der Entscheidung der belangten Behörde, den Beschwerdeführer trotzdem nicht mit der Stelle zu betrauen, die Zugehörigkeit zum Geschlecht keine Rolle gespielt hat. So konnten die einvernommenen Zeugen, nachvollziehbar den Ablauf des Verfahrens schildern. Letztlich ist für das Bundesverwaltungsgericht, schon wie für die belangte Behörde, herausgekommen, dass das vorgelegte Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, das beim Beschwerdeführer eine Diskriminierung aufgrund seines Geschlechtes festgestellt hat, unbegründet war. Das Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte, dass die Stellenbesetzung nach objektiven Kriterien erfolgte und die ausgeschriebene Stelle durch eine Bewerberin besetzt wurde, die nicht nur aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer langjährigen Tätigkeit bei der Justizwache hierfür geeignet gewesen ist, sondern diese auch einschlägige berufliche Erfahrung gesammelt hat, wobei sie überdurchschnittlichen Einsatz gezeigt hat, weswegen sie auch nachvollziehbar und begründet vor allen übrigen Bewerbern gereiht wurde. Dabei wird nicht verkannt, dass es sich bei dieser Begründung für die Besetzung der Stelle nicht um ausschließlich auf der Qualifikation der Bewerber beruhenden Erwägungen gehandelt hat bzw. waren diese – aufgrund der unterschiedlichen Ausbildungen dieser und der zahlreich geforderten Kriterien für die ausgeschriebene Stelle – abzuwägen. Daher kamen der praktischen Berufserfahrung auf zahlreichen Gebieten in der Justizwache, wobei hier auch die vielseitige Einsatzmöglichkeit, der sehr hohe Wille zur Aus- und Fortbildung sowie die hohe Bereitschaft in puncto Einsatzwillen berücksichtigt worden sind, eine erhöhte Bedeutung zu. Hierbei bestätigten die Einvernahmen der Zeugen und des Beschwerdeführers, dass die Stelle aufgrund objektiv nachvollziehbarer Kriterien besetzt wurde und daher die Entscheidung der belangten Behörde, dass in gegenständlichem Fall eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seines Geschlechts nicht vorgelegen ist, zu Recht erfolgte. Die Behörde betont, dass auf diesem Arbeitsplatz eine Generalistin („Es handelte sich bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz „Dienstführender in Einsatzfunktion“ und nicht etwa um einen Arbeitsplatz „(stellvertretender) Abteilungskommandant“. Der Besetzungsvorschlag hätte dann mit Sicherheit anders gelautet.“ Sh. S 8 des Bescheides), wie die Mitbewerberin es sei von Vorteil wäre und ua deswegen die Entscheidung auf die sie gefallen wäre. Im Ausschreibungstext ist dieses Erfordernis nicht genannt. Diese Tatsache hindert den Dienstgeber jedoch nicht, seine Auswahl auch auf dieses Kriterium zu stützen, denn nach § 4 Abs. 3 BDG 1979 hat die Dienstbehörde im Falle von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, jenen mit der Planstelle zu betrauen, „von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.“ Abgesehen davon ist unter den „persönlichen Anforderungen“ auch der Aspekt „organisatorisches Geschick“ genannt und wie unter Punkt II.2.2.2 gezeigt wurde, ist dies aufgrund des generalistischen Hintergrundes der Mitbewerberin dies eher von ihr anzunehmen, als vom Beschwerdeführer.Die Behörde betont, dass auf diesem Arbeitsplatz eine Generalistin („Es handelte sich bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz „Dienstführender in Einsatzfunktion“ und nicht etwa um einen Arbeitsplatz „(stellvertretender) Abteilungskommandant“. Der Besetzungsvorschlag hätte dann mit Sicherheit anders gelautet.“ Sh. S 8 des Bescheides), wie die Mitbewerberin es sei von Vorteil wäre und ua deswegen die Entscheidung auf die sie gefallen wäre. Im Ausschreibungstext ist dieses Erfordernis nicht genannt. Diese Tatsache hindert den Dienstgeber jedoch nicht, seine Auswahl auch auf dieses Kriterium zu stützen, denn nach Paragraph 4, Absatz 3, BDG 1979 hat die Dienstbehörde im Falle von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, jenen mit der Planstelle zu betrauen, „von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.“ Abgesehen davon ist unter den „persönlichen Anforderungen“ auch der Aspekt „organisatorisches Geschick“ genannt und wie unter Punkt römisch zwei.2.2.2 gezeigt wurde, ist dies aufgrund des generalistischen Hintergrundes der Mitbewerberin dies eher von ihr anzunehmen, als vom Beschwerdeführer. Das Geschlecht des Beschwerdeführers war bei der Beurteilung der Eignung somit kein Entscheidungskriterium, sodass eine Diskriminierung aus diesem Grund nicht vorliegt. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W257.2235690.1.00

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