GVG iVm § 18a B-GlBG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18 a, B-GlBG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der im Spruch genannte Beschwerdeführer, ein Justizwachebeamter, beantragte am 27.11.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ersatzanspruch
BG.1. Der im Spruch genannte Beschwerdeführer, ein Justizwachebeamter, beantragte am 27.11.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ersatzanspruch
Paragraph 18 a, B-GlBG. Der Beschwerdeführer sieht sich im beruflichen Aufstieg aufgrund seines Geschlechts diskriminiert und beruft sich auf das Gleichbehandlungsgebot nach § 4 Z 5 B-GlBG. Die belangte Behörde konnte nicht überzeugend darlegen, dass die bevorzugte Mitbewerberin besser geeignet sei, obwohl der Beschwerdeführer über mehr Erfahrung und höhere fachliche Qualifikationen verfüge. Die Entscheidung wäre vorrangig mit der vielseitigen Einsetzbarkeit und Fortbildungsbereitschaft der Mitbewerberin begründet worden, ohne konkrete Aufgabenbereiche oder den bisherigen Dienstposten des Beschwerdeführers (stellvertretender Abteilungskommandant seit 2015) zu berücksichtigen. Die Bewertungskriterien wären als unausgewogen kritisiert worden. Die Bundesgleichbehandlungskommission sehe ebenfalls eine Diskriminierung. Der Beschwerdeführer fordert daher eine Entschädigung von 3.000 EUR für den entstandenen Vermögensschaden und die erlittene Beeinträchtigung.Der Beschwerdeführer sieht sich im beruflichen Aufstieg aufgrund seines Geschlechts diskriminiert und beruft sich auf das Gleichbehandlungsgebot nach Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG. Die belangte Behörde konnte nicht überzeugend darlegen, dass die bevorzugte Mitbewerberin besser geeignet sei, obwohl der Beschwerdeführer über mehr Erfahrung und höhere fachliche Qualifikationen verfüge. Die Entscheidung wäre vorrangig mit der vielseitigen Einsetzbarkeit und Fortbildungsbereitschaft der Mitbewerberin begründet worden, ohne konkrete Aufgabenbereiche oder den bisherigen Dienstposten des Beschwerdeführers (stellvertretender Abteilungskommandant seit 2015) zu berücksichtigen. Die Bewertungskriterien wären als unausgewogen kritisiert worden. Die Bundesgleichbehandlungskommission sehe ebenfalls eine Diskriminierung. Der Beschwerdeführer fordert daher eine Entschädigung von 3.000 EUR für den entstandenen Vermögensschaden und die erlittene Beeinträchtigung. 2. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 01.07.2020 bekannt, dass sie beabsichtige, den seitens des Beschwerdeführers gestellten Antrags auf Ersatzanspruch
BG abzuweisen.2. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 01.07.2020 bekannt, dass sie beabsichtige, den seitens des Beschwerdeführers gestellten Antrags auf Ersatzanspruch
Paragraph 18 a, B-GlBG abzuweisen. 3. Das Bundesministerium für Justiz wies mit Bescheid vom 21.08.2020 den Antrag ab. Es argumentierte, dass das Gutachten der Gleichbehandlungskommission des Bundes lediglich als Beweismittel diene und eine umfassende Prüfung der relevanten Auswahlkriterien erforderlich sei. Für die Besetzung des Arbeitsplatzes wären sowohl persönliche als auch fachliche Anforderungen festgelegt worden. Vier Justizwachebeamte, darunter der Beschwerdeführer und die letztlich ausgewählte Mitbewerberin, hätten sich beworben. Der Leiter der Justizanstalt XXXX habe die Mitbewerberin als „sehr gut geeignet“ und den Beschwerdeführer als „gut geeignet“ bewertet. Ausschlaggebend für die Entscheidung zugunsten der Mitbewerberin sei ihre hohe Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung gewesen.3. Das Bundesministerium für Justiz wies mit Bescheid vom 21.08.2020 den Antrag ab. Es argumentierte, dass das Gutachten der Gleichbehandlungskommission des Bundes lediglich als Beweismittel diene und eine umfassende Prüfung der relevanten Auswahlkriterien erforderlich sei. Für die Besetzung des Arbeitsplatzes wären sowohl persönliche als auch fachliche Anforderungen festgelegt worden. Vier Justizwachebeamte, darunter der Beschwerdeführer und die letztlich ausgewählte Mitbewerberin, hätten sich beworben. Der Leiter der Justizanstalt römisch 40 habe die Mitbewerberin als „sehr gut geeignet“ und den Beschwerdeführer als „gut geeignet“ bewertet. Ausschlaggebend für die Entscheidung zugunsten der Mitbewerberin sei ihre hohe Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung gewesen. 4. Mit Schriftsatz vom 21.09.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. 5. Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen auf zwei Hauptpunkte: (
BDG o Geplantes Masterstudium in Public Management Als Beweismittel beantragte der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme der Abteilungsleiterin XXXX , um zu bestätigen, dass er über die erforderlichen fachlichen und persönlichen Kompetenzen aus Sicht eines Vorgesetzten verfüge. Zusätzlich legte er ein Bewerbungsexposé vor, das einen detaillierten Überblick über seine Qualifikationen und seine hohe Fortbildungsbereitschaft bieten würde.Als Beweismittel beantragte der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme der Abteilungsleiterin römisch 40 , um zu bestätigen, dass er über die erforderlichen fachlichen und persönlichen Kompetenzen aus Sicht eines Vorgesetzten verfüge. Zusätzlich legte er ein Bewerbungsexposé vor, das einen detaillierten Überblick über seine Qualifikationen und seine hohe Fortbildungsbereitschaft bieten würde.
den Bestimmungen des StVG insbesondere der § 98 und 71 StVGEskortedienst bzw. Ausführungen: Ausführung der Insassen zu den im Ausführungsauftrag bezeichneten Stellen und deren Rücktransport in die Anstalt
den Bestimmungen des StVG insbesondere der Paragraph 98 und 71 StVG Postendienst: Wahrnehmung aller Aufgaben im Sinne des Punktes 6.6.1.4 der VZO Schwerpunktvisitierungen: von Hafträumen und Insassen nach den Vorgaben des Wachzimmerkommandanten Vertretungen im Abteilungsdienst sowie in den Betrieben bei dienstlicher Notwendigkeit Gewährleistung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Dienstbetriebes bei der Aufgabenerledigung unter besonderer Beachtung der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung, insbesondere bei der Durchführung von Aus- und Vorführungen sowie grundsätzlich gesetzeskonforme und unter Achtung der Menschenwürde erfolgende exekutivdienstliche Aufgabenerledigung. Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten (soweit von Relevanz für die anaestrebte Tätigkeit) und/oder neben dem aktuellen Arbeitsplatz wahrqenommene Aufgaben: Im Berufsfeld der Justizwache ist es unerlässlich sich rasch auf neue Situationen einzustellen und dabei flexibel zu bleiben. Ich stelle mich gerne neuen Herausforderungen und versuche Veränderungen als zukunftsorientierte Chance zu sehen, positiv aufzunehmen und Bestehendes oder Bewährtes zu hinterfragen. Bedingt durch meinen Einsatz im allgemeinen Justizwachdienst und den Vertretungstätigkeiten in der Ausbildungs- sowie der Direktionsstelle bin offen gegenüber Veränderungen der Aufgabe, des Arbeitsplatzes sowie des personellen Umfelds. Ich schätze das abwechslungsreiche Tätigkeitsfeld, welches mir in der Justizanstalt XXXX geboten bzw. ermöglicht wird und die damit verbundene Möglichkeit, vielseitige Erfahrungen sammeln.Im Berufsfeld der Justizwache ist es unerlässlich sich rasch auf neue Situationen einzustellen und dabei flexibel zu bleiben. Ich stelle mich gerne neuen Herausforderungen und versuche Veränderungen als zukunftsorientierte Chance zu sehen, positiv aufzunehmen und Bestehendes oder Bewährtes zu hinterfragen. Bedingt durch meinen Einsatz im allgemeinen Justizwachdienst und den Vertretungstätigkeiten in der Ausbildungs- sowie der Direktionsstelle bin offen gegenüber Veränderungen der Aufgabe, des Arbeitsplatzes sowie des personellen Umfelds. Ich schätze das abwechslungsreiche Tätigkeitsfeld, welches mir in der Justizanstalt römisch 40 geboten bzw. ermöglicht wird und die damit verbundene Möglichkeit, vielseitige Erfahrungen sammeln. Im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrestes habe ich seit meiner Einschulung im Februar 2014 bereits zahlreiche elektronische Fußfesseln vor Ort selbständig angelegt bzw. auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft. Die hier erworbenen praktischen Fähigkeiten, konnte ich durch das Seminar zum Thema „Optimierungsworkshop EüH“ weiter vertiefen bzw. ausbauen. Durch meine jahrelange Bürotätigkeit verfüge ich über fundiertes Wissen im EDV-Bereich. Seit Beginn meiner Einschulung in der Ausbildungsstelle im Oktober 2014 konnte ich zudem meine allgemeinen EDV-Kenntnisse weiter ausbauen und fungiere seither auch als Stellvertreterin für den IT-Leitbediener sowie Ausbildungsleiter der Justizanstalt XXXX . Die Ausübung dieser verantwortungsvollen und komplexen Tätigkeiten, repräsentiert unter anderem meine Bereitschaft zur Übernahme von Führungsaufgaben und Leitertätigkeiten.Durch meine jahrelange Bürotätigkeit verfüge ich über fundiertes Wissen im EDV-Bereich. Seit Beginn meiner Einschulung in der Ausbildungsstelle im Oktober 2014 konnte ich zudem meine allgemeinen EDV-Kenntnisse weiter ausbauen und fungiere seither auch als Stellvertreterin für den IT-Leitbediener sowie Ausbildungsleiter der Justizanstalt römisch 40 . Die Ausübung dieser verantwortungsvollen und komplexen Tätigkeiten, repräsentiert unter anderem meine Bereitschaft zur Übernahme von Führungsaufgaben und Leitertätigkeiten. Ich bin technisch sehr versiert und konnte mein Wissen bzw. Können auch in der Justizanstalt XXXX schon einige Male unter Beweis stellen. So war ich beispielsweise mit der Abwicklung der Installation der neuen Videokonferenzanlage betraut und übernahm im Anschluss daran die interne Einschulung der Bediensteten. Hierfür erstellte ich ein Handbuch bzw. erarbeitete eine Anleitung, welche seither auch in anderen Justizanstalten Österreichs zur Anwendung gelangt. Ich bin technisch sehr versiert und konnte mein Wissen bzw. Können auch in der Justizanstalt römisch 40 schon einige Male unter Beweis stellen. So war ich beispielsweise mit der Abwicklung der Installation der neuen Videokonferenzanlage betraut und übernahm im Anschluss daran die interne Einschulung der Bediensteten. Hierfür erstellte ich ein Handbuch bzw. erarbeitete eine Anleitung, welche seither auch in anderen Justizanstalten Österreichs zur Anwendung gelangt. Neben zahlreichen geplanten und durchgeführten Videokonferenzen im Inland stellte ich zum Zweck von Vernehmungen sowie Verhandlungen auch Verbindungen mit ausländischen Gerichten (Litauen, Tschechien) her, welche nicht nur technisch sondern auch sprachlich oftmals eine Herausforderung darstellten. Durch meine langjährige Tätigkeit im Bereich der Personalverwaltung am Magistrat der Stadt XXXX , ist der achtsame Umgang mit sensiblen und personenbezogenen Daten für mich selbstverständlich. Dieses Vertrauen wurde mir auch von Seiten der Anstaltsleitung entgegengebracht, als ich im Juni 2015 im Bereich ..Direktionsstelle“ und somit auch im ..Personalbüro“ eingeschult wurde. Ab diesem Zeitpunkt wurde ich auch stellvertretend im Ordnunqsstrafreferat eingesetzt, wo ich meine Kenntnisse der Gesetze und Vorschriften neuerlich einbringen konnte. Gerade in diesem verantwortungsvollen Bereich ist fachliche Kompetenz aber auch ein erforderliches „Fingerspitzengefühl“ im Umgang mit Insassen unerlässlich.Durch meine langjährige Tätigkeit im Bereich der Personalverwaltung am Magistrat der Stadt römisch 40 , ist der achtsame Umgang mit sensiblen und personenbezogenen Daten für mich selbstverständlich. Dieses Vertrauen wurde mir auch von Seiten der Anstaltsleitung entgegengebracht, als ich im Juni 2015 im Bereich ..Direktionsstelle“ und somit auch im ..Personalbüro“ eingeschult wurde. Ab diesem Zeitpunkt wurde ich auch stellvertretend im Ordnunqsstrafreferat eingesetzt, wo ich meine Kenntnisse der Gesetze und Vorschriften neuerlich einbringen konnte. Gerade in diesem verantwortungsvollen Bereich ist fachliche Kompetenz aber auch ein erforderliches „Fingerspitzengefühl“ im Umgang mit Insassen unerlässlich. Es liegt in meiner Natur Menschen motivieren und begeistern zu können. Dies konnte ich bereits in meiner Funktion als Ausbilderin im Rahmen der Lehrlingsausbildung am Magistrat der Stadt XXXX engagiert umsetzen. Mit gutem Beispiel voran, versuchte ich die berufliche Entwicklung meiner „Schützlinge“ bestmöglich zu fördern.Es liegt in meiner Natur Menschen motivieren und begeistern zu können. Dies konnte ich bereits in meiner Funktion als Ausbilderin im Rahmen der Lehrlingsausbildung am Magistrat der Stadt römisch 40 engagiert umsetzen. Mit gutem Beispiel voran, versuchte ich die berufliche Entwicklung meiner „Schützlinge“ bestmöglich zu fördern. Dieses Know-how setze ich seit Abschluss des Qualifizierunasmoduls für Mentorinnen und Mentoren im April 2015 auch im Rahmen des Mentoring-Programmes in der Justizanstalt XXXX ein und bin bestrebt meine Begeisterung für diesen Beruf auf andere zu übertragen und ihr Verhalten damit positiv beeinflussen zu können. Hierbei ist es wichtig, authentisch zu sein und unter Berücksichtigung angemessener zwischenmenschlicher Verhaltensweisen sowie Kommunikationsmethoden, durch einwandfreie Vorbildwirkung zu überzeugen und somit bestmöglichen Einfluss auf Berufsanfänger zu nehmen.Dieses Know-how setze ich seit Abschluss des Qualifizierunasmoduls für Mentorinnen und Mentoren im April 2015 auch im Rahmen des Mentoring-Programmes in der Justizanstalt römisch 40 ein und bin bestrebt meine Begeisterung für diesen Beruf auf andere zu übertragen und ihr Verhalten damit positiv beeinflussen zu können. Hierbei ist es wichtig, authentisch zu sein und unter Berücksichtigung angemessener zwischenmenschlicher Verhaltensweisen sowie Kommunikationsmethoden, durch einwandfreie Vorbildwirkung zu überzeugen und somit bestmöglichen Einfluss auf Berufsanfänger zu nehmen. Nach erfolgreicher Absolvierung des Einführungs- und Auswahlseminar begann ich im November 2016 meine „Group Counsellinq“-Ausbildunq. Nachdem in der Justizanstalt XXXX in den letzten Jahren kein Group Counselling für Insassinnen und Insassen angeboten wurde, war es mir ein Anliegen, hier wieder ein entsprechendes Angebot zu schaffen. Seit März 2017 leite ich nun regelmäßig (wöchentlich) eine Gesprächsgruppe, welche von den Insassen sehr gut und mit großem Interesse angenommen wird. Ich denke, dass auch diese Ausbildung auf ein hohes Maß an sozialer Kompetenz schließen lässt.Nach erfolgreicher Absolvierung des Einführungs- und Auswahlseminar begann ich im November 2016 meine „Group Counsellinq“-Ausbildunq. Nachdem in der Justizanstalt römisch 40 in den letzten Jahren kein Group Counselling für Insassinnen und Insassen angeboten wurde, war es mir ein Anliegen, hier wieder ein entsprechendes Angebot zu schaffen. Seit März 2017 leite ich nun regelmäßig (wöchentlich) eine Gesprächsgruppe, welche von den Insassen sehr gut und mit großem Interesse angenommen wird. Ich denke, dass auch diese Ausbildung auf ein hohes Maß an sozialer Kompetenz schließen lässt. In meiner Ausbildung zur „CISM“-Betreuerin, welche ich im Jänner 2018 abgeschlossen habe, erlangte ich zudem die sozialen und fachlichen Kompetenzen, um die anspruchsvolle Tätigkeit als CISM-Peer professionell ausüben zu können. Mit Hilfe dieser umfassenden Qualifizierung möchte ich künftig Kolleginnen und Kollegen nach verschiedensten Problem- und Krisensituationen auf Basis von fundiertem Fachwissen beraten und sie in der darauffolgenden Zeit bedürfnisorientiert bestmöglich unterstützen. Persönliche Anforderungen: Ich stehe seit mittlerweile knapp 16 Jahren im Berufsleben, wovon ich nunmehr bereits sechs Jahre meinen Dienst als Justizwachebeamtin in der Justizanstalt XXXX versehe.Ich stehe seit mittlerweile knapp 16 Jahren im Berufsleben, wovon ich nunmehr bereits sechs Jahre meinen Dienst als Justizwachebeamtin in der Justizanstalt römisch 40 versehe. Ich fühle mich persönlich gefestigt, ausgeglichen und verfüge über ausreichend Erfahrung um auch unter Druck qualitativ und quantitativ sehr gute Arbeit zu leisten. Ich behalte auch in stressigen Situationen die Ruhe und verliere nicht die Übersicht. Auch unter erschwerten Bedingungen und Zeitdruck gelingt es mir parallel durchzuführende Anordnungen mit der richtigen Priorität weiterzuführen und zielorientiert umzusetzen. Die langjährige Erfahrung im Berufsieben hat gezeigt, dass ich meine eigene Leistungsfähigkeit unter wechselnden Bedingungen, in diversen Aufgaben- und Verantwortungsbereichen und in Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Menschentypen konsequent beibehalten kann. Ich bin es gewohnt, meine Arbeit wirksam zu ordnen und zeitlich zu planen, sodass diese rationell sowie termingerecht erledigt wird. Weiters bin ich bestrebt meine Arbeitsabiäufe strukturiert sowie nachvollziehbar zu gestalten. Meine Ausbildung zur Qualitiätsauditorin und Qualitätsmanaaementbeauftraaten. welche ich im Jahr 2005 absolviert habe, kommt mir hierbei sehr zugute. Beim Magistrat der Stadt XXXX zählte es unter anderem zu meinen Aufgaben, die städtischen Betriebe jährlich durch meinerseits durchgeführte interne Audits einer Qualitätsprüfung
ISO 9001 zu unterziehen sowie ein, auf den Magistrat angepasstes bzw. abgestimmtesMeine Ausbildung zur Qualitiätsauditorin und Qualitätsmanaaementbeauftraaten. welche ich im Jahr 2005 absolviert habe, kommt mir hierbei sehr zugute. Beim Magistrat der Stadt römisch 40 zählte es unter anderem zu meinen Aufgaben, die städtischen Betriebe jährlich durch meinerseits durchgeführte interne Audits einer Qualitätsprüfung
ISO 9001 zu unterziehen sowie ein, auf den Magistrat angepasstes bzw. abgestimmtes Quaiitätsmanagementsystem zu entwickeln und einzusetzen. Der Beruf einer Justizwachebeamtin bzw. eines Justizwachebeamten erfordert und setzt zugleich ein hohes Maß an Einsatzbereitschaft voraus. Eigeninitiative bedeutet für mich, aus eigenem Antrieb zu handeln oder Handlungen zu veranlassen und selbstmotiviert an der Lösung von Problem- oder Aufgabenstellung zu arbeiten. Ich bin stets bemüht, die mir übertragenen Aufgaben mit bestem Wissen und Gewissen verantwortungsbewusst auszuführen und aktiv mit persönlichen Beiträgen zu unterstützen. Ein entsprechendes Auftreten im Dienst, vor allem jedoch in der Öffentlichkeit, sowie im Umgang mit Privatpersonen, verlangt neben einer einwandfreien, vorbildlichen Adjustierung auch außerordentliches Disziplin und Pflichtbewusstsein. In den vergangenen Jahren wurde ich mit der Durchführung zahlreicher Aus- und Vorführungen sowie Oberstellungen von Insassinnen und Insassen beauftragt, wobei ich diesbezüglich oftmals die Aufgaben der Eskortekommandantin wahrnahm. Um eine zeitgerechte Durchführung und einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, ist eine entsprechende Vorbereitung und gute Zusammenarbeit mit allen agierenden Beteiligten erforderlich. Es ist für mich selbstverständlich Verantwortung für mein Handeln und Tun zu übernehmen und zu getroffenen Entscheidungen sowie Handlungsweisen zu stehen. Ich bin bestrebt inhaltliche sowie zeitliche Zusagen einzuhaiten. Verlässlichkeit und Pünktlichkeit sind im Justizwachdienst unerlässlich. Ein respektvoller sowie loyaler Umgang mit den Vorgesetzten und der Kollegenschaft bildet für mich die Basis für eine gute Zusammenarbeit. Tadelloses Auftreten sowie eine professionelle und kompetente Art der Kommunikation sowohl mit der Kollegenschaft als auch mit Insassen, Besuchern sowie Vertretern öffentlicher Stellen (Rechtsanwälte, Mitarbeiter diverser Vereine und Organisationen) ist im Bereich des Wachzimmers von größter Bedeutung. Ein sorgsamer bzw. sensibler Umgang mit personenbezoaenen Daten sowie eine genaue, gewissenhafte und vor allem nachvollziehbare Führung von entsprechenden Aufzeichnungen (Terminplanung, Schlüsselbuch, Standtafel) wird vorausgesetzt. Ebenso ist höchste Achtsamkeit im Zuge von Identitätskontroilen, der die Anstalt betretenden Personen (eventuell verbunden mit Aufsichtspflichten) und bei der Kontrolle der Außensicherung geboten. Im Laufe meiner beruflichen Karriere wurden mir bereits von zahlreichen Vorgesetzten und Kollegen sehr gute kommunikative Fähigkeiten bestätigt Ich selbst bin ebenfalls überzeugt, die Fähigkeit zu besitzen, mit Begeisterung, Selbstvertrauen und Durchsetzungsvermögen Botschaften zu übermitteln, dank gutem Einfühlungsvermögen Reaktionen sowie Bedeutungen aufzufangen und dadurch einen guten Dialog hersteilen zu können. Ich finde schnell Zugang zu Menschen unterschiedlicher Charaktere und werde auch von ihnen akzeptiert. Diese Eigenschaft kommt mir im täglichen Berufsalltag, sowohl in der Zusammenarbeit mit der Kolleaenschaft, als auch im Umgang mit Insassinnen und Insassen sehr zugute. Im Berufsleben ist es weiters von großer Bedeutung, Konfliktsituationen frühzeitig zu erkennen, sich diesen zu stellen und konstruktiv damit umzugehen. Ich verfüge über ein hohes Maß an Sozialkompetenz, welche mir ermöglicht offen und unvoreingenommen auf andere zuzugehen. Es ist mir bislang gut gelungen, meine Ziele und Meinungen, auch bei Widerständen, sozial angemessen, mit Menschlichkeit und Humor durchsetzen. Ich vertrete dabei meinen eigenen Standpunkt bzw. meine Argumente stets engagiert, konsequent sowie nachdrücklich und lasse mich nicht ohne fundierte Gegenargumente von meiner Meinung abbringen. Ich bin in der Lage Feedback aufzunehmen, Kritik konstruktiv zu verarbeiten und mich persönlich weiterzuentwickeln. Vor allem im Umgang mit Insassinnen und Insassen ist es wichtig selbstsicher und redegewandt aufzutreten, sich emphatisch in das Gegenüber hineinversetzen zu können aber auch variantenreich zu kommunizieren sowie zu argumentieren. Fach- und Manapementwissen: Seit der Absolvierung der E2b-Grundausbildung, welche ich mit ausgezeichnetem Erfolg abschließen konnte, war ich stets bemüht meine Kenntnisse der Gesetze und Vorschriften weiter auszubauen. Zuletzt konnte ich mein Können und Wissen im Zuge des aktuell durchgeführten E2a-Auswahltests unter Beweis stellen und erreichte hierbei Platz 12 von 243 Bewerberinnen im Bundesranking. Mein berufsbegleitendes Master-Studium „Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Kriminologie", welches ich ausschließlich in meiner Freizeit absolviere und im Herbst 2018 abschließen werde, stellt eine umfangreiche, interdisziplinäre Weiterbildung dar und ermöglicht mir meine Kenntnisse im Bereich der Rechtswissenschaften zu vertiefen. Diese Ausbildung bzw. Zusatzqualifikation bietet mir entscheidende Vorteile für meinen täglichen Arbeitsailtag. Berufsbezogene Themenschwerpunkte sind hier unter anderem Sanktionen-, Strafprozess- und Vollzugsrecht, Vertiefung im Bereich Strafrecht sowie Praxisfelder Strafvollzug und Jugendstrafrecht. Themenbereiche wie Kriminalprävention, Wirtschaftskriminalität, Compliance und Resozialisierung decken den wachsenden Bedarf an spezialisierten Sachkenntnissen für Bedienstete der Exekutive umfassend ab. Ich verfüge zudem über sehr gute EDV-Kenntnisse und bin neben den allgemeinen Office- Anwendungen auch im Umgang mit den Jusitz-Applikationen bestens vertraut. Als Stellvertreterin des IT-Leitbedieners kann ich weiters spezifisches Wissen in den Bereichen der Insassentelefonie sowie der anstaltseigenen Hardware und Haustechnik vorweisen. Im Rahmen meines Diplomstudiums der Rechtswissenschaften, welches ich drei Semester erfolgreich absolviert habe und nach Abschluss meines MA-Studiums an der Donau Universität XXXX im Frühjahr 2018 erneut aufnehmen möchte, konnte ich unter anderem auch eine Prüfung in „Juristischer Fachsprache - Englisch“ mit gutem Erfolg ablegen. Neben meinen Englischkenntnissen auf Maturaniveau, verfüge ich dadurch über ein spezielles Fachvokabular und bin daher in der Lage mich auch in englischer Sprache gewandt auszudrücken. Meine Englisch-Kenntnisse konnte ich beispielsweise schon bei der Durchführung von Videokonferenzen mit ausländischen Gerichten sowie bei Einvernahmen im Zuge von Ordnungsstrafverfahren gekonnt und erfolgreich einsetzen.Im Rahmen meines Diplomstudiums der Rechtswissenschaften, welches ich drei Semester erfolgreich absolviert habe und nach Abschluss meines MA-Studiums an der Donau Universität römisch 40 im Frühjahr 2018 erneut aufnehmen möchte, konnte ich unter anderem auch eine Prüfung in „Juristischer Fachsprache - Englisch“ mit gutem Erfolg ablegen. Neben meinen Englischkenntnissen auf Maturaniveau, verfüge ich dadurch über ein spezielles Fachvokabular und bin daher in der Lage mich auch in englischer Sprache gewandt auszudrücken. Meine Englisch-Kenntnisse konnte ich beispielsweise schon bei der Durchführung von Videokonferenzen mit ausländischen Gerichten sowie bei Einvernahmen im Zuge von Ordnungsstrafverfahren gekonnt und erfolgreich einsetzen. Lösungs- und Umsetzunqskompetenz: Ich sehe mich in der Lage vorgegebene Aufgabenstellungen effizient zu strukturieren und die vorhandenen Ressourcen optimal einzusetzen. Im oftmals hektischen Berufsalltag ist es erforderlich systematisch vorzugehen, Prioritäten zu setzen aber auch Aufgaben und Kompetenzen an andere zu delegieren, ohne dabei den Überblick zu verlieren. Ich bin fortwährend bemüht, Probleme von verschiedenen Seiten zu betrachten, übergeordnete Zusammenhänge zu erkennen und diese in Überlegungen miteinzubeziehen. Hierbei ist es wichtig, sich nicht in Details zu verlieren, sondern das Wesentliche zu erkennen und auch längerfristige Entwicklungen zu berücksichtigen. Im Zuge meiner Tätigkeit als Mentorin ist es mir ein Anliegen zielorientierte Veränderungen in Gang zu setzen und meine Mentees durch Überzeugung für Verbesserungen zu gewinnen und in den Umsetzungsprozess einzubinden. Gründe für meine Eignung für den angestrebten Arbeitsplatz- Ergänzungen zur Bewerbung: Durch meine kaufmännische Ausbildung, langjährige Berufserfahrung und durch die persönliche Bereitschaft zur kontinuierlichen Fortbildung, bin ich der Ansicht, die geforderten Qualifikationen bestmöglich zu erfüllen. Die Tätigkeiten, welche in den Dienstbereich des Wachzimmers fallen, sind mir bestens vertraut. Die bisher ausgeübten, vielfältigen Aufgabengebiete in diversen Arbeitsbereichen der Justizanstalt XXXX verdeutlichen meine Einsatzbereitschaft mich schnell und effizient in neue Tätigkeitsfelder einzuarbeiten. Da ich bereits die vergangenen sechs Jahre nahezu täglich die Aufgaben bzw. Tätigkeiten von dienstführenden Kolleginnen und Kollegen (Abteilungsdienst, Ausbildungs- und Direktionsstelle) ausführe und auf deren E2a-Arbeitsplätzen eingesetzt werde, ist es für mich selbstverständlich Verantwortung zu übernehmen und eigenständig zu handeln.Die bisher ausgeübten, vielfältigen Aufgabengebiete in diversen Arbeitsbereichen der Justizanstalt römisch 40 verdeutlichen meine Einsatzbereitschaft mich schnell und effizient in neue Tätigkeitsfelder einzuarbeiten. Da ich bereits die vergangenen sechs Jahre nahezu täglich die Aufgaben bzw. Tätigkeiten von dienstführenden Kolleginnen und Kollegen (Abteilungsdienst, Ausbildungs- und Direktionsstelle) ausführe und auf deren E2a-Arbeitsplätzen eingesetzt werde, ist es für mich selbstverständlich Verantwortung zu übernehmen und eigenständig zu handeln. Wie sich anhand der oben angeführten Auflistung erkennen lässt, bin ich stets um meine persönliche sowie berufliche Aus- und Weiterbildung bemüht und lege auch künftig großen Wert auf eine adäquate Fortbildung. Während meiner Dienstzeit in der Justizanstalt XXXX habe ich neben einer Vielzahl an berufsspezifischen Seminaren auch einige Zusatzqualifikationen erworben, die mich für den Einsatz in diversen Bereichen sowie Aufgabengebieten befähigen:Während meiner Dienstzeit in der Justizanstalt römisch 40 habe ich neben einer Vielzahl an berufsspezifischen Seminaren auch einige Zusatzqualifikationen erworben, die mich für den Einsatz in diversen Bereichen sowie Aufgabengebieten befähigen: Lehrgang Jugendvollzug Qualifizierungsmodul Direktionsstelle Qualifizierungsmodul Ausbildungsstelle Qualifizierungsmodul Mentoring für Berufsanfänger Ausbildung zur Group Counsellerin Ausbildung zur CISM-Betreuerin Sicherheitsvertrauensperson Elektronisch überwachter Hausarrest Stellvertretunastätiqkeiten: Stellvertreterin Ausbildungsleiter und IT-Leitbediener (seit 2014) Stellvertreterin Ordnungsstrafreferat, Direktionsstelle (seit 2015) [...]“ 1.5. Die Bewerbung des Beschwerdeführers lautet: „[…] ausgezeichnete Kenntnisse der Vorschriften Bereits während des E2b-Grundausbildungslehrganges konnte ich mir ein fundiertes Wissen über Gesetze, Verordnungen, Erlässe, etc. äneignen und dies durch herausragende Bewertungen in den Zwischenprüfungen unter Beweis stellen. besondere soziale Kompetenzen Mit Bezug auf meine interpersonellen Kompetenzen, ist es für meine Persönlichkeit charakteristisch, neben den in den weiteren Punkten angeführten sozialen Kompetenzen, empfänglich für konstruktive Kritik zu sein, da ich diese als Chance zur eigenen Entwicklung und somit als natürlichen Lernprozess werte. Des Weiteren bin ich kommunikativ und verfolge äußerst konsequent meine Ziele, wodurch ich schon an mehreren Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teilgenommen respektive jene positiv absolviert habe. sehr gute EDV-Kenntnisse (v.a. IVV-ModuleJ Aufgrund meiner gediegenen Einschulung im Bereich des allgemeinen Justizwachdiensts, konnte ich mir sehr umfangreiche Kenntnisse der IW-Module aneignen und meine Fertigkeiten im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung erweitern (Aufnahmeprozedere, planen von Eskorten und Terminen, div. Abfragen sowie gezielte Suchen in der IW, Abnahme von Depositen, Verwahrung von Depositen, Entlassungsprozedere, erstellen von Vorlagen, eingeben, bearbeiten und formatieren von Daten...). Konfiiktfähiakeit Konflikte sind normale Bestandteile in jeder Organisation, begleiten unser tägliches Leben und können nicht immer im Vorfeld verhindert werden, wodurch es elementar ist diese frühzeitig zu erkennen, analysieren, zu steuern und zu lösen. Ich scheue mich nicht vor Auseinandersetzungen, da ich bestrebt bin diese konstruktiv auf sachlicher Ebene mit einem Kompromiss aus Durchsetzung und Anpassung zu bewältigen. Teamfähiakeit Als freiwilliges Mitglied der Einsatzgruppe und Betriebsfeuerwehr bin ich es gewohnt und gewillt mit anderen Mitgliedern/Bediensteten produktiv zu interagieren sowie Unterschiede und Gemeinsamkeiten der verschiedenen Menschentypen für maximale Effektivität und Effizienz in der gemeinsamen Zielsetzung/Arbeit im synergetischen Sinne zu nutzen. Verlässlichkeit In diesem Kontext verweise ich auf meine Angelobung, bei welcher ich versprach die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen. Alltägliche Tätigkeiten und an mich gerichtete Weisungen erfahren höchste Sorgfalt. hohe Belastbarkeit Bei meiner Einsatzgruppengrundausbildung mussten unter Einwirkung von mehreren Stressoren diverse Aufgabenstellungen bewältigt werden. Ein ähnliches Modell dieser Belastungsprobe wurde bei der Ausbildung zum Betriebsfeuerwehrkommandanten angewandt, wo ich intensiven sowohl physischen als auch psychischen Belastungen ausgesetzt wurde. Parallel neben Zeitdruck, körperlichen Höchstleistungen sowie einer Kontrolle der feinmotorischen Eigenschaften wurden die Bewerber selektiert, um elitäre Bedienstete zu gewinnen. hohes Maß an Eiaenverantwortuna und Eigeninitiative
den allgemeinen Dienstpflichten habe ich mich verpflichtet, meine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den mir zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Alltäglich wiederkehrende Aufgaben führe ich unentwegt unaufgefordert und selbständig aus. Des Weiteren stehe ich hinter die von mir getroffenen Entscheidungen und Anordnungen. organisatorisches Geschick Bei meiner Ausbildung zum Betriebsfeuerwehrkommandanten, IFEX-Instruktor und Brandschutzbeauftragten befasste sich ein Teilbereich der sehr umfangreichen Ausbildung mit dem methodischen Aufbau von Brandszenarien, sowie dem Koordinieren von mehreren Personen. Hierbei wurden unter anderem Techniken des Zeitmanagements erörtert um effektiv und ökonomisch zu planen, Flexibilität Bedingt durch mein mannigfaltiges Interesse an dienstlichen Abläufen und den Einschulungen in mehreren Bereichen der Justizanstalt, bin ich universell ersetzbar. Aufgrund dessen kann ich mich exzellent an die akut wechselnden Umstände des täglichen Dienstbetriebes anpassen. Entscheidunasfreudiakeit Als häufig eingeteilter Eskorte-Kommandant oder operativer Einsatzleiter vor Ort muss ich des Öfteren unverzüglich eine vertretbare Entscheidung treffen und respektive kurzfristig improvisieren. Durchsetzunasvermöaen Durch ein souveränes, selbstsicheres Auftreten, sowie mittels gekonnter Kommunikation kann ich meine eigenen Interessen und Ziele situativ adäquat realisieren. Dies erfolgt ohne dabei die Qualität der sozialen Beziehung zu meinen Kollegen nachhaltig zu beeinträchtigen, das heißt einerseits nicht überheblich zu sein und ausschließlich die eigenen Ziele zu verfolgen und andererseits eigene Interessen nicht zu bagatellisieren respektive denen anderer unterzuordnen. Pünktlichkeit. Terminaerechtiakeit und Genauigkeit Wie beim täglich notwendigen Prüfen der Identität, Planen und Abfertigen von Terminen, Ausgängen, Eskorten oder bei Aufnahmen bzw. Entlassungen agiere ich fortwährend akribisch genau um Fristen bzw. Termine verlässlich und minutiös einzuhalten. besondere kommunikative Fähigkeiten Meine Eloquenz und Schlagfertigkeit konnte ich bei der Ausbildung zur Führungskraft in der Landesfeuerwehrschule in Tulln durch eine deeskalierende Gesprächsführung sowie eine authentische empfängerorientierte Kommunikation bereichern. Veränderunasbereitschaft und Aufgeschlossenheit Dieser Punkt ist Bestandteil dieser Ausschreibung (Absatz: „Mit der Abgabe der Bewerbung erklärt sich der/die Bewerber/In dazu bereit einen allenfalls notwendigen Wechsel in eine andere Nachtdienstgruppe durchzuführen.“), welchem ich bereitwillig nachkomme. Zudem bin ich immerzu offen für Neues. Kollegialität Wie schon unter Punkt „Teamfähigkeit“ angeführt intendiere ich ein funktionierendes, zusammenarbeitendes sowie friedfertiges Verhältnis mit anderen Bediensteten und pflege eine gute Kameradschaft. Überzeugungskraft und Motivationsfähigkeit Mittels entsprechendem Fachwissen (ausgezeichnete Kenntnisse der Vorschriften zudem mannigfaltige Ausbildungen) und demzufolge der plausiblen Argumentation verstehe ich es, meine eigene Interessen und Standpunkte zu etablieren oder zu behaupten. Dadurch kann ich Personen überzeugen ohne sie dabei zu überreden. Ich schreite stets mit gutem Beispiel voran und engagiere mich, anderen zu helfen sich selbst zu motivieren. Loyalität gegenüber Vorgesetzten Resultierend aus meinen Dienstpflichten als Beamter und der Faktizität diese treu und gewissenhaft zu erfüllen, unterstütze ich meine Vorgesetzten und befolge ihre Weisungen. vorbildliches Auftreten Ich achte prinzipiell auf ein gepflegtes Erscheinungsbild, korrekte Adjustierung und zudem auf eine adäquate Ausdrucksweise, damit insbesondere im täglichen Kontakt mit anstaltsfremden Personen, im Zuge des mittelbaren respektive unmittelbaren Parteienverkehrs, neben dem Ansehen auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Justizwachdienst gewahrt bleiben. Bereitschaft zur eigenen Fort- und Weiterbildung Seit meiner Ernennung nehme ich, bekanntermaßen sehr rege sowohl privat als auch dienstlich, an diversen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teil, bei welchen ich meine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten kontinuierlich erweitere. Sofern es erforderlich erscheint, bin ich gerne bereit, eine Eignungsprüfung zur Entscheidungsfindung durchzuführen. […]“ 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG, BDG, B-GlBG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG, BDG, B-GlBG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) 3.2.1. Gesetzliche Grundlagen
3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2024 (BDG 1979) darf im Falle von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
Paragraph 4, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024, (BDG 1979) darf im Falle von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
BG), darf aufgrund des Geschlechts im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
Z 5 beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen oder der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen).
Paragraph 4, Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024, (B-GlBG), darf aufgrund des Geschlechts im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
Ziffer 5, beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen oder der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen).
BG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Abs. 3 liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
Paragraph 4 a, Absatz eins, B-GlBG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Absatz 3, liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd BeschäftigtenGemäß Paragraph 11 c, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten 1. in der betreffenden Funktionsgruppe, Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder 2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 11 Abs 2 Z 1 entfallen, 2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, entfallen, im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 50% beträgt.
dürfen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienst- und Ausbildungsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtGemäß Paragraph 13, dürfen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienst- und Ausbildungsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht … 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen), … § 18a Abs. 1 lautet: Paragraph 18 a, Absatz eins, lautet: Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. § 19b lautet: Paragraph 19 b, lautet: Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.
3 sind Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
Paragraph 20, Absatz 3, sind Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach Paragraph 18 a, sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 18 a, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
Abs. 5a hat sich in einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.
Absatz 5 a, hat sich in einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen. § 20a bestimmt, dass insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.Paragraph 20 a, bestimmt, dass insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat. 3.2.2. Zum Vorwurf der Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg: Beantragt war vor dem BVwG eine Entschädigungsleistung nach § 18a B-GlBG in der Höhe von 6.000.- EUR. Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer die Kosten der Rechtsvertreterin in der Höhe von 1.043,52 EUR da auch diese Kosten vom Schadensersatz des Antragstellers umfasst seien. Beantragt war vor dem BVwG eine Entschädigungsleistung nach Paragraph 18 a, B-GlBG in der Höhe von 6.000.- EUR. Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer die Kosten der Rechtsvertreterin in der Höhe von 1.043,52 EUR da auch diese Kosten vom Schadensersatz des Antragstellers umfasst seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.12.2013, 2012/12/0165, ausgeführt, dass die belangte Behörde zur Entkräftung einer Diskriminierung eines Bewerbers durch seine Nichtbetrauung mit dem Arbeitsplatz, um den er sich beworben hatte, jene sachlichen Gründe darzulegen hat, die den letztlich betrauten Mitbewerber als besser geeignet erscheinen ließen. Gelingen der Behörde die entsprechenden Nachweise, so läge eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aus den abgehandelten Umständen im Zuge seines Bewerbungsverfahrens nicht vor. Die Frage nach dem Motiv einer Diskriminierung stellte sich diesfalls nicht. Gelingt es der belangten Behörde demgegenüber nicht darzulegen, dass die Entscheidung über die Vergabe des Arbeitsplatzes aus sachlichen Gründen erfolgt ist bzw. dass die von der Begutachtungskommission vergebenen Punktezahlen auf einer vertretbaren Einschätzung der Bewerber beruhten, so wäre zunächst von einer Diskriminierung des Beschwerdeführers auszugehen und sodann von Amts wegen zu ermitteln, ob diese Diskriminierung objektiv oder nach den subjektiven Intentionen der Diskriminierenden durch ein verpöntes Motiv motiviert gewesen ist. Bei der Ernennungsentscheidung ist der Behörde ein relativ weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025 und VwGH 22.02.2011, 2010/12/0044). Bei der Ernennungsentscheidung ist der Behörde ein relativ weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025 und VwGH 22.02.2011, 2010/12/0044). Vor diesem Hintergrund ist auch die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes zu lesen, in der er von einer „vertretbaren Einschätzung“ der Bewerber spricht. Trotzdem hat selbstverständlich jeder Bewerber Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum pflichtgemäß nutzt. Letztlich sind jedoch persönliche Eindrücke, sei es fachlich oder zwischenmenschlich, immer sehr subjektiv. So führt auch der OGH in seiner Rechtsprechung aus, dass die Beurteilung der Eignung eines Menschen für die Anforderungen eines bestimmten Postens sich als Teil des Ernennungsvorgangs auch in objektiv nicht oder nur schwer erfassbaren Bereichen abspielt (vgl. zB OGH 21.11.2018, 1Ob74/18s mwN).Vor diesem Hintergrund ist auch die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes zu lesen, in der er von einer „vertretbaren Einschätzung“ der Bewerber spricht. Trotzdem hat selbstverständlich jeder Bewerber Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum pflichtgemäß nutzt. Letztlich sind jedoch persönliche Eindrücke, sei es fachlich oder zwischenmenschlich, immer sehr subjektiv. So führt auch der OGH in seiner Rechtsprechung aus, dass die Beurteilung der Eignung eines Menschen für die Anforderungen eines bestimmten Postens sich als Teil des Ernennungsvorgangs auch in objektiv nicht oder nur schwer erfassbaren Bereichen abspielt vergleiche zB OGH 21.11.2018, 1Ob74/18s mwN). Im vorliegenden Fall konnte festgestellt werden, dass die Mitglieder der Bundes-Gleichbehandlungskommission – nachvollziehbar aufgrund der Lebensläufe und der Erfahrung der Mitarbeiter in der Justizwache – davon ausgegangen sind, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Bewerber, der nicht besser bzw. gleich geeignet wie die Mitbewerberin XXXX für die konkret ausgeschriebene Stelle, gehandelt hat.Im vorliegenden Fall konnte festgestellt werden, dass die Mitglieder der Bundes-Gleichbehandlungskommission – nachvollziehbar aufgrund der Lebensläufe und der Erfahrung der Mitarbeiter in der Justizwache – davon ausgegangen sind, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Bewerber, der nicht besser bzw. gleich geeignet wie die Mitbewerberin römisch 40 für die konkret ausgeschriebene Stelle, gehandelt hat. Festgestellt werden konnte jedoch auch, dass bei der Entscheidung der belangten Behörde, den Beschwerdeführer trotzdem nicht mit der Stelle zu betrauen, die Zugehörigkeit zum Geschlecht keine Rolle gespielt hat. So konnten die einvernommenen Zeugen, nachvollziehbar den Ablauf des Verfahrens schildern. Letztlich ist für das Bundesverwaltungsgericht, schon wie für die belangte Behörde, herausgekommen, dass das vorgelegte Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, das beim Beschwerdeführer eine Diskriminierung aufgrund seines Geschlechtes festgestellt hat, unbegründet war. Das Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte, dass die Stellenbesetzung nach objektiven Kriterien erfolgte und die ausgeschriebene Stelle durch eine Bewerberin besetzt wurde, die nicht nur aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer langjährigen Tätigkeit bei der Justizwache hierfür geeignet gewesen ist, sondern diese auch einschlägige berufliche Erfahrung gesammelt hat, wobei sie überdurchschnittlichen Einsatz gezeigt hat, weswegen sie auch nachvollziehbar und begründet vor allen übrigen Bewerbern gereiht wurde. Dabei wird nicht verkannt, dass es sich bei dieser Begründung für die Besetzung der Stelle nicht um ausschließlich auf der Qualifikation der Bewerber beruhenden Erwägungen gehandelt hat bzw. waren diese – aufgrund der unterschiedlichen Ausbildungen dieser und der zahlreich geforderten Kriterien für die ausgeschriebene Stelle – abzuwägen. Daher kamen der praktischen Berufserfahrung auf zahlreichen Gebieten in der Justizwache, wobei hier auch die vielseitige Einsatzmöglichkeit, der sehr hohe Wille zur Aus- und Fortbildung sowie die hohe Bereitschaft in puncto Einsatzwillen berücksichtigt worden sind, eine erhöhte Bedeutung zu. Hierbei bestätigten die Einvernahmen der Zeugen und des Beschwerdeführers, dass die Stelle aufgrund objektiv nachvollziehbarer Kriterien besetzt wurde und daher die Entscheidung der belangten Behörde, dass in gegenständlichem Fall eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seines Geschlechts nicht vorgelegen ist, zu Recht erfolgte. Die Behörde betont, dass auf diesem Arbeitsplatz eine Generalistin („Es handelte sich bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz „Dienstführender in Einsatzfunktion“ und nicht etwa um einen Arbeitsplatz „(stellvertretender) Abteilungskommandant“. Der Besetzungsvorschlag hätte dann mit Sicherheit anders gelautet.“ Sh. S 8 des Bescheides), wie die Mitbewerberin es sei von Vorteil wäre und ua deswegen die Entscheidung auf die sie gefallen wäre. Im Ausschreibungstext ist dieses Erfordernis nicht genannt. Diese Tatsache hindert den Dienstgeber jedoch nicht, seine Auswahl auch auf dieses Kriterium zu stützen, denn nach § 4 Abs. 3 BDG 1979 hat die Dienstbehörde im Falle von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, jenen mit der Planstelle zu betrauen, „von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.“ Abgesehen davon ist unter den „persönlichen Anforderungen“ auch der Aspekt „organisatorisches Geschick“ genannt und wie unter Punkt II.2.2.2 gezeigt wurde, ist dies aufgrund des generalistischen Hintergrundes der Mitbewerberin dies eher von ihr anzunehmen, als vom Beschwerdeführer.Die Behörde betont, dass auf diesem Arbeitsplatz eine Generalistin („Es handelte sich bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz „Dienstführender in Einsatzfunktion“ und nicht etwa um einen Arbeitsplatz „(stellvertretender) Abteilungskommandant“. Der Besetzungsvorschlag hätte dann mit Sicherheit anders gelautet.“ Sh. S 8 des Bescheides), wie die Mitbewerberin es sei von Vorteil wäre und ua deswegen die Entscheidung auf die sie gefallen wäre. Im Ausschreibungstext ist dieses Erfordernis nicht genannt. Diese Tatsache hindert den Dienstgeber jedoch nicht, seine Auswahl auch auf dieses Kriterium zu stützen, denn nach Paragraph 4, Absatz 3, BDG 1979 hat die Dienstbehörde im Falle von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, jenen mit der Planstelle zu betrauen, „von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.“ Abgesehen davon ist unter den „persönlichen Anforderungen“ auch der Aspekt „organisatorisches Geschick“ genannt und wie unter Punkt römisch zwei.2.2.2 gezeigt wurde, ist dies aufgrund des generalistischen Hintergrundes der Mitbewerberin dies eher von ihr anzunehmen, als vom Beschwerdeführer. Das Geschlecht des Beschwerdeführers war bei der Beurteilung der Eignung somit kein Entscheidungskriterium, sodass eine Diskriminierung aus diesem Grund nicht vorliegt. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W257.2235690.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.