VG iVm §§ 12 und 23 Abs.4 AlVG zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 24.08.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2024, GZ römisch 40 betreffend Feststellung der Einstellung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 23.01.2024 bis 29.02.2024 sowie ab dem 01.05.2024 mangels Arbeitslosigkeit
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraphen 12 und 23 Absatz 4, AlVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt., A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG widerrufen und der Beschwerdeführer
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 2.385,10 verpflichtet. 7. Mit (hier nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 18.06.2024 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.03.2024 bis 30.04.2024
VG widerrufen und der Beschwerdeführer
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 2.385,10 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nach der Pensionsablehnung durch die PVA am 20.02.2024 ab 01.03.2024 keinen Anspruch mehr auf Pensionsvorschuss durch das AMS habe. Er habe daher im Zeitraum vom 01.03.2024 bis 30.04.2024 zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, der Leistungsbezug für diesen Zeitraum würde daher widerrufen und der Leistungsbezug mit 01.05.2024 eingestellt werden. Der Betrag iHv € 2.385,10 sei bereits zur Gänze abgeschrieben worden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, der im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2024 stattgegeben wurde und der Bescheid vom 18.06.2024 behoben wurde. Begründend führte das AMS aus, dass von einer Rückforderung abgesehen und daher seiner Beschwerde Folge geleistet werde. 8. Am 24.08.2024 erließ das AMS den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid, in dessen Spruch festgestellt wurde, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Vm § 23 Abs. 4 mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.03.2024 eingestellt werde. Das dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.02.2024 zu Grunde liegende Gutachten habe ergeben, dass Arbeitsfähigkeit vorliege. Daher sei mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung nicht zu rechnen und Arbeitslosigkeit nicht anzunehmen.8. Am 24.08.2024 erließ das AMS den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid, in dessen Spruch festgestellt wurde, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.03.2024 eingestellt werde. Das dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.02.2024 zu Grunde liegende Gutachten habe ergeben, dass Arbeitsfähigkeit vorliege. Daher sei mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung nicht zu rechnen und Arbeitslosigkeit nicht anzunehmen.
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG dahingehend abgeändert, dass
Vm §§ 12 und 23 Abs. 4 AlVG das Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 23.01.2024 bis 29.02.2024 sowie ab dem 01.05.2024 mangels Arbeitslosigkeit eingestellt wird.10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2024 wurde der Bescheid vom 24.08.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG dahingehend abgeändert, dass
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 12 und 23 Absatz 4, AlVG das Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 23.01.2024 bis 29.02.2024 sowie ab dem 01.05.2024 mangels Arbeitslosigkeit eingestellt wird. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Arbeitslosengeldanspruch für den Zeitraum 01.03.2024 bis zum 30.04.2024 bereits rechtskräftig festgestellt wurde und daher ohne Sachverhaltsänderungen bzw. Änderungen der Rechtslage keine neuerliche Entscheidung mehr getroffen werden könne. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung bestehe, obwohl auch in diesem Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen, ein entsprechender Leistungsanspruch. Das aufrechte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers schließe Arbeitslosigkeit
VG offenkundig aus und stehe einem Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich entgegen. Allerdings ist
VG festzustellen, dass Arbeitslosen bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden könne.
VG ist bei Personen, die in aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, wenn ein Antrag auf Leistungen aus der geminderten Erwerbsfähigkeit gestellt wurde, Arbeitslosigkeit anzunehmen. Dies gilt
VG bis zum Vorliegen eines Gutachtens zur Beurteilung, ob Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Das dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.02.2024 zu Grunde liegende Gutachten habe ergeben, dass Arbeitsfähigkeit vorliege. Daher sei mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung nicht zu rechnen und Arbeitslosigkeit nicht anzunehmen.Das aufrechte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers schließe Arbeitslosigkeit
Paragraph 12, AlVG offenkundig aus und stehe einem Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich entgegen. Allerdings ist
Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG festzustellen, dass Arbeitslosen bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden könne.
Paragraph 23, Absatz 4, AlVG ist bei Personen, die in aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, wenn ein Antrag auf Leistungen aus der geminderten Erwerbsfähigkeit gestellt wurde, Arbeitslosigkeit anzunehmen. Dies gilt
Paragraph 23, Absatz 3, AlVG bis zum Vorliegen eines Gutachtens zur Beurteilung, ob Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Das dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.02.2024 zu Grunde liegende Gutachten habe ergeben, dass Arbeitsfähigkeit vorliege. Daher sei mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung nicht zu rechnen und Arbeitslosigkeit nicht anzunehmen.
3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,
Abs. 3 davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
Absatz 3, davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
VG mit der Zuerkennung von Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen und nicht mehr
VG Arbeitslosigkeit anzunehmen sei. Das aufrechte Dienstverhältnis schließe
VG Arbeitslosigkeit offenkundig aus.3.3. Im vorliegenden Fall begründete das AMS die Einstellung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung damit, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitslos sei, da sich aus dem Gutachten der PVA vom 23.01.2024, das dem Bescheid der PVA vom 20.02.2024 zu Grunde liege, das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit ergeben habe, sodass nicht mehr
Paragraph 23, Absatz 3, AlVG mit der Zuerkennung von Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen und nicht mehr
Paragraph 23, Absatz 4, AlVG Arbeitslosigkeit anzunehmen sei. Das aufrechte Dienstverhältnis schließe
Paragraph 12, AlVG Arbeitslosigkeit offenkundig aus. 3.4. § 23 AlVG dient unter anderem der Existenzsicherung für Personen, die eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder der Berufsunfähigkeit (§§ 255, 273 oder 280 ASVG) oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit (§ 132 GSVG, § 123 BSVG) beantragt haben. Bis zur Entscheidung über ihren Antrag ist diesen Personen vom AMS als Vorschuss auf die beantragte Leistung Arbeitslosgengeld bzw. Notstandshilfe zu gewähren, wobei für die Inanspruchnahme von Pensionsvorschuss weder Arbeitsfähigkeit noch Arbeitswilligkeit noch Verfügbarkeit
VG vorliegen muss (vgl. Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm,
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG vorliegen muss vergleiche Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm,
4 zweiter Satz ist bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 – unter anderem einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit – Arbeitslosigkeit anzunehmen.Bereits mit der AlVG-Nov BGBl 1989/364 wurde ausdrücklich klargestellt, dass der Bezug eines Pensionsvorschusses unter bestimmten Umständen auch aus einem aufrechten Dienstverhältnis heraus möglich ist. Die auch für den Pensionsvorschuss prinzipiell erforderliche Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit soll dann fingiert werden, wenn das Dienstverhältnis zwar arbeitsvertragsrechtlich noch aufrecht ist, aber aus diesem Dienstverhältnis kein Entgeltanspruch mehr besteht und auch der Anspruch auf Krankengeld bereits erschöpft ist vergleiche Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm, 118. Lfg., Paragraph 23, Rz 15).
Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz ist bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, bei Beantragung einer Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, – unter anderem einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit – Arbeitslosigkeit anzunehmen.
VG ist bis zum Vorliegen des Gutachtens des Pensionsversicherungsträgers von deren Arbeitsunfähigkeit auszugehen, sodass ab Antragstellung jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt Pensionsvorschuss bezogen werden kann. Das Gutachten liegt vor, sobald es erstellt wurde; auf die Zustellung an die Leistungsbezieherin kommt es nach der Rechtsprechung des VwGH nicht an (VwGH 14.09.2016, Ra 2016/08/0039).
Paragraph 23, Absatz 4, letzter Satz AlVG ist bis zum Vorliegen des Gutachtens des Pensionsversicherungsträgers von deren Arbeitsunfähigkeit auszugehen, sodass ab Antragstellung jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt Pensionsvorschuss bezogen werden kann. Das Gutachten liegt vor, sobald es erstellt wurde; auf die Zustellung an die Leistungsbezieherin kommt es nach der Rechtsprechung des VwGH nicht an (VwGH 14.09.2016, Ra 2016/08/0039). Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 4 AlVG gilt die darin normierte Annahme, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, nicht bis zur rechtskräftigen Beendigung des Pensionsverfahrens, sondern nur bis zum Vorliegen eines Gutachtens nach § 23 Abs. 3 AlVG. Ergibt sich aus dem Gutachten, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, ist der Pensionsvorschuss bis zur Entscheidung über den Pensionsantrag weiter zu gewähren; ergibt sich aus dem Gutachten hingegen, dass Arbeitsfähigkeit vorliegt, so ist die Leistung – weil es an der Voraussetzung des § 23 Abs. 2 Z 2 AlVG fehlt – einzustellen (vgl. VwGH 14.9.2016, Ra 2016/08/0039, DRdA-infas 2017/28).Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 4, AlVG gilt die darin normierte Annahme, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, nicht bis zur rechtskräftigen Beendigung des Pensionsverfahrens, sondern nur bis zum Vorliegen eines Gutachtens nach Paragraph 23, Absatz 3, AlVG. Ergibt sich aus dem Gutachten, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, ist der Pensionsvorschuss bis zur Entscheidung über den Pensionsantrag weiter zu gewähren; ergibt sich aus dem Gutachten hingegen, dass Arbeitsfähigkeit vorliegt, so ist die Leistung – weil es an der Voraussetzung des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG fehlt – einzustellen vergleiche VwGH 14.9.2016, Ra 2016/08/0039, DRdA-infas 2017/28). 3.5. Mit ärztlichem Gesamtgutachten der PVA vom 23.01.2024 sowie in der chefärztlichen Stellungnahme vom 08.02.2024 wurde festgestellt, dass das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht und demnach Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Da die Annahme von Arbeitsunfähigkeit
VG bis zum Vorliegen des Gutachtens des Pensionsversicherungsträgers begrenzt ist, ist mit Vorliegen des ärztlichen Gesamtgutachtens der PVA vom 23.01.2024 von der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gebührt der Pensionsvorschuss nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Pensionsantrag, sodass auch die Erhebung der Klage am 11.03.2024 gegen den Bescheid der PVA vom 20.02.2024 beim Arbeits-und Sozialgericht Wien zu keinem anderen Ergebnis führt.Da die Annahme von Arbeitsunfähigkeit
Paragraph 23, Absatz 4, letzter Satz AlVG bis zum Vorliegen des Gutachtens des Pensionsversicherungsträgers begrenzt ist, ist mit Vorliegen des ärztlichen Gesamtgutachtens der PVA vom 23.01.2024 von der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gebührt der Pensionsvorschuss nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Pensionsantrag, sodass auch die Erhebung der Klage am 11.03.2024 gegen den Bescheid der PVA vom 20.02.2024 beim Arbeits-und Sozialgericht Wien zu keinem anderen Ergebnis führt. Da das Gutachten vom 23.01.2024 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass Arbeitsfähigkeit vorliegt, ist die Leistung auf Pensionsvorschuss mit 23.01.2024 einzustellen. Eine Umwandlung der Leistung von Pensionsvorschuss in Arbeitslosengeld ist lediglich möglich, wenn sämtliche Voraussetzungen für die reguläre Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, was aber im Fall des Beschwerdeführers aufgrund des noch aufrechten Beschäftigungsverhältnis schon mangels Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG) zu verneinen ist.Eine Umwandlung der Leistung von Pensionsvorschuss in Arbeitslosengeld ist lediglich möglich, wenn sämtliche Voraussetzungen für die reguläre Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, was aber im Fall des Beschwerdeführers aufgrund des noch aufrechten Beschäftigungsverhältnis schon mangels Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, AlVG) zu verneinen ist.
VG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt. Da im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 23.01.2024 und der Feststellung, dass Arbeitsfähigkeit gegeben ist, die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Z 2 AlVG für den Bezug von Pensionsvorschuss nicht mehr erfüllt sind und auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit aufgrund des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses nicht gegeben ist, war der Anspruch einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab 23.01.2024 einzustellen.
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt. Da im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 23.01.2024 und der Feststellung, dass Arbeitsfähigkeit gegeben ist, die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG für den Bezug von Pensionsvorschuss nicht mehr erfüllt sind und auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit aufgrund des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses nicht gegeben ist, war der Anspruch einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab 23.01.2024 einzustellen. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung vom 27.07.2024 über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Pensionsvorschuss im Zeitraum von 01.03.2024 bis 30.04.2024 steht die Rechtskraft dieser Entscheidung einer neuerlichen Entscheidung einer Einstellung entgegen. Demnach war der Anspruch einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung von 23.01.2024 bis 29.02.2024 sowie ab dem 01.05.2024 einzustellen. 3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W262.2302103.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.