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W262 2302103-1

Obsah (8)§ 24Art. 133§ 25§ 14§ 12§ 23§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW262 2302103-1 Spruch, W262 2302103-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 24Abs.1 Al

VG iVm §§ 12 und 23 Abs.4 AlVG zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 24.08.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2024, GZ römisch 40 betreffend Feststellung der Einstellung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 23.01.2024 bis 29.02.2024 sowie ab dem 01.05.2024 mangels Arbeitslosigkeit

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraphen 12 und 23 Absatz 4, AlVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt., A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 03.05.2022 bis laufend in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer näher bezeichneten Dienstgeberin.
  2. Am 02.06.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA).
  3. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) am 12.10.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld/Pensionsvorschuss (Geltendmachung: 12.10.2023) und wurde im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme darüber informiert, dass er jede Änderung im Pensionsverfahren dem AMS unverzüglich bekannt zu geben habe.
  4. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) am 12.10.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld/Pensionsvorschuss (Geltendmachung: 12.10.2023) und wurde im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme darüber informiert, dass er jede Änderung im Pensionsverfahren dem AMS unverzüglich bekannt zu geben habe. Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 19.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 27.10.2023 bis (voraussichtlich) 23.05.2024 Pensionsvorschuss in Höhe von 39,10 €/tgl. vom AMS zuerkannt.
  5. Mit ärztlichem Gesamtgutachten der PVA vom 23.01.2024 wurde – betreffend das Leistungskalkül des Beschwerdeführers – festgestellt, dass Tätigkeiten von zumindest 20 Stunden/Woche in ständiger sitzender Haltung sowie bei überwiegender stehender oder gehender Haltung zumutbar sind. In der chefärztlichen Stellungnahme vom 08.02.2024 wurde ebenfalls festgestellt, dass das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für zumindest halbschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche.
  6. Mit Bescheid der PVA vom 20.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeit abgelehnt, weil weder dauerhafte noch vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege.
  7. Der Beschwerdeführer brachte am 11.03.2024 eine Klage gegen diesen Bescheid der PVA beim Arbeits- und Sozialgericht Wien ein.
  8. Mit (hier nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 18.06.2024 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.03.2024 bis 30.04.2024

§24Abs.1 Al

VG widerrufen und der Beschwerdeführer

§ 25Abs.1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 2.385,10 verpflichtet. 7. Mit (hier nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 18.06.2024 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.03.2024 bis 30.04.2024

§24Absatz eins, Al

VG widerrufen und der Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 2.385,10 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nach der Pensionsablehnung durch die PVA am 20.02.2024 ab 01.03.2024 keinen Anspruch mehr auf Pensionsvorschuss durch das AMS habe. Er habe daher im Zeitraum vom 01.03.2024 bis 30.04.2024 zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, der Leistungsbezug für diesen Zeitraum würde daher widerrufen und der Leistungsbezug mit 01.05.2024 eingestellt werden. Der Betrag iHv € 2.385,10 sei bereits zur Gänze abgeschrieben worden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, der im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2024 stattgegeben wurde und der Bescheid vom 18.06.2024 behoben wurde. Begründend führte das AMS aus, dass von einer Rückforderung abgesehen und daher seiner Beschwerde Folge geleistet werde. 8. Am 24.08.2024 erließ das AMS den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid, in dessen Spruch festgestellt wurde, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§24Abs. 1 i

Vm § 23 Abs. 4 mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.03.2024 eingestellt werde. Das dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.02.2024 zu Grunde liegende Gutachten habe ergeben, dass Arbeitsfähigkeit vorliege. Daher sei mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung nicht zu rechnen und Arbeitslosigkeit nicht anzunehmen.8. Am 24.08.2024 erließ das AMS den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid, in dessen Spruch festgestellt wurde, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§24

Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.03.2024 eingestellt werde. Das dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.02.2024 zu Grunde liegende Gutachten habe ergeben, dass Arbeitsfähigkeit vorliege. Daher sei mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung nicht zu rechnen und Arbeitslosigkeit nicht anzunehmen.

  1. Gegen den Bescheid vom 24.08.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er zwar ein Anstellungsverhältnis habe, jedoch erkrankt sei. Er erhalte weder Krankengeld noch einen tatsächlichen Bezug, zudem sei sein Anspruch auf Krankengeld bei der ÖGK ausgeschöpft. Er habe Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Pensionsvorschuss, solange seine Klage beim Arbeits-und Sozialgericht Wien betreffend seine Invaliditätspension nicht rechtskräftig entschieden sei. Es läge kein Widerrufstatbestand vor, da die Frage des Pensionsanspruchs nicht rechtskräftig geklärt sei, daher sei der Leistungsbezug fortlaufend vom AMS auszuzahlen.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2024 wurde der Bescheid vom 24.08.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG dahingehend abgeändert, dass

§ 24Abs. 1 i

Vm §§ 12 und 23 Abs. 4 AlVG das Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 23.01.2024 bis 29.02.2024 sowie ab dem 01.05.2024 mangels Arbeitslosigkeit eingestellt wird.10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2024 wurde der Bescheid vom 24.08.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG dahingehend abgeändert, dass

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 12 und 23 Absatz 4, AlVG das Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 23.01.2024 bis 29.02.2024 sowie ab dem 01.05.2024 mangels Arbeitslosigkeit eingestellt wird. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Arbeitslosengeldanspruch für den Zeitraum 01.03.2024 bis zum 30.04.2024 bereits rechtskräftig festgestellt wurde und daher ohne Sachverhaltsänderungen bzw. Änderungen der Rechtslage keine neuerliche Entscheidung mehr getroffen werden könne. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung bestehe, obwohl auch in diesem Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen, ein entsprechender Leistungsanspruch. Das aufrechte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers schließe Arbeitslosigkeit

§ 12Al

VG offenkundig aus und stehe einem Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich entgegen. Allerdings ist

§ 23Abs. 1 Z 1 Al

VG festzustellen, dass Arbeitslosen bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden könne.

§ 23Abs. 4 Al

VG ist bei Personen, die in aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, wenn ein Antrag auf Leistungen aus der geminderten Erwerbsfähigkeit gestellt wurde, Arbeitslosigkeit anzunehmen. Dies gilt

§ 23Abs. 3 Al

VG bis zum Vorliegen eines Gutachtens zur Beurteilung, ob Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Das dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.02.2024 zu Grunde liegende Gutachten habe ergeben, dass Arbeitsfähigkeit vorliege. Daher sei mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung nicht zu rechnen und Arbeitslosigkeit nicht anzunehmen.Das aufrechte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers schließe Arbeitslosigkeit

Paragraph 12, AlVG offenkundig aus und stehe einem Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich entgegen. Allerdings ist

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG festzustellen, dass Arbeitslosen bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden könne.

Paragraph 23, Absatz 4, AlVG ist bei Personen, die in aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, wenn ein Antrag auf Leistungen aus der geminderten Erwerbsfähigkeit gestellt wurde, Arbeitslosigkeit anzunehmen. Dies gilt

Paragraph 23, Absatz 3, AlVG bis zum Vorliegen eines Gutachtens zur Beurteilung, ob Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Das dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.02.2024 zu Grunde liegende Gutachten habe ergeben, dass Arbeitsfähigkeit vorliege. Daher sei mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung nicht zu rechnen und Arbeitslosigkeit nicht anzunehmen.

  1. Der Beschwerdeführer beantrage fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte bzw. ergänzte sein Beschwerdevorbringen dahingehend, dass die mit dem abgeänderten Bescheid erfolgte Einstellung oder Befristung seines Arbeitslosengeldes rechtswidrig sei.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 08.11.2024 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit 03.05.2022 (bis dato) in einem aufrechten Dienstverhältnis bei derselben näher bezeichneten Dienstgeberin. Der Beschwerdeführer stellte am 02.06.2023 einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bei der PVA. Am 12.10.2023 stellte er einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS und ihm wurde für den Zeitraum 27.10.2023 bis (voraussichtlich) 23.05.2024 Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss zuerkannt. Mit ärztlichem Gesamtgutachten der PVA vom 23.01.2024 wurde ein Leistungskalkül des Beschwerdeführers von zumindest 20 Stunden pro Woche bei ständig sitzender sowie überwiegend stehender oder gehender Arbeitshaltung festgestellt. Laut chefärztlicher Stellungnahme vom 08.02.2024 reicht das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Mit Bescheid der PVA vom 20.02.2024 wurde der Antrag auf Berufsunfähigkeitspension vom 02.06.2023 abgelehnt, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliegt. Am 11.03.2024 erhob der Beschwerdeführer Klage gegen den Bescheid der PVA vom 20.02.2024 beim Arbeits-und Sozialgericht Wien. Mit Bescheid vom 27.07.2024 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Pensionsvorschuss im Zeitraum von 01.03.2024 bis 30.04.2024 entschieden.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt. Das aufrechte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ergibt aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug sowie aus der vorgelegten Bestätigung der Dienstgeberin vom 12.10.2023, wonach der Beschwerdeführer weiterhin in einem aufrechten Dienstverhältnis zu ihr steht und sich im Krankenstand befindet. Das Dienstverhältnis ist unstrittig, da auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30.08.2024 und seinem Vorlageantrag vom 05.11.2024 ausführt, dass er in einem Anstellungsverhältnis stehe, jedoch erkrankt sei. Dass der Beschwerdeführer am 02.06.2023 einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bei der PVA gestellt hat, ergibt sich aus dem Schreiben der PVA vom 04.07.
  5. Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 12.10.2023 beim AMS liegt dem Verwaltungsakt ein. Der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 19.10.2023 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer von 27.10.2023 bis (voraussichtlich) 25.05.2024 Pensionsvorschuss zuerkannt wurde. Sowohl das ärztliche Gesamtgutachten vom 23.01.2024, die chefärztliche Stellungnahme vom 08.02.2024 sowie der Bescheid der PVA vom 20.02.2024, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf Berufsunfähigkeitspension abgelehnt wurde, liegen dem Verwaltungsakt ein. Dass der Beschwerdeführer am 11.03.2024 Klage gegen den ablehnenden Bescheid der PVA vom 20.02.2024 beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben hat, ist der im Verwaltungsakt einliegenden Klageschrift sowie dem im Akt einliegenden Abfragedokument der Verfahrensautomation Justiz (VJ) vom 11.03.2024 zu entnehmen. Der Bescheid des AMS vom 29.07.2024, mit dem der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.06.2024 gegen den Bescheid vom 18.06.2024 betreffend den Zeitraum 01.03.2024 bis 30.04.2024 stattgegeben wurde, liegt dem Verwaltungsakt ein. Begründend wurde in der Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2024 ausgeführt, dass nach neuerlicher Überprüfung festgestellt wurde, dass von einer Rückforderung abgesehen wird und daher der Beschwerde Folge geleistet wird.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  8. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  9. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)-
(2a): (…)
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; (…)
(4)
(8): (…) Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung § 23.
(1)Arbeitslosen, die die ZuerkennungParagraph 23,
(1)Arbeitslosen, die die Zuerkennung
  1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder
  2. […] beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, dass 1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft

§ 7Abs.

3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,

  1. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und
  2. […]

(3)Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses oder eines späteren gerichtlichen Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
(3)Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses oder eines späteren gerichtlichen Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
(4)Der Anspruch kann auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen § 16 Abs. 1 lit. c nicht während der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und entgegen § 16 Abs. 1 lit. g nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland. Bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 Arbeitslosigkeit anzunehmen. Bei Personen, die nach dem vorigen Satz als arbeitslos gelten, und bei Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) wegen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist unter der Voraussetzung, dass sich die betroffene Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens

Abs. 3 davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.

(4)Der Anspruch kann auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, nicht während der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und entgegen Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland. Bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist bei Beantragung einer Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosigkeit anzunehmen. Bei Personen, die nach dem vorigen Satz als arbeitslos gelten, und bei Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) wegen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist unter der Voraussetzung, dass sich die betroffene Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens

Absatz 3, davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.

(5)-
(8): (…) Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. 3.3. Im vorliegenden Fall begründete das AMS die Einstellung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung damit, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitslos sei, da sich aus dem Gutachten der PVA vom 23.01.2024, das dem Bescheid der PVA vom 20.02.2024 zu Grunde liege, das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit ergeben habe, sodass nicht mehr

§ 23Abs. 3 Al

VG mit der Zuerkennung von Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen und nicht mehr

§ 23Abs. 4 Al

VG Arbeitslosigkeit anzunehmen sei. Das aufrechte Dienstverhältnis schließe

§ 12Al

VG Arbeitslosigkeit offenkundig aus.3.3. Im vorliegenden Fall begründete das AMS die Einstellung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung damit, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitslos sei, da sich aus dem Gutachten der PVA vom 23.01.2024, das dem Bescheid der PVA vom 20.02.2024 zu Grunde liege, das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit ergeben habe, sodass nicht mehr

Paragraph 23, Absatz 3, AlVG mit der Zuerkennung von Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen und nicht mehr

Paragraph 23, Absatz 4, AlVG Arbeitslosigkeit anzunehmen sei. Das aufrechte Dienstverhältnis schließe

Paragraph 12, AlVG Arbeitslosigkeit offenkundig aus. 3.4. § 23 AlVG dient unter anderem der Existenzsicherung für Personen, die eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder der Berufsunfähigkeit (§§ 255, 273 oder 280 ASVG) oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit (§ 132 GSVG, § 123 BSVG) beantragt haben. Bis zur Entscheidung über ihren Antrag ist diesen Personen vom AMS als Vorschuss auf die beantragte Leistung Arbeitslosgengeld bzw. Notstandshilfe zu gewähren, wobei für die Inanspruchnahme von Pensionsvorschuss weder Arbeitsfähigkeit noch Arbeitswilligkeit noch Verfügbarkeit

§ 7Abs. 3 Z 1 Al

VG vorliegen muss (vgl. Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm,

  1. Lfg., § 23 Rz 1).3.
  2. Paragraph 23, AlVG dient unter anderem der Existenzsicherung für Personen, die eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder der Berufsunfähigkeit (Paragraphen 255, 273, oder 280 ASVG) oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 132, GSVG, Paragraph 123, BSVG) beantragt haben. Bis zur Entscheidung über ihren Antrag ist diesen Personen vom AMS als Vorschuss auf die beantragte Leistung Arbeitslosgengeld bzw. Notstandshilfe zu gewähren, wobei für die Inanspruchnahme von Pensionsvorschuss weder Arbeitsfähigkeit noch Arbeitswilligkeit noch Verfügbarkeit

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG vorliegen muss vergleiche Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm,

  1. Lfg., Paragraph 23, Rz 1). Bereits mit der AlVG-Nov BGBl 1989/364 wurde ausdrücklich klargestellt, dass der Bezug eines Pensionsvorschusses unter bestimmten Umständen auch aus einem aufrechten Dienstverhältnis heraus möglich ist. Die auch für den Pensionsvorschuss prinzipiell erforderliche Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit soll dann fingiert werden, wenn das Dienstverhältnis zwar arbeitsvertragsrechtlich noch aufrecht ist, aber aus diesem Dienstverhältnis kein Entgeltanspruch mehr besteht und auch der Anspruch auf Krankengeld bereits erschöpft ist (vgl. Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm,
  2. Lfg., § 23 Rz 15).

§ 23Abs.

4 zweiter Satz ist bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 – unter anderem einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit – Arbeitslosigkeit anzunehmen.Bereits mit der AlVG-Nov BGBl 1989/364 wurde ausdrücklich klargestellt, dass der Bezug eines Pensionsvorschusses unter bestimmten Umständen auch aus einem aufrechten Dienstverhältnis heraus möglich ist. Die auch für den Pensionsvorschuss prinzipiell erforderliche Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit soll dann fingiert werden, wenn das Dienstverhältnis zwar arbeitsvertragsrechtlich noch aufrecht ist, aber aus diesem Dienstverhältnis kein Entgeltanspruch mehr besteht und auch der Anspruch auf Krankengeld bereits erschöpft ist vergleiche Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm, 118. Lfg., Paragraph 23, Rz 15).

Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz ist bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, bei Beantragung einer Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, – unter anderem einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit – Arbeitslosigkeit anzunehmen.

§ 23Abs. 4 letzter Satz Al

VG ist bis zum Vorliegen des Gutachtens des Pensionsversicherungsträgers von deren Arbeitsunfähigkeit auszugehen, sodass ab Antragstellung jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt Pensionsvorschuss bezogen werden kann. Das Gutachten liegt vor, sobald es erstellt wurde; auf die Zustellung an die Leistungsbezieherin kommt es nach der Rechtsprechung des VwGH nicht an (VwGH 14.09.2016, Ra 2016/08/0039).

Paragraph 23, Absatz 4, letzter Satz AlVG ist bis zum Vorliegen des Gutachtens des Pensionsversicherungsträgers von deren Arbeitsunfähigkeit auszugehen, sodass ab Antragstellung jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt Pensionsvorschuss bezogen werden kann. Das Gutachten liegt vor, sobald es erstellt wurde; auf die Zustellung an die Leistungsbezieherin kommt es nach der Rechtsprechung des VwGH nicht an (VwGH 14.09.2016, Ra 2016/08/0039). Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 4 AlVG gilt die darin normierte Annahme, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, nicht bis zur rechtskräftigen Beendigung des Pensionsverfahrens, sondern nur bis zum Vorliegen eines Gutachtens nach § 23 Abs. 3 AlVG. Ergibt sich aus dem Gutachten, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, ist der Pensionsvorschuss bis zur Entscheidung über den Pensionsantrag weiter zu gewähren; ergibt sich aus dem Gutachten hingegen, dass Arbeitsfähigkeit vorliegt, so ist die Leistung – weil es an der Voraussetzung des § 23 Abs. 2 Z 2 AlVG fehlt – einzustellen (vgl. VwGH 14.9.2016, Ra 2016/08/0039, DRdA-infas 2017/28).Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 4, AlVG gilt die darin normierte Annahme, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, nicht bis zur rechtskräftigen Beendigung des Pensionsverfahrens, sondern nur bis zum Vorliegen eines Gutachtens nach Paragraph 23, Absatz 3, AlVG. Ergibt sich aus dem Gutachten, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, ist der Pensionsvorschuss bis zur Entscheidung über den Pensionsantrag weiter zu gewähren; ergibt sich aus dem Gutachten hingegen, dass Arbeitsfähigkeit vorliegt, so ist die Leistung – weil es an der Voraussetzung des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG fehlt – einzustellen vergleiche VwGH 14.9.2016, Ra 2016/08/0039, DRdA-infas 2017/28). 3.5. Mit ärztlichem Gesamtgutachten der PVA vom 23.01.2024 sowie in der chefärztlichen Stellungnahme vom 08.02.2024 wurde festgestellt, dass das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht und demnach Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Da die Annahme von Arbeitsunfähigkeit

§ 23Abs. 4 letzter Satz Al

VG bis zum Vorliegen des Gutachtens des Pensionsversicherungsträgers begrenzt ist, ist mit Vorliegen des ärztlichen Gesamtgutachtens der PVA vom 23.01.2024 von der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gebührt der Pensionsvorschuss nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Pensionsantrag, sodass auch die Erhebung der Klage am 11.03.2024 gegen den Bescheid der PVA vom 20.02.2024 beim Arbeits-und Sozialgericht Wien zu keinem anderen Ergebnis führt.Da die Annahme von Arbeitsunfähigkeit

Paragraph 23, Absatz 4, letzter Satz AlVG bis zum Vorliegen des Gutachtens des Pensionsversicherungsträgers begrenzt ist, ist mit Vorliegen des ärztlichen Gesamtgutachtens der PVA vom 23.01.2024 von der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gebührt der Pensionsvorschuss nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Pensionsantrag, sodass auch die Erhebung der Klage am 11.03.2024 gegen den Bescheid der PVA vom 20.02.2024 beim Arbeits-und Sozialgericht Wien zu keinem anderen Ergebnis führt. Da das Gutachten vom 23.01.2024 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass Arbeitsfähigkeit vorliegt, ist die Leistung auf Pensionsvorschuss mit 23.01.2024 einzustellen. Eine Umwandlung der Leistung von Pensionsvorschuss in Arbeitslosengeld ist lediglich möglich, wenn sämtliche Voraussetzungen für die reguläre Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, was aber im Fall des Beschwerdeführers aufgrund des noch aufrechten Beschäftigungsverhältnis schon mangels Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG) zu verneinen ist.Eine Umwandlung der Leistung von Pensionsvorschuss in Arbeitslosengeld ist lediglich möglich, wenn sämtliche Voraussetzungen für die reguläre Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, was aber im Fall des Beschwerdeführers aufgrund des noch aufrechten Beschäftigungsverhältnis schon mangels Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, AlVG) zu verneinen ist.

§ 24Abs. 1 Al

VG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt. Da im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 23.01.2024 und der Feststellung, dass Arbeitsfähigkeit gegeben ist, die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Z 2 AlVG für den Bezug von Pensionsvorschuss nicht mehr erfüllt sind und auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit aufgrund des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses nicht gegeben ist, war der Anspruch einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab 23.01.2024 einzustellen.

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt. Da im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 23.01.2024 und der Feststellung, dass Arbeitsfähigkeit gegeben ist, die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG für den Bezug von Pensionsvorschuss nicht mehr erfüllt sind und auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit aufgrund des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses nicht gegeben ist, war der Anspruch einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab 23.01.2024 einzustellen. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung vom 27.07.2024 über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Pensionsvorschuss im Zeitraum von 01.03.2024 bis 30.04.2024 steht die Rechtskraft dieser Entscheidung einer neuerlichen Entscheidung einer Einstellung entgegen. Demnach war der Anspruch einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung von 23.01.2024 bis 29.02.2024 sowie ab dem 01.05.2024 einzustellen. 3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W262.2302103.1.00

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