Vm § 12 AlVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Germuth Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 18.07.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2024, GZ römisch 40 betreffend Abweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld ab 01.06.2024 mangels Arbeitslosigkeit
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 1a BSVG der Sozialversicherung nach dem BSVG unterliege. Dies sei jedoch ohne Belang, da es nach § 12 Abs. 6 lit. e AlVG nicht auf die bloße Gesellschafterstellung, sondern zusätzlich auf die Höhe des Einkommens und der Umsätze ankomme. 5. Am 02.07.2024 übermittelte der nunmehr durch einen Steuerberater vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer Gesellschafter-Geschäftsführer der römisch 40 KG im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, Litera e, AlVG sei. Er sei persönlich haftender Gesellschafter der römisch 40 KG, an welcher er als Komplementär ohne Beteiligung am Gewinn/Verlust/Vermögen der Gesellschaft beteiligt sei (hierzu wurde auf den Punkt römisch vier des beigelegten Gesellschaftsvertrages verwiesen). Nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera e, AlVG komme es (
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, BSVG der Sozialversicherung nach dem BSVG unterliege. Dies sei jedoch ohne Belang, da es nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera e, AlVG nicht auf die bloße Gesellschafterstellung, sondern zusätzlich auf die Höhe des Einkommens und der Umsätze ankomme. 6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2024 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.06.2024
Vm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Dachverband der Sozialversicherungsträger seit 01.01.2022 bis laufend der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege. 6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2024 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.06.2024
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Dachverband der Sozialversicherungsträger seit 01.01.2022 bis laufend der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege.
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts vor der Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass
VG als arbeitslos gelte, wer in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 v.H. des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG (im Jahr 2024 € 518,44 im Monat) nicht übersteigen. Als unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX OG führe der Beschwerdeführer den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. Bei gemeinschaftlichem Besitz bzw. gemeinschaftlicher Betriebsführung sei auf den aliquoten Anteil am Einheitswert abzustellen. Anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht sei im Gesellschaftsvertrag nicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder am Vermögen noch am Gewinn oder Verlust beteiligt sei. Im Gesellschaftsvertrag sei geregelt, dass am Vermögen der Gesellschaft sowie an Gewinn und Verlust ausschließlich der Kommanditist beteiligt sei. Seit der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gäbe es keinen Kommanditisten mehr und sei die Änderung der Rechtsform von einer KG auf eine OG beschlossen worden. Die Beteiligungsverhältnisse seien nicht ausdrücklich festgehalten worden. Allerdings sei eine Beschlussfassung erfolgt, wonach die Ergebnisverteilung im Verhältnis 60/20/20 durchzuführen sei, weshalb in Zusammenschau mit den Bestimmungen des UGB festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer zu 20 % an der XXXX OG beteiligt sei. Der zur Beurteilung der Arbeitslosigkeit relevante Einheitswert betrage € 2.046,60 ([€ 309.600 + € 31.50] *20 % *3 %) und liege daher über der Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44. Insofern sei der Antrag auf Arbeitslosigkeit
Vm § 12 AlVG abzuweisen. 8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.07.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts vor der Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass
Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, AlVG als arbeitslos gelte, wer in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 v.H. des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (im Jahr 2024 € 518,44 im Monat) nicht übersteigen. Als unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch 40 OG führe der Beschwerdeführer den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. Bei gemeinschaftlichem Besitz bzw. gemeinschaftlicher Betriebsführung sei auf den aliquoten Anteil am Einheitswert abzustellen. Anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht sei im Gesellschaftsvertrag nicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder am Vermögen noch am Gewinn oder Verlust beteiligt sei. Im Gesellschaftsvertrag sei geregelt, dass am Vermögen der Gesellschaft sowie an Gewinn und Verlust ausschließlich der Kommanditist beteiligt sei. Seit der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gäbe es keinen Kommanditisten mehr und sei die Änderung der Rechtsform von einer KG auf eine OG beschlossen worden. Die Beteiligungsverhältnisse seien nicht ausdrücklich festgehalten worden. Allerdings sei eine Beschlussfassung erfolgt, wonach die Ergebnisverteilung im Verhältnis 60/20/20 durchzuführen sei, weshalb in Zusammenschau mit den Bestimmungen des UGB festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer zu 20 % an der römisch 40 OG beteiligt sei. Der zur Beurteilung der Arbeitslosigkeit relevante Einheitswert betrage € 2.046,60 ([€ 309.600 + € 31.50] *20 % *3 %) und liege daher über der Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44. Insofern sei der Antrag auf Arbeitslosigkeit
Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG abzuweisen.
Zusammenschlussvertrag vom heutigen Tag seinen gesamten Forstbetrieb mit den Revieren ‚ XXXX ‘ und ‚ XXXX ‘ ein. In Anrechnung auf die Hafteinlage bringt der Kommanditist Verlassenschaft römisch 40
Zusammenschlussvertrag vom heutigen Tag seinen gesamten Forstbetrieb mit den Revieren ‚ römisch 40 ‘ und ‚ römisch 40 ‘ ein. Am Vermögen der Gesellschaft sowie an Gewinn und Verlust ist ausschließlich der Kommanditist Verlassenschaft XXXX beteiligt. Am Vermögen der Gesellschaft sowie an Gewinn und Verlust ist ausschließlich der Kommanditist Verlassenschaft römisch 40 beteiligt. Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter XXXX , XXXX erhalten eine Haftungsentschädigung, welche jährlich im Voraus durch Gesellschafterbeschluss festzusetzen ist. Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter römisch 40 , römisch 40 erhalten eine Haftungsentschädigung, welche jährlich im Voraus durch Gesellschafterbeschluss festzusetzen ist. Einlagen der Gesellschafter werden starren, verzinsten Kapitalkonten gutgeschrieben. Gewinn, Verlust und Entnahmen werden nicht auf Kapitalkonten, sondern auf für jeden Gesellschafter zu führenden Verrechnungskonten gebucht und verändern die Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft nicht. Der jeweilige Aktiv- oder Passivsaldo auf den Verrechnungskonten wird nicht verzinst. V. Geschäftsführung und Vertretungrömisch fünf. Geschäftsführung und Vertretung Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft sind nur die unbeschränkt haftenden Gesellschafter jeweils selbständig berechtigt und verpflichtet. (…)“ Das Verlassenschaftsverfahren nach dem Verstorbenen XXXX wurde mit Einantwortungsbeschluss vom 14.11.2022 beendet, Alleinerbin ist die unbeschränkt haftende Gesellschafterin XXXX . Das Verlassenschaftsverfahren nach dem Verstorbenen römisch 40 wurde mit Einantwortungsbeschluss vom 14.11.2022 beendet, Alleinerbin ist die unbeschränkt haftende Gesellschafterin römisch 40 . Die Rechtsform der Gesellschaft ist nunmehr eine Offene Gesellschaft, die Firma der Gesellschaft lautet XXXX OG. Als Gesellschafter der XXXX OG unterliegt der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung nach dem BSVG.Die Rechtsform der Gesellschaft ist nunmehr eine Offene Gesellschaft, die Firma der Gesellschaft lautet römisch 40 OG. Als Gesellschafter der römisch 40 OG unterliegt der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung nach dem BSVG. Der Einheitswert des Grundbesitzes der XXXX OG beträgt (gerundet
G) € 341.100,-Der Einheitswert des Grundbesitzes der römisch 40 OG beträgt (gerundet
Paragraph 25, BewG) € 341.100,- Am 03.06.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab 01.06.
GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).3.2. Der Behörde steht es
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle
VG zehn Wochen.Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle
Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG zehn Wochen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29.04.2024 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 17.04.2024 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29.04.2024 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 17.04.2024 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2024 – rechtswirksam zugestellt durch die Übernahme durch eine(n) Arbeitgeber/in bzw. Arbeitnehmer/in am 08.11.2024 – außerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde. Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der Frist am 25.10.2024 untergegangen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. zuletzt VwGH vom 22.01.2024, Ra 2023/08/0159, mwN). Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der Frist am 25.10.2024 untergegangen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche zuletzt VwGH vom 22.01.2024, Ra 2023/08/0159, mwN). Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 16.08.2024 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 18.07.2024. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 7.
2 ASVG nicht übersteigen;b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen;
oder einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen
Paragraph 36 a, oder einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; f) - g) …
VG liegt Arbeitslosigkeit insbesondere nur dann vor, wenn jemand „nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich aufgrund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt (…)“.
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG liegt Arbeitslosigkeit insbesondere nur dann vor, wenn jemand „nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich aufgrund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt (…)“. Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter der XXXX OG, deren Unternehmensgegenstand die Bewirtschaftung des Forstbetriebes des verstorbenen XXXX , bestehend aus den Revieren „ XXXX “ und „ XXXX “ bildet. Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter der römisch 40 OG, deren Unternehmensgegenstand die Bewirtschaftung des Forstbetriebes des verstorbenen römisch 40 , bestehend aus den Revieren „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ bildet. Hinsichtlich der Gesellschafter von Offenen Gesellschaften (und der Komplementäre von Kommanditgesellschaften) wurde durch das 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 ein eigener Versicherungstatbestand eingeführt:
1 Z 1a BSVG sind die Gesellschafter einer offenen Gesellschaft (und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft), in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt. Hinsichtlich der Gesellschafter von Offenen Gesellschaften (und der Komplementäre von Kommanditgesellschaften) wurde durch das 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 ein eigener Versicherungstatbestand eingeführt:
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, BSVG sind die Gesellschafter einer offenen Gesellschaft (und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft), in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt. Als Gesellschafter der XXXX OG, die in ihrem Gesellschaftsvertrag ausdrücklich die Forstwirtschaft als Unternehmenszweck anführt, unterliegt der Beschwerdeführer unstrittig der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (und Krankenversicherung) nach § 2 Abs. 1a BSVG und mangelt es damit an der wesentlichen Voraussetzung („nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt“) für das Vorliegen der Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs. 1 AlVG.Als Gesellschafter der römisch 40 OG, die in ihrem Gesellschaftsvertrag ausdrücklich die Forstwirtschaft als Unternehmenszweck anführt, unterliegt der Beschwerdeführer unstrittig der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (und Krankenversicherung) nach Paragraph 2, Absatz eins a, BSVG und mangelt es damit an der wesentlichen Voraussetzung („nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt“) für das Vorliegen der Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, Absatz eins, AlVG. Im Unterschied zur sonstigen Pflichtversicherung nach § 2 BSVG, die nur dann besteht, wenn der Betrieb die Einheitswertgrenze von € 1.500,- erreicht oder übersteigt oder aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend der Lebensunterhalt bestritten wird, bedarf es für persönlich haftende Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft (bzw. Kommanditgesellschaft) keiner solchen zusätzlichen Voraussetzung (vgl. Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 2 BSVG Rz 167). Im Unterschied zur sonstigen Pflichtversicherung nach Paragraph 2, BSVG, die nur dann besteht, wenn der Betrieb die Einheitswertgrenze von € 1.500,- erreicht oder übersteigt oder aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend der Lebensunterhalt bestritten wird, bedarf es für persönlich haftende Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft (bzw. Kommanditgesellschaft) keiner solchen zusätzlichen Voraussetzung vergleiche Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON Paragraph 2, BSVG Rz 167). Da die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers demnach unabhängig vom Einheitswert des forstwirtschaftlichen Betriebes besteht findet die die Alternativvoraussetzung in § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG, wonach Arbeitslosigkeit auch dann vorliegt, wenn die Pflichtversicherung ausschließlich aufgrund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, besteht – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – im konkreten Fall keine Anwendung. Da die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers demnach unabhängig vom Einheitswert des forstwirtschaftlichen Betriebes besteht findet die die Alternativvoraussetzung in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG, wonach Arbeitslosigkeit auch dann vorliegt, wenn die Pflichtversicherung ausschließlich aufgrund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, besteht – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – im konkreten Fall keine Anwendung. Zu den umfassenden Ausführungen sowohl der belangten Behörde als auch des Beschwerdeführers zu § 12 Abs. 6 lit. b bzw. e AlVG ist festzuhalten, dass in § 12 Abs. 6 Gegenausnahmen zu den in Abs. 3 aufgelisteten Fällen angeführt werden. Abs. 3 wiederum enthält eine demonstrative Aufzählung von Fällen, in denen jedenfalls keine Arbeitslosigkeit vorliegt und stellt damit lediglich eine Konkretisierung der in Abs. 1 genannten wesentlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der Arbeitslosigkeit dar (vgl. Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 12 AlVG Rz 1; siehe auch Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz § 12 Rz 301, 23. Lfg (August 2024), LexisNexis, wonach Abs. 3 den Arbeitslosigkeitsbegriff in Abs. 1 (nur) „näher ausführt“). Insofern dient § 12 Abs. 6 AlVG die mit Abs. 3 zum Teil weit gefassten von der Arbeitslosigkeit ausgeschlossenen Personengruppen zu konkretisieren, nicht jedoch eine der Grundvoraussetzungen für das Vorliegen der Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 1 AlVG zu ersetzen. Zu den umfassenden Ausführungen sowohl der belangten Behörde als auch des Beschwerdeführers zu Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, bzw. e AlVG ist festzuhalten, dass in Paragraph 12, Absatz 6, Gegenausnahmen zu den in Absatz 3, aufgelisteten Fällen angeführt werden. Absatz 3, wiederum enthält eine demonstrative Aufzählung von Fällen, in denen jedenfalls keine Arbeitslosigkeit vorliegt und stellt damit lediglich eine Konkretisierung der in Absatz eins, genannten wesentlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der Arbeitslosigkeit dar vergleiche Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 12, AlVG Rz 1; siehe auch Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 12, Rz 301, 23. Lfg (August 2024), LexisNexis, wonach Absatz 3, den Arbeitslosigkeitsbegriff in Absatz eins, (nur) „näher ausführt“). Insofern dient Paragraph 12, Absatz 6, AlVG die mit Absatz 3, zum Teil weit gefassten von der Arbeitslosigkeit ausgeschlossenen Personengruppen zu konkretisieren, nicht jedoch eine der Grundvoraussetzungen für das Vorliegen der Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz eins, AlVG zu ersetzen. Selbst in der Annahme, die Erfüllung eines Tatbestands nach § 12 Abs. 6 AlVG ersetze die Voraussetzung nach § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG (Nichtvorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen dieser Tatbestände erfüllt: Selbst in der Annahme, die Erfüllung eines Tatbestands nach Paragraph 12, Absatz 6, AlVG ersetze die Voraussetzung nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG (Nichtvorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen dieser Tatbestände erfüllt:
VG gilt etwa derjenige als arbeitslos, der einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 % des Einheitswertes die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
2 Z 2 ASVG nicht übersteigen.
Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, AlVG gilt etwa derjenige als arbeitslos, der einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 % des Einheitswertes die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG nicht übersteigen. Für die Frage, ob ein forstwirtschaftlicher Betrieb auf Rechnung und Gefahr des Anspruchswerbers geführt wird, ist maßgeblich, ob der Anspruchswerber aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird (vgl. VwGH 25.01.1994, 94/08/0001). Im konkreten Fall wird im Gesellschaftsvertrag festgehalten, dass die unbeschränkt haftenden Gesellschafter jeweils selbständig zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet sind; weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer (mit den anderen Gesellschaftern) den forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr iSd § 12 Abs. 6 lit. b AlVG führt. Der Einheitswert ergibt sich aus den den forstwirtschaftlichen Betrieb betreffenden Einheitswertbescheiden von 2023 und beträgt insgesamt € 341.100 (€ 309.600 + € 31.500), 3 % davon ergeben € 10.230, -- und wird demnach die Geringfügigkeitsgrenze
2 Z 2 ASVG (im Jahr 2024: € 518,44) beträchtlich überschritten. Für die Frage, ob ein forstwirtschaftlicher Betrieb auf Rechnung und Gefahr des Anspruchswerbers geführt wird, ist maßgeblich, ob der Anspruchswerber aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird vergleiche VwGH 25.01.1994, 94/08/0001). Im konkreten Fall wird im Gesellschaftsvertrag festgehalten, dass die unbeschränkt haftenden Gesellschafter jeweils selbständig zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet sind; weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer (mit den anderen Gesellschaftern) den forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr iSd Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, AlVG führt. Der Einheitswert ergibt sich aus den den forstwirtschaftlichen Betrieb betreffenden Einheitswertbescheiden von 2023 und beträgt insgesamt € 341.100 (€ 309.600 + € 31.500), 3 % davon ergeben € 10.230, -- und wird demnach die Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (im Jahr 2024: € 518,44) beträchtlich überschritten. Will man bei der Berechnung des relevanten Einheitswertes der Literatur folgen, wonach bei gemeinschaftlicher Betriebsführung auf den aliquoten Anteil am Einheitswert abzustellen ist (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz § 12 Rz 321,
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung konnte. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung konnte. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W262.2303418.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.