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{'item': 'W262 2303418-1'}

Obsah (13)§ 7Art. 133§ 2§ 14§ 12§ 5§ 25§ 15§ 56§ 36a§ 36b§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW262 2303418-1 Spruch, W262 2303418-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgeric

§ 7Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 i

Vm § 12 AlVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Germuth Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 18.07.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2024, GZ römisch 40 betreffend Abweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld ab 01.06.2024 mangels Arbeitslosigkeit

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.06.2024 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Arbeitslosengeld ab 01.06.2024.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 03.06.2024 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Arbeitslosengeld ab 01.06.
  3. Mit Schreiben des AMS vom 13.06.2024 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass zur Klärung seines Anspruches die Abmeldung von der Sozialversicherung der Selbständigen benötigt werde und um Übermittlung derselben gebeten.
  4. Daraufhin informierte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13.06.2024, dass es sich um eine verpflichtende Sozialversicherung wegen einer Beteiligung an einer Offenen Gesellschaft handle; diese weise Verluste aus. Es gäbe weder ein Einkommen noch eine Beschäftigung des Beschwerdeführers.
  5. Mit E-Mail von 19.06.2024 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Dokumente zur XXXX KG bzw. XXXX OG. Er gab an, dass der Jahresabschluss 2022 ebenso wie die provisorischen Daten für 2023 ein negatives Ergebnis ausweisen würden. Auch 2024 würde es so weitergehen und würden nur Kosten verursacht. In den Jahren 2022 bis 2024 gäbe es somit keine Einkünfte. Es gäbe weder Gehaltszahlungen noch Entnahmen aus dem Forst. Die Beiträge zur Sozialversicherung würden einmal jährlich vorgeschrieben und seien zusätzlich zu bezahlen (etwa € 350,-). Die SVS-Versicherung sei verpflichtend und im Vorjahr erstmals vorgeschrieben worden. Eine Abmeldung von der SVS sei nicht möglich.
  6. Mit E-Mail von 19.06.2024 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Dokumente zur römisch 40 KG bzw. römisch 40 OG. Er gab an, dass der Jahresabschluss 2022 ebenso wie die provisorischen Daten für 2023 ein negatives Ergebnis ausweisen würden. Auch 2024 würde es so weitergehen und würden nur Kosten verursacht. In den Jahren 2022 bis 2024 gäbe es somit keine Einkünfte. Es gäbe weder Gehaltszahlungen noch Entnahmen aus dem Forst. Die Beiträge zur Sozialversicherung würden einmal jährlich vorgeschrieben und seien zusätzlich zu bezahlen (etwa € 350,-). Die SVS-Versicherung sei verpflichtend und im Vorjahr erstmals vorgeschrieben worden. Eine Abmeldung von der SVS sei nicht möglich.
  7. Am 02.07.2024 übermittelte der nunmehr durch einen Steuerberater vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer Gesellschafter-Geschäftsführer der XXXX KG im Sinne des § 12 Abs. 6 lit. e AlVG sei. Er sei persönlich haftender Gesellschafter der XXXX KG, an welcher er als Komplementär ohne Beteiligung am Gewinn/Verlust/Vermögen der Gesellschaft beteiligt sei (hierzu wurde auf den Punkt IV des beigelegten Gesellschaftsvertrages verwiesen). Nach § 12 Abs. 6 lit. e AlVG komme es (i) auf das Einkommen iSd § 36a AlVG und (ii) auf den Umsatz iSd § 36b AlVG der Gesellschaft an. Zu (i) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesellschaftsvertrag zwar keine Beteiligung am Gewinn und Verlust hätte, die Gesellschafter jedoch für das Jahr 2022 eine abweichende Regelung getroffen hätten, wonach dem Beschwerdeführer eine Beteiligung am laufenden Ergebnis von 20 % eingeräumt worden sei. Da die Gesellschaft einen Verlust iHv € 214.747,66 erzielt habe, sei auf den Beschwerdeführer ein Verlustanteil iHv € 42.949,33 entfallen (hierzu wurde auf die beigelegte Feststellungserklärung 2022 verwiesen). Das Einkommen iSd § 36a AlVG unterschreite somit die Geringfügigkeitsgrenze iSd § 5 Abs. 2 ASVG. Zu (ii) wurde angegeben, dass der Umsatz der Gesellschaft im Jahr 2022 € 17.742,20 betragen habe (hierzu wurde auf die beigelegte Umsatzsteuererklärung 2022 verwiesen). Da der Beschwerdeführer keine Vermögensbeteiligung an der Gesellschaft habe, würden 11,1 % der „aufgrund seiner Anteile aliquotierten Umsätze“ iSd § 12 Abs. 6 lit. e AlVG € 0,- betragen und demnach die Geringfügigkeitsgrenze unterschreiten. Weil das Einkommen und die Umsätze aus der XXXX KG die maßgeblichen Grenzen nicht überschreiten würden gelte der Beschwerdeführer daher als arbeitslos iSd § 12 Abs. 6 lit. e AlVG. Schließlich wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft

§ 2Abs.

1 Z 1a BSVG der Sozialversicherung nach dem BSVG unterliege. Dies sei jedoch ohne Belang, da es nach § 12 Abs. 6 lit. e AlVG nicht auf die bloße Gesellschafterstellung, sondern zusätzlich auf die Höhe des Einkommens und der Umsätze ankomme. 5. Am 02.07.2024 übermittelte der nunmehr durch einen Steuerberater vertretene Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer Gesellschafter-Geschäftsführer der römisch 40 KG im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, Litera e, AlVG sei. Er sei persönlich haftender Gesellschafter der römisch 40 KG, an welcher er als Komplementär ohne Beteiligung am Gewinn/Verlust/Vermögen der Gesellschaft beteiligt sei (hierzu wurde auf den Punkt römisch vier des beigelegten Gesellschaftsvertrages verwiesen). Nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera e, AlVG komme es (

  1. i)auf das Einkommen iSd Paragraph 36 a, AlVG und (
  2. ii)auf den Umsatz iSd Paragraph 36 b, AlVG der Gesellschaft an. Zu (
  3. i)wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesellschaftsvertrag zwar keine Beteiligung am Gewinn und Verlust hätte, die Gesellschafter jedoch für das Jahr 2022 eine abweichende Regelung getroffen hätten, wonach dem Beschwerdeführer eine Beteiligung am laufenden Ergebnis von 20 % eingeräumt worden sei. Da die Gesellschaft einen Verlust iHv € 214.747,66 erzielt habe, sei auf den Beschwerdeführer ein Verlustanteil iHv € 42.949,33 entfallen (hierzu wurde auf die beigelegte Feststellungserklärung 2022 verwiesen). Das Einkommen iSd Paragraph 36 a, AlVG unterschreite somit die Geringfügigkeitsgrenze iSd Paragraph 5, Absatz 2, ASVG. Zu (
  4. ii)wurde angegeben, dass der Umsatz der Gesellschaft im Jahr 2022 € 17.742,20 betragen habe (hierzu wurde auf die beigelegte Umsatzsteuererklärung 2022 verwiesen). Da der Beschwerdeführer keine Vermögensbeteiligung an der Gesellschaft habe, würden 11,1 % der „aufgrund seiner Anteile aliquotierten Umsätze“ iSd Paragraph 12, Absatz 6, Litera e, AlVG € 0,- betragen und demnach die Geringfügigkeitsgrenze unterschreiten. Weil das Einkommen und die Umsätze aus der römisch 40 KG die maßgeblichen Grenzen nicht überschreiten würden gelte der Beschwerdeführer daher als arbeitslos iSd Paragraph 12, Absatz 6, Litera e, AlVG. Schließlich wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, BSVG der Sozialversicherung nach dem BSVG unterliege. Dies sei jedoch ohne Belang, da es nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera e, AlVG nicht auf die bloße Gesellschafterstellung, sondern zusätzlich auf die Höhe des Einkommens und der Umsätze ankomme. 6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2024 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.06.2024

§ 7Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 i

Vm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Dachverband der Sozialversicherungsträger seit 01.01.2022 bis laufend der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege. 6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2024 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.06.2024

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Dachverband der Sozialversicherungsträger seit 01.01.2022 bis laufend der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die zweite Alternative des § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG erfüllt sei. Er unterliege zwar nach § 2 Abs. 1 Z 1a BSVG als persönlich haftender Gesellschafter der XXXX KG (und deren Einheitswert) der Pensionsversicherung nach dem BSVG. Zu beachten sei jedoch, dass der Beschwerdeführer als Komplementär ohne Beteiligung am Gewinn/Verlust/Vermögen der Gesellschaft beteiligt sei. Mangels Gewinnbeteiligung könne der Beschwerdeführer gar kein Einkommen aus der XXXX KG erzielen, sodass in diesem Fall auch kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze zu erwarten sei.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die zweite Alternative des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG erfüllt sei. Er unterliege zwar nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, BSVG als persönlich haftender Gesellschafter der römisch 40 KG (und deren Einheitswert) der Pensionsversicherung nach dem BSVG. Zu beachten sei jedoch, dass der Beschwerdeführer als Komplementär ohne Beteiligung am Gewinn/Verlust/Vermögen der Gesellschaft beteiligt sei. Mangels Gewinnbeteiligung könne der Beschwerdeführer gar kein Einkommen aus der römisch 40 KG erzielen, sodass in diesem Fall auch kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze zu erwarten sei.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.07.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts vor der Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass

§ 12Abs. 6 lit. b Al

VG als arbeitslos gelte, wer in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 v.H. des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG (im Jahr 2024 € 518,44 im Monat) nicht übersteigen. Als unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX OG führe der Beschwerdeführer den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. Bei gemeinschaftlichem Besitz bzw. gemeinschaftlicher Betriebsführung sei auf den aliquoten Anteil am Einheitswert abzustellen. Anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht sei im Gesellschaftsvertrag nicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder am Vermögen noch am Gewinn oder Verlust beteiligt sei. Im Gesellschaftsvertrag sei geregelt, dass am Vermögen der Gesellschaft sowie an Gewinn und Verlust ausschließlich der Kommanditist beteiligt sei. Seit der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gäbe es keinen Kommanditisten mehr und sei die Änderung der Rechtsform von einer KG auf eine OG beschlossen worden. Die Beteiligungsverhältnisse seien nicht ausdrücklich festgehalten worden. Allerdings sei eine Beschlussfassung erfolgt, wonach die Ergebnisverteilung im Verhältnis 60/20/20 durchzuführen sei, weshalb in Zusammenschau mit den Bestimmungen des UGB festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer zu 20 % an der XXXX OG beteiligt sei. Der zur Beurteilung der Arbeitslosigkeit relevante Einheitswert betrage € 2.046,60 ([€ 309.600 + € 31.50] *20 % *3 %) und liege daher über der Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44. Insofern sei der Antrag auf Arbeitslosigkeit

§ 7i

Vm § 12 AlVG abzuweisen. 8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.07.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts vor der Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass

Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, AlVG als arbeitslos gelte, wer in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 v.H. des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (im Jahr 2024 € 518,44 im Monat) nicht übersteigen. Als unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch 40 OG führe der Beschwerdeführer den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. Bei gemeinschaftlichem Besitz bzw. gemeinschaftlicher Betriebsführung sei auf den aliquoten Anteil am Einheitswert abzustellen. Anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht sei im Gesellschaftsvertrag nicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder am Vermögen noch am Gewinn oder Verlust beteiligt sei. Im Gesellschaftsvertrag sei geregelt, dass am Vermögen der Gesellschaft sowie an Gewinn und Verlust ausschließlich der Kommanditist beteiligt sei. Seit der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gäbe es keinen Kommanditisten mehr und sei die Änderung der Rechtsform von einer KG auf eine OG beschlossen worden. Die Beteiligungsverhältnisse seien nicht ausdrücklich festgehalten worden. Allerdings sei eine Beschlussfassung erfolgt, wonach die Ergebnisverteilung im Verhältnis 60/20/20 durchzuführen sei, weshalb in Zusammenschau mit den Bestimmungen des UGB festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer zu 20 % an der römisch 40 OG beteiligt sei. Der zur Beurteilung der Arbeitslosigkeit relevante Einheitswert betrage € 2.046,60 ([€ 309.600 + € 31.50] *20 % *3 %) und liege daher über der Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44. Insofern sei der Antrag auf Arbeitslosigkeit

Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG abzuweisen.

  1. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte dazu zusammengefasst aus, dass mit dem Übergang des Gesellschaftsanteils von der Verlassenschaft nach XXXX im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Frau XXXX übergegangen sei und damit alle mit diesem Geschäftsanteil verbundenen Rechte, daher auch die 100 %-Beteiligung am Vermögen sowie Gewinn und Verlust. Die Rechtsposition der übrigen Gesellschafter (keine Beteiligung am Vermögen bzw. Gewinn/Verlust) sei unverändert geblieben. Dies bestätige auch der Notar, der die diesbezügliche Firmenbucheingabe erstellt habe (hierzu wurde auf die beigelegte Firmenbucheingabe vom 25.11.2022 und ein E-Mail des Notars vom 14.11.2024 verwiesen). Es habe keine Änderungen des Gesellschaftsvertrages durch die Gesellschafter, insbesondere keine andere Regelung der Beteiligungsverhältnisse gegeben. Der Beschluss der Gesellschafter vom 30.06.2022, wonach die Ergebnisse 2021/2022 und 2022/2023 im Verhältnis 60/20/20 aufgeteilt worden seien – und aus dem die Behörde schließe, dass dies auch der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung am Vermögen sowie Gewinn/Verlust entspreche und in Zusammenschau mit den Bestimmungen des UGB festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer mit 20 % beteiligt sei – sei gerade deswegen gefasst worden, weil nach dem Gesellschaftsvertrag Frau XXXX 100 % des Ergebnisses zustehe. Damit diese den in den Jahren 2021/2022 und 2022/2023 entstanden Verlust nicht alleine tragen müsse, sei in Abweichung von den gesellschaftsvertraglichen Beteiligungsverhältnissen beschlossen worden, das Ergebnis im Verhältnis 60/20/20 aufzuteilen. Schließlich wurde im Hinblick auf die Auslegung des Gesellschaftsvertrages angemerkt, dass für sämtliche Gesellschafter der XXXX OG zweifelsfrei feststehe, dass Frau XXXX alleine am Vermögen und Gewinn/Verlust beteiligt sei. Einer anderen vermeintlichen objektiven Auslegung durch die belangte Behörde sei der Gesellschaftsvertrag nicht zugänglich, da der einheitliche Wille sämtlicher Gesellschafter dem vorgehe. Aus den Ausführungen folge demnach eindeutig, dass der Beschwerdeführer keine Beteiligung am Vermögen und Gewinn/Verlust der XXXX OG habe.
  2. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte dazu zusammengefasst aus, dass mit dem Übergang des Gesellschaftsanteils von der Verlassenschaft nach römisch 40 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Frau römisch 40 übergegangen sei und damit alle mit diesem Geschäftsanteil verbundenen Rechte, daher auch die 100 %-Beteiligung am Vermögen sowie Gewinn und Verlust. Die Rechtsposition der übrigen Gesellschafter (keine Beteiligung am Vermögen bzw. Gewinn/Verlust) sei unverändert geblieben. Dies bestätige auch der Notar, der die diesbezügliche Firmenbucheingabe erstellt habe (hierzu wurde auf die beigelegte Firmenbucheingabe vom 25.11.2022 und ein E-Mail des Notars vom 14.11.2024 verwiesen). Es habe keine Änderungen des Gesellschaftsvertrages durch die Gesellschafter, insbesondere keine andere Regelung der Beteiligungsverhältnisse gegeben. Der Beschluss der Gesellschafter vom 30.06.2022, wonach die Ergebnisse 2021 aus 2022, und 2022 aus 2023, im Verhältnis 60/20/20 aufgeteilt worden seien – und aus dem die Behörde schließe, dass dies auch der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung am Vermögen sowie Gewinn/Verlust entspreche und in Zusammenschau mit den Bestimmungen des UGB festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer mit 20 % beteiligt sei – sei gerade deswegen gefasst worden, weil nach dem Gesellschaftsvertrag Frau römisch 40 100 % des Ergebnisses zustehe. Damit diese den in den Jahren 2021 aus 2022, und 2022 aus 2023, entstanden Verlust nicht alleine tragen müsse, sei in Abweichung von den gesellschaftsvertraglichen Beteiligungsverhältnissen beschlossen worden, das Ergebnis im Verhältnis 60/20/20 aufzuteilen. Schließlich wurde im Hinblick auf die Auslegung des Gesellschaftsvertrages angemerkt, dass für sämtliche Gesellschafter der römisch 40 OG zweifelsfrei feststehe, dass Frau römisch 40 alleine am Vermögen und Gewinn/Verlust beteiligt sei. Einer anderen vermeintlichen objektiven Auslegung durch die belangte Behörde sei der Gesellschaftsvertrag nicht zugänglich, da der einheitliche Wille sämtlicher Gesellschafter dem vorgehe. Aus den Ausführungen folge demnach eindeutig, dass der Beschwerdeführer keine Beteiligung am Vermögen und Gewinn/Verlust der römisch 40 OG habe.
  3. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 28.11.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Mit Gesellschafts- und Zusammenschlussvertrag vom 23.12.2021 haben der Beschwerdeführer, XXXX und die Verlassenschaft nach XXXX eine Kommanditgesellschaft unter der Firma „ XXXX KG“ gegründet. Im Gesellschaftsvertrag vom 23.12.2021 ist Folgendes festgehalten: Mit Gesellschafts- und Zusammenschlussvertrag vom 23.12.2021 haben der Beschwerdeführer, römisch 40 und die Verlassenschaft nach römisch 40 eine Kommanditgesellschaft unter der Firma „ römisch 40 KG“ gegründet. Im Gesellschaftsvertrag vom 23.12.2021 ist Folgendes festgehalten: „III. Betriebsgegenstand Gegenstand des Unternehmens ist die Bewirtschaftung des Forstbetriebes des verstorbenen XXXX , bestehend aus den Revieren „ XXXX “ und „ XXXX “.Gegenstand des Unternehmens ist die Bewirtschaftung des Forstbetriebes des verstorbenen römisch 40 , bestehend aus den Revieren „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “. IV. Beteiligungrömisch vier. Beteiligung Unbeschränkt haftende Gesellschafter sind Frau XXXX sowie die Herren XXXX .Unbeschränkt haftende Gesellschafter sind Frau römisch 40 sowie die Herren römisch 40 . Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter bringen in die Gesellschaft lediglich ihre Arbeitskraft ein. Kommanditist ist die Verlassenschaft nach XXXX . Kommanditist ist die Verlassenschaft nach römisch 40 . Die Hafteinlage des Kommanditisten beträgt € 10.000,- In Anrechnung auf die Hafteinlage bringt der Kommanditist Verlassenschaft XXXX

Zusammenschlussvertrag vom heutigen Tag seinen gesamten Forstbetrieb mit den Revieren ‚ XXXX ‘ und ‚ XXXX ‘ ein. In Anrechnung auf die Hafteinlage bringt der Kommanditist Verlassenschaft römisch 40

Zusammenschlussvertrag vom heutigen Tag seinen gesamten Forstbetrieb mit den Revieren ‚ römisch 40 ‘ und ‚ römisch 40 ‘ ein. Am Vermögen der Gesellschaft sowie an Gewinn und Verlust ist ausschließlich der Kommanditist Verlassenschaft XXXX beteiligt. Am Vermögen der Gesellschaft sowie an Gewinn und Verlust ist ausschließlich der Kommanditist Verlassenschaft römisch 40 beteiligt. Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter XXXX , XXXX erhalten eine Haftungsentschädigung, welche jährlich im Voraus durch Gesellschafterbeschluss festzusetzen ist. Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter römisch 40 , römisch 40 erhalten eine Haftungsentschädigung, welche jährlich im Voraus durch Gesellschafterbeschluss festzusetzen ist. Einlagen der Gesellschafter werden starren, verzinsten Kapitalkonten gutgeschrieben. Gewinn, Verlust und Entnahmen werden nicht auf Kapitalkonten, sondern auf für jeden Gesellschafter zu führenden Verrechnungskonten gebucht und verändern die Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft nicht. Der jeweilige Aktiv- oder Passivsaldo auf den Verrechnungskonten wird nicht verzinst. V. Geschäftsführung und Vertretungrömisch fünf. Geschäftsführung und Vertretung Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft sind nur die unbeschränkt haftenden Gesellschafter jeweils selbständig berechtigt und verpflichtet. (…)“ Das Verlassenschaftsverfahren nach dem Verstorbenen XXXX wurde mit Einantwortungsbeschluss vom 14.11.2022 beendet, Alleinerbin ist die unbeschränkt haftende Gesellschafterin XXXX . Das Verlassenschaftsverfahren nach dem Verstorbenen römisch 40 wurde mit Einantwortungsbeschluss vom 14.11.2022 beendet, Alleinerbin ist die unbeschränkt haftende Gesellschafterin römisch 40 . Die Rechtsform der Gesellschaft ist nunmehr eine Offene Gesellschaft, die Firma der Gesellschaft lautet XXXX OG. Als Gesellschafter der XXXX OG unterliegt der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung nach dem BSVG.Die Rechtsform der Gesellschaft ist nunmehr eine Offene Gesellschaft, die Firma der Gesellschaft lautet römisch 40 OG. Als Gesellschafter der römisch 40 OG unterliegt der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung nach dem BSVG. Der Einheitswert des Grundbesitzes der XXXX OG beträgt (gerundet

§ 25Bew

G) € 341.100,-Der Einheitswert des Grundbesitzes der römisch 40 OG beträgt (gerundet

Paragraph 25, BewG) € 341.100,- Am 03.06.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab 01.06.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt. Der Gesellschaftsvertrag sowie der Zusammenschlussvertrag liegen im Verwaltungsakt ein, beide wurden im Zuge eines Notariatsaktes am 23.12.2021 geschlossen. Die Feststellungen zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens und zum Einantwortungsbeschluss sowie die damit einhergehende Änderung der Rechtsform der Gesellschaft von einer Kommanditgesellschaft zu einer Offenen Gesellschaft ergeben sich insbesondere aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Antrag an das Firmenbuch vom 25.11.2022 und dem aktuellen Auszug aus dem Firmenbuch vom 11.10.
  2. Dass der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegt ergibt sich aus der Auskunft des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und erfolgten hierzu nähere Ausführungen unter Punkt
  3. rechtliche Beurteilung. Der Einheitswert des Grundbesitzes kann dem Einheitswertbescheid zum 01.01.2023 vom 13.11.2023 (zur EZ XXXX Grundbuch XXXX ) und dem Einheitswertbescheid zum 01.01.2023 vom 07.12.2023 (zu EZ XXXX Grundbuch XXXX , EZZ XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX Grundbuch XXXX und EZ XXXX Grundbuch XXXX ) in Zusammenschau mit dem Zusammenschlussvertrag vom 23.12.2021 entnommen werden. Der Einheitswert des Grundbesitzes kann dem Einheitswertbescheid zum 01.01.2023 vom 13.11.2023 (zur EZ römisch 40 Grundbuch römisch 40 ) und dem Einheitswertbescheid zum 01.01.2023 vom 07.12.2023 (zu EZ römisch 40 Grundbuch römisch 40 , EZZ römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Grundbuch römisch 40 und EZ römisch 40 Grundbuch römisch 40 ) in Zusammenschau mit dem Zusammenschlussvertrag vom 23.12.2021 entnommen werden. Der Antrag auf Arbeitslosengeld liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  6. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
  7. Der Behörde steht es

§ 14Abs. 1 Vw

GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).3.2. Der Behörde steht es

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle

§ 56Abs. 2 zweiter Satz Al

VG zehn Wochen.Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle

Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG zehn Wochen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29.04.2024 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 17.04.2024 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich

§ 14Abs. 1 Vw

GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29.04.2024 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 17.04.2024 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2024 – rechtswirksam zugestellt durch die Übernahme durch eine(n) Arbeitgeber/in bzw. Arbeitnehmer/in am 08.11.2024 – außerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde. Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der Frist am 25.10.2024 untergegangen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. zuletzt VwGH vom 22.01.2024, Ra 2023/08/0159, mwN). Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der Frist am 25.10.2024 untergegangen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche zuletzt VwGH vom 22.01.2024, Ra 2023/08/0159, mwN). Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 16.08.2024 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 18.07.2024. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)-
(8)…“ „§ 12.
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)-
(2a)
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  4. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  5. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
  6. e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
  7. f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
  8. g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
  9. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  10. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4)-
(5)
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)
  2. b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG nicht übersteigen;b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen;

  1. c)-
  2. d)
  3. e)wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

§ 36a

oder einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

Paragraph 36 a, oder einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; f) - g) …

(7)-
(8)…“ Die maßgebende Bestimmung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) lautet: „§ 2.
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
  1. … 1a. die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt; Z 1 zweiter bis vierter Satz sind entsprechend anzuwenden;1a. die GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt; Ziffer eins, zweiter bis vierter Satz sind entsprechend anzuwenden;
  2. -
(2)-
(7)…“ 3.
  1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.06.2024 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab 01.06.
  2. Die belangte Behörde erkannte dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld nicht zu und begründete dies mit mangelnder Arbeitslosigkeit. Zu klären ist daher die Frage, ob der Beschwerdeführer ab 01.06.2024 arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG war:Zu klären ist daher die Frage, ob der Beschwerdeführer ab 01.06.2024 arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG war:

§ 12Abs. 1 Z 2 Al

VG liegt Arbeitslosigkeit insbesondere nur dann vor, wenn jemand „nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich aufgrund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt (…)“.

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG liegt Arbeitslosigkeit insbesondere nur dann vor, wenn jemand „nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich aufgrund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt (…)“. Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter der XXXX OG, deren Unternehmensgegenstand die Bewirtschaftung des Forstbetriebes des verstorbenen XXXX , bestehend aus den Revieren „ XXXX “ und „ XXXX “ bildet. Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter der römisch 40 OG, deren Unternehmensgegenstand die Bewirtschaftung des Forstbetriebes des verstorbenen römisch 40 , bestehend aus den Revieren „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ bildet. Hinsichtlich der Gesellschafter von Offenen Gesellschaften (und der Komplementäre von Kommanditgesellschaften) wurde durch das 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 ein eigener Versicherungstatbestand eingeführt:

§ 2Abs.

1 Z 1a BSVG sind die Gesellschafter einer offenen Gesellschaft (und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft), in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt. Hinsichtlich der Gesellschafter von Offenen Gesellschaften (und der Komplementäre von Kommanditgesellschaften) wurde durch das 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 ein eigener Versicherungstatbestand eingeführt:

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, BSVG sind die Gesellschafter einer offenen Gesellschaft (und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft), in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, sofern die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zählt. Als Gesellschafter der XXXX OG, die in ihrem Gesellschaftsvertrag ausdrücklich die Forstwirtschaft als Unternehmenszweck anführt, unterliegt der Beschwerdeführer unstrittig der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (und Krankenversicherung) nach § 2 Abs. 1a BSVG und mangelt es damit an der wesentlichen Voraussetzung („nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt“) für das Vorliegen der Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs. 1 AlVG.Als Gesellschafter der römisch 40 OG, die in ihrem Gesellschaftsvertrag ausdrücklich die Forstwirtschaft als Unternehmenszweck anführt, unterliegt der Beschwerdeführer unstrittig der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (und Krankenversicherung) nach Paragraph 2, Absatz eins a, BSVG und mangelt es damit an der wesentlichen Voraussetzung („nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt“) für das Vorliegen der Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, Absatz eins, AlVG. Im Unterschied zur sonstigen Pflichtversicherung nach § 2 BSVG, die nur dann besteht, wenn der Betrieb die Einheitswertgrenze von € 1.500,- erreicht oder übersteigt oder aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend der Lebensunterhalt bestritten wird, bedarf es für persönlich haftende Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft (bzw. Kommanditgesellschaft) keiner solchen zusätzlichen Voraussetzung (vgl. Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 2 BSVG Rz 167). Im Unterschied zur sonstigen Pflichtversicherung nach Paragraph 2, BSVG, die nur dann besteht, wenn der Betrieb die Einheitswertgrenze von € 1.500,- erreicht oder übersteigt oder aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend der Lebensunterhalt bestritten wird, bedarf es für persönlich haftende Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft (bzw. Kommanditgesellschaft) keiner solchen zusätzlichen Voraussetzung vergleiche Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON Paragraph 2, BSVG Rz 167). Da die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers demnach unabhängig vom Einheitswert des forstwirtschaftlichen Betriebes besteht findet die die Alternativvoraussetzung in § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG, wonach Arbeitslosigkeit auch dann vorliegt, wenn die Pflichtversicherung ausschließlich aufgrund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, besteht – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – im konkreten Fall keine Anwendung. Da die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers demnach unabhängig vom Einheitswert des forstwirtschaftlichen Betriebes besteht findet die die Alternativvoraussetzung in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG, wonach Arbeitslosigkeit auch dann vorliegt, wenn die Pflichtversicherung ausschließlich aufgrund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, besteht – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – im konkreten Fall keine Anwendung. Zu den umfassenden Ausführungen sowohl der belangten Behörde als auch des Beschwerdeführers zu § 12 Abs. 6 lit. b bzw. e AlVG ist festzuhalten, dass in § 12 Abs. 6 Gegenausnahmen zu den in Abs. 3 aufgelisteten Fällen angeführt werden. Abs. 3 wiederum enthält eine demonstrative Aufzählung von Fällen, in denen jedenfalls keine Arbeitslosigkeit vorliegt und stellt damit lediglich eine Konkretisierung der in Abs. 1 genannten wesentlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der Arbeitslosigkeit dar (vgl. Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 12 AlVG Rz 1; siehe auch Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz § 12 Rz 301, 23. Lfg (August 2024), LexisNexis, wonach Abs. 3 den Arbeitslosigkeitsbegriff in Abs. 1 (nur) „näher ausführt“). Insofern dient § 12 Abs. 6 AlVG die mit Abs. 3 zum Teil weit gefassten von der Arbeitslosigkeit ausgeschlossenen Personengruppen zu konkretisieren, nicht jedoch eine der Grundvoraussetzungen für das Vorliegen der Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 1 AlVG zu ersetzen. Zu den umfassenden Ausführungen sowohl der belangten Behörde als auch des Beschwerdeführers zu Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, bzw. e AlVG ist festzuhalten, dass in Paragraph 12, Absatz 6, Gegenausnahmen zu den in Absatz 3, aufgelisteten Fällen angeführt werden. Absatz 3, wiederum enthält eine demonstrative Aufzählung von Fällen, in denen jedenfalls keine Arbeitslosigkeit vorliegt und stellt damit lediglich eine Konkretisierung der in Absatz eins, genannten wesentlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der Arbeitslosigkeit dar vergleiche Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 12, AlVG Rz 1; siehe auch Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 12, Rz 301, 23. Lfg (August 2024), LexisNexis, wonach Absatz 3, den Arbeitslosigkeitsbegriff in Absatz eins, (nur) „näher ausführt“). Insofern dient Paragraph 12, Absatz 6, AlVG die mit Absatz 3, zum Teil weit gefassten von der Arbeitslosigkeit ausgeschlossenen Personengruppen zu konkretisieren, nicht jedoch eine der Grundvoraussetzungen für das Vorliegen der Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz eins, AlVG zu ersetzen. Selbst in der Annahme, die Erfüllung eines Tatbestands nach § 12 Abs. 6 AlVG ersetze die Voraussetzung nach § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG (Nichtvorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen dieser Tatbestände erfüllt: Selbst in der Annahme, die Erfüllung eines Tatbestands nach Paragraph 12, Absatz 6, AlVG ersetze die Voraussetzung nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG (Nichtvorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen dieser Tatbestände erfüllt:

§ 12Abs. 6 lit. b Al

VG gilt etwa derjenige als arbeitslos, der einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 % des Einheitswertes die monatliche Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 Z 2 ASVG nicht übersteigen.

Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, AlVG gilt etwa derjenige als arbeitslos, der einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 % des Einheitswertes die monatliche Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG nicht übersteigen. Für die Frage, ob ein forstwirtschaftlicher Betrieb auf Rechnung und Gefahr des Anspruchswerbers geführt wird, ist maßgeblich, ob der Anspruchswerber aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird (vgl. VwGH 25.01.1994, 94/08/0001). Im konkreten Fall wird im Gesellschaftsvertrag festgehalten, dass die unbeschränkt haftenden Gesellschafter jeweils selbständig zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet sind; weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer (mit den anderen Gesellschaftern) den forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr iSd § 12 Abs. 6 lit. b AlVG führt. Der Einheitswert ergibt sich aus den den forstwirtschaftlichen Betrieb betreffenden Einheitswertbescheiden von 2023 und beträgt insgesamt € 341.100 (€ 309.600 + € 31.500), 3 % davon ergeben € 10.230, -- und wird demnach die Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 Z 2 ASVG (im Jahr 2024: € 518,44) beträchtlich überschritten. Für die Frage, ob ein forstwirtschaftlicher Betrieb auf Rechnung und Gefahr des Anspruchswerbers geführt wird, ist maßgeblich, ob der Anspruchswerber aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird vergleiche VwGH 25.01.1994, 94/08/0001). Im konkreten Fall wird im Gesellschaftsvertrag festgehalten, dass die unbeschränkt haftenden Gesellschafter jeweils selbständig zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet sind; weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer (mit den anderen Gesellschaftern) den forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr iSd Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, AlVG führt. Der Einheitswert ergibt sich aus den den forstwirtschaftlichen Betrieb betreffenden Einheitswertbescheiden von 2023 und beträgt insgesamt € 341.100 (€ 309.600 + € 31.500), 3 % davon ergeben € 10.230, -- und wird demnach die Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (im Jahr 2024: € 518,44) beträchtlich überschritten. Will man bei der Berechnung des relevanten Einheitswertes der Literatur folgen, wonach bei gemeinschaftlicher Betriebsführung auf den aliquoten Anteil am Einheitswert abzustellen ist (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz § 12 Rz 321,

  1. Lfg (August 2024), LexisNexis), so ist dies im konkreten Fall nicht möglich, zumal sich ein Anteil des Beschwerdeführers aus dem Gesellschaftsvertrag nicht ergibt. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist am Vermögen der Gesellschaft (sowie an Gewinn und Verlust) ausschließlich der Kommanditist Verlassenschaft XXXX beteiligt und trat die Alleinerbin, die Gesellschafterin XXXX , in die Rechtsposition der Verlassenschaft. Die Rechtsposition des Beschwerdeführers blieb unverändert und hat der Beschwerdeführer demnach weiterhin keinen Anteil am Vermögen und damit am Einheitswert der Forstwirtschaft. Will man bei der Berechnung des relevanten Einheitswertes der Literatur folgen, wonach bei gemeinschaftlicher Betriebsführung auf den aliquoten Anteil am Einheitswert abzustellen ist vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 12, Rz 321,
  2. Lfg (August 2024), LexisNexis), so ist dies im konkreten Fall nicht möglich, zumal sich ein Anteil des Beschwerdeführers aus dem Gesellschaftsvertrag nicht ergibt. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist am Vermögen der Gesellschaft (sowie an Gewinn und Verlust) ausschließlich der Kommanditist Verlassenschaft römisch 40 beteiligt und trat die Alleinerbin, die Gesellschafterin römisch 40 , in die Rechtsposition der Verlassenschaft. Die Rechtsposition des Beschwerdeführers blieb unverändert und hat der Beschwerdeführer demnach weiterhin keinen Anteil am Vermögen und damit am Einheitswert der Forstwirtschaft. Anzumerken ist, dass – wenngleich es auch zu keinem geänderten Ergebnis führt – der Annahme des AMS, wonach aus dem Gesellschafterbeschluss vom 30.06.20222 über die Ergebnisaufteilung 2021/2022 und 2022/2023 im Verhältnis 60/20/20 auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers von 20 % geschlossen werden könne, nicht zu folgen war. Anzumerken ist, dass – wenngleich es auch zu keinem geänderten Ergebnis führt – der Annahme des AMS, wonach aus dem Gesellschafterbeschluss vom 30.06.20222 über die Ergebnisaufteilung 2021 aus 2022, und 2022 aus 2023, im Verhältnis 60/20/20 auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers von 20 % geschlossen werden könne, nicht zu folgen war. Neben lit. b finden auch die übrigen in § 12 Abs. 6 AlVG aufgelisteten Tatbestände konkret keine Anwendung, nähere Ausführungen hierzu konnten unterbleiben. Neben Litera b, finden auch die übrigen in Paragraph 12, Absatz 6, AlVG aufgelisteten Tatbestände konkret keine Anwendung, nähere Ausführungen hierzu konnten unterbleiben. Im Ergebnis liegt keine Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 12 AlVG vor und die Beschwerde ist abzuweisen. Im Ergebnis liegt keine Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 12, AlVG vor und die Beschwerde ist abzuweisen. 3.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung konnte. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung konnte. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W262.2303418.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.