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{'item': 'W262 2303933-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW262 2303933-1 Spruch, W262 2303933-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stand zuletzt von 02.03.2020 bis 31.07.2024 in einem längeren vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
  2. Am 31.05.2024 sprach die Beschwerdeführerin erstmals beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vor und meldete sich arbeitssuchend. Sie kündigte das mögliche Ende ihres Dienstverhältnisses mit August 2024 an und bat um einen Termin für das Unternehmensgründungsprogramm.
  3. Am 31.05.2024 sprach die Beschwerdeführerin erstmals beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vor und meldete sich arbeitssuchend. Sie kündigte das mögliche Ende ihres Dienstverhältnisses mit August 2024 an und bat um einen Termin für das Unternehmensgründungsprogramm.
  4. Nach ihrer Teilnahme beim Infotag für das Unternehmensgründungsprogramm (UGP) am 22.07.2024 wurde sie diesem mit 01.08.2024 zur Klärungsphase zugebucht. Am 11.09.2024 erfolgte die Aufnahme in das UGP.
  5. Am 23.07.2024 stellte die Beschwerdeführerin mit Geltendmachung am 01.08.2024 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
  6. Am 11.08.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses. Sie gab an, dass ihr letztes Dienstverhältnis durch Arbeitnehmerkündigung zum 31.07.2024 beendet worden sei. Sie habe sich bereits am 31.05.2024 arbeitssuchend gemeldet. Im Zuge ihres ersten Betreuungstermins am 09.07.2024 sei die Checkliste für die Aufnahme in das UGP ausgefüllt worden. In der Betreuungsvereinbarung vom selben Tag sei festgehalten, dass sie dem UGP zugebucht werde. Sie habe an der Informationsveranstaltung am 22.07.2024 teilgenommen, die Teilnahmeeinladung zur Online-Erstanmeldung angenommen und befinde sich nun bereits in der Klärungsphase des UGP. Der erste Termin mit Fachexperten aus dem Bereich der Unternehmensberatung sei für 19.08.2024 avisiert. Der Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass die Gründung vor Ablauf der maximalen Dauer der Vorbereitungsphase erfolgen müsse. Daher und aufgrund der zielstrebigen Verfolgung der Aufnahme einer anderen (in diesem Fall selbstständigen) Beschäftigung in absehbarer Zeit, habe die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt den Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen. Durch die zeitliche Limitation des UGP und insbesondere die gewissenhafte Zielverfolgung, unter anderem durch die Erstellung eines Businessplanes, liege die Gründung innerhalb eines absehbaren Zeitraums.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 03.09.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum von 01.08.2024 bis 28.08.2024 kein Arbeitslosengeld erhalte. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei einem näher bezeichneten Dienstgeber freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 03.09.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum von 01.08.2024 bis 28.08.2024 kein Arbeitslosengeld erhalte. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei einem näher bezeichneten Dienstgeber freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sie ihr Dienstverhältnis auf Grund des Aufbaus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit freiwillig gelöst habe. Hierzu verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Stellungnahme vom 11.08.
  10. Sie sei mittlerweile im UGP des AMS aufgenommen worden und mitten in den Vorbereitungshandlungen für die Aufnahme bzw. den Ausbau ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die GmbH sei in der Gründungsphase und werde am 01.01.2025 im Firmenbuch eingetragen. Die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit innerhalb von acht Wochen stelle einen Nachsichtsgrund gemäß § 11 Abs. 2 AlVG dar. Auch die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Ablauf dieser acht Wochen könne einen Nachsichtsgrund bilden, wenn ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Aufnahme vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe unmittelbar nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Schritte zur Aufnahme bzw. Ausbau ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit in die Wege geleitet und damit ernsthafte und konsequenten Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme gesetzt, weshalb Nachsicht gemäß § 11 Abs. 2 AlVG zu gewähren sei. In Ihren Ausführungen verwies die Beschwerdeführerin insbesondere auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 01.06.2001, 2000/19/0136 und vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sie ihr Dienstverhältnis auf Grund des Aufbaus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit freiwillig gelöst habe. Hierzu verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Stellungnahme vom 11.08.
  12. Sie sei mittlerweile im UGP des AMS aufgenommen worden und mitten in den Vorbereitungshandlungen für die Aufnahme bzw. den Ausbau ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die GmbH sei in der Gründungsphase und werde am 01.01.2025 im Firmenbuch eingetragen. Die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit innerhalb von acht Wochen stelle einen Nachsichtsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG dar. Auch die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Ablauf dieser acht Wochen könne einen Nachsichtsgrund bilden, wenn ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Aufnahme vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe unmittelbar nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Schritte zur Aufnahme bzw. Ausbau ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit in die Wege geleitet und damit ernsthafte und konsequenten Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme gesetzt, weshalb Nachsicht gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG zu gewähren sei. In Ihren Ausführungen verwies die Beschwerdeführerin insbesondere auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 01.06.2001, 2000/19/0136 und vom 27.01.2016, Ro 2015/08/
  13. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2024 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass bisher keine die Arbeitslosigkeit beendende Erwerbstätigkeit aufgenommen worden sei, sondern die Aufnahme einer solchen lediglich für 01.01.2025 und somit 22 Wochen nach der von ihr herbeigeführten Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses geplant sei. Dies stelle keinen berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgrund dar, da die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit bisher weder erfolgt sei, noch in zeitlicher Nähe zur Beendigung ihrer Beschäftigung mit 31.07.2024 stehe.
  14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2024 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass bisher keine die Arbeitslosigkeit beendende Erwerbstätigkeit aufgenommen worden sei, sondern die Aufnahme einer solchen lediglich für 01.01.2025 und somit 22 Wochen nach der von ihr herbeigeführten Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses geplant sei. Dies stelle keinen berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgrund dar, da die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit bisher weder erfolgt sei, noch in zeitlicher Nähe zur Beendigung ihrer Beschäftigung mit 31.07.2024 stehe.
  15. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte darin aus, dass alle ihre Schritte – insbesondere die Aufnahme ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. die Gründung der GmbH mit 01.01.2025 – mit dem UGP akkordiert seien. Die belangte Behörde gehe also selbst davon aus, dass die Aufnahme ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit mit 01.01.2025 sinnvoll und zweckmäßig sei, weshalb ihr nicht entgegenhalten werden könne, dass die Aufnahme zu spät erfolgen würde. Eine explizite Frist bis wann eine Tätigkeit aufzunehmen ist, enthalte das von ihr angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027, nicht. Entscheidend sei, dass die Vorbereitungshandlungen sachgerecht und mit Ernsthaftigkeit betrieben werden. Das sei zweifelsfrei der Fall, weshalb eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 11 AlVG zu gewähren sei.
  16. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte darin aus, dass alle ihre Schritte – insbesondere die Aufnahme ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. die Gründung der GmbH mit 01.01.2025 – mit dem UGP akkordiert seien. Die belangte Behörde gehe also selbst davon aus, dass die Aufnahme ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit mit 01.01.2025 sinnvoll und zweckmäßig sei, weshalb ihr nicht entgegenhalten werden könne, dass die Aufnahme zu spät erfolgen würde. Eine explizite Frist bis wann eine Tätigkeit aufzunehmen ist, enthalte das von ihr angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.01.2016, Ro 2015/08/0027, nicht. Entscheidend sei, dass die Vorbereitungshandlungen sachgerecht und mit Ernsthaftigkeit betrieben werden. Das sei zweifelsfrei der Fall, weshalb eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 11, AlVG zu gewähren sei.
  17. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes von der belangten Behörde am 09.12.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand zuletzt von 02.03.2020 bis 31.07.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Dieses Dienstverhältnis wurde mit 31.07.2024 durch Kündigung der Beschwerdeführerin zur Vorbereitung und Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit beendet. Die Beschwerdeführerin nahm weder während der Ausschlussfrist von vier Wochen noch unmittelbar danach eine selbständige die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit auf.
  19. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt. des AMS, insbesondere in den Hauptverbandsauszug, die Aktenvermerke des AMS, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.08.2024, die Beschwerde sowie den Vorlageantrag. Dass das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin durch ihre Kündigung mit 31.07.2024 endete ergibt sich aus den Akteninhalt und ist unstrittig. Der festgestellte Grund für die Kündigung ergibt sich aus den wiederholten Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2024, der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Beginn der Ausschlussfrist eine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf (siehe hierzu auch die rechtliche Beurteilung Punkt 3.6.).
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  22. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  23. Die im Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lautet wie folgt: „§ 11

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.„§ 11
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“ 3.
  1. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des AlVG erhalten Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während § 9 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 AlVG in Ergänzung dazu, dass die in § 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses freiwillig herbeiführt. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfs schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht. Der Gesetzgeber deutet somit nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos „Arbeitslosigkeit“ als mangelnde (und damit zumindest temporär anspruchshemmende) Arbeitswilligkeit, sondern betrachtet auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare Leistungsfälle als sanktionswürdig, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grunde aber an zureichendem Gewicht mangelt (vgl. VwGH vom 03.07.1990, 90/08/0106).3.
  2. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des AlVG erhalten Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) Paragraphen 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während Paragraph 9, AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt Paragraph 11, AlVG in Ergänzung dazu, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses freiwillig herbeiführt. Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfs schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht. Der Gesetzgeber deutet somit nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos „Arbeitslosigkeit“ als mangelnde (und damit zumindest temporär anspruchshemmende) Arbeitswilligkeit, sondern betrachtet auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare Leistungsfälle als sanktionswürdig, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grunde aber an zureichendem Gewicht mangelt vergleiche VwGH vom 03.07.1990, 90/08/0106). 3.
  3. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 11 AlVG ist, dass ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes, somit eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht aufweisendes Dienstverhältnis aufgelöst wurde. Nur bei Vorliegen eines solchen Dienstverhältnisses kann Arbeitslosigkeit durch dessen Beendigung überhaupt entstehen, was durch § 11 AlVG sanktioniert werden soll (vgl. VwGH vom 15.05.2002, 2002/08/0040). 3.
  4. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 11, AlVG ist, dass ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes, somit eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht aufweisendes Dienstverhältnis aufgelöst wurde. Nur bei Vorliegen eines solchen Dienstverhältnisses kann Arbeitslosigkeit durch dessen Beendigung überhaupt entstehen, was durch Paragraph 11, AlVG sanktioniert werden soll vergleiche VwGH vom 15.05.2002, 2002/08/0040). Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. 3.
  5. Entscheidend für die Anwendung des § 11 AlVG ist zudem, dass das Dienstverhältnis unstrittig „beendet“ bzw. „gelöst“ ist (vgl. VwGH vom 11.12.2002, 1999/03/0425). Als freiwillige Auflösung gilt jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses. Darunter fällt die Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit und der vorzeitige Austritt. 3.
  6. Entscheidend für die Anwendung des Paragraph 11, AlVG ist zudem, dass das Dienstverhältnis unstrittig „beendet“ bzw. „gelöst“ ist vergleiche VwGH vom 11.12.2002, 1999/03/0425). Als freiwillige Auflösung gilt jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses. Darunter fällt die Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit und der vorzeitige Austritt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin ihr Arbeitsverhältnis freiwillig durch Kündigung mit 31.07.2024 beendet. 3.
  7. Zu prüfen bleibt, ob die in § 11 Abs. 1 AlVG vorgesehene Rechtsfolge der vierwöchigen Sperre aufgrund des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinne des Abs. 2 nachzusehen ist:3.
  8. Zu prüfen bleibt, ob die in Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vorgesehene Rechtsfolge der vierwöchigen Sperre aufgrund des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinne des Absatz 2, nachzusehen ist: 3.6.
  9. In § 11 erster Satz AlVG hieß es vor der Novelle BGBl I Nr. 142/2000, dass Arbeitslose, (…) die ihr Dienstverhältnis freiwillig ohne triftigen Grund gelöst haben für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld erhalten. Mit der genannten Novelle fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
  10. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096).3.6.
  11. In Paragraph 11, erster Satz AlVG hieß es vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, dass Arbeitslose, (…) die ihr Dienstverhältnis freiwillig ohne triftigen Grund gelöst haben für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld erhalten. Mit der genannten Novelle fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in Paragraph 11, erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
  12. Gesetzgebungsperiode sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des Paragraph 11, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096). An dieser Stelle kann etwa beispielhaft auf die höchstgerichtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.06.1992, 93/08/0111, sowie vom 01.06.2001, 2000/19/0136, verwiesen werden, in denen das Vorliegen eines triftigen Grundes verneint wurde. Darin wurde zum Ausdruck gebracht, dass es der bloßen Erwartung höherer Aufstiegschancen und besserer Entlohnung in einem neuen Arbeitsverhältnis bzw. der zu erwartende Verbesserung der Berufschancen als freier Rechtsanwalt gegenüber der Fortsetzung der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter, an ausreichend Gewicht mangle, um deshalb die freiwillige Lösung eines langjährigen Dienstverhältnisses, von dem nicht behauptet wurde, es sei dem Arbeitslosen die Fortsetzung aus einem der in § 9 AlVG angeführten Gründen unzumutbar gewesen, als einen der Versichertengemeinschaft zumutbaren Leistungsfall im Sinne des § 11 AlVG erscheinen zu lassen.An dieser Stelle kann etwa beispielhaft auf die höchstgerichtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.06.1992, 93/08/0111, sowie vom 01.06.2001, 2000/19/0136, verwiesen werden, in denen das Vorliegen eines triftigen Grundes verneint wurde. Darin wurde zum Ausdruck gebracht, dass es der bloßen Erwartung höherer Aufstiegschancen und besserer Entlohnung in einem neuen Arbeitsverhältnis bzw. der zu erwartende Verbesserung der Berufschancen als freier Rechtsanwalt gegenüber der Fortsetzung der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter, an ausreichend Gewicht mangle, um deshalb die freiwillige Lösung eines langjährigen Dienstverhältnisses, von dem nicht behauptet wurde, es sei dem Arbeitslosen die Fortsetzung aus einem der in Paragraph 9, AlVG angeführten Gründen unzumutbar gewesen, als einen der Versichertengemeinschaft zumutbaren Leistungsfall im Sinne des Paragraph 11, AlVG erscheinen zu lassen. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis beendet, um ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen bzw. diese aufzunehmen. Unter Bedachtnahme auf die soeben dargelegten Grundsätze hat die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis zwar nicht grundlos, aber ohne triftigen Grund aufgelöst, weshalb darin kein „berücksichtigungswürdiger Grund“ für eine Nachsicht liegt. 3.6.
  13. Die Nachsichtserteilung kommt im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG auch dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbständigen bzw. selbständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des § 11 Abs. 1 AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und – vor allem – noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer (selbständigen) Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an (vgl. die auch von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Entscheidung des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136).3.6.
  14. Die Nachsichtserteilung kommt im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG auch dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbständigen bzw. selbständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und – vor allem – noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer (selbständigen) Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an vergleiche die auch von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Entscheidung des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Im konkreten Fall nahm die Beschwerdeführerin am 01.01.2025 (Eintragung der GmbH ins Firmenbuch am 09.01.2025), somit 22 Wochen nach der Auflösung ihres Dienstverhältnisses mit 31.07.2024 eine selbständige die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit auf. Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit 22 Wochen nach der Beendigung ihres Dienstverhältnisses liegt jedenfalls nicht mehr in zeitlicher Nähe zu ebendiesem und stellt demnach keinen Nachsichtsgrund im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG dar. Im konkreten Fall nahm die Beschwerdeführerin am 01.01.2025 (Eintragung der GmbH ins Firmenbuch am 09.01.2025), somit 22 Wochen nach der Auflösung ihres Dienstverhältnisses mit 31.07.2024 eine selbständige die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit auf. Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit 22 Wochen nach der Beendigung ihres Dienstverhältnisses liegt jedenfalls nicht mehr in zeitlicher Nähe zu ebendiesem und stellt demnach keinen Nachsichtsgrund im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG dar. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und Vorlageantrag auf die bereits o.a. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136, Bezug nimmt, und vorbringt, dass darin keine explizite Frist zur Aufnahme der Tätigkeit enthalten ist, kann festgehalten werden, dass – wenngleich eine solche Frist nicht zahlenmäßig definiert ist – es jedenfalls einer „gewissen zeitlichen Nähe“ zur vorangegangenen Beschäftigung bedarf. Im konkreten Fall liegt bei 22 Wochen jedenfalls keine solche zeitliche Nähe zum beendeten Dienstverhältnis vor. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin ihre Beschäftigung allein aus dem Grund beendet, um in das UGP Programm des AMS aufgenommen zu werden. Dass die Beschwerdeführerin ernsthafte und konsequenten Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme gesetzt habe bzw. diese mit dem Unternehmensgründungsprogramm akkordiert worden seien vermag das Erfordernis der Aufnahme der Tätigkeit in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses nicht zu ersetzen, zumal die Beschwerdeführerin bereits während ihrer letzten Beschäftigung diverse, mit der nunmehrigen Beschäftigung in Zusammenhang stehende Gewerbeberechtigungen erworben hat. Eine geänderte Beurteilung ergibt sich dadurch nicht. 3.
  15. Im Ergebnis vermochte die Beschwerdeführerin somit weder einen berücksichtigungswürdigen Grund für die freiwillige Beendigung ihres Dienstverhältnisses darzulegen noch liegen sonstige Umstände vor, die als Nachsichtsgründe gemäß § 11 Abs. 2 AlVG in Betracht kämen.3.
  16. Im Ergebnis vermochte die Beschwerdeführerin somit weder einen berücksichtigungswürdigen Grund für die freiwillige Beendigung ihres Dienstverhältnisses darzulegen noch liegen sonstige Umstände vor, die als Nachsichtsgründe gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG in Betracht kämen. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  17. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. II.3.3. bis II.3.7.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. römisch zwei.3.3. bis römisch zwei.3.7.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W262.2303933.1.00

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