RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW262 2304719-1 Spruch, W262 2304719-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin bezog von 09.04.2024 bis 04.11.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- Mit Schreiben vom 16.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) eine Stelle als Sicherheitsorgan/Straßenaufsicht bei einem näher bezeichneten Dienstgeber übermittelt.
- Mit Schreiben vom 16.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) eine Stelle als Sicherheitsorgan/Straßenaufsicht bei einem näher bezeichneten Dienstgeber übermittelt.
- Am 10.10.2024 langte beim AMS eine Rückmeldung des zuständigen Service für Unternehmen ein. Laut schriftlicher Rückmeldung des potentiellen Arbeitgebers wurde die Beschwerdeführerin zu einem persönlichen Vorsprechen eingeladen, zu dem sie unentschuldigt nicht erschienen sei. Sie habe weder angerufen noch ein E-Mail geschickt.
- Am 22.10.2024 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung einvernommen. Als berücksichtigungswürdigen Grund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich ordentlich und gleich beim Dienstgeber beworben habe. Das Antwort-E-Mail mit dem Vorstellungstermin habe sie viel zu spät gesehen, da dieses in ihrem Spam-Ordner gelandet sei und sie somit keine Benachrichtigung erhalten habe.
- Mit Bescheid des AMS vom 24.10.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für 26 Tage ab 10.10.2024 gemäß § 10 AlVG verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 10.10.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Sicherheitsorgan/Straßenaufsicht bei einem näher bezeichneten Dienstgeber ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des AMS vom 24.10.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für 26 Tage ab 10.10.2024 gemäß Paragraph 10, AlVG verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 10.10.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Sicherheitsorgan/Straßenaufsicht bei einem näher bezeichneten Dienstgeber ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie sich am 24.09.2024 beworben und auf eine Rückmeldung gewartet habe. Erst durch die Meldung des AMS vom 14.10.2024 habe sie erfahren, dass sich der Arbeitgeber bei ihr gemeldet habe. Daraufhin habe sie ihre Anrufliste und E-Mails nochmals gründlich durchsucht und bemerkt, dass das betreffende E-Mail des potentiellen Arbeitgebers nicht in ihrem Spam-Ordner, sondern im Junk-Ordner gelandet sei. Aufgrund dieser technischen Probleme habe sie das Bewerbungsgespräch verpasst.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2024 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Annahme der Beschäftigung vereitelt habe, indem sie nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen sei. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin erst bei genauer Kontrolle ihres E-Mail-Accounts das E-Mail des potentiellen Dienstgebers mit der Einladung zum Bewerbungsgespräch entdeckt hätte, könne keine Änderung der rechtlichen Beurteilung herbeiführen. Die Beschwerdeführerin sei dazu verpflichtet ihren E-Mail-Account regelmäßig zu überprüfen, sowohl ihren regulären Posteingang als auch ihren Spam- und Junk-Ordner. Bei sorgfältiger Bearbeitung ihrer Posteingänge hätte die Beschwerdeführerin das E-Mail mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch rechtzeitig gesichtet und am Vorstellungsgespräch teilnehmen können. Die Beschwerdeführerin habe demzufolge das Nichtzustandekommen der Beschäftigung zumindest billigend in Kauf genommen und sei ihr Verhalten auch ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG sei der Verlust des Arbeitslosengeldes mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen – entspricht 42 Tagen – auszusprechen. Da der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld mit 04.11.2024 begrenzt gewesen sei, sei der Leistungsverlust bis zum Höchstausmaß des Leistungsanspruches auf Arbeitslosengeld abgesprochen worden (für 26 Tage). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2024 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Annahme der Beschäftigung vereitelt habe, indem sie nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen sei. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin erst bei genauer Kontrolle ihres E-Mail-Accounts das E-Mail des potentiellen Dienstgebers mit der Einladung zum Bewerbungsgespräch entdeckt hätte, könne keine Änderung der rechtlichen Beurteilung herbeiführen. Die Beschwerdeführerin sei dazu verpflichtet ihren E-Mail-Account regelmäßig zu überprüfen, sowohl ihren regulären Posteingang als auch ihren Spam- und Junk-Ordner. Bei sorgfältiger Bearbeitung ihrer Posteingänge hätte die Beschwerdeführerin das E-Mail mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch rechtzeitig gesichtet und am Vorstellungsgespräch teilnehmen können. Die Beschwerdeführerin habe demzufolge das Nichtzustandekommen der Beschäftigung zumindest billigend in Kauf genommen und sei ihr Verhalten auch ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG sei der Verlust des Arbeitslosengeldes mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen – entspricht 42 Tagen – auszusprechen. Da der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld mit 04.11.2024 begrenzt gewesen sei, sei der Leistungsverlust bis zum Höchstausmaß des Leistungsanspruches auf Arbeitslosengeld abgesprochen worden (für 26 Tage). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen.
- Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte zusammengefasst aus, dass ihr keinesfalls zuzurechnen sei, dass sie das E-Mail, das im Spam/Junk-Ordner gelandet sei, nicht gesehen habe, da ihre Sorgfaltspflichten bezüglich der Mail-Kontrolle nicht umfassen würden, auch regelmäßig ihren Spam/Junk-Ordner zu kontrollieren. Da sie sich schon oft beworben und keine Antwort erhalten habe, sei sie auch in diesem Fall davon ausgegangen, dass sie schlichtweg keine Antwort erhalten habe. Folglich habe sie keine Sanktionshandlungen gesetzt und sei die Sperre daher rechtswidrig.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2024 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog seit 09.04.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld endete mit 04.11.
- Die Beschwerdeführerin hat im Zuge ihrer Antragstellung am 22.03.2024 mit ihrer Unterschrift bestätigt bereit zu sein eine Arbeit anzunehmen, die am Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten wird, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entspricht und zumutbar und versicherungspflichtig ist. Die Beschwerdeführerin hat sechsjährige Berufserfahrung als Sicherheitsmitarbeiterin in den Bereichen Sicherheits- und Zugangskontrollen sowie der Bewachung von Sicherheitsgrenzen. Mit Schreiben vom 16.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS folgende Stelle als Sicherheitsorgan/Straßenaufsicht zugewiesen: „Das Unternehmen XXXX GmbH sucht ab sofort:„Das Unternehmen römisch 40 GmbH sucht ab sofort: 1 Sicherheitsorgan / Straßenaufsicht Anforderung: - Ausbildung im Sicherheitsbereich - Führerschein B - einwandfreier Leumund - Österreichische/r Staatsbürger_in (Voraussetzung lt. Behörde) Arbeitszeit: Teil- oder Vollzeitbeschäftigung je nach Vereinbarung. 20 oder 40 Wochenstunden möglich. Entlohnung: ab € 14,- brutto pro Stunde Arbeitsort: XXXX römisch 40 Ihre Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte per Email zu Handen Hrn. XXXX :Ihre Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte per Email zu Handen Hrn. römisch 40 : bewerbung@ XXXX bewerbung@ römisch 40 Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Sicherheitsorgan / Strassenaufsicht beträgt 14,00 EUR brutto pro Stunde. Bereitschaft zur Überzahlung. […]“ Die Beschwerdeführerin hat sich am 24.09.2024 per E-Mail für die zugewiesene Stelle beworben. Am 03.10.2024 erfolgte eine Rückmeldung des Dienstgebers per Antwort-E-Mail, mit dem die Beschwerdeführerin zu einem Vorstellungsgespräch für den 09.10.2024 eingeladen wurde. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zum Vorstellungstermin am 09.10.
- Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – aufgrund des Nichterscheinens der Beschwerdeführerin zum Vorstellungstermin nicht zustande. Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf. Die Beschäftigung war der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Beschwerdeführerin nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bestätigte bereit zu sein eine Arbeit anzunehmen, die am Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten wird, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entspricht und zumutbar und versicherungspflichtig ist, ergibt sich aus dem in Antrag einliegenden und von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Antrag auf Arbeitslosengeld vom 22.03.
- Die Feststellungen zur Arbeitserfahrung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem im Akt einliegenden Lebenslauf. Die Feststellungen über die zugewiesene Stelle und das Nichtzustandekommen der Beschäftigung basieren auf dem Akt. Das Bewerbungs-E-Mail der Beschwerdeführerin sowie das Antwort-E-Mail des potentiellen Arbeitgebers mit der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch vom 03.10.2024 liegen im Verwaltungsakt ein. Dass die Beschwerdeführerin zum ihr angebotenen Vorstellungstermin am 09.10.2024 nicht erschien ist unstrittig. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde erhob die Beschwerdeführerin keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Beschäftigung; auch der erkennende Senat geht von einer Zumutbarkeit der Beschäftigung aus (siehe zur Zumutbarkeit auch die rechtliche Beurteilung Punkt 3.4.) Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Beginn der Ausschlussfrist eine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“3.
- Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“ 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. So der Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft sie zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihr, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn eine Arbeitslose die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob die Arbeitslose nach ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt, sowie dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung verbunden ist (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Die der Beschwerdeführerin zugewiesene Beschäftigung als Sicherheitsorgan/Straßenaufsicht deckt sich mit der Berufserfahrung der Beschwerdeführerin und entsprach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten. Auch die in der Ausschreibung angeführte Entlohnung ist als angemessen zu werten, zumal sie dem anzuwendenden Kollektivvertrag entsprach und als „Mindestentgelt“ mit Bereitschaft zur Überzahlung angeboten wurde. Schließlich lag keine Zuweisung in einen „anderen Beruf“ vor, da die der Beschwerdeführerin zugewiesene Stelle ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeiten entspricht, weshalb der in § 9 Abs. 3 AlVG normierte subjektive Entgeltschutz bzw. die darin normierte Mindestgrenze vorliegend ebenfalls nicht zum Tragen kommt. Insgesamt ist die zugewiesene Stelle sowohl hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten als auch der angebotenen (Mindest-)Entlohnung als zumutbar anzusehen.Die der Beschwerdeführerin zugewiesene Beschäftigung als Sicherheitsorgan/Straßenaufsicht deckt sich mit der Berufserfahrung der Beschwerdeführerin und entsprach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten. Auch die in der Ausschreibung angeführte Entlohnung ist als angemessen zu werten, zumal sie dem anzuwendenden Kollektivvertrag entsprach und als „Mindestentgelt“ mit Bereitschaft zur Überzahlung angeboten wurde. Schließlich lag keine Zuweisung in einen „anderen Beruf“ vor, da die der Beschwerdeführerin zugewiesene Stelle ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeiten entspricht, weshalb der in Paragraph 9, Absatz 3, AlVG normierte subjektive Entgeltschutz bzw. die darin normierte Mindestgrenze vorliegend ebenfalls nicht zum Tragen kommt. Insgesamt ist die zugewiesene Stelle sowohl hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten als auch der angebotenen (Mindest-)Entlohnung als zumutbar anzusehen. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist die Beschwerdeführerin nicht zu dem Vorstellungsgespräch am 09.10.2024 erschienen und hat eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz 3.6.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob die Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN).3.6.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob die Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zum Vorstellungstermin die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung 3.6.
- Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ihr sei keinesfalls zuzurechnen, dass sie das im Spam-/Junk-Ordner gelandete E-Mail nicht gesehen habe und in weitere Folge nicht zum Vorstellungstermin erschien, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat sich auf das ihr übermittelte Stellenangebot beworben, sie hatte somit ein Antwort-E-Mail des potentiellen Dienstgebers zu erwarten. In dieser Situation war es der Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Ansicht – sehr wohl zuzumuten, ihre E-Mails in kurzen Zeitabständen sorgfältig zu sichten und auch den Spam-/Junk-Ordner zu kontrollieren, um auf etwaige Rückmeldungen ehestmöglich reagieren zu können. Mangels Kontrolle ihrer E-Mail-Ordner hat die Beschwerdeführerin nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen der in Aussicht gestellten Beschäftigung in Kauf genommen hat. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin durch die Unterlassene Kontrolle sämtlicher E-Mail-Ordner das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich die Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Ob sich die Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Weil der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld mit 04.11.2024 endete, war der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von 10.10.2024 bis 04.11.2024, sohin 26 Tage, (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die Arbeitslose aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn die Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihr sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die Arbeitslose aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn die Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihr sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten der Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten der Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die die Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die die Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W262.2304719.1.00