RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW262 2305211-1 Spruch, W262 2305211-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stand wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt bezog er – mit kurzen Unterbrechungen – von 06.07.2023 bis 10.02.2024 Arbeitslosengeld sowie von 11.02.2024 bis 18.11.2024 Notstandshilfe. 2. Mit Schreiben vom 30.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) eine Stelle als Landmaschinenverkäufer bei einem näher bezeichneten Dienstgeber zugewiesen.2. Mit Schreiben vom 30.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) eine Stelle als Landmaschinenverkäufer bei einem näher bezeichneten Dienstgeber zugewiesen. 3. Die Stelle wurde dem Beschwerdeführer per RSa-Brief an seine Wohnadresse übermittelt. Am 01.08.2024 wurde der RSa-Brief in der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 02.08.2024 hinterlegt und eine Verständigung der Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers eingelegt. Der RSa-Brief wurde vom Beschwerdeführer bis 20.08.2024 nicht behoben und in der Folge an die belangte Behörde retourniert. 4. Am 20.08.2024 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung einvernommen. Er erhob keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeits- und Wegzeit oder hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit oder betreffend Betreuungspflichten. Als sonstigen Grund gab der Beschwerdeführer an, dass er den RSa-Brief über die Post nicht erhalten habe und sich ein eAMS-Konto einrichten werde, um dies in Zukunft zu vermeiden. 5. Mit Bescheid des AMS vom 05.09.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 08.08.2024 für 42 Tage gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 08.08.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass sich der Beschwerdeführer auf einen zugewiesenen, zumutbaren Stellenvorschlag bei einem näher bezeichneten Dienstgeber nicht beworben habe. Drei Tage Auslandsaufenthalt verlängern/unterbrechen die Ausschlussfrist. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Aus diesen Grund erfolge die Wiederanweisung voraussichtlich ab 22.09.2024. 5. Mit Bescheid des AMS vom 05.09.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 08.08.2024 für 42 Tage gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 08.08.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass sich der Beschwerdeführer auf einen zugewiesenen, zumutbaren Stellenvorschlag bei einem näher bezeichneten Dienstgeber nicht beworben habe. Drei Tage Auslandsaufenthalt verlängern/unterbrechen die Ausschlussfrist. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Aus diesen Grund erfolge die Wiederanweisung voraussichtlich ab 22.09.2024. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er habe den Stellenvorschlag nie erhalten. Er habe diesbezüglich auch bereits Kontakt mit der Post aufgenommen und angeblich sei ein „gelber Zettel“ in den Briefkasten geworfen worden. Dies stimme jedoch nicht, er habe nie einen solchen „Zettel“ erhalten und habe daher auch den Stellenvorschlag nicht beheben können. Er habe sich immer auf alle Stellen zeitgerecht beworben und habe bislang keine Probleme mit der Post gehabt. Er sei sehr gewissenhaft und es sei daher für ihn nicht nachvollziehbar, wann ihm der „gelbe Zettel“ zugestellt worden wäre. Hätte er die Stellenanzeige erhalten, hätte er sich umgehend beworben. 7. Mit Bescheid des AMS vom 18.11.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 05.09.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 01.08.2024 ein Vermittlungsvorschlag bei einem näher bezeichneten Dienstgeber nachweislich durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 02.08.2024 zugestellt worden sei. Die Sendung sei bis 20.08.2024 bei der Post nicht behoben worden und am selben Tag an das AMS retourniert worden. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten hätte, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass die Rechtswirksamkeit des Zustellvorgangs nicht davon abhängt, dass dieser dem Zustellempfänger zur Kenntnis gelangt sei. Die Hinterlegung sei auch gültig, wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. 7. Mit Bescheid des AMS vom 18.11.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 05.09.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 01.08.2024 ein Vermittlungsvorschlag bei einem näher bezeichneten Dienstgeber nachweislich durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 02.08.2024 zugestellt worden sei. Die Sendung sei bis 20.08.2024 bei der Post nicht behoben worden und am selben Tag an das AMS retourniert worden. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten hätte, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass die Rechtswirksamkeit des Zustellvorgangs nicht davon abhängt, dass dieser dem Zustellempfänger zur Kenntnis gelangt sei. Die Hinterlegung sei auch gültig, wenn die Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. 8. Der Beschwerdeführer brachte am 03.12.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag ein, indem er auf sein Beschwerdevorbringen verwies und sich einen ergänzenden Schriftsatz vorbehielt. 9. Nach Rückfrage der belangten Behörde bestätigte die Österreichische Post AG per E-Mail vom 13.12.2024, dass laut Auskunft der zuständigen Zustellerin die Verständigung der Hinterlegung korrekt in die gut zugängliche, gut beschriftete sowie unbeschädigte Abgabeeinrichtung eingeworfen worden sei. Es habe sich dabei um eine versierte Stammzustellerin, die diese Abgabestelle genau kenne, gehandelt. Der Beschwerdeführer habe keine Zustellprobleme gemeldet und es seien an der Zustelladresse auch keine anderen Zustellprobleme bekannt. 10. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 09.12.2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass immer wieder Schriftstücke, insbesondere „gelbe Zettel“ aus seinem Postkasten gestohlen würden. So sei beispielsweise am 09.01.2024 ein „gelber Abholzettel“ aus dem Postkasten geholt worden und die Ware, die sich in der Postabholbox befunden habe, gestohlen worden. Als Beweis hierfür übermittle er die Anzeigenbestätigung vom 07.03.2024. Offenbar sei auch in diesem Fall der „gelbe Zettel“, in dem Glauben, es handle sich um eine Paketzustellung, entwendet worden. 11. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.01.2024 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog – mit kurzen Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld – von 06.07.2023 bis 10.02.2024 Arbeitslosengeld sowie von 11.02.2024 bis 18.11.2024 Notstandshilfe. Seit 19.11.2024 steht der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der am 25.03.2024 mit dem AMS XXXX geschlossenen Betreuungsvereinbarungen vereinbart, dass ihn das AMS bei der Suche einer Stelle als Autoverkäufer bzw. Fakturist unterstützt und dass er sich innerhalb von acht Tagen auf vom AMS zugewiesene Stellenangebote bewirbt.Der Beschwerdeführer hat im Zuge der am 25.03.2024 mit dem AMS römisch 40 geschlossenen Betreuungsvereinbarungen vereinbart, dass ihn das AMS bei der Suche einer Stelle als Autoverkäufer bzw. Fakturist unterstützt und dass er sich innerhalb von acht Tagen auf vom AMS zugewiesene Stellenangebote bewirbt. Mit Schreiben vom 30.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS folgende Stelle als Landmaschinenverkäufer zugewiesen: „Firma XXXX GmbH in XXXX , in Kooperation mit XXXX GmbH in XXXX , suchen ab sofort„Firma römisch 40 GmbH in römisch 40 , in Kooperation mit römisch 40 GmbH in römisch 40 , suchen ab sofort 1 Landmaschinenverkäufer/in (m/w/
- d)Aufgabengebiet: - Abwechslungsreiche Aufgaben im Maschinen- und Ersatzteilverkauf Anforderungsprofil: - Kaufmännische und/oder technische Grundausbildung - Lust an vielfältigen Aufgaben und Lernbereitschaft - Erfahrung im Verkauf (fast kein Außendienst notwendig) - Freude am Umgang mit Kunden Wir bieten: - Teilzeit bis Vollzeit (20 – 38,5 Wo. St.) je nach Wunsch und Vereinbarung - Flexible und frei einteilbare Arbeitszeiten - Familiäres Betriebsklima & Hands-On-Mentalität - Mitwirkung in einem Unternehmen, welches schon seit 80 Jahren besteht Das KV-Mindestentgelt für diese Stelle beträgt EUR 2.000,- bis ca. EUR 4.000,- brutto (je nach Einstufung) pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung je nach Qualifikation. Ihre aussagekräftige Bewerbung inkl. Lebenslauf senden Sie bitte per E-Mail an bewerbungen@ XXXX bewerbungen@ römisch 40 XXXX römisch 40 Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Landmaschinenverkäufer/in (m/w/
- d)beträgt 2.000 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. […]“ Das Stellenangebot wurde mittels RSa-Brief an die Wohnadresse des Beschwerdeführers übermittelt und nach einem Zustellversuch am 01.08.2024 beim zuständigen Postamt zur Abholung, mit Beginn der Abholfrist am 02.08.2024, hinterlegt. Eine Benachrichtigung der Hinterlegung wurde am 01.08.2024 in die Abgabestelle des Beschwerdeführers eingelegt. Der RSa-Brief mit dem Stellenangebot wurde bis 20.08.2024 vom Beschwerdeführer nicht behoben und am 22.08.2024 an das AMS retourniert. Der Beschwerdeführer hat sich nicht auf die zugewiesene Stelle beworben. Der Beschwerdeführer erhob hinsichtlich der Beschäftigung als Landmaschinenverkäufer im gesamten Verfahren keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit oder allfälliger Betreuungspflichten. Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – mangels Bewerbung des Beschwerdeführers nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt des AMS, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug bzw. den Hauptverbandsauszug, die Betreuungsvereinbarung vom 26.03.2024, das zugewiesene Stellenangebot vom 30.07.2024, den hybriden Rückschein betreffend die RSa-Sendung, die Niederschrift vom 20.08.2024, die Beschwerde sowie den Vorlageantrag. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie dem Bezugsverlaufsauszug des AMS. Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung sind der im Verwaltungsakt einliegenden Betreuungsvereinbarung vom 25.03.2024 zu entnehmen. Die Feststellungen über die zugewiesene Stelle basieren auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Stellenangebot. Die Übermittelung des Stellenangebots per RSa-Brief, die Hinterlegung am 01.08.2024 beim zuständigen Postamt mit Beginn der Abholfrist am 02.08.2024 sowie dass der RSa-Brief bis 20.08.2024 vom Beschwerdeführer nicht behoben und anschließend an die belangte Behörde retourniert wurde, ist dem Ausdruck der Versanddetails des hybriden Rückscheinbriefes zu entnehmen. Ebenso ist auf dem retournierten RSa-Brief, die Hinterlegung bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 02.08.2024 vermerkt und finden sich darauf zwei Stempel, mit dem Aufdruck „zurück nicht behoben“. Dass eine Benachrichtigung der Hinterlegung am 01.08.2024 in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde, war aufgrund des diesbezüglichen Vermerk auf dem retournierten RSa-Brief sowie aufgrund der Bestätigung der Österreichischen Post AG – Team Behördenanfragen Hybrid Rückschein per E-Mail vom 13.12.2024, wonach die Verständigung der Hinterlegung am 01.08.2024 in die gut zugänglich montierte, gut mit Türnummern beschriftete, unbeschädigte Abgabeeinrichtung der Wohnadresse des Beschwerdeführers eingelegt wurde, festzustellen. Zudem wurde von der Österreichischen Post AG mitgeteilt, dass es sich um eine versierte Stammzustellerin gehandelt habe, die diese Abgabestelle genau kenne und dass weder der Beschwerdeführer noch andere Personen Zustellprobleme an der Abgabestelle gemeldet hätten. Ebenso führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 12.09.2024 aus, dass er „bislang keine Probleme mit der Post“ gehabt habe. Auch in seinem ergänzenden Schriftsatz zu seinem Vorlageantrag vom 09.12.2024 gibt der Beschwerdeführer keine Probleme mit Zustellungen durch die Post an, sondern führt aus, dass immer wieder Poststücke, insbesondere „gelbe Zettel“, aus seinem Postkasten gestohlen würden. Weiters stellt der Beschwerdeführer die unsubstantiierte Vermutung auf, dass der „gelbe Zettel“ (wohl gemeint die Benachrichtigung der Hinterlegung betreffend des RSa-Briefes vom AMS), in dem Glauben, dass es sich um eine Paketzustellung handeln würde, entwendet worden sei. Im Hinblick darauf, dass auf der Benachrichtigung der Hinterlegung als Absender das AMS angegeben ist und dieses offenkundig keine Pakete versendet, ist eine Entwendung des „gelben Zettels“ durch Nachbarn nicht als plausibel anzusehen. Dass es fehlerhafte Zustellungen durch die Post geben würde, indem z.B. irrtümlich Briefe in die falsche Abgabeeinrichtung eingelegt würden, wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und es gibt daher keine Anhaltspunkte, dass die Benachrichtung der Hinterlegung des RSa-Briefes nicht ordnungsgemäß in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Dass der Beschwerdeführer den RSa-Brief mit dem zugewiesenen Stellenangebot innerhalb der Abholfrist bis zum 20.08.2024 nicht behoben hat, ist dem Ausdruck der Versanddetails des hybriden Rückscheinbriefes sowie den zwei Stempeln mit dem Aufdruck „zurück nicht behoben“ auf dem retournierten RSa-Brief, zu entnehmen und ist unstrittig. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinerlei Einwendungen gegen die Beschäftigung als Landmaschinenverkäufer erhob, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.08.2024. Die Zumutbarkeit der Beschäftigung wurde vom Beschwerdeführer auch nie bestritten. Dass sich der Beschwerdeführer infolge der Nichtbehebung des RSa-Briefs nicht für die zugewiesene Stelle beworben hat, ist aktenkundig und wurde vom Beschwerdeführer auch bestätigt, indem er in der Beschwerde ausführt, dass er sich umgehend beworben hätte, wenn er die Stellenanzeige erhalten hätte. Die Feststellung, dass die zugewiesene Beschäftigung (jedenfalls auch) aufgrund der Nichtbewerbung nicht zustande kam, stützt sich darauf, dass auf diese Weise jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde. Durch die unterlassene Behebung des RSa-Briefes und die Nichtbewerbung für die zugewiesene Stelle hat er seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht. Er hat die Rechtsfolgen auch billigend in Kauf genommen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Beginn der Ausschlussfrist eine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf, wonach der Beschwerdeführer erst am 19.11.2024, somit zwei Monate nach Ende der Ausschlussfrist, eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die maßgebliche Bestimmung des Zustellgesetzes BGl. Nr. 200/1982 idF. BGBl. I Nr. 5/2008 lautet: 3.2. Die maßgebliche Bestimmung des Zustellgesetzes BGl. Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, lautet: „Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ 3.2.
- Gemäß § 21 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF (im Folgenden: AVG) sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.3.2.
- Gemäß Paragraph 21, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF (im Folgenden: AVG) sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde (vgl. VwGH
- 2006, 2005/07/0026). Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. Ritz, BAO Kommentar², Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Liegen keine begründeten Behauptungen über seine Unrichtigkeit vor, die einen tauglichen Gegenbeweis gegen die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Urkunde darstellen würden, besteht für die Behörde keine Notwendigkeit von weiteren Erhebungen zum Zustellvorgang (VwGH
- 2008, 2008/08/0016).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde vergleiche VwGH
- 2006, 2005/07/0026). Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO möglich vergleiche Ritz, BAO Kommentar², Rz 22 zu Paragraph 17, Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu Paragraph 16, Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Liegen keine begründeten Behauptungen über seine Unrichtigkeit vor, die einen tauglichen Gegenbeweis gegen die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Urkunde darstellen würden, besteht für die Behörde keine Notwendigkeit von weiteren Erhebungen zum Zustellvorgang (VwGH
- 2008, 2008/08/0016). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, beruhen die Feststellungen über den Zustellvorgang der per RSa-Brief übermittelten zugewiesenen Stelle auf den im Akt ersichtlichen Versanddetails des hybriden Rückscheinbriefes, wonach der RSa-Brief am 01.08.2024, mit dem Beginn der Abholfrist am 02.08.2024, bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt wurde. Dass der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG von der Hinterlegung durch Einlage der Verständigung der Hinterlegung in seiner Abgabeeinrichtung informiert wurde, ist auf dem retournierten RSa-Brief vermerkt und wurde per E-Mail von der Österreichischen Post AG bestätigt. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, beruhen die Feststellungen über den Zustellvorgang der per RSa-Brief übermittelten zugewiesenen Stelle auf den im Akt ersichtlichen Versanddetails des hybriden Rückscheinbriefes, wonach der RSa-Brief am 01.08.2024, mit dem Beginn der Abholfrist am 02.08.2024, bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt wurde. Dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG von der Hinterlegung durch Einlage der Verständigung der Hinterlegung in seiner Abgabeeinrichtung informiert wurde, ist auf dem retournierten RSa-Brief vermerkt und wurde per E-Mail von der Österreichischen Post AG bestätigt. Wenn der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme ausführt, dass „immer wieder“ Poststücke, insbesondere „gelbe Zettel“ gestohlen werden würden, so ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 17 Abs. 4 ZustellG die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Wenn der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme ausführt, dass „immer wieder“ Poststücke, insbesondere „gelbe Zettel“ gestohlen werden würden, so ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß Paragraph 17, Absatz 4, ZustellG die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Es liegt daher eine ordnungsgemäße Zustellung des RSa-Briefes durch Hinterlegung vor und wurde somit die Stelle durch die belangte Behörde ordnungsgemäß zugewiesen. 3.
- Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“3.
- Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“ 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt, sowie dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung verbunden ist (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Der Beschwerdeführer brachte im Laufe des Verfahrens keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung hervor. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch die Nichtbewerbung auf das zugewiesene Stellenangebot des AMS eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz 3.7.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN).3.7.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass der Beschwerdeführer durch die Nichtbehebung des RSa-Briefes und infolgedessen der Nichtbewerbung die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.7.
- Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Der Beschwerdeführer hat durch die unterlassene Behebung des RSa-Briefs von der Post-Geschäftsstelle und die Nichtbewerbung für die zugewiesene Stelle die Ablehnung des Stellenangebots deutlich zum Ausdruck gebracht und das Nichtzustandekommen der Beschäftigung in Kauf genommen. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung des Beschwerdeführers handelt. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Ausschlussfrist bzw. in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang eine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, da er erst mit 19.11.2024 – somit zwei Monate nach Ende der Ausschlussfrist – eine neue Beschäftigung aufgenommen hat. 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W262.2305211.1.00