RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW262 2305725-1 Spruch, W262 2305725-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin bezieht seit 17.03.2023 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit dem 08.12.2023 bezieht sie – unterbrochen durch Bezüge von Krankengeld sowie ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis von 02.05.2024 bis 20.08.2024 – Notstandshilfe.
- Mit Schreiben vom 01.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice Mödling eine Stelle als Mitarbeiterin im Verkauf bei einer näher bezeichneten Dienstgeberin per eAMS-Konto übermittelt. Die Personalauswahl findet im Rahmen einer am 07.10.2024 veranstalten Jobbörse im firmeneigenen Jobcenter statt, wo eine direkte Bewerbung möglich ist.
- Die potentielle Dienstgeberin meldete dem AMS am 08.10.2024, dass die Beschwerdeführerin zur Jobbörse am 07.10.2024 nicht erschienen sei.
- Die Beschwerdeführerin wurde am 15.10.2024 vom AMS XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet“) niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung einvernommen. Zur Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin, dass sie am 07.10.2024 nicht zur Jobbörse erschienen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 17.10.2024 eine Operation habe und nicht wisse, wann sie wieder einsetzbar sei. Möglicherweise benötige sie auch eine zweite Operation. Derzeit sei sie noch arbeitsfähig.
- Die Beschwerdeführerin wurde am 15.10.2024 vom AMS römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet“) niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung einvernommen. Zur Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin, dass sie am 07.10.2024 nicht zur Jobbörse erschienen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 17.10.2024 eine Operation habe und nicht wisse, wann sie wieder einsetzbar sei. Möglicherweise benötige sie auch eine zweite Operation. Derzeit sei sie noch arbeitsfähig.
- Mit Bescheid des AMS vom 18.10.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 08.10.2024 für 42 Tage gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird.
- Mit Bescheid des AMS vom 18.10.2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 08.10.2024 für 42 Tage gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 08.10.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Verkäuferin bei einer näher bezeichneten Dienstgeberin ohne Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie rechtzeitig bekannt gegeben habe, dass sie am 17.10.2024 operiert werde. Sie habe aus diesem Grund auch bei einer vom AMS zugewiesenen Maßnahme nicht teilnehmen müssen und sei daher davon ausgegangen, dass ihre Operation berücksichtigt werde. Sie habe weder gewusst, wie lange ihr Krankenhausaufenthalt dauern werde, noch wie lange sie tatsächlich „ausfalle“ und welche gesundheitlichen Maßnahmen noch auf sie zukommen würden. Wenn sie gewusst hätte, dass ihre Operation nicht berücksichtigt wird bzw. sie nochmalig Bescheid geben hätte müssen, wäre sie zu dem Termin erschienen und hätte daran teilgenommen.
- Am 02.12.2024 gab die Beschwerdeführerin telefonisch bekannt, dass sie am 07.10.2024 bei einer Blutabnahme gewesen sei und übermittelte am 06.12.2024 einen entsprechenden Nachweis. Bei einer neuerlichen telefonischen Kontaktaufnahme am 09.12.2024 führte sie aus, dass ihr nach der Blutabnahme sehr schlecht gewesen sei, ohne jedoch einen Arzt aufgesucht zu haben.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.10.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Dienstgeberin eine persönliche Bewerbung im Rahmen einer gemeinsam mit dem AMS veranstalteten Jobbörse vorgeschrieben habe. Da die Beschwerdeführerin sich nicht an den Bewerbungsmodus gehalten habe, habe sie die Annahme der Beschäftigung vereitelt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie 10 Tage nach der Jobbörse einen Operationstermin gehabt habe, könne nicht berücksichtigt werden, da eine hypothetische Kausalität im Rahmen des Zustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung nicht geprüft werde. Das Vorbringen, ihr wäre nach der Blutabnahme am 07.10.2024 schlecht gewesen, sei aufgrund ihrer gegenteiligen Aussage, sie sei arbeitsfähig gewesen und mangels Übermittlung von Nachweisen, nicht glaubwürdig. Zudem habe die Jobbörse von 9 bis 15 Uhr stattgefunden, sodass die Beschwerdeführerin genügend Zeit gehabt hätte, um sich zu stärken und zum Termin zu erscheinen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.10.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Dienstgeberin eine persönliche Bewerbung im Rahmen einer gemeinsam mit dem AMS veranstalteten Jobbörse vorgeschrieben habe. Da die Beschwerdeführerin sich nicht an den Bewerbungsmodus gehalten habe, habe sie die Annahme der Beschäftigung vereitelt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie 10 Tage nach der Jobbörse einen Operationstermin gehabt habe, könne nicht berücksichtigt werden, da eine hypothetische Kausalität im Rahmen des Zustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung nicht geprüft werde. Das Vorbringen, ihr wäre nach der Blutabnahme am 07.10.2024 schlecht gewesen, sei aufgrund ihrer gegenteiligen Aussage, sie sei arbeitsfähig gewesen und mangels Übermittlung von Nachweisen, nicht glaubwürdig. Zudem habe die Jobbörse von 9 bis 15 Uhr stattgefunden, sodass die Beschwerdeführerin genügend Zeit gehabt hätte, um sich zu stärken und zum Termin zu erscheinen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen.
- Die Beschwerdeführerin brachte am 19.12.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen und führte ergänzend aus, dass sie nie angegeben habe, dass sie in den Verkauf möchte, sondern dass sie eine Umschulung ins Büro anstrebe, da ihr schweres Heben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2025 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer bezieht seit dem 08.12.2023 – unterbrochen durch Bezüge von Krankengeld sowie ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis von 02.05.2024 bis 20.08.2024 – Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge der am 10.09.2024 mit dem AMS XXXX geschlossenen Betreuungsvereinbarungen vereinbart, dass sie das AMS bei der Suche einer Stelle als Laborarbeiterin bzw. Verkaufshelferin oder im Bereich jeder anderen zumutbaren Tätigkeit unterstützt und dass sie sich sofort auf vom AMS zugewiesene Stellenangebote bewirbt bzw. an Jobbörsen des AMS teilnimmt.Die Beschwerdeführerin hat im Zuge der am 10.09.2024 mit dem AMS römisch 40 geschlossenen Betreuungsvereinbarungen vereinbart, dass sie das AMS bei der Suche einer Stelle als Laborarbeiterin bzw. Verkaufshelferin oder im Bereich jeder anderen zumutbaren Tätigkeit unterstützt und dass sie sich sofort auf vom AMS zugewiesene Stellenangebote bewirbt bzw. an Jobbörsen des AMS teilnimmt. Mit Schreiben vom 01.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS folgende Stelle als Mitarbeiterin im Verkauf in allen Bereichen bei der XXXX zugewiesen:Mit Schreiben vom 01.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS folgende Stelle als Mitarbeiterin im Verkauf in allen Bereichen bei der römisch 40 zugewiesen: „[…] Wir veranstalten am 07.10.2024 im XXXX JOBCENTER in XXXX einen JOBDAY und suchen für unsere Filialen in XXXX und XXXX Wir veranstalten am 07.10.2024 im römisch 40 JOBCENTER in römisch 40 einen JOBDAY und suchen für unsere Filialen in römisch 40 und römisch 40 5 Mitarbeiter:innen Verkauf in allen Bereichen Die XXXX veranstaltet einen JOBDAY:Die römisch 40 veranstaltet einen JOBDAY: ORT: XXXX JOBCENTER XXXX ORT: römisch 40 JOBCENTER römisch 40 DATUM: Montag, den
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- Oktober 2024, in der Zeit zwischen 09:00 bis 15:00 Uhr persönlich in das römisch 40 JOBCENTER römisch 40 (Eingang über Zanaschkagasse) zum JOBDAY und bewerben sich gleich direkt bei uns! Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stellen als Mitarbeiter:innen Verkauf in allen Bereichen beträgt 2.124,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. […]“ Die Beschwerdeführerin ist zur Jobbörse der potentiellen Dienstgeberin am 07.10.2024 in der Zeit zwischen 09:00 bis 15:00 Uhr nicht erschienen, um sich dort direkt für die zugewiesene Stelle zu bewerben. Sie war nicht aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert, sich auf der Jobbörse zu bewerben. Die Beschäftigung war der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar. Es liegen keine gesundheitlichen Einschränkungen vor, die mit den Anforderungen der zugewiesenen Beschäftigung unvereinbar sind. Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – aufgrund der Nichtteilnahme der Beschwerdeführerin an der Jobbörse der potentiellen Dienstgeberin nicht zustande. Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf. Die Beschwerdeführerin nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt des AMS, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug bzw. den Hauptverbandsauszug, die Betreuungsvereinbarung vom 10.09.2024, das zugewiesene Stellenangebot vom 01.10.2024, die Niederschrift vom 15.10.2024, die Beschwerde sowie den Vorlageantrag. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie dem Bezugsverlaufsauszug des AMS. Die Feststellungen über die zugewiesene Stelle basieren auf dem im Akt einliegenden Stellenangebot. Dass die Beschwerdeführerin nicht zur Jobbörse der potentiellen Dienstgeberin am 07.10.2024 in der Zeit zwischen 09:00 bis 15:00 Uhr erschienen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. Die Beschwerdeführerin führte in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.10.2024 als Grund für ihr Fernbleiben von der Jobbörse am 07.10.2024 ihren geplanten Operationstermin am 17.10.2024 ins Treffen und dass ihr nicht bekannt sei, wann sie wieder einsetzbar wäre. Falls notwendig, brauche sie vielleicht noch eine zweite Operation, bestätigte jedoch, derzeit arbeitsfähig zu sein. Da die Jobbörse zehn Tage vor dem geplanten Operationstermin stattgefunden hat, ist keinerlei zeitlicher Zusammenhang erkennbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht im Rahmen der Jobbörse am 07.10.2024 bewerben hätte können, zumal sie in der niederschriftlichen Einvernahme beim AMS am 15.10.2024 selbst bestätigte, derzeit arbeitsfähig und daher nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert sei, sich bei der Jobbörse zu bewerben. Auch der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung betreffend den Operationstermin ist lediglich zu entnehmen, dass die Aufnahme im Krankenhaus für den 17.10.2024 und die Entlassung für den nächsten Tag, den 18.10.2024, geplant sei. Ein möglicher zukünftiger Krankenstand ist nicht geeignet, die Beschwerdeführerin von der Verpflichtung zu entheben, sich auf eine zugewiesene Stelle zu bewerben. Entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund eines in der Zukunft liegenden Operationstermins jedenfalls kein Interesse des Dienstgebers an der Begründung eines Dienstverhältnisses bestanden hätte, sondern ist dies im Rahmen eines Bewerbungsgespräches abzuklären. Gänzlich abweichend dazu gab die Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdevorverfahren bei einem Telefonat mit dem AMS am 02.12.2024 bekannt, dass sie am Tag der Jobbörse einen Termin zur Blutabnahme gehabt habe. Im Vorlageantrag konkretisierte sie dahingehend, dass der Termin am 07.10.2024 in der Zeit von 07:55 bis 09:00 Uhr stattgefunden habe. Dazu ist festzuhalten, dass dem zugewiesenen Stellenangebot zu entnehmen ist, dass die Jobbörse der potentiellen Dienstgeberin von 09:00 bis 15:00 Uhr stattgefunden hat, sodass es der Beschwerdeführerin auch nach der Blutabnahme leicht möglich gewesen wäre, bei der Jobbörse vorstellig zu werden. Zudem ist aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine Notwendigkeit ersichtlich, weshalb sie die Blutabnahme gerade am 07.10.2024 durchführen ließ, da sie dazu lediglich ausführte, für ihren Operationstermin – der wie bereits ausgeführt, erst zehn Tag nach der Jobbörse stattfand – einen aktuellen Blutbefund zu benötigen. Bei einem neuerlichen Telefonat mit der belangten Behörde am 09.12.2024 steigerte die Beschwerdeführerin ihre Angaben dahingehend, dass es ihr nach der Blutabnahme sehr schlecht gewesen sei und insofern keine Bewerbung möglich gewesen sei. Angesichts dieser neuerlichen Steigerung des Vorbringens und der Tatsache, dass auch keine ärztliche Bestätigung vorgelegt werden konnte, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch diese Schutzbehauptungen lediglich versucht, ihr Nichterscheinen bei der Jobbörse nachträglich zu rechtfertigen. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen daran gehindert war, sich bei der Jobbörse der potentiellen Dienstgeberin zu bewerben. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde erhob die Beschwerdeführerin keine Einwendungen hinsichtlich der geforderten körperlichen Fähigkeiten, der Gesundheit und Sittlichkeit, betreffend Weg-und Arbeitszeiten, der angebotenen Entlohnung sowie Betreuungspflichten. Soweit sie im Gegensatz dazu im Vorlageantrag sehr allgemein ausführt, dass sie nie angegeben habe, im Verkauf arbeiten zu wollen, sondern eine Umschulung ins Büro anstrebe, da ihr schweres Heben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei, ist entgegenzuhalten, dass laut dem zugewiesenen Stellenangebot „Mitarbeiter:innen Verkauf in allen Bereichen“ gesucht wurden, sodass die Beschwerdeführerin jedenfalls gehalten gewesen wäre, im Rahmen eines Vorstellungsgespräch ihre Einsatzmöglichkeiten zu besprechen, zumal nach Auskunft der potentiellen Dienstgeberin auch Tätigkeiten im Bereich Feinkost und Kasse zu besetzen gewesen wären, bei denen schweres Heben nicht erforderlich sei. Darüber hinaus ist auch der Betreuungsvereinbarung vom 10.09.2024 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit dem AMS die Suche nach einer Stelle als Laborhelferin bzw. Verkaufshelferin vereinbart hat und finden sich keine Angaben zu gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin, welche die Vermittlung einschränken würden. Es haben sich daher keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Stelle der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen offenkundig nicht zumutbar gewesen ist. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Umschulung „ins Büro“ anstrebt, führt ebenfalls nicht zur offenkundigen Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass sie als Notstandshilfebezieherin zur Aufnahme jeder gesetzlich zumutbaren Beschäftigung verpflichtet ist, mag diese auch nicht ihren Wünschen und Vorstellungen entsprechen. Zusammengefasst geht der erkennende Senat daher von einer Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung aus. Am 08.10.2024 meldete die potentielle Dienstgeberin, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Jobbörse am 07.10.2024 erschienen ist und der Umstand des Nichterscheinens wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Durch das Nichterscheinen zur Jobbörse hat sie ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht. Sie hat die Rechtsfolgen auch billigend in Kauf genommen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Beginn der Ausschlussfrist eine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“3.
- Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“ 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt, sowie dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung verbunden ist (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Die der Beschwerdeführerin zugewiesene Beschäftigung als Mitarbeiterin im Verkauf entsprach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten. Die erstmals im Vorlageantrag angegebenen gesundheitlichen Gründe, wonach schweres Heben nicht möglich sei, führen nicht zu einer objektiven Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung und stehen im Widerspruch zu der zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung, wonach sie eine Stelle als Laborarbeiterin bzw. Verkaufshelferin sucht und sich keine Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen finden. Auch die in der Ausschreibung angeführte Entlohnung ist als angemessen zu werten, zumal das angegebene Mindestentgelt von € 2.124,-- dem Kollektivvertrag für Angestellte im Handel für das Jahr 2024 und Bereitschaft zur Überzahlung angegeben wurde. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin durch ihr Nichterscheinen bei der Jobbörse der potentiellen Dienstgeberin und folglich ihre Nichtbewerbung auf das zugewiesene Stellenangebot des AMS eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz 3.6.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN).3.6.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die Beschwerdeführerin durch ihr Nichterscheinen bei der Jobbörse die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.6.
- Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Die Beschwerdeführerin hat durch das unterlassene Erscheinen zur Jobbörse ihre Ablehnung des Stellenangebots deutlich zum Ausdruck gebracht und das Nichtzustandekommen der Beschäftigung in Kauf genommen. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin handelt. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W262.2305725.1.00