Obsah (8)
§ 38§ 10Art. 133§ 18§ 59§ 16§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW269 2298062-1 Spruch, W269 2298062-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 38i
Vm § 10 AlVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 18.06.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2024, Zl. WF römisch 40 , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es zu lauten hat: „
§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 12.06.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses
§ 10Al
VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.). Es wird keine Nachsicht
§ 10Abs. 3 Al
VG erteilt.“„
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 12.06.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.). Es wird keine Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erteilt.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 18.06.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 AlVG für 56 Tage ab 12.06.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nicht, wie vereinbart, Eigenbewerbungen getätigt, welche gesundheitlich im Bereich des Möglichen liegen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 18.06.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 56 Tage ab 12.06.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nicht, wie vereinbart, Eigenbewerbungen getätigt, welche gesundheitlich im Bereich des Möglichen liegen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass sie ihre AMS-Pflichten immer angemessen und richtig erledigt habe. Nur die letzten Eigenbewerbungen seien nicht angenommen worden, weil sie auf sie nicht passen würden. Sie habe sich deswegen beworben, weil sie etwas anderes versuchen habe wollen, trotz ihrer Einschränkungen. Sie habe sich auch auf zugeschickte Bewerbungen beworben, welche nicht zu ihren Einschränkungen gepasst hätten, und nie etwas verweigert. Sie wolle sich ihre Eigenbewerbungen selbst aussuchen dürfen, ob daraus etwas werde, würde sie ja dann sehen. Sie habe nichts Schlimmes gemacht und werde sehr hart bestraft.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2024 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass am 25.04.2024 mit der Beschwerdeführerin eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen worden sei. Es sei darin verbindlich festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin pro Woche nachweislich eine Eigenbewerbung zu erbringen habe, wobei als Eigenbewerbung nur gelte, was ihr gesundheitlich möglich sei. Sie sei über die Rechtsfolgen informiert worden. Die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung, bis 02.05.2024 Nachweise über die Bewerbungen zu erbringen, nicht nachgekommen. Die in weiterer Folge vorgelegten Eigenbewerbungen seien nicht als ausreichende Anstrengung zur Erlangung einer Beschäftigung anzusehen gewesen. Ihr sei von Beginn an bewusst gewesen, dass sie die in den Stellenangeboten geforderten Qualifikationen (wie etwa eine abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäterin, Zahnarztassistentin etc.) nicht erfülle und diese Eigenbewerbungen daher nicht dazu geeignet seien, zu einer Arbeitsaufnahme und Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit zu führen. In der Niederschrift vom 14.06.2024 habe die Beschwerdeführerin bestätigt, dass sie die Bewerbungen bloß aus Trotz verschickt habe. Aus ihrem Gesamtverhalten lasse sich nach Abwägung der persönlichen Verhältnisse der Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Anstrengungen unternommen habe, eine Beschäftigung zu erlangen, weshalb sie den Tatbestand des § 10 iVm § 38 AlVG erfüllt habe, welcher einen Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertige. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG lägen nicht vor.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2024 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass am 25.04.2024 mit der Beschwerdeführerin eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen worden sei. Es sei darin verbindlich festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin pro Woche nachweislich eine Eigenbewerbung zu erbringen habe, wobei als Eigenbewerbung nur gelte, was ihr gesundheitlich möglich sei. Sie sei über die Rechtsfolgen informiert worden. Die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung, bis 02.05.2024 Nachweise über die Bewerbungen zu erbringen, nicht nachgekommen. Die in weiterer Folge vorgelegten Eigenbewerbungen seien nicht als ausreichende Anstrengung zur Erlangung einer Beschäftigung anzusehen gewesen. Ihr sei von Beginn an bewusst gewesen, dass sie die in den Stellenangeboten geforderten Qualifikationen (wie etwa eine abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäterin, Zahnarztassistentin etc.) nicht erfülle und diese Eigenbewerbungen daher nicht dazu geeignet seien, zu einer Arbeitsaufnahme und Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit zu führen. In der Niederschrift vom 14.06.2024 habe die Beschwerdeführerin bestätigt, dass sie die Bewerbungen bloß aus Trotz verschickt habe. Aus ihrem Gesamtverhalten lasse sich nach Abwägung der persönlichen Verhältnisse der Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Anstrengungen unternommen habe, eine Beschäftigung zu erlangen, weshalb sie den Tatbestand des Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG erfüllt habe, welcher einen Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertige. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lägen nicht vor.
- In ihrem daraufhin eingebrachten Vorlageantrag führte sie zusammengefasst aus, dass sie sich keiner Schuld bewusst sei. Sie habe immer alles gemacht, was ihr vorgeschrieben worden sei. Sie habe sich die Eigenbewerbungen selbst ausgesucht, da sie keine Ahnung hatte, dass diese nicht angenommen werden würden. Sie sei der Meinung gewesen, dass sie es sich selber aussuchen könne, was für eine Beschäftigung sie trotz ihrer Einschränkungen annehme. Sie habe Depressionen und Angstzustände. Sie sei nach der Bewerbung selbst darauf gekommen, dass die Stellen beim Hilfswerk und bei der Rettung nichts für sie seien, weil sie sich nicht impfen lassen wolle.
- Am 26.08.2024 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Eingabe vom 30.01.2025 legte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.1.Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren.1.1.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren. 1.
- Die Beschwerdeführerin steht seit 06.03.2020 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 17.10.2020 bezieht sie Notstandshilfe, lediglich unterbrochen durch Krankengeldbezüge. 1.
- In der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 25.04.2024 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Berufserfahrung als Bekleidungsverkäuferin, angelernte Näherin, an der Kassa der Firma XXXX , im Bekleidungshandel und als allgemeine Hilfskraft hat und als Verkäuferin (Einzelhandel) bzw. als Anlernkraft vermittelt werden möchte. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, wöchentlich nachweislich zumindest eine Eigenbewerbung zu erbringen, welche ihr „gesundheitlich möglich ist“. Es wurde festgehalten, dass die ersten Nachweise über Eigenbewerbungen bis zum 02.05.2024 zu erbringen seien.1.
- In der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 25.04.2024 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Berufserfahrung als Bekleidungsverkäuferin, angelernte Näherin, an der Kassa der Firma römisch 40 , im Bekleidungshandel und als allgemeine Hilfskraft hat und als Verkäuferin (Einzelhandel) bzw. als Anlernkraft vermittelt werden möchte. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, wöchentlich nachweislich zumindest eine Eigenbewerbung zu erbringen, welche ihr „gesundheitlich möglich ist“. Es wurde festgehalten, dass die ersten Nachweise über Eigenbewerbungen bis zum 02.05.2024 zu erbringen seien. 1.
- Beim Kontrollmeldetermin am 02.05.2024 konnte die Beschwerdeführerin keine Eigenbewerbungen nachweisen. In der an diesem Tag verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde die Beschwerdeführerin nochmals aufgefordert, wöchentlich nachweislich zumindest eine Eigenbewerbung zu erbringen, welche ihr „gesundheitlich möglich ist“. Es wurde darauf hingewiesen, dass die mangelnde Eigeninitiative den Verlust ihres Leistungsanspruches
§ 10Al
VG zur Folge haben kann. 1.4. Beim Kontrollmeldetermin am 02.05.2024 konnte die Beschwerdeführerin keine Eigenbewerbungen nachweisen. In der an diesem Tag verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde die Beschwerdeführerin nochmals aufgefordert, wöchentlich nachweislich zumindest eine Eigenbewerbung zu erbringen, welche ihr „gesundheitlich möglich ist“. Es wurde darauf hingewiesen, dass die mangelnde Eigeninitiative den Verlust ihres Leistungsanspruches
Paragraph 10, AlVG zur Folge haben kann. 1.
- Am 02.05.2024 gab die Beschwerdeführerin der Serviceline des AMS telefonisch bekannt, dass sie sich bei der XXXX als Chauffeurin beworben habe. Einen Nachweis über diese Bewerbung legte die Beschwerdeführerin jedoch nicht vor.1.
- Am 02.05.2024 gab die Beschwerdeführerin der Serviceline des AMS telefonisch bekannt, dass sie sich bei der römisch 40 als Chauffeurin beworben habe. Einen Nachweis über diese Bewerbung legte die Beschwerdeführerin jedoch nicht vor. 1.
- Am 10.05.2024 teilte die Beschwerdeführerin der Serviceline des AMS telefonisch mit, dass sie sich bei einem Kindergarten als Kindergartenbetreuerin beworben habe. Einen Nachweis über diese Bewerbung legte die Beschwerdeführerin jedoch nicht vor. 1.
- Am 29.05.2024 wurde die Beschwerdeführerin seitens des AMS darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Eigenbewerbungen bis dato nicht nachgewiesen wurden. Erneut wurde mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass sie bis zum nächsten Termin Eigenbewerbungen erbringen müsse. 1.
- Noch am selben Tag teilte die Beschwerdeführerin der Serviceline des AMS mit, dass sie sich bei den Firmen XXXX und XXXX beworben habe. Nachweise hiefür legte sie nicht vor.1.
- Noch am selben Tag teilte die Beschwerdeführerin der Serviceline des AMS mit, dass sie sich bei den Firmen römisch 40 und römisch 40 beworben habe. Nachweise hiefür legte sie nicht vor. 1.
- Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 12.06.2024 legte die Beschwerdeführerin schließlich Nachweise zu Eigenbewerbungen für folgende Stellen vor: Rettungssanitäterin, Heimhelferin, Security-Mitarbeiterin am Flughafen beim Koffersortieren und Zahnarztassistentin. Zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin ist eine abgeschlossene Ausbildung zur Rettungssanitäterin, zur Ausübung der Tätigkeit als Heimhelferin ist eine abgeschlossene Ausbildung zur Heimhilfe und zur Ausübung der Tätigkeit als Zahnarztassistentin ist eine abgeschlossene Ausbildung zur zahnärztlichen Assistenz erforderlich. Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über die Ausbildungen zur Rettungssanitäterin, Heimhelferin oder Zahnarztassistentin. Die Beschwerdeführerin beantragte am 19.01.2023 die Gewährung einer Invaliditätspension. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.04.2023 wurde der Antrag abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass Invalidität weder dauerhaft noch vorübergehend vorliegt. Aufgrund des eingeholten ärztlichen Gutachtens vom 22.03.2023 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an einer Somatisierungsstörung leidet. Nach dem Ergebnis der vorgenommenen ärztlichen Begutachtung reicht das Gesamtleistungskalkül der Beschwerdeführerin für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Sie kann Arbeiten überwiegend im Sitzen, Stehen und Gehen in mittelschwerer Form (= Heben und Tragen in der Ebene von bis zu 20kg bei Frauen bis zu 5 % der Schicht) verrichten, fallweise forciertes Arbeitstempo ist möglich. Arbeiten unter Vibrationen und Nachtarbeit sind nicht, Zwangshaltungen über Kopf nur fallweise möglich.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt, insbesondere in die Betreuungsvereinbarungen vom 25.04.2024 und vom 02.05.2024 und die Niederschrift vom 14.06.2024, welche im Akt einliegen. 2.
- Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS. 2.
- Die Feststellungen zur Berufserfahrung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Betreuungsvereinbarungen vom 25.04.2024 und vom 02.05.
- 2.
- Dass der Beschwerdeführerin aufgetragen wurde, nachweislich wöchentlich zumindest eine Eigenbewerbung zu erbringen und dass sie über die Konsequenzen der Nichtbefolgung aufgeklärt wurde, ergibt sich ebenfalls aus den im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarungen vom 25.04.2024 und vom 02.05.
- 2.
- Dass die Beschwerdeführerin beim Kontrollmeldetermin am 02.05.2024 keine Bewerbungen nachwies, gründet auf dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin dem AMS am 02.05.2024 und 10.05.2024 telefonisch gemeldeten Bewerbungen bei der XXXX als Chauffeurin und bei einem Kindergarten als Kindergartenbetreuerin basieren ebenso wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für die Vornahme dieser Bewerbungen keine Nachweise vorlegte, auf dem Akteninhalt.2.
- Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin dem AMS am 02.05.2024 und 10.05.2024 telefonisch gemeldeten Bewerbungen bei der römisch 40 als Chauffeurin und bei einem Kindergarten als Kindergartenbetreuerin basieren ebenso wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für die Vornahme dieser Bewerbungen keine Nachweise vorlegte, auf dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin in weiterer Folge am 29.05.2024 seitens des AMS darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihre Eigenbewerbungen bis dato nicht nachgewiesen wurden, und dass mit ihr erneut die Vereinbarung getroffen wurde, dass sie bis zum nächsten Termin Eigenbewerbungen erbringen müsse, beruhen ebenfalls auf dem unwidersprochen gebliebenen Akteninhalt. 2.
- Aus dem Akt ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin noch am selben Tag dem AMS gegenüber telefonisch die Vornahme von drei Bewerbungen, und zwar bei den Firmen XXXX und XXXX bekannt gab, diesbezüglich aber wiederum keinerlei Nachweise in Vorlage brachte. 2.
- Aus dem Akt ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin noch am selben Tag dem AMS gegenüber telefonisch die Vornahme von drei Bewerbungen, und zwar bei den Firmen römisch 40 und römisch 40 bekannt gab, diesbezüglich aber wiederum keinerlei Nachweise in Vorlage brachte. 2.
- Die Feststellungen zur persönlichen Vorsprache am 12.06.2024 gründen insbesondere auf dem über das Gespräch angelegten Aktenvermerk des AMS und der mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift vom 14.06.
- Anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache am 12.06.2024 erklärte die Beschwerdeführerin zunächst, dass sie weder mit Menschen noch dort, wo es staubig sei, arbeiten könne. Weiters könne sie nichts heben und tragen. Eine Aufsichtstätigkeit käme nur in Frage, wenn es nicht in der Nacht sei, und außerdem müsse der Arbeitsort öffentlich erreichbar sein. Im Anschluss daran legte die Beschwerdeführerin sodann den Nachweis über Bewerbungen für eine Stelle als Rettungssanitäterin, Heimhelferin, Security-Mitarbeiterin am Flughafen beim Koffersortieren und als Zahnarztassistentin vor. Die Feststellungen, dass zur Ausübung von Tätigkeiten als Rettungssanitäterin, Heimhelferin und Zahnarztassistentin entsprechende abgeschlossene Ausbildungen erforderlich sind, gründen sich auf die unter www.karrierekompass.at öffentlich zugänglichen Informationen. Dass die Beschwerdeführerin über keine Ausbildung verfügt, die sie zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin, Heimhelferin oder Zahnarztassistentin befähigen würde, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Beschwerdeführerin behauptete nichts Gegenteiliges. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin seitens des AMS unter Bezugnahme auf die unter Punkt 2.
- beschriebenen Bewerbungen mitgeteilt, dass sie zwar Eigenbewerbungen erbracht habe, diese aber nicht geeignet seien, zu einer Jobaufnahme zu führen, da sie nicht über die Ausbildung zur Rettungssanitäterin und Heimhilfe verfüge. Laut ihren eigenen Angaben könne sie auch nicht schwer heben und könne nicht mit Menschen arbeiten, wie dies aber am Flughafen bei der Gepäckskontrolle und auch als Zahnarztassistentin nötig sei. Es wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das AMS die erbrachten Bewerbungen nicht als geeignet ansehe. Dazu gab die Beschwerdeführerin im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme an, dass sie die Bewerbungen aus Trotz verschickt habe und ihr erst jetzt bewusst geworden sei, was das bedeute. 2.
- Dass die Beschwerdeführerin die Gewährung einer Invaliditätspension beantragte, diese aber nicht zuerkannt erhielt, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt. Die Feststellungen zu der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Diagnose, ihrem Leistungskalkül sowie dazu, dass die Beschwerdeführerin imstande ist, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, gründen sich auf das von der Pensionsversicherungsanstalt eingeholte ärztliche Gutachten vom 22.03.2023 und die chefärztliche Stellungnahme vom 29.03.
- Aus dem Leistungskalkül ergibt sich, dass unter „Arbeiten von mittelschwerer Form“ bei Frauen das Heben und Tragen in der Ebene von bis zu 20kg bis zu 5 % der Schicht zu verstehen ist. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen bei Gesamtwürdigung des von der Pensionsversicherungsanstalt eingeholten ärztlichen Gutachtens und der chefärztlichen Stellungnahme, die aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt wurden, keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Gutachten. Diese werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- -
- …
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)…
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.).3.
- Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.). Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs ist nach § 9 Abs. 1 AlVG nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (vgl. VwGH 24.4.2014, 2013/08/0070).Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs ist nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist vergleiche VwGH 24.4.2014, 2013/08/0070). Das AMS kann einen Arbeitslosen nach § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Wird eine solche Aufforderung dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen hat. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des – ebenfalls darzustellenden – Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten. Hiebei ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen (VwGH 16.11.2011, 2008/08/0119, mwH).Das AMS kann einen Arbeitslosen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Wird eine solche Aufforderung dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen hat. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des – ebenfalls darzustellenden – Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten. Hiebei ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen (VwGH 16.11.2011, 2008/08/0119, mwH). Die Sanktionierung mangelnder Eigeninitiative setzt nach § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG voraus, dass die betreffende Person von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert wurde, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, dazu aber nicht bereit oder nicht in der Lage ist. Hinsichtlich der Zahl der Mindestbewerbungen ist auf die konkrete Situation auf dem Arbeitsmarkt und die Möglichkeiten einer Beschäftigung Bedacht zu nehmen. Der Betreuer wird nach den Umständen des Einzelfalls der Arbeitslosen dabei entsprechend Hilfestellung geben. Für die Glaubhaftmachung der eigenen Anstrengungen genügen glaubwürdige Hinweise wie z.B. Kopien von Bewerbungsschreiben oder Angabe der Kontaktperson der Firma, mit der telefoniert wurde (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 10 AlVG, Rz 29; AB 1222 BlgNR
- GP und VwGH 07.09.2011, 2008/08/0137, mwH).Die Sanktionierung mangelnder Eigeninitiative setzt nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG voraus, dass die betreffende Person von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert wurde, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, dazu aber nicht bereit oder nicht in der Lage ist. Hinsichtlich der Zahl der Mindestbewerbungen ist auf die konkrete Situation auf dem Arbeitsmarkt und die Möglichkeiten einer Beschäftigung Bedacht zu nehmen. Der Betreuer wird nach den Umständen des Einzelfalls der Arbeitslosen dabei entsprechend Hilfestellung geben. Für die Glaubhaftmachung der eigenen Anstrengungen genügen glaubwürdige Hinweise wie z.B. Kopien von Bewerbungsschreiben oder Angabe der Kontaktperson der Firma, mit der telefoniert wurde vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 10, AlVG, Rz 29; Ausschussbericht 1222 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode und VwGH 07.09.2011, 2008/08/0137, mwH). Bedeutsam sind nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der unternommenen Anstrengungen (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG-Kommentar (
- Lfg 2021) zu § 10 AlVG, Rz 279 und VwGH 19.10.2001, 99/02/0155).Bedeutsam sind nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der unternommenen Anstrengungen vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG-Kommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 10, AlVG, Rz 279 und VwGH 19.10.2001, 99/02/0155). 3.
- Fallbezogen bedeutet dies Folgendes: 3.4.
- Das Ausmaß der vom AMS bei Sanktionsdrohung forderbaren Eigeninitiative hängt im Einzelfall vom Alter, dem Gesundheitszustand, der Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen ab. In der Regel wird davon ausgegangen werden können, dass eine Bewerbung pro Woche das Minimum an zu erwartender Eigeninitiative darstellt (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, Rz 279 zu § 10 AlVG unter Hinweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/08/0215, VwGH 22.12.2009, 2007/08/0323). Ausgehend von den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, nämlich Geburtsjahrgang XXXX , Berufserfahrung als Bekleidungsverkäuferin, angelernte Näherin, an der Kassa der Firma XXXX , im Bekleidungshandel und als allgemeine Hilfskraft sowie Gegebenheit von gesundheitlichen Einschränkungen, hat die belangte Behörde die Anzahl der eingeforderten Bewerbungen, nämlich eine Bewerbung pro Woche, bereits an der unteren Grenze angesetzt. Es ist der belangten Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie die eingeforderte Eigeninitiative im Ausmaß von einer Bewerbung pro Woche im Fall der Beschwerdeführerin für zumutbar erachtete.3.4.
- Das Ausmaß der vom AMS bei Sanktionsdrohung forderbaren Eigeninitiative hängt im Einzelfall vom Alter, dem Gesundheitszustand, der Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen ab. In der Regel wird davon ausgegangen werden können, dass eine Bewerbung pro Woche das Minimum an zu erwartender Eigeninitiative darstellt (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, Rz 279 zu Paragraph 10, AlVG unter Hinweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/08/0215, VwGH 22.12.2009, 2007/08/0323). Ausgehend von den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, nämlich Geburtsjahrgang römisch 40 , Berufserfahrung als Bekleidungsverkäuferin, angelernte Näherin, an der Kassa der Firma römisch 40 , im Bekleidungshandel und als allgemeine Hilfskraft sowie Gegebenheit von gesundheitlichen Einschränkungen, hat die belangte Behörde die Anzahl der eingeforderten Bewerbungen, nämlich eine Bewerbung pro Woche, bereits an der unteren Grenze angesetzt. Es ist der belangten Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie die eingeforderte Eigeninitiative im Ausmaß von einer Bewerbung pro Woche im Fall der Beschwerdeführerin für zumutbar erachtete. 3.4.
- Mit der Beschwerdeführerin wurde bereits am 25.04.2024 im Rahmen der Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass sie bis zum 02.05.2024 nachweislich eine Eigenbewerbung pro Woche erbringen muss, welche ihr gesundheitlich möglich ist. Bis zum nächsten Termin am 02.05.2024 erbrachte sie jedoch keine Eigenbewerbungen, obwohl sie zu zwei Bewerbungen verpflichtet gewesen wäre. Am 02.05.2024 wurde im Rahmen der Betreuungsvereinbarung erneut festgehalten, dass sie nachweislich einmal die Woche Eigenbewerbungen erbringen muss, welche ihr gesundheitlich möglich sind. Die in weiterer Folge am 02.05.2024 und 10.05.2024 durch die Beschwerdeführerin gemeldete Vornahme von zwei Bewerbungen wurde von ihr nicht belegt, sondern bloß behauptet, weshalb diese beiden Bewerbungen keine Berücksichtigung finden können. Am sie am 29.05.2024 erneut mit dem Fehlen der Eigenbewerbungen konfrontiert wurde, gab sie bekannt, dass sie sich bei drei Firmen beworben hätte. Doch auch diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin keine Nachweise in Vorlage, sodass diese Bewerbungen nicht berücksichtigt werden können. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt bereits mit fünf Eigenbewerbungen säumig. 3.4.
- Im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 12.06.2024 legte die Beschwerdeführerin schließlich vier Nachweise über Eigenbewerbungen vor: Sie bewarb sich als Rettungssanitäterin, Heimhelferin, Security-Mitarbeiterin am Flughafen beim Koffersortieren und als Zahnarztassistentin. Diese vier genannten Eigenbewerbungen wurden vom AMS zu Recht nicht anerkannt: Für die Tätigkeit als Rettungssanitäterin, Heimhelferin und Zahnarztassistentin ist eine abgeschlossene Ausbildung als Qualifikation erforderlich. Da die Beschwerdeführerin nicht über die entsprechenden Ausbildungen verfügt, waren die Bewerbungen für Stellen als Rettungssanitäterin, Heimhelferin und Zahnarztassistentin – unabhängig von allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen – schon aus diesem Grund nicht geeignet, die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin zu beenden. Dass für die genannten Tätigkeiten eine entsprechende Ausbildung vorzuweisen ist, kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und musste sohin auch der Beschwerdeführerin spätestens nach Erhalt einer Rückmeldung des XXXX , mit welchem von ihr die Vorlage des „Ausbildungszeugnisses Heimhilfe“ angefordert wurde, bewusst sein.Für die Tätigkeit als Rettungssanitäterin, Heimhelferin und Zahnarztassistentin ist eine abgeschlossene Ausbildung als Qualifikation erforderlich. Da die Beschwerdeführerin nicht über die entsprechenden Ausbildungen verfügt, waren die Bewerbungen für Stellen als Rettungssanitäterin, Heimhelferin und Zahnarztassistentin – unabhängig von allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen – schon aus diesem Grund nicht geeignet, die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin zu beenden. Dass für die genannten Tätigkeiten eine entsprechende Ausbildung vorzuweisen ist, kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden und musste sohin auch der Beschwerdeführerin spätestens nach Erhalt einer Rückmeldung des römisch 40 , mit welchem von ihr die Vorlage des „Ausbildungszeugnisses Heimhilfe“ angefordert wurde, bewusst sein. Was die Stelle als Security-Mitarbeiterin am Flughafen anbelangt, ist festzuhalten, dass diese Tätigkeit laut den Angaben der Beschwerdeführerin beim Koffersortieren zu verrichten gewesen wäre, womit Heben und Tragen von Gepäcksstücken unweigerlich im Rahmen der Haupttätigkeit verbunden ist. Aus dem erstellten Leistungskalkül des ärztlichen Gutachtens vom 22.03.2023 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nur für mittelschwere Arbeiten geeignet ist. Unter mittelschwer versteht man laut Leistungskalkül das Heben und Tragen in der Ebene von bis zu 20kg (bei Frauen) bis zu 5 % der Schicht. Insbesondere da die Beschwerdeführerin im Verfahren selbst vermehrt angegeben hatte, nicht schwer heben zu können, ist davon auszugehen, dass ihr bewusst war, dass diese Stelle für sie aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet ist. Darüber hinaus erscheint die Bewerbung auf diese Stelle auch vor dem Hintergrund ihres sonstigen Vorbringens, wonach sie „nicht mit Menschen arbeiten“ könne, nicht stimmig. Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde und im Vorlageantrag rechtfertigend aus, dass es sich um ihre Eigenbewerbungen gehandelt habe und sie sich diese Stellen ausgesucht habe, weil sie etwas Neues versuchen habe wollen. Die Beschwerdeführerin bewarb sich jedoch bewusst auf Stellen, welche für sie entweder aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet sind oder für welche sie nicht die geforderte Ausbildung besitzt. Die Erlangung einer Beschäftigung durch diese Bewerbungen war daher unmöglich. Die Beschwerdeführerin wurde mehrfach, insbesondere im Rahmen der Erstellung der Betreuungsvereinbarungen vom 25.04.2024 und vom 02.05.2024, darüber informiert, dass sie mit der Erbringung der Eigenbewerbungen einmal pro Woche nachweisen solle, dass sie ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung setze. Ihr Argument, sie habe nicht gewusst, dass ihre Eigenbewerbungen nicht angenommen werden würden, geht schon deswegen ins Leere, weil ihr klar sein musste, dass sie durch die Bewerbung auf offensichtlich ungeeignete Stellen, aus denen sich keine Beschäftigung ergeben konnte, keine ausreichenden Anstrengungen nachweise. Schließlich gab die Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 14.06.2024 an, diese Bewerbungen aus Trotz verschickt zu haben, was deutlich macht, dass ihr die Nichteignung der genannten Bewerbungen mehr als bewusst war. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Bescheiderlassung einzubeziehen. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert werden musste, bevor sie überhaupt durch Eigenbewerbungen tätig wurde, um sich dann auf offensichtlich ungeeignete Stellen zu bewerben. Es ergibt sich daher ohne Zweifel, dass die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen hat und letztlich in sieben Wochen (25.04.2024 bis 12.06.2024) mit sieben Eigenbewerbungen säumig war. 3.4.
- Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, wie etwa die Aufnahme einer Beschäftigung, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. 3.
- Zur Abänderung des Spruchs: 3.5.
- § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG ist zu entnehmen, dass die Zeiten des Anspruchsverlustes sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird, verlängern. Zeiten des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs
§ 18Al
VG (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, 58. Lfg., § 10 Rz. 39). Dies stellt auch den Unterschied zu Sanktionen des § 11 AlVG dar, da § 11 AlVG ausschließlich auf einen vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung des Bezuges abzielt, während die Sanktion § 10 AlVG in einer Verkürzung der Bezugsdauer liegt (vgl. ErlRV 464 BlgNR XXII. GP, 6). Der Anspruchsverlust
§ 10Al
VG hat sohin nach der Intention des Gesetzgebers zur Folge, dass der Leistungsbezug für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen gekürzt werden soll.3.5.1. Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG ist zu entnehmen, dass die Zeiten des Anspruchsverlustes sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird, verlängern. Zeiten des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs
Paragraph 18, AlVG vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, 58. Lfg., Paragraph 10, Rz. 39). Dies stellt auch den Unterschied zu Sanktionen des Paragraph 11, AlVG dar, da Paragraph 11, AlVG ausschließlich auf einen vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung des Bezuges abzielt, während die Sanktion Paragraph 10, AlVG in einer Verkürzung der Bezugsdauer liegt vergleiche ErlRV 464 BlgNR römisch 22 . GP, 6). Der Anspruchsverlust
Paragraph 10, AlVG hat sohin nach der Intention des Gesetzgebers zur Folge, dass der Leistungsbezug für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen gekürzt werden soll. Der Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG hat keinen Strafcharakter (vgl. VfGH 14.06.1999, G 245/99), sondern dient einerseits dazu, die Versicherungsgemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die idR aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Arbeitslosen eintretende Verlängerung ihres Leistungsbezuges typischerweise anfallen; andererseits ist er Ausdruck des (temporären) Fehlens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Arbeitswilligkeit (Julcher, AlV-Komm, § 10 Rz. 35 mit Verweis auf VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187 und VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Der Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG hat keinen Strafcharakter vergleiche VfGH 14.06.1999, G 245/99), sondern dient einerseits dazu, die Versicherungsgemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die idR aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Arbeitslosen eintretende Verlängerung ihres Leistungsbezuges typischerweise anfallen; andererseits ist er Ausdruck des (temporären) Fehlens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Arbeitswilligkeit (Julcher, AlV-Komm, Paragraph 10, Rz. 35 mit Verweis auf VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187 und VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid: „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
§§ 10oder 49 Al
VG kein Leistungsanspruch besteht.“ würde unabhängig vom jeweiligen Grund, aus dem kein Leistungsanspruch besteht, zu einer Aufrechterhaltung der Sperre von sechs bzw. acht Wochen führen und somit Strafcharakter iSd. Art. 6 EMRK entfalten. Während einer Sperrfrist besteht gerade kein Leistungsanspruch, sodass die Versichertengemeinschaft bereits dadurch entlastet wird, dass die – bei einer Sperre nach § 10 AlVG schuldhaft verursachten – Kosten entfallen.Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid: „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht.“ würde unabhängig vom jeweiligen Grund, aus dem kein Leistungsanspruch besteht, zu einer Aufrechterhaltung der Sperre von sechs bzw. acht Wochen führen und somit Strafcharakter iSd. Artikel 6, EMRK entfalten. Während einer Sperrfrist besteht gerade kein Leistungsanspruch, sodass die Versichertengemeinschaft bereits dadurch entlastet wird, dass die – bei einer Sperre nach Paragraph 10, AlVG schuldhaft verursachten – Kosten entfallen.
§ 59Abs.
1 Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG) hat der Spruch des Bescheids die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, zu erledigen. Der Spruch soll sich möglichst nahe am Wortlaut der angewendeten (und daher anzuführenden) Gesetzesbestimmung anlehnen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 86). Weder dem Spruch (noch der Begründung) ist zu entnehmen, welche Fälle des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs neben den genannten §§ 10 und 49 AlVG gemeint sind.
Paragraph 59, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG) hat der Spruch des Bescheids die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, zu erledigen. Der Spruch soll sich möglichst nahe am Wortlaut der angewendeten (und daher anzuführenden) Gesetzesbestimmung anlehnen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 86). Weder dem Spruch (noch der Begründung) ist zu entnehmen, welche Fälle des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs neben den genannten Paragraphen 10 und 49 AlVG gemeint sind. Aufgrund der Formulierung des § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG: „Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diesen Fall explizit geregelt haben wollte. Der Bezug von Krankengeld stellt einen Ruhenstatbestand
§ 16Abs. 1 lit a Al
VG dar; das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung, d.h. arbeitslose Person würde daher im Falle des Krankengeldbezuges während der Ausschlussfrist tatsächlich eine Leistung – wenn auch vom Krankenversicherungsträger – beziehen und wäre daher gegenüber jenen Arbeitslosen, welche während der Ausschlussfrist kein Krankengeld beziehen würden, bessergestellt. Die Verlängerung der Ausschlussfrist um jene Zeiträume ist daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gerechtfertigt.Aufgrund der Formulierung des Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG: „Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diesen Fall explizit geregelt haben wollte. Der Bezug von Krankengeld stellt einen Ruhenstatbestand
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG dar; das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung, d.h. arbeitslose Person würde daher im Falle des Krankengeldbezuges während der Ausschlussfrist tatsächlich eine Leistung – wenn auch vom Krankenversicherungsträger – beziehen und wäre daher gegenüber jenen Arbeitslosen, welche während der Ausschlussfrist kein Krankengeld beziehen würden, bessergestellt. Die Verlängerung der Ausschlussfrist um jene Zeiträume ist daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Bestimmung das Bestehen einer echten (also planwidrigen) Rechtslücke, dass also das Gesetz – gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig (ergänzungsbedürftig) ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt etwa dann in Betracht, wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH 18.10.2022, Ra 2021/16/0052, mwN). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung, wonach der Bezug von Krankengeld die Ausschlussfrist verlängert, auch den Fall regeln wollte, in dem die Ausschlussfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn kein Leistungsanspruch während der Ausschlussfrist (außer
§§ 10und 49 Al
VG) besteht. Insbesondere ist in Fällen, in denen die arbeitslose Person – unabhängig vom Grund – keine Leistung beziehen würde, nicht auszuschließen, dass eine Unterbrechung des Ausschlusszeitraumes zu einer Schlechterstellung führen würde.Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung, wonach der Bezug von Krankengeld die Ausschlussfrist verlängert, auch den Fall regeln wollte, in dem die Ausschlussfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn kein Leistungsanspruch während der Ausschlussfrist (außer
Paragraphen 10 und 49 AlVG) besteht. Insbesondere ist in Fällen, in denen die arbeitslose Person – unabhängig vom Grund – keine Leistung beziehen würde, nicht auszuschließen, dass eine Unterbrechung des Ausschlusszeitraumes zu einer Schlechterstellung führen würde. Da eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des § 10 AlVG ergibt, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass es zu lauten hat:Da eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des Paragraph 10, AlVG ergibt, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass es zu lauten hat: „
§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 12.06.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses
§ 10Al
VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.). Es wird keine Nachsicht
§ 10Abs. 3 Al
VG erteilt.“„
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 12.06.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.). Es wird keine Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erteilt.“ Der Satz „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
§§ 10oder 49 Al
VG kein Leistungsausspruch besteht.“ im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt daher.Der Satz „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsausspruch besteht.“ im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt daher. Hinsichtlich des letzten Satzes des Spruchs: „Während eines Ausschlusses
§ 10Al
VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Verpflichtung, dem AMS für die Vermittlung zur Verfügung zu stehend, auch während der Zeit des Anspruchsverlusts
§ 10Al
VG besteht und daher im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer, die Sperre überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen ist. Auch in Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, gilt die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 19. Lfg. (Mai 2022), § 10 Rz 285). Soweit das AMS daher ausspricht, dass die ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen auch während des Ausschlusses
§ 10Al
VG weiterbestehen, ist dem nicht entgegenzutreten.Hinsichtlich des letzten Satzes des Spruchs: „Während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Verpflichtung, dem AMS für die Vermittlung zur Verfügung zu stehend, auch während der Zeit des Anspruchsverlusts
Paragraph 10, AlVG besteht und daher im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer, die Sperre überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen ist. Auch in Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, gilt die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 19. Lfg. (Mai 2022), Paragraph 10, Rz 285). Soweit das AMS daher ausspricht, dass die ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen auch während des Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG weiterbestehen, ist dem nicht entgegenzutreten. 3.5.2. Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde bereits mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.202 eine Ausschlussfrist
§ 10Al
VG für den Zeitraum vom 24.07.2020 bis 03.09.2020 (sechs Wochen) ausgesprochen, weshalb nunmehr
§ 10Abs. 1 Al
VG zu Recht eine Sperre für acht Wochen verhängt wurde.3.5.2. Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde bereits mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.202 eine Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom 24.07.2020 bis 03.09.2020 (sechs Wochen) ausgesprochen, weshalb nunmehr
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu Recht eine Sperre für acht Wochen verhängt wurde. 3.
- Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruches vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Niederschrift vom 14.06.2024, in welcher die Beschwerdeführerin ohne Umschweife erklärte, dass sie die Bewerbungen aus Trotz verschickt habe, hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W269.2298062.1.00