RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW270 2215842-1 Spruch, W270 2215842-1/152EW270 2215842-1/152E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgerich
§ 42Abs.
1 AVG erhoben und war sohin gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 B-VG berechtigt, Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids zu erheben und eine Verletzung eines der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 MinroG genannten Interessen geltend zu machen. 2.1. Der beschwerdeführenden Partei kam im verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 4, MinroG die Stellung als Partei zu. Sie hat dort auch erkennbar rechtzeitig – den Beschwerdeinhalt betreffende – Einwendungen
Paragraph 42, Absatz eins, AVG erhoben und war sohin gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG berechtigt, Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids zu erheben und eine Verletzung eines der in Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 MinroG genannten Interessen geltend zu machen. 2.
- Auch sonst ergaben sich keine Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt richtete, sprachen, weswegen diese – jedenfalls im Rahmen der und betreffend die erwähnten Einwendungen – inhaltlich in Behandlung zu nehmen war. 2.
- Soweit sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des Bescheids – dieser betreffend die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung gemäß § 116 Abs. 11 MinroG – richtete war zunächst davon auszugehen, dass der erwähnte Abspruch als trennbar (teilbar) von der Genehmigungsentscheidung für den XXXX anzusehen war. Dabei schadet es nicht, dass die Vorschreibung „bei Genehmigung“ eines XXXX zu erfolgen hat. 2.
- Soweit sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids – dieser betreffend die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 116, Absatz 11, MinroG – richtete war zunächst davon auszugehen, dass der erwähnte Abspruch als trennbar (teilbar) von der Genehmigungsentscheidung für den römisch 40 anzusehen war. Dabei schadet es nicht, dass die Vorschreibung „bei Genehmigung“ eines römisch 40 zu erfolgen hat. Der beschwerdeführenden Partei kam jedoch mangels eines als subjektiven Rechts geltend zu machenden Interesses nach § 116 Abs. 3 Z 4 leg. cit. kein Mitspracherecht hinsichtlich der Vorschreibung einer Sicherheitsleistung nach § 116 Abs. 11 leg. cit. zu (vgl. dazu VwGH 13.09.2022, Ra 2019/04/0117, Rn. 31). Der beschwerdeführenden Partei kam jedoch mangels eines als subjektiven Rechts geltend zu machenden Interesses nach Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 4, leg. cit. kein Mitspracherecht hinsichtlich der Vorschreibung einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 116, Absatz 11, leg. cit. zu vergleiche dazu VwGH 13.09.2022, Ra 2019/04/0117, Rn. 31). Aus diesen Gründen erwies sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des Bescheids richtete, als nicht zulässig. Aus diesen Gründen erwies sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids richtete, als nicht zulässig.
- In der Sache: 3.
- Zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: 3.1.
- Gegenstand des Verfahrens ist die Genehmigung, allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen und, wenn nötig, auch nur befristet, des von der projektwerbenden Partei vorgelegten XXXX hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten oder beabsichtigten Maßnahmen oder die Versagung einer solchen Genehmigung (§ 116 Abs. 1 MinroG). 3.1.
- Gegenstand des Verfahrens ist die Genehmigung, allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen und, wenn nötig, auch nur befristet, des von der projektwerbenden Partei vorgelegten römisch 40 hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten oder beabsichtigten Maßnahmen oder die Versagung einer solchen Genehmigung (Paragraph 116, Absatz eins, MinroG). 3.1.
- Die verbale Beschreibung und planliche Darstellung des zur Genehmigung eingereichten Vorhabens bzw. der Arbeiten und Maßnahmen wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mehrfach modifiziert. 3.1.
- Gemäß § 13 Abs. 8 AVG (der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Anwendung kommt) kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens nach § 39 Abs. 3 leg. cit. geändert werden (erster Satz). Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden (zweiter Satz).3.1.
- Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG (der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Anwendung kommt) kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 39, Absatz 3, leg. cit. geändert werden (erster Satz). Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden (zweiter Satz). 3.1.
- Die Frage, ob eine – oder mehrere Projektmodifikationen – die Sache ihrem Wesen nach ändern, ist grundsätzlich eine im Einzelfall zu beurteilende Wertungsfrage, wobei abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten die Rechtsprechung darauf abstellt, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen. So gilt etwa für den – was auch für die gegenständliche Rechtssache sam ist – Bereich des Betriebsanlagenrechts, dass Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. (dort im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO 1994) herbeizuführen, als gemäß § 13 Abs. 8 AVG nicht wesentliche Antragsänderung zulässig sind. Im Mehrparteienverfahren darf die Änderung keine zusätzlichen subjektiven Rechte mitbeteiligter Parteien berühren und darüber hinaus auch bisher geltend gemachte Rechte nicht anders tangieren (vgl. zu alldem etwa VwGH 05.10.2023, Ra 2022/04/0012, Rn. 44 f, mwN). 3.1.
- Die Frage, ob eine – oder mehrere Projektmodifikationen – die Sache ihrem Wesen nach ändern, ist grundsätzlich eine im Einzelfall zu beurteilende Wertungsfrage, wobei abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten die Rechtsprechung darauf abstellt, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen. So gilt etwa für den – was auch für die gegenständliche Rechtssache sam ist – Bereich des Betriebsanlagenrechts, dass Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. (dort im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994) herbeizuführen, als gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG nicht wesentliche Antragsänderung zulässig sind. Im Mehrparteienverfahren darf die Änderung keine zusätzlichen subjektiven Rechte mitbeteiligter Parteien berühren und darüber hinaus auch bisher geltend gemachte Rechte nicht anders tangieren vergleiche zu alldem etwa VwGH 05.10.2023, Ra 2022/04/0012, Rn. 44 f, mwN). 3.1.
- Dass die vorgenommenen Modifikationen – also der XXXX wie in der letzten Fassung vorgelegt (oben I.1.20.) gegenüber dem XXXX , auf den sich der verfahrenseinleitende Antrag bezog – als eine wesentliche Änderung (ein „aliud“) im Sinne des zuvor Gesagten anzusehen gewesen wären, ergab sich für das BVwG nicht. Dies wurde auch von keiner Partei behauptet. 3.1.
- Dass die vorgenommenen Modifikationen – also der römisch 40 wie in der letzten Fassung vorgelegt (oben römisch eins.1.20.) gegenüber dem römisch 40 , auf den sich der verfahrenseinleitende Antrag bezog – als eine wesentliche Änderung (ein „aliud“) im Sinne des zuvor Gesagten anzusehen gewesen wären, ergab sich für das BVwG nicht. Dies wurde auch von keiner Partei behauptet. 3.1.
- Fallbezogen war insbesondere davon auszugehen, dass gerade die im XXXX beschriebenen Wälle, die laut diesem XXXX insbesondere dem Emissionsschutz dienen sollen, als (beabsichtigte) „Maßnahmen“
§§ 112und 113 Minro
G anzusehen sein werden (sh. dazu auch VHS4, S. 3). 3.1.6. Fallbezogen war insbesondere davon auszugehen, dass gerade die im römisch 40 beschriebenen Wälle, die laut diesem römisch 40 insbesondere dem Emissionsschutz dienen sollen, als (beabsichtigte) „Maßnahmen“
Paragraphen 112 und 113 MinroG anzusehen sein werden (sh. dazu auch VHS4, S. 3). 3.1.
- Auf Grundlage der dem XXXX und den dazugehörigen Beilagen zu entnehmenden Beschreibung wie auch den dazugehörigen XXXX Darstellungen war sohin – jedenfalls eingehend auf die idZ fallbezogen strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen – zu beurteilen, ob, allenfalls durch Abänderung des verwaltungsbehördlichen Spruchs (insbesondere unter Abänderung oder Vorschreibung von Nebenbestimmungen), die Genehmigung zu erteilen oder versagen war: 3.1.
- Auf Grundlage der dem römisch 40 und den dazugehörigen Beilagen zu entnehmenden Beschreibung wie auch den dazugehörigen römisch 40 Darstellungen war sohin – jedenfalls eingehend auf die idZ fallbezogen strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen – zu beurteilen, ob, allenfalls durch Abänderung des verwaltungsbehördlichen Spruchs (insbesondere unter Abänderung oder Vorschreibung von Nebenbestimmungen), die Genehmigung zu erteilen oder versagen war: 3.
- Zur Erfüllung der relevanten Genehmigungsvoraussetzungen: In der Beschwerde moniert die beschwerdeführende Partei vor allem die – durch mangelhafte Ermittlungen ausgelöste – Nichtsicherstellung einer Gefährdung der Gesundheit sowie von (fremden bzw. nicht der projektwerbenden Partei zur Benützung überlassenen) Sachen, einschließlich einer öffentlichen Straße. Die gegenständlich relevanten Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung waren § 116 Abs. 1 MinroG zu entnehmen; angesichts des im Vorabsatz erwähnten Vorbringens der beschwerdeführenden Partei die Ziffern 6 (Schutz von Gesundheit und Wohlbefinden) sowie Ziffer 7 erster Fall (Schutz fremder, nicht zur Benützung überlassender Sachen). Die gegenständlich relevanten Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung waren Paragraph 116, Absatz eins, MinroG zu entnehmen; angesichts des im Vorabsatz erwähnten Vorbringens der beschwerdeführenden Partei die Ziffern 6 (Schutz von Gesundheit und Wohlbefinden) sowie Ziffer 7 erster Fall (Schutz fremder, nicht zur Benützung überlassender Sachen). Soweit die beschwerdeführende Partei in ihrer Äußerung vom 04.09 2023 (OZ XXXX ) auch auf § 82 Abs. 4 MinroG verweist ist ihr entgegenzuhalten – wie dies die belangte Behörde in deren Gegenäußerung vom 30.10.2023 zutreffend darlegt (OZ XXXX ) und ohne auf die Frage einer möglichen Präklusion dieser –, dass der zur Genehmigung beantragte XXXX nicht die ausschließlich obertägige Gewinnung und eigene mineralische Rohstoffe (vgl. § 116 Abs. 10 MinroG); eine ausschließliche derartige Gewinnungstätigkeit wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht behauptet.Soweit die beschwerdeführende Partei in ihrer Äußerung vom 04.09 2023 (OZ römisch 40 ) auch auf Paragraph 82, Absatz 4, MinroG verweist ist ihr entgegenzuhalten – wie dies die belangte Behörde in deren Gegenäußerung vom 30.10.2023 zutreffend darlegt (OZ römisch 40 ) und ohne auf die Frage einer möglichen Präklusion dieser –, dass der zur Genehmigung beantragte römisch 40 nicht die ausschließlich obertägige Gewinnung und eigene mineralische Rohstoffe vergleiche Paragraph 116, Absatz 10, MinroG); eine ausschließliche derartige Gewinnungstätigkeit wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht behauptet. Dazu war vor dem oben unter I. festgestellten Sachverhalt zu erwägen: Dazu war vor dem oben unter römisch eins. festgestellten Sachverhalt zu erwägen: 3.2.
- Zur behaupteten Gefährdung der Gesundheit von Personen (bzw. zu möglichen unzumutbaren Belästigungen): Gemäß § 116 Abs. 1 Z 6 sind XXXX sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist. Gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, sind römisch 40 sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist. Bei der Anwendung der zuvor genannten Vorschrift ist die zu § 74 Abs. 2 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs heranzuziehen (vgl. VwGH 02.02.2012, 2009/04/0234, Pkte. 4.
- und 6.3.). Bei der Anwendung der zuvor genannten Vorschrift ist die zu Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs heranzuziehen vergleiche VwGH 02.02.2012, 2009/04/0234, Pkte. 4.
- und 6.3.). Nach der zu § 74 Abs. 2 GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung ist unter „Gefährdung der Gesundheit“ eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus zu verstehen, deren Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Hinsichtlich dieses Merkmals kommt es allein darauf an, ob nach einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Betrachtung auszuschließen ist, dass die auf die Betriebsweise zurückzuführenden Immissionen dergestalt sind, dass sie zu einer Gesundheitsgefährdung führen können. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung ist die Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit nicht (auch) nach dem Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Kindes zu beantworten und ebenso wenig auf den Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Menschen schlechthin abzustellen. Die objektiven Gegebenheiten Rechnung tragende Betrachtung stellt jedoch nicht auf die konkrete gesundheitliche Situation einer Einzelperson ab (vgl. zu alldem die Rn. 20 f der Entscheidung VwGH 06.03.2024, Ra 2021/04/0228, zitierte Rechtsprechung). Nach der zu Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung ist unter „Gefährdung der Gesundheit“ eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus zu verstehen, deren Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Hinsichtlich dieses Merkmals kommt es allein darauf an, ob nach einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Betrachtung auszuschließen ist, dass die auf die Betriebsweise zurückzuführenden Immissionen dergestalt sind, dass sie zu einer Gesundheitsgefährdung führen können. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung ist die Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit nicht (auch) nach dem Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Kindes zu beantworten und ebenso wenig auf den Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Menschen schlechthin abzustellen. Die objektiven Gegebenheiten Rechnung tragende Betrachtung stellt jedoch nicht auf die konkrete gesundheitliche Situation einer Einzelperson ab vergleiche zu alldem die Rn. 20 f der Entscheidung VwGH 06.03.2024, Ra 2021/04/0228, zitierte Rechtsprechung). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 74 Abs. 2 GewO ist ferner zu entnehmen, dass als Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn vorliegt, die konkret gegebenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse maßgeblich sind, sodass es präziser, auf sachverständiger Grundlage zu treffender Feststellungen über die Immissionssituation vor Inbetriebnahme des zu genehmigenden Projekts bedarf, der die auf Grund des zu genehmigenden Projekts zu erwartenden Immissionen gegenüber zu stellen sind. Folglich hat die Behörde zunächst – grundsätzlich auf Basis von lärmtechnischen Messungen – jenen Immissionsstand festzustellen, der den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen – noch ohne Einbeziehung des zu beurteilenden neuen Vorhabens – entspricht (vgl. zum Ganzen für viele VwGH 26.06.2019, Ra 2017/04/0013, insbesondere Rn. 18, mwN). Zu prüfen ist sodann, ob die Immissionen, also die Veränderung des Immissionsmaßes, nach Art und Ausmaß zu unzumutbaren Belästigungen führen (vgl. etwa VwGH 31.07.2006, 2004/05/0003, mwN; 29.06.2005, 2004/04/0048, mwN). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 74, Absatz 2, GewO ist ferner zu entnehmen, dass als Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn vorliegt, die konkret gegebenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse maßgeblich sind, sodass es präziser, auf sachverständiger Grundlage zu treffender Feststellungen über die Immissionssituation vor Inbetriebnahme des zu genehmigenden Projekts bedarf, der die auf Grund des zu genehmigenden Projekts zu erwartenden Immissionen gegenüber zu stellen sind. Folglich hat die Behörde zunächst – grundsätzlich auf Basis von lärmtechnischen Messungen – jenen Immissionsstand festzustellen, der den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen – noch ohne Einbeziehung des zu beurteilenden neuen Vorhabens – entspricht vergleiche zum Ganzen für viele VwGH 26.06.2019, Ra 2017/04/0013, insbesondere Rn. 18, mwN). Zu prüfen ist sodann, ob die Immissionen, also die Veränderung des Immissionsmaßes, nach Art und Ausmaß zu unzumutbaren Belästigungen führen vergleiche etwa VwGH 31.07.2006, 2004/05/0003, mwN; 29.06.2005, 2004/04/0048, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 74 Abs. 2 GewO auch ausgesprochen, dass ein bestimmtes, dem Schutz vor Immissionen dienendes Verhalten des Nachbarn ist gesetzlich nicht normiert und darf daher insoweit dessen Dispositionsfreiheit nicht eingeschränkt werden. Daraus folgt, dass die Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage davon abhängt, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich nicht nur vorübergehend auf dem betreffenden Grundstück – gleichgültig wo – aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann und bejahendenfalls, ob zu erwarten ist, dass Belästigungen hinsichtlich einer solchen Person auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Dispositionsfreiheit des Nachbarn ist freilich insoweit eingeschränkt, als dem Rechtsvorschriften entgegenstehen oder auch (außer einer rechtlichen) eine bloß faktische Unmöglichkeit des Aufenthalts besteht (VwGH 26.06.2019, Ra 2017/04/0013, Rn. 32, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 74, Absatz 2, GewO auch ausgesprochen, dass ein bestimmtes, dem Schutz vor Immissionen dienendes Verhalten des Nachbarn ist gesetzlich nicht normiert und darf daher insoweit dessen Dispositionsfreiheit nicht eingeschränkt werden. Daraus folgt, dass die Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage davon abhängt, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich nicht nur vorübergehend auf dem betreffenden Grundstück – gleichgültig wo – aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann und bejahendenfalls, ob zu erwarten ist, dass Belästigungen hinsichtlich einer solchen Person auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Dispositionsfreiheit des Nachbarn ist freilich insoweit eingeschränkt, als dem Rechtsvorschriften entgegenstehen oder auch (außer einer rechtlichen) eine bloß faktische Unmöglichkeit des Aufenthalts besteht (VwGH 26.06.2019, Ra 2017/04/0013, Rn. 32, mwN). Vor dem Hintergrund der zu § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil eines Grundstücks abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Entscheidung insbesondere auf dem Gebiet des Baurechtes geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt von Personen, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes, dienen kann (etwa VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, mwN). Die Wahl konkreter Messpunkte fällt dabei in den fachlichen Verantwortungsbereich des immissionstechnischen Sachverständigen (dazu etwa VwGH 18.09.2019, Ra 2019/04/0103). Bedacht zu nehmen ist auf mögliche Schwankungen und der Bestimmung jenes Lärmgeschehens, das zum regelmäßigen Bestandteil der Umgebungsgeräuschsituation zählt (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2017/04/0013, Rn. 34).Vor dem Hintergrund der zu Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, MinroG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil eines Grundstücks abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Entscheidung insbesondere auf dem Gebiet des Baurechtes geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt von Personen, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes, dienen kann (etwa VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, mwN). Die Wahl konkreter Messpunkte fällt dabei in den fachlichen Verantwortungsbereich des immissionstechnischen Sachverständigen (dazu etwa VwGH 18.09.2019, Ra 2019/04/0103). Bedacht zu nehmen ist auf mögliche Schwankungen und der Bestimmung jenes Lärmgeschehens, das zum regelmäßigen Bestandteil der Umgebungsgeräuschsituation zählt vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2017/04/0013, Rn. 34). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage, inwieweit die Ist-Belastung der Umgebungsgeräuschsituation durch Messung zu erheben ist, auch den Grundsatz entwickelt, dass der Durchführung von Messungen grundsätzlich der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen ist. „Grundsätzlich“ bedeutet für den Verwaltungsgerichtshof dabei, dass diese Verpflichtung nicht allgemein besteht, sobald eine Messung (technisch) möglich ist, allerdings kann nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist auf sachverständiger Grundlage fallbezogen in schlüssiger Weise darzulegen (etwa VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0030, mwN). Doch ist es nicht von vornherein erforderlich, an jedem möglichen Immissionspunkt eine entsprechende Messung durchzuführen. Es ist ausreichend, dass nach dem maßgeblichen Stand der Technik für die Lärmbeurteilung und den Immissionsschutz die relevanten repräsentativen Immissionspunkte identifiziert werden, dort gemessen und dann auf der Grundlage dieser Messungen mittels geeigneter Berechnungen die Lärmbeurteilung durchgeführt wird (vgl. VwGH 07.09.2022, Ra 2022/07/0088, Rn. 17, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage, inwieweit die Ist-Belastung der Umgebungsgeräuschsituation durch Messung zu erheben ist, auch den Grundsatz entwickelt, dass der Durchführung von Messungen grundsätzlich der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen ist. „Grundsätzlich“ bedeutet für den Verwaltungsgerichtshof dabei, dass diese Verpflichtung nicht allgemein besteht, sobald eine Messung (technisch) möglich ist, allerdings kann nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist auf sachverständiger Grundlage fallbezogen in schlüssiger Weise darzulegen (etwa VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0030, mwN). Doch ist es nicht von vornherein erforderlich, an jedem möglichen Immissionspunkt eine entsprechende Messung durchzuführen. Es ist ausreichend, dass nach dem maßgeblichen Stand der Technik für die Lärmbeurteilung und den Immissionsschutz die relevanten repräsentativen Immissionspunkte identifiziert werden, dort gemessen und dann auf der Grundlage dieser Messungen mittels geeigneter Berechnungen die Lärmbeurteilung durchgeführt wird vergleiche VwGH 07.09.2022, Ra 2022/07/0088, Rn. 17, mwN). Das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage (bzw. hier von Abbauarbeiten nach dem XXXX ) gehörende Zufahren zu dieser und das Wegfahren von dieser (im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage) – nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrt zur Anlage handelt – ist nach ständiger Rechtsprechung dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen (etwa VwGH 30.06.2024, 2001/04/0204; iZm dem Bergrecht und § 116 Abs. 1 MinroG insbesondere auch VwGH 27.01.2010, 2009/04/0297, mwN).Das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage (bzw. hier von Abbauarbeiten nach dem römisch 40 ) gehörende Zufahren zu dieser und das Wegfahren von dieser (im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage) – nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrt zur Anlage handelt – ist nach ständiger Rechtsprechung dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen (etwa VwGH 30.06.2024, 2001/04/0204; iZm dem Bergrecht und Paragraph 116, Absatz eins, MinroG insbesondere auch VwGH 27.01.2010, 2009/04/0297, mwN). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (vgl. dazu etwa VwGH 27.10.2014, 2013/04/0095, Pkt. 3.3., mwN, § 74 Abs. 2 GewO). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens vergleiche dazu etwa VwGH 27.10.2014, 2013/04/0095, Pkt. 3.3., mwN, Paragraph 74, Absatz 2, GewO). Angewendet auf den gegenständlichen Fall folgte aus dem zuvor Gesagten: Ermittelt (insbesondere durch immissionstechnischen und darauf aufbauenden humanmedizinischen Sachverständigenbeweis) und festgestellt wurden – in angesichts die Auswirkungen auf hinsichtlich der Durchführung der im XXXX enthaltenen Arbeiten und Maßnahmen relevanten Immissionspunkte (oben I.3.2.). Berücksichtigung wurden dabei weitere, durch Nebenbestimmungen (hier in der Form von Auflagen) vorgeschriebene Maßnahmen (oben Spruchpunkt A)). Der immissionstechnische Sachverständige berücksichtigte jeweils aber auch mögliche Auswirkungen der Zufahrt bzw. der Abbiegevorgänge (gemäß dem Bescheid Zufahrt). Ermittelt (insbesondere durch immissionstechnischen und darauf aufbauenden humanmedizinischen Sachverständigenbeweis) und festgestellt wurden – in angesichts die Auswirkungen auf hinsichtlich der Durchführung der im römisch 40 enthaltenen Arbeiten und Maßnahmen relevanten Immissionspunkte (oben römisch eins.3.2.). Berücksichtigung wurden dabei weitere, durch Nebenbestimmungen (hier in der Form von Auflagen) vorgeschriebene Maßnahmen (oben Spruchpunkt A)). Der immissionstechnische Sachverständige berücksichtigte jeweils aber auch mögliche Auswirkungen der Zufahrt bzw. der Abbiegevorgänge (gemäß dem Bescheid Zufahrt). Es wurde im eingeholten Sachverständigenbeweis erkennbar auf mögliche Immissionen aus den im XXXX beschriebenen Arbeiten und – unter Beachtung der in diesem XXXX auch beabsichtigten Maßnahmen wie auch den nunmehr auch vorgeschriebenen Nebenbestimmungen (oben A)) – deren Auswirkungen abgestellt (zu möglichen Art von Immissionen des auch hier relevanten § 74 Abs. 2 GewO vgl. VwGH 06.07.2023, Ra 2022/07/0081 bis 0087, Rn. 17, mwN). Es wurde im eingeholten Sachverständigenbeweis erkennbar auf mögliche Immissionen aus den im römisch 40 beschriebenen Arbeiten und – unter Beachtung der in diesem römisch 40 auch beabsichtigten Maßnahmen wie auch den nunmehr auch vorgeschriebenen Nebenbestimmungen (oben A)) – deren Auswirkungen abgestellt (zu möglichen Art von Immissionen des auch hier relevanten Paragraph 74, Absatz 2, GewO vergleiche VwGH 06.07.2023, Ra 2022/07/0081 bis 0087, Rn. 17, mwN). Sohin wurde – in Anbetracht des Tatsachen- und Rechtsvorbringens der beschwerdeführenden Partei – jedenfalls auch Sachverhalt betreffend die (Auswirkungen der) Abbautätigkeit selbst, also der Abbauarbeiten (
§ 112Abs. 1 erster Satz Minro
G), auf die menschliche Gesundheit, das menschliche Wohlbefinden wie auch (fremde, dh. nicht der projektwerbenden Partei zur Benützung überlassene Sachen) ermittelt (sh. dazu die Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 04.09.2023). Dabei wurde insbesondere auch die bestehende und zu erwartende Immissionssituation am IP4 – dieser entspricht der von der beschwerdeführenden Partei hervorgehobenen Adresse XXXX (dh. für das Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX XXXX ) – geprüft. Sohin wurde – in Anbetracht des Tatsachen- und Rechtsvorbringens der beschwerdeführenden Partei – jedenfalls auch Sachverhalt betreffend die (Auswirkungen der) Abbautätigkeit selbst, also der Abbauarbeiten (
Paragraph 112, Absatz eins, erster Satz MinroG), auf die menschliche Gesundheit, das menschliche Wohlbefinden wie auch (fremde, dh. nicht der projektwerbenden Partei zur Benützung überlassene Sachen) ermittelt (sh. dazu die Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 04.09.2023). Dabei wurde insbesondere auch die bestehende und zu erwartende Immissionssituation am IP4 – dieser entspricht der von der beschwerdeführenden Partei hervorgehobenen Adresse römisch 40 (dh. für das Grundstück Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 römisch 40 ) – geprüft. Insofern als die beschwerdeführende Partei in der mV5 den Antrag auf weitergehende (sachverständige) Ermittlungen stellte war – ohne nun hier auf die Wahrung der formalen Anforderungen für einen Beweisantrag einzugehen – zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung einem solchen Antrag grundsätzlich nachzukommen ist (dazu etwa VwGH 22.04.2015, Ra 2014/04/0046, mwN). Dies gilt jedoch insbesondere dann nicht (mehr), wenn es angesichts der Rechtslage auf das zu beweisende Thema gar nicht ankommt oder es sich um eine (bloße) Erkundungsbeweisführung handeln würde (vgl. dazu wiederum aus der Rechtsprechung für viele etwa VwGH 19.08.2024, Ra 2022/12/0001, Rn. 29, mwN, betreffend das Nichtvorliegen eines Rechtsanspruchs auf ein weiteres Gutachten bzw. eine weitere sachverständige Ermittlungstätigkeit bei Vorliegen eines schlüssigen Gutachtens; VwGH 26.11.2024, Ra 2023/15/0013, zum Erkundungsbeweis). Fallbezogen legte aber, wie oben beweiswürdigend erwogen (sh. oben II.3.3.), der immissionstechnische Sachverständige (bzw. sprach sich auch der humanmedizinische Sachverständige nicht dagegen aus) in für das erkennende Gericht nachvollziehbarer Weise dar, warum es aus fachlicher Sicht auf die weitergehenden Ermittlungstätigkeiten (nicht mehr) ankomme. Insofern als die beschwerdeführende Partei in der mV5 den Antrag auf weitergehende (sachverständige) Ermittlungen stellte war – ohne nun hier auf die Wahrung der formalen Anforderungen für einen Beweisantrag einzugehen – zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung einem solchen Antrag grundsätzlich nachzukommen ist (dazu etwa VwGH 22.04.2015, Ra 2014/04/0046, mwN). Dies gilt jedoch insbesondere dann nicht (mehr), wenn es angesichts der Rechtslage auf das zu beweisende Thema gar nicht ankommt oder es sich um eine (bloße) Erkundungsbeweisführung handeln würde vergleiche dazu wiederum aus der Rechtsprechung für viele etwa VwGH 19.08.2024, Ra 2022/12/0001, Rn. 29, mwN, betreffend das Nichtvorliegen eines Rechtsanspruchs auf ein weiteres Gutachten bzw. eine weitere sachverständige Ermittlungstätigkeit bei Vorliegen eines schlüssigen Gutachtens; VwGH 26.11.2024, Ra 2023/15/0013, zum Erkundungsbeweis). Fallbezogen legte aber, wie oben beweiswürdigend erwogen (sh. oben römisch zwei.3.3.), der immissionstechnische Sachverständige (bzw. sprach sich auch der humanmedizinische Sachverständige nicht dagegen aus) in für das erkennende Gericht nachvollziehbarer Weise dar, warum es aus fachlicher Sicht auf die weitergehenden Ermittlungstätigkeiten (nicht mehr) ankomme. Soweit die beschwerdeführende Partei monierte, dass die im XXXX vorgesehene – und erkennbar der zuvor erwähnten Sachverhaltsermittlung zugrunde gelegte – maximale Anzahl von (täglichen) LKW-Fuhren, nicht eingehalten werden würde, konnte dies dahinstehen. So ist im Projektgenehmigungsverfahren grundsätzlich von der konsensgemäßen Umsetzung der Genehmigung und nicht deren befürchteter Nichteinhaltung auszugehen (vgl. idZ – auch zur befürchteten Nichteinhaltung von Auflagen – etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2019/07/0081, Rn. 82; auch VwGH 31.03.2016, Ra 2015/07/0163, jeweils mwN). Dabei war es aus Sicht des BVwG auch irrelevant, welche Gründe – hier vor allem die von der beschwerdeführenden Partei hervorgehobene Unmöglichkeit die (aus ihrer Sicht) erkennbaren bzw. ersichtlichen Unternehmens- bzw. Betriebsziele mit einer bestimmten Fuhranzahl zu erreichen – für die erwartete (befürchtete) Nichteinhaltung ins Treffen geführt wurden. Soweit die beschwerdeführende Partei monierte, dass die im römisch 40 vorgesehene – und erkennbar der zuvor erwähnten Sachverhaltsermittlung zugrunde gelegte – maximale Anzahl von (täglichen) LKW-Fuhren, nicht eingehalten werden würde, konnte dies dahinstehen. So ist im Projektgenehmigungsverfahren grundsätzlich von der konsensgemäßen Umsetzung der Genehmigung und nicht deren befürchteter Nichteinhaltung auszugehen vergleiche idZ – auch zur befürchteten Nichteinhaltung von Auflagen – etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2019/07/0081, Rn. 82; auch VwGH 31.03.2016, Ra 2015/07/0163, jeweils mwN). Dabei war es aus Sicht des BVwG auch irrelevant, welche Gründe – hier vor allem die von der beschwerdeführenden Partei hervorgehobene Unmöglichkeit die (aus ihrer Sicht) erkennbaren bzw. ersichtlichen Unternehmens- bzw. Betriebsziele mit einer bestimmten Fuhranzahl zu erreichen – für die erwartete (befürchtete) Nichteinhaltung ins Treffen geführt wurden. Aus den Einreichunterlagen muss beurteilbar sein, ob die Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden; diese müssen also dahingehend die ausreichende Klarheit aufweisen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 07.09.2009, 2009/04/0153). Dass diese Voraussetzungen nicht gegeben waren wurde weder behauptet noch war dies für das BVwG fallbezogen erkennbar. Aus den Einreichunterlagen muss beurteilbar sein, ob die Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden; diese müssen also dahingehend die ausreichende Klarheit aufweisen vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 07.09.2009, 2009/04/0153). Dass diese Voraussetzungen nicht gegeben waren wurde weder behauptet noch war dies für das BVwG fallbezogen erkennbar. Ausgehend von dem dargestellten Tatsachensubstrat (insbesondere oben I.3.3.) – auch unter Berücksichtigung des anzuwendenden Beweismaßes – ging das BVwG davon aus, dass bei Verwirklichung der im XXXX vorgesehenen Arbeiten unter Berücksichtigung der in diesem XXXX enthaltenen beabsichtigten Maßnahmen wie auch der im Genehmigungsspruch vorgeschriebenen Nebenbestimmungen, weder eine Gefährdung der Gesundheit noch eine – auch unzumutbare – Belästigung von Personen
§ 116Abs. 1 Z 6 Minro
G zu erwarten ist. Ausgehend von dem dargestellten Tatsachensubstrat (insbesondere oben römisch eins.3.3.) – auch unter Berücksichtigung des anzuwendenden Beweismaßes – ging das BVwG davon aus, dass bei Verwirklichung der im römisch 40 vorgesehenen Arbeiten unter Berücksichtigung der in diesem römisch 40 enthaltenen beabsichtigten Maßnahmen wie auch der im Genehmigungsspruch vorgeschriebenen Nebenbestimmungen, weder eine Gefährdung der Gesundheit noch eine – auch unzumutbare – Belästigung von Personen
Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, MinroG zu erwarten ist. Angesichts des festgestellten Sachverhalts, eben auch zu den Auswirkungen auf den IP4, konnte es im Übrigen auch dahinstehen, ob überhaupt (zu schützende) „Personen“
§ 116Abs.
1 Z 6 leg. cit. von den Arbeiten und Maßnahmen des XXXX zuzurechnenden Immissionen durch einen anzunehmenden Aufenthalt betroffen sein würden; insbesondere, ob vom Begriff „Personen“ Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer (die für die im XXXX vorgesehenen Arbeiten eingesetzt werden sollen) erfasst sind. Angesichts des festgestellten Sachverhalts, eben auch zu den Auswirkungen auf den IP4, konnte es im Übrigen auch dahinstehen, ob überhaupt (zu schützende) „Personen“
Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit. von den Arbeiten und Maßnahmen des römisch 40 zuzurechnenden Immissionen durch einen anzunehmenden Aufenthalt betroffen sein würden; insbesondere, ob vom Begriff „Personen“ Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer (die für die im römisch 40 vorgesehenen Arbeiten eingesetzt werden sollen) erfasst sind. 3.2.
- Zur behaupteten Gefährdung nicht der projektwerbenden Partei zur Benützung überlassener Sachen: Die Erteilung einer Genehmigung für einen XXXX nach § 112 Abs. 1 zweiter Satz MinroG setzt gemäß § 116 Abs. 1 Z 7 (erster Fall) leg. cit. auch voraus, dass dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen gefährdet werden. Die Erteilung einer Genehmigung für einen römisch 40 nach Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz MinroG setzt gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, (erster Fall) leg. cit. auch voraus, dass dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen gefährdet werden. Aus Sicht des BVwG war, wie bereits erwähnt, davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei mit ihren Beschwerdeausführungen zu möglichen Auswirkungen insbesondere auf die Standsicherheit, die Wasserabfuhr und die Labilität des Bodens einen Widerspruch zu § 116 Abs. 1 Z 7 erster Fall MinroG geltend machte (sh. dazu auch die rechtliche Erörterung in der mV1). Aus Sicht des BVwG war, wie bereits erwähnt, davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei mit ihren Beschwerdeausführungen zu möglichen Auswirkungen insbesondere auf die Standsicherheit, die Wasserabfuhr und die Labilität des Bodens einen Widerspruch zu Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, erster Fall MinroG geltend machte (sh. dazu auch die rechtliche Erörterung in der mV1). Durch (auch) Sachverständigenbeweis wurde ermittelt und festgestellt, dass – durch auch die Gestaltung der als beabsichtigte Maßnahmen genehmigungsgegenständliche Wälle – es zu keinen Auswirkungen auf (nicht der projektwerbenden Partei zu Benutzung überlassener) Sachen kommen wird bzw. eine Gefährdung solcher Sachen nicht zu erwarten ist (oben I.3.1.).Durch (auch) Sachverständigenbeweis wurde ermittelt und festgestellt, dass – durch auch die Gestaltung der als beabsichtigte Maßnahmen genehmigungsgegenständliche Wälle – es zu keinen Auswirkungen auf (nicht der projektwerbenden Partei zu Benutzung überlassener) Sachen kommen wird bzw. eine Gefährdung solcher Sachen nicht zu erwarten ist (oben römisch eins.3.1.). § 116 Abs. 1 Z 7 (erster Fall) MinroG konnte daher als erfüllt angesehen werden. Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, (erster Fall) MinroG konnte daher als erfüllt angesehen werden. 3.2.
- Zum sonstigen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit die beschwerdeführende Partei auch nachteilige Auswirkungen auf den „Fremdenverkehr“ geltend machte – jedenfalls eine Äußerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren so verstanden werden konnte (sh. dazu auch Bescheid, S. 17, wobei die beschwerdeführende Partei die Schwerverkehrszunahme ansprach) – war zu berücksichtigen, dass sie damit keine Verletzung eines der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 MinroG genannten Interessen geltend machte. Im Übrigen wäre die beschwerdeführende Partei angesichts des Umfangs der im verwaltungsbehördlichen Verfahren1 – rechtzeitig – erhobenen Einwendungen hinsichtlich eines solchen – wie gesagt ihr ohnedies nicht zukommenden (bzw. als subjektives Recht geltend zu machenden) Interesses
§ 42Abs.
1 AVG präkludiert. Soweit die beschwerdeführende Partei auch nachteilige Auswirkungen auf den „Fremdenverkehr“ geltend machte – jedenfalls eine Äußerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren so verstanden werden konnte (sh. dazu auch Bescheid, S. 17, wobei die beschwerdeführende Partei die Schwerverkehrszunahme ansprach) – war zu berücksichtigen, dass sie damit keine