← Österreich

{'item': 'W286 2292437-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW286 2292437-1 Spruch, W286 2292437-1/6EW286 2292437-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2024, Zl. 1080363706/210698890, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2024, Zl. 1080363706/210698890, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides werden behoben. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides werden behoben. B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der damals XXXX Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unbegleitet und irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 30.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der damals römisch 40 Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unbegleitet und irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 30.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Die Obsorge für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2015, GZ XXXX , dem Kinder- und Jugendhilfeträger Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, übertragen.
  4. Die Obsorge für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2015, GZ römisch 40 , dem Kinder- und Jugendhilfeträger Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, übertragen.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 28.04.2017, Zl. 1080363706-150974814, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 28.04.2017, Zl. 1080363706-150974814, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt
  7. Den Anträgen auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG kam die belangte Behörde jeweils nach und erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.11.2018 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.04.2020, die sie mit Bescheid vom 12.05.2020 um zwei Jahre und mit Bescheid vom 13.05.2022 (AS 227) erneut um zwei Jahre verlängerte.
  8. Den Anträgen auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG kam die belangte Behörde jeweils nach und erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.11.2018 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.04.2020, die sie mit Bescheid vom 12.05.2020 um zwei Jahre und mit Bescheid vom 13.05.2022 (AS 227) erneut um zwei Jahre verlängerte. In dieser Zeit langten bei der belangten Behörde mehrere polizeiliche Abschlussberichte ein, in denen der Beschwerdeführer verschiedener Straftaten verdächtigt wurde. Zudem langten vier Benachrichtigungen der Staatsanwaltschaft XXXX ein, in denen die belangte Behörde jeweils über die Einstellung von gegen den Beschwerdeführer laufenden Ermittlungsverfahren wegen dessen Strafunmündigkeit benachrichtigt wurde., In dieser Zeit langten bei der belangten Behörde mehrere polizeiliche Abschlussberichte ein, in denen der Beschwerdeführer verschiedener Straftaten verdächtigt wurde. Zudem langten vier Benachrichtigungen der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein, in denen die belangte Behörde jeweils über die Einstellung von gegen den Beschwerdeführer laufenden Ermittlungsverfahren wegen dessen Strafunmündigkeit benachrichtigt wurde.
  9. Mit Note des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .11.2022 wurde die belangte Behörde über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1
  10. Fall, 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB gegen den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt.
  11. Mit Note des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .11.2022 wurde die belangte Behörde über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  12. Fall, 27 Absatz 3, SMG, 15 StGB gegen den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt. Mit Note des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .02.2023 wurde die belangte Behörde über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2a SMG, § 127 StGB in Kenntnis gesetzt.Mit Note des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .02.2023 wurde die belangte Behörde über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, Paragraph 127, StGB in Kenntnis gesetzt. Mit Note des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .04.2023 wurde die belangte Behörde über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2a SMG in Kenntnis gesetzt.Mit Note des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .04.2023 wurde die belangte Behörde über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG in Kenntnis gesetzt.
  13. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .02.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat.
  14. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .02.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .03.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, 15 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .02.2023 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .03.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, 15 StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .02.2023 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .04.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a und Abs. 5 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .04.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a und Absatz 5, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat.
  15. Die belangte Behörde leitete daraufhin am XXXX 2023 das gegenständliche Aberkennungsverfahren ein.
  16. Die belangte Behörde leitete daraufhin am römisch 40 2023 das gegenständliche Aberkennungsverfahren ein.
  17. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2024, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 StGB, des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 StGB (§§ 125, 126 Abs. 1 Z 7, 127) StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Acht Monate der verhängten Freiheitsstrafe wurden ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat.
  18. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2024, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB (Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, 127,) StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Acht Monate der verhängten Freiheitsstrafe wurden ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat.
  19. Der Vertreterin des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde am 28.02.2024 die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (beabsichtigte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan) übermittelt.
  20. Die Vertreterin gab mit Schriftsätzen vom 12.04.2024 und vom 16.04.2024 Stellungnahmen ab.
  21. Die belangte Behörde erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.04.2024, Zl. 1080363706/210698890, den ihm mit Bescheid vom 28.04.2017, Zl. 1080363706-150974814, zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm die mit Bescheid vom 13.05.2022 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt II.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach [Anm. Herkunftsstaat fehlt] erklärte die belangte Behörde gem. § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig (Spruchpunkt III.).
  22. Die belangte Behörde erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.04.2024, Zl. 1080363706/210698890, den ihm mit Bescheid vom 28.04.2017, Zl. 1080363706-150974814, zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm die mit Bescheid vom 13.05.2022 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach [Anm. Herkunftsstaat fehlt] erklärte die belangte Behörde gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig (Spruchpunkt römisch drei.).
  23. Gegen Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin fristgerecht Beschwerde.
  24. Gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin fristgerecht Beschwerde.
  25. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten am 24.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  26. Mit Note der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .12.2024 informierte diese vom (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung betreffend §§ 27 Abs. 1 Z 1
  27. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  28. Fall und 27 Abs. 2 SMG.
  29. Mit Note der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .12.2024 informierte diese vom (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung betreffend Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  30. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  31. Fall und 27 Absatz 2, SMG.
  32. Feststellungen: 1.
  33. Zur Person und zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers 1.1.
  34. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde in XXXX im Iran geboren, wo er bis zum Alter von XXXX Jahren lebte, sodann reiste er nach Österreich (AS 1ff, AS 3, AS 13). Der Beschwerdeführer hielt sich noch nie in Afghanistan auf (AS 18). Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari (AS 1). Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt im Iran.1.1.
  35. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde in römisch 40 im Iran geboren, wo er bis zum Alter von römisch 40 Jahren lebte, sodann reiste er nach Österreich (AS 1ff, AS 3, AS 13). Der Beschwerdeführer hielt sich noch nie in Afghanistan auf (AS 18). Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari (AS 1). Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt im Iran. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von XXXX Jahren in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von römisch 40 Jahren in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt minderjährig, seine Obsorge wurde auf den Kinder- und Jugendhilfeträger Stadt Wien, MA 11, übertragen (AS 9). 1.1.
  36. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2017, Zl. 1080363706-150974814, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.1.1.
  37. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2017, Zl. 1080363706-150974814, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Den Anträgen auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG kam die belangte Behörde jeweils nach und erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.11.2018 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.04.2020, die sie mit Bescheid vom 12.05.2020 um zwei Jahre und mit Bescheid vom XXXX (AS 227) erneut um zwei Jahre verlängerte.Den Anträgen auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG kam die belangte Behörde jeweils nach und erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.11.2018 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.04.2020, die sie mit Bescheid vom 12.05.2020 um zwei Jahre und mit Bescheid vom römisch 40 (AS 227) erneut um zwei Jahre verlängerte. 1.1.
  38. Der Onkel des Beschwerdeführers namens XXXX , geb XXXX , lebt in Österreich (AS 1, AS 406). Der Beschwerdeführer hat noch einen weiteren Onkel namens XXXX , der ebenso in Österreich lebt. Vor seiner Inhaftierung stand der Beschwerdeführer nur unregelmäßig mit diesen in Kontakt, er wurde jedoch von beiden in der Strafhaft besucht (AS 407). 1.1.
  39. Der Onkel des Beschwerdeführers namens römisch 40 , geb römisch 40 , lebt in Österreich (AS 1, AS 406). Der Beschwerdeführer hat noch einen weiteren Onkel namens römisch 40 , der ebenso in Österreich lebt. Vor seiner Inhaftierung stand der Beschwerdeführer nur unregelmäßig mit diesen in Kontakt, er wurde jedoch von beiden in der Strafhaft besucht (AS 407). Der Beschwerdeführer hat nur entfernte Verwandte in Afghanistan, die er nicht kennt und deren Namen und Aufenthaltsorte er nicht kennt. Der Beschwerdeführer steht nicht in Kontakt zu diesen (AS 407). 1.
  40. Zur Delinquenz des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet insgesamt viermal strafgerichtlich verurteilt: 1.2.
  41. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .02.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat.1.2.
  42. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .02.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2023 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche im Wahrnehmungsbereich von mehr als 10 Personen öffentlich gegen Entgelt XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, genauer XXXX Gramm Cannabisharz um 20,00 EUR überlassen hat. Zudem hat der Beschwerdeführer am XXXX 2022 einer anderen Person ein Mobiltelefon im Wert von 629,00 EUR gestohlen, indem er sie bat, ihm das Mobiltelefon kurz für ein Telefonat zu leihen und dann mit dem Telefon weglief. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2023 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche im Wahrnehmungsbereich von mehr als 10 Personen öffentlich gegen Entgelt römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, genauer römisch 40 Gramm Cannabisharz um 20,00 EUR überlassen hat. Zudem hat der Beschwerdeführer am römisch 40 2022 einer anderen Person ein Mobiltelefon im Wert von 629,00 EUR gestohlen, indem er sie bat, ihm das Mobiltelefon kurz für ein Telefonat zu leihen und dann mit dem Telefon weglief. In der Strafzumessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das Teilgeständnis betreffend das erste Faktum als mildernd gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet (AS 271ff). 1.2.
  43. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .03.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, 15 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .02.2023 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat. 1.2.
  44. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .03.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, 15 StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .02.2023 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift, genauer Marihuana, anderen gegen Entgelt überlassen bzw. zu überlassen versucht hat. In der Strafzumessung wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffend von Vergehen gewertet (OZ 4). 1.2.
  45. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a und Abs. 5 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat. 1.2.
  46. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a und Absatz 5, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter am XXXX an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich in Anwesenheit von zumindest 15 weiteren Personen vorschriftswidrig Suchtgift, genauer Ecstasy, gegen Geld überlassen, indem sie sechs Stück XTC-Tabletten um 50,00 EUR verkauften, wobei sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Mittäter an Suchtmittel gewohnt waren und die Straftat deshalb begingen um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter am römisch 40 an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich in Anwesenheit von zumindest 15 weiteren Personen vorschriftswidrig Suchtgift, genauer Ecstasy, gegen Geld überlassen, indem sie sechs Stück XTC-Tabletten um 50,00 EUR verkauften, wobei sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Mittäter an Suchtmittel gewohnt waren und die Straftat deshalb begingen um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. In der Strafzumessung wurde das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und die Begehung innerhalb offener Probezeiten gewertet. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten in den beiden vorangegangenen Strafurteilen wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (AS 297ff). 1.2.
  47. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2024, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 StGB, des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 StGB (§§ 125, 126 Abs. 1 Z 7, 127) StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Acht Monate der verhängten Freiheitsstrafe wurden ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat.1.2.
  48. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2024, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB (Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, 127,) StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt. Acht Monate der verhängten Freiheitsstrafe wurden ihm unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dabei handelte es sich um eine Jugendstraftat. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter durch Einbruch in eine Wohnstätte XXXX wegnahmen, indem sie XXXX einschlugen, das Haus durchsuchten und die Gegenstände an sich nahmen. Weiters stahl der Beschwerdeführer einer weiteren Person einen E-Scooter im Wert von ca. 500,00 EUR. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Person als Mittäter fremde Sachen beschädigt, wobei der Schaden insgesamt über 5.000,00 EUR beträgt, indem sie gegen Fahrzeuge schlugen und traten und somit Handlungen begingen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB zugerechnet würde. Der Beschwerdeführer beschädigte dabei gemeinsam mit seinem Mittäter insgesamt sieben PKW und ein Motorrad. Ferner nahm er einer Person eine Sonnenbrille sowie eine elektronische Zigarette im Wert von insgesamt 300,00 weg, indem er die Gegenstände aus einem unversperrten Auto des Opfers an sich nahm und somit eine Handlung beging, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB zugerechnet werden würde. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine andere Person wörtlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um die Person in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus eine fremde Sache, nämlich ein Fenster in einer Arrestzelle beschädigt, indem er mit einer Holzlatte dagegen schlug, wodurch ein Schaden entstand. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter durch Einbruch in eine Wohnstätte römisch 40 wegnahmen, indem sie römisch 40 einschlugen, das Haus durchsuchten und die Gegenstände an sich nahmen. Weiters stahl der Beschwerdeführer einer weiteren Person einen E-Scooter im Wert von ca. 500,00 EUR. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Person als Mittäter fremde Sachen beschädigt, wobei der Schaden insgesamt über 5.000,00 EUR beträgt, indem sie gegen Fahrzeuge schlugen und traten und somit Handlungen begingen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB zugerechnet würde. Der Beschwerdeführer beschädigte dabei gemeinsam mit seinem Mittäter insgesamt sieben PKW und ein Motorrad. Ferner nahm er einer Person eine Sonnenbrille sowie eine elektronische Zigarette im Wert von insgesamt 300,00 weg, indem er die Gegenstände aus einem unversperrten Auto des Opfers an sich nahm und somit eine Handlung beging, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zugerechnet werden würde. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine andere Person wörtlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um die Person in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus eine fremde Sache, nämlich ein Fenster in einer Arrestzelle beschädigt, indem er mit einer Holzlatte dagegen schlug, wodurch ein Schaden entstand. In der Strafzumessung wurde das reumütige Geständnis als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrere strafbarer Handlungen, die einschlägige Vorstrafenbelastung und der rasche Rückfall gewertet. Die im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , XXXX gewährte bedingte Strafnachsichten wurde widerrufen, vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , XXXX , und der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu AZ 180 BE 191/23b gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen und die Probezeit zur gewährten bedingten Entlassung auf fünf Jahre verlängert (AS 343ff). In der Strafzumessung wurde das reumütige Geständnis als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrere strafbarer Handlungen, die einschlägige Vorstrafenbelastung und der rasche Rückfall gewertet. Die im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsichten wurde widerrufen, vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , und der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 zu AZ 180 BE 191/23b gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen und die Probezeit zur gewährten bedingten Entlassung auf fünf Jahre verlängert (AS 343ff). Noch vor Eintritt der Strafmündigkeit mit Vollendung des
  49. Lebensjahres trat der Beschwerdeführer vielfach strafrechtlich in Erscheinung: 1.2.
  50. Am 14.09.2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren betreffend §§ 127, 129 Abs. 1 StGB (betreffend Fahrraddiebstähle in Wien) ein. Damals war der Beschwerdeführer XXXX Jahre alt. (AS 187)1.2.
  51. Am 14.09.2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren betreffend Paragraphen 127, 129, Absatz eins, StGB (betreffend Fahrraddiebstähle in Wien) ein. Damals war der Beschwerdeführer römisch 40 Jahre alt. (AS 187) Am 15.11.2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 StGB, § 148 Abs. 1, § 241e StGB, 229 StGB, §§ 15, 136 StGB ein. Damals war der Beschwerdeführer XXXX Jahre alt. (AS 193)Am 15.11.2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, StGB, Paragraph 148, Absatz eins,, Paragraph 241 e, StGB, 229 StGB, Paragraphen 15, 136, StGB ein. Damals war der Beschwerdeführer römisch 40 Jahre alt. (AS 193) Am 07.09.2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen § 15 StGB, §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, §§ 201 Abs. 1, § 207a Abs. 2
  52. Satz
  53. Fall StGB ein (Verdacht der Vergewaltigung, Verdacht der pornographischen Darstellung Minderjähriger, und Verdacht der schweren Nötigung). Dies mit der Begründung, dass die Einstellung gem. § 4 Abs. 1 JGG erfolge, weil die Tat vor Vollendung des
  54. Lebensjahres begangen worden sei, sodass der Beschwerdeführer noch unmündig und damit nicht strafbar ist. Aufgrund des eingeholten Altersfeststellungsgutachtens sei im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers von einem Alter von XXXX Jahren zu den Tatzeitpunkten auszugehen gewesen. (AS 201)Am 07.09.2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 15, StGB, Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraphen 201, Absatz eins,, Paragraph 207 a, Absatz 2,
  55. Satz
  56. Fall StGB ein (Verdacht der Vergewaltigung, Verdacht der pornographischen Darstellung Minderjähriger, und Verdacht der schweren Nötigung). Dies mit der Begründung, dass die Einstellung gem. Paragraph 4, Absatz eins, JGG erfolge, weil die Tat vor Vollendung des
  57. Lebensjahres begangen worden sei, sodass der Beschwerdeführer noch unmündig und damit nicht strafbar ist. Aufgrund des eingeholten Altersfeststellungsgutachtens sei im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers von einem Alter von römisch 40 Jahren zu den Tatzeitpunkten auszugehen gewesen. (AS 201) Am 04.01.2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen § 148a Abs. 1 StGB (betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch) ein, dies ebenso gem. § 4 JGG aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. (AS 207)Am 04.01.2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 148 a, Absatz eins, StGB (betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch) ein, dies ebenso gem. Paragraph 4, JGG aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. (AS 207) 1.2.
  58. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer als Unmündiger in weiteren Polizeiberichten als Beschuldigter geführt (AS 127, AS 179, AS 211), ebenso nach Eintritt der Strafmündigkeit (AS 259). 1.
  59. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan ist festzustellen, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 28.04.2017 sowie seit der letztmaligen Verlängerung am 13.05.2022 insgesamt nicht wesentlich geändert oder nachhaltig verbessert haben. Der Beschwerdeführer steht zu seinen im Iran lebenden Eltern unregelmäßig in Kontakt (AS 12). Er hielt sich noch nie in Afghanistan auf (AS 18). Es kann daher nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt - wo er als XXXX noch minderjährig ist und in Afghanistan kein familiäres Netz vorfände - bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht und er Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es kann daher nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt - wo er als römisch 40 noch minderjährig ist und in Afghanistan kein familiäres Netz vorfände - bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht und er Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
  60. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Afghanistan 1.4.
  61. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Politische Lage Letzte Änderung 2025-01-31 16:38 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023). [...] Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023). Internationale Anerkennung der Taliban Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023).Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vergleiche VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vergleiche KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vgl. REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vergleiche AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vergleiche VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vergleiche REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vergleiche VOA 29.11.2023). Drogenbekämpfung Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023). Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023). Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023). Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 3.1.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 6.6.2023). Quellen  8am - Hasht-e Sobh (5.10.2021): Taliban Held Their First Cabinet Meeting, https://8am.media/eng/taliban-held-their-first-cabinet-meeting, Zugriff 4.1.2023  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]  AAN/Ruttig - Ruttig, Thomas (Autor), Afghanistan Analysts Network (Herausgeber) (7.12.2023): Whose Seat Is It Anyway: The UN’s (non)decision on who represents Afghanistan, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/international-engagement/whose-seat-is-it-anyway-the-uns-nondecision-on-who-represents-afghanistan, Zugriff 14.2.2024 AAN/Ruttig - Ruttig, Thomas (Autor), Afghanistan Analysts Network (Herausgeber) (7.12.2023): Whose Seat römisch eins s römisch eins t Anyway: The UN’s (non)decision on who represents Afghanistan, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/international-engagement/whose-seat-is-it-anyway-the-uns-nondecision-on-who-represents-afghanistan, Zugriff 14.2.2024  Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (14.12.2023): Muttaqi, Amir Khan Mawlawi, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=1158&task=view&total=22&start=7&Itemid=2, Zugriff 7.2.2024  Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (27.11.2023): Kabir, Abdul Mawlawi, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=5043&task=view&total=12&start=3&Itemid=2, Zugriff 7.2.2024  Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (6.9.2023): Omar, Mohammad Yaqoob Mullah, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3524&task=view&total=16&start=12&Itemid=2, Zugriff 7.2.2024  Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (18.7.2023): Akhund, Mohammad Hassan Mullah, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=4968&task=view&total=5&start=0&Itemid=2, Zugriff 7.2.2024  Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (4.3.2023): Haqqani, Sirajuddin, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=2274&task=view&total=22&start=9&Itemid=2, Zugriff 7.2.2024  Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (7.7.2022a): Akhundzadah, Hibatullah Mullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3523&task=view&total=725&start=56&Itemid=2, Zugriff 7.2.2024  Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (7.7.2022b): Hanafi, Abdul Salam Mawlawi, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=5205&task=view&total=28&start=5&Itemid=2, Zugriff 7.2.2024  Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (16.2.2022): Baradar, Abdul Ghani Akhund Barader Mullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=323&task=view&total=21&start=2&Itemid=2, Zugriff 7.2.2024  Afintl - Afghanistan International (14.2.2024): Turkiye Accepts New Taliban Diplomat For Afghanistan’s Embassy in Ankara, https://www.afintl.com/en/202310025091, Zugriff 14.2.2024  Afintl - Afghanistan International (27.2.2023): Taliban Announces Taking Over of Afghan Consulate General in Istanbul, https://www.afintl.com/en/202302275594, Zugriff 14.2.2024  AJ - Al Jazeera (7.9.2021): Profile: Mullah Baradar, new deputy leader in Afghan gov’t, https://www.aljazeera.com/news/2021/9/7/profile-mullah-baradar-afghanistans-new-leader, Zugriff 4.1.2023  AMU - Amu Tv (25.11.2023): Taliban names Bilal Karimi as its ambassador to China: Source, https://amu.tv/74324, Zugriff 7.2.2024  AMU - Amu Tv (22.11.2023): Taliban wraps up two-day 'cabinet meeting' in Kandahar, https://amu.tv/73911, Zugriff 7.2.2024  AnA - Anadolu Agency (5.5.2023): Islamabad to host China-Pakistan-Afghanistan foreign ministers’ dialogue, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/islamabad-to-host-china-pakistan-afghanistan-foreign-ministers-dialogue/2888689, Zugriff 23.8.2023  AnA - Anadolu Agency (18.4.2020): Taliban chief says ’no’ to ’interference’ in Afghanistan’s internal affairs, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/taliban-chief-says-no-to-interference-in-afghanistans-internal-affairs/2875255, Zugriff 23.8.2023  AT - Afghanistan Times (22.11.2023): Taliban Concludes Two-Day ‘Cabinet Meeting’ in Kandahar, https://www.afghanistantimes.af/taliban-concludes-two-day-cabinet-meeting-in-kandahar, Zugriff 7.2.2024  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Januar bis Juni 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28862213/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,__Briefing_Notes_Zusammenfassung_–_Afghanistan,_Januar_bis_Juni_2023,_30.06.2023.pdf?nodeid=28862430&vernum=-2, Zugriff 4.8.2023  BBC - British Broadcasting Corporation (6.6.2023): Inside the Taliban’s war on drugs - opium poppy crops slashed, https://www.bbc.com/news/world-asia-65787391, Zugriff 21.2.2024  BBC - British Broadcasting Corporation (19.9.2021): Afghanistan: Stay home, female Kabul government workers told, https://www.bbc.com/news/world-asia-58614113, Zugriff 4.1.2023  BBC - British Broadcasting Corporation (7.9.2021): Afghanistan: Who’s who in the Taliban leadership, https://www.bbc.com/news/world-asia-58235639, Zugriff 4.1.2023  DIP - Diplomat, The (4.1.2023): What Role Will the Taliban’s ‘Supreme Leader’ Play in the New Government?, https://thediplomat.com/2021/09/what-role-will-the-talibans-supreme-leader-play-in-the-new-government, Zugriff 4.1.2023  Guardian - The Guardian (20.9.2021): Kabul government’s female workers told to stay at home by Taliban, https://www.theguardian.com/world/2021/sep/19/kabul-governments-female-workers-told-to-stay-at-home-by-taliban, Zugriff 4.1.2023  HRW - Human Rights Watch (4.10.2021): For Afghan Women, the Frightening Return of ‘Vice and Virtue’, https://www.hrw.org/news/2021/09/29/afghan-women-frightening-return-vice-and-virtue, Zugriff 3.1.2023  ICG - International Crisis Group (24.8.2021): Taliban Rule Begins in Afghanistan, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/taliban-rule-begins-afghanistan, Zugriff 22.12.2022  JF - Jamestown Foundation, The (5.11.2021): The Haqqani Network’s Martyr: Inside Afghan Taliban Interior Minister Sirajuddin Haqqani’s Reception Honoring Suicide Bombers, https://www.ecoi.net/de/dokument/2064287.html, Zugriff 4.1.2023  KP - Khaama Press (26.11.2023): Kabul appoints Bilal Karimi as Ambassador to China: Report, https://www.khaama.com/kabul-appoints-bilal-karimi-as-ambassador-to-china-report, Zugriff 7.2.2024  KP - Khaama Press (23.2.2023): Turkiye to Handover Afghan Consulate in Istanbul to IEA Authorities: Sources, https://www.khaama.com/turkiye-to-handover-afghan-consulate-in-istanbul-to-iea-authorities-sources, Zugriff 14.2.2024  NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.9.2021): Afghanistan: die neue Regierung der Taliban, https://www.nzz.ch/international/die-taliban-bilden-eine-regierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politische-kraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7&ga=1&mktcid=nled&trco&mktcval=165_2021-09-08, Zugriff 4.1.2023  OI - Outlook India (25.3.2023): Afghanistan: Taliban Takes Over 14 Diplomatic Missions, Wants To Control More Missions, https://www.outlookindia.com/international/afghanistan-taliban-takes-over-14-diplomatic-missions-wants-to-control-more-missions-news-273297, Zugriff 23.8.2023  ORF - Österreichischer Rundfunk (8.9.2021): Taliban-Übergangsregierung: Gesuchter Terrorist wird Innenminister, https://orf.at/stories/3227772, Zugriff 4.1.2023  PBS - Public Broadcasting Service (25.3.2023): Taliban push for control of more Afghan diplomatic missions, https://www.pbs.org/newshour/world/taliban-push-for-control-of-more-afghan-diplomatic-missions, Zugriff 23.8.2023  REU - Reuters (13.9.2023): China becomes first to name new Afghan ambassador under Taliban, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-say-chinese-envoy-appointed-kabul-first-ambassadorial-appointment-since-2023-09-13, Zugriff 7.2.2024  REU - Reuters (7.9.2021a): Haibatullah Akhundzada: Shadowy Taliban supreme leader whose son was suicide bomber, https://www.reuters.com/world/haibatullah-akhundzada-shadowy-taliban-supreme-leader-whose-son-was-suicide-2021-09-07, Zugriff 4.1.2023  REU - Reuters (7.9.2021b): Factbox: Taliban announces makeup of new Afghan government, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-announces-makeup-new-afghan-government-2021-09-07, Zugriff 4.1.2023  RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.6.2022a): ‘Unprecedented Differences’: Rifts Within The Taliban Come Out In The Open, https://www.rferl.org/a/taliban-rifts-exposed-afghanistan/31880018.html, Zugriff 5.1.2023  RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (24.3.2022): Taliban’s Dramatic U-Turn On Reopening Girls’ Schools Reflects ‘Internal Divisions’, https://www.rferl.org/a/afghan-girls-school-closure-taliban-divisions/31769012.html, Zugriff 5.1.2023  RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (29.8.2020): The Rise Of Mullah Yaqoob, The Taliban’s New Military Chief, https://www.rferl.org/a/the-rise-of-mullah-yaqoob-the-taliban-new-military-chief/30805362.html, Zugriff 4.1.2023  TN - Tolonews (9.1.2024): Islamic Emirate Wants Positive Relations with World: Muttaqi, https://tolonews.com/index.php/afghanistan-186884, Zugriff 14.2.2024  TN - Tolonews (29.11.2023): Stanikzai: Afghan Embassy in India to Reopen in Coming Days, https://tolonews.com/afghanistan-186263, Zugriff 14.2.2024  TN - Tolonews (27.2.2023): Afghan Diplomatic Missions in Tehran, Istanbul Handed Over to Kabul, https://tolonews.com/afghanistan-182261, Zugriff 14.2.2024  TN - Tolonews (30.10.2022): 15 Months After Takeover, Islamic Emirate Not Recognized by World, https://tolonews.com/afghanistan-180523, Zugriff 4.1.2023  UNGA - United Nations General Assembly (1.12.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102425/N2336960.pdf, Zugriff 14.2.2024  UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf, Zugriff 11.8.2023  UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf, Zugriff 4.1.2023  UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022  UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime (11.2023): Afghanistan opium survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2100824/Afghanistan_opium_survey_2023.pdf, Zugriff 19.2.2024  UNSC - United Nations Security Council (o.D.a): ABDUL SALAM HANAFI ALI MARDAN QUL, https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/1988/materials/summaries/individual/abdul-salam-hanafi-ali-mardan-qul, Zugriff 4.1.2023  UNSC - United Nations Security Council (o.D.b): AMIR KHAN MOTAQI, https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/1988/materials/summaries/individual/amir-khan-motaqi, Zugriff 4.1.2023  UNSC - United Nations Security Council (1.6.2023b): Letter dated 23 May 2023 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988

(2011)addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093255/N2312536.pdf, Zugriff 18.8.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (31.10.2023): Integrated Country Strategy, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/12/ICS_SCA_Afghanistan_31OCT2023_PUBLIC.pdf, Zugriff 7.2.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022  USIP - United States Institute of Peace [USA] (17.8.2022): One Year Later: Taliban Reprise Repressive Rule, but Struggle to Build a State, https://www.usip.org/publications/2022/08/one-year-later-taliban-reprise-repressive-rule-struggle-build-state, Zugriff 3.1.2023  VOA - Voice of America (31.1.2024): China’s President Accepts Credentials From Afghan Representative, https://www.voanews.com/a/china-s-president-receives-afghan-ambassador-taliban-seek-recognition-from-russia-iran-/7463837.html, Zugriff 7.2.2024  VOA - Voice of America (3.1.2024): Taliban Maintain Poppy Crackdown, US Fears Farmers’ Return to Cultivation, https://www.voanews.com/a/taliban-maintain-poppy-crackdown-us-fears-farmers-return-to-cultivation/7425417.html, Zugriff 21.2.2024  VOA - Voice of America (10.12.2023): What Will It Take for Taliban to Gain Recognition From China, Others?, https://www.voanews.com/a/what-will-it-take-for-taliban-to-gain-recognition-from-china-others-/7390814.html, Zugriff 7.2.2024 VOA - Voice of America (10.12.2023): What Will römisch eins t Take for Taliban to Gain Recognition From China, Others?, https://www.voanews.com/a/what-will-it-take-for-taliban-to-gain-recognition-from-china-others-/7390814.html, Zugriff 7.2.2024  VOA - Voice of America (29.11.2023): Taliban Say Afghan Embassy in India Set to Resume Operations Soon, https://www.voanews.com/a/taliban-say-afghan-embassy-in-india-set-to-resume-operations-soon/7377115.html, Zugriff 29.2.2024  VOA - Voice of America (6.5.2023): China Asks Afghanistan’s Taliban to Address Terrorism Worries, https://www.voanews.com/a/china-asks-afghanistan-s-taliban-to-address-neighbors-terrorism-worries/7081901.html, Zugriff 23.8.2023  VOA - Voice of America (1.10.2021): Taliban Order Afghan Media to Use Group’s Official Name, https://www.voanews.com/a/taliban-order-afghan-media-to-use-group-s-official-name/6254019.html, Zugriff 4.1.2023  VOA - Voice of America (19.8.2021): Who Leads the Taliban?, https://www.voanews.com/a/south-central-asia_who-leads-taliban/6209750.html, Zugriff 4.1.2023  VOA - Voice of America (29.2.2020): US, Taliban Sign Historic Afghan Peace Deal, https://www.voanews.com/a/south-central-asia_us-taliban-sign-historic-afghan-peace-deal/6185026.html, Zugriff 4.1.2023  Wilson - Wilson Center (12.12.2023): BJP-Taliban Ties and Their Implications, https://www.wilsoncenter.org/blog-post/bjp-taliban-ties-and-their-implications, Zugriff 29.2.2024  WP - Washington Post, The (5.6.2023): Taliban moving senior officials to Kandahar. Will it mean a harder line?, https://www.washingtonpost.com/world/2023/06/04/kandahar-taliban-akhundzada-afghanistan/, Zugriff 22.8.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-01-31 16:37 [Anm.: In diesem Kapitel werden aufbereitete Daten von verschiedenen Quellen dargestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodologien bzw. Definitionen können die Daten voneinander abweichen. Für weitere Informationen sei auf das Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.] Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgendermaßen: ● 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) ● 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) ● 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) ● 17.8.2022 - 13.11.2022: 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) ● 14.11.2022 - 31.1.2023: 1.088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) ● 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023) ● 20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023) ● 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023) ● 1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024) ● 1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024) ● 14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024) Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Jänner 2023 und Dezember 2024 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians. [für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025) Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025) und den Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024).Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025) und den Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 9.12.2024) Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den ISKP betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist (UCDP 9.12.2024). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]: Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich auch 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024).Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich auch 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023). Dieser Trend setzt sich auch im Jahre 2024 fort. Nach dem Dafürhalten der Vereinten Nationen stellt die bewaffnete Opposition mit 2024 weiterhin keine nennenswerte Herausforderung für die territoriale Kontrolle der Taliban dar (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Nationale Widerstandsfront und die Afghanische Freiheitsfront gehen mit einer "Hit-and-Run"-Taktik gegen die Taliban-Sicherheitskräfte vor, greifen deren Posten und Fahrzeuge an und verübten Hinterhalte und gezielte Tötungen (UNGA 9.9.2024).Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023). Dieser Trend setzt sich auch im Jahre 2024 fort. Nach dem Dafürhalten der Vereinten Nationen stellt die bewaffnete Opposition mit 2024 weiterhin keine nennenswerte Herausforderung für die territoriale Kontrolle der Taliban dar (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Nationale Widerstandsfront und die Afghanische Freiheitsfront gehen mit einer "Hit-and-Run"-Taktik gegen die Taliban-Sicherheitskräfte vor, greifen deren Posten und Fahrzeuge an und verübten Hinterhalte und gezielte Tötungen (UNGA 9.9.2024). Mit Verweis auf das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) berichtet IOM (International Organization for Migration), dass organisierte Verbrechergruppen in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt sind. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Anscheinend werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die meisten Entführungen (soweit Informationen verfügbar waren) fanden in oder in der Nähe von Wohnhäusern statt und nicht auf der Straße. Von den 21 im Jahr 2023 gemeldeten Entführungen ereigneten sich vier in Kabul. Zwei der Vorfälle in Kabul betrafen die Entführung ausländischer Staatsangehöriger, wobei nur wenige Einzelheiten über die Umstände der Entführungen bekannt wurden. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion eines entführten ausländischen Staatsangehörigen. In der Provinz Balkh führte eine Reaktion der Taliban gegen die Entführer im Februar 2023 zum Tod eines Entführers und zur Festnahme von zwei weiteren Personen (IOM 22.2.2024). In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage an, dass die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan zurückgegangen ist. Es gibt, seiner Einschätzung nach, keine Region in Afghanistan, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten des NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). Quellen  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (13.1.2025): Curated Data - Afghanistan (25.11.2023 - 25.11.2024), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2025  AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Afghanistan 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2107826.html, Zugriff 7.5.2024  ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic Survey 2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich]  ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066706/AFGHANISTAN - Socio-Economic Survey 2021.pdf, Zugriff 19.1.2023  IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich]  UCDP - Uppsala Conflict Data Program (9.12.2024): Daten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in Afghanistan, zur Verfügung gestellt via E-Mail. Liegt im Archiv der Staatendokumentation auf  UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (22.1.2024): Human rights situation in Afghanistan: October - December 2023 Update, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/english_hr_update_22jan_2024.pdf, Zugriff 20.2.2024  UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (27.6.2023): Impact of Improvised Explosive Devices on Civilians in Afghanistan; 15 August 2021 – 30 May 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094034/report_on_civilian_harm_caused_by_ied_-_eng_27062023.pdf, Zugriff 16.8.2023  UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2022): Human Rights in Afghanistan 15 August 2021 - 15 June 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075723/unama_human_rights_in_afghanistan_report_-_june_2022_english.pdf, Zugriff 3.1.2023  UNGA - United Nations General Assembly (9.9.2024): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116020/n2424979.pdf, Zugriff 19.11.2024  UNGA - United Nations General Assembly (13.6.2024): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111394/n2415471.pdf, Zugriff 19.11.2024  UNGA - United Nations General Assembly (28.2.2024): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/78/789-S/2024/196], https://www.ecoi.net/en/file/local/2105950/n2404810.pdf, Zugriff 19.11.2024  UNGA - United Nations General Assembly (1.12.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102425/N2336960.pdf, Zugriff 14.2.2024  UNGA - United Nations General Assembly (18.9.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097813/N2325802.pdf, Zugriff 15.2.2024  UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf, Zugriff 11.8.2023  UNGA - United Nations General Assembly (27.2.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088888/N2305123.pdf, Zugriff 11.8.2023  UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023  UNGA - United Nations General Assembly (14.9.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079419/N2259109.pdf, Zugriff 12.1.2023  UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf, Zugriff 4.1.2023  UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022  VQ AFGH 3 - Analyst aus Afghanistan [vertrauliche Quelle 3] (1.10.2024): Interview with Afghan analyst conducted by EUAA in cooperation with Landinfo, Migrationsverket and Staatendokumentation, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf Sicherheitsrelevante Vorfälle und zivile Opfer nach Provinzen (25.11.2023 - 25.11.2024) Letzte Änderung 2025-01-31 16:37 erstellt vom Projekt-OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025) und UCDP (UCDP 9.12.2024) Laut den von ACLED erfassten Daten fanden in allen drei angeführten Bereichen die meisten der Vorfälle in Ost-Afghanistan statt, wobei hier vor allem in Kabul ein Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle stattfand (ACLED 13.1.2025). Im Zeitraum zwischen 25.11.2023 und 25.11.2024 gab es die meisten zivilen Opfer (mehr als 60 %), gemäß UCDP, in Nord-Afghanistan. Ca. ein Viertel
(100)gab es in Ost-Afghanistan. 30 Todesopfer gab es in Zentralafghanistan, 17 in West-Afghanistan und 2 in Süd-Afghanistan. Auf Provinzebene gab es die meisten Todesopfer in Badakhshan
(168), gefolgt von Kabul
(56)und Baghlan
(44)(UCDP 9.12.2024). [Anm.: Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED und UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen] Quellen  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (13.1.2025): Curated Data - Afghanistan (25.11.2023 - 25.11.2024), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2025  UCDP - Uppsala Conflict Data Program (9.12.2024): Daten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in Afghanistan, zur Verfügung gestellt via E-Mail. Liegt im Archiv der Staatendokumentation auf Zentrale Akteure Taliban Letzte Änderung 2025-01-31 16:38 Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. PJIA/Rehman 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, PJIA/Rehman 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche PJIA/Rehman 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, PJIA/Rehman 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023). Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.c; vergleiche FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vergleiche ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vergleiche VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vergleiche UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vergleiche FR24 21.8.2021). Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vergleiche DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022). Quellen  Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (7.7.2022a): Akhundzadah, Hibatullah Mullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3523&task=view&total=725&start=56&Itemid=2, Zugriff 7.2.2024  ASP - American Security Project (1.9.2020): The Haqqani Network: The Shadow Group Supporting the Taliban’s Operations, https://www.jstor.org/stable/resrep26605?seq=3#metadata_info_tab_contents, Zugriff 22.12.2022  CFR - Council on Foreign Relations (17.8.2022): The Taliban in Afghanistan, https://www.cfr.org/backgrounder/taliban-afghanistan, Zugriff 19.12.2022  DT - Daily Times (7.5.2022): Taliban Heading Towards an Inhouse Fight - Daily Times, https://dailytimes.com.pk/930439/taliban-heading-towards-an-inhouse-fight, Zugriff 10.1.2023  DW - Deutsche Welle (11.10.2021): What will the Taliban do without an enemy to fight?, https://www.dw.com/en/afghanistan-what-will-the-taliban-do-without-an-enemy-to-fight/a-59467732, Zugriff 9.1.2023  EER - European Eye on Radicalization (10.2022): Taliban: Structure, Strategy, Agenda, and the International Terrorism Threat, https://eeradicalization.com/wp-content/uploads/2022/10/Taliban-Report-by-Ajmal-Souhail-final.pdf, Zugriff 9.1.2023  EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2022): Afghanistan Security Situation, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_08_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Security_situation.pdf, Zugriff 9.1.2023  FR24 - France 24 (21.8.2021): The Haqqani network: Afghanistan's most feared militants, https://www.france24.com/en/live-news/20210821-the-haqqani-network-afghanistan-s-most-feared-militants, Zugriff 22.12.2022  GSSR - Georgetown Security Studies Review (12.11.2023): A Network of Possibilities: How the Haqqani Network Changed the Face of Global Terrorism Forever, https://georgetownsecuritystudiesreview.org/2023/11/13/a-network-of-possibilities-how-the-haqqani-network-changed-the-face-of-global-terrorism-forever, Zugriff 29.2.2024  NI - Newline Institute (24.11.2021): Security and Governance in the Taliban’s Emirate - New Lines Institute, https://newlinesinstitute.org/afghanistan/security-and-governance-in-the-talibans-emirate, Zugriff 9.1.2023  PJIA/Rehman - Abdul Rehman (Autor), Pakistan Journal of International Affairs (Herausgeber) (6.2022): Quetta Shura: Revival of Taliban in Afghanistan…, https://pjia.com.pk/index.php/pjia/article/view/474, Zugriff 9.1.2023  REU - Reuters (10.9.2021): Taliban have their work cut out to win hearts and minds in Kabul, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-have-their-work-cut-out-win-hearts-minds-kabul-2021-09-10, Zugriff 9.1.2023  REU - Reuters (7.9.2021a): Haibatullah Akhundzada: Shadowy Taliban supreme leader whose son was suicide bomber, https://www.reuters.com/world/haibatullah-akhundzada-shadowy-taliban-supreme-leader-whose-son-was-suicide-2021-09-07, Zugriff 4.1.2023  UNSC - United Nations Security Council (o.D.c): Haqqani Network, https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/1988/materials/summaries/entity/haqqani-network, Zugriff 10.1.2023  UNSC - United Nations Security Council (21.11.2023): Children and armed conflict in Afghanistan; Report of the Secretary-General [S/2023/893], https://www.ecoi.net/en/file/local/2102858/N2336625.pdf, Zugriff 26.2.2024  UNSC - United Nations Security Council (26.5.2022): Letter dated 25 May 2022 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988
(2011)addressed to the President of the Security Counci, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N22/333/77/PDF/N2233377.pdf?OpenElement, Zugriff 9.1.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html, Zugriff 15.5.2023  USIP - United States Institute of Peace [USA] (17.8.2022): One Year Later: Taliban Reprise Repressive Rule, but Struggle to Build a State, https://www.usip.org/publications/2022/08/one-year-later-taliban-reprise-repressive-rule-struggle-build-state, Zugriff 3.1.2023  VOA - Voice of America (30.8.2022): Fears, Uncertainty Torment West With Taliban in Charge of Afghan Security, https://www.voanews.com/a/fears-uncertainty-torment-west-with-taliban-in-charge-of-afghan-security-/6707180.html, Zugriff 10.1.2023  VOA - Voice of America (4.8.2022): Will US Hit Most-Wanted Haqqanis in Afghanistan?, https://www.voanews.com/a/will-us-hit-more-most-wanted-haqqanis-in-afghanistan-/6687402.html, Zugriff 10.1.2023  VOA - Voice of America (1.10.2021): Taliban Order Afghan Media to Use Group’s Official Name, https://www.voanews.com/a/taliban-order-afghan-media-to-use-group-s-official-name/6254019.html, Zugriff 4.1.2023 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2024-04-04 11:36 Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der Streitkräfte kündigte der Taliban-Armeechef Qari Fasihuddin im November 2021 den Aufbau einer 150.000 Mann starken Armee inkl. Freiwilliger an; andere Mitglieder der Taliban-Regierung haben sich für eine kleinere Berufsarmee ausgesprochen (AA 26.6.2023; vgl. CPJ 1.3.2022). Dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern und solle kommendes Jahr auf 170.000 vergrößert werden. Angestrebt sei eine 200.000 Mann starke Armee (AA 26.6.2023). Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022; vgl. AA 26.6.2023), wurde dem Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada direkt unterstellt. Das Innenministerium der Taliban-Regierung hat wiederholt angekündigt, Polizisten, u. a. im Bereich der Verkehrspolizei, zu übernehmen. Dies ist nach Angaben von UNAMA zumindest in Kabul teilweise erfolgt. Es zeichnet sich ab, dass die Taliban mit Ausnahme der Luftwaffe (hier sollen laut afghanischen Presseangaben fast die Hälfte der ehemaligen Soldaten zurückgekehrt sein) von den bisherigen Kräften nur vereinzelt Fachpersonal übernehmen. Eine breit angelegte Integration der bisherigen Angehörigen der Sicherheitskräfte hat bisher nicht stattgefunden (AA 26.6.2023) und auch ein internationaler Analyst führte an, dass die Zahl der rekrutierten ehemaligen Sicherheitskräfte begrenzt sei und es sich im Allgemeinen um Spezialisten handele (EUAA 12.2023). Experten zufolge sind die Taliban jedoch noch weit davon entfernt, eine funktionierende Luftwaffe zu verwirklichen, die den Luftraum im Falle ausländischer Übergriffe oder inländischer Aufstände sichern könnte. Der Bestand an Hubschraubern und Fluggeräten gilt als veraltet und es gibt zumindest fünf bestätigte Unfälle in der Militärluftfahrt seit der Machtübernahme, wobei Pilotenfehler als wahrscheinlichste Ursache gelten. Nach Ansicht eines Afghanistan-Experten, müssten die Taliban in erheblichem Umfang Piloten ausbilden und Strategien für die Kommunikation und Koordination mit den Bodentruppen entwickeln, um eine funktionsfähige Luftwaffe aufzubauen. Zwar versuchen die Taliban, Piloten auszubilden, veröffentlichen jedoch keine Zahlen über die Anzahl ihrer Piloten und Techniker und auf Grundlage von Fotos und Videos wird mit Stand Mai 2023 von etwa 50 einsatzfähigen Flugzeugen und Hubschraubern ausgegangen (RFE/RL 25.5.2023).Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der Streitkräfte kündigte der Taliban-Armeechef Qari Fasihuddin im November 2021 den Aufbau einer 150.000 Mann starken Armee inkl. Freiwilliger an; andere Mitglieder der Taliban-Regierung haben sich für eine kleinere Berufsarmee ausgesprochen (AA 26.6.2023; vergleiche CPJ 1.3.2022). Dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern und solle kommendes Jahr auf 170.000 vergrößert werden. Angestrebt sei eine 200.000 Mann starke Armee (AA 26.6.2023). Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendien

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.