RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW293 2304542-1 Spruch, W293 2304542-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 29.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, ob die Rückforderung der ausbezahlten Differenzbeträge auf die höhere Journaldienstzulage im Zeitraum vom 02.06.2019 bis 30.03.2022 rechtmäßig gewesen sei. Inhaltlich brachte er vor, dass er mit Schreiben vom 01.06.2022 die rückwirkende Abgeltung der von ihm ab März 2018 geleisteten Journaldienste nach dem „alten“ Journaldienstschlüssel beantragt habe. Diesen Antrag habe die Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 23.09.2022, XXXX abgewiesen. Dagegen habe er fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Mit Schreiben vom 29.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, ob die Rückforderung der ausbezahlten Differenzbeträge auf die höhere Journaldienstzulage im Zeitraum vom 02.06.2019 bis 30.03.2022 rechtmäßig gewesen sei. Inhaltlich brachte er vor, dass er mit Schreiben vom 01.06.2022 die rückwirkende Abgeltung der von ihm ab März 2018 geleisteten Journaldienste nach dem „alten“ Journaldienstschlüssel beantragt habe. Diesen Antrag habe die Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 23.09.2022, römisch 40 abgewiesen. Dagegen habe er fristgerecht Beschwerde erhoben. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens habe er von der belangten Behörde die Benachrichtigung erhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in gleichgelagerten Fällen von Kollegen den Beschwerden stattgegeben habe und diesen die Journaldienste nach dem alten Schlüssel abzugelten seien. Auch ihm seien in der Folge mit der Monatsabrechnung Juli 2023 die Differenzbeträge effektuiert worden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2023, W246 2263739-1, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 21.06.2023, sei seine Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden. Die Weiterleitung der Entscheidung an den Beschwerdeführer sei erst am 21.07.2023 erfolgt. Mit Schreiben vom 31.01.2024 habe die belangte Behörde ihm mitgeteilt, dass die zu Unrecht empfangenen Leistungen betreffend Journaldienstzulage für geleistete Journaldienste „ XXXX “ beginnend mit dem Kalendermonat März 2024 durch Abzug von den aus dem Dienstverhältnis gebührenden Leistungen hereingebracht werden würden. Die erste Rate in Höhe von EUR 173,49 sei mit der Monatsabrechnung März 2024 einbehalten worden. Mit Schreiben vom 31.01.2024 habe die belangte Behörde ihm mitgeteilt, dass die zu Unrecht empfangenen Leistungen betreffend Journaldienstzulage für geleistete Journaldienste „ römisch 40 “ beginnend mit dem Kalendermonat März 2024 durch Abzug von den aus dem Dienstverhältnis gebührenden Leistungen hereingebracht werden würden. Die erste Rate in Höhe von EUR 173,49 sei mit der Monatsabrechnung März 2024 einbehalten worden. Zum Zeitpunkt der Auszahlung an ihn sei der Beschwerdeführer über den negativen Ausgang in seinem eigenen Verfahren nicht informiert gewesen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit liege in der Gutschrift des Gehalts am Konto des Beamten. Im Ergebnis habe er die Nachzahlungen jedenfalls im guten Glauben empfangen.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass ein Übergenuss an zu Unrecht empfangener Journaldienstzulagen im Zeitraum 02.06.2019 bis 30.03.2022 bestanden habe. Dieser Übergenuss sei in vollem Umfang dem Bund zu ersetzen.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass das Vorliegen eines Übergenusses unstrittig sei. Er habe diese Zahlungen aber im guten Glauben empfangen, zumal die Behörde ohne sein Zutun im laufenden Beschwerdeverfahren von sich aus die höheren Journaldienstzulagen nachbezahlt habe. Da zum Zeitpunkt der Auszahlung drei positive Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in gleichgelagerten Fällen von Kollegen vorgelegen seien, welche seitens der belangten Behörde auch nicht bekämpft worden seien, habe der Beschwerdeführer nicht die geringsten Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise gehegt. Die Auszahlung der zu Unrecht empfangenen Leistungen sei infolge des voreiligen Zutuns der Dienstbehörde erfolgt, obwohl zum damaligen Zeitpunkt seine Beschwerde noch anhängig gewesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei er über den negativen Ausgang seines Verfahrens nicht informiert gewesen.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am 17.12.2024, vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer steht als römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 01.06.2022 beantragte er die rückwirkende Abgeltung der von ihm ab März 2018 geleisteten Journaldienste nach dem „alten“ Journaldienst-Schlüssel auf Grundlage der JDBEV BMLV 2012 (Sätze von 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrags). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2022, Zl. XXXX wurde der Antrag betreffend den Zeitraum 02.06.2019 bis 30.03.2022 in Spruchpunkt
- des Bescheides abgewiesen. Gegen diesen Spruchpunkt erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2022, Zl. römisch 40 wurde der Antrag betreffend den Zeitraum 02.06.2019 bis 30.03.2022 in Spruchpunkt
- des Bescheides abgewiesen. Gegen diesen Spruchpunkt erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Schreiben vom 12.06.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass ihm die Journaldienstzulagen für geleistete Journaldienste „ XXXX “ in der ursprünglichen Höhe (0,55 vH vom RBV und 0,73 vH vom RB) nachbezahlt werden würden. Die Nachzahlung werde mit Wirkung vom 01.07.2023 durchgeführt. Mit Schreiben vom 12.06.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass ihm die Journaldienstzulagen für geleistete Journaldienste „ römisch 40 “ in der ursprünglichen Höhe (0,55 vH vom RBV und 0,73 vH vom RB) nachbezahlt werden würden. Die Nachzahlung werde mit Wirkung vom 01.07.2023 durchgeführt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2023, W246 2263739-1/4E, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 21.06.2023, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.09.2022 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Am 30.06.2023 sind die Differenzbeträge für die Journaldienstzulage „ XXXX “ nach dem alten Journaldienst-Schlüssel mit den Werten 0,55 % an Werktagen und 0,73 % an Sonn- und Feiertagen auf dem Gehaltskonto des Beschwerdeführers eingelangt.Am 30.06.2023 sind die Differenzbeträge für die Journaldienstzulage „ römisch 40 “ nach dem alten Journaldienst-Schlüssel mit den Werten 0,55 % an Werktagen und 0,73 % an Sonn- und Feiertagen auf dem Gehaltskonto des Beschwerdeführers eingelangt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde hinsichtlich der Verpflichtung zum Ersatz eines Übergenusses fest wie folgt: „Aufgrund Ihres Antrages vom
- April 2024 auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines Übergenusses aus den ausbezahlten Differenzbeträgen auf die höhere Journaldienstzulage im Zeitraum
- Juni.2019 bis 30.März 2022 ergeht folgender SPRUCH Es wird festgestellt, dass ein Übergenuss an zu Unrecht empfangener Journaldienstzulagen im Zeitraum
- Juni.2019 bis 30.März 2022 besteht. Dieser Übergenuss ist in vollem Umfang dem Bund zu ersetzen Rechtsgrundlage: § 13a Gehaltsgesetz 1956.“Rechtsgrundlage: Paragraph 13 a, Gehaltsgesetz 1956.“
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen über das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig. Von der belangten Behörde übermittelt wurden neben dem verfahrensgegenständlichen Bescheid und der Beschwerde insbesondere der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Absprache vom 29.04.2024, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2023, W246 2263739-1/4E, weiters das Informationsschreiben der belangten Behörde betreffend die Nachzahlung vom 12.06.2023 sowie das Schreiben vom 31.01.2024 betreffend Übergenuss. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers stimmen mit diesen Dokumenten überein und besteht kein Grund, die darin enthaltenen Angaben in Zweifel zu ziehen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides 3.
- Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 29.03.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lautet auszugsweise wie folgt: Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 13a.
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a,
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. … 3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die Voraussetzungen für das Entstehen eines Ersatzanspruchs des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043 u.v.a.).3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die Voraussetzungen für das Entstehen eines Ersatzanspruchs des Bundes nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043 u.v.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die rückgeforderte Leistung (Übergenuss) bei Geldforderungen immer betragsmäßig festzusetzen. Auch für den Fall der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 13a Abs. 3 GehG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass bei Übergenüssen an Geldleistungen von der Notwendigkeit der betragsmäßigen Festsetzung dieser Übergenüsse auszugehen ist, weil auch eindeutig geklärt werden müsse, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss iSd § 13a GehG angesprochenen Betrag ermittelt hat (siehe VwGH 19.03.2003, 2002/12/0177 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die rückgeforderte Leistung (Übergenuss) bei Geldforderungen immer betragsmäßig festzusetzen. Auch für den Fall der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass bei Übergenüssen an Geldleistungen von der Notwendigkeit der betragsmäßigen Festsetzung dieser Übergenüsse auszugehen ist, weil auch eindeutig geklärt werden müsse, wie die Behörde den von ihr als Übergenuss iSd Paragraph 13 a, GehG angesprochenen Betrag ermittelt hat (siehe VwGH 19.03.2003, 2002/12/0177 mwN). Die Erlassung eines auf § 13a Abs. 1 und Abs. 3 GehG gestützten Bescheides zur Feststellung eines Rückforderungsanspruchs setzt somit die (vorangehende oder zumindest gleichzeitige) bescheidmäßige Feststellung (Bemessung) der Zulagen voraus (vgl. VwGH 26.05.2003, 2000/12/0180). Ein Bescheid, der lediglich die Verpflichtung zum Rückersatz feststellt und sich ausschließlich in seiner Begründung mit der Lösung der Frage befasst, in welcher Höhe eine Zulage zusteht, ist rechtswidrig, weil es ihm an der Tatbestandsvoraussetzung der Erlassung eines Bemessungsbescheides mangelt. Solange ein erstinstanzlicher Bemessungsbescheid nicht erlassen ist, erweist sich der eine Rückersatzpflicht feststellende Bescheid als rechtswidrig und wäre daher von der dazu zuständigen höheren Instanz aufzuheben (VwGH 07.09.2005, 2004/12/0206 – im konkreten Fall wurde ebenfalls im betreffenden Spruchpunkt bloß festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in der genannten Zeit aufgrund einer unrichtigen Anwendung der Gesetzesbestimmung zur betreffenden Verwendungszulage empfangenen Leistungen in Höhe eines angeführten Betrages zu ersetzen habe; in der Begründung des Bescheides befanden sich sodann ausführliche Berechnungen des Übergenusses).Die Erlassung eines auf Paragraph 13 a, Absatz eins und Absatz 3, GehG gestützten Bescheides zur Feststellung eines Rückforderungsanspruchs setzt somit die (vorangehende oder zumindest gleichzeitige) bescheidmäßige Feststellung (Bemessung) der Zulagen voraus vergleiche VwGH 26.05.2003, 2000/12/0180). Ein Bescheid, der lediglich die Verpflichtung zum Rückersatz feststellt und sich ausschließlich in seiner Begründung mit der Lösung der Frage befasst, in welcher Höhe eine Zulage zusteht, ist rechtswidrig, weil es ihm an der Tatbestandsvoraussetzung der Erlassung eines Bemessungsbescheides mangelt. Solange ein erstinstanzlicher Bemessungsbescheid nicht erlassen ist, erweist sich der eine Rückersatzpflicht feststellende Bescheid als rechtswidrig und wäre daher von der dazu zuständigen höheren Instanz aufzuheben (VwGH 07.09.2005, 2004/12/0206 – im konkreten Fall wurde ebenfalls im betreffenden Spruchpunkt bloß festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in der genannten Zeit aufgrund einer unrichtigen Anwendung der Gesetzesbestimmung zur betreffenden Verwendungszulage empfangenen Leistungen in Höhe eines angeführten Betrages zu ersetzen habe; in der Begründung des Bescheides befanden sich sodann ausführliche Berechnungen des Übergenusses). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat. Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz (bzw. nunmehr das Bundesverwaltungsgericht), in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und ist die Entscheidung insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (VwGH 15.11.2001, 2000/07/0034). Eine erstmalige Bemessung durch das Bundesverwaltungsgericht wäre somit nicht möglich (siehe in diesem Sinne VwGH 29.12.2020, Ra 2020/12/0078). 3.
- Im verfahrensgegenständlichen Bescheid wird bloß abgesprochen, dass ein Übergenuss an zu Unrecht empfangenen Journaldienstzulagen im Zeitraum 02.06.2019 bis 30.03.2022 bestehe. Im Bescheid wird nicht näher spezifiziert (auch nicht an späterer Stelle), in welchem Umfang zu Unrecht Journaldienstzulagen empfangen worden seien. Eine Bemessung fand somit nicht statt. Der Spruch über den Antrag des Beschwerdeführers wäre dahin abzufassen gewesen, dass festzustellen gewesen wäre, dass
- die Journaldienstzulage für den genannten Zeitraum nicht gebührte, und
- der Beschwerdeführer ggf. zum Rückersatz verpflichtet war (vgl. VwGH 08.03.2018, Ra 2015/12/0015).Der Spruch über den Antrag des Beschwerdeführers wäre dahin abzufassen gewesen, dass festzustellen gewesen wäre, dass
- die Journaldienstzulage für den genannten Zeitraum nicht gebührte, und
- der Beschwerdeführer ggf. zum Rückersatz verpflichtet war vergleiche VwGH 08.03.2018, Ra 2015/12/0015). 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren den Übergenuss bescheidmäßig zu bemessen haben. Erst im Anschluss ist über die Frage der Rückforderungsansprüche abzusprechen. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, es sich um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, es sich um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W293.2304542.1.00