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{'item': 'W604 2255851-3'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 68§ 3Artikel 15§ 37Artikel 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2025 GeschäftszahlW604 2255851-3 Spruch, W604 2255851-3/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2021 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dabei berief er sich auf den Krieg in Syrien, er fürchte den Tod. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 21.01.2022, im Rahmen derer sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Militärdienst in der syrischen Armee bezog, wies die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Bescheid vom 12.05.2022 ab (Spruchpunkt I), erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III). Mit Erkenntnis vom 08.05.2023 zu GZ. XXXX versagte das Bundesverwaltungsgericht der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde den Erfolg
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2021 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dabei berief er sich auf den Krieg in Syrien, er fürchte den Tod. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 21.01.2022, im Rahmen derer sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Militärdienst in der syrischen Armee bezog, wies die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Bescheid vom 12.05.2022 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei). Mit Erkenntnis vom 08.05.2023 zu GZ. römisch 40 versagte das Bundesverwaltungsgericht der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde den Erfolg 2.Mit gegenständlichem Antrag vom 07.08.2023 begehrte der Beschwerdeführer neuerlich die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, wobei er sich begründend insgesamt auf neue Beweismittel zum Beleg einer drohenden Einziehung zum syrischen Reservedienst sowie auf exilpolitische Tätigkeiten in Gestalt einer seit Mai 2023 ausgeübten Mitgliedschaft in einem gegen das syrische Regime gerichteten Verein sowie Teilnahmen an Demonstrationen stützte. Mit Bescheid vom 28.01.2024 wies die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2024, GZ. XXXX , wurde der zurückweisende Bescheid ersatzlos behoben und der Weg zur Abführung eines inhaltlichen Verfahrens freigemacht.2.Mit gegenständlichem Antrag vom 07.08.2023 begehrte der Beschwerdeführer neuerlich die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, wobei er sich begründend insgesamt auf neue Beweismittel zum Beleg einer drohenden Einziehung zum syrischen Reservedienst sowie auf exilpolitische Tätigkeiten in Gestalt einer seit Mai 2023 ausgeübten Mitgliedschaft in einem gegen das syrische Regime gerichteten Verein sowie Teilnahmen an Demonstrationen stützte. Mit Bescheid vom 28.01.2024 wies die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2024, GZ. römisch 40 , wurde der zurückweisende Bescheid ersatzlos behoben und der Weg zur Abführung eines inhaltlichen Verfahrens freigemacht.

  1. Zur inhaltlichen Beurteilung des Folgeantrages auf internationalen Schutz erfolgte am 13.09.2024 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Fluchtvorbringen aufrecht, er ssei gegen das syrische Regime und fühle sich ob der bisherigen Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten „ungerecht behandelt“.
  2. Mit Bescheid vom 16.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab.4. Mit Bescheid vom 16.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. 5. Dagegen richtet sich die vorliegende und mit Einlangen bei der belangten Behörde am 17.10.2024 erhobene Beschwerde. Das Begehren auf Beschwerdestattgebung stützt sich unter gleichzeitiger Darlegung der allgemeinen Länderberichtslage auf inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung aufgrund seiner Militärdienstverweigerung, er habe eine stark oppositionell-politische Haltung gegen das syrische Regime und sich in Österreich exilpolitisch betätigt. Die belangte Behörde habe ungenügend ermittelt und sich überhaupt mit Länderberichten unzureichend auseinandergesetzt. 6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2024 vor. 7.Mit Anbringen vom 13.01.2025 hielt der Beschwerdeführer die Beschwerde auch vor dem Hintergrund der politischen Umwälzungen in Syrien aufrecht, es drohe nach wie vor die zwangsweise Einziehung zur „kurdischen Selbstverteidigungspflicht“ und sei angesichts der militärischen Auseinandersetzungen mit türkisch dominierten Gruppierungen von einem erhöhten Personalbedarf auszugehen. 8.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.02.2025 unter Anwesenheit sowohl des Beschwerdeführers und dessen rechtlicher Vertretung als auch eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, von Seiten der belangten Behörde wurde von einer Teilnahme Abstand genommen. Der Beschwerdeführer führte in Ergänzung seines Fluchtvorbringens Probleme zwischen Kurden und arabischen Stämmen in seiner Herkunftsregion ins Treffen, in Syrien gebe es keine Sicherheit. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , ist syrischer Staatsbürger sunnitisch islamischen Glaubens, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit. Er ist verheiratet und hat je zwei minderjährige Töchter und Söhne, seine eigene Familie lebt wie auch mehrere Schwestern in der Türkei. Zwei Brüder, seine Eltern und weitere Schwestern befinden sich in Syrien, drei weitere Brüder und die verbleibende Schwester leben in Deutschland. Ursprünglich bestand die Familie aus sieben Söhnen und sechs Schwestern, ein Bruder des Beschwerdeführers ist im Jahr 2013 verstorben. Der Beschwerdeführer ist in Österreich erwerbstätig und bezieht Einkünfte von monatlich netto EUR 1.700. Er hat keine physischen oder psychischen Beschwerden, strafrechtliche Verurteilungen liegen gegen ihn in Österreich nicht vor.1.1.1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist syrischer Staatsbürger sunnitisch islamischen Glaubens, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit. Er ist verheiratet und hat je zwei minderjährige Töchter und Söhne, seine eigene Familie lebt wie auch mehrere Schwestern in der Türkei. Zwei Brüder, seine Eltern und weitere Schwestern befinden sich in Syrien, drei weitere Brüder und die verbleibende Schwester leben in Deutschland. Ursprünglich bestand die Familie aus sieben Söhnen und sechs Schwestern, ein Bruder des Beschwerdeführers ist im Jahr 2013 verstorben. Der Beschwerdeführer ist in Österreich erwerbstätig und bezieht Einkünfte von monatlich netto EUR 1.700. Er hat keine physischen oder psychischen Beschwerden, strafrechtliche Verurteilungen liegen gegen ihn in Österreich nicht vor. 1.1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Gouvernement Damaskus, wo er in der gleichnamigen Provinzhauptstadt geboren und in familiärer Einbettung im eigenen Haus der Familie aufgewachsen ist. Er besuchte hier über sechs Jahre die Schule und unterstützte seinen Vater in dessen eigenem Lebensmittelgeschäft, im Anschluss arbeitete er als (auch) selbständiger Schneider. Seine Familie stammt ursprünglich aus dem Gouvernement Deir Ez-Zour, bis zum heutigen Tag halten sich daher noch Verwandte sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits dort auf. Immer wieder besuchte die Familie des Beschwerdeführers in der Vergangenheit die Region, sein Vater verfügt über ein eigenes Haus im westlich des Euphrat gelegenen Dorf XXXX Nach Ausbruch des syrischen Konfliktes kehrten seine Eltern der Stadt Damaskus im Jahr 2012 den Rücken und nahmen ihren ständigen Aufenthalt fortan in der früheren Heimat in XXXX , im Jahr 2013, nachdem ein Bruder verstorben war, folgte auch der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau ihrem Beispiel und ließ sich am Familienwohnsitz in Deir Ez-Zour nieder. Nach wie vor leben die Eltern des Beschwerdeführers im Dorf XXXX wobei sie die Verbindung zur Stadt Damaskus aber nie aufgegeben hatten und immer wieder für zeitweilige Aufenthalte dorthin zurückkehrten. Zwei Brüder des Beschwerdeführers haben die Stadt Damaskus dagegen nicht verlassen, sie leben mit ihren Familien in der Stadt und gehen dort unverändert ihren beruflichen Tätigkeiten in einer staatlichen Tabakfabrik bzw. als Agraringenieur in einer Gemeinde nach. Das eigene Haus der Familie in Damaskus wurde nach dem Wegzug des Beschwerdeführers im Krieg zerstört.1.1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Gouvernement Damaskus, wo er in der gleichnamigen Provinzhauptstadt geboren und in familiärer Einbettung im eigenen Haus der Familie aufgewachsen ist. Er besuchte hier über sechs Jahre die Schule und unterstützte seinen Vater in dessen eigenem Lebensmittelgeschäft, im Anschluss arbeitete er als (auch) selbständiger Schneider. Seine Familie stammt ursprünglich aus dem Gouvernement Deir Ez-Zour, bis zum heutigen Tag halten sich daher noch Verwandte sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits dort auf. Immer wieder besuchte die Familie des Beschwerdeführers in der Vergangenheit die Region, sein Vater verfügt über ein eigenes Haus im westlich des Euphrat gelegenen Dorf römisch 40 Nach Ausbruch des syrischen Konfliktes kehrten seine Eltern der Stadt Damaskus im Jahr 2012 den Rücken und nahmen ihren ständigen Aufenthalt fortan in der früheren Heimat in römisch 40 , im Jahr 2013, nachdem ein Bruder verstorben war, folgte auch der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau ihrem Beispiel und ließ sich am Familienwohnsitz in Deir Ez-Zour nieder. Nach wie vor leben die Eltern des Beschwerdeführers im Dorf römisch 40 wobei sie die Verbindung zur Stadt Damaskus aber nie aufgegeben hatten und immer wieder für zeitweilige Aufenthalte dorthin zurückkehrten. Zwei Brüder des Beschwerdeführers haben die Stadt Damaskus dagegen nicht verlassen, sie leben mit ihren Familien in der Stadt und gehen dort unverändert ihren beruflichen Tätigkeiten in einer staatlichen Tabakfabrik bzw. als Agraringenieur in einer Gemeinde nach. Das eigene Haus der Familie in Damaskus wurde nach dem Wegzug des Beschwerdeführers im Krieg zerstört. 1.1.3. Um die Jahresmitte 2015 verließ der Beschwerdeführer den Staat Syrien in Umgehung der offiziellen syrischen Grenzbürokratie in die Türkei. Nach einer Aufenthaltsdauer von etwa 6 Jahren, während deren er sich wiederum als Schneider betätigte, brach er von dort aus im Herbst 2021 in Richtung Europa auf, um am 04.10.2021 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen. 1.1.4. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2024 mit Einlangen am 17.10.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 22.10.2024, eingelangt am 25.10.2024, vorgelegt. 1.2. Zu den weiteren Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.1. Die Ortschaft XXXX steht wie auch die Provinzhauptstadt Damaskus unter oppositioneller Kontrolle unter Führung der HTS, ebenso die jeweils angrenzenden Gebiete in der großräumigen Umgebung. Im Gouvernement Deir Ez-Zour verläuft die Kontrollgrenze entlang des Euphrat, an dessen östlichem Ufer das Macht- und Einflussgebiet der kurdischen Autonomie beginnt.1.2.1. Die Ortschaft römisch 40 steht wie auch die Provinzhauptstadt Damaskus unter oppositioneller Kontrolle unter Führung der HTS, ebenso die jeweils angrenzenden Gebiete in der großräumigen Umgebung. Im Gouvernement Deir Ez-Zour verläuft die Kontrollgrenze entlang des Euphrat, an dessen östlichem Ufer das Macht- und Einflussgebiet der kurdischen Autonomie beginnt. 1.2.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Grundwehrdienst in Syrien über den Zeitraum von 2004 bis 2006 als einfacher Soldat abgeleistet. 1.2.3. Der Beschwerdeführer hat keine gegen die HTS oder sonstige vormals oppositionelle Gruppierungen gerichtete politische Überzeugung und ist wie auch seine Familienmitglieder zu keinem Zeitpunkt mit einer solchen in Erscheinung getreten. 1.2.4. Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2023 Mitglied des Vereins „Die Freien Syrerinnen in Österreich, der österreichische Koordinationsrat zur Unterstützung der syrischen Revolution“, welcher u.a. politische Aktivitäten gegen das frühere syrische Regime unter Bashar al Assad koordiniert. Der Beschwerdeführer hat in Österreich an Demonstrationen gegen das vormalige syrische Regime teilgenommen und Bild- und Videomaterial der Demonstrationsteilnahmen auf Online-Plattformen geteilt. 1.3. Zur Situation im Herkunftsland Syrien: 1.3.1. Allgemeine Situation und politische Lage: 1.3.1.1. Allgemeines: Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Als die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt waren die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Ab März 2020 trat der Konflikt in eine Patt-Phase ein, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Das Assad-Regime kontrollierte rund 70% des syrischen Territoriums. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten – auf syrischem Territorium tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen. Am 27.11.2024 wurde von Seiten oppositioneller Kräfte unter Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) nach umfangreicher Vorbereitung eine Operation unter dem Titel „Abschreckung der Aggression“ gestartet, welche rasch bedeutende Kontrollveränderungen auf dem syrischen Staatsgebiet zur Folge hatte. Am 08.12.2024 erlangten die Operationskräfte die Kontrolle über Damaskus und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Regimes. Der frühere Machthaber Bashar Al Assad hat das Land verlassen und sich auf russisches Territorium begeben. Die nunmehr machtausübenden Akteure haben insgesamt eine Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht gestellt, der diesbezügliche Zeitplan beinhaltet die Installation einer neuen Verfassung in drei Jahren, die Abhaltung von Wahlen in vier Jahren sowie die Auflösung sowohl aller Geheimdienste als auch der HTS. 1.3.1.2. Zur Lage in Westsyrien vor 27.11.2024: Die HTS, welche von Seiten der US-Regierung und auch von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestuft wurde, versuchte in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Ihr wurden in dieser Zeit Menschenrechtsverletzungen (auch gegenüber religiösen Minderheiten) und u.a. willkürliche Verhaftungen, mangelnde Rechtsstaatlichkeit auf Basis einer religiösen Gerichtsbarkeit, gewaltsame Niederschlagungen von Protesten sowie das Verschwindenlassen von Personen vorgeworfen. 1.3.2. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Syrien: Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika sowie nichtstaatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv seien. Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte, Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen. Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen. Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA, mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden. Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen. Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Seit Beginn der oppositionellen Offensive am 27.11.2024 sind nach Schätzungen insgesamt 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten. In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden. Anführer al-Joulani hat die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben. Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus. Israelische Streitkräfte flogen nach der oppositionellen Machtergreifung Angriffe gegen Ziele auf syrischem Territorium, US-einheiten führten Luftangriffe gegen den Islamischen Staat aus. 1.3.3. Allgemeine Menschenrechtslage und Versorgung: Obwohl die UN-Kommission die Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vor dem Sturz des syrischen Regimes in absoluten Zahlen betrachtet für die große Mehrzahl bei Kräften der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten sah, wurden für alle Konfliktparteien und alle Regionen des Landes Menschenrechtsverstöße dokumentiert. Die Opposition versprach nach Machterlangung am 08.12.2024, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. Die syrischen Banken haben ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufgenommen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren. Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung. 1.3.4. Rechtssicherheit in Syrien: In Syrien vorherrschend und von langer Tradition war vor dem Sturz des syrischen Regimes eine Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hatte diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. 1.3.5. Zum Wehr- und Reservedienst in Syrien: 1.3.5.1. Zum Wehr- und Reservedienst in den syrischen Streitkräften unter dem vormaligen syrischen Regime: Für männliche syrische Staatsbürger war vor dem Machtwechsel im Dezember 2024 im Alter von 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend, nach Absolvierung des Wehrdienstes konnte eine Einberufung zum Reservedienst folgen. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b galt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wurde, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes betrug 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen hatten. Für männliche syrische Staatsbürger war vor dem Machtwechsel im Dezember 2024 im Alter von 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend, nach Absolvierung des Wehrdienstes konnte eine Einberufung zum Reservedienst folgen. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, galt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wurde, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes betrug 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen hatten. Nach der Machterlangung durch oppositionelle Kräfte wurden die Soldaten der Regierung von Seiten des Armeekommandos außer Dienst gestellt. Der Militärdienst in der syrischen Armee unter dem vormaligen Regime ist nicht mehr existent, seit der oppositionellen Machtübernahme wurde bislang kein verpflichtender, mit zwangsweiser Rekrutierung verbundener Wehr- oder Reservedienst eingerichtet. 1.3.5.2. Zum Militärdienst in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien oder bei sonstigen bewaffneten Gruppierungen: Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, die Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. Anders als die frühere Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegten bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen (früher) kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. In den von den beiden Gruppierungen vor der Offensive im November 2024 kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrschte kein Mangel an Männern, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. 1.3.6. Bewegungsfreiheit (zuletzt geändert am 13.03.2024): 1.3.6.1. Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens: Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit vor, 'außer eine gerichtliche Entscheidung oder die Umsetzung von Gesetzen' schränken diese ein. 1.3.6.2. Betreten und Verlassen des früheren Regimegebietes Es war laut niederländischem Außenministerium nicht möglich, frei vom Regimegebiet in die Gebiete der (vormals) sog. Errettungsregierung (Anm.: mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der Syrischen Interimsregierung (Anm.: mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen und in umgekehrter Richtung. Es war auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der Syrischen Interimsregierung zu gelangen. Reisen zwischen dem Gebiet der sog. Errettungsregierung und der Syrischen Interimsregierung waren möglich.Es war laut niederländischem Außenministerium nicht möglich, frei vom Regimegebiet in die Gebiete der (vormals) sog. Errettungsregierung Anmerkung, mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der Syrischen Interimsregierung Anmerkung, mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen und in umgekehrter Richtung. Es war auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der Syrischen Interimsregierung zu gelangen. Reisen zwischen dem Gebiet der sog. Errettungsregierung und der Syrischen Interimsregierung waren möglich. 1.3.7. Ein- und Ausreisesituation an Grenzübergängen: Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger. Der Grenzübergang Semalka-Faysh Khabour ist aktuell für Zivilpersonen offen und steht unter ausschließlich kurdischer Kontrolle. 2. Beweiswürdigung Soweit beweiswürdigend auf die Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung verwiesen wird, beziehen sich entsprechende Zitate auf die am 27.02.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung (im Folgenden: Verhandlungsschrift), mit Hinweisen auf Angaben vor der belangten Behörde wird auf die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.01.2024 (AS 313

  1. ff)und 13.09.2024 (AS 331
  2. ff)abgestellt (im Folgenden chronologisch: Einvernahmeprotokoll 1 und Einvernahmeprotokoll 2). Vereinzelt werden von Seiten des erkennenden Gerichtes Rechtschreibungs- und Grammatikkorrekturen in wörtlich zitierten Protokollauszügen vorgenommen, auf entsprechend gesonderte Hinweise wird in den nachstehenden Klammerausdrücken im Einzelnen verzichtet. 2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers unter Punkt 1.1.: 2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, namentlich seine (im Verfahren getragene) Identität, seine Geburtsdaten und Muttersprache, seine syrische Staatsangehörigkeit, seine familiäre Situation und der Aufenthalt seiner Familienmitglieder, seine Religion sowie die festgestellte Volksgruppenzugehörigkeit wurden den erzielten Beweisergebnissen entnommen. Die Informationen zur Person des Beschwerdeführers wurden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt, Widersprüche oder Bestreitungen sind im interessierenden Umfang nicht gegeben. Berufliche Tätigkeiten in Österreich hat der Beschwerdeführer während der mündlichen Beschwerdeverhandlung dargestellt und bei dieser Gelegenheit auch seine finanziellen Verhältnisse skizziert (Verhandlungsschrift S. 10; zum Einkommen: „…verdiene netto € 1.700…“). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entstammt dessen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, hierzu sind im Laufe des Verfahrens keinerlei Bedenken zutage getreten. Der Umstand seiner Unbescholtenheit ist aktenkundig und wurde durch entsprechende elektronische Abfragen im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung tagesaktuell verifiziert. 2.1.2. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers und der im Herkunftsstaat stattgehabten (Lebens-)Ereignisse, zum Bildungshintergrund und beruflichen Tätigkeiten, aktuellen Aufenthaltsorten von Familienmitgliedern und zu sonstigen familiären Aspekten inklusive den Besitz- und Erwerbsverhältnissen der Familie entstammen seinen insoweit unbedenklichen Angaben vor dem erkennenden Gericht in Vereinbarkeit mit früheren Beweisergebnissen (u.a. zum Aufenthalt Angehöriger in Deir Ez-Zour Verhandlungsschrift: „Meine Großeltern sind gestorben. Meine Onkel vs. sind noch dort. Meine Onkel ms. leben auch noch dort“; zu früheren Verwandtschaftsbesuchen S. 11; zur Situation und zu den Berufen seiner in Syrien lebenden Brüder vgl. Verhandlungsschrift vom 08.03.2023: „Meine beiden Brüder sind Beamte beim Staat…“; „Der eine ist bei der Gemeinde als Agraringenieurassistent tätig, der andere ist in einer Tabakfabrik tätig“; „…Die beiden Brüder haben dort Familie und Kinder…“). Gründe, an den Angaben zur Herkunft und zu den früheren Wohnorten in Syrien zu zweifeln, haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben, die geographische Verortung der interessierenden Gebiete wurde durch Einsicht in aktuelles Kartenmaterial eruiert. 2.1.2. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers und der im Herkunftsstaat stattgehabten (Lebens-)Ereignisse, zum Bildungshintergrund und beruflichen Tätigkeiten, aktuellen Aufenthaltsorten von Familienmitgliedern und zu sonstigen familiären Aspekten inklusive den Besitz- und Erwerbsverhältnissen der Familie entstammen seinen insoweit unbedenklichen Angaben vor dem erkennenden Gericht in Vereinbarkeit mit früheren Beweisergebnissen (u.a. zum Aufenthalt Angehöriger in Deir Ez-Zour Verhandlungsschrift: „Meine Großeltern sind gestorben. Meine Onkel vs. sind noch dort. Meine Onkel ms. leben auch noch dort“; zu früheren Verwandtschaftsbesuchen S. 11; zur Situation und zu den Berufen seiner in Syrien lebenden Brüder vergleiche Verhandlungsschrift vom 08.03.2023: „Meine beiden Brüder sind Beamte beim Staat…“; „Der eine ist bei der Gemeinde als Agraringenieurassistent tätig, der andere ist in einer Tabakfabrik tätig“; „…Die beiden Brüder haben dort Familie und Kinder…“). Gründe, an den Angaben zur Herkunft und zu den früheren Wohnorten in Syrien zu zweifeln, haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben, die geographische Verortung der interessierenden Gebiete wurde durch Einsicht in aktuelles Kartenmaterial eruiert. Den Umzug nach Deir Ez-Zour im Jahr 2013 hat der Beschwerdeführer stets geschildert und dies unter Bedachtnahme auf die dort gegebene familiäre Verwurzelung lebensnahe untermauert. Hinsichtlich der dem Umzug zugrundeliegenden Motivlage hat er unterschiedliche Aspekte hervorgestrichen, zunächst etwa das Ableben eines Bruders (Verhandlungsschrift: „…Wir haben eine Sterbeurkunde bekommen und sind nach Deir Ez-Zour gefahren, um ihn dort zu begraben“). Die in der Folge unterbliebene Rückkehr in die Stadt Damaskus führte er etwa auf seine Furcht vor dem syrischen Regime zurück, welches den Tod seines Bruders zu verantworten gehabt habe, und darüber hinaus auf sein Bestreben in Richtung der Vermeidung einer Einziehung zum Reservedienst in der syrischen Armee. Allerdings steht ein qualifiziert ausgeprägtes individuell oder familiär wahrgenommenes Angstempfinden in unüberbrückbarem Konflikt mit dem weiteren Geschehensverlauf, denn haben die Brüder des Beschwerdeführers auch nach den in Rede stehenden Vorgängen weiterhin in Damaskus gelebt und augenscheinlich ungehindert ihre Erwerbsarbeiten im staatlichen oder zumindest staatsnahen Bereich verrichtet. Die Eltern haben die Stadt Damaskus nach den Ausführungen des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2012 verlassen, auch sie seien aber weiterhin zur Verrichtung verschiedener Angelegenheiten dorthin zurückgekehrt. Mit dem Vorliegen einer verdichteten Bedrohungslage, welche aus der Folter und Tötung eines engsten Familienangehörigen unter dem Vorwurf oppositionell-politischer Betätigungen resultierte, sind beschriebene familiäre Umstände nicht in Einklang zu bringen (Verhandlungsschrift vom 08.03.2023 betreffend die Eltern: „…sie sind im Jahr 2012 nach Deir ez-Zor umgezogen…“; „Ja, sie sind damals umgezogen, haben aber nicht die ganze Zeit dort gelebt. Sie sind immer wieder hin- und zurückgefahren“; „…Mein Vater wurde vor drei Jahren mit Krebs diagnostiziert, deswegen ist er immer wieder wegen der Behandlung nach Damaskus gegangen“; zum verstorbenen Bruder Verhandlungsschrift: „Jemand hat über ihn einen Bericht verfasst und ihn angezeigt“; „Es wurde in diesem Bericht behauptet, dass er die bewaffneten Gruppen gegen das Regime unterstützt“; zum Aufenthalt der Brüder Einvernahmeprotokoll vom 21.01.2022: „Mein Bruder. Er lebt in Damaskus“; „Er hat vor dem Krieg bereits in Damaskus gearbeitet und arbeitet nach wie vor dort“; Verhandlungsschrift vom 08.03.2023: „…Die beiden Brüder haben dort Familie und Kinder, sie können vielleicht nicht so leicht von dort weggehen“). Freilich erweist sich das erzielte Aussagensubstrat hinsichtlich der Vorkommnisse rund um den verstorbenen Bruder auch als in sich inkonsistent, denn hat der Beschwerdeführer zum Ableben seines Angehörigen zuweilen unterschiedliche Erzählungen geboten (Verhandlungsschrift vom 08.03.2023: „…Mein Bruder wurde festgenommen. Er wurde gefoltert und 15 Tage später wurde er getötet. Wir sind nach Deir ez-Zor gegangen, um ihn zu begraben, weil wir in einer Sippengesellschaft leben…“; „Wir haben die Leiche nicht bekommen. Wir haben nur eine Sterbeurkunde erhalten. Ich habe das mit eigenen Augen gesehen, als das syrische Regime meinen Bruder mitgenommen hat. Es war sehr knapp, dass sie mich auch festnehmen. Mein Bruder hat bei einer Apotheke in unserer Straße gearbeitet. Er wurde in der Apotheke festgenommen…“; Einvernahmeprotokoll vom 21.01.2022: „…Ich habe es mit meinen eigenen Augen gesehen, wie sie ihn umgebracht haben…“). Die angezogene und rückkehrhinderliche Gefahr seiner Einziehung zum syrischen Reservedienst untermauerte der Beschwerdeführer mit einem konkreten Einberufungsvorgang (Verhandlungsschrift vom 08.03.2023: „Ich habe einen Einberufungsbefehl in den Reservedienst bekommen und davor habe ich Angst, eingezogen zu werden“). Dabei fällt auf, dass er die Ausfolgung eines schriftlichen Einberufungsbefehls bereits im Rahmen seiner erstmaligen behördlichen Einvernahme am 21.01.2022 unmissverständlich in Abrede gestellt hat („Nein, habe ich nicht. Sie sind persönlich zu meiner Familie gekommen…“), um sich in weiterer Folge auf eine eben solche schriftliche Einberufung zu stützen (Vorlage mittels Beschwerdeschriftsatz gegen den Bescheid nach erstmaliger Antragstellung; Verhandlungsschrift vom 08.03.2023: „Ein Polizist ist mit dem Bezirksvorsteher zu meinem Vater gekommen“; „Bei uns läuft das so, dass ein Polizist von einer Polizeidienststelle zum Bezirksvorsteher geht und nachfragt, wo diese Person wohnt und kommt mit Hilfe des Dorfvorstehers zu dieser Person und übergibt den Einberufungsbefehl“; unter Vorhalt der Aussagen vor der belangten Behörde: „Ich habe dort gesagt, dass mein Vater diesen erhalten hat und mir telefonisch mitgeteilt und gesagt hat, dass ich nicht mehr zurückkehren soll“). Dass ja auch der Vater bereits seit dem Jahr 2012 nicht mehr in der Stadt Damaskus, sondern in Deir Ez-Zour gelebt hat und sich hieraus kein Indiz zur Plausibilisierung einer Entgegennahme eines Einberufungsbefehls ergibt, wird bestärkend hervorgehoben. Zuletzt hat der Beschwerdeführer der Gefahrenlage im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Zwangsrekrutierung durch den Hinweis einer langjährigen Dienstableistung seines in Damaskus lebenden Bruders zusätzliches Gewicht zu verleihen gesucht (Einvernahmeprotokoll 2 betreffend den Bruder Ali und unter Vorlage einer dahingehenden schriftlichen Bestätigung: „61/2 Jahre als Reservist. Letztes Jahr im September 2023 ist er nach Hause gekommen“). Die in diesem Sinne diametrale Änderung seiner Angaben im Vergleich mit erzielten Beweisergebnissen früheren Datums (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.03.2023 zur Frage der Reservedienstableistung der in Syrien lebenden Brüder: „Nein“) begründete der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht mit Sicherheitserwägungen, denn habe er seine Brüder durch die vormals verneinende Antwort schützen wollen (Verhandlungsschrift: „…Ich habe das zuvor nicht gesagt, weil ich Angst vor dem Geheimdienst hatte“; „Ich habe mir Sorgen um meine Brüder seitens des Regimes gemacht und habe Angst gehabt, dass das Regime davon erfährt, dass ihr Bruder im Ausland über so etwas redet und deswegen meine Brüder festnimmt und tötet“). Diese Argumentation leuchtet nicht ein, denn erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht der unterstellte Verhaltensunwert samt zu gewärtigenden Repressionshandlungen von Seiten des syrischen Regimes, welcher in einer wahrheitsgetreuen Information über eine Reservedienstableistung von Familienangehörigen zu sehen sein könnte. Die argumentative Wirkung des angestrengten Narratives wird jedoch letztlich durch das eigene Verhalten des Beschwerdeführers torpediert, welcher seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz mit exilpolitischen Betätigungen in Österreich begründet, zahlreiche Demonstrationen bereits seit Oktober 2022 ins Treffen führt und sogar Bild- und Videomaterial in Vorlage bringt (so schon Verhandlungsschrift vom 08.03.2023: „Am 30.10.2022 habe ich an einer Demonstration teilgenommen…“; „…Die Demonstration wurde gefilmt, worauf ich auch erscheine. Dieses Video wurde auf Facebook und in der WhatsApp Gruppe auch veröffentlicht“; zu Bildmaterial vgl. die Beilagen in AS 343, 520 ff; zuletzt unter Vorhalt bestehender Video- und Bildaufzeichnungen über die Demonstrationsteilnahmen Verhandlungsschrift: „Richtig, es gab aber einige Sender, die dort auch gefilmt haben wie z.B. Media Nemsa, ich habe es immer vermieden, in ihren Videos zu erscheinen“). Der Wertungswiderspruch einer verschwiegenen Offenlegung der Reservedienstleistung zum Schutz der Brüder einerseits im Verhältnis zu einer öffentlichkeitswirksam angelegten exilpolitischen Betätigung gegen das syrische Regime andererseits tritt offen zu Tage und bedarf keiner näheren Analyse, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers kann im gegebenen Zusammenhang nicht bescheinigt werden.Zuletzt hat der Beschwerdeführer der Gefahrenlage im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Zwangsrekrutierung durch den Hinweis einer langjährigen Dienstableistung seines in Damaskus lebenden Bruders zusätzliches Gewicht zu verleihen gesucht (Einvernahmeprotokoll 2 betreffend den Bruder Ali und unter Vorlage einer dahingehenden schriftlichen Bestätigung: „61/2 Jahre als Reservist. Letztes Jahr im September 2023 ist er nach Hause gekommen“). Die in diesem Sinne diametrale Änderung seiner Angaben im Vergleich mit erzielten Beweisergebnissen früheren Datums vergleiche Verhandlungsschrift vom 08.03.2023 zur Frage der Reservedienstableistung der in Syrien lebenden Brüder: „Nein“) begründete der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht mit Sicherheitserwägungen, denn habe er seine Brüder durch die vormals verneinende Antwort schützen wollen (Verhandlungsschrift: „…Ich habe das zuvor nicht gesagt, weil ich Angst vor dem Geheimdienst hatte“; „Ich habe mir Sorgen um meine Brüder seitens des Regimes gemacht und habe Angst gehabt, dass das Regime davon erfährt, dass ihr Bruder im Ausland über so etwas redet und deswegen meine Brüder festnimmt und tötet“). Diese Argumentation leuchtet nicht ein, denn erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht der unterstellte Verhaltensunwert samt zu gewärtigenden Repressionshandlungen von Seiten des syrischen Regimes, welcher in einer wahrheitsgetreuen Information über eine Reservedienstableistung von Familienangehörigen zu sehen sein könnte. Die argumentative Wirkung des angestrengten Narratives wird jedoch letztlich durch das eigene Verhalten des Beschwerdeführers torpediert, welcher seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz mit exilpolitischen Betätigungen in Österreich begründet, zahlreiche Demonstrationen bereits seit Oktober 2022 ins Treffen führt und sogar Bild- und Videomaterial in Vorlage bringt (so schon Verhandlungsschrift vom 08.03.2023: „Am 30.10.2022 habe ich an einer Demonstration teilgenommen…“; „…Die Demonstration wurde gefilmt, worauf ich auch erscheine. Dieses Video wurde auf Facebook und in der WhatsApp Gruppe auch veröffentlicht“; zu Bildmaterial vergleiche die Beilagen in AS 343, 520 ff; zuletzt unter Vorhalt bestehender Video- und Bildaufzeichnungen über die Demonstrationsteilnahmen Verhandlungsschrift: „Richtig, es gab aber einige Sender, die dort auch gefilmt haben wie z.B. Media Nemsa, ich habe es immer vermieden, in ihren Videos zu erscheinen“). Der Wertungswiderspruch einer verschwiegenen Offenlegung der Reservedienstleistung zum Schutz der Brüder einerseits im Verhältnis zu einer öffentlichkeitswirksam angelegten exilpolitischen Betätigung gegen das syrische Regime andererseits tritt offen zu Tage und bedarf keiner näheren Analyse, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers kann im gegebenen Zusammenhang nicht bescheinigt werden. Im Ergebnis hegt das erkennende Gericht keine Bedenken am grundsätzlich stattgehabten Umzug des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an den weiteren familiären Wohnsitz im dorf XXXX , darüber hinaus erweisen sich angezogene Motive und Befürchtungsmomente infolge der widerstreitenden und die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel setzenden Beweisergebnisse jedoch als nicht feststellungsfest. Vielmehr identifiziert das erkennende Gericht greifbare Anhaltspunkte zum Schluss auf das Bestreben des Beschwerdeführers, sein bislang erfolglos gebliebenes Fluchtvorbringen durch steigernde Anreicherung mit als zielführend erachtetem, aber unzutreffendem Substrat zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. für ein durchscheinendes Leitmotiv der Verfahrensführung plakativ Einvernahmeprotokoll: „…Ich kann meine Kinder nicht nach Österreich holen, mit dem Fremdenpass kann ich auch meine Familie in der Türkei nicht besuchen. Ich bekomme von den Türken kein Visum, weil ich SubSchutz habe. Ich bekomme ein Visum, wenn ich Asyl bekomme“; Verhandlungsschrift: „…Aber, wenn ich meine Familie nachholen möchte, geht das nur mit dem Asylstatus“).Im Ergebnis hegt das erkennende Gericht keine Bedenken am grundsätzlich stattgehabten Umzug des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an den weiteren familiären Wohnsitz im dorf römisch 40 , darüber hinaus erweisen sich angezogene Motive und Befürchtungsmomente infolge der widerstreitenden und die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel setzenden Beweisergebnisse jedoch als nicht feststellungsfest. Vielmehr identifiziert das erkennende Gericht greifbare Anhaltspunkte zum Schluss auf das Bestreben des Beschwerdeführers, sein bislang erfolglos gebliebenes Fluchtvorbringen durch steigernde Anreicherung mit als zielführend erachtetem, aber unzutreffendem Substrat zum Durchbruch zu verhelfen vergleiche für ein durchscheinendes Leitmotiv der Verfahrensführung plakativ Einvernahmeprotokoll: „…Ich kann meine Kinder nicht nach Österreich holen, mit dem Fremdenpass kann ich auch meine Familie in der Türkei nicht besuchen. Ich bekomme von den Türken kein Visum, weil ich SubSchutz habe. Ich bekomme ein Visum, wenn ich Asyl bekomme“; Verhandlungsschrift: „…Aber, wenn ich meine Familie nachholen möchte, geht das nur mit dem Asylstatus“). 2.1.3. Der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien kann durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich auf Basis einer groben zeitlichen Rahmenbetrachtung mit der Jahresmitte 2015 angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch dem erkennenden Gericht eine nähere Eingrenzung vorzunehmen im Stande war (letztlich Verhandlungsschrift: „…Es war aber möglicherweise noch Ramadan, ich glaube, dass es im Juni war“). Den ab dem Fluchtzeitpunkt eingetretenen Ereignisverlauf schilderte der Beschwerdeführer insgesamt lebensnahe, sodass sich die sich an die Ausreise anschließenden Flucht-, Reise- und Aufenthaltsgegebenheiten für das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung getätigten Angaben in zumindest überschlagsmäßiger zeitlicher Vereinbarkeit mit der am 04.10.2021 in Österreich erstmals erfolgten Asylantragstellung schlüssig und nachvollziehbar darstellen (u.a. Verhandlungsschrift zum Charakter der Ausreise: „Mit illegal meine ich, dass wir das Regimegebiet vermieden haben“; zur Beschäftigung in der Türkei: „Auch in einer Näherei. Ich habe an der Nähmaschine gearbeitet“; zum Weiterreisezeitpunkt aus der Türkei und der Reiseroute vgl. das Protokoll der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung vom 05.10.2021 nach erstmaliger Asylantragstellung).2.1.3. Der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien kann durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich auf Basis einer groben zeitlichen Rahmenbetrachtung mit der Jahresmitte 2015 angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch dem erkennenden Gericht eine nähere Eingrenzung vorzunehmen im Stande war (letztlich Verhandlungsschrift: „…Es war aber möglicherweise noch Ramadan, ich glaube, dass es im Juni war“). Den ab dem Fluchtzeitpunkt eingetretenen Ereignisverlauf schilderte der Beschwerdeführer insgesamt lebensnahe, sodass sich die sich an die Ausreise anschließenden Flucht-, Reise- und Aufenthaltsgegebenheiten für das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung getätigten Angaben in zumindest überschlagsmäßiger zeitlicher Vereinbarkeit mit der am 04.10.2021 in Österreich erstmals erfolgten Asylantragstellung schlüssig und nachvollziehbar darstellen (u.a. Verhandlungsschrift zum Charakter der Ausreise: „Mit illegal meine ich, dass wir das Regimegebiet vermieden haben“; zur Beschäftigung in der Türkei: „Auch in einer Näherei. Ich habe an der Nähmaschine gearbeitet“; zum Weiterreisezeitpunkt aus der Türkei und der Reiseroute vergleiche das Protokoll der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung vom 05.10.2021 nach erstmaliger Asylantragstellung). 2.1.4. Der Status des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter ist dem Akt zu entnehmen, die Statuszuerkennung ist ebenso wie die übrigen verfahrensspezifischen Umstände durch den angefochtenen Bescheid und die weiteren Verfahrensvorgänge zweifelsfrei dokumentiert. 2.2. Zu den Feststellungen betreffend die weiteren Fluchtgründe des Beschwerdeführers: 2.2.1. Die gegenwärtigen Machtverhältnisse an den syrischen Wohnorten des Beschwerdeführers sowie der angrenzenden Umgebung waren im Beschwerdeverfahren kein Gegenstand divergierender Standpunkte und wurden im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch Einsicht in aktuell abgefragte und eingebrachte Kartenauszüge verifiziert. Die Kontrollausübung in den interessierenden Regionen geht klar aus den vorliegenden Länderinformationen und besagtem Kartenmaterial hervor, an der zum Entscheidungszeitpunkt oppositionellen Kontrolle unter Dominanz der HTS bestehen keine Bedenken. 2.2.2. Die erfolgte Ableistung des Grundwehrdienstes hat der Beschwerdeführer bereits im Zuge seiner behördlichen Einvernahme nach erstmaliger Antragstellung internationalen Schutzes zu Protokoll erklärt (Einvernahmeprotokoll vom 21.01.2022: „…Von 2004 – 2006 war ich beim Militärdienst…“), seither hat er keine Zweifel an der diesbezüglichem Erzählung gelassen und sich fortan auf die drohende Gefahr der Einziehung zum Reservedienst gestützt (zum Einsatzgebiet vgl. die ausführliche Auseinandersetzung im Rahmen der Verhandlungsschrift vom 08.03.2023; u.a.: „Wir haben z.B. das Waffenlager bewacht oder manchmal wurden wir in die Verwaltungsabteilung für Treibstoffe geschickt…“).2.2.2. Die erfolgte Ableistung des Grundwehrdienstes hat der Beschwerdeführer bereits im Zuge seiner behördlichen Einvernahme nach erstmaliger Antragstellung internationalen Schutzes zu Protokoll erklärt (Einvernahmeprotokoll vom 21.01.2022: „…Von 2004 – 2006 war ich beim Militärdienst…“), seither hat er keine Zweifel an der diesbezüglichem Erzählung gelassen und sich fortan auf die drohende Gefahr der Einziehung zum Reservedienst gestützt (zum Einsatzgebiet vergleiche die ausführliche Auseinandersetzung im Rahmen der Verhandlungsschrift vom 08.03.2023; u.a.: „Wir haben z.B. das Waffenlager bewacht oder manchmal wurden wir in die Verwaltungsabteilung für Treibstoffe geschickt…“). 2.2.3. Politische Aktivitäten oder Überzeugungen gegen die nunmehr kontrollausübenden, vormals oppositionellen Kräfte hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, vielmehr hat er entsprechende Betätigungen in Syrien sowohl durch ihn selbst als auch in Ansehung seiner Familienmitglieder grundlegend negiert (Verhandlungsschrift: „In Syrien nicht. Wir konnten in Syrien gar nichts machen. Wer eine politische Tätigkeit in Syrien ausübt, wird sterben“). Eine gegen die nunmehrigen Machthaber gerichtete politische Überzeugung erweist sich jedoch auch abseits allenfalls stattgehabter Aktivitäten als in hohem Maße unwahrscheinlich, denn hat der Beschwerdeführer nachdrücklich auf seine kritische Haltung zum vormaligen syrischen Regime hingewiesen und diese nicht zuletzt durch exilpolitische Tätigkeiten in Österreich bekräftigt (vgl. sogleich), sodass eine Gegnerschaft zu oppositionellen Kräften lebensfremd anmutet (u.a. Einvernahmeprotokoll 1 zum Inhalt der Demonstrationen in Österreich: „Gegen die Verbrechen des Assadregimes…“; Einvernahmeprotokoll 2: „Ich bin gegen das Regime“; Verhandlungsschrift: „Wir haben gegen das Regime demonstriert“). Letztlich hat der Beschwerdeführer wie auch immer geartete Schwierigkeiten mit oppositionellen Kräften explizit verneint und sind entsprechend gelagerte negative Berührungspunkte auch in Ansehung seiner Familienmitglieder nicht an die Oberfläche getreten (Verhandlungsschrift S. 13, 16; zu konkreten Problemen jeweils „Nein“; ferner zur Frage einer allfälligen Fahndung: „Nein, ich war vom Regime gesucht. Das Regime wurde gestürzt“). Zu konkreten Bedrohungssituationen oder Verfolgungshandlungen mit Ausgangspunkt bei den nunmehr machthabenden Gruppierungen fehlt es an jedwedem Anhaltspunkt auf Basis sowohl des Vorbringens als auch der erzielten Beweisergebnisse.2.2.3. Politische Aktivitäten oder Überzeugungen gegen die nunmehr kontrollausübenden, vormals oppositionellen Kräfte hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, vielmehr hat er entsprechende Betätigungen in Syrien sowohl durch ihn selbst als auch in Ansehung seiner Familienmitglieder grundlegend negiert (Verhandlungsschrift: „In Syrien nicht. Wir konnten in Syrien gar nichts machen. Wer eine politische Tätigkeit in Syrien ausübt, wird sterben“). Eine gegen die nunmehrigen Machthaber gerichtete politische Überzeugung erweist sich jedoch auch abseits allenfalls stattgehabter Aktivitäten als in hohem Maße unwahrscheinlich, denn hat der Beschwerdeführer nachdrücklich auf seine kritische Haltung zum vormaligen syrischen Regime hingewiesen und diese nicht zuletzt durch exilpolitische Tätigkeiten in Österreich bekräftigt vergleiche sogleich), sodass eine Gegnerschaft zu oppositionellen Kräften lebensfremd anmutet (u.a. Einvernahmeprotokoll 1 zum Inhalt der Demonstrationen in Österreich: „Gegen die Verbrechen des Assadregimes…“; Einvernahmeprotokoll 2: „Ich bin gegen das Regime“; Verhandlungsschrift: „Wir haben gegen das Regime demonstriert“). Letztlich hat der Beschwerdeführer wie auch immer geartete Schwierigkeiten mit oppositionellen Kräften explizit verneint und sind entsprechend gelagerte negative Berührungspunkte auch in Ansehung seiner Familienmitglieder nicht an die Oberfläche getreten (Verhandlungsschrift S. 13, 16; zu konkreten Problemen jeweils „Nein“; ferner zur Frage einer allfälligen Fahndung: „Nein, ich war vom Regime gesucht. Das Regime wurde gestürzt“). Zu konkreten Bedrohungssituationen oder Verfolgungshandlungen mit Ausgangspunkt bei den nunmehr machthabenden Gruppierungen fehlt es an jedwedem Anhaltspunkt auf Basis sowohl des Vorbringens als auch der erzielten Beweisergebnisse. 2.2.4. Die Mitgliedschaft beim Koordinationsverein findet sich in Gestalt der inliegenden Mitgliedschaftsbestätigung belastbar belegt, der Zeitpunkt der Mitgliedschaftsbegründung resultiert aus besagtem Beweismittel in Zusammenschau mit den beschwerdeführerseitigen Angaben vor der belangten Behörde (vgl. AS 35 samt Datierung mit 19.05.2023; Einvernahmeprotokoll 1 zum Vereinseintritt: „Seit Mai vielleicht“). Die Teilnahme an Demonstrationen findet sich bereits seit dem Verfahren nach erstmaliger Asylantragstellung in ungebrochen aufrechter Darlegung, auf das beigebrachte Beweismaterial wird verwiesen (AS 343, 520
  3. ff)und hegt das erkennende Gericht keine Bedenken an den Umständen in festgestelltem Umfang.2.2.4. Die Mitgliedschaft beim Koordinationsverein findet sich in Gestalt der inliegenden Mitgliedschaftsbestätigung belastbar belegt, der Zeitpunkt der Mitgliedschaftsbegründung resultiert aus besagtem Beweismittel in Zusammenschau mit den beschwerdeführerseitigen Angaben vor der belangten Behörde vergleiche AS 35 samt Datierung mit 19.05.2023; Einvernahmeprotokoll 1 zum Vereinseintritt: „Seit Mai vielleicht“). Die Teilnahme an Demonstrationen findet sich bereits seit dem Verfahren nach erstmaliger Asylantragstellung in ungebrochen aufrechter Darlegung, auf das beigebrachte Beweismaterial wird verwiesen (AS 343, 520
  4. ff)und hegt das erkennende Gericht keine Bedenken an den Umständen in festgestelltem Umfang. 2.3. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich einerseits auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Die herangezogenen Informationen befinden sich am letzten Stand, der Länderbericht der Staatendokumentation (COI.CMS) wurde der Entscheidung in dessen Version 11 vom 27.03.2024 zugrunde gelegt. Die Inhalte des Länderinformationsblattes basieren auf einer breit angelegten Quellenlage, substantielle Widersprüche liegen mit Relevanz zur gegenständlichen Entscheidung vorbehaltlich nachstehender, den Zeitraum ab 27.11.2024 betreffender Ausführungen nicht vor. Andererseits resultieren die festgestellten länderspezifischen Tatsachen im Zusammenhang mit den jüngsten politischen Umwälzungen auf dem Kurzbericht der Staatendokumentation vom 10.12.2024, welcher den Verlauf der zuletzt eingetretenen Ereignisse bis hin zur Machtergreifung durch die syrische Opposition abbildet und keinen Zweifel am vollzogenen Sturz des syrischen Regimes unter dem langjährigen Machthaber Bashar Al Assad belässt. Dasselbe trifft auf die kolportierte Neuordnung des syrischen Staates samt in Aussicht genommener Wahlen zu, hierzu und zum vorgestellten Zeitplan wird beispielhaft auf https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-scharaa-hts-miliz-sicherheitsbehoerden-geheimdienst-100.html verwiesen. Zuletzt hat sich der UNHCR in seiner jüngsten Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert (Position on Returns to Syria, Dezember 2024) und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert („While risks related to persecution by the former Government have ceased,…“). Auch nachfolgende Veröffentlichungen des UNHCR bieten keinen Raum für gegenteilig ausschlagende Anhaltspunkte, vielmehr wird weiterhin und unwidersprochen vom Fall des syrischen Regimes ausgegangen und werden Rückkehrbewegungen Geflüchteter in beträchtlichem Ausmaß abgebildet (hierzu und zur Abschaffung des syrischen Wehrdienstes UNHCR 02.01.2025, 250102 UNHCR Regional Flash Update_Syria situation crisis; zur Anzahl bereits zurückgekehrter Personen vgl. etwa UNHCR 23.01.2025, 250123 Regional Flash Update Syria situation crisis Nr. 11 und nachfolgende Aktualisierungen).Andererseits resultieren die festgestellten länderspezifischen Tatsachen im Zusammenhang mit den jüngsten politischen Umwälzungen auf dem Kurzbericht der Staatendokumentation vom 10.12.2024, welcher den Verlauf der zuletzt eingetretenen Ereignisse bis hin zur Machtergreifung durch die syrische Opposition abbildet und keinen Zweifel am vollzogenen Sturz des syrischen Regimes unter dem langjährigen Machthaber Bashar Al Assad belässt. Dasselbe trifft auf die kolportierte Neuordnung des syrischen Staates samt in Aussicht genommener Wahlen zu, hierzu und zum vorgestellten Zeitplan wird beispielhaft auf https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-scharaa-hts-miliz-sicherheitsbehoerden-geheimdienst-100.html verwiesen. Zuletzt hat sich der UNHCR in seiner jüngsten Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert (Position on Returns to Syria, Dezember 2024) und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert („While risks related to persecution by the former Government have ceased,…“). Auch nachfolgende Veröffentlichungen des UNHCR bieten keinen Raum für gegenteilig ausschlagende Anhaltspunkte, vielmehr wird weiterhin und unwidersprochen vom Fall des syrischen Regimes ausgegangen und werden Rückkehrbewegungen Geflüchteter in beträchtlichem Ausmaß abgebildet (hierzu und zur Abschaffung des syrischen Wehrdienstes UNHCR 02.01.2025, 250102 UNHCR Regional Flash Update_Syria situation crisis; zur Anzahl bereits zurückgekehrter Personen vergleiche etwa UNHCR 23.01.2025, 250123 Regional Flash Update Syria situation crisis Nr. 11 und nachfolgende Aktualisierungen). Eine Lagekennzeichnung durch schnelle Änderungen und eine nicht absehbare Dynamik lässt sich unter Bedachtnahme auf die seit den Ausgangsereignissen verstrichene Zeit und das seither eingetretene Geschehen nicht aufrechterhalten, vielmehr sind weitreichende Machtverschiebungen seit dem erfolgreichen Abschluss der vorgetragenen militärischen Operation nicht mehr zu beobachten und präsentiert sich die machtpolitische Situation weitgehend konsolidiert. Allgemein ins Treffen geführte Befürchtungen hinsichtlich der künftigen Entwicklungen und Ausrichtungen finden keinen Niederschlag in der vorliegenden Länderberichtslage (vgl. Punkt 1.3.1. ff der Länderfeststellungen) und hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt konkrete und individuelle Furcht- oder Verfolgungsaspekte samt untermauernder Bescheinigungsmittel zur Widerlegung verfügbarer Länderinformationen substantiiert bzw. in Vorlage gebracht. Auch die aktuelle Medienberichterstattung enthält keine beweiswürdigend gewichtsverlagernden Anhaltspunkte, sodass im Ergebnis an den unter Punkt 1.3. getroffenen länderspezifischen Tatsachen festzuhalten ist.Eine Lagekennzeichnung durch schnelle Änderungen und eine nicht absehbare Dynamik lässt sich unter Bedachtnahme auf die seit den Ausgangsereignissen verstrichene Zeit und das seither eingetretene Geschehen nicht aufrechterhalten, vielmehr sind weitreichende Machtverschiebungen seit dem erfolgreichen Abschluss der vorgetragenen militärischen Operation nicht mehr zu beobachten und präsentiert sich die machtpolitische Situation weitgehend konsolidiert. Allgemein ins Treffen geführte Befürchtungen hinsichtlich der künftigen Entwicklungen und Ausrichtungen finden keinen Niederschlag in der vorliegenden Länderberichtslage vergleiche Punkt 1.3.1. ff der Länderfeststellungen) und hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt konkrete und individuelle Furcht- oder Verfolgungsaspekte samt untermauernder Bescheinigungsmittel zur Widerlegung verfügbarer Länderinformationen substantiiert bzw. in Vorlage gebracht. Auch die aktuelle Medienberichterstattung enthält keine beweiswürdigend gewichtsverlagernden Anhaltspunkte, sodass im Ergebnis an den unter Punkt 1.3. getroffenen länderspezifischen Tatsachen festzuhalten ist. 2.3.1. Bedenken bestehen weiters nicht im Zusammenhang mit der Freilassung von Inhaftierten sowie dem Umgang mit Minderheiten und früheren Militärangehörigen. Nach dem derzeitigen Informationsstand zeichnet sich eine signifikante und in Abkehr zu kommunizierten Sicherheitszusagen Platz greifende Lageverschlechterung im Sinne eines sich verschärften, wie auch immer geartet systematisch angelegten Vorgehens gegen Minderheiten oder Gesinnungsgegnern ungeachtet der bereits fortgeschritten verstrichenen Zeit und der beträchtlichen internationalen Aufmerksamkeit nicht ab. Freilich besteht damit keine abschließende Gewissheit, dass es nicht in Einzelfällen zu Übergriffen gegen Mitglieder von Minderheiten oder zu Angriffen gegen religiöse Infrastruktur oder Symbolik gekommen sein kann oder auch in Zukunft noch kommen könnte, ein Rückschluss auf ein generalisiertes und systematisches, politische Absicht verkörperndes Vorgehen der machthabenden Gruppierungen ist am Boden der Länderberichtslage in Zusammenschau mit aktueller Medienberichterstattung aber nicht zu rechtfertigen (vgl. u.a. https://www.bbc.com/news/articles/cx2yqnewxrpo); https://www.boell.de/de/2025/01/28/syrien-ohne-gerechtigkeit-wird-es-keinen-frieden-geben). 2.3.1. Bedenken bestehen weiters nicht im Zusammenhang mit der Freilassung von Inhaftierten sowie dem Umgang mit Minderheiten und früheren Militärangehörigen. Nach dem derzeitigen Informationsstand zeichnet sich eine signifikante und in Abkehr zu kommunizierten Sicherheitszusagen Platz greifende Lageverschlechterung im Sinne eines sich verschärften, wie auch immer geartet systematisch angelegten Vorgehens gegen Minderheiten oder Gesinnungsgegnern ungeachtet der bereits fortgeschritten verstrichenen Zeit und der beträchtlichen internationalen Aufmerksamkeit nicht ab. Freilich besteht damit keine abschließende Gewissheit, dass es nicht in Einzelfällen zu Übergriffen gegen Mitglieder von Minderheiten oder zu Angriffen gegen religiöse Infrastruktur oder Symbolik gekommen sein kann oder auch in Zukunft noch kommen könnte, ein Rückschluss auf ein generalisiertes und systematisches, politische Absicht verkörperndes Vorgehen der machthabenden Gruppierungen ist am Boden der Länderberichtslage in Zusammenschau mit aktueller Medienberichterstattung aber nicht zu rechtfertigen vergleiche u.a. https://www.bbc.com/news/articles/cx2yqnewxrpo); https://www.boell.de/de/2025/01/28/syrien-ohne-gerechtigkeit-wird-es-keinen-frieden-geben). 2.3.2. Der Bericht vom 10.12.2024 lässt des Weiteren keine Zweifel an der Außerdienststellung der Regierungssoldaten und damit auch dem Auslaufen der syrischen Wehrdienstpflicht in der bisher gekannten, durch Zwangsrekrutierungen charakterisierten Form. Auch für die aktuell vollzogene oder absehbar bevorstehende Einführung eines allgemeinen und wie auch immer geartet zwangsbewehrten Grundwehr- oder Reservedienstes fehlt es nach dem Sturz des vormaligen Regimes an jedweden Anhaltspunkten sowohl anhand verfügbarer Länderberichte als auch unter Berücksichtigung tagesaktueller Medienberichterstattung. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt A):

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN). Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15Abs.

2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Statusrichtlinie). Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Artikel 9, Absatz eins, Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. B Statusrichtlinie). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9 Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN). Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11; zur Charakterisierung asylrechtlich zu treffender Feststellungen als Wiedergabe von in der Vergangenheit geschehenen und aktuell bestehenden Tatsachen im Gegensatz zu aus den vorhandenen Beweismitteln gezogenen (prognostischen) Schlussfolgerungen VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Artikel 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11; zur Charakterisierung asylrechtlich zu treffender Feststellungen als Wiedergabe von in der Vergangenheit geschehenen und aktuell bestehenden Tatsachen im Gegensatz zu aus den vorhandenen Beweismitteln gezogenen (prognostischen) Schlussfolgerungen VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN). Die belangte Behörde hat den Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgewiesen. Damit befindet sie sich im Ergebnis im Recht. , 3.1.

  1. Zur Heimatregion des Beschwerdeführers Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370; VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317 unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370 mwN). Der Beschwerdeführer ist in der Provinzhauptstadt Damaskus geboren und aufgewachsen, er hat hier bis zu seinem Wegzug im Jahr 2013 über annähernd dreißig Jahre in familiärer Einbettung im eigenen Haus der Familie gelebt und über sechs Jahre die Schule besucht. Er hat hier seinen Vater in dessen eigenem Geschäft unterstützt und ist später eigenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, nach wie vor leben zwei seiner Brüder mit ihren Familien in der Stadt und auch seine Eltern halten sich immer wieder dort auf. Im Jahr 2013 übersiedelte der Beschwerdeführer an den ursprünglichen Heimatort seiner Familie im Gouvernement Deir Ez-Zour, auch hier verfügt die Familie über ein eigenes Haus und zudem über verwandtschaftlichen Hintergrund. Bereits im Jahr 2015 kehrte er dem Staat Syrien aber schließlich den Rücken, sodass schon aus der überschaubaren zeitlichen Komponente in Relation zur vormals lebenslangen sozialen und familiären Verwurzelung am früheren Wohnort von einer endgültigen Ansiedelung nicht auszugehen und die Stadt Damaskus samt angrenzender Umgebung im Hinblick auf die festgestellten Bindungen als Heimatregion im Sinne höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu qualifizieren ist. , 3.1.
  2. Fluchtvorbringen mit Bezug zum früheren syrischen Regime: 3.1.2.
  3. Zur drohenden Gefahr einer Einziehung zum Reservedienst in der syrischen Armee: Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat im Jahr 2021 zu einem Zeitpunkt endgültig verlassen, als dort sowohl die Ableistung des verpflichtenden Grundwehrdienstes in der syrischen Armee als auch ein allenfalls nachfolgender Reservedienst zu gewärtigen waren, weshalb er auf dem Kontrollgebiet des vormaligen syrischen Regimes unabhängig von einer allenfalls bereits erfolgten Einberufung den geltenden und zwangsbewehrten Rekrutierungsvorschriften unterfallen wäre. Demgegenüber ist zum Zeitpunkt der Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die jüngsten Umbrüche im Herkunftsstaat zu verweisen, welche den Sturz des über Jahrzehnte regierenden syrischen Regimes und die Machtergreifung durch oppositionelle Kräfte in sich begriffen. Im Zuge der oppositionellen Kontrollerlangung wurden die Soldaten der syrischen Armee von Seiten des Armeekommandos außer Dienst gestellt (vgl. Punkt 1.3.5.
  4. der Länderfeststellungen), sodass mit Blick auf die gegebene Länderberichtslage aktuell vom Untergang der zwangsbewehrten Verpflichtung zur Ableistung des syrischen Grundwehr- und Reservedienstes samt einhergegangenen Sanktionen im Verweigerungsfall und drohenden Beteiligungen an Verletzungen internationaler Kriegs- und Menschenrechte im Zuge aktiver Kriegseinsätze auszugehen ist (zur insoweit im Einklang stehenden Positionierung des UNHCR vgl. bereits unter Punkt 2.3.). Die antrags- und beschwerdebegründend angezogene zwangsweise Einziehung oder wie auch immer geartete Rekrutierungs- oder Sanktionierungsmaßnahmen durch die frühere syrische Armee unter dem vormaligen Machthaber stehen nicht länger zu befürchten, insgesamt erweisen sich die sich auf den syrischen Wehrdienst stützenden fluchtspezifischen Bedrohungslagen damit im Rahmen der zu treffenden asylrechtlichen Prognoseentscheidung vollends ihrer unterfütternden Substanz enthoben. Wehrdienstspezifische Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. e wie auch lit. c der Statusrichtlinie scheiden damit insgesamt aus und können nähere Erwägungen zur erforderlichen Anknüpfung drohender Verfolgungshandlungen an Fluchtgründe der GFK bzw. des Art. 10 Statusrichtlinie auf sich beruhen.Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat im Jahr 2021 zu einem Zeitpunkt endgültig verlassen, als dort sowohl die Ableistung des verpflichtenden Grundwehrdienstes in der syrischen Armee als auch ein allenfalls nachfolgender Reservedienst zu gewärtigen waren, weshalb er auf dem Kontrollgebiet des vormaligen syrischen Regimes unabhängig von einer allenfalls bereits erfolgten Einberufung den geltenden und zwangsbewehrten Rekrutierungsvorschriften unterfallen wäre. Demgegenüber ist zum Zeitpunkt der Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die jüngsten Umbrüche im Herkunftsstaat zu verweisen, welche den Sturz des über Jahrzehnte regierenden syrischen Regimes und die Machtergreifung durch oppositionelle Kräfte in sich begriffen. Im Zuge der oppositionellen Kontrollerlangung wurden die Soldaten der syrischen Armee von Seiten des Armeekommandos außer Dienst gestellt vergleiche Punkt 1.3.5.
  5. der Länderfeststellungen), sodass mit Blick auf die gegebene Länderberichtslage aktuell vom Untergang der zwangsbewehrten Verpflichtung zur Ableistung des syrischen Grundwehr- und Reservedienstes samt einhergegangenen Sanktionen im Verweigerungsfall und drohenden Beteiligungen an Verletzungen internationaler Kriegs- und Menschenrechte im Zuge aktiver Kriegseinsätze auszugehen ist (zur insoweit im Einklang stehenden Positionierung des UNHCR vergleiche bereits unter Punkt 2.3.). Die antrags- und beschwerdebegründend angezogene zwangsweise Einziehung oder wie auch immer geartete Rekrutierungs- oder Sanktionierungsmaßnahmen durch die frühere syrische Armee unter dem vormaligen Machthaber stehen nicht länger zu befürchten, insgesamt erweisen sich die sich auf den syrischen Wehrdienst stützenden fluchtspezifischen Bedrohungslagen damit im Rahmen der zu treffenden asylrechtlichen Prognoseentscheidung vollends ihrer unterfütternden Substanz enthoben. Wehrdienstspezifische Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera e, wie auch Litera c, der Statusrichtlinie scheiden damit insgesamt aus und können nähere Erwägungen zur erforderlichen Anknüpfung drohender Verfolgungshandlungen an Fluchtgründe der GFK bzw. des Artikel 10, Statusrichtlinie auf sich beruhen. 3.1.2.
  6. Weitere Verfolgungsaspekte mit Bezug zum früheren syrischen Regime: Der Beschwerdeführer führt darüber hinaus Verfolgungsgefahren aufgrund seiner illegalen Ausreise und Stellung eines Asylantrages in Österreich ins Treffen, welche insgesamt auf seiner eigenen oppositionell-politischen Gesinnung bzw. solcherlei ausgerichteten Unterstellungen von Seiten des vormaligen syrischen Regimes gründeten und daher die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach sich zu ziehen hätten. Zudem verweist er auf seine abstrakte Gegnerschaft zum vormaligen syrischen Regime, exilpolitische Betätigungen in Gestalt der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime und die Mitgliedschaft in einem gegen eben dieses ausgerichteten Verein in Österreich, auf allgemeine Willkür und sonstige Risikofaktoren aus Anlass einer allfälligen Rückkehr, woraus sich die Zuerkennung des Asylstatus rechtfertigte. Unbeschadet der Erwägungen zum Militärdienst in der vormaligen syrischen Armee unter Punkt 3.1.2.
  7. ist pauschalisierend auf die machtpolitische Verortung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie insgesamt die vorherrschende staatspolitische Realität in Syrien zu verweisen, welche jedweder Fluchtbehauptung in Richtung zu befürchtender Verfolgungsmomente in Ansehung des syrischen Regimes den stützenden Boden entzieht. Besagtes Regime ist seiner Macht verlustig geworden, der frühere Machthaber Bashar Al Assad befindet sich nicht länger auf syrischem Staatsgebiet und haben die vormals oppositionellen Kräfte die Kontrolle erlangt (vgl. wiederum Punkt 1.2.
  8. sowie Punkt 1.3.1.
  9. der Länderfeststellungen). Die Soldaten der syrischen Streitkräfte wurden außer Dienst gestellt, politische Gefangene des Regimes aus berüchtigten Gefängnissen entlassen. Es wurde die Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht genommen und die Auflösung der vormals aktiven Geheimdienste angekündigt. Durch die Kontrollerlangung oppositioneller Kräfte wurde der Untergang des vormaligen syrischen Regimes unverrückbar besiegelt, letzteres hat jedwede Möglichkeit zur lenkenden Wahrnehmung staatlicher Aufgaben sowie zur Ausübung hoheitlicher Gewalt eingebüßt. Von in Rede stehendem Akteur kann im hypothetischen Rückkehrfall damit keine asylrechtlich aufzugreifende Verfolgungsgefahr ausgehen und ist dahingehend fluchtbegründendes Vorbringen von vornherein nicht glaubhaft (vgl. auch die insofern in Einklang stehende UNHCR-Positionierung unter Punkt 2.3.). Beschwerdebegründende Befürchtungen im einleitend dargestellten Sinne verhelfen dem Asylbegehren folglich nicht zum Durchbruch, allgemeine Hinweise auf frühere UNHCR-Risikoprofile stehen dem nicht länger entgegen und bedarf es zur Entscheidung in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit daher auch keiner über den festgestellten Sachverhalt hinausreichenden Tatsachenfeststellungen mit Bezug zu Gefahrenaspekten in Ansehung des syrischen Regimes.Unbeschadet der Erwägungen zum Militärdienst in der vormaligen syrischen Armee unter Punkt 3.1.2.
  10. ist pauschalisierend auf die machtpolitische Verortung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie insgesamt die vorherrschende staatspolitische Realität in Syrien zu verweisen, welche jedweder Fluchtbehauptung in Richtung zu befürchtender Verfolgungsmomente in Ansehung des syrischen Regimes den stützenden Boden entzieht. Besagtes Regime ist seiner Macht verlustig geworden, der frühere Machthaber Bashar Al Assad befindet sich nicht länger auf syrischem Staatsgebiet und haben die vormals oppositionellen Kräfte die Kontrolle erlangt vergleiche wiederum Punkt 1.2.
  11. sowie Punkt 1.3.1.
  12. der Länderfeststellungen). Die Soldaten der syrischen Streitkräfte wurden außer Dienst gestellt, politische Gefangene des Regimes aus berüchtigten Gefängnissen entlassen. Es wurde die Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht genommen und die Auflösung der vormals aktiven Geheimdienste angekündigt. Durch die Kontrollerlangung oppositioneller Kräfte wurde der Untergang des vormaligen syrischen Regimes unverrückbar besiegelt, letzteres hat jedwede Möglichkeit zur lenkenden Wahrnehmung staatlicher Aufgaben sowie zur Ausübung hoheitlicher Gewalt eingebüßt. Von in Rede stehendem Akteur kann im hypothetischen Rückkehrfall damit keine asylrechtlich aufzugreifende Verfolgungsgefahr ausgehen und ist dahingehend fluchtbegründendes Vorbringen von vornherein nicht glaubhaft vergleiche auch die insofern in Einklang stehende UNHCR-Positionierung unter Punkt 2.3.). Beschwerdebegründende Befürchtungen im einleitend dargestellten Sinne verhelfen dem Asylbegehren folglich nicht zum Durchbruch, allgemeine Hinweise auf frühere UNHCR-Risikoprofile stehen dem nicht länger entgegen und bedarf es zur Entscheidung in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit daher auch keiner über den festgestellten Sachverhalt hinausreichenden Tatsachenfeststellungen mit Bezug zu Gefahrenaspekten in Ansehung des syrischen Regimes. 3.1.
  13. Fluchtaspekte mit Bezug zu den machthabenden, vormals oppositionellen Kräften: Hinsichtlich der gegenwärtig machthabenden Gruppierungen unter Führung der HTS bringt der Beschwerdeführer lediglich seine Sorge über eine allenfalls künftige Einrichtung eines wiederum verpflichtenden Wehrdienstes zum Ausdruck. Dem ist mit dem Hinweis zu begegnen, dass die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes und damit auch der einhergehenden Gefahren im allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt (in diesem Sinne VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110). Eine zwangsweise Einziehung zu einem Militärdienst der machthabenden Gruppierungen steht indes nicht zu befürchten und ist kein individuelles Bedrohungsszenario unter Anknüpfung an eine Rekrutierung zu einem syrischen Militärdienst festzumachen (vgl. Punkt 1.3.5.
  14. der Länderfeststellungen), die allenfalls künftige Ausrichtung militärischer Organisationen ist spekulativ und einem asylrechtlichen Prognosehorizont nicht zugänglich. Hinsichtlich der gegenwärtig machthabenden Gruppierungen unter Führung der HTS bringt der Beschwerdeführer lediglich seine Sorge über eine allenfalls künftige Einrichtung eines wiederum verpflichtenden Wehrdienstes zum Ausdruck. Dem ist mit dem Hinweis zu begegnen, dass die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes und damit auch der einhergehenden Gefahren im allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt (in diesem Sinne VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110). Eine zwangsweise Einziehung zu einem Militärdienst der machthabenden Gruppierungen steht indes nicht zu befürchten und ist kein individuelles Bedrohungsszenario unter Anknüpfung an eine Rekrutierung zu einem syrischen Militärdienst festzumachen vergleiche Punkt 1.3.5.
  15. der Länderfeststellungen), die allenfalls künftige Ausrichtung militärischer Organisationen ist spekulativ und einem asylrechtlichen Prognosehorizont nicht zugänglich. Der Beschwerdeführer selbst hat abseits militärdienstspezifischer Gesichtspunkte zu keinem Zeitpunkt eine persönliche Bedrohungslage durch die führende HTS oder verbündete Konfliktparteien geltend gemacht, negative Berührungspunkte mit den kontrollausübenden oppositionellen Kräften sind kein Teil des feststehenden Sachverhaltes. Nach wie vor leben seine Eltern, zwei Brüder und weitere Mitglieder des Angehörigenkreises an den früheren Wohnorten, die Familie ist bislang augenscheinlich unbehelligt von etwaigem Ungemach geblieben. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um ein Mitglied der sunnitischen Glaubensrichtung, auch insofern besteht keine potenziell gefahrenindizierende Abweichung zur gegenwärtig im Vordergrund stehenden Ausrichtung der HTS. Im Hinblick auf das Verhältnis zu den nunmehrigen Machthabern wird bestärkend auf die politischen Betätigungen des Beschwerdeführers verwiesen, welche sich gegen das vormalige syrische Regime richteten und sich damit im Umkehrschluss tendenzielle Übereinstimmung mit jenem politisch-religiösen Gedankengut aufzuweisen anschicken, welches sich seit dem Sturz des früheren Machthabers nunmehr im Rahmen staatlicher Regierungsmacht entfaltet. In der individuellen Situation des Beschwerdeführers sind risikoindizierende Faktoren im Lichte der feststehenden Länderberichtslage damit nicht zu erkennen, konkrete Anhaltspunkte zum Schluss auf eine prognostische Annahme verdichteter, spezifisch gegen die Person des Beschwerdeführers ausschlagender Verfolgungsgefahren im Allgemeinen und solche unter Anknüpfung an Fluchtgründe des Artikel 10 der Statusrichtlinie im Besonderen sind nicht zu sehen. Die politischen Umwälzungen auf syrischem Territorium können zum Entscheidungszeitpunkt als gefestigt qualifiziert werden (vgl. auch die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.), eine Vergleichbarkeit mit den zunächst unvorhersehbaren Veränderungen in Afghanistan im Jahr 2021 ist nicht identifizierbar (zur dortigen Situation etwa VFGH 19.09.2022, E 3015/2021 zu § 8 AsylG). Verfolgungsgefahren aus dem Aspekt (sicherheits-)politischer Volatilität etwa im Hinblick auf allenfalls in der Zukunft liegende Machtverschiebungen finden kein belastbar konkretisierendes Fundament im länderspezifischen Substrat, als bloß abstrakt vermutete und entfernte Möglichkeit wird insoweit kein zur Asylzuerkennung ausreichend verdichtetes Gefahrenpotenzial substantiiert und besteht hinsichtlich allgemeiner persönlicher Sicherheitsrisiken unter Bedachtnahme auf die auch von Seiten des UNHCR dargestellte Möglichkeit eines negativen Situationsverlaufes vollumfängliche Abdeckung in Gestalt der rechtskräftig erfolgten Zuerkennung subsidiären Schutzes (VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN; zur höchstgerichtlich geforderten Aktualität asylrechtlich relevanter Verfolgungsgefahren VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).Die politischen Umwälzungen auf syrischem Territorium können zum Entscheidungszeitpunkt als gefestigt qualifiziert werden vergleiche auch die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.), eine Vergleichbarkeit mit den zunächst unvorhersehbaren Veränderungen in Afghanistan im Jahr 2021 ist nicht identifizierbar (zur dortigen Situation etwa VFGH 19.09.2022, E 3015 aus 2021, zu Paragraph 8, AsylG). Verfolgungsgefahren aus dem Aspekt (sicherheits-)politischer Volatilität etwa im Hinblick auf allenfalls in der Zukunft liegende Machtverschiebungen finden kein belastbar konkretisierendes Fundament im länderspezifischen Substrat, als bloß abstrakt vermutete und entfernte Möglichkeit wird insoweit kein zur Asylzuerkennung ausreichend verdichtetes Gefahrenpotenzial substantiiert und besteht hinsichtlich allgemeiner persönlicher Sicherheitsrisiken unter Bedachtnahme auf die auch von Seiten des UNHCR dargestellte Möglichkeit eines negativen Situationsverlaufes vollumfängliche Abdeckung in Gestalt der rechtskräftig erfolgten Zuerkennung subsidiären Schutzes (VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN; zur höchstgerichtlich geforderten Aktualität asylrechtlich relevanter Verfolgungsgefahren VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298). 3.1.
  16. Fluchtvorbringen mit Bezug zu kurdischen Kräften: Mit seinem jüngsten Vorbringen beruft sich der Beschwerdeführer auf eine nach wie vor aufrechte Einziehungsgefahr zur kurdischen „Selbstverteidigungspflicht“ und Auseinandersetzungen zwischen kurdischen Kräften und arabischen Stämmen bzw. Kämpfen zwischen der kurdischen SDF und der türkisch dominierten SNA. Erstgenanntem Aspekt ist zu entgegnen, dass sich das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht im Macht- und Einflussgebiet der kurdischen Autonomie befindet. Selbst unter rechtlicher Verortung der Herkunftsregion in Deir Ez-Zour könnte eine Zugriffsmöglichkeit durch kurdische Kräfte nicht plausibel unterstellt werden, eine Einziehung zum kurdischen „Selbstverteidigungsdienst“ ist in Anbetracht der feststehenden Herkunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Soweit allgemein (auch) bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen kurdischen Kräften und arabischen Stämmen oder türkisch dominierten bewaffneten Gruppierungen angesprochen werden, ist gleichermaßen auf die Kkontrollverhältnisse in der Herkunftsregion Damaskus und im ebenso oppositionell kontrollierten Heimatdorf in Deir Ez-Zour zu verweisen, welche sich jeweils außerhalb der kurdischen Einflusssphäre befinden. Darüber hinaus ist eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers aus Gründen des Art. 10 Statusrichtlinie im gegebenen Zusammenhang nicht zu erkennen, als subsidiär Schutzberechtigter hat der Beschwerdeführer keine konkreten Integritäts- oder Lebensgefahren zu gewärtigen. Dass die Eingliederung kurdischer Militärkräfte in ein militärisches Gesamtgefüge des syrischen Zentralstaates Auswirkungen auf die individuelle Verfolgungssituation des – nicht auf dem Gebiet der kurdischen Autonomie ansässigen - Beschwerdeführers zu zeitigen vermochte, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu erkennen.Soweit allgemein (auch) bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen kurdischen Kräften und arabischen Stämmen oder türkisch dominierten bewaffneten Gruppierungen angesprochen werden, ist gleichermaßen auf die Kkontrollverhältnisse in der Herkunftsregion Damaskus und im ebenso oppositionell kontrollierten Heimatdorf in Deir Ez-Zour zu verweisen, welche sich jeweils außerhalb der kurdischen Einflusssphäre befinden. Darüber hinaus ist eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers aus Gründen des Artikel 10, Statusrichtlinie im gegebenen Zusammenhang nicht zu erkennen, als subsidiär Schutzberechtigter hat der Beschwerdeführer keine konkreten Integritäts- oder Lebensgefahren zu gewärtigen. Dass die Eingliederung kurdischer Militärkräfte in ein militärisches Gesamtgefüge des syrischen Zentralstaates Auswirkungen auf die individuelle Verfolgungssituation des – nicht auf dem Gebiet der kurdischen Autonomie ansässigen - Beschwerdeführers zu zeitigen vermochte, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu erkennen. 3.1.
  17. Sonstiges Fluchtvorbringen: Die im Herkunftsstaat gegebene Kriegs- und Unsicherheitssituation und die hieraus resultierende schlechte Wirtschafts- und Sicherheitslage sowie das weitgehende Fehlen perspektivenformender Bildungs-, Arbeits- und Entwicklungsmöglichkeiten bieten vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes zur Person des Beschwerdeführers keine taugliche Basis zum Schluss auf eine asylrechtlich aufzugreifende, individuelle Verfolgungsgefahr. Ein auf den Beschwerdeführer konkret bezogenes, über die allgemein schlechte Lage in Syrien hinausgehendes und damit zumindest vordergründig asylrelevantes Substrat ist dem Vorbringen abseits der Erwägungen unter den Punkten 3.1.
  18. ff nicht zu entnehmen, aus Willkür und allgemeiner Sicherheitslage resultierendes Gefahrenpotenzial findet vollumfängliche Abdeckung in der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes und lassen sich fluchtbegründend angezogene Ursachen in Richtung des (nachvollziehbaren) Wunsches, nicht kämpfen, in Frieden und Sicherheit leben und den Nachzug der eigenen Familienmitglieder erreichen zu wollen, nicht im Rahmen der Art. 9 und 10 der Statusrichtlinie abbilden. Die im Herkunftsstaat gegebene Kriegs- und Unsicherheitssituation und die hieraus resultierende schlechte Wirtschafts- und Sicherheitslage sowie das weitgehende Fehlen perspektivenformender Bildungs-, Arbeits- und Entwicklungsmöglichkeiten bieten vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes zur Person des Beschwerdeführers keine taugliche Basis zum Schluss auf eine asylrechtlich aufzugreifende, individuelle Verfolgungsgefahr. Ein auf den Beschwerdeführer konkret bezogenes, über die allgemein schlechte Lage in Syrien hinausgehendes und damit zumindest vordergründig asylrelevantes Substrat ist dem Vorbringen abseits der Erwägungen unter den Punkten 3.1.
  19. ff nicht zu entnehmen, aus Willkür und allgemeiner Sicherheitslage resultierendes Gefahrenpotenzial findet vollumfängliche Abdeckung in der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes und lassen sich fluchtbegründend angezogene Ursachen in Richtung des (nachvollziehbaren) Wunsches, nicht kämpfen, in Frieden und Sicherheit leben und den Nachzug der eigenen Familienmitglieder erreichen zu wollen, nicht im Rahmen der Artikel 9 und 10 der Statusrichtlinie abbilden. 3.1.
  20. Zur Entscheidungsreife der Rechtssache:

§ 37

AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach § 39 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes amtswegig vorzugehen, einen zentralen Bestandteil der asylrechtlichen Ermittlungstätigkeit bildet

Artikel 4Abs.

3 lit. a der Statusrichtlinie die Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden (vgl. auch § 18 Abs. 1 AsylG).

Paragraph 37, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes amtswegig vorzugehen, einen zentralen Bestandteil der asylrechtlichen Ermittlungstätigkeit bildet

Artikel 4

Absatz 3, Litera a, der Statusrichtlinie die Berücksichtigung aller mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden vergleiche auch Paragraph 18, Absatz eins, AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer umfassend gehört und die eingetretenen Veränderungen im Herkunftsstaat zur Kenntnis genommen. Es hat die zur Verfügung stehenden, die aktuelle Lage im Herkunftsstaat wiederspiegelnden Beweismittel in das Verfahren eingebracht und berücksichtigend verwertet, wobei mit Blick auf die Aktualität der politischen Vorgänge auch frei verfügbare Medienberichte gesichtet und herangezogen wurden (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.). Zum Zeitpunkt der Entscheidung liegen spezialisierte länderspezifische Beweismittel aktuelleren Datums nicht vor, über den Umfang des abgeführten Beweisverfahrens hinaus sind zielführende Ermittlungs- und Beweisaufnahmemöglichkeiten nicht zu sehen und wurden auch von Seiten des Beschwerdeführers keine konkreten wie erfolgversprechenden, zum Beweis relevanter Tatsachen geeignete Ermittlungspotenziale aufgeworfen. Mit Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ist die Rechtssache entscheidungsreif. Ein faktisches Zuwarten unbestimmter Dauer bis zur Verfügbarkeit weiterer Beweismittel unbestimmten Inhalts findet keine Deckung in der gegebenen Gesetzeslage und ist im Sinne der allgemeinen Verfahrensgrundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis untunlich. Der Beschwerdeführer ist in Ansehung kurzfristiger Situationsvolatilität durch die rechtskräftig erfolgte Zuerkennung subsidiären Schutzes wirksam abgesichert und im Hinblick auf in der Zukunft liegende und nachteilig ausschlagende Veränderungen asylrechtlich aufzugreifender Intensität auf deren Geltendmachung durch Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer umfassend gehört und die eingetretenen Veränderungen im Herkunftsstaat zur Kenntnis genommen. Es hat die zur Verfügung stehenden, die aktuelle Lage im Herkunftsstaat wiederspiegelnden Beweismittel in das Verfahren eingebracht und berücksichtigend verwertet, wobei mit Blick auf die Aktualität der politischen Vorgänge auch frei verfügbare Medienberichte gesichtet und herangezogen wurden vergleiche die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.). Zum Zeitpunkt der Entscheidung liegen spezialisierte länderspezifische Beweismittel aktuelleren Datums nicht vor, über den Umfang des abgeführten Beweisverfahrens hinaus sind zielführende Ermittlungs- und Beweisaufnahmemöglichkeiten nicht zu sehen und wurden auch von Seiten des Beschwerdeführers keine konkreten wie erfolgversprechenden, zum Beweis relevanter Tatsachen geeignete Ermittlungspotenziale aufgeworfen. Mit Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ist die Rechtssache entscheidungsreif. Ein faktisches Zuwarten unbestimmter Dauer bis zur Verfügbarkeit weiterer Beweismittel unbestimmten Inhalts findet keine Deckung in der gegebenen Gesetzeslage und ist im Sinne der allgemeinen Verfahrensgrundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis untunlich. Der Beschwerdeführer ist in Ansehung kurzfristiger Situationsvolatilität durch die rechtskräftig erfolgte Zuerkennung subsidiären Schutzes wirksam abgesichert und im Hinblick auf in der Zukunft liegende und nachteilig ausschlagende Veränderungen asylrechtlich aufzugreifender Intensität auf deren Geltendmachung durch Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz zu verweisen. 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Den Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bildet die im Einzelfall zu beurteilende Frage der Asylrelevanz des u.a. in Richtung des syrischen Militärdienstes oder sonstiger Gefahrenmomente in Ansehung des vormaligen syrischen Regimes bzw. kurdischer Kräfte erstatteten Vorbringens, entscheidungswesentlich sind die auf Ebene der Beweiswürdigung zu beurteilenden Fragestellungen zur Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der gegebenen Länderberichtslage und die darauf basierenden rechtlichen Einzelfallüberlegungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Lösung der aufgetretenen Rechtsfragen an den vorgezeichneten und jeweils in Klammern zitierten Linien höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientiert. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W604.2255851.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.