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{'item': 'G303 2290803-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlG303 2290803-1 Spruch, G303 2290803-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 05.09.2023 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen. 1.
  2. Nach Aufforderung der belangten Behörde mit Schreiben vom 25.09.2023 wurde in weiterer Folge seitens des XXXX GmbH der ärztliche Reha-Entlassungsbericht vom Aufenthalt von 22.08.2023 bis 19.09.2023 übermittelt.1.
  3. Nach Aufforderung der belangten Behörde mit Schreiben vom 25.09.2023 wurde in weiterer Folge seitens des römisch 40 GmbH der ärztliche Reha-Entlassungsbericht vom Aufenthalt von 22.08.2023 bis 19.09.2023 übermittelt.
  4. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  5. Im eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Innere Medizin, vom 10.12.2023, (vidiert am 11.12.2023 von Dr. XXXX ), wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 05.12.2023, im Wesentlichen Folgendes festgehalten:2.
  6. Im eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Innere Medizin, vom 10.12.2023, (vidiert am 11.12.2023 von Dr. römisch 40 ), wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 05.12.2023, im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Koronare Herzkrankheit, Koronare Herzerkrankung - Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung, signifikante Herzkranzgefäßverengung (Intervention), abgelaufener Myocardinfarkt Oberer Rahmensatz bei Z.n. Kammerflimmern und 2xiger Coronarangiographie mit Stentimplantation, derzeit cardiorespiratorisch stabilem Zustand und lediglich leicht eingeschränkter Pumpfunktion (EF 45 %) 05.05.02 40 2 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus gut eingestellter Diabetes unter medikamentöser Therapie 09.02.01 20 3 Hypertonie, Leichte Hypertonie fixer Rahmensatz bei gut eingestelltem Bluthochdruck 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung (GS) 1 führend sei und keine Steigerung durch die GS 2 und GS 3 erfolge.
  7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.12.2023 wurde dem BF das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpassses nicht erfüllt seien. Der festgestellte Grad der Behinderung betrage 40 v.H. Dem BF wurde zudem die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3.
  8. Mit E-Mail des BF vom 20.12.2023 teilte der BF im Rahmen des Parteiengehörs stellungnehmend mit, dass er im Oktober 1985 einen Arbeitsunfall gehabt habe und einen „replantierten Daumen – Zeigefinger rechts“ habe. Diese Behinderung sei mit 20 % bewertet worden. Der BF ersuche um eine neue Bewertung unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen der AUVA.
  9. Die belangte Behörde beauftragte aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen des BF die ärztliche Sachverständige XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstattung eines weiteren Sachverständigengutachtens.
  10. Die belangte Behörde beauftragte aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen des BF die ärztliche Sachverständige römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstattung eines weiteren Sachverständigengutachtens. 4.
  11. In dem eingeholten Gutachten von XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.02.2024, (vidiert am 15.02.2024 von Dr. XXXX ), wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 12.02.2024, im Wesentlichen Folgendes festgehalten:4.
  12. In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.02.2024, (vidiert am 15.02.2024 von Dr. römisch 40 ), wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 12.02.2024, im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Koronare Herzkrankheit, oberer RW bei Z.n. Kammerflimmern und 2xiger Coronarangiographie mit Stentimplantation, derzeit cardiorespiratorisch stabilem Zustand und lediglich leicht eingeschränkter Pumpfunktion (EF 45 %) - Übernahme aus dem Vorgutachten 05.05.02 40 2 Hände – Obere Extremitäten, Funktionseinschränkung einzelner Finger mittlerer RW bei Folgen einer traumatischer Verletzung Dig I-III mit Störung der Feinmotorik, Dysästhesien, Durchblutungsdefizit Dig II,mittlerer RW bei Folgen einer traumatischer Verletzung Dig I-III mit Störung der Feinmotorik, Dysästhesien, Durchblutungsdefizit Dig römisch zwei, 02.06.26 20 3 Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen oberer RW bei mäßigen Funktionsdefiziten der Wirbelsäule, regelmäßige Verspannungen, zeitweise akute Episoden, keine Dauertherapie erforderlich 02.01.01 20 4 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus mittlerer RW bei gut eingestelltem Diabetes unter medikamentöser Therapie 09.02.01 20 5 Schulter – Obere Extremitäten, Schultergelenk, Schultergürtel – Funktionseinschränkung einseitig – St.p Schulterluxation rechts fixer RW bei endgradigem Impingement, rezidivierenden Beschwerden mit Bursitis, leichte Kraftabschwächung in den RM-Test, kein Hinweis für Ruptur 02.06.01 10 6 Hypertonie fixer RW bei gut eingestelltem Bluthochdruck 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung (GS) 1 führend sei. Die weiteren Gesundheitsschädigungen seien als Einzelschädigungen zu gering ausgeprägt, um weiter zu steigern bzw. würden in keiner direkten Wechselwirkung zur führenden Gesundheitsschädigung stehen und daher nicht weiter steigern. Stellungnehmend zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass die internistischen Funktionsstörungen aus dem Fachgutachten von 12/23 übernommen worden seien. Es würden keine weiteren relevanten aktuellen Befunde vorliegen, die Funktionsdefizite des Bewegungsapparates seien erfasst worden.
  13. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2024 wurde der Grad der Behinderung des BF mit 40 % festgesetzt und festgestellt, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weswegen sein Antrag vom 05.09.2023 abgewiesen wurde. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX . Danach betrage der Grad der Behinderung 40%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.
  14. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2024 wurde der Grad der Behinderung des BF mit 40 % festgesetzt und festgestellt, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weswegen sein Antrag vom 05.09.2023 abgewiesen wurde. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 . Danach betrage der Grad der Behinderung 40%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.
  15. Dagegen erhob der BF mit E-Mail vom 06.04.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er keinen Pass benötige, sondern die Kosten für die Medikamente, Akupunktur, Psychologen wegen Depression (die von der Reanimation ausgelöst worden sei), sowie für Massagen, absetzen wolle. Die Kosten würden sich auf weit über EUR 1.500,00 pro Jahr belaufen. Der BF habe am 19.04.2024 einen Termin bei einem Internisten und werde den diesbezüglichen Befund nachreichen.
  16. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 24.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
  17. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 8.
  18. Im fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 08.11.2024, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, im Wesentlichen Folgendes festgehalten:8.
  19. Im fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 08.11.2024, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Ischämische Herzerkrankung bei Zustand nach abgelaufenem Vorderwandmyocardinfarkt und daraus resultierender mittelgradiger Einschränkung der Linksventrikelfunktion bei Zustand nach multiplen Stent-Implantationen sowie derzeit angegebener Angina pectoris-Symptomatik Rahmensatzbegründung: Gegenüber dem Gutachten des Bundessozialamtes besteht derzeit eine mittelgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion sowie klinisch relevant besteht eine Angina pectoris-Symptomatik, daher kommt der höhere Rahmensatz zur Anwendung. 05.05.03 50 2 Hände – obere Extremitäten, Funktionseinschränkung einzelner Finger mittlerer RW bei Folgen einer traumatischer Verletzung Dig I-III mit Störung der Feinmotorik, Dysästhesien, Durchblutungsdefizit Dig II.mittlerer RW bei Folgen einer traumatischer Verletzung Dig I-III mit Störung der Feinmotorik, Dysästhesien, Durchblutungsdefizit Dig römisch zwei. 02.06.26 20 3 Wirbelsäule, Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen oberer RW bei mäßigen Funktionsdefiziten der Wirbelsäule, regelmäßige Verspannungen, zeitweise akute Episoden, keine Dauertherapie erforderlich 02.01.01 20 4 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus mittlerer RW bei gut eingestelltem Diabetes unter medikamentöser Therapie 09.02.01 20 5 Schulter – Obere Extremitäten, Schultergelenk, Schultergürtel – Funktionseinschränkung einseitig – St.p Schulterluxation rechts fixer RW bei endgradigem Impingement, rezidivierenden Beschwerden mit Bursitis, leichte Kraftabschwächung in den RM-Test, kein Hinweis auf Ruptur 02.06.01 10 6 Hypertonie fixer RW bei gut eingestelltem Bluthochdruck 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde ausgeführt, dass sich die Gesamtinvalidität aus interner Sicht mit 50 % ergebe, weil die führende Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 durch die weiter angeführten Gesundheitsschädigungen nicht weiter gesteigert werde. Stellungnehmend zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass sich die internistischen Funktionsstörungen gegenüber dem letzten Gutachten verschlechtert hätten, insbesondere die Linksventrikelfunktion. Klinisch relevant sei auch eine zunehmende Angina pectoris-Symptomatik.
  20. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 20.11.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 9. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 20.11.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 9.

  1. Die Parteien erstatteten dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF hat einen Wohnsitz im Inland. Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: ● Ischämische Herzerkrankung bei Zustand nach abgelaufenem Vorderwandmyocardinfarkt und daraus resultierender mittelgradiger Einschränkung der Linksventrikelfunktion bei Zustand nach multiplen Stent-Implantationen sowie derzeit angegebener Angina pectoris-Symptomatik (Grad der Behinderung: 50 %) ● Funktionseinschränkung einzelner Finger als Folge einer traumatischen Verletzung (Grad der Behinderung: 20 %) ● Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen (Grad der Behinderung: 20 %) ● nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus (Grad der Behinderung: 20 %) ● Schultergürtel – Funktionseinschränkung einseitig und Zustand nach Schulterluxation rechts (Grad der Behinderung: 10 %) ● Hypertonie (Grad der Behinderung: 10 %) Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes des BF steht die Herzerkrankung mit einem Grad der Behinderung von 50 %. Die weiteren festgestellten Leiden (Funktionseinschränkung einzelner Finger, der Wirbelsäule, der Schulter sowie Diabetes mellitus und Hypertonie) sind zu geringfügig ausgeprägt, um eine Erhöhung des Grades der Behinderung insgesamt bewirken zu können. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.).
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde, sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde, sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz des BF ergibt sich aus einem eingeholten Datenauszug des Zentralen Melderegisters. Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 08.11.2024, festgestellt.Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 08.11.2024, festgestellt. Das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX ist schlüssig, vollständig, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Das Sachverständigengutachten basiert auf einem nach persönlicher Untersuchung des BF erhobenen Befund. Es wurde dabei auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die seitens des BF vorgelegten medizinischen Unterlagen stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden im Rahmen der persönlichen Begutachtung mitberücksichtigt.Das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 ist schlüssig, vollständig, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Das Sachverständigengutachten basiert auf einem nach persönlicher Untersuchung des BF erhobenen Befund. Es wurde dabei auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die seitens des BF vorgelegten medizinischen Unterlagen stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden im Rahmen der persönlichen Begutachtung mitberücksichtigt. Die festgestellten behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren korrekte und nachvollziehbare Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung

der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus. Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. XXXX vom 13.02.2024, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, wurde nunmehr seitens des Sachverständigen Dr. XXXX die Herzerkrankung (GS 1) unter der Positionsnummer 05.05.03 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. neu eingeschätzt. Gutachterlich wurde dazu nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass eine mittelgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion besteht. Klinisch relevant ist auch eine zunehmende Angina pectoris-Symptomatik. Dadurch ist eine höhere Einschätzung dieses Leidens im Vergleich zum Vorgutachten gerechtfertigt. Im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. römisch 40 vom 13.02.2024, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, wurde nunmehr seitens des Sachverständigen Dr. römisch 40 die Herzerkrankung (GS 1) unter der Positionsnummer 05.05.03 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. neu eingeschätzt. Gutachterlich wurde dazu nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass eine mittelgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion besteht. Klinisch relevant ist auch eine zunehmende Angina pectoris-Symptomatik. Dadurch ist eine höhere Einschätzung dieses Leidens im Vergleich zum Vorgutachten gerechtfertigt. Insgesamt wurde somit ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert. Der Inhalt des oben angeführten Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , vom 08.11.2024, wurde vom BF als auch von der belangten Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten und wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Der Inhalt des oben angeführten Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , vom 08.11.2024, wurde vom BF als auch von der belangten Behörde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten und wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Der im Rahmen der medizinischen Begutachtung neu vorgelegte klinisch-psychologische Befund vom 10.09.2024 von XXXX unterliegt der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung und konnte daher nicht berücksichtigt werden. Zusätzlich wird dazu auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.2. verwiesenDer im Rahmen der medizinischen Begutachtung neu vorgelegte klinisch-psychologische Befund vom 10.09.2024 von römisch 40 unterliegt der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung und konnte daher nicht berücksichtigt werden. Zusätzlich wird dazu auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt römisch zwei.3.2. verwiesen 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idg

F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die fachärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der verfahrensrelevante Inhalt des vorliegenden fachärztlichen Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG des BF entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG des BF entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970i n der geltenden Fassung, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 22/1970i n der geltenden Fassung, angehören. Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998, in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:  Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947). Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,).  Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.  In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

§ 45Abs.

1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 08.11.2024, zu Grunde gelegt, welches als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchfrei gewertet wurde.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 08.11.2024, zu Grunde gelegt, welches als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchfrei gewertet wurde. Die Gesundheitsschädigungen des BF wurden vom Sachverständigen im Beschwerdeverfahren nochmals persönlich begutachtet und entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Es wurde ein Grad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert insgesamt festgestellt. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein eingeschränktes Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 46 dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein eingeschränktes Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren Paragraph 46, dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Der im Rahmen der persönlichen medizinischen Begutachtung vorgelegte klinisch-psychologische Befund von XXXX vom 10.09.2024 ist von der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung erfasst, da dieser nach Beschwerdeeinbringung vorgelegt wurde. Er kann daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.Der im Rahmen der persönlichen medizinischen Begutachtung vorgelegte klinisch-psychologische Befund von römisch 40 vom 10.09.2024 ist von der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung erfasst, da dieser nach Beschwerdeeinbringung vorgelegt wurde. Er kann daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert und einem Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen

§ 40Abs.

1 BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert und einem Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen

Paragraph 40, Absatz eins, BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des BF 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert) beträgt. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G303.2290803.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.