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{'item': 'I419 2308005-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlI419 2308005-1 Spruch, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JO

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asyl- sowie des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II), wobei es keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt IV) und die Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärte (Spruchpunkt V). Ferner aberkannte das BFA einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1, 2, 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VI) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII) und der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht ab 18.10.2024 verloren habe (Spruchpunkt VIII). Unter einem erließ es wider diesen ein Einreiseverbot für zehn Jahre (Spruchpunkt IX).1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asyl- sowie des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), wobei es keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt römisch drei), eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt römisch vier) und die Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärte (Spruchpunkt römisch fünf). Ferner aberkannte das BFA einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben) und der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht ab 18.10.2024 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht). Unter einem erließ es wider diesen ein Einreiseverbot für zehn Jahre (Spruchpunkt römisch neun). 2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe der Rechtsvertretung gagenüber angegeben, er und seine Familie würden „von Privatpersonen bedroht und verfolgt“, seien „mehrfach bei der Polizei“ gewesen und hätten keinen Schutz gefunden. Die „Privatpersonen“ würden ihn töten wollen und hätten ihn und die Familie „bereits mehrfach bedroht“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Mitte 20, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Marokko, Moslem und Araber. Er spricht Arabisch, wurde XXXX in der Provinz XXXX des XXXX der (heutigen) Region XXXX geboren, besuchte neun Jahre die Schule und arbeitete als Maler und Gipser. Berufserfahrung hat er auch als Kellner. Er beherrscht seine Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift und hat ausgesagt, dass das auch auf Spanisch und Italienisch zutreffe und er etwas Französisch und Deutsch könne. Einen Nachweis hat er nicht erbracht. Die ihm 2024 auf Italienisch erteilte Erklärung der Anwendung einer Salbe gegen Parasiteninfektionen verstand er nicht.Der Beschwerdeführer ist Mitte 20, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Marokko, Moslem und Araber. Er spricht Arabisch, wurde römisch 40 in der Provinz römisch 40 des römisch 40 der (heutigen) Region römisch 40 geboren, besuchte neun Jahre die Schule und arbeitete als Maler und Gipser. Berufserfahrung hat er auch als Kellner. Er beherrscht seine Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift und hat ausgesagt, dass das auch auf Spanisch und Italienisch zutreffe und er etwas Französisch und Deutsch könne. Einen Nachweis hat er nicht erbracht. Die ihm 2024 auf Italienisch erteilte Erklärung der Anwendung einer Salbe gegen Parasiteninfektionen verstand er nicht. Nach eigenen Angaben 2015 oder 2016 entschloss er sich, den Herkunftsstaat zu verlassen, was er behauptetermaßen 2017 tat und illegal nach Spanien zog, um eine bessere Arbeit zu finden. Spätestens im Juni 2023 war er illegal nach Frankreich gelangt, wo er verpflichtet wurde, sofort das Land zu verlassen, was die Behörde mit einem einjährigen Einreiseverbot verband. Anfang Juli gelangte er darauf ebenso illegal nach Österreich, wo er unangemeldet bei einer rund 20 Jahre älteren verheirateten Österreicherin Unterkunft nahm. Im Herkunftsstaat leben die Eltern des Beschwerdeführers mit ca. Mitte bis Ende 40, ein Bruder im Pflichtschulalter, eine Schwester mit ca. 20 und eine Halbschwester, die bei ihrer Mutter lebt, der Zweitfrau des Vaters. Die Schwester betreibt in XXXX ein Wirtschaftsstudium und lebt in den Ferien bei den Eltern. Ferner hat er im Herkunftsstaat eine Großmutter, eine Tante und einen Onkel. Der Vater besitzt ein Haus in der Stadt XXXX , wo er einen Einzelhandel mit Innenausstattung wie Möbeln, Teppichen etc. betreibt.Im Herkunftsstaat leben die Eltern des Beschwerdeführers mit ca. Mitte bis Ende 40, ein Bruder im Pflichtschulalter, eine Schwester mit ca. 20 und eine Halbschwester, die bei ihrer Mutter lebt, der Zweitfrau des Vaters. Die Schwester betreibt in römisch 40 ein Wirtschaftsstudium und lebt in den Ferien bei den Eltern. Ferner hat er im Herkunftsstaat eine Großmutter, eine Tante und einen Onkel. Der Vater besitzt ein Haus in der Stadt römisch 40 , wo er einen Einzelhandel mit Innenausstattung wie Möbeln, Teppichen etc. betreibt. Ein volljähriger Bruder mit Frau und zwei Kindern und eine ebensolche, verheiratete Schwester mit einem Kind leben den Angaben des Beschwerdeführers zufolge in Italien, ferner auch zwei Tanten des Beschwerdeführers; ein Bruder mit ca. 15 lebt nach diesen Angaben in Spanien. Mit seiner Familie in Marokko ist der Beschwerdeführer in Kontakt. Diese gehört der Mittelschicht an und lebt für marokkanische Verhältnisse gut; sein Vater unterstützt ihn bei Bedarf jederzeit finanziell, ebenso tun das nach seinen Angaben seine Geschwister in Europa. Nach einer Rückkehr kann er im Herkunftsstaat wieder im Haus der Eltern leben. Zu Freunden oder Bekannten in Europa hat er keinen Kontakt mehr. Das LG XXXX hat den Beschwerdeführer auf Grund einer am 03.10.2023 eingebrachten Anklage am 29.12.2023 zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel verurteilt, weil er von Anfang Juli 2023 bis zu seiner Festnahme am 04.08.2023 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Landsmann als Mittäter Suchtgift in 2,14-facher Grenzmenge anderen überließ bzw. zu überlassen versuchte, ferner in 13,37-facher Grenzmenge mit dem Vorsatz erwarb und besaß, dass es in Verkehr gesetzt werde. Konkret hatte er folgende Taten begangen:Das LG römisch 40 hat den Beschwerdeführer auf Grund einer am 03.10.2023 eingebrachten Anklage am 29.12.2023 zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel verurteilt, weil er von Anfang Juli 2023 bis zu seiner Festnahme am 04.08.2023 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Landsmann als Mittäter Suchtgift in 2,14-facher Grenzmenge anderen überließ bzw. zu überlassen versuchte, ferner in 13,37-facher Grenzmenge mit dem Vorsatz erwarb und besaß, dass es in Verkehr gesetzt werde. Konkret hatte er folgende Taten begangen: - Einer Mittäterin 7 g Kokain für € 100,-- pro Gramm und weitere 4 g als Entgelt für ein vermietetes Zimmer sowie unbekannten Abnehmern zumindest weitere 30 g überlassen, ferner einem weiteren Abnehmer zumindest 3 g zu überlassen versucht, wobei es mangels finanzieller Möglichkeiten des Abnehmers beim Versuch blieb, und - von Anfang Juli 2023 bis 02.08.2023 netto 98,5 g Kokain mit zumindest 73,1 % Reinheitsgehalt sowie 15,2 g Cannabisharz, bis 04.08.2023 netto 100,7 g Kokain mit zumindest 76,6 % Reinheitsgehalt sowie netto 23,8 g Kokain mit zumindest 82,2 % Reinheitsgehalt, ferner die oben angeführten überlassenen 41,1 g mit 73 % Reinheitsgehalt mit dem genannten Vorsatz erworben und besessen. Den Feststellungen des Strafgerichts zufolge beteiligte sich der Beschwerdeführer ab seinem Eintreffen an einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihm, dem weiteren Marokkaner und einem Hintermann, der die Aktivitäten organisierte, während die beiden Marokkaner die Verwahrung und die Überlassung des Suchtgifts an andere besorgten. Die Vereinbarung mit der Unterkunftgeberin, die beiden etwa zwei Monate lang für Suchgiftaktivitäten in ihrer Wohnung zu beherbergen, erfolgte mit einem weiteren Hintermann, dem die Frau ihren eigenen Kokainbedarf bekanntgab. Das Strafgericht berücksichtigte beim Beschwerdeführer das teilweise Geständnis, den zuvor ordentlichen Lebenswandel sowie die Konfiskation von Tatmitteln als mildernd, erschwerend dagegen das Aufeinandertreffen zweier Verbrechen nach dem SMG, und erklärte beim Beschwerdeführer sichergestellte € 3.700,-- für verfallen. Dieser war ab 04.10.2023 in Haft; wann die Untersuchungshaft verhängt wurde, steht nicht fest. Nach Abmahnung wurden über den Beschwerdeführer in der Justizanstalt von November 2023 bis Dezember 2024 über 10 Ordnungsstrafverfügungen verhängt, unter anderem, weil sein Harn positiv auf Benzodiazepine getestet wurde und er unerlaubte Medikamente und ein unerlaubtes Mobiltelefon in Gewahrsam hatte; ferner wegen unerlaubten Verkehrs. Wegen des positiven Drogentests wurde er angezeigt. Bis Ende Jänner 2025 hatte er in der Haft keine über die verfahrensbezogenen Kontakte (Anwälte, Sozialarbeiter, Polizei etc.) hinausgehenden Besucher. Nach der zehnten Ordnungsstrafe beantragte er internationalen Schutz. Das BFA ließ das Verfahren am 06.10.2024 mit Verfahrensanordnung zu und teilte ihm dabei mit, dass ihm keine Karte gemäß § 51 AsylG 2005 zustehe, weil ihm nach § 13 Abs. 1 und 2 kein Aufenthaltsrecht zukomme.Wegen des positiven Drogentests wurde er angezeigt. Bis Ende Jänner 2025 hatte er in der Haft keine über die verfahrensbezogenen Kontakte (Anwälte, Sozialarbeiter, Polizei etc.) hinausgehenden Besucher. Nach der zehnten Ordnungsstrafe beantragte er internationalen Schutz. Das BFA ließ das Verfahren am 06.10.2024 mit Verfahrensanordnung zu und teilte ihm dabei mit, dass ihm keine Karte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 zustehe, weil ihm nach Paragraph 13, Absatz eins und 2 kein Aufenthaltsrecht zukomme. In Österreich, wo er keine Angehörigen hat, ging er außerhalb der Haft nie einer legalen Arbeit nach und führte kein Familienleben. Er ist gesund und arbeitsfähig. Unterhaltspflichten hat er nicht. Er ist kein Mitglied eines Vereins, führt keine Beziehung und weist kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person im Inland auf. Während seines etwa einmonatigen Aufenthalts vor der Inhaftierung hatte er – von der kriminellen Vereinigung abgesehen – die privaten Kontakte, die sich aus den Verrichtungen des Alltags wie Einkaufen etc. ergeben. Seither beschränkt sich sein Privatleben auf die Kontakte in der Haft. Seine bedingte Entlassung ist für 04.04.2025 vorgesehen. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: Marokko ist nach § 1 Z. 9 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen zu Marokko mit Stand 25.11.2024 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:Marokko ist nach Paragraph eins, Ziffer 9, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen zu Marokko mit Stand 25.11.2024 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Sicherheitslage Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 14.3.2024; vgl. FD 14.3.2024). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 14.3.2024). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 12.7.2024; vgl. BMEIA 12.7.2024). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 12.7.2024; vgl. FD 14.3.2024, BMEIA 12.7.2024); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 12.7.2024; vgl. BMEIA 12.7.2024). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 12.7.2024). [...]Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 14.3.2024; vergleiche FD 14.3.2024). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 14.3.2024). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 12.7.2024; vergleiche BMEIA 12.7.2024). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 12.7.2024; vergleiche FD 14.3.2024, BMEIA 12.7.2024); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 12.7.2024; vergleiche BMEIA 12.7.2024). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 12.7.2024). [...] 1.2.2 Sicherheitsbehörden Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 9.5.2024). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 7.2024), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei, umfassen das Mobile Interventionskorps, eine motorisierte paramilitärische Sicherheitstruppe, die das Militär und die Polizei bei Bedarf ergänzt. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 9.5.2024; AA 7.6.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 7.6.2024; vgl. ÖB Rabat 7.2024). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 7.2024).Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 9.5.2024). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 7.2024), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei, umfassen das Mobile Interventionskorps, eine motorisierte paramilitärische Sicherheitstruppe, die das Militär und die Polizei bei Bedarf ergänzt. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 9.5.2024; AA 7.6.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 7.6.2024; vergleiche ÖB Rabat 7.2024). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 7.2024). Es kommt mitunter zu Gewaltanwendungen durch die Sicherheitskräfte, aber die Ermittlungen gegen Polizei und Sicherheitskräfte sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen, die zur Straffreiheit beitragen. Die Regierung verlangt von neuen Polizeibeamten eine von zivilgesellschaftlichen Gruppen geleitete Sicherheits- und Menschenrechtsschulung (USDOS 23.4.2024). 1.2.3 Wehrdienst und Rekrutierungen Die allgemeine Wehrpflicht ist seit 2006 ausgesetzt. 2018 wurde ein freiwilliger Wehrdienst eingeführt. Aus ca. 80.000 Freiwilligen werden rund 15.000 Rekruten zu einem zwölfmonatigen Wehrdienst an vier Ausbildungszentren ausgewählt. Seitdem werden jährlich junge Soldaten in dieser Größenordnung herangezogen (AA 7.6.2024; vgl. CIA 9.5.2024, ÖB Rabat 7.2024). Die Wiedereinführung des freiwilligen Wehrdienstes dürfte allerdings überwiegend arbeitsmarktpolitische Gründe gehabt haben (AA 7.6.2024). Das marokkanische Militär ist wie eine Berufsarmee ausgerichtet, bestehend aus Land-, See- und Luftstreitkräften, Reserve, Forces Auxiliaires sowie Gendarmerie Royale. Generalstabschef und Oberbefehlshaber ist der König (ÖB Rabat 7.2024). [...] Die Armee ist als Arbeitgeber begehrt. Rund die Hälfte der marokkanischen Streitkräfte befindet sich dauerhaft auf dem Gebiet der Westsahara (AA 7.6.2024). Die Wehrpflicht wird vor allem als Maßnahme zur Ausbildung und besseren Integration der Bevölkerung präsentiert, dient aber eher dazu, die Streitkräfte in den Kernaufgaben zu entlasten. Derzeit werden sämtliche wehrpflichtigen Männer (19-25 Jahre) durch marokkanische Behörden erhoben (ÖB Rabat 7.2024).Die allgemeine Wehrpflicht ist seit 2006 ausgesetzt. 2018 wurde ein freiwilliger Wehrdienst eingeführt. Aus ca. 80.000 Freiwilligen werden rund 15.000 Rekruten zu einem zwölfmonatigen Wehrdienst an vier Ausbildungszentren ausgewählt. Seitdem werden jährlich junge Soldaten in dieser Größenordnung herangezogen (AA 7.6.2024; vergleiche CIA 9.5.2024, ÖB Rabat 7.2024). Die Wiedereinführung des freiwilligen Wehrdienstes dürfte allerdings überwiegend arbeitsmarktpolitische Gründe gehabt haben (AA 7.6.2024). Das marokkanische Militär ist wie eine Berufsarmee ausgerichtet, bestehend aus Land-, See- und Luftstreitkräften, Reserve, Forces Auxiliaires sowie Gendarmerie Royale. Generalstabschef und Oberbefehlshaber ist der König (ÖB Rabat 7.2024). [...] Die Armee ist als Arbeitgeber begehrt. Rund die Hälfte der marokkanischen Streitkräfte befindet sich dauerhaft auf dem Gebiet der Westsahara (AA 7.6.2024). Die Wehrpflicht wird vor allem als Maßnahme zur Ausbildung und besseren Integration der Bevölkerung präsentiert, dient aber eher dazu, die Streitkräfte in den Kernaufgaben zu entlasten. Derzeit werden sämtliche wehrpflichtigen Männer (19-25 Jahre) durch marokkanische Behörden erhoben (ÖB Rabat 7.2024). Das Gesetz sieht Wehrpflicht für Marokkaner im Alter von 19 bis 25 Jahren vor. Insgesamt zwölf Monate sollen Männer und Frauen dienen, bis zum Alter von 25 Jahren (CIA 9.5.2024). Fahnenflucht wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren geahndet. Bestrafungen aufgrund von Wehrdienstverweigerung und Desertion sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 7.6.2024). 1.2.4 Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen, obwohl sie die Bewegungsfreiheit auf Gebiete beschränkt, in denen weitverbreitete Unruhen herrschen (USDOS 23.4.2024). Zudem wird dieses Recht auch in der Praxis eingeschränkt, begünstigt durch schlechte wirtschaftliche Bedingungen und Korruption (FH 25.4.2024a). [...] 1.2.5 Grundversorgung Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 7.10.2024). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2024). Für 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 3,2 % erwartet (WKO 7.10.2024). Die Herausforderungen sind groß (WKO 9.2024): Marokko gilt als sehr anfällig für den Klimawandel (BS 19.3.2024) - denn die zunehmende Anzahl an Dürrejahren beeinträchtigt die Landwirtschaft und stellt eine Herausforderung dar (ABG 8.2024). Wasserknappheit infolge einer seit sechs Jahren andauernden Dürreperiode, einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards (WKO 9.2024). Im Wassersektor sind in den kommenden zehn Jahren u. a. Vorhaben zur Meerwasserentsalzung geplant. Zugleich bieten das wachsende Interesse an Strom aus erneuerbaren Energien und die Produktion von grünem Wasserstoff auch ein großes Entwicklungspotenzial (ABG 8.2024; vgl. WKO 9.2024). Der drittwichtigste Devisenbringer ist aber nach wie vor Phosphat (18 %) (WKO 9.2024).Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 7.10.2024). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2024). Für 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 3,2 % erwartet (WKO 7.10.2024). Die Herausforderungen sind groß (WKO 9.2024): Marokko gilt als sehr anfällig für den Klimawandel (BS 19.3.2024) - denn die zunehmende Anzahl an Dürrejahren beeinträchtigt die Landwirtschaft und stellt eine Herausforderung dar (ABG 8.2024). Wasserknappheit infolge einer seit sechs Jahren andauernden Dürreperiode, einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards (WKO 9.2024). Im Wassersektor sind in den kommenden zehn Jahren u. a. Vorhaben zur Meerwasserentsalzung geplant. Zugleich bieten das wachsende Interesse an Strom aus erneuerbaren Energien und die Produktion von grünem Wasserstoff auch ein großes Entwicklungspotenzial (ABG 8.2024; vergleiche WKO 9.2024). Der drittwichtigste Devisenbringer ist aber nach wie vor Phosphat (18 %) (WKO 9.2024). Die Wirtschaft hängt von Landwirtschaft, Fischerei und Tourismus ab, die alle sehr stark vom Klimawandel betroffen sind. Probleme wie Wasserknappheit, Ernährungsunsicherheit, Wüstenbildung und Küstenerosion haben sich verschärft. Da die meisten Gebiete trocken oder halbtrocken sind, benötigt die Landwirtschaft rund 80 % der Wasserressourcen. Der Plan „Grünes Marokko“ verschleiert die Umweltschäden, die bereits vorhanden sind (BS 19.3.2024). Im Lebensmittelbereich konnte sich Marokko als wichtiger Lieferant von Gemüse nach Europa etablieren (Exportanteil 19 %) (WKO 9.2024). Kleinbauern haben mit dem Absinken des Grundwasserspiegels und der Verarmung der Böden zu kämpfen (BS 19.3.2024). [...] Der Tourismus ist ebenfalls von Bedeutung. Dank Ausrichtung der Fußball-WM 2030 stehen zahlreiche Hoch- und Tiefbauprojekte an (ABG 8.2024). Die Weltmeisterschaft wird die Großprojekte der nächsten Jahre bestimmen – Ausbau des Eisenbahnnetzes und die Verlängerung der bestehende Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnverbindung zwischen XXXX und Tanger über XXXX (Finanzierung steht bereits) nach Agadir (Finanzierung noch im Entstehen). Weiters werden Stadien renoviert und gebaut, Zugangsinfrastruktur neu geschaffen (WKO 9.2024).Der Tourismus ist ebenfalls von Bedeutung. Dank Ausrichtung der Fußball-WM 2030 stehen zahlreiche Hoch- und Tiefbauprojekte an (ABG 8.2024). Die Weltmeisterschaft wird die Großprojekte der nächsten Jahre bestimmen – Ausbau des Eisenbahnnetzes und die Verlängerung der bestehende Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnverbindung zwischen römisch 40 und Tanger über römisch 40 (Finanzierung steht bereits) nach Agadir (Finanzierung noch im Entstehen). Weiters werden Stadien renoviert und gebaut, Zugangsinfrastruktur neu geschaffen (WKO 9.2024). Neben dem Ausbau an grüner Energie durch Wind und Solarkraft, die auf die Herstellung von grünem Wasserstoff abzielt. Allerdings liegt momentan die Produktionskapazität von erneuerbaren Energien bei 37 %, bis 2027 möchte man die 50 %-Marke des im Land erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen erreichen. Alternative Energieformen wie Biogasanlagen und ähnliches werden ebenfalls verstärkt gefördert, setzen sich aber nur sehr langsam durch. Zudem kommen auch noch die rezenten Gaslagerstättenfunde vor der marokkanischen Küste hinzu, welchen den Bedarf an importierten, fossilen Brennstoffen langfristig vermindern (WKO 9.2024). Ferner ist der Export von Phosphat einer der wichtigsten Devisenbringer. Um die Wertschöpfung zu erhöhen, möchte die staatliche OCP das Produkt durch Zusetzung von Ammoniak, das durch im Land erzeugten grünen Wasserstoff hergestellt werden soll, aufwerten. Bis 2027 soll das Projekt abgeschlossen sein. Es ist das Einzige bislang in Umsetzung befindliche Projekt im Bereich grüner Wasserstoff in Marokko. Für zukünftige Projekte zur Erzeugung von grünem Wasserstoff wurden 2024 die Rahmenbedingungen im Offre Maroc Hydrogène Vert veröffentlicht (WKO 9.2024). Trotz Dezentralisierungsbemühen bestehen weiterhin Ungleichheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (BS 19.3.2024). Die marokkanische Wirtschaft hat sich angesichts verschiedener Herausforderungen als widerstandsfähig erwiesen, zu denen eine Verlangsamung der Weltwirtschaft, ein Inflationsschock und das Erdbeben in der Provinz Al Haouz gehören. Trotz dieser Hindernisse hat sich das Wirtschaftswachstum beschleunigt. Die wichtigsten Katalysatoren für diese Beschleunigung waren die Erholung des Tourismussektors, die exportorientierten Nischen des verarbeitenden Gewerbes, insbesondere der Automobil- und Luftfahrtsektor sowie die Erholung des privaten Konsums (WB 2024). Mittels robuster Steuerzuflüsse und graduellen Subventionsabbaus gelang es 2023, das Haushaltsdefizit von 5,2 auf 4,7 % vom BIP zurückzufahren. Gemäß dem aktuellen Haushaltsgesetz wird die Konsolidierung 2024 fortgesetzt bis hin zur völligen Streichung staatlicher Preisstürzen ab 2025 für Butangas, Weizen und Zucker. Zur sozialen Abfederung werden die staatliche Krankenversicherung ausgeweitet und Transferleistungen für die Bedürftigsten erbracht (GTAI 31.5.2024). Allerdings haben die marokkanischen Unternehmen und Haushalte Schwierigkeiten, sich von den jüngsten Schocks zu erholen. Marokko verzeichnet einen starken Anstieg der Unternehmensinsolvenzen. Trotz beschleunigtem Wirtschaftswachstum blieb die Arbeitsmarktleistung im Jahr 2023 enttäuschend, wobei in ländlichen Gebieten fast 200.000 Arbeitsplätze verloren gingen. Als Ausdruck der kumulativen Auswirkungen der jüngsten Schocks auf das Wohlbefinden erreichte der Pro-Kopf-Verbrauch nicht wieder das Niveau vor der Pandemie. Das neue direkte Sozialhilfeprogramm der Regierung verspricht jedoch eine erhebliche Erleichterung für die ärmsten Haushalte (WB 2024). Die Wirtschaft dürfte sich 2024 aufgrund einer schlechten Agrarkampagne leicht verlangsamen. Das Wirtschaftswachstum wird voraussichtlich auf 2,9 % sinken. Dies ist vor allem auf einen Rückgang der landwirtschaftlichen Wertschöpfung um 3,3 % aufgrund der schlechten Wetterbedingungen während des gesamten Wirtschaftsjahres 2023-2024 zurückzuführen. Das BIP außerhalb der Landwirtschaft wird widerstandsfähiger sein, da es von einer Erholung der Binnennachfrage und einem stärkeren Industriesektor getragen wird. Das Wachstum dürfte sich ab 2025 unter der Annahme einer normalen Agrarsaison beschleunigen. Das Leistungsbilanzdefizit dürfte sich bis 2024 auf 1,5 % des BIP ausweiten, während das Haushaltsdefizit in den kommenden Jahren allmählich auf das Niveau vor der Pandemie zurückgehen dürfte (WB 2024). Für 2024 und 2025 prognostiziert der Internationale Währungsfonds (IWF) sowie die Afrikanische Entwicklungsbank Wachstumsraten von rund 3,5 %. So sorgen verbesserte Ergebnisse in der Agrarproduktion, weiterhin die abflauende Inflation sowie soziale Transferleistungen für einen steigenden Konsum. Die privaten Investitionen profitieren insbesondere vom Wiederaufbau der vom Erdbeben 2023 zerstörten Gebiete, weiterhin von den umfangreichen Vorhaben in den Sektoren Wasser, Energie und Infrastruktur (GTAI 31.5.2024). [...] Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 7.6.2024). Die kumulativen Auswirkungen der jüngsten Schocks auf den Sozialschutz spiegeln sich darin wider, dass der Pro-Kopf-Verbrauch nur knapp das Niveau von vor der Pandemie erreicht hat. Der reale Pro-Kopf-Verbrauch der Haushalte erreichte erst 2023 wieder das Niveau vor der Pandemie. Die negativen Auswirkungen des Schocks dürften vulnerable, arme und einkommensschwache Gruppen stärker betreffen, da Lebensmittel, bei denen der Preisdruck stärker war, einen größeren Anteil am Warenkorb der armen und gefährdeten Haushalte ausmachen (WB 2024). In einer in drei Städten, XXXX , XXXX und Tanger, mit einem repräsentativen Sample, vom 3. bis zum 26.12.2023, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben nur 32 % der Befragten an, ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. Weitere 36 % schaffen es gerade so, genug Nahrung zu kaufen, während 27 % Schwierigkeiten haben, genügend Lebensmittel zu beschaffen. Die Preise für Konsumgüter wie Kleidung und Schuhe stellen ebenfalls eine Belastung dar. Nur 31 % der Befragten können problemlos grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitstellen. Weitere 27 % schaffen dies nur knapp, während 36 % große Schwierigkeiten haben, diese Güter zu erwerben. Die allgemeinen Lebenserhaltungskosten stellen ebenfalls eine große Herausforderung für viele Haushalte dar. Besonders die Wohnkosten (Miete, Heizung, Strom und Wasser) belasten viele Familien. Nur 41 % der Befragten in XXXX können ihre Wohnkosten problemlos decken, während 24 % große Schwierigkeiten haben und weitere 14 % diese Kosten überhaupt nicht tragen können. In XXXX und Tanger sieht es ähnlich aus: In XXXX schaffen es nur 30 %, ihre Wohnkosten problemlos zu decken, während es in Tanger 52 % der Befragten geling (STDOK 31.12.2023).Die kumulativen Auswirkungen der jüngsten Schocks auf den Sozialschutz spiegeln sich darin wider, dass der Pro-Kopf-Verbrauch nur knapp das Niveau von vor der Pandemie erreicht hat. Der reale Pro-Kopf-Verbrauch der Haushalte erreichte erst 2023 wieder das Niveau vor der Pandemie. Die negativen Auswirkungen des Schocks dürften vulnerable, arme und einkommensschwache Gruppen stärker betreffen, da Lebensmittel, bei denen der Preisdruck stärker war, einen größeren Anteil am Warenkorb der armen und gefährdeten Haushalte ausmachen (WB 2024). In einer in drei Städten, römisch 40 , römisch 40 und Tanger, mit einem repräsentativen Sample, vom 3. bis zum 26.12.2023, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben nur 32 % der Befragten an, ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. Weitere 36 % schaffen es gerade so, genug Nahrung zu kaufen, während 27 % Schwierigkeiten haben, genügend Lebensmittel zu beschaffen. Die Preise für Konsumgüter wie Kleidung und Schuhe stellen ebenfalls eine Belastung dar. Nur 31 % der Befragten können problemlos grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitstellen. Weitere 27 % schaffen dies nur knapp, während 36 % große Schwierigkeiten haben, diese Güter zu erwerben. Die allgemeinen Lebenserhaltungskosten stellen ebenfalls eine große Herausforderung für viele Haushalte dar. Besonders die Wohnkosten (Miete, Heizung, Strom und Wasser) belasten viele Familien. Nur 41 % der Befragten in römisch 40 können ihre Wohnkosten problemlos decken, während 24 % große Schwierigkeiten haben und weitere 14 % diese Kosten überhaupt nicht tragen können. In römisch 40 und Tanger sieht es ähnlich aus: In römisch 40 schaffen es nur 30 %, ihre Wohnkosten problemlos zu decken, während es in Tanger 52 % der Befragten geling (STDOK 31.12.2023). Seit Dezember 2023 gibt es im Marokko eine direkte finanzielle Sozialhilfe. Diese kommt sowohl bedürftigen sozialen Gruppen als auch schulpflichtigen und auch beeinträchtigten Kindern, Neugeborenen und Familien in prekären Situationen ohne schulpflichtige Kinder, insbesondere Menschen mit älteren Angehörigen, zugute (TBT 26.12.2023). Laut Premierminister Aziz Akhannouch werden die Begünstigten (Africa News 13.8.2024), nach seiner vollständigen Einführung im Jahr 2026 (WB 2024) wird es monatliche Zahlungen von 200 Dirham pro Kind mit einem Mindestbetrag von 500 Dirham pro Familie (entspricht 50 US-Dollar) gewähren, einschließlich derjenigen ohne Kinder. Die Umsetzung dieses Programms wird ein Budget von 25 Milliarden Dirham (etwa 2,5 Milliarden Euro) für 2024 erfordern, so Regierungssprecher Mustapha Baitas (Africa News 13.8.2024; vgl. WB 2024). Insgesamt wird erwartet, dass fast eine Million Familien davon profitieren werden. Diese gezielten Familienzuschüsse sind Teil einer umfassenderen Sozialreform, die von König Mohammed VI. im Jahr 2020 initiiert wurden (TBT 26.12.2023). Diese Initiative beinhaltet auch die Ausweitung der Sozialversicherung für alle Marokkaner (TBT 26.12.2023; vgl. Africa News 13.8.2024).Seit Dezember 2023 gibt es im Marokko eine direkte finanzielle Sozialhilfe. Diese kommt sowohl bedürftigen sozialen Gruppen als auch schulpflichtigen und auch beeinträchtigten Kindern, Neugeborenen und Familien in prekären Situationen ohne schulpflichtige Kinder, insbesondere Menschen mit älteren Angehörigen, zugute (TBT 26.12.2023). Laut Premierminister Aziz Akhannouch werden die Begünstigten (Africa News 13.8.2024), nach seiner vollständigen Einführung im Jahr 2026 (WB 2024) wird es monatliche Zahlungen von 200 Dirham pro Kind mit einem Mindestbetrag von 500 Dirham pro Familie (entspricht 50 US-Dollar) gewähren, einschließlich derjenigen ohne Kinder. Die Umsetzung dieses Programms wird ein Budget von 25 Milliarden Dirham (etwa 2,5 Milliarden Euro) für 2024 erfordern, so Regierungssprecher Mustapha Baitas (Africa News 13.8.2024; vergleiche WB 2024). Insgesamt wird erwartet, dass fast eine Million Familien davon profitieren werden. Diese gezielten Familienzuschüsse sind Teil einer umfassenderen Sozialreform, die von König Mohammed römisch sechs. im Jahr 2020 initiiert wurden (TBT 26.12.2023). Diese Initiative beinhaltet auch die Ausweitung der Sozialversicherung für alle Marokkaner (TBT 26.12.2023; vergleiche Africa News 13.8.2024). Diese Sozialreformen werden vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Rückgangs und der tiefgreifenden sozialen Ungleichheiten eingesetzt und um gezielte Hilfen für die Unterprivilegierten zu schaffen. Bislang ist die Sozialhilfe indirekt und nicht zielgerichtet, da Marokko bestimmte Konsumgüter über einen Ausgleichsfonds subventioniert (Africa News 13.8.2024; vgl. TBT 26.12.2023). Das neue direkte Sozialhilfeprogramm der Regierung dürfte für ärmere Haushalte eine wichtige Entlastung darstellen. Mit dem neuen Bargeldtransfer wird der Umfang der Finanzhilfe für marokkanische Haushalte erhöht, während gleichzeitig die Zielgenauigkeit durch das einheitliche Sozialregister verbessert und die Komplexität und Fragmentierung früherer Sozialschutzsysteme beseitigt wurde (WB 2024). Diese Sozialreformen werden vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Rückgangs und der tiefgreifenden sozialen Ungleichheiten eingesetzt und um gezielte Hilfen für die Unterprivilegierten zu schaffen. Bislang ist die Sozialhilfe indirekt und nicht zielgerichtet, da Marokko bestimmte Konsumgüter über einen Ausgleichsfonds subventioniert (Africa News 13.8.2024; vergleiche TBT 26.12.2023). Das neue direkte Sozialhilfeprogramm der Regierung dürfte für ärmere Haushalte eine wichtige Entlastung darstellen. Mit dem neuen Bargeldtransfer wird der Umfang der Finanzhilfe für marokkanische Haushalte erhöht, während gleichzeitig die Zielgenauigkeit durch das einheitliche Sozialregister verbessert und die Komplexität und Fragmentierung früherer Sozialschutzsysteme beseitigt wurde (WB 2024). Die neue Regelung ist vergleichsweise großzügig, und die gesamte finanzielle Unterstützung, die durch das neue Programm mobilisiert wird, dürfte eine erhebliche Erleichterung bieten, um die sozialen Auswirkungen der jüngsten und künftigen Schocks abzumildern. Es wird daher erwartet, dass es zu einer deutlichen Verbesserung der Einkommensverteilung und der Armutsindikatoren führen wird. Zwischen dem 2.12.2023 und dem 31.3.2024 erhalten mehr als 3,5 Millionen Familien direkte Hilfe. Darüber hinaus erhielten mindestens 1,4 Millionen kinderlose Familien eine monatliche Pauschalbeihilfe von 500 Dirhams (WB 2024). 1.2.6 Rückkehr Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 7.6.2024). Die Kontrollen an den offiziellen Grenzübergangspunkten sind gründlich und umfassend. Erforderlich für die Einreise ist ein Reisepass oder Sonderpapier für bestimmte Grenzgängerinnen und Grenzgänger oder ein von einer marokkanischen Auslandsvertretung ausgestellter Laissez-passer zur Rückreise. Jede Ein- oder Ausreise wird an den Grenzübertrittstellen erfasst und in einem zentralen Computersystem zusammengeführt; an den Flughäfen werden keine Handzettel mehr ausgefüllt. Jedes vorgelegte Reisedokument erhält einen Ein- bzw. Ausreisestempel mit Datumsangabe und Grenzübergangsstelle. Der EU-Laissez-Passer wird zur Einreise nicht anerkannt (AA 7.6.2024). Migrantinnen und Migranten können bei der freiwilligen Rückkehr aus Österreich nach Marokko durch die BBU (Rückkehrberatung und Organisation der Reise), bzw. IOM (Organisation der Reise im Falle von vulnerablen Personen oder Personen mit legalem Aufenthaltstitel in Österreich), nach Bestätigung der Kostenübernahme durch das BFA, unterstützt werden. Freiwillige Rückkehrer/innen aus Österreich nach Marokko haben zudem die Möglichkeit, nach Bestätigung der Projektaufnahme durch das BFA und Erfüllung der Teilnahmekriterien, am Reintegrationsprojekt Frontex JRS, welches vom BMI in Österreich noch zumindest bis 2026 umgesetzt wird, teilzunehmen (IOM 26.7.2023). Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet Rückkehren, in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Ihrer Reintegration in Ihr Heimatland an. Das Postarrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft in Marokko. Es beinhaltet folgende Sofortleistungen: Nach der Begrüßung am Flughafen durch einen Reintegrationspartner und des Airports Pick-up, wie auch Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), erhalten Rückkehrer u. a. eine prepaid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder. Zudem wird eine temporäre Unterkunft für bis zu drei Tage nach der Ankunft bereitgestellt und nach Bedarf auch unmittelbare medizinische Unterstützung (BMI 2024). Des Weiteren sollte die rückkehrende Person keine oder weniger Sofortleistungen benötigen, erhält sie den anteiligen Betrag der € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt (BMI 2024). Zur längerfristigen Reintegrationsunterstützung erhalten Rückkehrer ein Postreturn Paket in der Höhe von Euro 2.000. Davon Euro 200 als Bargeld und Euro 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Zu den angebotenen Sachleistungen des Postreturnpakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen, Trainings, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt, bei der Einschulung von Kindern, wie auch rechtliche und administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) und medizinische und psychosoziale Unterstützung (BMI 2024). 1.3 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: 1.3.1 In der Strafhaft polizeilich erstbefragt hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe Marokko 2016 mit einem Boot verlassen, weil er dort „Probleme“ gehabt habe. Im Fall der Rückkehr fürchte er die gleichen Probleme; in Europa sei alles besser, „Arbeiten und alles“. Mit unmenschlicher Behandlung oder irgendwelchen Sanktionen rechne er nicht. Der Überprüfung seiner Angaben unter Wahrung der Anonymität stimmte er nicht zu und erklärte, er habe etwas „dagegen, weil ich dort keine Probleme habe“. 1.3.2 Dem BFA gegenüber erklärte er gut vier Monate später, er habe sich 2017 in XXXX einen Führerschein ausstellen lassen, der unbefristet und für die Klassen B und C gültig sei, während sein Reisepass inzwischen abgelaufen sei. Ebenfalls 2017 habe er einen Brief von der Militärbehörde erhalten, dass er sich stellen müsse. Seine Pflicht zum Militärdienst sei aber abgelaufen, weil er sich darauf fünf Jahre lang nicht gestellt habe.1.3.2 Dem BFA gegenüber erklärte er gut vier Monate später, er habe sich 2017 in römisch 40 einen Führerschein ausstellen lassen, der unbefristet und für die Klassen B und C gültig sei, während sein Reisepass inzwischen abgelaufen sei. Ebenfalls 2017 habe er einen Brief von der Militärbehörde erhalten, dass er sich stellen müsse. Seine Pflicht zum Militärdienst sei aber abgelaufen, weil er sich darauf fünf Jahre lang nicht gestellt habe. Bereits 2015 habe er über eine Ausreise nachgedacht, weil er eine bessere Arbeit und ein besseres Leben haben hätte wollen. Ende Jänner 2017 habe er sich von XXXX nach Spanien begeben, weil er einen besseren Job wollen habe. Er habe Marokko nur wegen eines besseren Jobs verlassen. Andere Gründe habe er nicht vorzubringen. Im Fall der Rückkehr habe er nichts zu befürchten.Bereits 2015 habe er über eine Ausreise nachgedacht, weil er eine bessere Arbeit und ein besseres Leben haben hätte wollen. Ende Jänner 2017 habe er sich von römisch 40 nach Spanien begeben, weil er einen besseren Job wollen habe. Er habe Marokko nur wegen eines besseren Jobs verlassen. Andere Gründe habe er nicht vorzubringen. Im Fall der Rückkehr habe er nichts zu befürchten. Den Asylantrag habe er als „Schutz“ gestellt, denn wenn er von der Polizei angehalten werde, brauche er Dokumente, ebenso für die Arbeit. Asyl bedeute für ihn Schutz vor Problemen. Habe man keine Dokumente, müsse man „schwarz“ arbeiten. Ohne Dokumente könne man auch keine Wohnung mieten. 1.3.3 In der Beschwerde wird erstmals vorgebracht, der Beschwerdeführer und seine Familie seien im Herkunftsstaat von Privatpersonen bedroht und verfolgt worden sowie mehrfach bei der Polizei gewesen. Da sie dort keinen Schutz gefunden hätten, sei er aus Marokko geflohen. Es fürchte, nach einer Rückkehr „von diesen Privatpersonen getötet zu werden“. 1.3.4 Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen. Ihm widerfuhr und ihm droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder – auch nur unterstellten – politischen Gesinnung. Im droht somit auch keine gegen seine Familie gerichtete private Verfolgung; gegen eine solche wäre der Staat zudem schutzwillig und -fähig. Der Beschwerdeführer erstattete auch in der Beschwerde kein substanziiertes Vorbringen über eine andere ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise. Das nicht substanziierte Vorbringen der Beschwerde betreffend eine Verfolgung durch nicht näher genannte Privatpersonen aus ungenannten Gründen wurde außerdem in der Absicht erstattet, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. 1.3.5 Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.3.6 Dem Beschwerdeführer drohen nach seiner Rückkehr keine Verletzung der EMRK, keine ausweglose Lage und keine willkürliche oder strukturelle Gewalt. Entgegen seinem Beschwerdevorbringen droht ihm auch keine private Verfolgung, gegen die es dem Staat an Schutzwilligkeit oder -fähigkeit mangelte. Es existieren keine Umstände, die einer Abschiebung entgegenstünden. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, da dieser den Behörden keine Dokumente vorlegte. Die Angabe, er habe bei seiner Festnahme ein Schreiben der Carabinieri dabeigehabt, welches sich bei der Polizei befinde (AS 118), erweist sich als unrichtig, da er keine Dokumente bei sich hatte (AS 181). Er hat ferner im Oktober 2024 behauptet, er hätte einen spanischen Ausweis und einen italienischen „Asylausweis“, die sich beide in Italien befänden, und könne diese über seinen Vater erhalten, was aber bisher nicht stattfand. Im Gegensatz zum Strafgericht stellt das Verwaltungsgericht nicht fest, dass der Beschwerdeführer in Italien Asyl beantragt oder sich dort vier Jahre lang aufgehalten hätte, weil betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz kein Eintrag im Fremdenregister (EKIS) vorliegt und die italienischen Behörden mitgeteilt haben, dass es für den behaupteten Aufenthalt des Beschwerdeführers keine Beweise gibt (AS 47). Dieser gab auch keine Anschrift in Italien an, da er sich nicht mehr an seine Adresse erinnern könne (AS 11). Ausdrücklich hat er auch ausgesagt, dass er in Italien keinen Asylantrag gestellt habe, sondern dies nur „mit einem Rechtsanwalt“ beabsichtigt habe (AS 124), was zudem auch gegen den angeblich existierenden „Asylausweis“ spricht. Der Ausreisezeitpunkt steht wegen der unterschiedlich angegebenen Daten (2016 versus 2017; AS 13, 123, 125), aber auch der unbelegten behaupteten Aufenthalte des Beschwerdeführers nicht genauer fest, der angab, sich vier Jahre in Italien aufgehalten zu haben (AS 13, demnach 2019 bis 2023), wo er auch als Kellner tätig gewesen wäre (AS 122), aber 2024 die Erklärung der Heilsalbe auf Italienisch nicht verstand (AS 170). Abweichend gab er an, er habe ca. drei Jahre vor der Einreise nach Österreich in Italien verbracht (demnach ab 2020) und sei zuvor sechs Monate in Frankreich gewesen (AS 120), was sich nicht mit dem französischen Einreiseverbot von 2023 (AS 153) vereinbaren lässt. An seine Anschrift in Italien konnte er sich seinen Angaben zufolge schon in der Erstbefragung nicht erinnern (AS 11). Für die Zeit davor hat er angegeben, illegal Ende Jänner 2017 nach Gran Canaria gelangt und von XXXX mit seinem Reisepass nach XXXX geflogen zu sein. Für die Ausreise habe er nichts bezahlt; ein Freund habe ihm „geholfen“. (AS 119, 123

  1. f)Diese Angaben erscheinen wenig lebensnah, insbesondere die unentgeltliche Schleppung auf die Insel Gran Canaria.Für die Zeit davor hat er angegeben, illegal Ende Jänner 2017 nach Gran Canaria gelangt und von römisch 40 mit seinem Reisepass nach römisch 40 geflogen zu sein. Für die Ausreise habe er nichts bezahlt; ein Freund habe ihm „geholfen“. (AS 119, 123
  2. f)Diese Angaben erscheinen wenig lebensnah, insbesondere die unentgeltliche Schleppung auf die Insel Gran Canaria. 2.2 Zur Lage im Herkunftsland Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den vom BFA angebotenen Länderfeststellungen (AS 126) gab der Beschwerdeführer an, er kenne die allgemeine Situation in seiner Heimat und verzichte auf eine Kopie und auf eine Stellungnahme. In der Beschwerde wird aus der vorigen Version des Länderinformationsblatts (Stand 20.09.2023) zitiert, konkret aus den Ausführungen zu den Sicherheitsbehörden, zur Korruption und zur Grundversorgung. Damit ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten. Obendrein kommen die ausgewählten Textabschnitte im aktuellen Länderinformationsblatt nicht mehr vor. 2.3 Zum Fluchtvorbringen: 2.3.1 Der Beschwerdeführer machte im Verwaltungsverfahren zu seinen Ausreisegründen nachvollziehbare Angaben und gab – außer den vom BFA festgestellten wirtschaftlichen Gründen (S. 17, AS 235) – keinen glaubhaften Sachverhalt an, der ihn zur Ausreise bewogen hätte, und keinen solchen, der ihn an der Rückkehr hindern würde. Die Beweiswürdigung des BFA und deren Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine maßgebliche Verfolgungsgefahr glaubhaft machte und keine Gründe vorbrachte, die auf eine asylrelevante Verfolgung hindeuten würden (S. 47, AS 265), sind demnach nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. Der Beschwerde ist nichts zu entnehmen, was diese infrage stellen würde. 2.3.2 Wenn in der Beschwerde als Fluchtvorbringen neu und erstmals behauptet wird, der Beschwerdeführer und seine Familien würden in seiner Heimat von Privatpersonen verfolgt und seien bedroht worden, ist dieses Vorbringen zunächst ein spätes. Dem BFA gegenüber hat er mehrfach auf Nachfrage bestätigt, keine weiteren Gründe anzugeben zu haben (AS 119, 125, 129). Die neue Behauptung des Beschwerdeführers findet sich in seinen Aussagen bei der Polizei und vor dem BFA nicht nur nicht, sondern widerspricht diesen. So hat er im erstbefragt angegeben, er fürchte die früheren Probleme, in Europa sei alles besser, „Arbeiten und alles“, dann sogar, er habe im Heimatland keine Probleme (AS 15, 17), dem gegenüber BFA sodann, er habe Marokko nur wegen eines besseren Jobs verlassen und den Asylantrag hier gestellt, weil er Dokumente brauche (AS 125). Der Polizei sagte er, sein Vater überweise ihm „ständig Geld“ auf sein Konto. Sobald er keines mehr habe, schicke ihm sein Vater wieder Geld. Sein Vater finanziere ihn vollständig. (AS 11) Die Beschwerde dagegen verweist darauf, dass der marokkanische Staat den Beschwerdeführer nicht vor der Verfolgung durch „andere Parteien“, in diesem Fall seinen Vater, schützen könne und wolle. 2.3.3 Das Vorbringen ist zudem unsubstantiiert. Es enthält weder eine zeitliche Einordnung in Relation zum Ausreiseentschluss, noch eine Angabe darüber, wer aus welchem Grund den Beschwerdeführer und die Familie bedroht bzw. verfolgt habe, oder auch dazu, auf welche Art dies geschehen sein hätte sollen. 2.3.4 Darüber hinaus steht einer allfälligen Relevanz seiner behaupteten neuen Fluchtgründe das im Beschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot entgegen. Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers hat nichts mit seinem vor dem BFA erstatteten Vorbringen gemein, zumal er zuvor nie angegeben hatte, dass er oder seine Familie von irgendwem verfolgt worden wäre und werde. Er hat im Gegenteil angegeben, mit dem Asylantrag an Dokumente zu gelangen und hier arbeiten zu wollen. 2.3.7 Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich (1.) der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des BFA maßgeblich geändert hat, wenn (2.) das Verfahren vor dem BFA mangelhaft war, wenn sie (3.) dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA nicht zugänglich waren, oder wenn der Fremde (4.) nicht in der Lage war, sie vorzubringen.2.3.7 Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich (1.) der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des BFA maßgeblich geändert hat, wenn (2.) das Verfahren vor dem BFA mangelhaft war, wenn sie (3.) dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA nicht zugänglich waren, oder wenn der Fremde (4.) nicht in der Lage war, sie vorzubringen. Die Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer habe „während der Einvernahme am 06.12.2024“ Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gehabt, findet keine Deckung im vorgelegten Akt. Zunächst fand am genannten Tag keine Einvernahme statt, sondern die Zulassung mittels Verfahrensanordnung, und ferner hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 27.01.2025, von der eine den Vorschriften des AVG entsprechende und daher vollen Beweis liefernde Niederschrift vorliegt, zur Verständigung mit der (auch für das BVwG tätigen) Dolmetscherin angegeben: „Mit der Dolmetscherin kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor.“ (AS 116) und auf die Frage, ob er diese während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen konnte: „Ja, ich konnte die Dolmetscherin sehr gut verstehen und habe alles verstanden.“ (AS 129) Für die Annahme eines Neuerungsverbotes bedarf es nach der Rechtsprechung der Auseinandersetzung mit der für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens. (VwGH 12.12.2023, Ra 2022/18/0160, Rz 19, mwN). Der Beschwerdeführer hielt sich im Inland unangemeldet auf und ging dem Suchtgifthandel nach. Er legte keine Urkunden zu seiner Person vor und machte dazu unzutreffende Angaben. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum der Beschwerdeführer nicht sogleich nach der Einreise oder doch im Verwaltungsverfahren die nun behauptete Verfolgung geltend gemacht, sondern ausdrücklich angegeben hat, er habe nichts zu fürchten (AS 125), bleibt die Beschwerde schuldig. 2.3.8 Somit hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten dafür gesorgt, dass die Behörden zunächst nichts von seinem Aufenthalt erfuhren, anschließend seine Identität nicht feststellen konnten (und immer noch nicht können) sowie ein Verfahren über einen ohne relevante Verfolgungsgründe sowie erst nach über einem Jahr Inhaftierung gestellten Asylantrag führen mussten. Angesichts dessen spricht dieses Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den österreichischen Behörden dafür, dass der Grund für sein erstmals im Beschwerdeverfahren erstattetes neues Vorbringen seine Absicht ist, das Asylverfahren und damit seinen Aufenthalt im Hinblick auf die bevorstehende bedingte Haftentlassung zu verlängern, zumal ihm bereits in der Einvernahme durch das BFA mitgeteilt wurde, dass bei einer Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat die Rückkehrentscheidung eventuell sehr rasch umsetzbar sei, und deswegen die Untauglichkeit der geltend gemachten Fluchtgründe klar sein musste. Das BFA teilte ihm dazu noch mit, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet. Damit wäre zu erwarten, dass er anschließend beim BFA andere Gründe genannt hätte, wären ihm diese bekannt gewesen, statt zu bekräftigten, er habe „alles gesagt“ (AS 128 f). 2.3.9 Es spricht somit alles dafür, dass der Beschwerdeführer einen abweisenden Bescheid in Kauf nahm, um so spät wie möglich andere Fluchtgründe vorzubringen und ohne sonstiges Motiv im (für ihn) besten Fall ein weiteres Ermittlungsverfahren sowie eine neuerliche Beweisaufnahme zu provozieren. Das Ziel ist also, im Hinblick auf die begründete abweisende Entscheidung des BFA über das bisherige Vorbringen hinaus einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Darin liegt aber die Intention der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens, sodass das genannte Vorbringen vom Neuerungsverbot umfasst ist. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass sich der Sachverhalt auch nicht maßgeblich geändert hätte, wenn die behaupteten Bedrohungen vorgekommen wären, da dem Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge staatliche Hilfe gegen die privaten Verfolgungen zur Verfügung stand und steht. Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates, sodass das Gericht nicht daran zweifelt, dass die Angaben des etwa mehr als drei Monate alten Länderinformationsblattes auch diesbezüglich hinreichend aktuell sind. (Vgl. VwGH 29.11.2021, Ra 2021/22/0220, Rz 13, mwN) Den Feststellungen zur Bewegungsfreiheit zufolge könnte der Beschwerdeführer der angeblichen Verfolgung noch dazu auch durch eine geeignete Ortswahl entgehen, beispielsweise in eine andere der Großstädte des Herkunftsstaates ziehen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins): 3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die im Verfahren vor dem BFA behaupteten und festgestellten Gründe der Ausreise aus dem Herkunftsstaat keine Asylrelevanz haben, da dort keine Verfolgung aus einem der genannten Gründe glaubhaft gemacht oder festgestellt wurden. Dieser Beurteilung, die das BFA richtig getroffen hat, ist nichts hinzuzufügen. Den Feststellungen zufolge ist es somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Zur im Beschwerdeverfahren neu behaupteten privaten Verfolgung ist die Regelung des § 20 BFA-VG zu beachten, deren Inhalt bereits oben in 2.3.7 angeführt wurde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel in der Beschwerde nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgebracht werden dürfen.Zur im Beschwerdeverfahren neu behaupteten privaten Verfolgung ist die Regelung des Paragraph 20, BFA-VG zu beachten, deren Inhalt bereits oben in 2.3.7 angeführt wurde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel in der Beschwerde nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgebracht werden dürfen. 3.1.3 Die Darstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahrensverlauf zeigt, dass dieser seine Fluchtgründe in der Beschwerde nicht etwa konkretisiert, sondern gänzlich abgeändert hat und somit entsprechend Neues vorbringt. Er widerspricht damit seinen bisherigen Angaben zum Grund der Ausreise und des Antrags auf internationalen Schutz. 3.1.4 Diesbezüglich hat sich somit weder der Sachverhalt nach der Entscheidung des BFA maßgeblich geändert, noch war das Verfahren mangelhaft (der Beschwerdeführer hatte jedenfalls bei seiner Befragung vor dem BFA am 27.01.2024 ausreichend Gelegenheit, seine Fluchtgründe ausführlich und vollständig sowie nach der Ankündigung der Ablehnung des Antrags zu schildern), noch waren dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA die Tatsachen nicht zugänglich, noch bestehen stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, diese vorzubringen. Insofern ist das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, weil die Intention der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens feststeht, vom Neuerungsverbot umfasst. Das Verwaltungsgericht hat daher auf das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem dieser das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht, nicht einzugehen. (Vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036, mwN). 3.1.5 Den Feststellungen zufolge wäre außerdem auch eine private Verfolgung fallbezogen keine asylrelevante, sodass dem Beschwerdeführer jedenfalls keine Verfolgung aus Konventionsgründen droht. Somit wäre mit den nachträglich vorgebrachten Gründen auch sonst nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, sind ebenso wie persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der GFK. 3.1.6 Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.1.6 Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei): 3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. 3.2.2 Angesichts der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Gesundheit, zur Familie sowie zur Ausbildung und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hegt das Gericht betreffend die Rückkehrsituation keine derartigen Bedenken. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keine ihm zusagende Arbeit hatte, jedoch folgt daraus nicht, dass es ihm deshalb unmöglich wäre, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, indem er eine –notfalls auch weniger qualifizierte (als Maler und Gipser oder Kellner) – andere Tätigkeit aufnimmt. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. 3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/18/0521; 01.09.2020, Ra 2020/20/0160, je mwN). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geriete.3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/18/0521; 01.09.2020, Ra 2020/20/0160, je mwN). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geriete. Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch Angehörige des Beschwerdeführers über die häusliche Unterkunft hinaus wider Erwarten ausbleibt, weil er arbeitsfähig ist, die dort verbreitetste Sprache spricht und auch im Herkunftsstaat bereits nicht nur aufgewachsen, sondern auch in die Schule und arbeiten gegangen ist. Nun weist er auch einen Auslandsaufenthalt und Arbeitserfahrung im Ausland auf, was den Wert seiner Arbeitskraft zumindest nicht verringert hat. Seine soziale Anknüpfung im Herkunftsstaat ging ihm dabei nicht verloren, weshalb er den vorhandenen Arbeitsmarkt nutzen kann. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.3 Zu Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte III bis V):3.3 Zu Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte römisch drei bis römisch fünf): 3.3.1 Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (gemeint: AsylG 2005) erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (gemeint: AsylG 2005) erteilt werde. Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.3.2 Rückkehrentscheidung Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorgesehen, dass das BFA eine Rückkehrentscheidung erlässt. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG unzulässig ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG unzulässig ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben und hat abgesehen von seinem Asylverfahren, den Straftaten sowie den Kontakten in der Justizhaft und den alltäglichen Begegnungen kein Privatleben im Bundesgebiet. Er kam vor rund 20 Monaten hierher und hat außer den ersten Wochen die ganze Aufenthaltsdauer seither in Haft verbracht. Nach der genannten Anwesenheitsdauer kann nicht von einer Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Zudem beruhte der Aufenthalt, abgesehen von der Inhaftierung, die eine Ausreise verhindert, auf einem Asylantrag, der unbegründet war, weshalb sich der Beschwerdeführer des unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat (jedenfalls rund zwei Jahrzehnte), familiäre, sprachliche und kulturelle Verbindungen, speziell seine Eltern und weitere Angehörige. Demgegenüber hat er in Österreich weder familiäre noch sonstige gewichtige soziale Anknüpfungspunkte und auch keine Deutschkenntnisse nachgewiesen. Er hat außerhalb der Haft auch weder eine legale Erwerbsmöglichkeit noch eine gesicherte Unterkunft. Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihm das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind, auch - gegebenenfalls nach Abschluss eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Fallbezogen steht ihm zudem das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Melde- und des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Im Fall des Beschwerdeführers kommt der Umstand dazu, dass er den Aufenthalt bis zur Inhaftierung gänzlich ungenutzt ließ, um Integrationsschritte in Österreich zu setzen.Fallbezogen steht ihm zudem das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Melde- und des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Im Fall des Beschwerdeführers kommt der Umstand dazu, dass er den Aufenthalt bis zur Inhaftierung gänzlich ungenutzt ließ, um Integrationsschritte in Österreich zu setzen. Es wäre auch eine Benachteiligung jener Fremden, welche die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise und die wegen der Straftaten unweigerlich zu erwartende Inhaftierung bewirkt hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. 3.3.3 Zulässigkeit der Abschiebung Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer wird den Feststellungen zufolge aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Marokko zumindest notdürftig leben zu können. Er spricht Arabisch, ist Moslem, hat im Herkunftsstaat die Schule besucht, rund 20 Jahre gelebt und bereits gearbeitet. So kann er vorhandene Sozialkontakte nutzen und neue knüpfen, selbst wenn die familiäre Unterstützung wider Erwarten nicht dauernd hinreicht. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich (auch ohne Kriminalität) wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Marokko keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Marokko keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht festgestellt und auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet worden. Eine der Abschiebung nach Marokko entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt V abzuweisen.Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt römisch fünf abzuweisen. 3.4 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI):3.4 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs): Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber einem sicheren Herkunftsstaat stammt (§ 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG). Das ist hier der Fall.Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG). Das ist hier der Fall. Die Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt schon wegen dessen kurzen, auf den unbegründeten Asylantrag zurückzuführenden Aufenthalts, aber auch wegen seiner geringen sonstigen Integration, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheids, sodass das BFA der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte, zumal auch kein Grund vorlag, im Rahmen der Ermessensübung davon abzusehen. Darüber hinaus ist dem BFA auch nicht entgegenzutreten, wenn es auch zwei weitere Tatbestände als erfüllt ansah, nämlich jene des § 18 Abs. 1 Z. 2 und Z. 6 BFA-VG, dass „schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt“ (was sich fallbezogen aus § 53 Abs. 3 FPG ableitet, s. unten zum Einreiseverbot) sowie ferner, dass „gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist“ (was vorliegend mit der französischen Entscheidung von 2023 der Fall war).Darüber hinaus ist dem BFA auch nicht entgegenzutreten, wenn es auch zwei weitere Tatbestände als erfüllt ansah, nämlich jene des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, BFA-VG, dass „schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt“ (was sich fallbezogen aus Paragraph 53, Absatz 3, FPG ableitet, s. unten zum Einreiseverbot) sowie ferner, dass „gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist“ (was vorliegend mit der französischen Entscheidung von 2023 der Fall war). Der vom BFA ferner herangezogene Tatbestand der Z. 4, das „der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat“, trifft hingegen angesichts des Beschwerdevorbringens, auch wenn dieses dem Neuerungsverbot unterliegt und nicht substantiiert ist, nicht weiter zu. Das ändert hier jedoch nichts am Ergebnis, da sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf drei andere Tatbestände stützt.Der vom BFA ferner herangezogene Tatbestand der Ziffer 4,, das „der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat“, trifft hingegen angesichts des Beschwerdevorbringens, auch wenn dieses dem Neuerungsverbot unterliegt und nicht substantiiert ist, nicht weiter zu. Das ändert hier jedoch nichts am Ergebnis, da sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf drei andere Tatbestände stützt. Demnach war die Beschwerde auch zu diesem Spruchpunkt unbegründet und abzuweisen; lediglich die Anführung der Gesetzesstellen war anzupassen wie geschehen. 3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII):3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben): Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der Voraussetzung des § 18 Abs. 1 BFA-VG begründet. Wie gezeigt wurde, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG begründet. Wie gezeigt wurde, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach § 18 BFA-VG durchführbar wird, was hier - nach dem Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides - zutrifft. Es besteht daher - im Anschluss an die Haftentlassung (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - keine Frist für die freiwillige Ausreise. Demnach war die Beschwerde auch zum Spruchpunkt VII abzuweisen.Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, was hier - nach dem Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides - zutrifft. Es besteht daher - im Anschluss an die Haftentlassung (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - keine Frist für die freiwillige Ausreise. Demnach war die Beschwerde auch zum Spruchpunkt römisch sieben abzuweisen. 3.6 Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt VIII):3.6 Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt römisch acht): 3.6.1 Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005 bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.3.6.1 Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. 3.6.2 In § 13 Abs. 2 AsylG 2005 ist vorgesehen, dass ein Asylwerber das Aufenthaltsrecht verliert, wenn er straffällig geworden ist (Z. 1), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Z. 2), über ihn Untersuchungshaft verhängt (Z. 3) oder er beim Begehen eines Verbrechens auf frischer Tat betreten wurde (Z. 4). Nach Abs. 3 kommt ihm ab dem Verlust faktischer Abschiebeschutz zu.3.6.2 In Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 ist vorgesehen, dass ein Asylwerber das Aufenthaltsrecht verliert, wenn er straffällig geworden ist (Ziffer eins,), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Ziffer 2,), über ihn Untersuchungshaft verhängt (Ziffer 3,) oder er beim Begehen eines Verbrechens auf frischer Tat betreten wurde (Ziffer 4,). Nach Absatz 3, kommt ihm ab dem Verlust faktischer Abschiebeschutz zu. Ein Fremder ist straffällig im Sinn des AsylG 2005 geworden, wenn er (§ 2 Abs. 3) rechtskräftig wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z. 1) oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z. 2) verurteilt worden ist.Ein Fremder ist straffällig im Sinn des AsylG 2005 geworden, wenn er (Paragraph 2, Absatz 3,) rechtskräftig wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,) oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,) verurteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht lebt in den Fällen der Z. 2 bis 4 wieder auf, wenn es zur Beendigung des Strafverfahrens in einer der im letzten Satz des Abs. 2 genannten Varianten kommt (Freispruch, Rücktritt von der Strafverfolgung oder Einstellung).Das Aufenthaltsrecht lebt in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 wieder auf, wenn es zur Beendigung des Strafverfahrens in einer der im letzten Satz des Absatz 2, genannten Varianten kommt (Freispruch, Rücktritt von der Strafverfolgung oder Einstellung). Das BFA hat nach § 13 Abs. 4 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen.Das BFA hat nach Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen. 3.6.3 Vorliegend hat das BFA ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe sein Aufenthaltsrecht ab dem 18.10.2024 verloren, demnach – wie sich aus der Begründung ergibt – ab der Antragstellung, da dieser bereits zuvor verurteilt worden war (auf die Anklageerhebung vom 03.10.2023 oder die Verhängung der Untersuchungshaft wird dabei nicht eingegangen). 3.6.4 Dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 AsylG 2005 nach ist ein Asylwerber, dessen Verfahren zugelassen ist – wie hier ab 06.12.2024 – zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt bis (soweit hier von Relevanz) zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung oder zum Verlust des Aufenthaltsrechts.3.6.4 Dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 nach ist ein Asylwerber, dessen Verfahren zugelassen ist – wie hier ab 06.12.2024 – zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt bis (soweit hier von Relevanz) zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung oder zum Verlust des Aufenthaltsrechts. Den Gesetzesmaterialien zu § 13 (nunmehr: Abs. 1) ist zu entnehmen, „dass die vorläufige Aufenthaltsberechtigung – unabhängig von einer Einbringungsfrist – grundsätzlich immer entstehen soll, wenn eine Verfolgungsgefahr im Einzelfall bzw. eine Zuständigkeit Österreichs nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist“. Sie „entsteht nur dann, wenn sich der Asylwerber im Bundesgebiet aufhält und kann demnach nicht selbständiger Rechtsgrund für die Gestattung der Einreise sein“. (EBRV 952 BlgNR 22. GP, 40) Nicht zu entnehmen ist den Materialien hingegen, dass die Unbescholtenheit des Antragstellers eine Voraussetzung wäre.Den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 13, (nunmehr: Absatz eins,) ist zu entnehmen, „dass die vorläufige Aufenthaltsberechtigung – unabhängig von einer Einbringungsfrist – grundsätzlich immer entstehen soll, wenn eine Verfolgungsgefahr im Einzelfall bzw. eine Zuständigkeit Österreichs nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist“. Sie „entsteht nur dann, wenn sich der Asylwerber im Bundesgebiet aufhält und kann demnach nicht selbständiger Rechtsgrund für die Gestattung der Einreise sein“. (EBRV 952 BlgNR 22. GP, 40) Nicht zu entnehmen ist den Materialien hingegen, dass die Unbescholtenheit des Antragstellers eine Voraussetzung wäre. 3.6.5 Nach den Materialien zu § 13 Abs. 2 AsylG 2005 (EBRV 1803 BlGNR 24. GP, 39) soll ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verlieren, wenn er straffällig geworden ist (etc.), wobei es heißt:3.6.5 Nach den Materialien zu Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 (EBRV 1803 BlGNR 24. GP, 39) soll ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verlieren, wenn er straffällig geworden ist (etc.), wobei es heißt: „Abs. 2 stellt gegenüber der bisherigen Rechtslage keine Schlechterstellung für den Asylwerber dar. Bisher führt die Erlassung eines Rückkehrverbots zum Entzug des Aufenthaltsrechts gemäß dem geltenden § 13 AsylG 2005. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird jedoch beabsichtigt die Regelungen betreffend das Rückkehrverbot gegen Asylwerber entfallen zu lassen. Daher sollen neue Voraussetzungen für den Verlust des Aufenthaltsrechts in Abs. 2 aufgenommen werden. Bisher kann nach geltender Rechtslage gegen einen Asylwerber gemäß § 54 Abs. 1 FPG ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, das[s] sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das erlassene Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechts gemäß dem geltenden § 13 AsylG 2005.“„Abs. 2 stellt gegenüber der bisherigen Rechtslage keine Schlechterstellung für den Asylwerber dar. Bisher führt die Erlassung eines Rückkehrverbots zum Entzug des Aufenthaltsrechts gemäß dem geltenden Paragraph 13, AsylG 2005. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird jedoch beabsichtigt die Regelungen betreffend das Rückkehrverbot gegen Asylwerber entfallen zu lassen. Daher sollen neue Voraussetzungen für den Verlust des Aufenthaltsrechts in Absatz 2, aufgenommen werden. Bisher kann nach geltender Rechtslage gegen einen Asylwerber gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FPG ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, das[s] sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das erlassene Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechts gemäß dem geltenden Paragraph 13, AsylG 2005.“ 3.6.6 Demnach ist mit Abs. 2 ein Ersatz für das zuvor vorhandene Rechtsinstitut des Rückkehrverbotes eingeführt worden, welches „gegen einen Asylwerber“, also jedenfalls nach einer Antragstellung zu erlassen war. Ein Hinweis, dass der Verlust des Aufenthaltsrechtes nach dem Willen des Gesetzgebers bei vorangehender Straffälligkeit im Moment der Antragstellung eintreten soll, ist den Erläuterungen nicht zu entnehmen, ebenso wenig aber, dass ein solches Recht erst gar nicht entstehen sollte.3.6.6 Demnach ist mit Absatz 2, ein Ersatz für das zuvor vorhandene Rechtsinstitut des Rückkehrverbotes eingeführt worden, welches „gegen einen Asylwerber“, also jedenfalls nach einer Antragstellung zu erlassen war. Ein Hinweis, dass der Verlust des Aufenthaltsrechtes nach dem Willen des Gesetzgebers bei vorangehender Straffälligkeit im Moment der Antragstellung eintreten soll, ist den Erläuterungen nicht zu entnehmen, ebenso wenig aber, dass ein solches Recht erst gar nicht entstehen sollte. Die Rechtsprechung zur Rechtslage vor Einführung der Abs. 2 bis 4 des § 13 AsylG 2005 nennt als Wirkung eines Rückkehrverbotes den „Entzug des Aufenthaltsrechtes“ und erwähnt zugleich, dass in der neuen Rechtslage (in § 13 Abs. 2 AsylG 2005) „der Entzug des Aufenthaltsrechtes für bestimmte Konstellationen, die bisher die Erlassung eines Rückkehrverbotes ermöglichten, nunmehr ex lege vorgesehen ist.“ (VwGH 15.03.2018, As 2018/21/0018, Rz. 14, mit Verweis auf EBRV 1803 BlGNR 24. GP, 66)Die Rechtsprechung zur Rechtslage vor Einführung der Absatz 2 bis 4 des Paragraph 13, AsylG 2005 nennt als Wirkung eines Rückkehrverbotes den „Entzug des Aufenthaltsrechtes“ und erwähnt zugleich, dass in der neuen Rechtslage (in Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005) „der Entzug des Aufenthaltsrechtes für bestimmte Konstellationen, die bisher die Erlassung eines Rückkehrverbotes ermöglichten, nunmehr ex lege vorgesehen ist.“ (VwGH 15.03.2018, As 2018/21/0018, Rz. 14, mit Verweis auf EBRV 1803 BlGNR 24. GP, 66) All dies deutet, wie der Wortlaut des geltenden § 13 AsylG 2005, darauf hin, dass es eines nach Zulassung des Asylverfahrens neu entstehenden Sachverhaltes bedarf, um das vorläufige Aufenthaltsrecht untergehen zu lassen, welches durch die Zulassung den Materialien nach „grundsätzlich immer entstehen soll“.All dies deutet, wie der Wortlaut des geltenden Paragraph 13, AsylG 2005, darauf hin, dass es eines nach Zulassung des Asylverfahrens neu entstehenden Sachverhaltes bedarf, um das vorläufige Aufenthaltsrecht untergehen zu lassen, welches durch die Zulassung den Materialien nach „grundsätzlich immer entstehen soll“. 3.6.7 Unverkennbar wäre mit dieser Auffassung des Inhalts der Bestimmung eine Besserstellung (vieler) vorbestrafter Asylwerber gegenüber solchen verbunden, die erst während des Verfahrens straffällig werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes reicht jedoch der Wortlaut nicht hin, einen Untergang des Aufenthaltsrechts im Moment seines Entstehens anzunehmen („verliert sein Recht zum Aufenthalt“), zumal in der Rechtsprechung wie erwähnt vom „Entzug des Aufenthaltsrechtes“ ex lege die Rede ist, was darauf hindeutet, dass es sich – wie beim Verlust – um eine später eintretende Änderung der Rechtsposition handelt. 3.6.8 Für eine andere, dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung tragende Auslegung spricht ein Blick auf § 28 Abs. 1 AsylG 2005, wonach die Zulassung des Verfahrens „erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51), sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht; [...]. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren.“3.6.8 Für eine andere, dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung tragende Auslegung spricht ein Blick auf Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005, wonach die Zulassung des Verfahrens „erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,), sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht; [...]. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren.“ Den Materialien (EBRV 1803 BlGNR 24. GP, 42) ist zu entnehmen, dass klargestellt werden sollte, „wie die Zulassung des Verfahrens in jenen Fällen zu erfolgen hat, in welchen dem Asylwerber kein Aufenthaltsrecht zukommt.“ Dann „ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren.“ Darin kann ein Hinweis darauf gesehen werden, dass ein zugelassener Asylwerber bei (z. B.) vorangegangener Straffälligkeit nicht zum Aufenthalt berechtigt ist – entgegen dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 AsylG 2005 – und demnach auch nicht sein Recht zum Aufenthalt verlieren kann. Laut „Duden“ kann nämlich unter „zustehen“ auch „zukommen“ verstanden werden, unter „zukommen“ (u. a.) „zuteilwerden“ oder „jemandem gebühren“, sodass im gegebenen Zusammenhang mithilfe der Anordnung des § 28 Abs. 1 AsylG 2005 die Bestimmung des § 13 Abs. 1 einschränkend dahingehend zu interpretieren wäre, dass bei Vorliegen eines Sachverhalts, der tatbestandsmäßig im Sinn des § 13 Abs. 2 ist, trotz Zulassung kein Aufenthaltsrecht besteht, weil ein solches dem Antragsteller nicht zukommt (zuteilwird, gebührt). Dann geht es aber der Logik folgend auch nicht verloren, sodass auch nicht gemäß § 13 Abs. 4 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen ist.Den Materialien (EBRV 1803 BlGNR 24. GP, 42) ist zu entnehmen, dass klargestellt werden sollte, „wie die Zulassung des Verfahrens in jenen Fällen zu erfolgen hat, in welchen dem Asylwerber kein Aufenthaltsrecht zukommt.“ Dann „ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren.“ Darin kann ein Hinweis darauf gesehen werden, dass ein zugelassener Asylwerber bei (z. B.) vorangegangener Straffälligkeit nicht zum Aufenthalt berechtigt ist – entgegen dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 – und demnach auch nicht sein Recht zum Aufenthalt verlieren kann. Laut „Duden“ kann nämlich unter „zustehen“ auch „zukommen“ verstanden werden, unter „zukommen“ (u. a.) „zuteilwerden“ oder „jemandem gebühren“, sodass im gegebenen Zusammenhang mithilfe der Anordnung des Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, einschränkend dahingehend zu interpretieren wäre, dass bei Vorliegen eines Sachverhalts, der tatbestandsmäßig im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, ist, trotz Zulassung kein Aufenthaltsrecht besteht, weil ein solches dem Antragsteller nicht zukommt (zuteilwird, gebührt). Dann geht es aber der Logik folgend auch nicht verloren, sodass auch nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen ist. 3.6.9 Zumal die zuletzt genannte Auslegung die – anzunehmender Weise gleichheitswidrige – Konsequenz vermeidet, vorab straffällige Asylwerber gegenüber erst später delinquenten besserzustellen, ist ihr der Vorzug zu geben. Demzufolge erweist sich aber der Ausspruch über einen Verlust des Aufenthaltsrechts in Spruchpunkt VIII fallbezogen als obsolet, da ein solches auch vor dem genannten Datum nicht bestand. Der Spruchpunkt VIII war demnach in Erledigung der Beschwerde aufzuheben.3.6.9 Zumal die zuletzt genannte Auslegung die – anzunehmender Weise gleichheitswidrige – Konsequenz vermeidet, vorab straffällige Asylwerber gegenüber erst später delinquenten besserzustellen, ist ihr der Vorzug zu geben. Demzufolge erweist sich aber der Ausspruch über einen Verlust des Aufenthaltsrechts in Spruchpunkt römisch acht fallbezogen als obsolet, da ein solches auch vor dem genannten Datum nicht bestand. Der Spruchpunkt römisch acht war demnach in Erledigung der Beschwerde aufzuheben. 3.7 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IX):3.7 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch neun): 3.7.1 Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar bis zu 10 Jahren, aber unter der Voraussetzung der Z. 5 auch unbefristet. Solche Tatsachen sind (nach Z. 2) die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat, was fallbezogen zutrifft, ferner eine solche (nach Z. 1) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, was die Verurteilung ebenso erfüllt. Die Z. 5 bezieht sich dagegen auf eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, was auf die Verurteilung zu 2,5 Jahren nicht zutrifft.3.7.1 Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar bis zu 10 Jahren, aber unter der Voraussetzung der Ziffer 5, auch unbefristet. Solche Tatsachen sind (nach Ziffer 2,) die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat, was fallbezogen zutrifft, ferner eine solche (nach Ziffer eins,) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, was die Verurteilung ebenso erfüllt. Die Ziffer 5, bezieht sich dagegen auf eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, was auf die Verurteilung zu 2,5 Jahren nicht zutrifft. 3.7.2 In dem vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhalten, insbesondere in dem seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Verbrechen des Suchtgifthandels – wobei dabei vor allem die Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge besonders schwer ins Gewicht fällt – ist zweifelsfrei ein deutlicher Hinweis auf die Gefährlichkeit des Verbleibs des Beschwerdeführers zu sehen. Sein Verhalten in der Justizanstalt zeigt auch, dass das Haftübel noch keine Besserung bewirkte. 3.7.3 Im Hinblick auf die Art der Delikte, Suchtgifthandel und Vorbereitung von Suchtgifthandel, ist zudem die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt (VwGH 18.09.2023, Ra 2023/14/0041, Rz 18, mwN), bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, Rz 16, mwN). Wie der VwGH ferner betont, ist Drogenhandel unter die typischerweise schweren Verbrechen einzuordnen, zu denen auch Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung und Brandstiftung zählen. (Z. B. 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN) 3.7.4 Den Feststellungen des Strafgerichts zufolge reisten der Beschwerdeführer und ein weiterer Marokkaner im Rahmen eines von Hintermännern als zeitlich begrenzt geplanten Einsatzes als Dealer ein. Demnach handelte es sich um eine bewusste Missachtung des Einreiseverbots im Schengen-Raum, um während eines illegalen Aufenthalts in Österreich Verbrechen zu begehen. Was den Beschwerdeführer anbelangt, unterließ er auch die Anmeldung nach dem MeldeG, bei der er seine Identität preisgeben hätte müssen. 3.7.5 Das geplante Vorgehen und das über Wochen fortgesetzte Inverkehrbringen unterschiedlicher Suchtgifte sowie die Begehung als Teil einer koordinierten Gruppe weisen auf eine hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers hin, was auch als Hinweis auf eine geringe Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten zu verstehen ist. 3.7.6 Dagegen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit eines Fremden - auch nach Absolvierung einer Therapie - in erster Linie das (vorliegend wegen der noch andauernden Haft noch gar nicht) gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich. (VwGH 19.01.2023, Ra 2022/21/0159, mwN). Da der Beschwerdeführer sich weiterhin in Strafhaft befindet, kann also noch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. 3.7.7 Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich „in den Blick zu nehmen“, sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037, mwN). Behauptetermaßen leben zwei Geschwister des Beschwerdeführers in Italien. Dieser hat weder einen Aufenthaltstitel für Italien noch hat er einen sonstigen Anknüpfungspunkt dort dokumentieren können. Er hatte im Gegenteil bereits seit Mitte 2023 aufgrund des Einreiseverbotes keine Möglichkeit mehr, legal dorthin zu gelangen. An seiner Situation in Bezug auf Italien ändert somit ein neues Einreiseverbot nichts. 3.7.8 Der Beschwerdeführer wurde durch seine Festnahme von der auch für die folgenden Wochen vorgesehenen Fortsetzung seiner Verbrechen abgehalten, nahm davon also keineswegs aus freien Stücken Abstand. Das BFA hielt bei dieser Sachlage ein Einreiseverbot von zehn Jahren für angemessen. Angesichts der Umstände, im Speziellen auch der vom Strafgericht festgestellten Vorgehensweise, wonach sich über Kontakte in einer kriminellen Vereinigung ein mehrwöchiges Tatgeschehen entwickelte, bei dem außer Cannabis auch Kokain gehandelt wurde, Letzteres insgesamt im mehrstelligen Dekagramm-Bereich, ist das Verbot in dieser Dauer jedenfalls vertretbar, ohne zu verkennen, dass in § 53 Abs. 3 FPG auch noch gravierendere Fehlverhalten aufgezählt sind. Es ist dabei nämlich auch nicht zu übersehen, dass die vom Schöffengericht verhängte Strafe bereits 25 % des Strafrahmens von 10 Jahren erreichte, obwohl es sich um die erste Verurteilung handelte, und diese mit 2,5 Jahren nur sechs Monate unter der Grenze des § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG liegt, über der das Gesetz auch unbefristete Einreiseverbote vorsieht.3.7.8 Der Beschwerdeführer wurde durch seine Festnahme von der auch für die folgenden Wochen vorgesehenen Fortsetzung seiner Verbrechen abgehalten, nahm davon also keineswegs aus freien Stücken Abstand. Das BFA hielt bei dieser Sachlage ein Einreiseverbot von zehn Jahren für angemessen. Angesichts der Umstände, im Speziellen auch der vom Strafgericht festgestellten Vorgehensweise, wonach sich über Kontakte in einer kriminellen Vereinigung ein mehrwöchiges Tatgeschehen entwickelte, bei dem außer Cannabis auch Kokain gehandelt wurde, Letzteres insgesamt im mehrstelligen Dekagramm-Bereich, ist das Verbot in dieser Dauer jedenfalls vertretbar, ohne zu verkennen, dass in Paragraph 53, Absatz 3, FPG auch noch gravierendere Fehlverhalten aufgezählt sind. Es ist dabei nämlich auch nicht zu übersehen, dass die vom Schöffengericht verhängte Strafe bereits 25 % des Strafrahmens von 10 Jahren erreichte, obwohl es sich um die erste Verurteilung handelte, und diese mit 2,5 Jahren nur sechs Monate unter der Grenze des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG liegt, über der das Gesetz auch unbefristete Einreiseverbote vorsieht. 3.7.9 Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine anderen Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung nahelegen würden. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt IX abzuweisen.3.7.9 Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine anderen Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung nahelegen würden. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt römisch neun abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt, ob bei der Zulassung eines Antrages auf internationalen Schutz, die erst erfolgt, nachdem einer der Tatbestände des § 13 Abs. 2 Z. 1 bis Z. 4 erfüllt wurde, der Verlust eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes des Antragstellers eintritt und darüber nach § 13 Abs. 4 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist (oder dies allenfalls deshalb nicht zu geschehen hat, weil dem Antragsteller in einer solchen Konstellation im Sinn des § 28 Abs. 1 AsylG 2005 kein solches Aufenthaltsrecht zusteht, über dessen Verlust abgesprochen werden müsste).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt, ob bei der Zulassung eines Antrages auf internationalen Schutz, die erst erfolgt, nachdem einer der Tatbestände des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, erfüllt wurde, der Verlust eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes des Antragstellers eintritt und darüber nach Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist (oder dies allenfalls deshalb nicht zu geschehen hat, weil dem Antragsteller in einer solchen Konstellation im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 kein solches Aufenthaltsrecht zusteht, über dessen Verlust abgesprochen werden müsste). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I419.2308005.1.00

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