RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlI422 2306468-1 Spruch, I422 2306468-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein nigerianischer Staatsangehöriger (in Folge Beschwerdeführer) wurde am 02.11.2024 im Bundesgebiet bei der Begehung eines Suchmitteldeliktes betreten, festgenommen und am 04.11.2024 über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 06.11.2024 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft zur Kenntnis gebracht, dass im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant sei. Zugleich wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall SMG, § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I). Zudem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins). Zudem wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Am 09.01.2025 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben. Gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 14.01.2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Inhaltlich wurde insbesondere vorgebracht, die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nicht einvernommen und sich sohin keinen persönlichen Eindruck von ihm verschafft. Ebensowenig sei berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer seit 2016 rechtmäßig in Spanien aufhältig sei, er dort über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge und intensive private und familiäre Kontakte in Form seiner dort lebenden Ehefrau und dem gemeinsamen Kind habe. Der Beschwerdeführer sei sich seines Fehlverhaltens im Klaren, bereue dieses und wolle er nach seiner Haftentlassung wieder in ein geordnetes Leben nach Spanien zurückkehren. Die Gefährdungsprognose hätte daher zu seinen Gunsten ausfällen müssen. Es wurde unter anderem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid in Hinblick auf Spruchpunkt VI. ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen bzw. die ordentliche Revision zuzulassen. Die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.Gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 14.01.2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Inhaltlich wurde insbesondere vorgebracht, die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nicht einvernommen und sich sohin keinen persönlichen Eindruck von ihm verschafft. Ebensowenig sei berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer seit 2016 rechtmäßig in Spanien aufhältig sei, er dort über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge und intensive private und familiäre Kontakte in Form seiner dort lebenden Ehefrau und dem gemeinsamen Kind habe. Der Beschwerdeführer sei sich seines Fehlverhaltens im Klaren, bereue dieses und wolle er nach seiner Haftentlassung wieder in ein geordnetes Leben nach Spanien zurückkehren. Die Gefährdungsprognose hätte daher zu seinen Gunsten ausfällen müssen. Es wurde unter anderem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid in Hinblick auf Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen bzw. die ordentliche Revision zuzulassen. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2025 vorgelegt und langten am 27.01.2025 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. Am 04.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch und wurde hierbei die Rechtssache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest. Seit dem Jahr 2016 ist der Beschwerdeführer in Spanien aufhältig. Dort verfügt er über eine Daueraufenthaltsberechtigung zum Zweck der Erwerbstätigkeit (residencia larga duración autoriza a trabajar). Diese wurde ihm 02.02.2022 ausgestellt und ist bis zum 05.07.20206 gültig. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er aus einer Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer ist ledig und ohne Sorgepflichten. Sein Familienverband besteht aus seiner Mutter und einer Schwester, die beide in Nigeria leben. Mitte Oktober 2024 reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein. Er war abgesehen von einer im Zeitraum 02.11.2024 bis 02.01.2025 vorgenommenen Wohnsitzmeldung in einer Justizanstalt bzw. im Zeitraum 02.01.2025 bis 09.01.2025 vorgenommenen Wohnsitzmeldung in einem Polizeianhaltezentrum zu keinem Zeitpunkt aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. In Österreich verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall SMG, § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Verurteilung des Beschwerdeführers lag zugrunde, dass er am 02.11.2024 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich am Bahnsteig der Straßenbahnstation Eichenstraße, öffentlich anderen gegen EntgeltDer Verurteilung des Beschwerdeführers lag zugrunde, dass er am 02.11.2024 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich am Bahnsteig der Straßenbahnstation Eichenstraße, öffentlich anderen gegen Entgelt A./ überlassen hat, und zwar zumindest drei unbekannten Abnehmern eine nicht mehr feststellbare Menge an Suchtgift zu einem nichtmehr feststellbaren Preis; B./ zu überlassen versucht hat und zwar 1./ XXXX S. und XXXX L. drei Suchtgiftkugeln mit einer noch festzustellenden Menge Kokain um einen Pries von insgesamt EUR 30,00, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil der Beschwerdeführer die einschreitenden Polizisten erblickte und darauf den Suchtgiftverkauf abbracht;1./ römisch 40 S. und römisch 40 L. drei Suchtgiftkugeln mit einer noch festzustellenden Menge Kokain um einen Pries von insgesamt EUR 30,00, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil der Beschwerdeführer die einschreitenden Polizisten erblickte und darauf den Suchtgiftverkauf abbracht; 2./ 18 weitere Kugeln mit noch feststellendem Suchtgift, in den er diese zum unmittelbaren Verkauf bereithielt. Als mildernd wurden sein Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die Sicherheit des Suchtgiftes berücksichtigt. Erschwerend wurden hingegen die mehrfachen Tatangriffe gewertet. Am 02.01.2025 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und unmittelbar in Schubhaft übernommen. Er wurde am 09.01.2025 mittels Direktflug von Wien nach Lagos, nach Nigeria abgeschoben.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, dem dort einliegenden Einvernahmeprotokoll vom 03.01.2025, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Zudem führte das Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2025 in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch und wurde hierbei die Rechtssache erörtert. Auszüge aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Zuge seiner Festnahme in Österreich sichergestellten und sich in Kopie im Akt befindlichen nigerianischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Zuge seiner Festnahme in Österreich sichergestellten und sich in Kopie im Akt befindlichen nigerianischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest. Aus der Zusammenschau seiner Angaben in der Einvernahme vom 03.01.2025 und im Beschwerdeschriftsatz gründet die Feststellung, dass er seit 2016 in Spanien aufhältig ist und er dort einer Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft nachgeht. Die Feststellungen zu seinem spanischen Aufenthaltstitel sind durch seinen ebenfalls sichergestellten und als Kopie im Verwaltungsakt befindlichen Aufenthaltstitel belegt. Hinsichtlich seines Familienstandes verwies der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 03.01.2025, dass er verheiratet sei und ein Kind habe. Seine Frau und seine Tochter seien in Spanien aufhältig. Die Feststellung, dass er – entgegen seinem Vorbringen beim BFA – nicht verheiratet ist und er auch keine Sorgepflichten hat, basiert zunächst auf den diesbezüglich unsubstantiierten Angaben. So tätigt er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme – bis auf die Angabe, dass es eine Tochter im Alter von rund sieben Jahren sei – keine näheren Angaben zu seiner Frau und dem Kind, aus dem sich allenfalls die Echtheit seiner Angaben erschließen lassen. Auch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes erschöpfen sich die Angaben zu seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind in einem allgemein gehaltenen und unsubstantiierten Vorbringen. Nähere Anhaltspunkte wie beispielsweise die Namen seiner Ehegattin und seines Kindes, deren Geburtsdatum oder deren Staatsangehörigkeit bleiben im Beschwerdeschriftsatz gänzlich ausgespart. Vorab der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer durch das erkennende Gericht die Vorlage seiner Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde seines Kindes aufgetragen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Er übermittelte dem erkennenden Gericht über seine Rechtsvertretung eine mit 10.11.2016 datierte und von den spanischen Behörden in XXXX ausgestellte Aufenthaltsberechtigung einer ungarischen Staatsangehörigen. Die vom erkennenden Gericht angeforderte Heirats- und Geburtsurkunde wurden dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt. Aus der von ihm vorgelegten Aufenthaltsberechtigung einer ungarischen Staatsangehörigen lässt sich nicht verifizieren, dass es sich hierbei um die Ehegattin des Beschwerdeführers handelt. Des Weiteren ist dies auch kein geeigneter Nachweis um zu belegen, dass die laut Ausweisdokument aufenthaltsberechtigte Ungarin auch nach wie vor in Spanien aufhält. Hinsichtlich des Kindes erbrachte der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente, aus denen sich die allfällige Existenz des Kindes und die Vaterschaft des Beschwerdeführers belegen würden. Auf die Nichtvorlage der Heirats- und Geburtsurkunde in der mündlichen Verhandlung angesprochen, vermochten die diesbezüglichen Entschuldigungsgründe das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. So habe der Beschwerdeführer die Heiratsurkunde nicht schicken können, weil er sie nicht finde. Allerdings erschließe sich die Ehe ohnedies aus dem von ihm vorgelegten Aufenthaltsberechtigung. Hinsichtlich der Geburtsurkunde vermeinte er, dass diese für ihn momentan nicht greifbar wäre und er seinen Rechtsanwalt kontaktieren werde, um diese zu erhalten. Berücksichtigt man die den Beschwerdeführer treffenden Mitwirkungspflichten (vgl. VwGH 03.12.2024, Ra 2024/03/0071) spricht es nicht für sein Vorbringen, wenn er dem erkennenden Gericht zwei grundlegende Dokumente in Bezug auf seine behaupteten Familienangehörigen in Spanien nicht vorzulegen vermag. Im Lichte der vorigen Ausführungen des Beschwerdeführers wäre es bei lebensnaher Betrachtungsweise auch naheliegend gewesen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen nicht an seinen Rechtsanwalt wendet, sondern vielmehr seine Ehegattin miteinbezieht. Letztlich vermochten auch im Rahmen der mündlichen Verhandlungen keine näheren Angaben zu seiner Ehegattin und dem Kind getätigt werden und erhärtet dies den Eindruck des erkennenden Gerichtes, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet ist und auch keine Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind trägt. Hinsichtlich seines Familienstandes verwies der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 03.01.2025, dass er verheiratet sei und ein Kind habe. Seine Frau und seine Tochter seien in Spanien aufhältig. Die Feststellung, dass er – entgegen seinem Vorbringen beim BFA – nicht verheiratet ist und er auch keine Sorgepflichten hat, basiert zunächst auf den diesbezüglich unsubstantiierten Angaben. So tätigt er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme – bis auf die Angabe, dass es eine Tochter im Alter von rund sieben Jahren sei – keine näheren Angaben zu seiner Frau und dem Kind, aus dem sich allenfalls die Echtheit seiner Angaben erschließen lassen. Auch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes erschöpfen sich die Angaben zu seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind in einem allgemein gehaltenen und unsubstantiierten Vorbringen. Nähere Anhaltspunkte wie beispielsweise die Namen seiner Ehegattin und seines Kindes, deren Geburtsdatum oder deren Staatsangehörigkeit bleiben im Beschwerdeschriftsatz gänzlich ausgespart. Vorab der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer durch das erkennende Gericht die Vorlage seiner Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde seines Kindes aufgetragen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Er übermittelte dem erkennenden Gericht über seine Rechtsvertretung eine mit 10.11.2016 datierte und von den spanischen Behörden in römisch 40 ausgestellte Aufenthaltsberechtigung einer ungarischen Staatsangehörigen. Die vom erkennenden Gericht angeforderte Heirats- und Geburtsurkunde wurden dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt. Aus der von ihm vorgelegten Aufenthaltsberechtigung einer ungarischen Staatsangehörigen lässt sich nicht verifizieren, dass es sich hierbei um die Ehegattin des Beschwerdeführers handelt. Des Weiteren ist dies auch kein geeigneter Nachweis um zu belegen, dass die laut Ausweisdokument aufenthaltsberechtigte Ungarin auch nach wie vor in Spanien aufhält. Hinsichtlich des Kindes erbrachte der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente, aus denen sich die allfällige Existenz des Kindes und die Vaterschaft des Beschwerdeführers belegen würden. Auf die Nichtvorlage der Heirats- und Geburtsurkunde in der mündlichen Verhandlung angesprochen, vermochten die diesbezüglichen Entschuldigungsgründe das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. So habe der Beschwerdeführer die Heiratsurkunde nicht schicken können, weil er sie nicht finde. Allerdings erschließe sich die Ehe ohnedies aus dem von ihm vorgelegten Aufenthaltsberechtigung. Hinsichtlich der Geburtsurkunde vermeinte er, dass diese für ihn momentan nicht greifbar wäre und er seinen Rechtsanwalt kontaktieren werde, um diese zu erhalten. Berücksichtigt man die den Beschwerdeführer treffenden Mitwirkungspflichten vergleiche VwGH 03.12.2024, Ra 2024/03/0071) spricht es nicht für sein Vorbringen, wenn er dem erkennenden Gericht zwei grundlegende Dokumente in Bezug auf seine behaupteten Familienangehörigen in Spanien nicht vorzulegen vermag. Im Lichte der vorigen Ausführungen des Beschwerdeführers wäre es bei lebensnaher Betrachtungsweise auch naheliegend gewesen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen nicht an seinen Rechtsanwalt wendet, sondern vielmehr seine Ehegattin miteinbezieht. Letztlich vermochten auch im Rahmen der mündlichen Verhandlungen keine näheren Angaben zu seiner Ehegattin und dem Kind getätigt werden und erhärtet dies den Eindruck des erkennenden Gerichtes, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet ist und auch keine Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind trägt. Bei seiner Einvernahme durch das BFA vom 03.01.2025 legte der Beschwerdeführer glaubhaft dar, dass er rund zwei Wochen vor seiner Festnahme nach Österreich eingereist sei. Seine meldebehördliche Erfassung im Bundesgebiet erschließt sich aus der Einsichtnahme in das ZMR. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 03.01.2025 beim BFA lässt sich entnehmen, dass er in Österreich keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte aufweist. Dass er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale ins sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er sich lediglich für einen kurzen Zeitraum von rund zwei Wochen im Bundesgebiet aufhielt bzw. in weiterer Folge die darauffolgenden rund zwei Monate im Bundesgebiet in Strafhaft verbrachte. Darüber hinaus hat er solche Integrationsmerkmale im Verfahren weder behauptet, noch dargelegt und auch nicht formell nachgewiesen. Dass er über keine qualifizierten Deutsch-Kenntnisse verfügt, lässt sich auch daraus ableiten, dass seine Strafverfahren unter Beiziehung einer Dolmetschung vorgenommen wurde. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich basiert auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik. Die Feststellungen bezüglich der seiner Verurteilung in Österreich zugrundeliegenden strafbaren Handlungen und den Erwägungen des Strafgerichts bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX .Die Feststellungen bezüglich der seiner Verurteilung in Österreich zugrundeliegenden strafbaren Handlungen und den Erwägungen des Strafgerichts bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 . Die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft, seine Überstellung in Schubhaft und seine Abschiebung nach Nigeria gründen auf der Zusammenschau der Eintragungen im ZMR und dem im Verwaltungsakt einliegenden Abschiebebericht der Landespolizei Niederösterreich vom 09.01.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami). Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG), wobei mit "Mitgliedstaaten" jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (vgl. VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsberechtigung für Spanien.Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG), wobei mit "Mitgliedstaaten" jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt vergleiche VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsberechtigung für Spanien. Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (vgl. VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten.Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich vergleiche VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten. Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Art. 25 Abs. 2 f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet (vgl. Szymanski in Schrefler- König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG). Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Artikel 25, Absatz 2, f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet vergleiche Szymanski in Schrefler- König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG). Der Betroffene kann sich auf die Rechtswirkungen, die sich aus diesem vom ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen (vgl. EuGH 16.01.2018, C-240/17). Ob die spanischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, wie zuvor dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt. Der Betroffene kann sich auf die Rechtswirkungen, die sich aus diesem vom ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen vergleiche EuGH 16.01.2018, C-240/17). Ob die spanischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, werden sie unter Wahrung des Artikel 8, EMRK entscheiden können, wie zuvor dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt. Somit stehen Bindungen in einen anderen "Schengen-Staat" der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich grundsätzlich nicht im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen "Schengen-Staates" verfügt (vgl. EuGH 16.01.2018, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (vgl. VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0219).Somit stehen Bindungen in einen anderen "Schengen-Staat" der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich grundsätzlich nicht im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen "Schengen-Staates" verfügt vergleiche EuGH 16.01.2018, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist vergleiche VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0219). Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten: „
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]“ Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall SMG, § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt, und erfüllt daher den Tatbestand einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten" im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG.Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt, und erfüllt daher den Tatbestand einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten" im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines (sogar befristeten zehnjährigen) Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines (sogar befristeten zehnjährigen) Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Insbesondere ist im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204 mwN und Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Insbesondere ist im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204 mwN und Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung ist vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen - dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten (VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172) - entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117, mwN).Bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG eine Einzelfallprüfung ist vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen - dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten (VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172) - entsprechend zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117, mwN). Im Lichte der vorgenannten Bestimmungen ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte in Österreich – so verfügt er im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen, ging zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und war bis zu seiner Festnahme im November 2022 auch nie aufrecht gemeldet – behördlich erstmalig durch die von ihm begangenen Suchtgiftkriminalität in Erscheinung trat. Der Umstand, dass er rund zwei Wochen vor seiner Festnahme ins Bundesgebiet eingereiste, er keine meldebehördliche Erfassung vornahm und er sein rechtswidriges Verhalten laut eigenen Angaben aus Geldnot heraus beging, legt unweigerlich den Schluss nahelegt, dass er bereits mit der vorgefassten Absicht, sich durch den Verkauf von Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, nach Österreich eingereist ist. Berücksichtigt wird dabei auch die Anzahl und Menge an Suchtgift, die er bei seiner Aktion in Umlauf brachte bzw. in Umlauf bringen wollte, was sich vor allem daraus erschließt, dass er zumindest drei unbekannten Abnehmer eine nicht mehr feststellbare Menge an Suchtgift zu einem unbekannten Preis überließ und zwei näher bekannten Abnehmern drei Suchtgiftkugeln zu einem Wert von EUR 30,00 zu überlassen versuchte und er zudem noch 18 Kugeln mit noch festzustellendem Suchtgift zum unmittelbaren Verkauf bereithielt. Auch wenn der Beschwerdeführer bislang unbescholten ist und er sich vor dem österreichischen Strafgericht geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem mehrfache Tatangriffe gegenüberstehen. Ebenso bleibt zu berücksichtigen, dass seinem Fehlverhalten letztlich nur durch sein Betreten werden und durch seine Festnahme ein Ende gesetzt wurde. Sofern der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz beteuert, dass er seine Straftaten bereue und nun nicht mehr rückfällig werde, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Zwar wurde der Beschwerdeführer am 02.01.2025 aus der Strafhaft entlassen, allerdings erweist sich der seither vergangene Zeitraum als zu kurz um von einem positiven Gesinnungswandel ausgehen zu können (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008).Sofern der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz beteuert, dass er seine Straftaten bereue und nun nicht mehr rückfällig werde, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Zwar wurde der Beschwerdeführer am 02.01.2025 aus der Strafhaft entlassen, allerdings erweist sich der seither vergangene Zeitraum als zu kurz um von einem positiven Gesinnungswandel ausgehen zu können vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt. Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das gegenständlich gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot „einen erheblichen Eingriff in sein Privat- und Familienleben“ darstellt, ist zunächst festzuhalten, dass er durch kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich aufweist. Wie umseits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist auch davon auszugehen, dass er in Spanien ein schützenswertes Familienleben hat. Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass er eine in Spanien aufhältige Ehegattin und Tochter habe, vermag dies keine Änderung in der Sache bewirken. In diesem Fall bleibt nämlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz des in Spanien bestehenden Familienlebens ins österreichische Bundesgebiet einreiste, hier Suchtmitteldelikte beging und letztendlich strafgerichtlich verurteilt wurde. Ihm musste bewusst sein, dass er dieses Familienleben in Spanien durch sein Fehlverhalten und einer allenfalls daraus resultierenden Konsequenz aufs Spiel setzt. Letztlich erfährt das Familienleben auch dahingehend eine Relativierung, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Straffälligkeit eine rund zweimonatige Haftstrafe verbüßte und sein Familienleben bereits dadurch eine Beeinträchtigung erfuhr. Nicht zuletzt betont auch der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der strafrechtswidrigen Delinquenz des Beschwerdeführers in ständiger Rechtsprechung, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN).Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das gegenständlich gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot „einen erheblichen Eingriff in sein Privat- und Familienleben“ darstellt, ist zunächst festzuhalten, dass er durch kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich aufweist. Wie umseits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist auch davon auszugehen, dass er in Spanien ein schützenswertes Familienleben hat. Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass er eine in Spanien aufhältige Ehegattin und Tochter habe, vermag dies keine Änderung in der Sache bewirken. In diesem Fall bleibt nämlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz des in Spanien bestehenden Familienlebens ins österreichische Bundesgebiet einreiste, hier Suchtmitteldelikte beging und letztendlich strafgerichtlich verurteilt wurde. Ihm musste bewusst sein, dass er dieses Familienleben in Spanien durch sein Fehlverhalten und einer allenfalls daraus resultierenden Konsequenz aufs Spiel setzt. Letztlich erfährt das Familienleben auch dahingehend eine Relativierung, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Straffälligkeit eine rund zweimonatige Haftstrafe verbüßte und sein Familienleben bereits dadurch eine Beeinträchtigung erfuhr. Nicht zuletzt betont auch der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der strafrechtswidrigen Delinquenz des Beschwerdeführers in ständiger Rechtsprechung, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist vergleiche VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN). Zusammengefasst bleibt somit festzuhalten, dass das dargestellte strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers erheblich den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen ist. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers wiegen nicht derart schwer, dass von der Verhängung eines Einreiseverbotes gänzlich abzusehen wäre. Es wird auch berücksichtigt, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet handelt und das Strafgericht bei der Strafbemessung mit einem Strafausmaß, das im unteren Drittel angesiedelt und mit einer teilbedingten Nachsicht verbunden war, das Auslangen fand. Angesichts der vom Strafgericht eingeräumten Probezeit von drei Jahren sieht es das Bundesverwaltungsgericht als unverhältnismäßig an, dem Beschwerdeführer mit einem über die Probezeit liegenden Dauer - in denen er sein Wohlverhalten bzw. die Abkehr von seinem kriminellen Lebenswandel unter Beweis stellen kann – hinausgehenden Einreiseverbot zu belasten (vgl. etwa auch VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022, wo im Fall eines drittstaatsangehörigen Straftäters (erste Freiheitsstrafe von 12 Monaten, zweite Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen Suchtgifthandels) ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren verhängt worden war, allerdings war in diesem Fall ein schützenswertes Familienleben (Mutter, zwei Kinder) im Bundesgebiet gegeben gewesen und verfügte der Drittstaatsangehörige auch über einen Daueraufenthaltstitel für Österreich).Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers wiegen nicht derart schwer, dass von der Verhängung eines Einreiseverbotes gänzlich abzusehen wäre. Es wird auch berücksichtigt, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet handelt und das Strafgericht bei der Strafbemessung mit einem Strafausmaß, das im unteren Drittel angesiedelt und mit einer teilbedingten Nachsicht verbunden war, das Auslangen fand. Angesichts der vom Strafgericht eingeräumten Probezeit von drei Jahren sieht es das Bundesverwaltungsgericht als unverhältnismäßig an, dem Beschwerdeführer mit einem über die Probezeit liegenden Dauer - in denen er sein Wohlverhalten bzw. die Abkehr von seinem kriminellen Lebenswandel unter Beweis stellen kann – hinausgehenden Einreiseverbot zu belasten vergleiche etwa auch VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022, wo im Fall eines drittstaatsangehörigen Straftäters (erste Freiheitsstrafe von 12 Monaten, zweite Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen Suchtgifthandels) ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren verhängt worden war, allerdings war in diesem Fall ein schützenswertes Familienleben (Mutter, zwei Kinder) im Bundesgebiet gegeben gewesen und verfügte der Drittstaatsangehörige auch über einen Daueraufenthaltstitel für Österreich). Unter diesen Prämissen erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Bemessung des Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren als zu hoch angesetzt und war die Dauer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf drei Jahre herabzusetzen. Eine weitere Reduzierung der Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes oder eine gänzliche Behebung ist aufgrund seines Fehlverhaltens und der Schwere seiner strafgerichtlichen Verurteilung sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht denkbar. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage des Vorliegens eines Familienlebens in der Europäischen Union sowie der der Erlassung eines Einreiseverbotes aufgrund eines Suchtmitteldeliktes bzw. unter Berücksichtigung eines Privat- und Familienlebens auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auseinandergesetzt (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117; 14.08.2024, Ra 2022/17/0219; ua.) Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage des Vorliegens eines Familienlebens in der Europäischen Union sowie der der Erlassung eines Einreiseverbotes aufgrund eines Suchtmitteldeliktes bzw. unter Berücksichtigung eines Privat- und Familienlebens auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auseinandergesetzt vergleiche VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117; 14.08.2024, Ra 2022/17/0219; ua.) Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I422.2306468.1.00