Obsah (17)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 50§ 46a§ 53§ 18Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlL506 1425939-6 Spruch, L506 1425939-6/6E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Mar
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und bezeichnete sich als pakistanischer Staatsbürger.
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und bezeichnete sich als pakistanischer Staatsbürger. 1.
- Mit Bescheid vom XXXX wies das damals zuständige Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Zur Begründung wurde dem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit versagt.1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das damals zuständige Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Begründung wurde dem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit versagt. 1.
- Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde behob der damals zuständige Asylgerichtshof mit Erkenntnis E14 XXXX den bekämpften Bescheid und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.1.
- Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde behob der damals zuständige Asylgerichtshof mit Erkenntnis E14 römisch 40 den bekämpften Bescheid und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. 1.
- Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 erneut ab (Spruchpunkt I.). Auch der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der BF
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Fluchtvorbringen wurde nunmehr dem Verfahren als der zu beurteilende Sachverhalt zugrunde gelegt, jedoch wurde - mit näherer Begründung - ausgeführt, dass diesem keine Asylrelevanz beizumessen sei. Ferner wurde der BF auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen und festgehalten, dass er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne.1.3. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 erneut ab (Spruchpunkt römisch eins.). Auch der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde der BF
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Fluchtvorbringen wurde nunmehr dem Verfahren als der zu beurteilende Sachverhalt zugrunde gelegt, jedoch wurde - mit näherer Begründung - ausgeführt, dass diesem keine Asylrelevanz beizumessen sei. Ferner wurde der BF auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen und festgehalten, dass er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne. 1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ: L508 XXXX , wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides
§ 3und § 8 Abs. 1 Z 1 Asyl
G als unbegründet abgewiesen.
§ 75Abs. 20 Asyl
G in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliege und dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen würden keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen würden. Das Erkenntnis des BVwG erwuchs in Rechtskraft.1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , GZ: L508 römisch 40 , wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliege und dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen würden keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen würden. Das Erkenntnis des BVwG erwuchs in Rechtskraft. 1.5. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.1.5. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 1.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht zunächst mit Beschluss vom XXXX als unzulässig zurück, da der angefochtene Bescheid dem BF nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war. Nach ordnungsgemäßer Zustellung des betreffenden Bescheides an den BF wurde die dagegen erhobene Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom XXXX , GZ.: L508 XXXX als unbegründet abgewiesen. Der BF erhob gegen dieses Erkenntnis, ihm zugestellt am XXXX , außerordentliche Revision, mit der auch die aufschiebende Wirkung beantragt wurde. Diese Revision wurde die mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra XXXX vom XXXX ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen. 1.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht zunächst mit Beschluss vom römisch 40 als unzulässig zurück, da der angefochtene Bescheid dem BF nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war. Nach ordnungsgemäßer Zustellung des betreffenden Bescheides an den BF wurde die dagegen erhobene Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ.: L508 römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Der BF erhob gegen dieses Erkenntnis, ihm zugestellt am römisch 40 , außerordentliche Revision, mit der auch die aufschiebende Wirkung beantragt wurde. Diese Revision wurde die mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra römisch 40 vom römisch 40 ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen.
- Laut Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich wurde der BF am XXXX wegen § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF wurde am XXXX gem. § 15 und § 127 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF wurde am XXXX gem. § 15 und § 127 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF wurde am XXXX wegen § 233 Abs 1 Z 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF wurde am 01.08.2018 wegen §§ 28 Abs 1, erster, zweiter und dritter Fall SMG, § 28 Abs 3 SMG, § 28a Abs 1,
- und
- Fall SMG, § 28a, Abs 2, Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG sowie § 28a Abs 1,
- Fall, § 28a Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Laut dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich befand sich der BF ab XXXX in Strafhaft. Der BF wurde am XXXX bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren aus der Haft entlassen. Mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF nach §§ 15 und 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten und 2 Wochen (Probezeit 3 Jahre ) verurteilt.
- Laut Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich wurde der BF am römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF wurde am römisch 40 gem. Paragraph 15 und Paragraph 127, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF wurde am römisch 40 gem. Paragraph 15 und Paragraph 127, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF wurde am römisch 40 wegen Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF wurde am 01.08.2018 wegen Paragraphen 28, Absatz eins,, erster, zweiter und dritter Fall SMG, Paragraph 28, Absatz 3, SMG, Paragraph 28 a, Absatz eins, 2 und 3, Fall SMG, Paragraph 28 a,, Absatz 2,, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall, Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Laut dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich befand sich der BF ab römisch 40 in Strafhaft. Der BF wurde am römisch 40 bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren aus der Haft entlassen. Mit rechtskräftigem Urteil vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der BF nach Paragraphen 15 und 83 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten und 2 Wochen (Probezeit 3 Jahre ) verurteilt.
- Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG aus dem Duldungsgrund des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG, da die Abschiebung
§ 50, 51 oder 52 Abs.
9 FPG unzulässig sei. Zur Begründung des Antrages führte der BF an, dass er staatenlos sei.3. Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG aus dem Duldungsgrund des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, da die Abschiebung
Paragraph 50, 51, oder 52 Absatz 9, FPG unzulässig sei. Zur Begründung des Antrages führte der BF an, dass er staatenlos sei. 3.1. Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde der BF darauf hingewiesen, dass ein Antrag
§ 46aAbs.
1 Z 1 FPG für unzulässige Abschiebungen gelte. Ein entsprechender Bescheid liege dem BFA nicht vor. Der BF wurde aufgefordert, diesen vorzulegen. Bezogen auf seine Behauptung der Staatenlosigkeit wurde der BF aufgefordert, den Austritt aus dem afghanischen Staatenverbund nachzuweisen.3.1. Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 wurde der BF darauf hingewiesen, dass ein Antrag
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG für unzulässige Abschiebungen gelte. Ein entsprechender Bescheid liege dem BFA nicht vor. Der BF wurde aufgefordert, diesen vorzulegen. Bezogen auf seine Behauptung der Staatenlosigkeit wurde der BF aufgefordert, den Austritt aus dem afghanischen Staatenverbund nachzuweisen. 3.2. Mit Schreiben vom XXXX modifizierte der BF seinen Antrag dahingehend, dass dieser
§ 46aAbs.
1 Z 3 FPG weiterbearbeitet werden möge. Der BF brachte weiters vor, dass er keine Bestätigung über den Austritt aus dem afghanischen Staatenverbund vorlegen könne, da er niemals eine schriftliche Bestätigung von der Botschaft erhalten habe. Während seiner in Österreich verbüßten Haft sei er zur Botschaft in Wien gefahren. Dort habe man ihm nur mündlich die Auskunft erteilt, dass er nicht als Afghane geführt werde, da er ein Leben lang in Pakistan gelebt habe und über keine Dokumente aus Afghanistan verfüge. Aktuell wäre die afghanische Botschaft nicht tätig, sodass der BF nicht in der Lage wäre, sich erneut um Dokumente zu bemühen. 3.2. Mit Schreiben vom römisch 40 modifizierte der BF seinen Antrag dahingehend, dass dieser
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG weiterbearbeitet werden möge. Der BF brachte weiters vor, dass er keine Bestätigung über den Austritt aus dem afghanischen Staatenverbund vorlegen könne, da er niemals eine schriftliche Bestätigung von der Botschaft erhalten habe. Während seiner in Österreich verbüßten Haft sei er zur Botschaft in Wien gefahren. Dort habe man ihm nur mündlich die Auskunft erteilt, dass er nicht als Afghane geführt werde, da er ein Leben lang in Pakistan gelebt habe und über keine Dokumente aus Afghanistan verfüge. Aktuell wäre die afghanische Botschaft nicht tätig, sodass der BF nicht in der Lage wäre, sich erneut um Dokumente zu bemühen. 3.3. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
§ 46aAbs. 4 i
Vm Abs. 1 Z 3 FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung seit XXXX nicht nachgekommen. Der BF sei in Österreich mehrfach straffällig geworden. Aufgrund der Straffälligkeiten und der beharrlichen Weigerung, das Land zu verlassen, sei zusätzlich ein Einreiseverbot erlassen worden. Mittlerweile seien zwölf Verfahren vor dem Bundesamt geführt worden. Es seien mehrere Verfahren mit Pakistan und Afghanistan zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geführt worden, an welchen der BF nicht mitgewirkt habe. Der BF habe auch selbst keinerlei Anstrengungen für den Erhalt eines Reisedokuments unternommen. Ein aktuelles Heimreisezertifikat von Afghanistan sei vorhanden, die Abschiebung habe jedoch nicht vollzogen werden können, da sich der BF entweder in Strafhaft befunden habe oder untergetaucht sei. Der BF sei ferner drei illegale Arbeitsverträge eingegangen, wobei er vorgegeben habe, legal aufhältig zu sein. Den Austritt aus dem afghanischen Staatenverband habe der BF nicht nachweisen können. Der BF habe sich an keiner Adresse in Österreich angemeldet und habe versucht, unterzutauchen. Der BF sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.3.3. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung seit römisch 40 nicht nachgekommen. Der BF sei in Österreich mehrfach straffällig geworden. Aufgrund der Straffälligkeiten und der beharrlichen Weigerung, das Land zu verlassen, sei zusätzlich ein Einreiseverbot erlassen worden. Mittlerweile seien zwölf Verfahren vor dem Bundesamt geführt worden. Es seien mehrere Verfahren mit Pakistan und Afghanistan zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geführt worden, an welchen der BF nicht mitgewirkt habe. Der BF habe auch selbst keinerlei Anstrengungen für den Erhalt eines Reisedokuments unternommen. Ein aktuelles Heimreisezertifikat von Afghanistan sei vorhanden, die Abschiebung habe jedoch nicht vollzogen werden können, da sich der BF entweder in Strafhaft befunden habe oder untergetaucht sei. Der BF sei ferner drei illegale Arbeitsverträge eingegangen, wobei er vorgegeben habe, legal aufhältig zu sein. Den Austritt aus dem afghanischen Staatenverband habe der BF nicht nachweisen können. Der BF habe sich an keiner Adresse in Österreich angemeldet und habe versucht, unterzutauchen. Der BF sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. 3.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, er sei pakistanischer Staatsangehöriger, verfüge jedoch über keine gültigen Dokumente. Die afghanische Botschaft stelle seit geraumer Zeit keine Reisedokumente oder Heimreisezertifikate aus. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an ein Heimreisezertifikat für Afghanistan gelangt sei. Dem BF könne auch nicht vorgeworfen werden, dass er nicht mitgewirkt habe. Der BF habe durchwegs im erforderlichen Umfang an der Beschaffung der notwendigen Dokumente mitgewirkt. Er habe sowohl die pakistanische als auch die afghanische Botschaft in Wien aufgesucht. Zur Bestätigung seiner Behauptung, dass er mehrfach vergeblich um Bestätigungen bei den Botschaften angesucht habe, werde die zeugenschaftliche Einvernahme von zwei namentlich genannten Personen beantragt. In absehbarer Zeit sei nicht mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates von Pakistan oder Afghanistan zu rechnen, sodass der BF faktisch staatenlos sei. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt versucht unterzutauchen. Er lebe seit fast 9 Jahren in Österreich. Er sei bemüht, sein Leben wieder in geordnete Bahnen zu führen. Er bereue seine Straftaten und könne sich ohne einen Ausweis nicht ordentlich beim Meldeamt anmelden. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete würden vorliegen. Eine Abschiebung sei aus Gründen, die nicht in der Sphäre des BF liegen, nicht möglich. Die Ausstellung einer Karte für Geduldete sei für den BF wesentlich, da er sich bei einer Personenkontrolle nicht ausweisen könne. Der BF erfülle die Voraussetzungen, um den Status des Geduldeten zu erhalten. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Eingabe vom XXXX stellte der BF einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid im Umfang einer einstweiligen Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren.Mit Eingabe vom römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid im Umfang einer einstweiligen Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren. 3.
- Das BFA legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und brachte mit einer gleichzeitig vorgelegten Stellungnahme vor, der BF sei afghanischer Staatsangehöriger. Ihm sei seitens der afghanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich der BF geweigert, freiwillig auszureisen und sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Eine Außerlandesbringung sei im Jahr XXXX nicht möglich gewesen, da sich der BF wegen Suchtgifthandels zum wiederholten Male in Haft befunden habe. Nach der Haftentlassung habe sich der BF durch Untertauchen dem Verfahren entzogen. Ferner habe der BF vier Anstellungen durch Vorgabe einer Duldung erschlichen. Durch die über Jahre stattgefundene Verweigerung einer Ausreise, die aktive Vereitelung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die Nichtmitwirkung sowie das wissentliche Eingehen illegaler Beschäftigungen erfülle der BF nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer Duldung. Das BFA beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe.3.
- Das BFA legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und brachte mit einer gleichzeitig vorgelegten Stellungnahme vor, der BF sei afghanischer Staatsangehöriger. Ihm sei seitens der afghanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich der BF geweigert, freiwillig auszureisen und sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Eine Außerlandesbringung sei im Jahr römisch 40 nicht möglich gewesen, da sich der BF wegen Suchtgifthandels zum wiederholten Male in Haft befunden habe. Nach der Haftentlassung habe sich der BF durch Untertauchen dem Verfahren entzogen. Ferner habe der BF vier Anstellungen durch Vorgabe einer Duldung erschlichen. Durch die über Jahre stattgefundene Verweigerung einer Ausreise, die aktive Vereitelung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die Nichtmitwirkung sowie das wissentliche Eingehen illegaler Beschäftigungen erfülle der BF nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer Duldung. Das BFA beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe. 3.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde das BFA vom Bundesverwaltungsgericht um Vorlage jener Dokumente oder behördlicher Aufzeichnungen ersucht, auf die sich die Gewissheit der Behörde gründe, dass der BF afghanischer Staatsbürger sei.3.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde das BFA vom Bundesverwaltungsgericht um Vorlage jener Dokumente oder behördlicher Aufzeichnungen ersucht, auf die sich die Gewissheit der Behörde gründe, dass der BF afghanischer Staatsbürger sei. 3.
- Mit Eingabe vom XXXX legte das BFA die Kopie eines als „Laissez-Passer“ bezeichneten Dokumentes vor, welches am XXXX von der afghanischen Botschaft in Wien für den BF ausgestellt wurde und Afghanistan als seinen Geburtsort auswies.3.
- Mit Eingabe vom römisch 40 legte das BFA die Kopie eines als „Laissez-Passer“ bezeichneten Dokumentes vor, welches am römisch 40 von der afghanischen Botschaft in Wien für den BF ausgestellt wurde und Afghanistan als seinen Geburtsort auswies. 3.
- Mit Schreiben vom XXXX richtete das Bundesverwaltungsgericht ein Ersuchen an das BFA, jene Verwaltungsakte vorzulegen, welche die Anstrengungen der Behörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer dokumentieren, inklusive einer Dokumentation darüber, im Rahmen welcher Verfahrensschritte der Beschwerdeführer zur Mitwirkung aufgefordert wurde.3.
- Mit Schreiben vom römisch 40 richtete das Bundesverwaltungsgericht ein Ersuchen an das BFA, jene Verwaltungsakte vorzulegen, welche die Anstrengungen der Behörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer dokumentieren, inklusive einer Dokumentation darüber, im Rahmen welcher Verfahrensschritte der Beschwerdeführer zur Mitwirkung aufgefordert wurde. 3.
- In Beantwortung dieses Schreibens legte das BFA drei Screenshots vor, die eine Antragstellung 1) an die Botschaft der islamischen Republik Pakistan vom XXXX samt Urgenz vom XXXX 2) an die Botschaft der islamischen Republik Pakistan vom XXXX samt Urgenz vom XXXX 3) an die Botschaft der islamischen Republik Afghanistan vom XXXX 3.
- In Beantwortung dieses Schreibens legte das BFA drei Screenshots vor, die eine Antragstellung 1) an die Botschaft der islamischen Republik Pakistan vom römisch 40 samt Urgenz vom römisch 40 , 2) an die Botschaft der islamischen Republik Pakistan vom römisch 40 samt Urgenz vom römisch 40 , 3) an die Botschaft der islamischen Republik Afghanistan vom römisch 40 ausweisen und brachte vor, es seien diesbezüglich keine Verwaltungsakte angelegt worden. Jedoch sei das Verhalten des BF als besonders verwerflich zu betrachten, da dieser trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht freiwillig ausgereist sei, in Österreich mehrfach strafrechtlich verurteilt sei, eine falsche Nationalität angegeben habe und unter Vorgabe einer Duldungskarte mehrere Anstellungen erschlichen habe. 3.10 Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ XXXX wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX der Beschwerde gem. § §§ 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG stattgegeben und festgestellt, dass dem BF eine Karte für Geduldete auszustellen sei. 3.10 Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ römisch 40 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 der Beschwerde gem. Paragraph Paragraphen 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG stattgegeben und festgestellt, dass dem BF eine Karte für Geduldete auszustellen sei. Hinsichtlich des Herkunftsstaates des BF wurde festgestellt wie folgt: Am XXXX hat die belangte Behörde einen Antrag an die Botschaft der islamischen Republik Pakistan zwecks Erlangung eines den BF betreffenden Heimreisezertifikats gestellt und diesen Antrag XXXX bei der Pakistanischen Botschaft urgiert. Am römisch 40 hat die belangte Behörde einen Antrag an die Botschaft der islamischen Republik Pakistan zwecks Erlangung eines den BF betreffenden Heimreisezertifikats gestellt und diesen Antrag römisch 40 bei der Pakistanischen Botschaft urgiert. Am XXXX hat die belangte Behörde einen Antrag an die Botschaft der islamischen Republik Pakistan zwecks Erlangung eines den BF betreffenden Heimreisezertifikats gestellt und diesen Antrag XXXX bei der Pakistanischen Botschaft urgiert. Am römisch 40 hat die belangte Behörde einen Antrag an die Botschaft der islamischen Republik Pakistan zwecks Erlangung eines den BF betreffenden Heimreisezertifikats gestellt und diesen Antrag römisch 40 bei der Pakistanischen Botschaft urgiert. Am XXXX hat die belangte Behörde einen Antrag an die Botschaft der islamischen Republik Afghanistan zwecks Erlangung eines den BF betreffenden Heimreisezertifikats gestellt. Am römisch 40 hat die belangte Behörde einen Antrag an die Botschaft der islamischen Republik Afghanistan zwecks Erlangung eines den BF betreffenden Heimreisezertifikats gestellt. Die Botschaft der islamischen Republik Afghanistan hat der belangten Behörde am XXXX ein „Laissez-Passer“ bezeichnetes Dokumentes ausgestellt, das Afghanistan als den Geburtsort des BF auswies. Eine diesbezügliche Ladung des BF ist nicht nachgewiesen.Die Botschaft der islamischen Republik Afghanistan hat der belangten Behörde am römisch 40 ein „Laissez-Passer“ bezeichnetes Dokumentes ausgestellt, das Afghanistan als den Geburtsort des BF auswies. Eine diesbezügliche Ladung des BF ist nicht nachgewiesen. Im weiteren wurden seitens des BVwG Feststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde zur Staatsbürgerschaft erörtert, dass über die Vorbringen des BF und die Einsichtnahme in das von der belangten Behörde eingeholte Heimreisezertifikat der Afghanischen Botschaft hinaus das Dokument ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): „Anfragebeantwortung zu Pakistan: Erlangung der Staatsbürgerschaft; Staatsbürgerschaft durch Geburt; Staatsbürgerschaft für afghanische Flüchtlinge [a-10821]“, Dokument #1456041 - ecoi.net [Zugriff am 07.05.2023] herangezogen wurde. Daraus ergebe sich zusammenfassend, dass die Geburt in Pakistan die pakistanische Staatsbürgerschaft bewirken könne, dass die pakistanische Staatsbürgerschaft aber gleichzeitig im Einzelfall verweigert werden könne und verweigert werde, was im Fall von in Pakistan geborenen Kindern afghanischer Flüchtlinge dazu führe, dass diesen im Allgemeinen, mit dem Argument, dass ihre Eltern nur vorübergehend in Afghanistan aufgenommen wurden, die Zuerkennung der pakistanischen Staatsbürgerschaft verweigert werde. Das von der afghanischen Botschaft im Jahr XXXX ausgestellte Dokument „Laissez Passer“, das eine Eintragung enthalte, der zufolge der BF in Afghanistan geboren wurde, könne aktuell nicht überprüft werden. Die Quellen dieser Eintragung können aktuell nicht erfragt werden. Für sich allein reiche das Dokument zum Nachweis einer Geburt des BF in Afghanistan nicht aus.Das von der afghanischen Botschaft im Jahr römisch 40 ausgestellte Dokument „Laissez Passer“, das eine Eintragung enthalte, der zufolge der BF in Afghanistan geboren wurde, könne aktuell nicht überprüft werden. Die Quellen dieser Eintragung können aktuell nicht erfragt werden. Für sich allein reiche das Dokument zum Nachweis einer Geburt des BF in Afghanistan nicht aus. Im vorliegenden Fall könne vor dem Hintergrund dieser Feststellungen nicht als erwiesen angenommen werden, dass der BF durch die Behauptung, er wäre pakistanischer Staatsbürger, seine Identität bewusst hätte verschleiern wollen. Seine diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vom XXXX gemachten Vorbringen erschienen vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Länderfeststellung und dem Umstand, dass der BF, was den Ort seiner Geburt und seine Staatsbürgerschaft betraf auf das angewiesen war, was ihm seine Mutter mitteilte, unbedenklich.Im vorliegenden Fall könne vor dem Hintergrund dieser Feststellungen nicht als erwiesen angenommen werden, dass der BF durch die Behauptung, er wäre pakistanischer Staatsbürger, seine Identität bewusst hätte verschleiern wollen. Seine diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 gemachten Vorbringen erschienen vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Länderfeststellung und dem Umstand, dass der BF, was den Ort seiner Geburt und seine Staatsbürgerschaft betraf auf das angewiesen war, was ihm seine Mutter mitteilte, unbedenklich. Seitens des BFA seien aber auch keine amtswegig veranlassten Anstrengungen zur Erlangung eines den BF betreffenden Heimreisezertifikats erfolgt und keine diesbezüglichen Vorladungen des BF nachgewiesen worden. Wie das BFA mit seiner Stellungnahme vom XXXX bestätigt habe, wurde der BF von XXXX bis XXXX als legal aufhältig geführt und wurde ihm am XXXX ein Fremdenpass ausgestellt. Wie das BFA mit seiner Stellungnahme vom römisch 40 bestätigt habe, wurde der BF von römisch 40 bis römisch 40 als legal aufhältig geführt und wurde ihm am römisch 40 ein Fremdenpass ausgestellt. Nachweislich habe das BFA am 04.09.2017 einen Antrag an die Botschaft der Islamischen Republik Pakistan zwecks Erlangung eines den BF betreffenden Heimreisezertifikats gestellt und diesen Antrag XXXX bei der Pakistanischen Botschaft urgiert. Eine diesbezügliche Ladung des BF sei nicht nachgewiesen.Nachweislich habe das BFA am 04.09.2017 einen Antrag an die Botschaft der Islamischen Republik Pakistan zwecks Erlangung eines den BF betreffenden Heimreisezertifikats gestellt und diesen Antrag römisch 40 bei der Pakistanischen Botschaft urgiert. Eine diesbezügliche Ladung des BF sei nicht nachgewiesen. Nachweislich habe das BFA am XXXX einen Antrag an die Botschaft der Islamischen Republik Pakistan zwecks Erlangung eines den BF betreffenden Heimreisezertifikats gestellt und diesen Antrag XXXX bei der Pakistanischen Botschaft urgiert. Eine diesbezügliche Ladung des BF sei nicht nachgewiesen.Nachweislich habe das BFA am römisch 40 einen Antrag an die Botschaft der Islamischen Republik Pakistan zwecks Erlangung eines den BF betreffenden Heimreisezertifikats gestellt und diesen Antrag römisch 40 bei der Pakistanischen Botschaft urgiert. Eine diesbezügliche Ladung des BF sei nicht nachgewiesen. Nachweislich habe das BFA am XXXX einen Antrag an die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan zwecks Erlangung eines den BF betreffenden Heimreisezertifikats gestellt. Eine diesbezügliche Ladung des BF sei nicht nachgewiesen.Nachweislich habe das BFA am römisch 40 einen Antrag an die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan zwecks Erlangung eines den BF betreffenden Heimreisezertifikats gestellt. Eine diesbezügliche Ladung des BF sei nicht nachgewiesen. Nachweislich habe die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan der belangten Behörde am XXXX ein „Laissez-Passer“ bezeichnetes Dokumentes ausgestellt, welches Afghanistan als den Geburtsort des BF auswies. Eine diesbezügliche Ladung des BF sei nicht nachgewiesen.Nachweislich habe die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan der belangten Behörde am römisch 40 ein „Laissez-Passer“ bezeichnetes Dokumentes ausgestellt, welches Afghanistan als den Geburtsort des BF auswies. Eine diesbezügliche Ladung des BF sei nicht nachgewiesen. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Abschiebung des BF aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Die Botschaft der Islamischen Republik Pakistan habe mangels aufrechter Staatsbürgerschaft kein Heimreisezertifikat ausgestellt. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde den Leitlinien des UNHCR zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Update I., von Februar 2023 widersprechen und wurde auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zum Herkunftsstaat Afghanistan verwiesen. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Abschiebung des BF aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Die Botschaft der Islamischen Republik Pakistan habe mangels aufrechter Staatsbürgerschaft kein Heimreisezertifikat ausgestellt. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde den Leitlinien des UNHCR zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Update römisch eins., von Februar 2023 widersprechen und wurde auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zum Herkunftsstaat Afghanistan verwiesen.
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), stellte am XXXX den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), stellte am römisch 40 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 3.
- Der BF wurde am selben Tag erstbefragt und gab zu seiner Staatsangehörigkeit ‚Afghanistan‘ an und nahm in seinen weiteren Angaben auf den genannten Staat bezug. 3.
- Am 15.10.22024 erfolgte die behördliche Einvernahme des BF. Der BF gab an, er habe keine Dokumente für einen Identitätsnachweis und sei in Pakistan geboren, er fühle sich weder als Pakistani noch als Afghane, seine Angehörigen würden in Pakistan leben. Als Grund für die neuerliche Antragstellung gab der BF Probleme aufgrund seiner Verlobten in Pakistan an. 3.
- Mit dem nunmehr angefochten Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)
§ 55Abs.
1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt VII.).
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.). 3.3. Mit dem nunmehr angefochten Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.)
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des BF wurde ausgeführt, dass durch die Vorlage von Dokumenten durch den BF, ua. seines Führerscheines die Identität des BF festgestellt habe werden können. Der BF sei pakistanischer Staatsangehöriger und habe dieser, soweit er in seinen Vorverfahren angegeben habe, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, keine Belege vorlegen können. Bei Stellung des Folgeantrages und der darin angegebenen afghanischen Staatsbürgerschaft sei davon auszugehen, dass der BF damit leichter einen Schutzstatus erhalten wolle. 3.
- Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der BF durch seine nunmehrige Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). 3.
- Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der BF durch seine nunmehrige Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). 3.
- Am XXXX langte hg. die Beschwerde samt bezug habendem Verwaltungsakt beim BVwG und am XXXX in der hg. Gerichtsabteilung ein. 3.
- Am römisch 40 langte hg. die Beschwerde samt bezug habendem Verwaltungsakt beim BVwG und am römisch 40 in der hg. Gerichtsabteilung ein. 3.
- Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ XXXX unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.3.
- Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ römisch 40 unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Inhalt des seitens des BFA vorgelegten Verwaltungsaktes sowie der Beschwerdeschrift.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A): 3.
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 Vw
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 Vw
GVG im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)." Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)." 3.
- Im Lichte des hg. Erkenntnisses vom XXXX , GZ W XXXX , wonach der Beschwerde gem. §§ 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG stattgegeben und festgestellt wurde, dass dem BF eine Karte für Geduldete auszustellen sei, ist hervorzuheben, dass das BVwG, jedoch auch das BFA im betreffenden Verfahren von der islamischen Republik Afghanistan als Herkunftsstaat des BF ausgingen. 3.
- Im Lichte des hg. Erkenntnisses vom römisch 40 , GZ W römisch 40 , wonach der Beschwerde gem. Paragraphen 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG stattgegeben und festgestellt wurde, dass dem BF eine Karte für Geduldete auszustellen sei, ist hervorzuheben, dass das BVwG, jedoch auch das BFA im betreffenden Verfahren von der islamischen Republik Afghanistan als Herkunftsstaat des BF ausgingen. Die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des BF erfolgte im aktuellen gegenständlichen behördlichen Verfahren jedoch in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF gem. § 52 Abs. 9 FPG nach Pakistan wurde festgestellt. Die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des BF erfolgte im aktuellen gegenständlichen behördlichen Verfahren jedoch in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG nach Pakistan wurde festgestellt. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des BF wurde ausgeführt, dass durch die Vorlage von Dokumenten durch den BF, ua. seines Führerscheines die Identität des BF festgestellt habe werden können. Der BF sei pakistanischer Staatsangehöriger und habe dieser, soweit er in seinen Vorverfahren angegeben habe, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, keine Belege vorlegen können. Bei Stellung des Folgeantrages und der darin angegebenen afghanischen Staatsbürgerschaft sei davon auszugehen, dass der BF damit leichter einen Schutzstatus erhalten wolle. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs der angefochtene Bescheid bzgl. des Abspruches zum Antrag auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.) in Rechtskraft. Die übrigen Spruchpunkte bzw. rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nahmen ebenso auf den Herkunftsstaat Pakistan bezug und wurden entsprechende länderkundlichen Feststellungen getroffen. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs der angefochtene Bescheid bzgl. des Abspruches zum Antrag auf internationalen Schutz (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.) in Rechtskraft. Die übrigen Spruchpunkte bzw. rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nahmen ebenso auf den Herkunftsstaat Pakistan bezug und wurden entsprechende länderkundlichen Feststellungen getroffen. Dabei lässt die belangte Behörde jedoch die Entscheidung des BVwG vom XXXX , GZ W XXXX im Duldungsverfahren des BF gänzlich außer Acht, wonach bezüglich des BF vom Herkunftsstaat Afghanistan ausgegangen wurde. Aus dem Akteninhalt bzw. aus den seitens des BFA im Duldungsverfahren vorgelegten Unterlagen (lt. BFA Screenshots aus dem IFA) ergibt sich, dass die pakistanische Botschaft trotz Vorlage der Identitätskarten der Eltern und des Führerscheines des BF kein Heimreisezertifikat ausstellte. Auch ist im betreffenden Duldungsverfahren auf ein E-Mail des BFA vom XXXX an die Einlaufstelle des BVwG hinzuweisen, wonach das BFA selbst von der afghanischen Staatsbürgerschaft des BF ausging und wurde dem genannten E-Mail auch ein Laissez-Passer vom XXXX , ausgestellt von der Islamischen Republik Afghanistan und die Person des BF betreffend, in Kopie beigelegt. Dabei lässt die belangte Behörde jedoch die Entscheidung des BVwG vom römisch 40 , GZ W römisch 40 im Duldungsverfahren des BF gänzlich außer Acht, wonach bezüglich des BF vom Herkunftsstaat Afghanistan ausgegangen wurde. Aus dem Akteninhalt bzw. aus den seitens des BFA im Duldungsverfahren vorgelegten Unterlagen (lt. BFA Screenshots aus dem IFA) ergibt sich, dass die pakistanische Botschaft trotz Vorlage der Identitätskarten der Eltern und des Führerscheines des BF kein Heimreisezertifikat ausstellte. Auch ist im betreffenden Duldungsverfahren auf ein E-Mail des BFA vom römisch 40 an die Einlaufstelle des BVwG hinzuweisen, wonach das BFA selbst von der afghanischen Staatsbürgerschaft des BF ausging und wurde dem genannten E-Mail auch ein Laissez-Passer vom römisch 40 , ausgestellt von der Islamischen Republik Afghanistan und die Person des BF betreffend, in Kopie beigelegt. In einem weiteren E-Mail des BFA an die Einlaufstelle des BVwG vom 2 XXXX ist erneut von einem Heimreisezertifikat aus dem Jahr XXXX und von einer Identifizierung (Anm.: wohl des BF) durch die afghanischen Botschaft die Rede, wobei offensichtlich auf das obgenannte Laissez-Passer bezuggenommen wurde und wurde ferner festgehalten, dass Rückführungen nach Afghanistan nicht mehr möglich seien. In einem weiteren E-Mail des BFA an die Einlaufstelle des BVwG vom 2 römisch 40 ist erneut von einem Heimreisezertifikat aus dem Jahr römisch 40 und von einer Identifizierung Anmerkung, wohl des BF) durch die afghanischen Botschaft die Rede, wobei offensichtlich auf das obgenannte Laissez-Passer bezuggenommen wurde und wurde ferner festgehalten, dass Rückführungen nach Afghanistan nicht mehr möglich seien. Beweiswürdigend wurde zur Staatsbürgerschaft im Duldungsverfahren seitens des BVwG erörtert, dass über die Vorbringen des BF und die Einsichtnahme in das von der belangten Behörde eingeholte Heimreisezertifikat der Afghanischen Botschaft hinaus das Dokument ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): „Anfragebeantwortung zu Pakistan: Erlangung der Staatsbürgerschaft; Staatsbürgerschaft durch Geburt; Staatsbürgerschaft für afghanische Flüchtlinge [a-10821]“, Dokument #1456041 - ecoi.net [Zugriff am 07.05.2023] herangezogen wurde. Daraus ergebe sich zusammenfassend, dass die Geburt in Pakistan die pakistanische Staatsbürgerschaft bewirken könne, dass die pakistanische Staatsbürgerschaft aber gleichzeitig im Einzelfall verweigert werden könne und verweigert werde, was im Fall von in Pakistan geborenen Kindern afghanischer Flüchtlinge dazu führe, dass diesen im Allgemeinen, mit dem Argument, dass ihre Eltern nur vorübergehend in Afghanistan aufgenommen wurden, die Zuerkennung der pakistanischen Staatsbürgerschaft verweigert werde. Im Zuge der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass die pakistanische Botschaft mangels aufrechter Staatsbürgerschaft kein Heimreisezertifikat ausgestellt habe. Im gegenständlichen Fall erweist sich im Lichte obiger Ausführungen der nunmehr angefochtene Bescheid des Bundesamtes, in dem von der pakistanischen Staatsbürgerschaft des BF ausgegangen wurde, und das diesem zugrundeliegende Verfahren sohin in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde, in der auch auf das Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX hingewiesen und dieses dem Beschwerdeschriftsatz beigelegt wurde - als ungeklärt dar. Im gegenständlichen Fall erweist sich im Lichte obiger Ausführungen der nunmehr angefochtene Bescheid des Bundesamtes, in dem von der pakistanischen Staatsbürgerschaft des BF ausgegangen wurde, und das diesem zugrundeliegende Verfahren sohin in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde, in der auch auf das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 hingewiesen und dieses dem Beschwerdeschriftsatz beigelegt wurde - als ungeklärt dar. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass das Bundesamt als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation sowie dem schnelleren Zugang zu kriminaltechnischen Einrichtungen wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist neben der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde in der vorliegenden Konstellation insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie vom Gegenteil auszugehen. Da sohin die Frage der Staatsangehörigkeit des BF aufgrund der fallbezogenen Umstände offenbar nicht abschließend geklärt erscheint, erweist sich das behördliche Verfahren als mangelhaft. Das Bundesamt wird im Hinblick auf die Abklärung der tatsächlichen Staatsangehörigkeit(en) oder einer allfälligen Staatenlosigkeit des BF neuerlich ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L506.1425939.6.00