Obsah (12)
§§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15Art 132§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlL517 2300129-1 SpruchL517 2300129-1/8E, L517 2300129-1/8E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
§§ 28Abs. 2, 31 Vw
GVG, Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG zurückgewiesen. A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 28, Absatz 2, 31, VwGVG, Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 08.07.2024 – Antrag auf Arbeitslosengeld von XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) beim AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bzeichnet)08.07.2024 – Antrag auf Arbeitslosengeld von römisch 40 (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) beim AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bzeichnet) 18.07.2024 – Bescheid der bB, dem Antrag wird keine Folge gegeben 09.08.2024 – Beschwerde der bP 09.09.2024 – Beschwerdevorentscheidung der bB 25.09.2024 – Vorlageantrag 03.10.2024 – Beschwerdevorlage beim BVwG 19.11.2024 – Entscheidung Verwaltungsgerichtsof Ra 2024/08/0103 18.12.2024 – Bescheid der bB, ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung 27.01.2025 – Stellungnahme der bB27.01.2025 – Stellungnahme der bB, II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Sachverhalt: Die bP war zuletzt vom 11.09.2023 bis 05.07.2024 beim XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Daneben ist sie seit 01.10.2022 bis zumindest 10.10.2024 geringfügig bei der XXXX beschäftigt.Die bP war zuletzt vom 11.09.2023 bis 05.07.2024 beim römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Daneben ist sie seit 01.10.2022 bis zumindest 10.10.2024 geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt. Am 08.07.2024 langte beim AMS ein Antrag der bP auf Arbeitslosengeld ein. Mit Bescheid vom 18.07.2024 wurde dem Antrag gem. §§ 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend führte das AMS aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben: Hat jemand neben einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis auch eine geringfügige Beschäftigung, wird der Zeitraum der geringfügigen Beschäftigung, die sich mit dem vollversicherten Dienstverhältnis überschneidet, auf jeden Fall arbeitslosenversicherungspflichtig für den Zeitraum der Überschneidung. Somit haben Sie nach Beendigung ihrer Vollbeschäftigung innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber XXXX aufgenommen.Mit Bescheid vom 18.07.2024 wurde dem Antrag gem. Paragraphen 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend führte das AMS aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben: Hat jemand neben einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis auch eine geringfügige Beschäftigung, wird der Zeitraum der geringfügigen Beschäftigung, die sich mit dem vollversicherten Dienstverhältnis überschneidet, auf jeden Fall arbeitslosenversicherungspflichtig für den Zeitraum der Überschneidung. Somit haben Sie nach Beendigung ihrer Vollbeschäftigung innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber römisch 40 aufgenommen. Die bP erhob am 09.08.2024 gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die von der Behörde gewählte Auslegung dem Gesetzestext des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG widerspreche und der Bestimmung einen gesetzwidrigen Zweck unterstelle.Die bP erhob am 09.08.2024 gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die von der Behörde gewählte Auslegung dem Gesetzestext des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG widerspreche und der Bestimmung einen gesetzwidrigen Zweck unterstelle. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2024 wurde die Beschwerde der bP abgewiesen und begründete die bB ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das geringfügige Dienstverhältnis der bP während der Überschneidung bis zum 05.07.2024 (dem letzten Tag ihrer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung) arbeitslosenversicherungspflichtig sei. Am 25.07.2024 brachte die bP einen näher begründeten Vorlageantrag beim AMS ein. Am 03.10.2024 wurde die Beschwerde dem BVwG vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103 in einem ähnlich gelagerten Fall aus, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden sei. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber – also eine bestimmte vertragliche Gestaltung – kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze gleichgesetzt werden.Der Verwaltungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103 in einem ähnlich gelagerten Fall aus, dass die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden sei. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber – also eine bestimmte vertragliche Gestaltung – kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze gleichgesetzt werden. Mit Bescheid vom 18.12.2024 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2024 unter Hinweis auf die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ersatzlos behoben. Am selben Tag wurde der bP ein Betrag von € 1.287,78 (26 Tagsätze für den Zeitraum 08.07.2024 bis 31.07.2024) überwiesen. Die bB teilte dem BVwG mit Schreiben vom 27.01.2025 mit, dass die bP seit 01.08.2024 Alterspension beziehe und legte einen Versicherungsdatenauszug der bP bei. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1.0 festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1.0 festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im unstrittig. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus dem Inhalt eines aktuellen Auszugs der beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Die Überweisung des Arbeitslosengeldes an die bP wurde durch einen Ausdruck aus der Dokumenteninformation der bB belegt. Die Feststellung zum Bezug der Alterspension durch die bP ergibt sich aus dem von der bB am 27.01.2025 vorgelegten Versicherungsdatenauszug. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchpunkt A) Zur Zurückweisung der Beschwerde: 3.3. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten: Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 109/2021, idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, idgF Erkenntnisse „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ Bundes-Verfassungsgesetz; BGBl. I Nr. 222/2022, idgFBundes-Verfassungsgesetz; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2022,, idgF Artikel 132.
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben: 1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; […]“ Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)–
(5)[…]Paragraph 46,
(1)–
(5)[…]
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)[…] 3.
- Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, damit über den geltend gemachten Anspruch (in der Hauptsache) meritorisch abgesprochen werden kann. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen zählt unter anderem die Beschwerdelegitimation. Die Beschwerdelegitimation (prozessuale Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde) gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit ist in Art 132 Abs. 1 BV-G geregelt und betrifft u.a. denjenigen, der durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Interessen verletzt zu sein behauptet (Parteibeschwerde).3.
- Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, damit über den geltend gemachten Anspruch (in der Hauptsache) meritorisch abgesprochen werden kann. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen zählt unter anderem die Beschwerdelegitimation. Die Beschwerdelegitimation (prozessuale Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde) gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit ist in Artikel 132, Absatz eins, BV-G geregelt und betrifft u.a. denjenigen, der durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Interessen verletzt zu sein behauptet (Parteibeschwerde). Eine Parteibeschwerde ist
Art 132Abs.
1 Z 1 B-VG nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann. Im Hinblick auf die darin zum Ausdruck kommende Rechtsschutzfunktion der Parteibeschwerde können sich auch die
§ 9Abs. 1 Z 3 Vw
GVG anzuführenden Gründe für die „Rechtswidrigkeit“ des Bescheides nur auf subjektive Rechte des Beschwerdeführers beziehen (zum Prüfungsumfang bei Parteibeschwerden siehe VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01. 2015, Ra 2014/06/0055;). Zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Beschwerdelegitimiert ist also jedermann, der behauptet, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (Art. 132 Abs. 2 B-VG; VwGH 22.03.2012, 2012/07/0028). Die behauptete Rechtsverletzung muss zumindest möglich sein (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0032), ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038). Eine Parteibeschwerde ist
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann. Im Hinblick auf die darin zum Ausdruck kommende Rechtsschutzfunktion der Parteibeschwerde können sich auch die
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG anzuführenden Gründe für die „Rechtswidrigkeit“ des Bescheides nur auf subjektive Rechte des Beschwerdeführers beziehen (zum Prüfungsumfang bei Parteibeschwerden siehe VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.
- 2015, Ra 2014/06/0055;). Zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Beschwerdelegitimiert ist also jedermann, der behauptet, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (Artikel 132, Absatz 2, B-VG; VwGH 22.03.2012, 2012/07/0028). Die behauptete Rechtsverletzung muss zumindest möglich sein (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0032), ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038). Rechtsschutzinteresse besteht jedenfalls dann nicht mehr, wenn es für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, also die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014). Die offene Beschwerde richtete sich gegen die (implizite) Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeldes. Da der bP das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum im Beschwerdezeitpunkt tatsächlich nicht ausbezahlt worden war, lag im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eine mögliche Rechtsverletzung der bP vor. Nachdem der bP jedoch am 18.12.2024 nachweislich der ausständige Arbeitslosengeldbetrag für den beanstandeten Zeitraum rückwirkend überwiesen wurde, die Behörde dem Antrag auf Arbeitslosengeld somit durch faktisches Entsprechen Folge gegeben hat, ist die bP nicht länger in einem subjektiven Recht verletzt bzw. nicht mehr beschwert. Eine anfangs vorgelegene Beschwerdelegitimation ist sohin bereits aus diesem Grund entfallen. Zudem hat die Behörde mit Bescheid vom 09.09.2024 ersatzlos behoben, sodass der Beschwerdegegenstand entfallen ist und damit die Beschwerde zurückzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die ersatzlose Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheids zur Folge hat, dass die Verwaltungsbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf. Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden (vgl. VwGH 30.09.2020, Ra 2020/10/0026, VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044, 0045). Nachdem im gegenständlichen Verfahren die bP am 08.07.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hatte, der nach der Behebung der BVE noch offen war, hätte die Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2024 zwar gem. § 68 Abs. 2 AVG beheben müssen, jedoch nicht ersatzlos und hätte aussprechen müssen, dass der bP Arbeitslosengeld ab dem 08.07.2024 zusteht.Zudem hat die Behörde mit Bescheid vom 09.09.2024 ersatzlos behoben, sodass der Beschwerdegegenstand entfallen ist und damit die Beschwerde zurückzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die ersatzlose Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheids zur Folge hat, dass die Verwaltungsbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf. Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden vergleiche VwGH 30.09.2020, Ra 2020/10/0026, VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044, 0045). Nachdem im gegenständlichen Verfahren die bP am 08.07.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hatte, der nach der Behebung der BVE noch offen war, hätte die Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2024 zwar gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG beheben müssen, jedoch nicht ersatzlos und hätte aussprechen müssen, dass der bP Arbeitslosengeld ab dem 08.07.2024 zusteht.
- Da die Beschwerde der bP zurückzuweisen war, konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG eine mündliche Verhandlung entfallen.4. Da die Beschwerde der bP zurückzuweisen war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2300129.1.00