RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlL524 2306307-1 Spruch, L524 2306307-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 17.05.2024 beantragte der Schulleiter der Mittelschule XXXX mit näherer Begründung, dass der Schüler XXXX vom Schulbesuch gemäß § 49 SchUG suspendiert werde.Mit Schreiben vom 17.05.2024 beantragte der Schulleiter der Mittelschule römisch 40 mit näherer Begründung, dass der Schüler römisch 40 vom Schulbesuch gemäß Paragraph 49, SchUG suspendiert werde. Mit Mandatsbescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 21.05.2024, Zl. XXXX , wurde ausgesprochen, dass XXXX wegen Gefahr im Verzug ab sofort bis einschließlich 07.06.2024 vom weiteren Schulbesuch suspendiert werde (Spruchpunkt 1.). Einer allfälligen Vorstellung werde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 2.).Mit Mandatsbescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 21.05.2024, Zl. römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass römisch 40 wegen Gefahr im Verzug ab sofort bis einschließlich 07.06.2024 vom weiteren Schulbesuch suspendiert werde (Spruchpunkt 1.). Einer allfälligen Vorstellung werde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 2.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht am 03.06.2024 Vorstellung. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 08.08.2024, Zl. Präs/3a-102-4/52-2024, wurde die mit Mandatsbescheid ausgesprochene Suspendierung für den Zeitraum vom 21.05.2024 bis 07.06.2024 bestätigt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Am 22.01.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Bildungsdirektion für Oberösterreich die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Bildungsdirektion für Oberösterreich sprach mit Mandatsbescheid vom 21.05.2024 aus, dass XXXX wegen Gefahr im Verzug ab sofort bis einschließlich 07.06.2024 vom weiteren Schulbesuch suspendiert werde.Die Bildungsdirektion für Oberösterreich sprach mit Mandatsbescheid vom 21.05.2024 aus, dass römisch 40 wegen Gefahr im Verzug ab sofort bis einschließlich 07.06.2024 vom weiteren Schulbesuch suspendiert werde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung langte am 03.06.2024 bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich ein. Am 02.07.2024 ersuchte die Bildungsdirektion für Oberösterreich den Schulleiter der Mittelschule um Abgabe einer Stellungnahme. Nicht festgestellt werden kann, dass die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung Ermittlungsschritte gesetzt hat. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 08.08.2024, Zl. XXXX , wurde die mit Mandatsbescheid ausgesprochene Suspendierung für den Zeitraum vom 21.05.2024 bis 07.06.2024 bestätigt.Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 08.08.2024, Zl. römisch 40 , wurde die mit Mandatsbescheid ausgesprochene Suspendierung für den Zeitraum vom 21.05.2024 bis 07.06.2024 bestätigt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Aus dem Mandatsbescheid ergeben sich die Feststellungen zu diesem. Das Einlangen der Vorstellung bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich ergibt sich aus der e-mail, mit welcher die Vorstellung übermittelt wurde. Die Einholung einer Stellungnahme vom Schulleiter der Mittelschule ergibt sich aus der e-mail vom 02.07.2024. Die Bildungsdirektion für Oberösterreich teilte auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass nicht mehr festgestellt werden könne, ob innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung Ermittlungsschritte gesetzt worden seien (OZ 4). Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung von der Bildungsdirektion für Oberösterreich Ermittlungsschritte gesetzt wurden. Aus dem Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 08.08.2024 ergibt sich die Entscheidung über die Vorstellung und die Bestätigung der Suspendierung. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Stattgabe der Beschwerde: § 49 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG) lautet:Paragraph 49, des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG) lautet: „Ausschluß eines Schülers § 49.
(1)Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.Paragraph 49,
(1)Wenn ein Schüler seine Pflichten (Paragraph 43,) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß Paragraph 47, oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
(2)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
(2)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
(3)Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(3)Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(4)Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
(4)Die zuständige Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach Paragraph 47, Absatz 2, anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die zuständige Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
(5)Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.
(5)Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Absatz eins, bereits erreicht werden kann.
(6)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(6)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)
(7)Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird davon nicht berührt.
(7)Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (Paragraph 42,) wird davon nicht berührt.
(8)Der Ausschluß kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.
(9)Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Abs. 3 (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985.“
(9)Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Absatz eins, nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Absatz 3, (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 8, des Schulpflichtgesetzes 1985.“ § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet:Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet: „§ 57.
(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(2)Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“ Im vorliegenden Fall erließ die belangte Behörde wegen Gefahr in Verzug einen Mandatsbescheid. Die fristgerecht erhobene Vorstellung langte am 03.06.2024 bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich ein. Die belangte Behörde hatte daher gemäß § 57 Abs. 3 AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten. Im vorliegenden Fall erließ die belangte Behörde wegen Gefahr in Verzug einen Mandatsbescheid. Die fristgerecht erhobene Vorstellung langte am 03.06.2024 bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich ein. Die belangte Behörde hatte daher gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten. Gemäß § 57 Abs. 3 AVG ist entscheidend, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgeschrieben (vgl. VwGH 19.08.2024, Ra 2023/11/0066 unter Hinweis auf VwGH 04.12.1987, 87/11/0115).Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG ist entscheidend, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgeschrieben vergleiche VwGH 19.08.2024, Ra 2023/11/0066 unter Hinweis auf VwGH 04.12.1987, 87/11/0115). Für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs. 3 AVG ist eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann demnach auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, erfolgen (vgl. VwGH 11.10.2017, Ra 2017/11/0225 unter Hinweis auf VwGH 11.03.2016, Ra 2016/11/0025, mwN).Für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG ist eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann demnach auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, erfolgen vergleiche VwGH 11.10.2017, Ra 2017/11/0225 unter Hinweis auf VwGH 11.03.2016, Ra 2016/11/0025, mwN). Eine bloße Verständigung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens stellt für sich noch keinen in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt dar. Sie dient weder der Ermittlung eines maßgeblichen Sachverhaltes noch gibt sie der Partei Gelegenheit, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. VwGH 16.01.2023, Ra 2021/05/0223 unter Hinweis auf VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).Eine bloße Verständigung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens stellt für sich noch keinen in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt dar. Sie dient weder der Ermittlung eines maßgeblichen Sachverhaltes noch gibt sie der Partei Gelegenheit, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen vergleiche VwGH 16.01.2023, Ra 2021/05/0223 unter Hinweis auf VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). Die belangte Behörde ersuchte am 02.07.2024 den Schulleiter der Mittelschule um Abgabe einer Stellungnahme. Es konnte nicht festgestellt werden, dass innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung Ermittlungsschritte von der belangten Behörde gesetzt wurden. Es wurden somit erstmals am 02.07.2024 – und damit nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Einlangen der Vorstellung – Ermittlungsschritte gesetzt. Somit trat der Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 3 AVG ex lege außer Kraft.Es wurden somit erstmals am 02.07.2024 – und damit nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Einlangen der Vorstellung – Ermittlungsschritte gesetzt. Somit trat der Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG ex lege außer Kraft. Die belangte Behörde hätte daher nicht mehr meritorisch über die Vorstellung entscheiden dürfen. Der angefochtene Bescheid ist somit ersatzlos aufzuheben. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L524.2306307.1.00