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{'item': 'L532 2271970-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlL532 2271970-2 Spruch, L532 2271970-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) vom 19.01.2017, Zl. XXXX , wurde dem BF gem. § 8 Abs 1 AsylG rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) vom 19.01.2017, Zl. römisch 40 , wurde dem BF gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründet wurde die Schutzgewährung damit, dass im Rückkehrfall zu befürchten sei, der BF könne Opfer des dortigen innerstaatlichen Konflikts werden. Seine weiteren Fluchtgründe erwiesen sich als nicht glaubhaft. In weiterer Folge wurde dem BF ein Fremdenpass, gültig bis 2022, ausgestellt.
  3. Am 05.07.2022 wurde dem BF gemäß seinem Antrag ein Fremdenpass nach § 88 Abs 2a FPG mit der Gültigkeitsdauer bis zum 04.07.2023 ausgestellt. Im Zuge des Verfahrens wurde der BF nachweislich darüber belehrt, sich innerhalb eines Jahres zur Ausstellung eines Reisepasses an die irakischen Vertretungsbehörden zu wenden.
  4. Am 05.07.2022 wurde dem BF gemäß seinem Antrag ein Fremdenpass nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG mit der Gültigkeitsdauer bis zum 04.07.2023 ausgestellt. Im Zuge des Verfahrens wurde der BF nachweislich darüber belehrt, sich innerhalb eines Jahres zur Ausstellung eines Reisepasses an die irakischen Vertretungsbehörden zu wenden.
  5. Am 11.04.2023 stellte der BF beim Bundesamt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Als Beilage legte er eine Bestätigung der Irakischen Botschaft in Berlin bei, welche besagte, ihm könne ohne Vorlage diverser Dokumente im Original kein Reisepass ausgestellt werden.
  6. Am 14.04.2023 erfolgte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Der BF wurde auf die beabsichtigte Abweisung seines Antrags hingewiesen und wurde ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.
  7. Am 24.04.2023 brachte der BF via E-Mail eine Stellungnahme ein. In diesem (irrtümlich als „Berufung“ bezeichneten) Schreiben legte der BF dar, er könne nicht in den Irak zurückkehren, da er dort großer Gefahr ausgesetzt sei. Eine Passbeschaffung sei unmöglich, weshalb er um Ausstellung eines für die Dauer von fünf Jahre gültigen Fremdenpasses ersuche.
  8. Mit dem im Spruch ausgewiesenen Bescheid der bB wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs 2a FPG abgewiesen.
  9. Mit dem im Spruch ausgewiesenen Bescheid der bB wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Das Bundesamt führte zusammengefasst aus, es sei notorisch, dass die Konsularabteilung der Republik Irak in Wien keine Reisepässe ausstelle und dass die Ausstellung im Irak oder beispielsweise durch die Irakischen Botschaften in Berlin oder Frankfurt erfolge. Die Ausstellung eines Fremdenpasses im Juli 2022 durch die Republik Österreich habe stattgefunden, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, einen irakischen Reisepass zu erlangen. Er habe im Verfahren nicht dargetan, warum ihm die Ausstellung eines irakischen Reisepasses nicht möglich sei, vielmehr sei dem Schreiben der Irakischen Botschaft Berlin vom 28.03.2023 zu entnehmen, welche Dokumente er vorlegen müsse. Über diese Dokumente verfüge der BF auch. Die Behauptung, er sei im Irak in Gefahr und es sei ihm nicht möglich, über die Vertretungsbehörden einen Reisepass zu erlangen, sei objektiv falsch. Für die fiktive Annahme des Verlustes der erforderlichen irakischen Originaldokumente wäre es ihm zudem möglich gewesen, einen Ersatz zu beschaffen. Im Ergebnis sei nicht nachvollziehbar, warum dem BF die Beschaffung eines herkunftsstaatlichen Dokuments verwehrt sein solle, weshalb der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte abzuweisen sei. Der Bescheid wurde mit 10.05.2023 rechtswirksam zugestellt.
  10. Dagegen richtete sich die vom BF selbst eingebrachte Beschwerde vom 14.05.2023 an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). Inhaltlich entsprach der Beschwerdeschriftsatz der Stellungnahme vom 24.04.
  11. Dagegen richtete sich die vom BF selbst eingebrachte Beschwerde vom 14.05.2023 an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“). Inhaltlich entsprach der Beschwerdeschriftsatz der Stellungnahme vom 24.04.
  12. Der Administrativakt langte hg. am 22.06.2023 ein und wurde einer Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen.
  13. Mit E-Mail vom 17.07.2023 übermittelte der BF dem BVwG neuerlich seine Beschwerde sowie eine Ablichtung seines mit 17.03.2017 ausgestellten und bis 16.03.2022 gültigen Fremdenpasses, der im Administrativverfahren vorgelegten Bestätigung der Irakischen Botschaft in Berlin vom 28.03.2023 und eines behördlichen Schriftsatzes vom 09.06.
  14. Eine idente Eingabe übermittelte der BF mit E-Mail vom 03.08.
  15. Mit Eingabe vom 15.01.2024 legte die im Spruch ausgewiesene Vertreterin Vollmacht und übermittelte darüberhinaus eine Beschwerdeergänzung. Im Schriftsatz legte sie dar, der BF erachte sich in seinem subjektiven Recht auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs 2a FPG verletzt. Die bB hätte die Abweisung damit begründet, es sei dem BF sehr wohl möglich, einen irakischen Reisepass zu erlangen. Zu diesem Zwecke sei ihm im Juni 2022 ein Fremdenpass mit der Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt worden. Schließlich sei vom BF eine Bestätigung der Irakischen Botschaft in Berlin ins Verfahren eingebracht worden, aus welcher hervorginge, dass irakische Reisepässe nur unter Vorlage von gültigen Originaldokumenten ausgestellt werden könnten. Fehlende Unterlagen könnten über Familienmitglieder, Verwandte oder einen Vertrauensanwalt beigeschafft werden. Das Bundesamt habe dem BF weiters vorgehalten, die erforderlichen Originaldokumente wären im Asylverfahren vom BF vorgelegt und diesem anschließend retourniert worden. Den behördlichen Ausführungen werde vom BF entgegengehalten, er habe einen Termin bei der Irakischen Botschaft in Berlin wahrgenommen und die entsprechenden Dokumente in Vorlage gebracht, ein Reisepass sei ihm dennoch nicht ausgestellt worden, da die Botschaft die Dokumente nicht akzeptiert habe. Für den BF sei es auch nicht möglich, die erforderlichen Unterlagen im Irak über Dritte zu beschaffen, da das Verfahren hiezu sehr kompliziert sei und oftmals erfolglos ende. Auch habe der BF keine Sozialkontakte im Herkunftsstaat und kenne keine Anwälte. Viele Anwälte seien darüberhinaus korrupt. Selbst dann, wenn es dem BF zumutbar sei, die erforderlichen Originaldokumente beizuschaffen, so habe er keine Möglichkeit, neuerlich nach Berlin zu reisen, um dort einen irakischen Reisepass zu beantragen. Es werde darauf verwiesen, die in so einem Fall von der bB gesetzte einjährige Frist sei sehr eng bemessen, zumal die Ausstellung von Dokumenten im Irak lange Zeit in anspruch nehme. Aus diesen Gründen werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die bB zurückzuverweisen. Im Schriftsatz legte sie dar, der BF erachte sich in seinem subjektiven Recht auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG verletzt. Die bB hätte die Abweisung damit begründet, es sei dem BF sehr wohl möglich, einen irakischen Reisepass zu erlangen. Zu diesem Zwecke sei ihm im Juni 2022 ein Fremdenpass mit der Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt worden. Schließlich sei vom BF eine Bestätigung der Irakischen Botschaft in Berlin ins Verfahren eingebracht worden, aus welcher hervorginge, dass irakische Reisepässe nur unter Vorlage von gültigen Originaldokumenten ausgestellt werden könnten. Fehlende Unterlagen könnten über Familienmitglieder, Verwandte oder einen Vertrauensanwalt beigeschafft werden. Das Bundesamt habe dem BF weiters vorgehalten, die erforderlichen Originaldokumente wären im Asylverfahren vom BF vorgelegt und diesem anschließend retourniert worden. Den behördlichen Ausführungen werde vom BF entgegengehalten, er habe einen Termin bei der Irakischen Botschaft in Berlin wahrgenommen und die entsprechenden Dokumente in Vorlage gebracht, ein Reisepass sei ihm dennoch nicht ausgestellt worden, da die Botschaft die Dokumente nicht akzeptiert habe. Für den BF sei es auch nicht möglich, die erforderlichen Unterlagen im Irak über Dritte zu beschaffen, da das Verfahren hiezu sehr kompliziert sei und oftmals erfolglos ende. Auch habe der BF keine Sozialkontakte im Herkunftsstaat und kenne keine Anwälte. Viele Anwälte seien darüberhinaus korrupt. Selbst dann, wenn es dem BF zumutbar sei, die erforderlichen Originaldokumente beizuschaffen, so habe er keine Möglichkeit, neuerlich nach Berlin zu reisen, um dort einen irakischen Reisepass zu beantragen. Es werde darauf verwiesen, die in so einem Fall von der bB gesetzte einjährige Frist sei sehr eng bemessen, zumal die Ausstellung von Dokumenten im Irak lange Zeit in anspruch nehme. Aus diesen Gründen werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die bB zurückzuverweisen.
  16. Mit Verfügung vom 05.02.2025 wurde der Akt der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Abteilung L532 zugewiesen.
  17. Am 28.02.2025 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der BF gab bekannt, dass er über einen in den Niederlanden ausgestellten irakischen Reisepass verfüge, welcher von 15.08.2024 bis 14.08.2032 gültig sei. Die Beschwerde wurde – nach Führung eines Rechtsgesprächs im Rahmen der Manuduktion – aufrecht gehalten, was der BF im Wesentlichen damit begründete, er könne mit seiner Aufenthaltskarte und seinem irakischen Reisepass nicht ausreisen, weshalb er einen Fremdenpass benötige. Gegen die Ausstellung vom Visa spreche, dass sein Name im (irakischen) Reisepass und auf der Aufenthaltskarte unterschiedlich geschrieben werden würde. Im Übrigen sei die Ausstellung des Reisepasses kostspielig gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Der BF verfügt über den Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung. Der BF verfügte von 2017 bis 2022 sowie von 2022 bis 2023 über vom Bundesamt ausgestellte Fremdenpässe. Der BF verfügt über einen gültigen irakischen Reisepass, ausgestellt von irakischen Vertretungsbehörden in den Niederlanden. Der BF hat die Möglichkeit, sich auch in Zukunft in den Besitz irakischer Reisedokumente zu versetzen.
  19. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Schutz- und Aufenthaltsstatus sowie zum Besitz von Fremdenpässen in der Vergangenheit ergeben sich aus dem – unbestrittenen – Administrativakt. Dass der BF gegenwärtig über einen irakischen Reisepass verfügt, konnte vom erkennenden Richter, dem der Pass im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2025 vorgelegt wurde, persönlich wahrgenommen werden. Die Feststellung, der BF sei auch in Zukunft in der Lage, irakische Reisepässe zu beantragen und diese auch zu bekommen, wurde getroffen, weil er nunmehr einerseits über einen irakischen Reisepass verfügt, er sohin zweifelsohne im Stande war, diesen zu besorgen, und andererseits keine plausiblen Gründe vorgebracht werden konnten, die für die Zukunft Gegenteiliges vermuten lassen würden. Die (unbewiesene und im Übrigen objektiv auch unter Berücksichtigung von Reisekosten kaum nachvollziehbare) Behauptung, er habe EUR 5.000,-- investieren müssen, um den Reisepass zu erlangen, vermag am praktischen Zugang zu irakischen Reisedokumenten nichts zu ändern, und ist auch die Behauptung der eingeschränkten Reisefreiheit nicht überzeugend, zumal der BF nicht substantiiert erklären konnte, warum die Ausstellung von Sichtvermerken nicht möglich sein sollte. Wenn er nunmehr angibt, sein Name sei in den Dokumenten unterschiedlich geschrieben, so liegt es in seiner eigenen Verantwortung, bei den zuständigen Behörden eine Änderung bzw. Richtigstellung seines Namens zu veranlassen, auf § 35 Abs 2 Z 3 zweiter Fall PStG wird hingewiesen. Die Feststellung, der BF sei auch in Zukunft in der Lage, irakische Reisepässe zu beantragen und diese auch zu bekommen, wurde getroffen, weil er nunmehr einerseits über einen irakischen Reisepass verfügt, er sohin zweifelsohne im Stande war, diesen zu besorgen, und andererseits keine plausiblen Gründe vorgebracht werden konnten, die für die Zukunft Gegenteiliges vermuten lassen würden. Die (unbewiesene und im Übrigen objektiv auch unter Berücksichtigung von Reisekosten kaum nachvollziehbare) Behauptung, er habe EUR 5.000,-- investieren müssen, um den Reisepass zu erlangen, vermag am praktischen Zugang zu irakischen Reisedokumenten nichts zu ändern, und ist auch die Behauptung der eingeschränkten Reisefreiheit nicht überzeugend, zumal der BF nicht substantiiert erklären konnte, warum die Ausstellung von Sichtvermerken nicht möglich sein sollte. Wenn er nunmehr angibt, sein Name sei in den Dokumenten unterschiedlich geschrieben, so liegt es in seiner eigenen Verantwortung, bei den zuständigen Behörden eine Änderung bzw. Richtigstellung seines Namens zu veranlassen, auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall PStG wird hingewiesen.
  20. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
  21. Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs 2a FPG:3.
  22. Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG: 3.1.
  23. § 88 Abs 2a FPG lautet: 3.1.
  24. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG lautet: Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. 3.1.
  25. Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 2 zu § 88 FPG 2005 [Stand 1.1.2015, rdb.at]). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokumentes seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 9 zu § 88 FPG 2005).3.1.
  26. Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 2 zu Paragraph 88, FPG 2005 [Stand 1.1.2015, rdb.at]). Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokumentes seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] K 9 zu Paragraph 88, FPG 2005). Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer bereits einmal ein Fremdenpass ausgestellt wurde, kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0242). Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer bereits einmal ein Fremdenpass ausgestellt wurde, kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind vergleiche VwGH 19.03.2013, 2011/21/0242). Nach Art 2 Abs 2
  27. ZPEMRK steht es jedermann frei, jedes Land (einschließlich seines eigenen) zu verlassen. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Ausreisefreiheit gemäß Art 2
  28. ZPEMRK liegt unter anderem dann vor, wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise anwendet, ein Fall, der nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begeht, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist. Vor dem Hintergrund des Urteils des EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B., (idS E v 16.06.2023, E3489/2022) hat das BVwG mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses in das Recht auf Ausreisefreiheit eingegriffen. (VfGH vom 27.11.2023, E2618/2023) Nach Artikel 2, Absatz 2,
  29. ZPEMRK steht es jedermann frei, jedes Land (einschließlich seines eigenen) zu verlassen. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2,
  30. ZPEMRK liegt unter anderem dann vor, wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise anwendet, ein Fall, der nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begeht, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist. Vor dem Hintergrund des Urteils des EGMR 14.06.2022, 38.121/20, L.B., (idS E v 16.06.2023, E3489/2022) hat das BVwG mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses in das Recht auf Ausreisefreiheit eingegriffen. (VfGH vom 27.11.2023, E2618/2023) Nach § 88 Abs. 2a FrPolG 2005 sind Fremdenpässe Fremden auf Antrag auszustellen, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Der den Gegenstand des Verbesserungsauftrages des BFA bildende Umstand ("warum Sie nicht in der Lage sind, sich einen Reisepass bei der Botschaft zu beschaffen") stellt eine Erfolgsvoraussetzung dar. Auch in der FrPolGDV 2005 ist keine Bestimmung zu finden, die für die Erstattung eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses besondere Angaben oder gar die Beibringung irgendwelcher Unterlagen anordnet. Letzteres ist - in der im Verbesserungsauftrag des BFA vorgesehenen Art und Weise - nicht einmal in dem vom Fremden für seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses verwendeten amtlichen Vordruck vorgesehen, der freilich ohnehin nicht eine Erfolgsvoraussetzung in einen "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG umwandeln kann. (VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0124)Nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FrPolG 2005 sind Fremdenpässe Fremden auf Antrag auszustellen, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Der den Gegenstand des Verbesserungsauftrages des BFA bildende Umstand ("warum Sie nicht in der Lage sind, sich einen Reisepass bei der Botschaft zu beschaffen") stellt eine Erfolgsvoraussetzung dar. Auch in der FrPolGDV 2005 ist keine Bestimmung zu finden, die für die Erstattung eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses besondere Angaben oder gar die Beibringung irgendwelcher Unterlagen anordnet. Letzteres ist - in der im Verbesserungsauftrag des BFA vorgesehenen Art und Weise - nicht einmal in dem vom Fremden für seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses verwendeten amtlichen Vordruck vorgesehen, der freilich ohnehin nicht eine Erfolgsvoraussetzung in einen "Mangel" iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG umwandeln kann. (VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0124) 3.1.
  31. Beim BF handelt es sich zwar um einen subsidiär Schutzberechtigten, dieser ist jedoch zweifelsohne nicht außer Stande, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, weshalb der behördlichen Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses auch keine mit der Verweigerung des Rechts auf Ausreisefreiheit zu begründende Bedenken begegnen. Dass die Beschaffung von Reisedokumenten fallweise mit Friktionen oder höheren Kosten und Aufwand verbunden sein mag oder der BF sichtvermerkspflichtig ist, ist zwar subjektiv unangenehm, begründet jedoch keine Unmöglichkeit (oder Unzumutbarkeit) der Erlangung eines herkunftsstaatlichen Reisedokuments, sodass der Beschwerde kein Erfolg zu bescheiden war. Dies galt im Übrigen bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Da es sich beim Nachweis der Fähigkeit (oder Unfähigkeit) zur Beschaffung von Reisedokumenten um eine Erfolgs-, jedoch keine Prozessvoraussetzung handelt, war mit einer Abweisung der Beschwerde anstatt einer Zurückweisung im Rahmen eines Maßgabespruchs vorzugehen. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L532.2271970.2.00

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