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{'item': 'W104 2307746-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW104 2307746-1 Spruch, W104 2307746-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Schreiben vom 28.10.2022, AZ II/5/21536914010, informierte die AMA den Beschwerdeführer über die wesentlichen Änderungen der neuen Periode der Gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere hinsichtlich der Antragstellung eines Mehrfachantrages (MFA). Die Abgabetermine hätten sich geändert, die Antragstellung beginne bereits mit
  2. November
  3. Bis spätestens
  4. April 2023 seien Anträge auf Direktzahlungen und Ausgleichszulage einzureichen, wobei zu beachten sei, dass es sich bei diesem Einreichtermin um eine Fallfrist und keine Nachreichfrist handle.
  5. Der Beschwerdeführer stellte am 23.4.2023 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2023, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine einzige landwirtschaftliche Nutzfläche.
  6. Mit Bescheid vom 10.1.2024, AZ II/4-DZ/23-24285094010 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 als verspätet zurück. Der MFA sei „am eingereicht“ worden, Anträge, die nach dem 17.4.2023 eingereicht worden seien, würden als verspätet zurückgewiesen werden (Hinweis auf § 33 Abs. 2 Z 2 GSP-AV).
  7. Mit Bescheid vom 10.1.2024, AZ II/4-DZ/23-24285094010 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 als verspätet zurück. Der MFA sei „am eingereicht“ worden, Anträge, die nach dem 17.4.2023 eingereicht worden seien, würden als verspätet zurückgewiesen werden (Hinweis auf Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, GSP-AV).
  8. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 17.1.2024, in der vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer wochenlang nicht ordentlich funktionierender Internetverbindung sowie eines einige Wochen dauernden beruflichen Aufenthalts in Süditalien nicht in der Lage gewesen sei, den Antrag fristgerecht einzureichen. Der Beschwerdeführer ersuchte um eine entsprechende Berücksichtigung dieser Umstände.
  9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 13.2.2025 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass ein MFA grundsätzlich bis spätestens
  10. April des Antragsjahres einzubringen sei. Da der 15.4.2023 ein Samstag gewesen sei, gelte aufgrund des § 5 Abs. 1 GSP-AV der nächste darauffolgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist, somit Montag, der 17.4.
  11. Darauf sei der Beschwerdeführer per Informationsschreiben vom 28.10.2022 hingewiesen worden, zudem finde sich die Frist auch in den AMA-Merkblättern und auf der Webseite der AMA. Wenn der Beschwerdeführer Internetprobleme geltend mache, so hätte er für die Antragstellung die Unterstützung durch die Landwirtschaftskammer in Anspruch nehmen können. Auch aus Süditalien hätte der Beschwerdeführer den MFA 2023 rechtzeitig einreichen können. Da kein Fall von höherer Gewalt vorliege und der Beschwerdeführer einen solchen auch nicht durch die Vorlage geeigneter Unterlagen geltend gemacht habe, sei der Antrag auf Direktzahlungen 2023 richtigerweise als verspätet zurückzuweisen gewesen.
  12. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 13.2.2025 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass ein MFA grundsätzlich bis spätestens
  13. April des Antragsjahres einzubringen sei. Da der 15.4.2023 ein Samstag gewesen sei, gelte aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, GSP-AV der nächste darauffolgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist, somit Montag, der 17.4.
  14. Darauf sei der Beschwerdeführer per Informationsschreiben vom 28.10.2022 hingewiesen worden, zudem finde sich die Frist auch in den AMA-Merkblättern und auf der Webseite der AMA. Wenn der Beschwerdeführer Internetprobleme geltend mache, so hätte er für die Antragstellung die Unterstützung durch die Landwirtschaftskammer in Anspruch nehmen können. Auch aus Süditalien hätte der Beschwerdeführer den MFA 2023 rechtzeitig einreichen können. Da kein Fall von höherer Gewalt vorliege und der Beschwerdeführer einen solchen auch nicht durch die Vorlage geeigneter Unterlagen geltend gemacht habe, sei der Antrag auf Direktzahlungen 2023 richtigerweise als verspätet zurückzuweisen gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen (Sachverhalt): Im Zeitraum vom 3.11.2022 bis zum 17.4.2023 war es dem Beschwerdeführer selbst nicht immer möglich, online eine direkte Verbindung zur AMA herzustellen, was nicht auf technische Probleme im eAMA-Bereich zurückzuführen ist. In diesem Zeitraum verbrachte der Beschwerdeführer zumindest zwei Wochen in Süditalien. In Süditalien ist es möglich, online eine direkte Verbindung zur AMA herzustellen. Der Beschwerdeführer stellte am 23.4.2023 online direkt bei der AMA einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2023, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine landwirtschaftliche Nutzfläche.
  16. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Dem Beschwerdeführer wird insofern geglaubt, dass seine Internetverbindung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht funktionierte, da auch die Internetinfrastruktur von Beschädigungen nicht verschont bleibt und bis zur Reparatur z.B. eines ausgefallenen Sendemastes einige Zeit vergehen kann. Dass dieser Ausfall hingegen mehrere Monate hinweg über den gesamten Zeitraum für eine mögliche Antragstellung gedauert hat, wurde nicht einmal vom Beschwerdeführer, der von Wochen spricht, behauptet. Auch dass der Beschwerdeführer sich in Süditalien aufgehalten hat, wird ihm geglaubt. Widersprüchlichkeiten liegen somit nicht vor.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom
  19. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU):Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom
  20. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU): „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen Abschnitt 1 Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen Artikel 16 Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen

(1)Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.
(2)Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
  1. a)die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;
  2. b)die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;
  3. c)die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte;
  4. d)die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl.
(3)Bei den gekoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
  1. a)die gekoppelte Einkommensstützung;
  2. b)die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle. […]“ Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116:Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 6.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116: „Artikel 3 Ausnahmen im Fall höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände
(1)Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und der Überwachung der GAP werden als „höhere Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
  1. a)eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die bzw. das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
  2. b)die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
  3. c)eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die bzw. der den gesamten Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon betrifft;
  4. d)die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war;
  5. e)der Tod des Begünstigten;
  6. f)länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten. […]“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), „Verfahren für die Antragstellung § 4.
(1)Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).Paragraph 4,
(1)Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung). […]
(5)Sofern durch länger andauernde technische Probleme im eAMA-Bereich oder im Bereich der qualifizierten elektronischen Signatur eine fristgerechte Einreichung der Online-Anträge nicht sichergestellt werden kann, hat die AMA auf ihrer Internetseite unverzüglich die notwendigen (Ersatz-)Maßnahmen zur Ermöglichung einer fristgerechten Antragstellung bekanntzugeben. […] Ende der Einreichfrist bei Anträgen § 5.
(1)Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.Paragraph 5,
(1)Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.
(2)Abs. 1 ist nicht anwendbar bei den in § 33 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 6 bestimmten letzten Tagen der Einreichfrist und den in § 33 Abs. 3 genannten Terminen.
(2)Absatz eins, ist nicht anwendbar bei den in Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins und 4 bis 6 bestimmten letzten Tagen der Einreichfrist und den in Paragraph 33, Absatz 3, genannten Terminen. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände § 6.
(1)Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Fällen und Umständen insbesondere auchParagraph 6,
(1)Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Artikel 3, der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Fällen und Umständen insbesondere auch
  1. die dauerhafte Abtretung von mindestens 0,3 ha förderfähiger Fläche an die öffentliche Hand,
  2. die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha förderfähiger Fläche im öffentlichen Interesse,
  3. Tod eines Tieres durch Blitzschlag, Steinschlag oder Riss durch große Beutegreifer,
  4. vorzeitiger Abtrieb einer Herde bei auf derselben Alm oder Weide erfolgtem Riss durch große Beutegreifer und
  5. behördliche Anordnungen zur Eindämmung oder Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder anderen quarantänebedürftigen ansteckenden Krankheiten sowie zur Entfernung von Neophyten anerkannt werden.
(2)Das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte dazu in der Lage ist, mittels einer von der AMA verfügbar gemachten Vorlage geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen. […]
(4)Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht erfüllen, so gilt […]
  1. im Falle der Versäumnis einer in dieser Verordnung oder in Sonderrichtlinien geregelten Frist aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, dass die versäumte Handlung mit Ende der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände unverzüglich nachgeholt werden kann. […]
  2. Abschnitt Antragstellung Sonderbestimmungen zum Antragsverfahren § 32.
(1)Antragsteller, die die in § 4 Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Antragstellern eine derartige Hilfestellung anzubieten.Paragraph 32,
(1)Antragsteller, die die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Antragstellern eine derartige Hilfestellung anzubieten. […] Einreichfristen des Mehrfachantrags § 33. […]Paragraph 33, […]
(2)Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine: […] 2. bis spätestens am 15. April des Antragsjahres
  1. a)Antrag auf Direktzahlungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2021/2115,
  2. a)Antrag auf Direktzahlungen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2021/2115,
  3. b)Antrag auf Ausgleichszulage gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115,
  4. b)Antrag auf Ausgleichszulage gemäß Artikel 71, der Verordnung (EU) 2021/2115, […]“ 3.2. Rechtliche Würdigung: Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unverändert blieb hingegen das Erfordernis einer fristgerechten Antragstellung von Direktzahlungen im Sinn des Art. 16 VO (EU) 2021/2115 im Rahmen des MFA Flächen. Gemäß § 33 Abs. 2 Z 2 GSP-AV sind Anträge auf Direktzahlungen und auf Ausgleichzulagen bis spätestens 15. April des Antragsjahres einzureichen. Da der 15.4.2023 ein Samstag war, fiel der Endtermin in Anwendung des § 5 Abs. 1 GSP-AV auf den nächsten darauffolgenden Arbeitstag, das war Montag, der 17.4.2023. Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unverändert blieb hingegen das Erfordernis einer fristgerechten Antragstellung von Direktzahlungen im Sinn des Artikel 16, VO (EU) 2021/2115 im Rahmen des MFA Flächen. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, GSP-AV sind Anträge auf Direktzahlungen und auf Ausgleichzulagen bis spätestens 15. April des Antragsjahres einzureichen. Da der 15.4.2023 ein Samstag war, fiel der Endtermin in Anwendung des Paragraph 5, Absatz eins, GSP-AV auf den nächsten darauffolgenden Arbeitstag, das war Montag, der 17.4.2023. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der MFA Flächen für das Jahr 2023 erst am 23.4.2023 und somit verspätet gestellt wurde. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund einer nicht funktionierenden Internetverbindung an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert worden zu sein. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war es dem Beschwerdeführer tatsächlich zeitweise nicht möglich, online direkt mit der AMA eine Verbindung aufzubauen. Dies war aber nicht darauf zurückzuführen, dass es im eAMA-Bereich technische Probleme gab, die die AMA gemäß § 32 Abs. 5 GSP-AV dazu verpflichtet hätten, für Ersatzmaßnahmen zur fristgerechten Antragstellung zu sorgen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der MFA Flächen für das Jahr 2023 erst am 23.4.2023 und somit verspätet gestellt wurde. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund einer nicht funktionierenden Internetverbindung an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert worden zu sein. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war es dem Beschwerdeführer tatsächlich zeitweise nicht möglich, online direkt mit der AMA eine Verbindung aufzubauen. Dies war aber nicht darauf zurückzuführen, dass es im eAMA-Bereich technische Probleme gab, die die AMA gemäß Paragraph 32, Absatz 5, GSP-AV dazu verpflichtet hätten, für Ersatzmaßnahmen zur fristgerechten Antragstellung zu sorgen. Selbst unter der Annahme, dass immer just zu jenen Zeitpunkten, zu denen der Beschwerdeführer dies wollte, eine Verbindung nicht möglich war, übersieht der Beschwerdeführer zum einen, dass er sich in Süditalien aufgehalten hat. Dort war es ihm möglich, online direkt mit der AMA verbunden zu werden und damit seinen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage rechtzeitig zu stellen. Zum anderen verkennt der Beschwerdeführer, dass er sich gemäß § 32 Abs. 1 GSP-AV der Hilfe der Landwirtschaftskammer bedienen konnte, falls er selbst den MFA Flächen nicht unmittelbar online direkt bei der AMA einreichen wollte oder konnte. Selbst unter der Annahme, dass immer just zu jenen Zeitpunkten, zu denen der Beschwerdeführer dies wollte, eine Verbindung nicht möglich war, übersieht der Beschwerdeführer zum einen, dass er sich in Süditalien aufgehalten hat. Dort war es ihm möglich, online direkt mit der AMA verbunden zu werden und damit seinen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage rechtzeitig zu stellen. Zum anderen verkennt der Beschwerdeführer, dass er sich gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GSP-AV der Hilfe der Landwirtschaftskammer bedienen konnte, falls er selbst den MFA Flächen nicht unmittelbar online direkt bei der AMA einreichen wollte oder konnte. Schließlich sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe keine Fälle von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß Art. 3 VO (EU) 2021/2116 und § 6 Abs. 1 GSP-AV, die dazu führen, dass der Beschwerdeführer die versäumte rechtzeitige Antragstellung nach Ende der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände nachholen kann. Zudem wäre das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß § 6 Abs. 2 GSP-AV binnen drei Wochen, ab dem der Anspruchsberechtigte dazu in der Lage ist, mittels einer dafür von der AMA vorgesehenen Vorlage geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen, was der Beschwerdeführer unterlassen hat.Schließlich sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe keine Fälle von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 3, VO (EU) 2021/2116 und Paragraph 6, Absatz eins, GSP-AV, die dazu führen, dass der Beschwerdeführer die versäumte rechtzeitige Antragstellung nach Ende der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände nachholen kann. Zudem wäre das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GSP-AV binnen drei Wochen, ab dem der Anspruchsberechtigte dazu in der Lage ist, mittels einer dafür von der AMA vorgesehenen Vorlage geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen, was der Beschwerdeführer unterlassen hat. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden konnte. Das vom Beschwerdeführer zusätzlich erstattete Vorbringen wurde zur Gänze in die Feststellungen aufgenommen. Zu klären waren daher ausschließlich Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK (wie auch Art 47 GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Zu klären waren daher ausschließlich Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK (wie auch Artikel 47, GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. 3.3. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W104.2307746.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.