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{'item': 'W108 2298778-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 19a§ 6cArt. 130§ 6§ 17§ 7§ 1§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW108 2298778-1 Spruch, W108 2298778-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 1.594,60 stattgegeben wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 1.594,60 stattgegeben wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin war im Grundverfahren beklagte Partei in einem Zivilprozess vor dem Handelsgericht XXXX zur Zahl XXXX , wobei Kläger zwei Parteien waren. 1.
  2. Die Beschwerdeführerin war im Grundverfahren beklagte Partei in einem Zivilprozess vor dem Handelsgericht römisch 40 zur Zahl römisch 40 , wobei Kläger zwei Parteien waren. 1.
  3. Mit Urteil vom 09.08.2023, XXXX (idF der Berichtigung vom 16.08.2023) erkannte das Handelsgericht XXXX zu Recht: 1.
  4. Mit Urteil vom 09.08.2023, römisch 40 in der Fassung der Berichtigung vom 16.08.2023) erkannte das Handelsgericht römisch 40 zu Recht: „
  5. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der erstklagenden Partei EUR 1.137.935,015 samt 4% Zinsen aus EUR 50.000,-- seit 21.05.2021 sowie 4% Zinsen aus EUR 1.137.935,015 seit 27.4.2023 zu bezahlen, wird abgewiesen.
  6. Die beklagte Partei ist schuldig, der zweitklagenden Partei EUR 548.604,07 samt 4 % Zinsen aus EUR 50.000,-- seit 21.05.2021 sowie 4 % Zinsen aus EUR 498.604,07 seit 27.04.2023 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
  7. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der zweitklagenden Partei weitere EUR 589.330,945 samt 4 % Zinsen seit 27.04.2023 zu bezahlen, wird abgewiesen.
  8. Die erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 7.105,17 bestimmten Prozesskosten (darin enthalten EUR 1.184,20 USt) binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertretung zu ersetzen.“ 1.
  9. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 06.09.2023 das Rechtsmittel der Berufung, wobei sie im Rubrum unter „Klagende Parteien“ sowohl den Kläger (die erstklagende Partei) als auch die Klägerin (zweitklagende Partei) und das Berufungsinteresse mit „EUR 548.604,07 s.A.“ anführte. Auf der zweiten Seite der Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, das „Urteil im Umfang der Klagsstattgebung – somit den Zuspruch eines Betrages von EUR 548.604,07 an die Klägerin – “ anzufechten. Die Berufungsanträge am Ende der Berufung lauteten wie folgt: „Das OLG XXXX als zuständiges Berufungsgericht möge„Das OLG römisch 40 als zuständiges Berufungsgericht möge
  10. der Berufung der beklagten Partei Folge geben und das Urteil des HG XXXX vom 09.08.2023 dahingehend abändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird,
  11. der Berufung der beklagten Partei Folge geben und das Urteil des HG römisch 40 vom 09.08.2023 dahingehend abändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird, in eventu das Urteil aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen;
  12. die klagenden Parteien zur ungeteilten Hand verpflichten, der beklagten Partei die Verfahrenskosten

§ 19a

RAO zu Handen der Beklagtenvertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“2. die klagenden Parteien zur ungeteilten Hand verpflichten, der beklagten Partei die Verfahrenskosten

Paragraph 19 a, RAO zu Handen der Beklagtenvertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“ Im Kostenverzeichnis der Beschwerdeführerin wurde eine zu entrichtende Pauschalgebühr in Höhe von EUR 15.946,00 angeführt. 1.3. In der Folge wurde vom Konto der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr

Tarifpost (TP) 2 GGG in Höhe von EUR 17.540,60, in welcher auch ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von EUR 1.594,60 enthalten war, eingezogen. 1.

  1. Die klagenden Parteien erhoben ebenfalls eine Berufung. 1.
  2. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 24.04.2024, Zahl XXXX , wurde der Berufung der klagenden Parteien nicht Folge gegeben, hingegen der Berufung der Beschwerdeführerin Folge gegeben und das angefochtene Urteil abgeändert, sodass es lautete:1.
  3. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 24.04.2024, Zahl römisch 40 , wurde der Berufung der klagenden Parteien nicht Folge gegeben, hingegen der Berufung der Beschwerdeführerin Folge gegeben und das angefochtene Urteil abgeändert, sodass es lautete: „Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den klagenden Parteien EUR 2.275.870,03 samt 4 % Zinsen aus EUR 50.000,00 ab 21.05.2021 sowie 4 % Zinsen aus EUR 2.275.870,03 ab 27.04.2023 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, wird abgewiesen. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 13.910,74 (darin enthalten EUR 2.318,46 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“ Die klagenden Parteien wurde zudem zur ungeteilten Hand für schuldig erkannt, „der beklagten Partei die mit EUR 29.308,06 (darin enthalten EUR 15.946,00 BA und EUR 2.227,01 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen“. 1.
  4. Mit Schriftsatz vom 01.07.2024 begehrte die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der Pauschalgebühr hinsichtlich des zu Unrecht abgebuchten Streitgenossenzuschlages in Höhe von EUR 1.594,60 und brachte vor, dass Berufungsgegner nicht beide Kläger, sondern leidglich die Klägerin gewesen sei, zumal die Klage hinsichtlich des Klägers vom Erstgericht gänzlich abgewiesen worden sei. Richtigerweise sei daher im zweitinstanzlichen Verfahren kein Streitgenossenzuschlag angefallen und hätte daher – wie verzeichnet und wie vom OLG XXXX korrekt ausgesprochen – an Pauschalgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren nur ein Betrag von EUR 15.946,00 abgebucht werden dürfen. 1.
  5. Mit Schriftsatz vom 01.07.2024 begehrte die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der Pauschalgebühr hinsichtlich des zu Unrecht abgebuchten Streitgenossenzuschlages in Höhe von EUR 1.594,60 und brachte vor, dass Berufungsgegner nicht beide Kläger, sondern leidglich die Klägerin gewesen sei, zumal die Klage hinsichtlich des Klägers vom Erstgericht gänzlich abgewiesen worden sei. Richtigerweise sei daher im zweitinstanzlichen Verfahren kein Streitgenossenzuschlag angefallen und hätte daher – wie verzeichnet und wie vom OLG römisch 40 korrekt ausgesprochen – an Pauschalgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren nur ein Betrag von EUR 15.946,00 abgebucht werden dürfen.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde der Antrag auf Rücküberweisung der Pauschalgebühr für die erhobene Berufung vom 06.09.2023 in Höhe von EUR 1.594,60 aus Anlass des Grundverfahrens zu XXXX des Handelsgerichtes XXXX abgewiesen.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes römisch 40 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde der Antrag auf Rücküberweisung der Pauschalgebühr für die erhobene Berufung vom 06.09.2023 in Höhe von EUR 1.594,60 aus Anlass des Grundverfahrens zu römisch 40 des Handelsgerichtes römisch 40 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes im Wesentlichen wie unter Punkt 1.
  8. – 1.
  9. beschrieben) nach Darlegung der (sich insbesondere aus TP 2 GGG, § 2 Z 1 lit. c GGG, § 7 Abs. 1 Z 1 GGG, § 14 GGG, § 19a GGG und § 6c GEG ergebenden) Rechtslage sowie dazu ergangener Entscheidungen aus, dass nach ständiger Rechtsprechung die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände anknüpfe, um eine möglichst einfache Handhabung (durch den Kostenbeamten!) zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin habe in der Berufung beantragt, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde, in eventu das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen sowie die klagenden Parteien zur ungeteilten Hand zu verpflichten, der beklagten Partei die Verfahrenskosten

§ 19a

RAO zu Handen der Beklagtenvertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Da das Urteil von der Beschwerdeführerin bei formaler Betrachtungsweise dem Begehren nach zur Gänze angefochten worden sei und am Deckblatt die beiden klagenden Parteien als Rechtsmittelgegner angeführt gewesen seien, sei im Sinne des formalen äußeren Tatbestandes die Bestimmung des Streitgenossenzuschlages

§ 19aGGG für zwei vorhandene Rechtsmittelgegner in Höhe von 10 v

H anzuwenden. Die rechtlichen Bestimmungen für die Rückzahlung des Streitgenossenzuschlages seien daher nicht erfüllt, sodass der Antrag

§ 6cAbs.

2 GEG abzuweisen sei. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes im Wesentlichen wie unter Punkt 1.

  1. – 1.
  2. beschrieben) nach Darlegung der (sich insbesondere aus TP 2 GGG, Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG, Paragraph 14, GGG, Paragraph 19 a, GGG und Paragraph 6 c, GEG ergebenden) Rechtslage sowie dazu ergangener Entscheidungen aus, dass nach ständiger Rechtsprechung die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände anknüpfe, um eine möglichst einfache Handhabung (durch den Kostenbeamten!) zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin habe in der Berufung beantragt, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde, in eventu das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen sowie die klagenden Parteien zur ungeteilten Hand zu verpflichten, der beklagten Partei die Verfahrenskosten

Paragraph 19 a, RAO zu Handen der Beklagtenvertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Da das Urteil von der Beschwerdeführerin bei formaler Betrachtungsweise dem Begehren nach zur Gänze angefochten worden sei und am Deckblatt die beiden klagenden Parteien als Rechtsmittelgegner angeführt gewesen seien, sei im Sinne des formalen äußeren Tatbestandes die Bestimmung des Streitgenossenzuschlages

Paragraph 19 a, GGG für zwei vorhandene Rechtsmittelgegner in Höhe von 10 vH anzuwenden. Die rechtlichen Bestimmungen für die Rückzahlung des Streitgenossenzuschlages seien daher nicht erfüllt, sodass der Antrag

Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG abzuweisen sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher die Stattgabe des Antrags auf Rückzahlung des zu Unrecht zu viel abgebuchten Streitgenossenzuschlags in Höhe von EUR 1.594,60, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt wurde. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher die Stattgabe des Antrags auf Rückzahlung des zu Unrecht zu viel abgebuchten Streitgenossenzuschlags in Höhe von EUR 1.594,60, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt wurde. Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, dass gleich eingangs der Berufung (Seite zwei oben) – im Rahmen der sogenannten Anfechtungserklärung – unmissverständlich formuliert worden sei, dass das Urteil (nur) im Umfang der Klagsstattgebung – somit der Zuspruch eines Betrages von EUR 548.604,07 an die Klägerin – angefochten werde. Die Formulierung dessen, was mit der Berufung bekämpft werde, könne eindeutiger nicht sein. Dem Argument der belangten Behörde, am Deckblatt der Berufung wären beide klagenden Parteien angeführt gewesen, sodass man in Zusammenschau mit dem Berufungsantrag davon ausgehen habe müssen, dass sich die Berufung gegen beide Kläger richte, sei entgegenzuhalten, dass unabhängig davon, ob es sich um anwaltliche Schriftsätze oder Gerichtsentscheidungen handle, am Deckblatt (Rubrum) stets sämtliche (noch am Verfahren beteiligte) Parteien angeführt würden, und dies auch ohne Rücksicht darauf, ob sich ein Rechtsmittel gegen alle (gegnerischen) Verfahrensparteien richte oder ob eine Gerichtsentscheidung (insbesondere eine Rechtsmittelentscheidung) sämtliche Verfahrensparteien oder nur ein(ig)e betroffen habe. Gänzlich unverständlich sei auch die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass sich der anfallende Streitgenossenzuschlag aus dem Rechtsmittelbegehren und der Formulierung des begehrten Kostenzuspruches ergeben würde. Allein schon die Formulierung, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werden sollte, lege nahe, dass eine Teilabweisung in erster Instanz bereits erfolgt sei, was sich im Übrigen auch ganz leicht nachvollziehbar daraus ergebe, dass sich das von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift vom 06.09.2023 explizit so bezeichnete Berufungsinteresse nur auf EUR 548.604,07 belaufen habe, wohingegen streitgegenständlich im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Handelsgericht XXXX EUR 2.275.870,03 gewesen seien. Und wenn das Klagebegehren – wie in der Berufung begehrt und tatsächlich auch erfolgt – zur Gänze abgewiesen werde, sei es nur die logische Konsequenz, dass die klagenden Parteien zur ungeteilten Hand zum Kostenersatz verpflichtet seien. Genau so habe es dann auch das OLG XXXX in seinem Berufungsurteil zu GZ XXXX formuliert. Der Bescheid sei daher mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, dass gleich eingangs der Berufung (Seite zwei oben) – im Rahmen der sogenannten Anfechtungserklärung – unmissverständlich formuliert worden sei, dass das Urteil (nur) im Umfang der Klagsstattgebung – somit der Zuspruch eines Betrages von EUR 548.604,07 an die Klägerin – angefochten werde. Die Formulierung dessen, was mit der Berufung bekämpft werde, könne eindeutiger nicht sein. Dem Argument der belangten Behörde, am Deckblatt der Berufung wären beide klagenden Parteien angeführt gewesen, sodass man in Zusammenschau mit dem Berufungsantrag davon ausgehen habe müssen, dass sich die Berufung gegen beide Kläger richte, sei entgegenzuhalten, dass unabhängig davon, ob es sich um anwaltliche Schriftsätze oder Gerichtsentscheidungen handle, am Deckblatt (Rubrum) stets sämtliche (noch am Verfahren beteiligte) Parteien angeführt würden, und dies auch ohne Rücksicht darauf, ob sich ein Rechtsmittel gegen alle (gegnerischen) Verfahrensparteien richte oder ob eine Gerichtsentscheidung (insbesondere eine Rechtsmittelentscheidung) sämtliche Verfahrensparteien oder nur ein(ig)e betroffen habe. Gänzlich unverständlich sei auch die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass sich der anfallende Streitgenossenzuschlag aus dem Rechtsmittelbegehren und der Formulierung des begehrten Kostenzuspruches ergeben würde. Allein schon die Formulierung, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werden sollte, lege nahe, dass eine Teilabweisung in erster Instanz bereits erfolgt sei, was sich im Übrigen auch ganz leicht nachvollziehbar daraus ergebe, dass sich das von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift vom 06.09.2023 explizit so bezeichnete Berufungsinteresse nur auf EUR 548.604,07 belaufen habe, wohingegen streitgegenständlich im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Handelsgericht römisch 40 EUR 2.275.870,03 gewesen seien. Und wenn das Klagebegehren – wie in der Berufung begehrt und tatsächlich auch erfolgt – zur Gänze abgewiesen werde, sei es nur die logische Konsequenz, dass die klagenden Parteien zur ungeteilten Hand zum Kostenersatz verpflichtet seien. Genau so habe es dann auch das OLG römisch 40 in seinem Berufungsurteil zu GZ römisch 40 formuliert. Der Bescheid sei daher mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. 4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche auch nicht beantragt wurde, bedarf es daher nicht. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1. Zur Rechtslage: 3.3.1.1.

§ 1Abs.

1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.1.

Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

§ 19a

GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

Paragraph 19 a, GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden. Der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren wird

§ 2Z 1 lit.

c GGG für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren wird

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

Tarifpost (TP) 2 GGG betragen bei einem Berufungsinteresse über EUR 350.000,00 die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz 1,8 % vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich EUR 6.071,00. § 6c GEG regelt die Rückzahlung und bestimmt:Paragraph 6 c, GEG regelt die Rückzahlung und bestimmt: „

(1)Die nach § 1 Abs. 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Abs. 1 Z 6 sind zurückzuzahlen
  1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
  2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.„
(1)Die nach Paragraph eins, Absatz eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen,
  1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;,
  2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.“
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen.“ 3.3.1.
  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung (durch den Kostenbeamten) zu gewährleisten. Da bekanntermaßen die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Arten der Streitgenossenschaft (formelle oder materielle bzw. einfache oder einheitliche) nicht immer einfach ist, hieße es, den Kostenbeamten zu überfordern, wenn er gehalten wäre, eine Unterscheidung dahin zu treffen, ob im jeweiligen Fall eine materielle oder eine formelle Streitgenossenschaft vorliegt (vgl. VwGH 21.09.2005, 2005/16/0138). Für die Frage des Streitgenossenzuschlages nach § 19a GGG ist nicht zu unterscheiden, ob es sich um eine formelle oder eine materielle Streitgenossenschaft handelt (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/16/0076).3.3.1.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung (durch den Kostenbeamten) zu gewährleisten. Da bekanntermaßen die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Arten der Streitgenossenschaft (formelle oder materielle bzw. einfache oder einheitliche) nicht immer einfach ist, hieße es, den Kostenbeamten zu überfordern, wenn er gehalten wäre, eine Unterscheidung dahin zu treffen, ob im jeweiligen Fall eine materielle oder eine formelle Streitgenossenschaft vorliegt vergleiche VwGH 21.09.2005, 2005/16/0138). Für die Frage des Streitgenossenzuschlages nach Paragraph 19 a, GGG ist nicht zu unterscheiden, ob es sich um eine formelle oder eine materielle Streitgenossenschaft handelt (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/16/0076). 3.3.
  3. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19a GGG ist die Pauschalgebühr um den – hier allein strittigen – Streitgenossenzuschlag dann zu erhöhen, wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Entscheidend für diesen Streitgenossenzuschlag ist also allein das Vorhandensein mehrerer Personen (Streitgenossen) als Rechtsmittelgegner; unter dieser Voraussetzung ist der Streitgenossenzuschlag einzuheben.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 19 a, GGG ist die Pauschalgebühr um den – hier allein strittigen – Streitgenossenzuschlag dann zu erhöhen, wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Entscheidend für diesen Streitgenossenzuschlag ist also allein das Vorhandensein mehrerer Personen (Streitgenossen) als Rechtsmittelgegner; unter dieser Voraussetzung ist der Streitgenossenzuschlag einzuheben. Die Beschwerdeführerin hält der Beurteilung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall zwei Personen (der Kläger und die Klägerin des Grundverfahrens) als Rechtsmittelgegner vorhanden waren, zusammengefasst entgegen, dass Berufungsgegner nicht beide klagenden Parteien des Grundverfahrens, sondern lediglich die Klägerin gewesen sei, zumal die Klage hinsichtlich des Klägers vom Erstgericht gänzlich abgewiesen worden sei und auf der zweiten Seite der Berufung im Rahmen der Anfechtungserklärung unmissverständlich formuliert worden sei, dass das Urteil (nur) im Umfang der Klagsstattgebung, des Zuspruches eines Betrages von EUR 548.604,07 an die Klägerin, angefochten werde. Richtigerweise hätte daher an Pauschalgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren nur ein Betrag von EUR 15.946,00 (ohne den Streitgenossenzuschlag

§ 19a

GGG) abgebucht werden dürfen.Die Beschwerdeführerin hält der Beurteilung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall zwei Personen (der Kläger und die Klägerin des Grundverfahrens) als Rechtsmittelgegner vorhanden waren, zusammengefasst entgegen, dass Berufungsgegner nicht beide klagenden Parteien des Grundverfahrens, sondern lediglich die Klägerin gewesen sei, zumal die Klage hinsichtlich des Klägers vom Erstgericht gänzlich abgewiesen worden sei und auf der zweiten Seite der Berufung im Rahmen der Anfechtungserklärung unmissverständlich formuliert worden sei, dass das Urteil (nur) im Umfang der Klagsstattgebung, des Zuspruches eines Betrages von EUR 548.604,07 an die Klägerin, angefochten werde. Richtigerweise hätte daher an Pauschalgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren nur ein Betrag von EUR 15.946,00 (ohne den Streitgenossenzuschlag

Paragraph 19 a, GGG) abgebucht werden dürfen. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Ausführungen im Recht: Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihre Berufung mit einem ausdrücklich erklärten Berufungsinteresse von EUR 548.604,07 und mit der expliziten Erklärung, das Urteil lediglich im Umfang der Stattgabe der Klage der Klägerin (des Zuspruches des genannten Betrages an die Klägerin) anzufechten, erhoben. Durch diese Erklärung in der Berufung, inwieweit das Urteil angefochten wird (§ 467 Z3 ZPO), wurde das erstinstanzliche Urteil nur in diesem Teilbereich bekämpft (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/16/0268). Davon ging auch die belangte Behörde bzw. der Kostenbeamte bzw. die Kostenbeamtin aus, da die eingezogene Pauschalgebühr nach der TP 2 GGG zutreffend (vgl. VwGH 24.04.2002, 99/16/0165) nach dem von der Beschwerdeführerin in der Berufung angegebenen und bezifferten Berufungsinteresse ermittelt wurde und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch festhielt, dass es sich bei dem Betrag von EUR 548.604,07 um den Zuspruch an die Klägerin handelt.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihre Berufung mit einem ausdrücklich erklärten Berufungsinteresse von EUR 548.604,07 und mit der expliziten Erklärung, das Urteil lediglich im Umfang der Stattgabe der Klage der Klägerin (des Zuspruches des genannten Betrages an die Klägerin) anzufechten, erhoben. Durch diese Erklärung in der Berufung, inwieweit das Urteil angefochten wird (Paragraph 467, Z3 ZPO), wurde das erstinstanzliche Urteil nur in diesem Teilbereich bekämpft vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/16/0268). Davon ging auch die belangte Behörde bzw. der Kostenbeamte bzw. die Kostenbeamtin aus, da die eingezogene Pauschalgebühr nach der TP 2 GGG zutreffend vergleiche VwGH 24.04.2002, 99/16/0165) nach dem von der Beschwerdeführerin in der Berufung angegebenen und bezifferten Berufungsinteresse ermittelt wurde und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch festhielt, dass es sich bei dem Betrag von EUR 548.604,07 um den Zuspruch an die Klägerin handelt. Wurde aber das erstinstanzliche Urteil durch die Anfechtungserklärung und das angegebene Berufungsinteresse eindeutig nur in dem oben aufgezeigten Teilbereich – und sohin nur gegenüber der Klägerin – bekämpft, so war es im konkreten Fall nicht mehr erforderlich, dass die Beschwerdeführerin in der weiteren Folge des Berufungsschriftsatzes jedes Mal ausdrücklich vom Urteil im bekämpften Umfang spricht (vgl. neuerlich VwGH 22.02.2012, 2009/16/0268) oder explizit die Klägerin als alleinige Berufungsgegnerin nennt.Wurde aber das erstinstanzliche Urteil durch die Anfechtungserklärung und das angegebene Berufungsinteresse eindeutig nur in dem oben aufgezeigten Teilbereich – und sohin nur gegenüber der Klägerin – bekämpft, so war es im konkreten Fall nicht mehr erforderlich, dass die Beschwerdeführerin in der weiteren Folge des Berufungsschriftsatzes jedes Mal ausdrücklich vom Urteil im bekämpften Umfang spricht vergleiche neuerlich VwGH 22.02.2012, 2009/16/0268) oder explizit die Klägerin als alleinige Berufungsgegnerin nennt. Auch wenn die Gerichtsgebührenpflicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten, ergibt sich vor dem Hintergrund des soeben Ausgeführten auch bei formaler Betrachtungsweise klar, dass die Beschwerdeführerin ihre Berufung nicht gegen das gesamte Urteil und nicht gegen zwei Personen (den Kläger und die Klägerin) als Rechtsmittelgegner gerichtet hat, sondern die Berufung nur gegen die Klägerin wegen des Zuspruches von EUR 548.604,07 durch das Erstgericht an diese (s. Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Urteils) erhoben wurde. Bei einer formalen (den äußeren Tatbeständen folgenden) Betrachtungsweise standen im vorliegenden Fall dem Rechtsmittelwerber (der Beschwerdeführerin) daher nicht mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüber, sondern nur eine Person (die Klägerin), sodass die dargelegte Voraussetzung für den in Rede stehenden Streitgenossenzuschlag

§ 19a

GGG nicht vorliegt.Auch wenn die Gerichtsgebührenpflicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten, ergibt sich vor dem Hintergrund des soeben Ausgeführten auch bei formaler Betrachtungsweise klar, dass die Beschwerdeführerin ihre Berufung nicht gegen das gesamte Urteil und nicht gegen zwei Personen (den Kläger und die Klägerin) als Rechtsmittelgegner gerichtet hat, sondern die Berufung nur gegen die Klägerin wegen des Zuspruches von EUR 548.604,07 durch das Erstgericht an diese (s. Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Urteils) erhoben wurde. Bei einer formalen (den äußeren Tatbeständen folgenden) Betrachtungsweise standen im vorliegenden Fall dem Rechtsmittelwerber (der Beschwerdeführerin) daher nicht mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüber, sondern nur eine Person (die Klägerin), sodass die dargelegte Voraussetzung für den in Rede stehenden Streitgenossenzuschlag

Paragraph 19 a, GGG nicht vorliegt. Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vermag auch weder das Berufungsbegehren noch die Anführung beider klagenden Parteien am Deckblatt des Berufungsschriftsatzes die Auferlegung eines Streitgenossenzuschlages zu rechtfertigen: Im vorliegenden Verfahren ergibt sich aus dem durch die Anfechtungserklärung eingeschränkten Umfang der Urteilsanfechtung und dem angeführten Berufungsinteresse eindeutig, dass der erste Berufungsantrag, „dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird“, so zu verstehen ist, das Urteil (lediglich) im bekämpften Umfang der Stattgabe der Klage der Klägerin aufzuheben (sohin aufgrund der bereits erfolgten Abweisung der Klage des Klägers im Ergebnis „zur Gänze“). Gleiches gilt für den zweiten Berufungsantrag, „die klagenden Parteien zur ungeteilten Hand zum Kostenersatz zu verpflichten“: Diesem Antrag kann bei verständiger Würdigung nur die Bedeutung beigemessen werden, dass nunmehr (auch) die Klägerin zum Kostenersatz verpflichtet werden solle (zur ungeteilten Hand mit dem Kläger, der bereits vom erstinstanzlichen Gericht zum Kostenersatz verpflichtet wurde). In diesem Sinne wurden die Berufungsanträge auch vom Berufungsgericht verstanden, da es das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert hat, dass das Klagebegehren (zur Gänze) abgewiesen wurde und die klagenden Parteien zur ungeteilten Hand zum Ersatz der Prozesskosten verpflichtet wurden. Die Berufungsanträge lassen auch bei formaler Betrachtungsweise für die Gerichtsgebühren verlässlich erkennen, was die Beschwerdeführerin mit diesen erreichen wollte. Ausgehend davon und angesichts des Umstandes, dass als Berufungsgegnerin aufgrund des eindeutigen Anfechtungsumfanges im vorliegenden Fall nur die Klägerin in Betracht kommt, schadet ein Vergreifen im Ausdruck bei der Formulierung des Berufungsantrages, wie hier die Bezugnahme auf die klagenden Parteien, eine Verpflichtung zur ungeteilten Hand oder die Abweisung des Klagebegehrens zur Gänze, nicht (vgl. OGH RS0042142). Eine gegen beide klagenden Parteien gerichtete Berufung ergibt sich aus den Berufungsanträgen bzw. aus dem Berufungsbegehren aber (gerade) nicht.Die Berufungsanträge lassen auch bei formaler Betrachtungsweise für die Gerichtsgebühren verlässlich erkennen, was die Beschwerdeführerin mit diesen erreichen wollte. Ausgehend davon und angesichts des Umstandes, dass als Berufungsgegnerin aufgrund des eindeutigen Anfechtungsumfanges im vorliegenden Fall nur die Klägerin in Betracht kommt, schadet ein Vergreifen im Ausdruck bei der Formulierung des Berufungsantrages, wie hier die Bezugnahme auf die klagenden Parteien, eine Verpflichtung zur ungeteilten Hand oder die Abweisung des Klagebegehrens zur Gänze, nicht vergleiche OGH RS0042142). Eine gegen beide klagenden Parteien gerichtete Berufung ergibt sich aus den Berufungsanträgen bzw. aus dem Berufungsbegehren aber (gerade) nicht. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am Deckblatt (Rubrum) der Klage beide noch am Verfahren beteiligte klagende Parteien angeführt hat, führt nicht dazu, dass die Berufung als gegen diese beiden Parteien erhoben anzusehen wäre. Vielmehr ergibt sich bei formaler, äußerer Betrachtungsweise des Berufungsschriftsatzes angesichts der Anfechtungserklärung und des angeführten Berufungsinteresses eindeutig, dass sich die Berufung nur gegen die Klägerin, und zwar wegen des Zuspruches von EUR 548.604,07 an diese, richtet. 3.3.3.

§ 6c

Z 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.3.3.3.

Paragraph 6 c, Ziffer eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Nach den obigen Ausführungen schuldet die Beschwerdeführerin den Streitgenossenzuschlag

§ 19a

GGG für den Berufungsschriftsatz nicht und steht der Rückzahlung auch keine rechtskräftige Entscheidung entgegen, womit sich der Rückzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin als berechtigt erweist.Nach den obigen Ausführungen schuldet die Beschwerdeführerin den Streitgenossenzuschlag

Paragraph 19 a, GGG für den Berufungsschriftsatz nicht und steht der Rückzahlung auch keine rechtskräftige Entscheidung entgegen, womit sich der Rückzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin als berechtigt erweist. 3.3.

  1. Dem Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin ist daher in Stattgabe der Beschwerde antragsgemäß im Umfang von EUR 1.594,60 Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern. Der genannte Betrag ist der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertretung zurückzuzahlen. 3.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W108.2298778.1.00

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