GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 18.03.2024 beim Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
1 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (im Folgenden: SDG) in der Fachgruppe Immobilien für die Fachgebiete 94.15 (Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Liegenschaften [Baugründe, Wohnungseigentumsobjekte]) sowie 94.17 (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser [Baugründe]) ohne örtliche und sachliche Beschränkung. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 18.03.2024 beim Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
Paragraph 4, Absatz eins, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (im Folgenden: SDG) in der Fachgruppe Immobilien für die Fachgebiete 94.15 (Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Liegenschaften [Baugründe, Wohnungseigentumsobjekte]) sowie 94.17 (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser [Baugründe]) ohne örtliche und sachliche Beschränkung. Seinem Antrag fügte der Beschwerdeführer Unterlagen/Nachweise u.a. zu seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit bei. Seine hauptberufliche Tätigkeit gab der Beschwerdeführer mit „Immobilienentwickler/ Bauträger“ an. Zum Nachweis seiner Berufserfahrung bzw. der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzung nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG (fünfjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung und erfolgreicher Abschluss eines entsprechenden Hochschulstudium oder Studiums an einer berufsbildenden höheren Schule als Berufsvorbildung) legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Bescheides über die Verleihung des akademischen Grades „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ der Studienrichtung Handelswissenschaft der WU Wien vom 18.03.2005 sowie eine Bestätigung der XXXX vom 12.03.2024 über die Beschäftigung des Beschwerdeführers in einem unselbstständigen Dienstverhältnis seit 01.03.2019 vor.Zum Nachweis seiner Berufserfahrung bzw. der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG (fünfjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung und erfolgreicher Abschluss eines entsprechenden Hochschulstudium oder Studiums an einer berufsbildenden höheren Schule als Berufsvorbildung) legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Bescheides über die Verleihung des akademischen Grades „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ der Studienrichtung Handelswissenschaft der WU Wien vom 18.03.2005 sowie eine Bestätigung der römisch 40 vom 12.03.2024 über die Beschäftigung des Beschwerdeführers in einem unselbstständigen Dienstverhältnis seit 01.03.2019 vor. Seine „Sachkunde“ (Eintragungsvoraussetzung
2 Z 1 lit. a SDG) legte der Beschwerdeführer mit folgenden Nachweisen dar: Zertifizierungsurkunde XXXX über die Berechtigung durch Führung des Titels „Zertifizierter Sachverständiger CIS ImmoZert (Marktwertermittlung von Immobilien nach nationalen und internationalen Verfahren)“ vom 21.11.2023 sowie Prüfungszeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfungen für die reglementierten Gewerbe „Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger“ sowie „Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler“ der XXXX vom 15.11.2022. Seine „Sachkunde“ (Eintragungsvoraussetzung
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG) legte der Beschwerdeführer mit folgenden Nachweisen dar: Zertifizierungsurkunde römisch 40 über die Berechtigung durch Führung des Titels „Zertifizierter Sachverständiger CIS ImmoZert (Marktwertermittlung von Immobilien nach nationalen und internationalen Verfahren)“ vom 21.11.2023 sowie Prüfungszeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfungen für die reglementierten Gewerbe „Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger“ sowie „Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler“ der römisch 40 vom 15.11.
SDG notwendigen Schritte nach Kontaktaufnahme mit dem Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu veranlassen und das Gutachten sodann unter Anschluss des Prüfungsprotokolls zu übermitteln.4. Zur Feststellung der Eintragungsvoraussetzungen übermittelte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers an den Vorsitzenden der Zertifizierungskommission mit dem Ersuchen, die zur Erstattung eines Gutachtens
Paragraph 4, SDG notwendigen Schritte nach Kontaktaufnahme mit dem Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu veranlassen und das Gutachten sodann unter Anschluss des Prüfungsprotokolls zu übermitteln.
2 Z 1 lit. a SDG.6. Die Zertifizierungskommission, zusammengesetzt aus dem richterlichen Vorsitzenden, römisch 40 und den zwei Fachprüfern, römisch 40 (im Folgenden: Mag. G.) und römisch 40 (im Folgenden: Ing. Mag. H.), allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige u.a. für die Fachgebiete 94.15 und 94.17, prüfte den Beschwerdeführer am 23.09.2024 in Bezug auf seine Sachkunde
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG. Die Prüfung wurde von der Zertifizierungskommission dokumentiert. Der Prüfungsablauf wurde in einem Protokoll dargestellt, das von den Mitgliedern der Zertifizierungskommission unterschrieben wurde. So wurde im Prüfungsprotokoll (teilweise handschriftlich) festgehalten, dass die Prüfung um 10:30 Uhr begonnen und bis 12:00 Uhr gedauert habe, gegen die Zusammensetzung der Kommission keine Einwendungen erhoben worden seien, das Protokoll das Fachwissen betreffend jeweils von den Fachprüfern verfasst werde und die Stellungnahme zu den sonstigen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG) vom Vorsitzenden ergänzt werde. Die Prüfung wurde von der Zertifizierungskommission dokumentiert. Der Prüfungsablauf wurde in einem Protokoll dargestellt, das von den Mitgliedern der Zertifizierungskommission unterschrieben wurde. So wurde im Prüfungsprotokoll (teilweise handschriftlich) festgehalten, dass die Prüfung um 10:30 Uhr begonnen und bis 12:00 Uhr gedauert habe, gegen die Zusammensetzung der Kommission keine Einwendungen erhoben worden seien, das Protokoll das Fachwissen betreffend jeweils von den Fachprüfern verfasst werde und die Stellungnahme zu den sonstigen Voraussetzungen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG) vom Vorsitzenden ergänzt werde. Eingangs der Prüfung wurde der Beschwerdeführer näher zu seiner akademischen Ausbildung
2 Z 1 lit. b SDG befragt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, das Studium der Handelswissenschaften nach dem damals geltenden Studienplan absolviert zu haben, zusätzliche akademische Lehrveranstaltungen zum Thema „Immobilienbewertung“ habe er nicht absolviert. Der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, dass im Rahmen des Studiums der Handelswissenschaften Fächer gelehrt worden seien, die für die Liegenschaftsbewertung von großer Bedeutung seien, z.B. Mathematik oder Statistik. Auch der – nicht schriftlich nachgewiesene – akademische Lehrgang an der XXXX -Universität in Mailand habe sich nicht mit der Immobilienbewertung befasst. Zur ImmoZert-Ausbildung habe der Beschwerdeführer eingeräumt, dass es sich dabei nicht um eine akademische (Zusatz-)Ausbildung gehandelt habe. Eingangs der Prüfung wurde der Beschwerdeführer näher zu seiner akademischen Ausbildung
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG befragt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, das Studium der Handelswissenschaften nach dem damals geltenden Studienplan absolviert zu haben, zusätzliche akademische Lehrveranstaltungen zum Thema „Immobilienbewertung“ habe er nicht absolviert. Der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, dass im Rahmen des Studiums der Handelswissenschaften Fächer gelehrt worden seien, die für die Liegenschaftsbewertung von großer Bedeutung seien, z.B. Mathematik oder Statistik. Auch der – nicht schriftlich nachgewiesene – akademische Lehrgang an der römisch 40 -Universität in Mailand habe sich nicht mit der Immobilienbewertung befasst. Zur ImmoZert-Ausbildung habe der Beschwerdeführer eingeräumt, dass es sich dabei nicht um eine akademische (Zusatz-)Ausbildung gehandelt habe. Der Fachprüfer Mag. G. stellte dem Beschwerdeführer insgesamt fünf Fachfragen, welche im Prüfungsprotokoll samt den Antworten bzw. Auslassungen in den Antworten des Beschwerdeführers wie folgt wiedergegeben wurden (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): XXXX römisch 40 In dem von ihm unterfertigten Prüfungsprotokoll führte der Fachprüfer Mag. G. zusammengefasst aus, dass vom Beschwerdeführer selbst bestätigt worden sei, dass die von diesem beantragten Fachgebiete vom Inhalt her nur in einem untergeordneten Umfang in dem von diesem absolvierten Studium und dem anschließenden Post-Graduate-Studium behandelt worden seien, weshalb die Eintragungsvoraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG noch nicht gegeben sei. Das vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung präsentierte Fachwissen entspreche im Wesentlichen jenem, welches Ausübende des Gewerbes der Immobilientreuhänder üblicherweise aufweisen, wobei in Einzelbereichen (zB MRG) ein darüber hinausgehendes, vertieftes Fachwissen vorliege. Ein im Allgemeinen überdurchschnittliches Fachwissen in den beantragten Fachgebieten habe vom Beschwerdeführer nicht unter Beweis gestellt werden können. In dem von ihm unterfertigten Prüfungsprotokoll führte der Fachprüfer Mag. G. zusammengefasst aus, dass vom Beschwerdeführer selbst bestätigt worden sei, dass die von diesem beantragten Fachgebiete vom Inhalt her nur in einem untergeordneten Umfang in dem von diesem absolvierten Studium und dem anschließenden Post-Graduate-Studium behandelt worden seien, weshalb die Eintragungsvoraussetzung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG noch nicht gegeben sei. Das vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung präsentierte Fachwissen entspreche im Wesentlichen jenem, welches Ausübende des Gewerbes der Immobilientreuhänder üblicherweise aufweisen, wobei in Einzelbereichen (zB MRG) ein darüber hinausgehendes, vertieftes Fachwissen vorliege. Ein im Allgemeinen überdurchschnittliches Fachwissen in den beantragten Fachgebieten habe vom Beschwerdeführer nicht unter Beweis gestellt werden können. Der Fachprüfer Ing. Mag. H. stellte dem Beschwerdeführer jeweils eine Fachfrage aus den beiden beantragten Fachgebieten, welche im Prüfungsprotokoll samt Lösung sowie den Antworten bzw. Auslassungen in den Antworten des Beschwerdeführers wie folgt wiedergegeben wurden (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): XXXX römisch 40 In dem von ihm unterfertigten Prüfungsprotokoll führte der Fachprüfer Ing. Mag. H. zusammengefasst aus, dass die beiden gestellten Fachfragen Basiswissen der Liegenschaftsbewertung darstellten, insbesondere die Frage hinsichtlich ESG, Taxonomie- Verordnung und EU-Gebäude-Richtlinie sei ein aktuelles und viel diskutiertes Thema in der Liegenschaftsbewertung. Der Beschwerdeführer habe bestätigt, dass im Rahmen des Studiums keine Inhalte des Fachgebietes Immobilienbewertung behandelt worden seien, sondern nur vereinzelt Begrifflichkeiten aus der Immobilienbewertung, z.B. Zinshaus, vorgekommen seien. Es seien die Fachgebiete Mathematik und Statistik als vertiefende Kenntnisse genannt worden. Er empfehle einen nochmaligen Prüfungstermin zur Klärung der fachlichen Eignung und Prüfung der Fachkenntnisse anzusetzen. Zu den Prüfungsergebnissen wurde insgesamt festgehalten, dass die für den Beschwerdeführer
2 Z 1 lit. b SDG erforderliche Mindestzeit von zehn Jahren absolvierter, verantwortlicher praktischer Tätigkeit nach der Aktenlage und den ergänzenden Angaben des Beschwerdeführers nicht erfüllt sei. Das abgeschlossene Studium der Handelswissenschaften sei nicht als „entsprechendes“ Hochschulstudium im Sinne der zitierten Bestimmung anzusehen, welches die Ausbildungszeit von zehn auf fünf Jahre verkürzen würde. Der Beschwerdeführer habe im Bereich der Sachkunde die an ihn gestellten Fragen nicht hinreichend beantwortet. Im Hinblick auf das Ergebnis der Fachprüfung habe sich eine nähere Befragung zu Vorschriften des Verfahrensrechts, des Sachverständigenwesens, der Befundaufnahme sowie des Aufbaus schlüssiger und nachvollziehbarer Gutachten erübrigt. Ausgehend von den durch die Kommission gesetzlich zu überprüfenden Voraussetzungen würden die Kommissionsmitglieder einhellig zum Prüfungsergebnis gelangen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste in den Fachgebieten 94.15. und 94.17. nicht erfülle und daher seine Eintragung nicht empfohlen werde. Zu den Prüfungsergebnissen wurde insgesamt festgehalten, dass die für den Beschwerdeführer
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG erforderliche Mindestzeit von zehn Jahren absolvierter, verantwortlicher praktischer Tätigkeit nach der Aktenlage und den ergänzenden Angaben des Beschwerdeführers nicht erfüllt sei. Das abgeschlossene Studium der Handelswissenschaften sei nicht als „entsprechendes“ Hochschulstudium im Sinne der zitierten Bestimmung anzusehen, welches die Ausbildungszeit von zehn auf fünf Jahre verkürzen würde. Der Beschwerdeführer habe im Bereich der Sachkunde die an ihn gestellten Fragen nicht hinreichend beantwortet. Im Hinblick auf das Ergebnis der Fachprüfung habe sich eine nähere Befragung zu Vorschriften des Verfahrensrechts, des Sachverständigenwesens, der Befundaufnahme sowie des Aufbaus schlüssiger und nachvollziehbarer Gutachten erübrigt. Ausgehend von den durch die Kommission gesetzlich zu überprüfenden Voraussetzungen würden die Kommissionsmitglieder einhellig zum Prüfungsergebnis gelangen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste in den Fachgebieten 94.15. und 94.17. nicht erfülle und daher seine Eintragung nicht empfohlen werde. Dieses Prüfungsergebnis und diese Begründung wurden Inhalt der von der Zertifizierungskommission zur Frage, ob im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Gerichtssachverständigen vorliegen, erstatteten begründeten Stellungnahme
2, 4a SDG vom 23.09.2024, in welcher die Zertifizierungskommission die Eintragungsvoraussetzungen als nicht gegeben beurteilte und die vom Beschwerdeführer begehrte Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste nicht befürwortete.Dieses Prüfungsergebnis und diese Begründung wurden Inhalt der von der Zertifizierungskommission zur Frage, ob im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Gerichtssachverständigen vorliegen, erstatteten begründeten Stellungnahme
Paragraphen 4, Absatz 2, 4 a, SDG vom 23.09.2024, in welcher die Zertifizierungskommission die Eintragungsvoraussetzungen als nicht gegeben beurteilte und die vom Beschwerdeführer begehrte Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste nicht befürwortete. 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete 94.15 und 94.17 ab. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiedergabe des Verfahrensganges, des Lebenslaufes des Beschwerdeführers sowie der Prüfungsergebnisse) aus, dass
2 SDG [gemeint: § 2 Abs. 2 SDG] für die Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme, sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens sowie eine zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder in einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung gegeben sein müssten; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genüge, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer Berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen habe. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiedergabe des Verfahrensganges, des Lebenslaufes des Beschwerdeführers sowie der Prüfungsergebnisse) aus, dass
Paragraph 6, Absatz 2, SDG [gemeint: Paragraph 2, Absatz 2, SDG] für die Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme, sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens sowie eine zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder in einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung gegeben sein müssten; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genüge, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer Berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer übe erst seit März 2019, und somit seit fünf Jahren, eine facheinschlägige Tätigkeit für die beantragten Fachgebiete aus. Er benötige für seine Eintragung als Sachverständiger aber eine solche Tätigkeit über die letzten 10 Jahre, weil er über kein facheinschlägiges Hochschulstudium verfüge. Facheinschlägige Vorlesungen und Seminare zum Themenkreis Immobilien seien im festgestellten Studium des Beschwerdeführers nicht enthalten und seien solche vom Beschwerdeführer auch nicht besucht worden. Vorlesungen in den Allgemeinfächern Mathematik, Statistik, etc. würden dafür nicht genügen. Die vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen für lmmobilientreuhänder bzw. „ClS lmmoZert“ seien als qualitätsvolle Vertiefungen im Bereich des lmmobilienwesens anzusehen, vermögen aber ein fachspezifisches Studium nicht zu ersetzen. Zudem fehle es dem Beschwerdeführer auch noch an einer hinreichenden Fachkunde. Seitens der Zertifizierungskommission sei einhellig eine Eintragung des Beschwerdeführers in die Sachverständigenliste nicht empfohlen worden, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in der er (nach Wiederholung des Verfahrensganges) ausführte, dass
2 Z 1 lit. b SDG eine fünfjährige Tätigkeit genüge, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen habe. Das Studium der Handelswissenschaften biete eine gründliche Ausbildung zu allen Grundlagen auf denen die Immobilienbewertung aufbaue, sowie auch eine solide Schulung zu vielen themenverwandten Bereichen, da im Studium der Handelswissenschaften gerade die wesentlichsten Grundlagen der Immobilienbewertung wie z.B. volks- und betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, öffentliches Recht, MRG, Statistik, etc. gelehrt würden. Der Inhalt des Fachgebiets der Immobilienbewertung sei jedenfalls nicht in einem bloß untergeordnetem Umfang Inhalt des Studiums. Weder die Zertifizierungskommission noch die zuständige Vizepräsidentin des Landesgerichtes hätten sich mit dieser Fragestellung eingehend und ausführlich befasst. Es habe keine Betrachtung des im Studium vermittelten Stoffs bzw. der Inhalte des von ihm absolvierten Studiums gegeben; es sei ganz offensichtlich an Hand einer im Vorhinein fest gefassten Meinung das Studium der Wirtschaftswissenschaften als für nicht ausreichend angesehen worden. Zudem würden die Prüfungsstandards des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen in Punkt 3.1. Wirtschaftswissenschaften an erster Stelle als qualifizierendes Hochschulstudium für die Verkürzung der zehnjährigen Erfahrung auflisten. Jedenfalls sei die Regelung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG im beschwerdegegenständlichen Bescheid falsch angewendet worden, weil das von ihm absolvierte Hochschulstudium entgegen den Prüfungsstandards des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen als nicht facheinschlägig qualifiziert worden sei. Durch die falsche Feststellung im gegenständlichen Bescheid, wonach er über kein facheinschlägiges Hochschulstudium verfüge, werde er in seinem Recht verletzt, einen neuerlichen Antrag auf Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste innerhalb der nächsten fünf Jahre zu stellen.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der er (nach Wiederholung des Verfahrensganges) ausführte, dass
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG eine fünfjährige Tätigkeit genüge, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen habe. Das Studium der Handelswissenschaften biete eine gründliche Ausbildung zu allen Grundlagen auf denen die Immobilienbewertung aufbaue, sowie auch eine solide Schulung zu vielen themenverwandten Bereichen, da im Studium der Handelswissenschaften gerade die wesentlichsten Grundlagen der Immobilienbewertung wie z.B. volks- und betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, öffentliches Recht, MRG, Statistik, etc. gelehrt würden. Der Inhalt des Fachgebiets der Immobilienbewertung sei jedenfalls nicht in einem bloß untergeordnetem Umfang Inhalt des Studiums. Weder die Zertifizierungskommission noch die zuständige Vizepräsidentin des Landesgerichtes hätten sich mit dieser Fragestellung eingehend und ausführlich befasst. Es habe keine Betrachtung des im Studium vermittelten Stoffs bzw. der Inhalte des von ihm absolvierten Studiums gegeben; es sei ganz offensichtlich an Hand einer im Vorhinein fest gefassten Meinung das Studium der Wirtschaftswissenschaften als für nicht ausreichend angesehen worden. Zudem würden die Prüfungsstandards des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen in Punkt 3.
2, 4a Abs. 2 SDG vom 23.09.2024. Der Inhalt der Prüfungsdokumentation und der begründeten Stellungnahme der Zertifizierungskommission ist nicht zweifelhaft. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Dokumentation der Prüfung und der begründeten Stellungnahme
Paragraphen 4, Absatz 2, 4 a, Absatz 2, SDG vom 23.09.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) lauten: „Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher § 2.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier bezüglich der Abweisung der Beschwerde vor: Im vorliegenden Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2302972.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.