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{'item': 'W108 2302972-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 4§ 2§ 6Art. 130§ 17§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW108 2302972-1 Spruch, W108 2302972-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 18.03.2024 beim Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

§ 4Abs.

1 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (im Folgenden: SDG) in der Fachgruppe Immobilien für die Fachgebiete 94.15 (Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Liegenschaften [Baugründe, Wohnungseigentumsobjekte]) sowie 94.17 (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser [Baugründe]) ohne örtliche und sachliche Beschränkung. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 18.03.2024 beim Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

Paragraph 4, Absatz eins, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (im Folgenden: SDG) in der Fachgruppe Immobilien für die Fachgebiete 94.15 (Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Liegenschaften [Baugründe, Wohnungseigentumsobjekte]) sowie 94.17 (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser [Baugründe]) ohne örtliche und sachliche Beschränkung. Seinem Antrag fügte der Beschwerdeführer Unterlagen/Nachweise u.a. zu seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit bei. Seine hauptberufliche Tätigkeit gab der Beschwerdeführer mit „Immobilienentwickler/ Bauträger“ an. Zum Nachweis seiner Berufserfahrung bzw. der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzung nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG (fünfjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung und erfolgreicher Abschluss eines entsprechenden Hochschulstudium oder Studiums an einer berufsbildenden höheren Schule als Berufsvorbildung) legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Bescheides über die Verleihung des akademischen Grades „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ der Studienrichtung Handelswissenschaft der WU Wien vom 18.03.2005 sowie eine Bestätigung der XXXX vom 12.03.2024 über die Beschäftigung des Beschwerdeführers in einem unselbstständigen Dienstverhältnis seit 01.03.2019 vor.Zum Nachweis seiner Berufserfahrung bzw. der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG (fünfjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung und erfolgreicher Abschluss eines entsprechenden Hochschulstudium oder Studiums an einer berufsbildenden höheren Schule als Berufsvorbildung) legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Bescheides über die Verleihung des akademischen Grades „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ der Studienrichtung Handelswissenschaft der WU Wien vom 18.03.2005 sowie eine Bestätigung der römisch 40 vom 12.03.2024 über die Beschäftigung des Beschwerdeführers in einem unselbstständigen Dienstverhältnis seit 01.03.2019 vor. Seine „Sachkunde“ (Eintragungsvoraussetzung

§ 2Abs.

2 Z 1 lit. a SDG) legte der Beschwerdeführer mit folgenden Nachweisen dar: Zertifizierungsurkunde XXXX über die Berechtigung durch Führung des Titels „Zertifizierter Sachverständiger CIS ImmoZert (Marktwertermittlung von Immobilien nach nationalen und internationalen Verfahren)“ vom 21.11.2023 sowie Prüfungszeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfungen für die reglementierten Gewerbe „Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger“ sowie „Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler“ der XXXX vom 15.11.2022. Seine „Sachkunde“ (Eintragungsvoraussetzung

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG) legte der Beschwerdeführer mit folgenden Nachweisen dar: Zertifizierungsurkunde römisch 40 über die Berechtigung durch Führung des Titels „Zertifizierter Sachverständiger CIS ImmoZert (Marktwertermittlung von Immobilien nach nationalen und internationalen Verfahren)“ vom 21.11.2023 sowie Prüfungszeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfungen für die reglementierten Gewerbe „Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger“ sowie „Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler“ der römisch 40 vom 15.11.

  1. Die belangte Behörde leitete zu den Voraussetzungen der Eintragung ein Ermittlungsverfahren ein und ersuchte den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15.04.2024 binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche Vorlesungen, Curricula, Prüfungen etc. sich im Rahmen seines absolvierten Studiums mit den Grundlagen der Immobilienbewertung befassen.
  2. Mit Eingabe vom 18.04.2024 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass grundsätzlich festgestellt werden könne bzw. müsse, dass sich das Studium der Handelswissenschaften in großem Maße mit den Grundlagen der Immobilienbewertung befasse. Zum Bereich „Allgemeiner Teil und Befund“ der Sachverständigentätigkeit würden abgesehen davon, dass man im Laufe des Studiums generell lerne, akademische Arbeiten zu recherchieren und zu verfassen, vor allem die Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre und Prüfungen zum Privaten und Öffentlichen Recht (Grundzüge des MRG, Aufbau und Prinzipien des Rechtsstaates) zur Anwendung kommen, etwa wie die Lage und Infrastruktur einzuschätzen sei, welchen Einfluss Kontaminationen oder Gefahrenbereiche auf die Wirtschaftlichkeit eines Objekts haben oder wie sich eingetragene Dienstbarkeiten/Servitute auf die Marktattraktivität und Verkaufbarkeit eines Objekts auswirken. Im Teil der „Bewertung“ kämen vor allem die Vorkenntnisse in angewandter Mathematik und Statistik zum Zuge, welche von besonderer Bedeutung bei der Anwendung der verschiedenen Bewertungsmethoden seien (z.B. Standardabweichung bei der Vergleichswertmethode, Zinswertberechnung im Ertragswertverfahren und DCF, etc.). Des Weiteren komme auch das Vorwissen aus der Volkswirtschaftstheorie und Finanzwissenschaften (Mikro- und Makroökonomisches Verhalten, Geld- bzw. Zinsmarktpolitik) zu Gute. Er wolle auch anmerken, dass sein gewähltes Spezialfach Internationales Marketing und Management, sowie auch sein Master Studium (CEMS Master in International Management) sich mit vielen konkreten Themen des Immobiliensektors befasst habe – unter anderem mit ESG Kriterien (bzw. damals den Vorläufern dieser), gewerblichem Immobilienmanagement (Bürohäuser, Zinshäuser etc.) und Prinzipien des Portfolio Managements. Der Eingabe angeschlossen wurden Kopien des ersten und zweiten Diplomsprüfungszeugnisses des Studiums der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften des Beschwerdeführers.
  3. Zur Feststellung der Eintragungsvoraussetzungen übermittelte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers an den Vorsitzenden der Zertifizierungskommission mit dem Ersuchen, die zur Erstattung eines Gutachtens

§ 4

SDG notwendigen Schritte nach Kontaktaufnahme mit dem Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu veranlassen und das Gutachten sodann unter Anschluss des Prüfungsprotokolls zu übermitteln.4. Zur Feststellung der Eintragungsvoraussetzungen übermittelte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers an den Vorsitzenden der Zertifizierungskommission mit dem Ersuchen, die zur Erstattung eines Gutachtens

Paragraph 4, SDG notwendigen Schritte nach Kontaktaufnahme mit dem Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu veranlassen und das Gutachten sodann unter Anschluss des Prüfungsprotokolls zu übermitteln.

  1. Über Ersuchen des Vorsitzenden der Zertifizierungskommission übermittelte der Beschwerdeführer am 03.05.2024 einen Link zu jenen drei Verkehrswertgutachten, die der Prüfungskommission der ImmoZert zur Erlangung des Titels „Zertifizierter Sachverständiger CIS ImmoZert“ vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden.
  2. Die Zertifizierungskommission, zusammengesetzt aus dem richterlichen Vorsitzenden, XXXX und den zwei Fachprüfern, XXXX (im Folgenden: Mag. G.) und XXXX (im Folgenden: Ing. Mag. H.), allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige u.a. für die Fachgebiete 94.15 und 94.17, prüfte den Beschwerdeführer am 23.09.2024 in Bezug auf seine Sachkunde

§ 2Abs.

2 Z 1 lit. a SDG.6. Die Zertifizierungskommission, zusammengesetzt aus dem richterlichen Vorsitzenden, römisch 40 und den zwei Fachprüfern, römisch 40 (im Folgenden: Mag. G.) und römisch 40 (im Folgenden: Ing. Mag. H.), allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige u.a. für die Fachgebiete 94.15 und 94.17, prüfte den Beschwerdeführer am 23.09.2024 in Bezug auf seine Sachkunde

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG. Die Prüfung wurde von der Zertifizierungskommission dokumentiert. Der Prüfungsablauf wurde in einem Protokoll dargestellt, das von den Mitgliedern der Zertifizierungskommission unterschrieben wurde. So wurde im Prüfungsprotokoll (teilweise handschriftlich) festgehalten, dass die Prüfung um 10:30 Uhr begonnen und bis 12:00 Uhr gedauert habe, gegen die Zusammensetzung der Kommission keine Einwendungen erhoben worden seien, das Protokoll das Fachwissen betreffend jeweils von den Fachprüfern verfasst werde und die Stellungnahme zu den sonstigen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG) vom Vorsitzenden ergänzt werde. Die Prüfung wurde von der Zertifizierungskommission dokumentiert. Der Prüfungsablauf wurde in einem Protokoll dargestellt, das von den Mitgliedern der Zertifizierungskommission unterschrieben wurde. So wurde im Prüfungsprotokoll (teilweise handschriftlich) festgehalten, dass die Prüfung um 10:30 Uhr begonnen und bis 12:00 Uhr gedauert habe, gegen die Zusammensetzung der Kommission keine Einwendungen erhoben worden seien, das Protokoll das Fachwissen betreffend jeweils von den Fachprüfern verfasst werde und die Stellungnahme zu den sonstigen Voraussetzungen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG) vom Vorsitzenden ergänzt werde. Eingangs der Prüfung wurde der Beschwerdeführer näher zu seiner akademischen Ausbildung

§ 2Abs.

2 Z 1 lit. b SDG befragt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, das Studium der Handelswissenschaften nach dem damals geltenden Studienplan absolviert zu haben, zusätzliche akademische Lehrveranstaltungen zum Thema „Immobilienbewertung“ habe er nicht absolviert. Der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, dass im Rahmen des Studiums der Handelswissenschaften Fächer gelehrt worden seien, die für die Liegenschaftsbewertung von großer Bedeutung seien, z.B. Mathematik oder Statistik. Auch der – nicht schriftlich nachgewiesene – akademische Lehrgang an der XXXX -Universität in Mailand habe sich nicht mit der Immobilienbewertung befasst. Zur ImmoZert-Ausbildung habe der Beschwerdeführer eingeräumt, dass es sich dabei nicht um eine akademische (Zusatz-)Ausbildung gehandelt habe. Eingangs der Prüfung wurde der Beschwerdeführer näher zu seiner akademischen Ausbildung

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG befragt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, das Studium der Handelswissenschaften nach dem damals geltenden Studienplan absolviert zu haben, zusätzliche akademische Lehrveranstaltungen zum Thema „Immobilienbewertung“ habe er nicht absolviert. Der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, dass im Rahmen des Studiums der Handelswissenschaften Fächer gelehrt worden seien, die für die Liegenschaftsbewertung von großer Bedeutung seien, z.B. Mathematik oder Statistik. Auch der – nicht schriftlich nachgewiesene – akademische Lehrgang an der römisch 40 -Universität in Mailand habe sich nicht mit der Immobilienbewertung befasst. Zur ImmoZert-Ausbildung habe der Beschwerdeführer eingeräumt, dass es sich dabei nicht um eine akademische (Zusatz-)Ausbildung gehandelt habe. Der Fachprüfer Mag. G. stellte dem Beschwerdeführer insgesamt fünf Fachfragen, welche im Prüfungsprotokoll samt den Antworten bzw. Auslassungen in den Antworten des Beschwerdeführers wie folgt wiedergegeben wurden (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): XXXX römisch 40 In dem von ihm unterfertigten Prüfungsprotokoll führte der Fachprüfer Mag. G. zusammengefasst aus, dass vom Beschwerdeführer selbst bestätigt worden sei, dass die von diesem beantragten Fachgebiete vom Inhalt her nur in einem untergeordneten Umfang in dem von diesem absolvierten Studium und dem anschließenden Post-Graduate-Studium behandelt worden seien, weshalb die Eintragungsvoraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG noch nicht gegeben sei. Das vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung präsentierte Fachwissen entspreche im Wesentlichen jenem, welches Ausübende des Gewerbes der Immobilientreuhänder üblicherweise aufweisen, wobei in Einzelbereichen (zB MRG) ein darüber hinausgehendes, vertieftes Fachwissen vorliege. Ein im Allgemeinen überdurchschnittliches Fachwissen in den beantragten Fachgebieten habe vom Beschwerdeführer nicht unter Beweis gestellt werden können. In dem von ihm unterfertigten Prüfungsprotokoll führte der Fachprüfer Mag. G. zusammengefasst aus, dass vom Beschwerdeführer selbst bestätigt worden sei, dass die von diesem beantragten Fachgebiete vom Inhalt her nur in einem untergeordneten Umfang in dem von diesem absolvierten Studium und dem anschließenden Post-Graduate-Studium behandelt worden seien, weshalb die Eintragungsvoraussetzung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG noch nicht gegeben sei. Das vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung präsentierte Fachwissen entspreche im Wesentlichen jenem, welches Ausübende des Gewerbes der Immobilientreuhänder üblicherweise aufweisen, wobei in Einzelbereichen (zB MRG) ein darüber hinausgehendes, vertieftes Fachwissen vorliege. Ein im Allgemeinen überdurchschnittliches Fachwissen in den beantragten Fachgebieten habe vom Beschwerdeführer nicht unter Beweis gestellt werden können. Der Fachprüfer Ing. Mag. H. stellte dem Beschwerdeführer jeweils eine Fachfrage aus den beiden beantragten Fachgebieten, welche im Prüfungsprotokoll samt Lösung sowie den Antworten bzw. Auslassungen in den Antworten des Beschwerdeführers wie folgt wiedergegeben wurden (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): XXXX römisch 40 In dem von ihm unterfertigten Prüfungsprotokoll führte der Fachprüfer Ing. Mag. H. zusammengefasst aus, dass die beiden gestellten Fachfragen Basiswissen der Liegenschaftsbewertung darstellten, insbesondere die Frage hinsichtlich ESG, Taxonomie- Verordnung und EU-Gebäude-Richtlinie sei ein aktuelles und viel diskutiertes Thema in der Liegenschaftsbewertung. Der Beschwerdeführer habe bestätigt, dass im Rahmen des Studiums keine Inhalte des Fachgebietes Immobilienbewertung behandelt worden seien, sondern nur vereinzelt Begrifflichkeiten aus der Immobilienbewertung, z.B. Zinshaus, vorgekommen seien. Es seien die Fachgebiete Mathematik und Statistik als vertiefende Kenntnisse genannt worden. Er empfehle einen nochmaligen Prüfungstermin zur Klärung der fachlichen Eignung und Prüfung der Fachkenntnisse anzusetzen. Zu den Prüfungsergebnissen wurde insgesamt festgehalten, dass die für den Beschwerdeführer

§ 2Abs.

2 Z 1 lit. b SDG erforderliche Mindestzeit von zehn Jahren absolvierter, verantwortlicher praktischer Tätigkeit nach der Aktenlage und den ergänzenden Angaben des Beschwerdeführers nicht erfüllt sei. Das abgeschlossene Studium der Handelswissenschaften sei nicht als „entsprechendes“ Hochschulstudium im Sinne der zitierten Bestimmung anzusehen, welches die Ausbildungszeit von zehn auf fünf Jahre verkürzen würde. Der Beschwerdeführer habe im Bereich der Sachkunde die an ihn gestellten Fragen nicht hinreichend beantwortet. Im Hinblick auf das Ergebnis der Fachprüfung habe sich eine nähere Befragung zu Vorschriften des Verfahrensrechts, des Sachverständigenwesens, der Befundaufnahme sowie des Aufbaus schlüssiger und nachvollziehbarer Gutachten erübrigt. Ausgehend von den durch die Kommission gesetzlich zu überprüfenden Voraussetzungen würden die Kommissionsmitglieder einhellig zum Prüfungsergebnis gelangen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste in den Fachgebieten 94.15. und 94.17. nicht erfülle und daher seine Eintragung nicht empfohlen werde. Zu den Prüfungsergebnissen wurde insgesamt festgehalten, dass die für den Beschwerdeführer

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG erforderliche Mindestzeit von zehn Jahren absolvierter, verantwortlicher praktischer Tätigkeit nach der Aktenlage und den ergänzenden Angaben des Beschwerdeführers nicht erfüllt sei. Das abgeschlossene Studium der Handelswissenschaften sei nicht als „entsprechendes“ Hochschulstudium im Sinne der zitierten Bestimmung anzusehen, welches die Ausbildungszeit von zehn auf fünf Jahre verkürzen würde. Der Beschwerdeführer habe im Bereich der Sachkunde die an ihn gestellten Fragen nicht hinreichend beantwortet. Im Hinblick auf das Ergebnis der Fachprüfung habe sich eine nähere Befragung zu Vorschriften des Verfahrensrechts, des Sachverständigenwesens, der Befundaufnahme sowie des Aufbaus schlüssiger und nachvollziehbarer Gutachten erübrigt. Ausgehend von den durch die Kommission gesetzlich zu überprüfenden Voraussetzungen würden die Kommissionsmitglieder einhellig zum Prüfungsergebnis gelangen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste in den Fachgebieten 94.15. und 94.17. nicht erfülle und daher seine Eintragung nicht empfohlen werde. Dieses Prüfungsergebnis und diese Begründung wurden Inhalt der von der Zertifizierungskommission zur Frage, ob im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Gerichtssachverständigen vorliegen, erstatteten begründeten Stellungnahme

§§ 4Abs.

2, 4a SDG vom 23.09.2024, in welcher die Zertifizierungskommission die Eintragungsvoraussetzungen als nicht gegeben beurteilte und die vom Beschwerdeführer begehrte Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste nicht befürwortete.Dieses Prüfungsergebnis und diese Begründung wurden Inhalt der von der Zertifizierungskommission zur Frage, ob im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Gerichtssachverständigen vorliegen, erstatteten begründeten Stellungnahme

Paragraphen 4, Absatz 2, 4 a, SDG vom 23.09.2024, in welcher die Zertifizierungskommission die Eintragungsvoraussetzungen als nicht gegeben beurteilte und die vom Beschwerdeführer begehrte Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste nicht befürwortete. 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete 94.15 und 94.17 ab. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiedergabe des Verfahrensganges, des Lebenslaufes des Beschwerdeführers sowie der Prüfungsergebnisse) aus, dass

§ 6Abs.

2 SDG [gemeint: § 2 Abs. 2 SDG] für die Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme, sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens sowie eine zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder in einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung gegeben sein müssten; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genüge, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer Berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen habe. Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiedergabe des Verfahrensganges, des Lebenslaufes des Beschwerdeführers sowie der Prüfungsergebnisse) aus, dass

Paragraph 6, Absatz 2, SDG [gemeint: Paragraph 2, Absatz 2, SDG] für die Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme, sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens sowie eine zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder in einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung gegeben sein müssten; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genüge, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer Berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer übe erst seit März 2019, und somit seit fünf Jahren, eine facheinschlägige Tätigkeit für die beantragten Fachgebiete aus. Er benötige für seine Eintragung als Sachverständiger aber eine solche Tätigkeit über die letzten 10 Jahre, weil er über kein facheinschlägiges Hochschulstudium verfüge. Facheinschlägige Vorlesungen und Seminare zum Themenkreis Immobilien seien im festgestellten Studium des Beschwerdeführers nicht enthalten und seien solche vom Beschwerdeführer auch nicht besucht worden. Vorlesungen in den Allgemeinfächern Mathematik, Statistik, etc. würden dafür nicht genügen. Die vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen für lmmobilientreuhänder bzw. „ClS lmmoZert“ seien als qualitätsvolle Vertiefungen im Bereich des lmmobilienwesens anzusehen, vermögen aber ein fachspezifisches Studium nicht zu ersetzen. Zudem fehle es dem Beschwerdeführer auch noch an einer hinreichenden Fachkunde. Seitens der Zertifizierungskommission sei einhellig eine Eintragung des Beschwerdeführers in die Sachverständigenliste nicht empfohlen worden, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in der er (nach Wiederholung des Verfahrensganges) ausführte, dass

§ 2Abs.

2 Z 1 lit. b SDG eine fünfjährige Tätigkeit genüge, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen habe. Das Studium der Handelswissenschaften biete eine gründliche Ausbildung zu allen Grundlagen auf denen die Immobilienbewertung aufbaue, sowie auch eine solide Schulung zu vielen themenverwandten Bereichen, da im Studium der Handelswissenschaften gerade die wesentlichsten Grundlagen der Immobilienbewertung wie z.B. volks- und betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, öffentliches Recht, MRG, Statistik, etc. gelehrt würden. Der Inhalt des Fachgebiets der Immobilienbewertung sei jedenfalls nicht in einem bloß untergeordnetem Umfang Inhalt des Studiums. Weder die Zertifizierungskommission noch die zuständige Vizepräsidentin des Landesgerichtes hätten sich mit dieser Fragestellung eingehend und ausführlich befasst. Es habe keine Betrachtung des im Studium vermittelten Stoffs bzw. der Inhalte des von ihm absolvierten Studiums gegeben; es sei ganz offensichtlich an Hand einer im Vorhinein fest gefassten Meinung das Studium der Wirtschaftswissenschaften als für nicht ausreichend angesehen worden. Zudem würden die Prüfungsstandards des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen in Punkt 3.1. Wirtschaftswissenschaften an erster Stelle als qualifizierendes Hochschulstudium für die Verkürzung der zehnjährigen Erfahrung auflisten. Jedenfalls sei die Regelung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG im beschwerdegegenständlichen Bescheid falsch angewendet worden, weil das von ihm absolvierte Hochschulstudium entgegen den Prüfungsstandards des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen als nicht facheinschlägig qualifiziert worden sei. Durch die falsche Feststellung im gegenständlichen Bescheid, wonach er über kein facheinschlägiges Hochschulstudium verfüge, werde er in seinem Recht verletzt, einen neuerlichen Antrag auf Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste innerhalb der nächsten fünf Jahre zu stellen.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der er (nach Wiederholung des Verfahrensganges) ausführte, dass

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG eine fünfjährige Tätigkeit genüge, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen habe. Das Studium der Handelswissenschaften biete eine gründliche Ausbildung zu allen Grundlagen auf denen die Immobilienbewertung aufbaue, sowie auch eine solide Schulung zu vielen themenverwandten Bereichen, da im Studium der Handelswissenschaften gerade die wesentlichsten Grundlagen der Immobilienbewertung wie z.B. volks- und betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, öffentliches Recht, MRG, Statistik, etc. gelehrt würden. Der Inhalt des Fachgebiets der Immobilienbewertung sei jedenfalls nicht in einem bloß untergeordnetem Umfang Inhalt des Studiums. Weder die Zertifizierungskommission noch die zuständige Vizepräsidentin des Landesgerichtes hätten sich mit dieser Fragestellung eingehend und ausführlich befasst. Es habe keine Betrachtung des im Studium vermittelten Stoffs bzw. der Inhalte des von ihm absolvierten Studiums gegeben; es sei ganz offensichtlich an Hand einer im Vorhinein fest gefassten Meinung das Studium der Wirtschaftswissenschaften als für nicht ausreichend angesehen worden. Zudem würden die Prüfungsstandards des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen in Punkt 3.

  1. Wirtschaftswissenschaften an erster Stelle als qualifizierendes Hochschulstudium für die Verkürzung der zehnjährigen Erfahrung auflisten. Jedenfalls sei die Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG im beschwerdegegenständlichen Bescheid falsch angewendet worden, weil das von ihm absolvierte Hochschulstudium entgegen den Prüfungsstandards des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen als nicht facheinschlägig qualifiziert worden sei. Durch die falsche Feststellung im gegenständlichen Bescheid, wonach er über kein facheinschlägiges Hochschulstudium verfüge, werde er in seinem Recht verletzt, einen neuerlichen Antrag auf Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste innerhalb der nächsten fünf Jahre zu stellen.
  2. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht insbesondere fest, dass die Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für alle von ihm beantragten Fachgebiete von der Zertifizierungskommission nach vorangegangener Prüfung nicht befürwortet wurde.Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht insbesondere fest, dass die Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für alle von ihm beantragten Fachgebiete von der Zertifizierungskommission nach vorangegangener Prüfung nicht befürwortet wurde.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Dokumentation der Prüfung und der begründeten Stellungnahme

§§ 4Abs.

2, 4a Abs. 2 SDG vom 23.09.2024. Der Inhalt der Prüfungsdokumentation und der begründeten Stellungnahme der Zertifizierungskommission ist nicht zweifelhaft. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Dokumentation der Prüfung und der begründeten Stellungnahme

Paragraphen 4, Absatz 2, 4 a, Absatz 2, SDG vom 23.09.

  1. Der Inhalt der Prüfungsdokumentation und der begründeten Stellungnahme der Zertifizierungskommission ist nicht zweifelhaft.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) lauten: „Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher § 2.

(1)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.Paragraph 2,
(1)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (Paragraph 3,) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2)Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: 1. in der Person des Bewerbers
  1. a)Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
  2. b)zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat, … Eintragungsverfahren § 4.
(1)Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach § 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen. Paragraph 4,
(1)Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach Paragraph 3 a, Absatz 2, zwingend anzuführen. Angaben nach Paragraph 3 a, Absatz 3, können gemacht werden. Eintragungen nach Paragraph 3 a, Absatz 5, kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.
(2)Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
(3)Der entscheidende Präsident hat über die begründete Stellungnahme der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden.
(2)Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a, b, f, g und i sowie Ziffer eins a, nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (Paragraph 4 a,) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
(3)Der entscheidende Präsident hat über die begründete Stellungnahme der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden. § 4a.
(1)Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, dieParagraph 4 a,
(1)Den Vorsitz der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die
  1. nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind und
  2. von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.
(2)Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z1 lit. a nicht zu prüfen.
(2)Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach Paragraph 2, Absatz 2, Z1 Litera a, nicht zu prüfen.
(3)… 3.3.
  1. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.
  2. Im vorliegenden Fall wurde die vom Beschwerdeführer begehrte Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wegen Verneinung der Eintragungsvoraussetzungen unter Hinweis auf die begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission abgewiesen. Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 SDG gegeben sein.Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, SDG gegeben sein. Solche - in der Person des Bewerbers gelegenen - Voraussetzungen bilden nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG „Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens“.Solche - in der Person des Bewerbers gelegenen - Voraussetzungen bilden nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG „Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens“. Aus § 2 Abs. 2 Z 1a SDG ergeben sich für die Prüfung und Beurteilung durch die Zertifizierungskommission (§ 4a SDG) somit drei Prüfungsfelder (
  3. Sachkunde,
  4. Verfahrensrechtskunde,
  5. Gestaltung der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung auf dem betreffenden Fachgebiet). Für eine Eintragung muss der Eintragungswerber in jedem der drei Prüfungsfelder entsprechen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG⁴, Anmerkung 5 zu § 2 SDG).Aus Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins a, SDG ergeben sich für die Prüfung und Beurteilung durch die Zertifizierungskommission (Paragraph 4 a, SDG) somit drei Prüfungsfelder (
  6. Sachkunde,
  7. Verfahrensrechtskunde,
  8. Gestaltung der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung auf dem betreffenden Fachgebiet). Für eine Eintragung muss der Eintragungswerber in jedem der drei Prüfungsfelder entsprechen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG⁴, Anmerkung 5 zu Paragraph 2, SDG). Es war Aufgabe der Zertifizierungskommission, eine derartige Entsprechung bzw. Nichtentsprechung zu prüfen und zu beurteilen sowie hierzu eine begründete Stellungnahme im Sinne von §§ 4 Abs. 2, 4a Abs. 2 SDG zu erstatten. Nach der Prüfung und der Beurteilung der Zertifizierungskommission genügte der Beschwerdeführer im Prüfungsfeld der „Sachkunde“ nicht. Die Beurteilung der Zertifizierungskommission in ihrer bergründeten Stellungnahme enthält dazu eine, auch anhand der Prüfungsdokumentation, nachvollziehbare Begründung, welcher der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht entgegentrat. Aus der Prüfungsdokumentation des Fachprüfers Ing. Mag. H. ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die beiden gestellten Fachfragen – welche nach den Ausführungen des Fachprüfers Basiswissen der Liegenschaftsbewertung darstellen – großteils nicht korrekt beantwortete bzw. (erhebliche) Auslassungen in den Antworten des Beschwerdeführers vorhanden waren. Aus der Prüfungsdokumentation des Fachprüfers Mag. G. ergibt sich, dass nur zwei von fünf gestellte Fachfragen vom Beschwerdeführer vollständig richtig beantwortet wurden, drei Fragen wurden teilweise richtig beantwortet. Ein im Allgemeinen überdurchschnittliches Fachwissen in den beantragten Fachgebieten konnte vom Beschwerdeführer nach den Ausführungen des Fachprüfers Mag. G. nicht unter Beweis gestellt werden. Es war Aufgabe der Zertifizierungskommission, eine derartige Entsprechung bzw. Nichtentsprechung zu prüfen und zu beurteilen sowie hierzu eine begründete Stellungnahme im Sinne von Paragraphen 4, Absatz 2, 4 a, Absatz 2, SDG zu erstatten. Nach der Prüfung und der Beurteilung der Zertifizierungskommission genügte der Beschwerdeführer im Prüfungsfeld der „Sachkunde“ nicht. Die Beurteilung der Zertifizierungskommission in ihrer bergründeten Stellungnahme enthält dazu eine, auch anhand der Prüfungsdokumentation, nachvollziehbare Begründung, welcher der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht entgegentrat. Aus der Prüfungsdokumentation des Fachprüfers Ing. Mag. H. ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die beiden gestellten Fachfragen – welche nach den Ausführungen des Fachprüfers Basiswissen der Liegenschaftsbewertung darstellen – großteils nicht korrekt beantwortete bzw. (erhebliche) Auslassungen in den Antworten des Beschwerdeführers vorhanden waren. Aus der Prüfungsdokumentation des Fachprüfers Mag. G. ergibt sich, dass nur zwei von fünf gestellte Fachfragen vom Beschwerdeführer vollständig richtig beantwortet wurden, drei Fragen wurden teilweise richtig beantwortet. Ein im Allgemeinen überdurchschnittliches Fachwissen in den beantragten Fachgebieten konnte vom Beschwerdeführer nach den Ausführungen des Fachprüfers Mag. G. nicht unter Beweis gestellt werden. 3.3.2.
  9. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Prüfung und die erstattete Stellungnahme nicht die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Dabei hat sich die entsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle angesichts des Vorliegens einer Prüfung, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil der fachkundigen Prüfer überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken (vgl. VwGH 19.04.1995, 93/12/0264; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG4, Anmerkung 2 zu § 11 SDG) und hegt das Bundesverwaltungsgericht an deren Vorliegen im vorliegenden Fall keinerlei Zweifel.3.3.2.
  10. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Prüfung und die erstattete Stellungnahme nicht die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Dabei hat sich die entsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle angesichts des Vorliegens einer Prüfung, deren Ergebnis auch im Hinblick auf den Charakter als Werturteil der fachkundigen Prüfer überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist, auf die Beobachtung der wesentlichen Verfahrensrichtigkeit zu beschränken vergleiche VwGH 19.04.1995, 93/12/0264; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG4, Anmerkung 2 zu Paragraph 11, SDG) und hegt das Bundesverwaltungsgericht an deren Vorliegen im vorliegenden Fall keinerlei Zweifel. Dass bei der Zertifizierungsprüfung wesentliche Fehler unterlaufen sind, die eine Unschlüssigkeit und Unrichtigkeit der Stellungnahme indizieren, wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Die Beschwerde enthält diesbezüglich vielmehr keinerlei Vorbringen. 3.3.2.
  11. Nach dem Gesagten liegt hier sohin mit der begründeten Stellungnahme der Zertifizierungskommission eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende fachkundige kommissionelle Einschätzung im Sinn eines Werturteils vor, die einer Überprüfung zugänglich ist und standhält. Aus dieser begründeten Stellungnahme ergibt sich allerdings, dass es dem Beschwerdeführer an den erforderlichen Kenntnissen im Bereich der „Sachkunde“ mangelt und der Beschwerdeführer die Prüfung in diesem Prüfungsfeld des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG nicht bestanden hat. Dieses Ergebnis ist Inhalt der Beurteilung der Zertifizierungskommission in ihrer begründeten Stellungnahme, sodass die Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG hier nicht erfüllt sind.Aus dieser begründeten Stellungnahme ergibt sich allerdings, dass es dem Beschwerdeführer an den erforderlichen Kenntnissen im Bereich der „Sachkunde“ mangelt und der Beschwerdeführer die Prüfung in diesem Prüfungsfeld des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG nicht bestanden hat. Dieses Ergebnis ist Inhalt der Beurteilung der Zertifizierungskommission in ihrer begründeten Stellungnahme, sodass die Eintragungsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG hier nicht erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob – wie in der Beschwerde ausgeführt – das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium der „Handelswissenschaften“ für die beantragten Fachgebiete ein „entsprechendes Hochschulstudium“ im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG darstellt, zumal die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SDG – wie oben bereits dargelegt – kumulativ vorliegen müssen, im vorliegenden Fall jedoch anhand der begründeten Stellungnahme der Zertifizierungskommission feststeht, dass der Beschwerdeführer die Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG nicht erfüllt, sodass der Antrag auf Eintragung in die Sachverständigenliste schon aus diesem Grund abzuweisen war. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob – wie in der Beschwerde ausgeführt – das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium der „Handelswissenschaften“ für die beantragten Fachgebiete ein „entsprechendes Hochschulstudium“ im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG darstellt, zumal die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, SDG – wie oben bereits dargelegt – kumulativ vorliegen müssen, im vorliegenden Fall jedoch anhand der begründeten Stellungnahme der Zertifizierungskommission feststeht, dass der Beschwerdeführer die Eintragungsvoraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG nicht erfüllt, sodass der Antrag auf Eintragung in die Sachverständigenliste schon aus diesem Grund abzuweisen war. 3.3.2.
  12. Es kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid die von ihr eingeholte begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission zu Grunde gelegt und dem Beschwerdeführer die begehrte Eintragung wegen Nichtvorliegens der in § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG genannten Voraussetzungen versagt hat. 3.3.2.
  13. Es kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid die von ihr eingeholte begründete Stellungnahme der Zertifizierungskommission zu Grunde gelegt und dem Beschwerdeführer die begehrte Eintragung wegen Nichtvorliegens der in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG genannten Voraussetzungen versagt hat. 3.
  14. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.
  15. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde – der angefochtene Bescheid einem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Sachverständigenliste in den nächsten fünf Jahren nicht entgegensteht, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur der Spruch, nicht jedoch die Begründung eines Bescheides, in Rechtskraft erwächst (vgl. etwa VwGH 25.02.2016, Ro 2015/07/0031). Sollte der Beschwerdeführer dann die erforderlichen Kenntnisse im Bereich der „Sachkunde“ aufweisen (so wurde von einem der Fachprüfer eine nochmalige Prüfung des Beschwerdeführers bezüglich seiner fachlichen Eignung empfohlen), wäre (erneut) zu klären, ob das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium – gegebenenfalls nach Vorlage weiterer Unterlagen – (nicht doch) als „entsprechendes Hochschulstudium“ im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG zu qualifizieren ist, sodass seinem Begehren auf Eintragung in die Sachverständigenliste (sofern auch die übrigen Eintragungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 SDG – insbesondere nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG – erfüllt sind) entsprochen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde – der angefochtene Bescheid einem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Sachverständigenliste in den nächsten fünf Jahren nicht entgegensteht, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur der Spruch, nicht jedoch die Begründung eines Bescheides, in Rechtskraft erwächst vergleiche etwa VwGH 25.02.2016, Ro 2015/07/0031). Sollte der Beschwerdeführer dann die erforderlichen Kenntnisse im Bereich der „Sachkunde“ aufweisen (so wurde von einem der Fachprüfer eine nochmalige Prüfung des Beschwerdeführers bezüglich seiner fachlichen Eignung empfohlen), wäre (erneut) zu klären, ob das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium – gegebenenfalls nach Vorlage weiterer Unterlagen – (nicht doch) als „entsprechendes Hochschulstudium“ im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, SDG zu qualifizieren ist, sodass seinem Begehren auf Eintragung in die Sachverständigenliste (sofern auch die übrigen Eintragungsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, SDG – insbesondere nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG – erfüllt sind) entsprochen werden kann. 3.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier bezüglich der Abweisung der Beschwerde vor: Im vorliegenden Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2302972.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.