4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7 und 9 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht bereits sei, eine vom Arbeitsmarktservice angebotene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe innerhalb eines Jahres drei Mal das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Daher liege die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitswilligkeit nicht vor.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom römisch 40 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7 und 9 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht bereits sei, eine vom Arbeitsmarktservice angebotene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe innerhalb eines Jahres drei Mal das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Daher liege die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitswilligkeit nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine im Spruch ausgewiesene gerichtliche Erwachsenenvertreterin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sein Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension vom XXXX mit Bescheid der Pensionsversicherung vom XXXX abgelehnt worden sei. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX eingebracht. Das Verfahren sei noch anhängig. Des Weiteren leide der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde. Zumindest seine Vermittlungschancen am ersten Arbeitsmarkt seien erheblich eingeschränkt. Seit XXXX würde der Beschwerdeführer in einer Mietwohnung in XXXX leben, zuvor habe er in XXXX gewohnt. Im Jahr XXXX habe der Beschwerdeführer eine Liegenschaft in XXXX verkauft und bis Sommer XXXX ausschließlich von den Verkaufserlösen gelebt. In dieser Zeit sei er weder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen noch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) angewiesen gewesen. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass seine psychische Erkrankung erstmals im November XXXX erkannt worden sei. Er habe sich unverschuldet in einer Mittellosigkeit befunden und sei nicht in der Lage gewesen, seine Angelegenheiten ohne Selbstgefährdung zu regeln. Er habe hohe Schulden gehabt und sei von Delogierung bedroht gewesen. Dennoch sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Arbeit zu finden oder bei Behörden Anträge zu stellen. Seit November XXXX sei für ihn eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin bestellt worden. Seine Ersparnisse seien seit Februar XXXX aufgebracht, weshalb er völlig mittellos sei. Seit diesem Zeitpunkt habe er weder Miete noch Energiekosten bezahlt, weil ihm die zuständige Behörde seit April XXXX beharrlich jegliche Leistung verweigere. Der Beschwerdeführer könne auch keine Sozialhilfe erhalten, da diese eine Arbeitslosmeldung voraussetze, die er jedoch nicht vornehmen könne. Seit November XXXX sei er unverändert bereit, eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Allerdings benötige er dringende Unterstützung durch die zuständige Behörde, um diese Arbeitsaufnahme realisieren zu können. Es sei auch noch nicht abschließend geklärt, ob er überhaupt arbeitsfähig sei. Bereits gegen einen gleichlautenden Bescheid vom XXXX habe er Beschwerde erhoben, das Verfahren sei noch beim XXXX anhängig. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine im Spruch ausgewiesene gerichtliche Erwachsenenvertreterin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sein Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension vom römisch 40 mit Bescheid der Pensionsversicherung vom römisch 40 abgelehnt worden sei. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 eingebracht. Das Verfahren sei noch anhängig. Des Weiteren leide der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde. Zumindest seine Vermittlungschancen am ersten Arbeitsmarkt seien erheblich eingeschränkt. Seit römisch 40 würde der Beschwerdeführer in einer Mietwohnung in römisch 40 leben, zuvor habe er in römisch 40 gewohnt. Im Jahr römisch 40 habe der Beschwerdeführer eine Liegenschaft in römisch 40 verkauft und bis Sommer römisch 40 ausschließlich von den Verkaufserlösen gelebt. In dieser Zeit sei er weder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen noch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) angewiesen gewesen. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass seine psychische Erkrankung erstmals im November römisch 40 erkannt worden sei. Er habe sich unverschuldet in einer Mittellosigkeit befunden und sei nicht in der Lage gewesen, seine Angelegenheiten ohne Selbstgefährdung zu regeln. Er habe hohe Schulden gehabt und sei von Delogierung bedroht gewesen. Dennoch sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Arbeit zu finden oder bei Behörden Anträge zu stellen. Seit November römisch 40 sei für ihn eine gerichtliche Erwachsenenvertreterin bestellt worden. Seine Ersparnisse seien seit Februar römisch 40 aufgebracht, weshalb er völlig mittellos sei. Seit diesem Zeitpunkt habe er weder Miete noch Energiekosten bezahlt, weil ihm die zuständige Behörde seit April römisch 40 beharrlich jegliche Leistung verweigere. Der Beschwerdeführer könne auch keine Sozialhilfe erhalten, da diese eine Arbeitslosmeldung voraussetze, die er jedoch nicht vornehmen könne. Seit November römisch 40 sei er unverändert bereit, eine zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Allerdings benötige er dringende Unterstützung durch die zuständige Behörde, um diese Arbeitsaufnahme realisieren zu können. Es sei auch noch nicht abschließend geklärt, ob er überhaupt arbeitsfähig sei. Bereits gegen einen gleichlautenden Bescheid vom römisch 40 habe er Beschwerde erhoben, das Verfahren sei noch beim römisch 40 anhängig. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass der angefochtene Bescheid in vollem Umfang rechtswidrig sei. Dieser enthalte keine oder unzureichende Feststellungen. Die Begründung stütze sich darauf, dass er angeblich dreimal das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses vereitelt habe. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, auf welcher Tatsachengrundlage diese Annahme basiere. Seine Lebensumstände hätten sich in den letzten XXXX Jahren tiefgreifend verändert. Trotz fortschreitender Mittellosigkeit und drohender Obdachlosigkeit sei es ihm nicht gelungen, eine auch nur geringfügige Beschäftigung zu finden. Diese Umstände würden gegen eine fehlende Arbeitswilligkeit sprechen und würden vielmehr auf eine zumindest eingeschränkte Arbeitsfähigkeit hindeuten. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zwingend notwendig sei, um die Arbeitswilligkeit zu dokumentieren. Laut einer Entscheidung des XXXX könne eine solche Aufnahme lediglich „zum Beispiel“ als Nachweis der Arbeitswilligkeit dienen. Im Zuge der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Dokumenten vor und beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass der angefochtene Bescheid in vollem Umfang rechtswidrig sei. Dieser enthalte keine oder unzureichende Feststellungen. Die Begründung stütze sich darauf, dass er angeblich dreimal das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses vereitelt habe. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, auf welcher Tatsachengrundlage diese Annahme basiere. Seine Lebensumstände hätten sich in den letzten römisch 40 Jahren tiefgreifend verändert. Trotz fortschreitender Mittellosigkeit und drohender Obdachlosigkeit sei es ihm nicht gelungen, eine auch nur geringfügige Beschäftigung zu finden. Diese Umstände würden gegen eine fehlende Arbeitswilligkeit sprechen und würden vielmehr auf eine zumindest eingeschränkte Arbeitsfähigkeit hindeuten. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zwingend notwendig sei, um die Arbeitswilligkeit zu dokumentieren. Laut einer Entscheidung des römisch 40 könne eine solche Aufnahme lediglich „zum Beispiel“ als Nachweis der Arbeitswilligkeit dienen. Im Zuge der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Dokumenten vor und beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Die ergangene Entscheidung begründete das AMS im Wesentlichen damit, dass mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX nach der dritten Vereitelung des Zustandekommens einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung binnen eines Jahres, die Einstellung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab XXXX mangels Arbeitswilligkeit ausgesprochen sei. Der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Seit der rechtskräftigen Einstellung der Notstandshilfe ab XXXX habe der Beschwerdeführer keine neue, Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Eine bloße neuerliche Antragstellung nach Leistungseinstellung wegen genereller Arbeitsunwilligkeit reiche für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß § 9 AlVG nicht aus. Auch der Kontakt mit einem potenziellen Dienstgeber allein sowie zwei weiteren Bewerbungen würde noch nicht die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers dokumentieren und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Die ergangene Entscheidung begründete das AMS im Wesentlichen damit, dass mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 nach der dritten Vereitelung des Zustandekommens einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung binnen eines Jahres, die Einstellung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab römisch 40 mangels Arbeitswilligkeit ausgesprochen sei. Der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Seit der rechtskräftigen Einstellung der Notstandshilfe ab römisch 40 habe der Beschwerdeführer keine neue, Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Eine bloße neuerliche Antragstellung nach Leistungseinstellung wegen genereller Arbeitsunwilligkeit reiche für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 9, AlVG nicht aus. Auch der Kontakt mit einem potenziellen Dienstgeber allein sowie zwei weiteren Bewerbungen würde noch nicht die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers dokumentieren und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, dass sich die belangte Behörde keinen ausreichenden persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft habe, zumal das AMS die schwere, chronische psychische Erkrankung des Beschwerdeführers (Erkrankung aus dem schizophrenen Formkreis, Residualzustand) im Hinblick auf die vorzunehmende Zumutbarkeitsabwägung nicht substantiiert gewürdigt habe. Des Weiteren sei noch unklar, ob der Beschwerdeführer überhaupt arbeitsfähig sei. Das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht sei noch anhängig. Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt nicht erschienen. Es nahmen ein Behördenvertreter sowie die gerichtliche Erwachsenenvertreterin an der Verhandlung teil.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt nicht erschienen. Es nahmen ein Behördenvertreter sowie die gerichtliche Erwachsenenvertreterin an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX wurde die Einstellung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab XXXX mangels Arbeitswilligkeit festgestellt. Der Bescheid vom XXXX erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 wurde die Einstellung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab römisch 40 mangels Arbeitswilligkeit festgestellt. Der Bescheid vom römisch 40 erwuchs in Rechtskraft. Mit XXXX als Erwachsenenvertreterin für die Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie privaten Vertragsparteien als auch für finanzielle Angelegenheiten und der Vermögensverwaltung beigegeben. Mit römisch 40 als Erwachsenenvertreterin für die Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie privaten Vertragsparteien als auch für finanzielle Angelegenheiten und der Vermögensverwaltung beigegeben. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf Notstandshilfe bei der belangten Behörde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX hat das AMS den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 2 AlVG iVm §§ 38, 7 und 9 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat das AMS den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraphen 38, 7 und 9 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. Mit gerichtlichem Vergleich des Arbeits- und Sozialgerichts XXXX vom XXXX wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer rückwirkend ab XXXX die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß gebührt. Der gerichtliche Vergleich wurde mangels Widerrufs der Pensionsversicherungsanstalt rechtswirksam.Mit gerichtlichem Vergleich des Arbeits- und Sozialgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer rückwirkend ab römisch 40 die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß gebührt. Der gerichtliche Vergleich wurde mangels Widerrufs der Pensionsversicherungsanstalt rechtswirksam. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX geschlossenen Vergleiches der Anspruch auf Invaliditätspension ab XXXX anerkannt.Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des vor dem Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 geschlossenen Vergleiches der Anspruch auf Invaliditätspension ab römisch 40 anerkannt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung am XXXX nicht arbeitsfähig.Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung am römisch 40 nicht arbeitsfähig. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus dem Gerichtsakt bzw. der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hatte, wurde dem vorgelegten Akt der belangten Behörde entnommen und ist unstrittig. Dass dem Beschwerdeführer eine Erwachsenenvertreterin beigegeben wurde ergibt sich aus der im Akt vorliegende Urkunde des Bezirksgerichts XXXX .Dass dem Beschwerdeführer eine Erwachsenenvertreterin beigegeben wurde ergibt sich aus der im Akt vorliegende Urkunde des Bezirksgerichts römisch 40 . Die Feststellungen zum abgeschlossenen Vergleich vom XXXX und zum Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX wurden aus dem im Verfahrensakt vorliegenden Protokoll des Arbeits- und Sozialgerichts vom XXXX sowie aus dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX entnommen, die im hg. XXXX protokollierten Akt einliegen.Die Feststellungen zum abgeschlossenen Vergleich vom römisch 40 und zum Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 wurden aus dem im Verfahrensakt vorliegenden Protokoll des Arbeits- und Sozialgerichts vom römisch 40 sowie aus dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 entnommen, die im hg. römisch 40 protokollierten Akt einliegen. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W121.2272042.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.