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{'item': 'W122 2303410-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW122 2303410-1 Spruch, W122 2303410-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Weitere Verfahren des Beschwerdeführers: Am BVwG sind bzw waren unter folgenden Zahlen Verfahren anhängig: 2294476-1 offen - Feststellungsbescheid iA Dienstzuteilung 2299318-1 Abweisung einer Beschwerde iA ärztliche Untersuchung - Revisionsverfahren anhängig 2291977-1 Disziplinarrechtlicher Freispruch wegen Zurechnungsunfähigkeit nach Weisungswidrigkeiten 2256182-1 Abweisung einer Beschwerde iA Verwendung im Jahr 2021 - Revisionsverfahren anhängig 2251999-1 Teilstattgabe einer Beschwerde iA Verwendung im Jahr 2020 - Revisionsverfahren anhängig 2247746-1 Teilstattgabe einer Beschwerde iA ärztliche Untersuchung - Revision zurückgewiesen (Ra 2023/12/0058-12, Ra 2023/12/0060-11,

  1. Jänner 2025) 2246388-1 Teilstattgabe einer Beschwerde iA Verwendung im Jahr 2018 - Revisionsverfahren anhängig 2231429-1 Stattgabe iA Zurückweisung von Feststellungsanträgen - Rechtsmittelfrist läuft zum Teil 2228439-1 Nachholungsauftrag (§ 28/7 VwGVG) iA Säumnisverfahren zu Anträgen aus dem Jahr 20182228439-1 Nachholungsauftrag (Paragraph 28 /, 7, VwGVG) iA Säumnisverfahren zu Anträgen aus dem Jahr 2018 2213215-1 Stattgabe einer Beschwerde iA Versetzung per 01.01.2019 Mit dem gegenständlichen Bescheid wurden nunmehr - nach Behebung eines zurückweisenden Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht (2231429, 11.11.2022) - unten zitierte Anträge des Beschwerdeführers inhaltlich erledigt. Der Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses wurde im Anschluss an eine öffentliche mündliche Verhandlung und an eine nichtöffentliche Senatssitzung am 25.02.2025 verkündet. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung unter Hinweis auf eine psychiatrische Bescheinigung vom 17.02.2025 fern. Die Behörde legte Unterlagen zu Organisationsänderungen, Arbeitsplatzevaluierungen, Verwendungen und Versetzungen von Kollegen des Beschwerdeführers an seinem letzten dauernden Arbeitsplatz sowie zu in 5 Kalenderjahren lediglich an 55 Tagen geleisteten Dienstverrichtungen des Beschwerdeführers vor. Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragte die Einvernahme von mehreren Zeugen zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer unterwertig verwendet wurde und die Arbeitsplätze nicht evaluiert worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Die letzte unbestrittene dauerhafte Arbeitsplatzzuweisung erfolgte im Jahr
  3. Sämtliche verfahrensgegenständliche Weisungen erfolgten nach der mit Bescheid vom 11.12.2018 erfolgten Versetzung in die Filiale XXXX Linz und andere Filialen und im durch diesen Bescheid begründeten Zuständigkeitsbereich.Sämtliche verfahrensgegenständliche Weisungen erfolgten nach der mit Bescheid vom 11.12.2018 erfolgten Versetzung in die Filiale römisch 40 Linz und andere Filialen und im durch diesen Bescheid begründeten Zuständigkeitsbereich. Dieser Versetzungsbescheid vom 11.12.2018 (vom Postkundenservice in die Filiale XXXX Linz und andere Filialen) wurde mit Erk. BVwG vom 07.11.2019 aufgehoben.Dieser Versetzungsbescheid vom 11.12.2018 (vom Postkundenservice in die Filiale römisch 40 Linz und andere Filialen) wurde mit Erk. BVwG vom 07.11.2019 aufgehoben.
  4. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 31.05.2012 in das Postkundenservice Linz der Unternehmenszentrale (Dienstort Linz) versetzt und dort auf dem Arbeitsplatz „Sachbearbeiter / administrativer Dienst im Postkundenservice“ (PT4, Code 0401) verwendet. Der Versetzungsbescheid vom 11.12.2018 enthielt folgenden Spruch: „Sie werden von Amts wegen gemäß § 40 in Verbindung mit § 38 BDG 1979 mit Ablauf„Sie werden von Amts wegen gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 38, BDG 1979 mit Ablauf des
  5. Dezember 2018 von lhrer dauernden Verwendung auf dem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Code 0401, Sachbearbeiter/administrativer Dienst im Postkundenservice - Call Center Linz der Unternehmenszentrale, disloziert in Linz abberufen und mit Wirksamkeit
  6. Jänner 2O19 in den Wirkungsbereich des Personalamtes Linz, Bereich Filialen, Vertrieb Filialen Mitte, Postfiliale XXXX Linz, XXXX Personalamtes Linz, Bereich Filialen, Vertrieb Filialen Mitte, Postfiliale römisch 40 Linz, römisch 40 Linz, XXXX versetzt und dort auf einem Arbeitsplatz der VerwendungsgruppeLinz, römisch 40 versetzt und dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Code 0457, Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice, verwendet. Weiters werden Sie in den zum Knoten XXXX Linz gehörenden Filialen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX Linz, XXXX den zum Knoten römisch 40 Linz gehörenden Filialen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Linz, römisch 40 Traun, XXXX Leonding und XXXX Pasching vertretungsweise überwiegend aufTraun, römisch 40 Leonding und römisch 40 Pasching vertretungsweise überwiegend auf Arbeitsplätzen der Veruvendungsgruppe PT 4, Code 0457, Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice, daneben aber auch auf Arbeitsplätzen PT 4/1, Leiter eines Postamtes lll4b, Code 0421 sowie PT 5, Universalschalterdienst, Code 5050, eingesetzt.“ Der gegenständliche Bescheid enthält folgenden Spruch: „Die nach dem Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2O22, W246 2231429, noch offenen Anträge l. lhrer Schreiben vom 30.01.2019 und vom 12.03.2019, dass bescheidmäßig feststellt werde, 2.) dass die Befolgung der Weisung vom O2.O7.2O19, wonach Sie ab O2.O1.2O19 lhren Dienst in der Postfiliale XXXX Linz in der Großkundenannahme [GKA] (als Staplerfahrer und in weiterender Postfiliale römisch 40 Linz in der Großkundenannahme [GKA] (als Staplerfahrer und in weiteren Schlechterverwendungen in PT 8 und PT 9) zu versehen haben, nicht zu lhren Dienstpflichten gehört und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und lhre subjektiven Rechte verletzt; 3.) dass die Personalmaßnahme der Verwendungsänderung (Sie werden in der Postfiliale XXXX 3.) dass die Personalmaßnahme der Verwendungsänderung (Sie werden in der Postfiliale römisch 40 Linz, Großkundenannahme als Staplerfahrer und in weiteren Verwendungen in PT 8 und PT 9 schlechter verwendet) unter Einhaltung der Formerfordernisse des § 38 Abs. 7 BDG 1979 mitschlechter verwendet) unter Einhaltung der Formerfordernisse des Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre und damit aufzuheben ist; 5.) dass die Weisung vom 02.01.2019, dass Sie ab O2.O1.2O19 lhren Dienst in der Postfiliale XXXX 5.) dass die Weisung vom 02.01.2019, dass Sie ab O2.O1.2O19 lhren Dienst in der Postfiliale römisch 40 Linz, Großkundenannahme (als Staplerfahrer und weiteren Schlechterverwendungen in PT 8 und PT 9) zu versehen haben, nicht befolgt werden muss; und ll. lhrer Schreiben vom 28.03.2019 und vom 08.05.2019, dass bescheidmäßig feststellt werde, 2.) dass die Befolgung der Weisungen vom 12.O2.2O19 sowie vom 18.O2.2O19, wonach Sie ab 12.02.2019 bis 15.02.2019 sowie vom 18.02.2019 bis 19.02.2019 und 18.03.2019 bis 21.O3.2O19 sowie 15.04.2019 bis 18.O4.2O19 und als Springer in Zukunft den Dienst in der Postfiliale XXXX Linz zu versehen haben, nicht zu lhren Dienstpftichten gehört und diesePostfiliale römisch 40 Linz zu versehen haben, nicht zu lhren Dienstpftichten gehört und diese Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und Ihre subjektiven Rechte verletzt; 4.) dass die Weisungen vom 12.O2.2O19 sowie vom 18.O2.2O19, wonach Sie ab 12.O2.2O19 bis 15.O2.2O19 sowie vom 18.O2.2019 bis 19.02.2019 und 18.03.2019 bis 21.03.2019 sowie 15.04.2019 bis 18.04.2019 den Dienst in der Postfiliale XXXX Linz zu versehen haben, nicht15.04.2019 bis 18.04.2019 den Dienst in der Postfiliale römisch 40 Linz zu versehen haben, nicht befolgt werden müssen; 6.) dass lhre Tätigkeit als Springer nicht nach den arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen evaluiert ist, Sie daher in lhrer körperlichen lntegrität verletzt sind, lhre Gesundheit dadurch weiterhin gefährdet wird und Sie deshalb die Weisungen vom 12.O2.2O19 sowie vom 18.O2.2O19, dass Sie vom 12.02.2019 bis 15.02.2019 sowie vom 18.02.2019 bis 19.O2.2O19 und vom 18.03.2019 bis 21.03.2019 sowie vom 15.04.2019 bis 18.04.2O19 und als Springer in Zukunft den Dienst in der Postfiliale XXXX Linz zu versehen hätten, nicht zu befolgen sei und nicht zuden Dienst in der Postfiliale römisch 40 Linz zu versehen hätten, nicht zu befolgen sei und nicht zu lhren Dienstpflichten gehöre und diese Arbeitsptatzzuweisung zu Unrecht erfolgt sei und lhre subjektiven Rechte verletzt hat; und lll. lhrer Schreiben vom 07.10.2019 und vom 15.10.20L9, dass bescheidmäßig feststellt werde, 2.) dass die Befolgung der Weisung vom 11.O6.2O19 bis 14.06.2019, vom 17.06.2O19 bis 21.06.2019,vomO2.O7.2019 bis O5.O7.2O19, vom 08.07.2019 bis 12.O7.2O19,vom 15.07.2019 Bis 19.O7.2O19 sowie vom 16.09.2019 bis 2O.O9.2019 zur Postfiliale XXXX Linz verwendet zuBis 19.O7.2O19 sowie vom 16.09.2019 bis 2O.O9.2019 zur Postfiliale römisch 40 Linz verwendet zu werden; dass die Weisungen vom 24.06.2019 bis 28.O6.2OL9, davon am 24.O6.2OL9 Briefschalter (PT5), vom 25.O6.2O19 bis 27.O6.2O19 GKA (PT8 und PT9), vom L2.OB.2OL9 bis 16.08.2019 GKA (PTB und PT9), vom 19.O8.20I9 bis 23.08.2019 GKA (pT8 und PT9),26.O8.20j.9 bis 30.08.2019 (von 8.15 Uhr bis 14:00 Uhr Briefschalter (PT5) die restliche Zeit GKA PT8 und PT9, vom O2.O9.2019 bis 06.09.2019 (von 8.15 Uhr bis 14:00 Uhr Briefschalter (PT5) die restliche Zeit GKA PT8 und PT9, vom O9.O9.2O19 bis 12.09.2019 GKA (PT8 und PT9) in der Dienststelle XXXX LinzPT8 und PT9, vom O9.O9.2O19 bis 12.09.2019 GKA (PT8 und PT9) in der Dienststelle römisch 40 Linz verwendet zu werden, und auch in Zukunft als Springer lhren Dienst in der Postfiliale XXXX Linzverwendet zu werden, und auch in Zukunft als Springer lhren Dienst in der Postfiliale römisch 40 Linz und in der Dienststelle XXXX Linz zu versehen hat, nicht zu lhren Dienstpftichten gehört und dieseund in der Dienststelle römisch 40 Linz zu versehen hat, nicht zu lhren Dienstpftichten gehört und diese Arbeitsplatzzuweisungen zu Unrecht erfolgte und lhre subjektiven Rechte verletzt; 4.)dass die Weisung vom 11.06.2019 bis 14.06.2019,vom17.06.2019 bis 21.O6.2O19,vom 02.07.2O19 bis 05.07.2019, vom O8.O7.2019 bis 12.07.2019, vom 15.07.2O19 bis 19.O7.2O19 sowie vom 16.09.2OL9 bis 20.09.201r9 zur Postfiliale 4O25 Linz verwendet zu werden; dass die Weisungen vom 24.06.2019 bis 28.06.2019, davon am 24.O6.2019 Briefschalter (PT5), vom 25.06.2019 bis 27.06.2019 GKA (PT8 und PT9), vom 12.08.2019 bis t6.O8.2O119 GKA (PT8 und PT9), vom 19.08.2019 bis 23.O8.2O19 GKA (PT8 und PT9), 26.08.2019 bis 30.08.2019 (von 8.15 Uhr bis 14:00 Uhr Briefschalter (PT5) die restliche Zeit GKA PT8 und PT9, vom 02.09.2019 bis 06.09.2019 (von 8.15 Uhr bis 14:00 Uhr Briefschalter (PT5) die restliche Zeit GKA PT8 und PT9, vom O9.O9.2019 bis 12.O9.2019 GKA (PT8 und PT9) in der Dienststelle XXXX Linz verwendetPT9, vom O9.O9.2019 bis 12.O9.2019 GKA (PT8 und PT9) in der Dienststelle römisch 40 Linz verwendet zu werden, und auch in Zukunft als Springer lhren Dienst in der Postfiliale XXXX Linz und in derzu werden, und auch in Zukunft als Springer lhren Dienst in der Postfiliale römisch 40 Linz und in der Dienststelle XXXX Linz zu versehen haben, nicht befolgt werden muss;Dienststelle römisch 40 Linz zu versehen haben, nicht befolgt werden muss; 6.) dass lhre Tätigkeit als Springer nicht nach den arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen evaluiert ist, Sie daher in lhrer körperlichen lntegrität verletzt sind, lhre Gesundheit dadurch weiterhin gefährdet wird und Sie deshalb die Weisung vom 11.06.2019 bis 14.06.2O19, vom 17.06.2019 bis 21.O6.2019, vom 02.07.2019 bis O5.O7.2O19, vom 08.07.2019 bis 12.O7.2019, vom 15.07.2019 bis 19.07.2019 sowie vom 16.09.20L9 bis 2O.O9.2O19 zur Postfiliale XXXX Linz verwendet zu werden;Postfiliale römisch 40 Linz verwendet zu werden; dass die Weisungen vom 24.06.2019 bis 28.06.20!9, davon am 24.O6.2O19 Briefschalter (PT5), vom25.06.2019 bis 27.O6.2OL9 GKA (pT8 und pT9), vom 12.O8.2019 bis 16.08.2019 GKA (PT8 und PT9), vom 19.08.2019 bis 23.O8.2O19 GKA (PTB und PT9), 26.O8.2OL9 bis 30.08.2019 (von 8.15 Uhr bis 14:00 Uhr Briefschalter (PT5) die restliche Zeit GKA PT8 und PT9, vom 02.09.2019 bis 06.09.2019 (von 8.15 Uhr bis 14:00 Uhr Briefschalter (PT5) die restliche Zeit GKA PT8 und PT9, vom 09.O9.2OL9 bis 12.09.2019 GKA (PTB und PT9) in der Dienststelle XXXX Linz verwendetPT9, vom 09.O9.2OL9 bis 12.09.2019 GKA (PTB und PT9) in der Dienststelle römisch 40 Linz verwendet zu werden, und auch in Zukunft als Springer lhren Dienst in der Postfiliale XXXX Linz und in derzu werden, und auch in Zukunft als Springer lhren Dienst in der Postfiliale römisch 40 Linz und in der Dienststelle XXXX Linz zu versehen haben, nicht zu befolgen haben und nicht zu lhrenDienststelle römisch 40 Linz zu versehen haben, nicht zu befolgen haben und nicht zu lhren Dienstpflichten gehört und diese Arbeitsptatzzuweisung zu Unrecht erfolgte und lhre subjektiven Rechte verletzt; werden hinsichtlich der Antragspunkte I.
  7. I.
  8. und I.
  9. und soweit sich die Punkte ll.2.,ll.
  10. und II.6.werden hinsichtlich der Antragspunkte römisch eins.
  11. römisch eins.
  12. und römisch eins.
  13. und soweit sich die Punkte ll.2.,ll.
  14. und römisch zwei.
  15. sowie lll 2.,III.
  16. und lll.
  17. auf eine Verwendung als PT 8 bzw. PT 9 Mitarbeiter bzw. Staplerfahrersowie lll 2.,römisch drei.
  18. und lll.
  19. auf eine Verwendung als PT 8 bzw. PT 9 Mitarbeiter bzw. Staplerfahrer beziehen, abgewiesen. Soweit sich die Antragspunkte II.
  20. und II.
  21. sowie lll.
  22. und lll.
  23. auf PT 4/1 bzw. PT 5 wertigeSoweit sich die Antragspunkte römisch zwei.
  24. und römisch zwei.
  25. sowie lll.
  26. und lll.
  27. auf PT 4/1 bzw. PT 5 wertige Verwendungen beziehen, wird festgestellt, dass als Folge der Entscheidung des BVwG vom 07.11.2019, Zl.W244 2213215-1/6E, den Versetzungsbescheid vom, 04.02.2O2O, GZ 100281-2020, zu beheben die in Konkretisierung ergangenen tätigkeitsbezogenen Weisungen vom 12.02.2019, 18.02.2019 , 11.o6.2o19 bis 14.06.2019, vom 17.o6.2019 bis 21.06.2019, vom o2.o7.2o19 bis O5.O7.2019, vom 08.07.20L9 bis 12.07.2O19, vom 15.07.2019 bis 19.O7.2019 vom 16.09.2019 bis 2O.O9.2019 vom 24.06.2019 bis 28.06.20L9, vom 12.08.2019 bis 16.08.2019, vom 19.08.2019 bis 23.08.2019, vom 26.08.2019 bis 30.08.2019, vom 02.09.2019 bis 06.09.2O19 und vom 09.O9.2019 bis 12.O9.2O19, Dienst im Knoten 4O2O Linz zu versehen, nunmehr singulär zu betrachten sind, weswegen die Weisungen mit dem
  28. Kalendertag des Jahres 2O19 in der ex post Betrachtung nicht zu lhren Dienstpflichten zählten, aber infolge der schlichten Rechtswidrigkeit zu befolgen waren. Die Antragspunkte ll.
  29. und lll.
  30. werden betreffend PT 4/1 bzw. PT 5 wertige Tätigkeiten, soweit die fehlende Befolgungspflicht mit nicht erfolgten arbeitnehmerschutzrechtlichen Evaluierungen begründet werden, abgewiesen. Das Säumnisverfahren wird eingestellt.“ Damit ist ersichtlich, dass die im gegenständlichen Bescheid angesprochenen Weisungen sowohl zeitlich als auch betreffend der Zuständigkeit des Dienststellenleiters von XXXX Linz auf dem aufgehobenen Versetzungsbescheid basieren.Damit ist ersichtlich, dass die im gegenständlichen Bescheid angesprochenen Weisungen sowohl zeitlich als auch betreffend der Zuständigkeit des Dienststellenleiters von römisch 40 Linz auf dem aufgehobenen Versetzungsbescheid basieren. Die Aufhebung der Versetzung erfolgte mit mündlich verkündetem Erkenntnis W244 2213215-1/5Z am 07.11.2019 (W244 2213215-1/6E, 25.11.2019).
  31. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt iZm § 38 BDG 1979 Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt iZm Paragraph 38, BDG 1979 Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof judizierte zum Feststellungsinteresse wie folgt: „Sobald … die Feststellung getroffen ist, dass die Weisung nicht wirksam ist (also: von Anfang an nicht wirksam war), lässt sich - zumindest in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte, … - nicht erkennen, worin noch weiterhin ein Feststellungsinteresse des Dienstnehmers an einer (die Wirksamkeit der Weisung voraussetzenden) bescheidmäßigen Feststellung dahingehend bestehen könnte, dass diese Weisung ihn - im Sinne ihrer schlichten Rechtswidrigkeit - in Rechten verletzt hat. (Verwaltungsgerichtshof, 27.02.2024, Ro 2022/12/0004)“ Zu I.2., I.5., II.2., II.
  32. und III.) des Bescheides und der verfahrensauslösenden Anträge: Grundlage der gegenständlichen Weisungen war der Versetzungsbescheid vom 11.12.
  33. Da die Rechtsgrundlage der Weisungen mittlerweile durch W244 2213215-1/5Z weggefallen ist, sind der Filialleiter und die Dienstvorgesetzten des BF, die die Weisungen durch Dienstplan und andere Anordnungen erteilt haben, nicht mehr als zuständige Vorgesetzte des Beschwerdeführers zu betrachten, weshalb auch keine Befolgungspflicht besteht. Dies betrifft sowohl unterwertige Verwendungen, die Weisungen zur Großkundenannahme als auch die Weisungen in XXXX Dienst zu versehen, denn XXXX ist vom Zuständigkeitsbereich der Filiale XXXX im Sinne des Versetzungsbescheides mitumfasst.Zu römisch eins.2., römisch eins.5., römisch zwei.2., römisch zwei.
  34. und römisch drei.) des Bescheides und der verfahrensauslösenden Anträge: Grundlage der gegenständlichen Weisungen war der Versetzungsbescheid vom 11.12.
  35. Da die Rechtsgrundlage der Weisungen mittlerweile durch W244 2213215-1/5Z weggefallen ist, sind der Filialleiter und die Dienstvorgesetzten des BF, die die Weisungen durch Dienstplan und andere Anordnungen erteilt haben, nicht mehr als zuständige Vorgesetzte des Beschwerdeführers zu betrachten, weshalb auch keine Befolgungspflicht besteht. Dies betrifft sowohl unterwertige Verwendungen, die Weisungen zur Großkundenannahme als auch die Weisungen in römisch 40 Dienst zu versehen, denn römisch 40 ist vom Zuständigkeitsbereich der Filiale römisch 40 im Sinne des Versetzungsbescheides mitumfasst. Zu I.3.) Zu römisch eins.3.) Der Beschwerdeführer konnte die Existenz einer derartigen Weisung nicht konkretisieren oder gar belegen. Insoweit es sich um die Zuweisung eines anderen Dienstortes gehandelt hat, ist diese bereits durch mittlerweile aufgehobenem Versetzungsbescheid vom 11.12.2018 erfolgt. Zu II.
  36. und III.6) Zu römisch zwei.
  37. und römisch drei.6) Einerseits wurden die hier wiederholt gegenständlichen Weisungen bereits oben zu II.2 und II.4 beurteilt und andererseits vermag das Fehlen einer arbeitnehmerschutzrechtlichen Evaluierung per se nicht die Rechtmäßigkeit oder Befolgungspflicht einer Weisung zu beeinflussen. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine bestimmte Weisung hat dieser nicht vorgebracht. Es besteht kein Anspruch auf Evaluierung eines Arbeitsplatzes vor einer kurzfristigen Verwendung. Dauerverwendungen wurden durch die hier gegenständlichen kurzen Zeiträume im Jahr 2019 nicht gegenständlich.Einerseits wurden die hier wiederholt gegenständlichen Weisungen bereits oben zu römisch zwei.2 und römisch zwei.4 beurteilt und andererseits vermag das Fehlen einer arbeitnehmerschutzrechtlichen Evaluierung per se nicht die Rechtmäßigkeit oder Befolgungspflicht einer Weisung zu beeinflussen. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine bestimmte Weisung hat dieser nicht vorgebracht. Es besteht kein Anspruch auf Evaluierung eines Arbeitsplatzes vor einer kurzfristigen Verwendung. Dauerverwendungen wurden durch die hier gegenständlichen kurzen Zeiträume im Jahr 2019 nicht gegenständlich. Die Zeugenanträge können dahingestellt werden, weil die Weisungen – soweit datumsmäßig konkretisiert, nicht zu befolgen sind. Lediglich unspezifisch in den Raum gestellte, befürchtete Arbeitsplatzveränderungen konnte der Beschwerdeführer auch durch die Zeugenanträge aufgrund des Bescheidgegenstandes nicht mehr spezifizieren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich hauptsächlich um Sachverhalts- und Beweiswürdigungsfragen und die Rechtslage ist hinreichend geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W122.2303410.1.00

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