RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW131 2305075-1 Spruch, W131 2305075-1/18E W131 2305075-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Antragstellerin stellte am 30.12.2024 in einem Feststellungsantrag zwei primäre Feststellungsbegehren, die den gemäß § 353 BVergG zulässigen Feststellungsbegehren zuordenbar waren, samt mehreren Eventualbegehren - Verfahrenszahl W131 2305075-1; und samt einem Pauschalgebührenersatzbegehren - Verfahrenszahl W131 2305075-2.
- Die Antragstellerin stellte am 30.12.2024 in einem Feststellungsantrag zwei primäre Feststellungsbegehren, die den gemäß Paragraph 353, BVergG zulässigen Feststellungsbegehren zuordenbar waren, samt mehreren Eventualbegehren - Verfahrenszahl W131 2305075-1; und samt einem Pauschalgebührenersatzbegehren - Verfahrenszahl W131 2305075-
- Die Antragstellerin entrichtete bereits bei Antragseinbringung 12.960 Euro an Pauschalgebühren.
- Mit Schreiben vom 03.03.2025 zog die Antragstellerin vor einer mündlichen Verhandlung bzw vor einer Entscheidung über den Feststellungsantrag sämtliche zur Aktenzahl W131 2305075 gestellten und eine aktuelle Handlungspflicht des BVwG begründenden Anträge zurück und begehrte Pauschalgebühren - Teilrückzahlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt. Rücksichtlich der in den Vergaberechtsstreit einbezogenen Vergabelose 4, 8 und 9 kann - rechtlich vorwegnehmend - die Frage der zusätzlichen Parteistellung von anderen Auftraggebern als der mit diesen streitgenössisch verbundenen BBG iZm § 355 Abs 1 BVergG dahingestellt bleiben, da der Feststellungsantrag ausweislich des Rubrums zur verfahrenseinleitenden Eingabe exklusiv gegen die BBG als Antragsgegnerin und Auftraggeberin gerichtet worden ist.Rücksichtlich der in den Vergaberechtsstreit einbezogenen Vergabelose 4, 8 und 9 kann - rechtlich vorwegnehmend - die Frage der zusätzlichen Parteistellung von anderen Auftraggebern als der mit diesen streitgenössisch verbundenen BBG iZm Paragraph 355, Absatz eins, BVergG dahingestellt bleiben, da der Feststellungsantrag ausweislich des Rubrums zur verfahrenseinleitenden Eingabe exklusiv gegen die BBG als Antragsgegnerin und Auftraggeberin gerichtet worden ist.
- Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 328 Abs 1 iVm § 327 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden. Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 327, BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: von primär: Feststellungs- und Pauschalgebührenersatzbegehren gemäß BVergG) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu geschehen hat (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: von primär: Feststellungs- und Pauschalgebührenersatzbegehren gemäß BVergG) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu geschehen hat vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Aufgrund der Zurückziehung jedenfalls der verfahrensgegenständlichen Primär - Feststellungs- und Pauschalgebührenersatzbegehren waren die diesbezüglichen Verfahren beschlussmäßig einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133Abs 4 B-VG i
Vm § 25a Abs 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr war auf Grund einer eindeutigen Sach- und Rechtslage zu entscheiden.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr war auf Grund einer eindeutigen Sach- und Rechtslage zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W131.2305075.1.00