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{'item': 'W141 2304645-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 45§§ 2§ 13§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 27§ 31§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW141 2304645-1 Spruch, W141 2304645-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhar

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat am 08.02.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gestellt. 1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.04.2024, und ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2024, eingeholt. In der Gesamtbeurteilung vom 14.09.2024 kam die Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie zu dem Ergebnis, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. 1.
  3. Mit Schreiben vom 16.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45

AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 04.10.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.10.2024, zu dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung. Zusammenfassend stellt der Beschwerdeführer die Richtigkeit der vorgelegten Befunde in Frage und wirft mehreren Personen aus dem Bekanntenkreis seiner Ex-Frau die vorsätzliche Behinderung seines beruflichen und partnerschaftlichen Erfolgs, unter anderem durch Nötigung von Sachverständigen zur Fälschung von Gutachten, vor. Der Grad der Behinderung sei daher zu gering ausgewertet worden, außerdem sei sein Asthma viel zu gering eingeschätzt worden. Weiters bittet der Beschwerdeführer um einige Wochen Geduld, da bis dahin die entsprechenden Befunde vorliegen würden.1.3. Mit Schreiben vom 16.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 04.10.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.10.2024, zu dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung. Zusammenfassend stellt der Beschwerdeführer die Richtigkeit der vorgelegten Befunde in Frage und wirft mehreren Personen aus dem Bekanntenkreis seiner Ex-Frau die vorsätzliche Behinderung seines beruflichen und partnerschaftlichen Erfolgs, unter anderem durch Nötigung von Sachverständigen zur Fälschung von Gutachten, vor. Der Grad der Behinderung sei daher zu gering ausgewertet worden, außerdem sei sein Asthma viel zu gering eingeschätzt worden. Weiters bittet der Beschwerdeführer um einige Wochen Geduld, da bis dahin die entsprechenden Befunde vorliegen würden. 1.4. Mit Schreiben vom 09.10.2024 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe eines Datums der ersuchten Fristverlängerung für die Erbringung weiterer Befunde im Zuge des Parteiengehörs auf. Dies habe innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Schreibens zu erfolgen. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.02.2024 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst

G), BGBl. Nr. 22/1970, ab.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.02.2024 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, ab. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden sei und

diesem Gutachten ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vorliege. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert worden sei. 2.1 Mit Schreiben vom 15.11.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Parteiengehör ein, in der er um die Zurückziehung des abweisenden Bescheides bat, da er für die Besorgung der neuen Befunde und der Aufklärung der im Schreiben vom 16.09.2024 genannten Missstände noch mehr Zeit benötige. 2.2 Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.11.2024 mit, dass die Stellungnahme vom 15.11.2024 nicht fristgerecht eingelangt sei und daher nicht mehr berücksichtigt werden könne. Der Aufforderung vom 09.10.2024 zur Bekanntgabe eines Fristendes für die Stellungnahme sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Gegen den erlassenen Bescheid könne der Beschwerdeführer innerhalb von sechs Wochen Beschwerde einbringen. 2.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer, einlangend bei der belangten Behörde am 16.12.2024 eine Beschwerde ein. Darin führt er aus, dass der Bescheid vom 11.11.2024 vor Ablauf der Frist für die Bekanntgabe eines Fristendes für die Stellungnahme erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer meint in der Vorgehensweise der belangten Behörde einen Rechtsverstoß zu erkennen, welcher durch die Einwirkung der bereits in seinem Schreiben vom 04.10.2024 genannten Personengruppe ausgelöst worden sei.
  2. Mit Beschwerdevorlage vom 18.12.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen zur Entscheidung vorgelegt. Am 18.12.2024 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt. 3.
  3. Mit Schreiben vom 05.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht ein Verbesserungsauftrag

§ 13Abs.

3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erteilt, da das Beschwerdevorbringen mangelhaft vorgebracht wurde. 3.1. Mit Schreiben vom 05.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht ein Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erteilt, da das Beschwerdevorbringen mangelhaft vorgebracht wurde. Dem Verbesserungsauftrag ist der Beschwerdeführer bis dato nicht nachgekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Das Beschwerdevorbringen samt dazugehörigem Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde, hiergerichtlich eingelangt am 18.12.2024, zur Entscheidung vorgelegt. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids die vierwöchige Frist zur Bekanntgabe eines Fristendes für die Stellungnahme noch nicht ausgelaufen war und er somit keine Möglichkeit zur ausführlichen Darlegung seines Falls im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG gehabt hat. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids die vierwöchige Frist zur Bekanntgabe eines Fristendes für die Stellungnahme noch nicht ausgelaufen war und er somit keine Möglichkeit zur ausführlichen Darlegung seines Falls im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG gehabt hat. 1.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 05.02.2025 die Verbesserung der Beschwerde

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen. Insbesondere sei sein Anbringen vom 15.12.2024 als mangelhaft anzusehen, da es nicht die

§ 9Vw

GVG erforderlichen Angaben einer Beschwerde enthält. Das verbesserte Vorbringen müsse binnen zweier Wochen ab Zustellung eingebracht, den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde bezeichnen sowie die Gründe anführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen werden. Auf die verschiedenen Einbringungsformen sowie die Unzulässigkeit der Einbringung via E-Mail wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen. Die Zurückweisung der Beschwerde im Falle des Nichteinbringens der Verbesserung wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt.1.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 05.02.2025 die Verbesserung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen. Insbesondere sei sein Anbringen vom 15.12.2024 als mangelhaft anzusehen, da es nicht die

Paragraph 9, VwGVG erforderlichen Angaben einer Beschwerde enthält. Das verbesserte Vorbringen müsse binnen zweier Wochen ab Zustellung eingebracht, den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde bezeichnen sowie die Gründe anführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen werden. Auf die verschiedenen Einbringungsformen sowie die Unzulässigkeit der Einbringung via E-Mail wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen. Die Zurückweisung der Beschwerde im Falle des Nichteinbringens der Verbesserung wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt. 1.2.

  1. Der Verbesserungsauftrag wurde am 10.02.2025 bei der zuständigen Poststelle hinterlegt und war ab dem 11.02.2025 abholbereit. Er wurde vom Beschwerdeführer am 27.02.2025 persönlich behoben. 1.2.
  2. Die Frist zur Einbringung des Verbesserungsauftrages ist ungenützt verstrichen.
  3. Beweiswürdigung: Zu 1.1.: Die Feststellungen zur Beschwerdeschrift und zum Einlangen derselben samt Akt der belangten Behörde im Bundesverwaltungsgericht gründen sich auf dem diesbezüglich unbedenklichen Protokollierungsvermerk und dem diesbezüglich schlüssigen elektronischen Aktensystem des Bundesverwaltungsgerichts. Zu 1.2.: Die Feststellungen zum Verbesserungsauftrag und dessen Zustellung gründen sich auf den im Akt einliegenden Rückschein, aus dem hervorgeht, dass der Verbesserungsauftrag ab 11.02.2025 abholbereit war und vom Beschwerdeführer am 27.02.2025 persönlich behoben wurde.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A) Zur Entscheidung in der Sache:

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat eine Beschwerde

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 6 zu Paragraph 9, VwGVG).

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Die verfahrensgegenständliche Beschwerde lässt nicht eindeutig erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist und in welche Richtung hin er deren Abänderung begehrt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Mängel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen. Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung hing davon ab, inwieweit die Eingabe des Beschwerdeführers die an eine Beschwerde gestellten Anforderungen erfüllt und ob etwaige Mängel von ihm rechtzeitig und ordnungsgemäß verbessert wurden. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2304645.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.