RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW153 2308227-1 Spruch, W153 2308235-1/4E W153 2308227-1/4E W153 2308233-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2025, Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2025, Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden behoben. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum vorangegangenen Verfahren Die Beschwerdeführer (BF) sind mongolische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin (BF2). Sie sind die Eltern des (volljährigen) Drittbeschwerdeführers (BF3). Die BF reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 27.07.2023 jeweils erstmals Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.12.2023 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde auch eine Rückkehrentscheidung getroffen. Am 28.06.2024 wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Fluchtgrund bezog sich lediglich auf den Wunsch, in Österreich eine medizinische Versorgung zu erhalten. Zum gegenständlichen Verfahren Am 07.10.2024 stellten die BF gegenständlichen Folgeantrag und gaben in der Erstbefragung nunmehr an, dass der BF1 in der Mongolei 11 Jahre im Gefängnis gewesen sei, wo er zu Unrecht einer Straftat beschuldigt worden sei. Am 27.10.2022 sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Es gäbe eine einflussreiche Person und er sei der Chauffeur des Sohns dieser Person gewesen. Dieser habe 2011 im betrunkenen Zustand einen Unfall verursacht, bei dem ein Kind gestorben sei. Es sei aber vom BF1, als Chauffeur verlangt worden, dass er gegenüber der Polizei angebe, dass er das Fahrzeug gelenkt habe. Dafür sei ihm vom einflussreichen Vater seines Chefs für sich und seine Familie viel Geld geboten worden. Dieser sei der reichste Mensch in der Mongolei. Da ihm keine Wahl geblieben sei, habe er ein falsches Geständnis abgegeben, worauf hin er 15 Jahre ins Gefängnis habe gehen müssen und nach 11 Jahren aus der Haft entlassen worden sei. Er habe keine Unterstützung und auch kein Geld bekommen. Sein Aufenthalt im Gefängnis sei unmenschlich gewesen. Seit dem 01.08.2024 werde er in der Mongolei gesucht. Er habe Angst, dass er in der Mongolei wieder ins Gefängnis komme und er dort schlimmste Erfahrungen gemacht habe. Am 04.12.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF durch das BFA statt. Im Wesentlichen wurde das Fluchtvorbringen wiederholt. Vorgelegt wurde u.a. eine Fahndungsinformation bezüglich des BF1 vom 01.08.
- Mit dem angefochtenen Bescheiden vom 06.02.2025 wies das BFA die Anträge der BF hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl sowie subsidiären Schutz gemäß § 68 Ab. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.)Mit dem angefochtenen Bescheiden vom 06.02.2025 wies das BFA die Anträge der BF hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl sowie subsidiären Schutz gemäß Paragraph 68, Ab. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) Gegen diese Bescheide erhoben die BF am 03.02.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde am 25.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF sind mongolische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe Mongolen an und bekennen sich zum buddhistischen Glauben. Folgende Feststellungen wurden im ersten Asylverfahren (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2024, GZ: XXXX , (Seite 19ff) zu den BF getroffen:Folgende Feststellungen wurden im ersten Asylverfahren (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2024, GZ: römisch 40 , (Seite 19ff) zu den BF getroffen: „…1.1.
- Der BF1 wurde in XXXX geboren und war als selbstständiger Händler auf dem Markt tätig. Seit 2017 ist er arbeitsunfähig und bezog in der Mongolei bis zur Ausreise staatliche Unterstützung (für die Arbeitsunfähigkeit 500.000 Tugrug monatlich). Er spricht Mongolisch als Muttersprache, ebenso ein wenig Russisch.„…1.1.
- Der BF1 wurde in römisch 40 geboren und war als selbstständiger Händler auf dem Markt tätig. Seit 2017 ist er arbeitsunfähig und bezog in der Mongolei bis zur Ausreise staatliche Unterstützung (für die Arbeitsunfähigkeit 500.000 Tugrug monatlich). Er spricht Mongolisch als Muttersprache, ebenso ein wenig Russisch. Die BF2 wurde in XXXX geboren, schloss die höhere Schule mit Matura ab, besuchte zwei Jahre das College und hat eine Berufsausbildung als Schneiderin. Zuletzt übte sie keinen Beruf aus, sondern pflegte den BF3, wofür sie bis zur Ausreise vom Staat Pflegegeld von ungefähr 350.000 Tugrug bezog. Sie spricht Mongolisch als Muttersprache, ebenso ein wenig Russisch.Die BF2 wurde in römisch 40 geboren, schloss die höhere Schule mit Matura ab, besuchte zwei Jahre das College und hat eine Berufsausbildung als Schneiderin. Zuletzt übte sie keinen Beruf aus, sondern pflegte den BF3, wofür sie bis zur Ausreise vom Staat Pflegegeld von ungefähr 350.000 Tugrug bezog. Sie spricht Mongolisch als Muttersprache, ebenso ein wenig Russisch. Der volljährige BF3 ist nicht geschäftsfähig und wurde bereits im Herkunftsstaat von der BF2 vertreten (vgl. hiezu §§ 1 Abs. 1, 9 Abs.1, 12 und 15 IPRG idgF). Er ist ledig und kinderlos, verfügt über keine Schulbildung und ist auf die Pflege seiner Eltern angewiesen. Zusätzlich zum Pflegegeld seiner Mutter erhielt er bis zur Ausreise 350.000 Tugrug vom Staat. Der volljährige BF3 ist nicht geschäftsfähig und wurde bereits im Herkunftsstaat von der BF2 vertreten vergleiche hiezu Paragraphen eins, Absatz eins, 9, Absatz eins, 12 und 15 IPRG idgF). Er ist ledig und kinderlos, verfügt über keine Schulbildung und ist auf die Pflege seiner Eltern angewiesen. Zusätzlich zum Pflegegeld seiner Mutter erhielt er bis zur Ausreise 350.000 Tugrug vom Staat. Zuletzt lebten die BF gemeinsam in Ulaanbaatar. Sie konnten mit den (staatlichen) Sozialleistungen ihren Lebensunterhalt finanzieren. 1.1.
- Der BF1 und die BF2 sind Ehegatten und Eltern zweier volljähriger Söhne, von denen einer der BF3 ist. Der zweite Sohn befindet sich in der Mongolei, er ist verheiratet und hat zwei Kinder, die BF halten Kontakt zu ihm. Der BF1 hat zudem eine Tante mütterlicherseits, die BF2 vier Geschwister in der Mongolei. Ein Freund des BF1 brachte die BF mit seinem Auto zum Flughafen. 1.1.
- Der BF1 leidet seit 2013 unter einem erworbenen Immunschwächesyndrom ( XXXX ), laut dem Befund des Landesklinikums XXXX vom 16.08.2023 an XXXX und zudem seit 2003 an XXXX , er ist insulinpflichtig.1.1.
- Der BF1 leidet seit 2013 unter einem erworbenen Immunschwächesyndrom ( römisch 40 ), laut dem Befund des Landesklinikums römisch 40 vom 16.08.2023 an römisch 40 und zudem seit 2003 an römisch 40 , er ist insulinpflichtig. Die BF2 leidet seit 2017 unter XXXX . Die BF2 leidet seit 2017 unter römisch 40 . Der BF3 leidet seit Geburt an schwerer Intelligenzminderung ( XXXX .“ Der BF3 leidet seit Geburt an schwerer Intelligenzminderung ( römisch 40 .“ Es wird festgestellt, dass das neue Fluchtvorbringen des BF1, wegen neuerlich drohender Haft und unmenschlicher Behandlung im Gefängnis einer Gefährdung im Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein, zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen kann, dem die Relevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann.
- Beweiswürdigung: Hinsichtlich der Stellung des zweiten, gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist auf den Akteninhalt zu verweisen. Im Rahmen der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem BFA zum Folgeantrag brachten die BF als gänzlich neuen Fluchtgrund vor, dass der BF1 befürchte in der Mongolei neuerlich in Haft zu kommen und dort unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein. Das nunmehrige Vorbringen des BF weist zumindest einen „glaubhaften Kern“ auf, dem die Relevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann, und der in weiterer Folge einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist. Dass die belangte Behörde die aktuelle höchstgerichtliche Judikatur nicht berücksichtigt hat, wird in der rechtlichen Beurteilung erläutert. Zudem hat sich die Behörde in keiner Weise mit dem Vorbringen auseinandergesetzt und hat das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt, insbesondere gilt dies für die Niederschrift vom 04.12.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Eine Zurückweisung ist nur dann (weiterhin) statthaft, wenn bei der Prüfung hervorkommt, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können („glaubhafter Kern“). Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Können die neuen Elemente oder Erkenntnisse hingegen erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz zuzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (siehe zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist vergleiche VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11, K17). Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11, K17). Im konkreten Fall haben die BF nunmehr einen gänzlich neuen Fluchtgrund vorgebracht. Im ersten Asylverfahren gaben sie lediglich an, wegen der medizinischen Versorgung in Österreich um Asyl angesucht zu haben. Hingegen wird im gegenständlichen Antrag moniert, der BF1 sei zu Unrecht in Haft gewesen. Er habe eine Straftat auf sich genommen, die der Sohn einer einflussreichen Persönlichkeit in Mongolei begangen habe. Sein Aufenthalt im Gefängnis sei unmenschlich gewesen. Als Beweismittel wurde vorgelegt, dass der BF1 seit dem 01.08.2024 in der Mongolei gesucht werde, da er das Land ohne Erlaubnis in der Bewährungsfrist verlassen haben. Er habe Angst, dass er in der Mongolei wieder ins Gefängnis komme, wo er schlimmste Erfahrungen gemacht habe. Jetzt habe er ein Beweismittel in Form einer Fahndungsinformation aus der Mongolei. Zudem habe der Schlepper die BF damals beim Erstantrag ausdrücklich gewarnt keine Aussagen über die echten Fluchtgründe zu machen. Wie oben dargelegt, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Der aktuelle Fluchtgrund weist im konkreten Fall wegen einer möglicherweise erfolgten tatsächlichen Gefährdung im Herkunftsstaat zumindest einen „glaubhaften Kern“ auf, dem die Relevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann und eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens nicht von vornherein entbehrlich macht. Dass das aktuelle Fluchtvorbringen im Erstverfahren verschwiegen wurde, ändert an diesem Umstand nichts. Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorbringen der BF unter Berücksichtigung der Lage im Herkunftsstaat a priori nicht ungeeignet, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen. Die Zurückweisung der (Folge-)Anträge der BF wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG war somit nicht statthaft, weshalb die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.Die Zurückweisung der (Folge-)Anträge der BF wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG war somit nicht statthaft, weshalb die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7a sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7a sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags aufgrund der Vorlage neuer Elemente bzw. Erkenntnisse unzulässig ist und der Bescheid daher aufzuheben ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Gerichtshofs der Europäische Union und des Verwaltungsgerichtshofs.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags aufgrund der Vorlage neuer Elemente bzw. Erkenntnisse unzulässig ist und der Bescheid daher aufzuheben ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Gerichtshofs der Europäische Union und des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W153.2308227.1.00