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{'item': 'W175 2278707-1'}

Obsah (18)§ 35Art. 133§ 26§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 28§ 31§ 12a§ 34§ 60§ 11§ 17Art. 3§ 46§ 11a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW175 2278707-1 Spruch, W175 2278706-1/3E W175 2278707-1/3E W175 2278708-1/3E Im Namen der Republik! Das Bundesver

§ 35Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) sind syrische Staatsangehörige. Die BF 1 ist die Mutter des BF 2 und des BF
  2. Der BF 2 ist volljährig, verfügt jedoch aufgrund eines Down-Syndroms über eine Behindertenkarte. Der BF 3 ist noch minderjährig. Die BF stellten am 21.09.2022 schriftlich und am 24.10.2022 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G.Die BF stellten am 21.09.2022 schriftlich und am 24.10.2022 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. 2. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelt wurden, teilte dieses dem ÖGK Istanbul in seiner Mitteilung

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 vom 29.04.2023 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteils mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei.2. Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelt wurden, teilte dieses dem ÖGK Istanbul in seiner Mitteilung

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 29.04.2023 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteils mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei.

  1. Mit Stellungnahme vom 29.04.2023 teilte das BFA weiters mit, dass sich der Antrag auf XXXX , als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Der Bezugsperson der Antragsteller sei der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom XXXX , zuerkannt worden. Die in Österreich aufhältige Bezugsperson habe zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung das XXXX bereits vollendet und handle es sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person. Daher sei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Einreise der Antragsteller iSd §§ 35 Abs. 4 iVm 34 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.
  2. Mit Stellungnahme vom 29.04.2023 teilte das BFA weiters mit, dass sich der Antrag auf römisch 40 , als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Der Bezugsperson der Antragsteller sei der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom römisch 40 , zuerkannt worden. Die in Österreich aufhältige Bezugsperson habe zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung das römisch 40 bereits vollendet und handle es sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person. Daher sei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Einreise der Antragsteller iSd Paragraphen 35, Absatz 4, in Verbindung mit 34 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.
  3. Mit Schreiben vom 17.05.2023 wurde den BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Volljährigkeit der Bezugsperson sei bereits gegeben, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteils mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
  4. Mit Stellungnahme vom 25.05.2023 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass im Hinblick auf die Frage, welcher Zeitpunkt zur Beurteilung der Minderjährigkeit anzuwenden sei, der EuGH mit Urteil vom 01.08.2022 konkretisiert habe, dass die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Familienzusammenführung keine Bedingung iSd Art. 16 Abs. 1 lit. a der Richtlinie sei, aufgrund derer ein Mitgliedstaat den Antrag auf Familienzusammenführung abweisen dürfe. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass der Zusammenführende aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantrag-stellung sowie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Familienzusammenführung weiterhin als Minderjähriger zu bewerten sei. Er und seine Eltern hätten demnach einen unionsrechlichen Anspruch auf Familienzusammenführung und zwar unabhängig davon, wann die Behörden über den Antrag entscheiden würden.
  5. Mit Stellungnahme vom 25.05.2023 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass im Hinblick auf die Frage, welcher Zeitpunkt zur Beurteilung der Minderjährigkeit anzuwenden sei, der EuGH mit Urteil vom 01.08.2022 konkretisiert habe, dass die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Familienzusammenführung keine Bedingung iSd Artikel 16, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie sei, aufgrund derer ein Mitgliedstaat den Antrag auf Familienzusammenführung abweisen dürfe. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass der Zusammenführende aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantrag-stellung sowie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Familienzusammenführung weiterhin als Minderjähriger zu bewerten sei. Er und seine Eltern hätten demnach einen unionsrechlichen Anspruch auf Familienzusammenführung und zwar unabhängig davon, wann die Behörden über den Antrag entscheiden würden. Im Hinblick auf die Geschwister wurde ausgeführt, dass der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-560/20 festgestellt habe, dass zwar Minderjährige keinen Anspruch auf Familienzusammenführung mit ihren Geschwistern hätten, sehr wohl aber mit den Eltern, sobald diese in den Mitgliedstaat nachgezogen seien. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass auch die minderjährigen Geschwister im vorliegenden Fall über einen unionsrechtlichen Anspruch auf Familienzusammenführung verfügen würden. Der VwGH habe bereits 2018 festgestellt, dass Familienangehörige, die einen unions-rechtlichen Anspruch auf Familienzusammenführung geltend machen möchten, aber nicht den Kriterien des § 35 AsylG 2005 entsprechen, einen Antrag gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG stellen müssten. Dabei sei gegebenenfalls der Begriff Familienangehörige von seiner Legaldefinition gem. § 2 Abs. 1 Z 9 NAG zu entkoppeln, um ein unionsrechtswidriges Ergebnis zu vermeiden. Es würde sich in einer derartigen Konstellation jedoch die Frage stellen, wann ein Antrag gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG gestellt werden müsse. Weder das Gesetz noch die Rsp des VwGH würden Aufschluss dazu gebe. Der VwGH habe bereits 2018 festgestellt, dass Familienangehörige, die einen unions-rechtlichen Anspruch auf Familienzusammenführung geltend machen möchten, aber nicht den Kriterien des Paragraph 35, AsylG 2005 entsprechen, einen Antrag gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG stellen müssten. Dabei sei gegebenenfalls der Begriff Familienangehörige von seiner Legaldefinition gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG zu entkoppeln, um ein unionsrechtswidriges Ergebnis zu vermeiden. Es würde sich in einer derartigen Konstellation jedoch die Frage stellen, wann ein Antrag gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG gestellt werden müsse. Weder das Gesetz noch die Rsp des VwGH würden Aufschluss dazu gebe.
  6. Mit Bescheid vom 23.06.2023 wies das ÖGK Istanbul den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteils mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei. Näheres würde sich aus der Stellungnahme des BFA ergeben. Die BF hätten Gelegenheit erhalten, betreffend die Ablehnungsgründe eine Stellungnahme zu erstatten. Das BFA habe nach deren Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen der BF die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.6. Mit Bescheid vom 23.06.2023 wies das ÖGK Istanbul den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteils mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei. Näheres würde sich aus der Stellungnahme des BFA ergeben. Die BF hätten Gelegenheit erhalten, betreffend die Ablehnungsgründe eine Stellungnahme zu erstatten. Das BFA habe nach deren Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen der BF die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.

  1. Mit Schriftsatz vom 12.07.2023 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholten im Wesentlichen ihr Vorbringen und gaben an, dass die Bezugsperson am XXXX vollendet habe. Aus den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie und der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich, dass Eltern von minderjährigen Asylberechtigten einen Anspruch auf Familien-zusammenführung hätten. Das Eintreten der Volljährigkeit währed des Verfahrens sei jedoch kein Grund, den Antrag abzuweisen. Eine Frist zur Antragstellung bestehe nicht. Hervorzuheben sei zudem, dass eine doppelte Verfahrensführung mit einem Antrag gem. § 35 AsylG 2005 während der Minderjährigkeit und einem darauffolgenden Antrag gem. § 46 NAG ab Erreichen der Volljährigkeit, die Kosten und Mühen der Familienmitglieder sowie die Verfahrensdauer verdoppeln würde, was unter Beachtung des seitens des EuGH geforderten Effektivitätsgrundsatzes unzulässig wäre.
  2. Mit Schriftsatz vom 12.07.2023 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholten im Wesentlichen ihr Vorbringen und gaben an, dass die Bezugsperson am römisch 40 vollendet habe. Aus den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie und der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich, dass Eltern von minderjährigen Asylberechtigten einen Anspruch auf Familien-zusammenführung hätten. Das Eintreten der Volljährigkeit währed des Verfahrens sei jedoch kein Grund, den Antrag abzuweisen. Eine Frist zur Antragstellung bestehe nicht. Hervorzuheben sei zudem, dass eine doppelte Verfahrensführung mit einem Antrag gem. Paragraph 35, AsylG 2005 während der Minderjährigkeit und einem darauffolgenden Antrag gem. Paragraph 46, NAG ab Erreichen der Volljährigkeit, die Kosten und Mühen der Familienmitglieder sowie die Verfahrensdauer verdoppeln würde, was unter Beachtung des seitens des EuGH geforderten Effektivitätsgrundsatzes unzulässig wäre. Zudem sei der volljährige BF 2 mit einer schweren Form des Down-Syndroms geboren worden. Er sei in keiner Weise selbsterhaltungsfähig und nicht in der Lage, sich im Alltag alleine zurecht zu finden. Seine Mutter sei die zentrale Bezugsperson in seinem Leben und er lebe seit seiner Geburt ununterbrochen mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt. Er sei nicht in der Lage für sich selbst zu sorgen und selbst einfache Erledigungen zu besorgen (etwa Lebensmittel einkaufen) und sei damit insgesamt auf einem sehr kindlichen Entwicklungsstand. Die Familie lebe seit rund drei Jahren in der Türkei, es gebe keine weiteren Angehörigen in der Türkei. Aufgrund des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zur Kindesmutter sei somit im Sinne der ständigen Judikatur die Einreise gem. Art. 8 EMRK trotz Volljährigkeit zu gewähren.Zudem sei der volljährige BF 2 mit einer schweren Form des Down-Syndroms geboren worden. Er sei in keiner Weise selbsterhaltungsfähig und nicht in der Lage, sich im Alltag alleine zurecht zu finden. Seine Mutter sei die zentrale Bezugsperson in seinem Leben und er lebe seit seiner Geburt ununterbrochen mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt. Er sei nicht in der Lage für sich selbst zu sorgen und selbst einfache Erledigungen zu besorgen (etwa Lebensmittel einkaufen) und sei damit insgesamt auf einem sehr kindlichen Entwicklungsstand. Die Familie lebe seit rund drei Jahren in der Türkei, es gebe keine weiteren Angehörigen in der Türkei. Aufgrund des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zur Kindesmutter sei somit im Sinne der ständigen Judikatur die Einreise gem. Artikel 8, EMRK trotz Volljährigkeit zu gewähren. Die BF beantragten den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und den BF die Einreise zu gewähren in eventu dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens folgende Frage vorzulegen: „Ist Art. 16 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  3. September dahingehend auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten verwehrt, den Antrag von Eltern eines unbegleiteten Minderjährigen gem. Art. 10 Abs. 3 lit. a iVm Art. 2 lit. f der Richtlinie deshalb abzulehnen, weil der unbegleitete Minderjährige zum Zeitpunkt der Entscheidung das XXXX bereits vollendet hat und diese Eltern auf ein anderes Verfahren zur Familienzusammenführung zu verweisen, im Rahmen dessen eine neue Antragstellung samt Anreise zu einer Österreichischen Vertretungsbehörde notwendig ist, neuerliche Verfahrensgebühren entrichtet werden müssen und erneut eine Verfahrensdauer von mehr als 12 Monaten abzuwarten ist?“„Ist Artikel 16, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  4. September dahingehend auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten verwehrt, den Antrag von Eltern eines unbegleiteten Minderjährigen gem. Artikel 10, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Artikel 2, Litera f, der Richtlinie deshalb abzulehnen, weil der unbegleitete Minderjährige zum Zeitpunkt der Entscheidung das römisch 40 bereits vollendet hat und diese Eltern auf ein anderes Verfahren zur Familienzusammenführung zu verweisen, im Rahmen dessen eine neue Antragstellung samt Anreise zu einer Österreichischen Vertretungsbehörde notwendig ist, neuerliche Verfahrensgebühren entrichtet werden müssen und erneut eine Verfahrensdauer von mehr als 12 Monaten abzuwarten ist?“
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2023 wies das ÖGK Istanbul die (zulässige) Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien und damit keinen Entscheidungsspielraum hätten. Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass im Hinblick auf die Volljährigkeit der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt ein Einreisetitel

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG nicht zu erteilen sei und entspreche dies der im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 12.04.2018, A und S, C-550/16, ergangenen Rechtsprechung im Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2023 wies das ÖGK Istanbul die (zulässige) Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien und damit keinen Entscheidungsspielraum hätten. Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass im Hinblick auf die Volljährigkeit der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt ein Einreisetitel

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG nicht zu erteilen sei und entspreche dies der im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 12.04.2018, A und S, C-550/16, ergangenen Rechtsprechung im Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/

  1. Im Übrigen sei der VwGH im Erkenntnis Ra 2017/19/0609 (und dem folgend das BVwG im Erkenntnis W235 2190881-1/2E) zum Ergebnis gelangt: „Vor diesem Hintergrund ist es nun nach der Familienzusammenführungsrichtlinie auch weiterhin nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG zu erweitern, um dem Anliegen der revisionswerbenden Parteien, nämlich die Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Sohn, in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass den revisionswerbenden Parteien im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG - was entgegen dem Revisionsvorbringen (unter Anwendung der Grundsätze der unionsrechtskonformen Auslegung bzw. allenfalls des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im Bereich des NAG) nicht ausgeschlossen ist - erteilt wird. Dass aber eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, den revisionswerbenden Parteien eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen (nämlich letztlich den Status des Asylberechtigten), ist weder zu sehen, noch ist solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten.“„Vor diesem Hintergrund ist es nun nach der Familienzusammenführungsrichtlinie auch weiterhin nicht geboten, den Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG zu erweitern, um dem Anliegen der revisionswerbenden Parteien, nämlich die Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Sohn, in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass den revisionswerbenden Parteien im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG - was entgegen dem Revisionsvorbringen (unter Anwendung der Grundsätze der unionsrechtskonformen Auslegung bzw. allenfalls des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im Bereich des NAG) nicht ausgeschlossen ist - erteilt wird. Dass aber eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, den revisionswerbenden Parteien eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen (nämlich letztlich den Status des Asylberechtigten), ist weder zu sehen, noch ist solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten.“ Im gegenständlichen Beschwerdefall handle es sich nach den getroffenen Feststellungen bei jener Person, der in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und an den die gegenständlichen Einreiseanträge nach § 35 AsylG anknüpfen würden, um den Sohn bzw. Bruder der BF. Angesichts des unstrittigen Geburtsdatums der Bezugsperson XXXX habe diese am XXXX vollendet, damit habe sie definitiv vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Volljährigkeit erlangt. Demnach seien somit die BF ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht mehr „Familienangehörige“ iSd § 35 AsylG 2005.Im gegenständlichen Beschwerdefall handle es sich nach den getroffenen Feststellungen bei jener Person, der in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und an den die gegenständlichen Einreiseanträge nach Paragraph 35, AsylG anknüpfen würden, um den Sohn bzw. Bruder der BF. Angesichts des unstrittigen Geburtsdatums der Bezugsperson römisch 40 habe diese am römisch 40 vollendet, damit habe sie definitiv vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Volljährigkeit erlangt. Demnach seien somit die BF ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht mehr „Familienangehörige“ iSd Paragraph 35, AsylG
  2. Am 12.09.2023 wurde beim ÖGK Istanbul ein Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG eingebracht.9. Am 12.09.2023 wurde beim ÖGK Istanbul ein Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG eingebracht.

  1. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 28.09.2023, eingelangt beim BVwG am 29.09.2023, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
  2. Mit Eingabe vom 06.02.2024 erstatteten die BF eine Stellungnahme und gaben an, dass bereits in der Stellungnahme an die Botschaft wie auch in der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde das Urteil des EuGH vom 01.08.2022 angeführt worden sei, wonach die während des Verfahrens erreichte Volljährigkeit keinen Grund darstelle, der zur Abweisung des Antrages berechtige. Hinsichtlich des konkreten Falles und der österreichischen Rechtslage habe der EuGH am 30.01.2024 in der Rechtssache C-560/20 ein Urteil verkündet und wie folgt festgehalten: „Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall der Umstand, dass die ersten Anträge auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung von den Klägern des Ausgangsverfahrens mehr als drei Monate nach der Zustellung des Bescheids, mit dem dem Zusammenführenden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, gestellt wurden, unerheblich ist, da der Zusammenführende zum Zeitpunkt der Stellung dieser Anträge minderjährig war. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht steht der in Rn. 16 des vorliegenden Urteils genannte Bescheid, mit dem diese Anträge abgewiesen wurden, somit offenbar nicht im Einklang mit der Richtlinie 2003/86.“ Der EuGH stelle somit zweifelsfrei fest, dass die österreichische Praxis, Anträge gem. § 35 AsylG 2005 aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson abzuweisen, nicht den Vorgaben der Richtlinie entspreche und folglich zu unterlassen sei.Der EuGH stelle somit zweifelsfrei fest, dass die österreichische Praxis, Anträge gem. Paragraph 35, AsylG 2005 aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson abzuweisen, nicht den Vorgaben der Richtlinie entspreche und folglich zu unterlassen sei. Betreffend den volljährigen BF 2, der in Folge seiner schweren Beeinträchtigung durch das Down-Syndrom von seiner Mutter im Alltag in jeder Hinsicht abhängig sei, werde auf das Urteil des EuGH zu C-560/20 verwiesen, wonach auch für abhängige volljährige Kinder ein Recht auf Familienzusammenführung vorgesehen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die BF sind syrische Staatsangehörige. Die BF 1 stellte für sich und ihre beiden Kinder (BF 2 und BF 3) unter Anschluss diverser Unterlagen am 21.09.2022 schriftlich und am 24.10.2022 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005.Die BF sind syrische Staatsangehörige. Die BF 1 stellte für sich und ihre beiden Kinder (BF 2 und BF 3) unter Anschluss diverser Unterlagen am 21.09.2022 schriftlich und am 24.10.2022 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG

  1. Als Bezugsperson wurde der Sohn der BF 1, XXXX , StA. Syrien, genannt. Die Bezugsperson reiste irregulär nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. XXXX Als Bezugsperson wurde der Sohn der BF 1, römisch 40 , StA. Syrien, genannt. Die Bezugsperson reiste irregulär nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40
  2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich widerspruchsfrei aus den Akten des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul, den von den BF vorgelegten Dokumenten sowie ihren Angaben, und wurden von den BF auch nicht bestritten. Die hier angenommenen Verwandtschaftsverhältnisse fußen lediglich auf den Angaben der BF, die – aufgrund der zutreffenden Wahrscheinlichkeitsprognose im Hinblick auf die Volljährigkeit der Bezugsperson – nicht mittels DNA-Analyse verifiziert werden mussten.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 2

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist (…) 22. Familienangehöriger: a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. (…)“ „Familienverfahren im Inland § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und
  2. (aufgehoben)
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. (aufgehoben)
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  5. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. Im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. Im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Im vorliegenden Fall gründen die Bescheide im Wesentlichen auf die Argumentation, dass das BFA nach einer Prüfung der Anträge sowie der Stellungnahme der BF mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bestimmt, dass ein Familienangehöriger

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen kann.Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bestimmt, dass ein Familienangehöriger

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen kann. Nach Abs. 5 leg.cit. ist Familienangehöriger nach dieser Bestimmung, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Nach Absatz 5, leg.cit. ist Familienangehöriger nach dieser Bestimmung, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Wie bereits festgestellt, vollendete die Bezugsperson am XXXX . Hierzu ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine erweiternde Auslegung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 – sofern man sie überhaupt für möglich erachten würde – dergestalt, dass es im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 auch bei antragstellenden Eltern eines minderjährigen Kindes für die Eigenschaft als "Familienangehöriger" hinsichtlich der Minderjährigkeit auf den Antragszeitpunkt ankomme, nicht in Betracht gezogen werden könne (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 und VwGH 26.01.2017, Ra 2016/20/0231).Wie bereits festgestellt, vollendete die Bezugsperson am römisch 40 . Hierzu ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine erweiternde Auslegung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 – sofern man sie überhaupt für möglich erachten würde – dergestalt, dass es im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 auch bei antragstellenden Eltern eines minderjährigen Kindes für die Eigenschaft als "Familienangehöriger" hinsichtlich der Minderjährigkeit auf den Antragszeitpunkt ankomme, nicht in Betracht gezogen werden könne vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 und VwGH 26.01.2017, Ra 2016/20/0231). Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018 zu Ra 2017/19/0609 zur Rechtslage vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 12.04.2018 zur Rechtssache C-550/16 klar, dass kein Anlass bestehe, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Somit sei auch weiterhin

VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218 festzuhalten, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht regle, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zwar nehme der Gesetzgeber mit der Regelung des § 35 AsylG 2005 auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammen-führungsrichtlinie Bedacht, was letztlich dazu führen könne, dass in bestimmten Konstellationen der Familienzusammenführung dem Familienangehörigen weitergehende Rechte – etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten – eingeräumt werde als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsehe. Dies lasse diese Richtlinie auch ausdrücklich zu –

Art. 3Abs.

5 Familienzusammenführungsrichtlinie berühre diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Regelungen zu treffen oder beizubehalten. Somit sei festzuhalten, dass die Bestimmungen des § 34 und § 35 AsylG 2005 Fälle erfassen könnten, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig aber den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen als es diese Richtlinie verlange. Dann könne es allerdings nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, wenn nicht allen Angehörigen von Asylberechtigten dieser Status eingeräumt werde. Der Verwaltungsgerichtshof wies ferner darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten sei, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus – etwa eines Asylberechtigten – zu gewähren. Solches sei auch vom Europäischen Gerichtshof im erwähnten Urteil vom 12.04.2018 nicht zum Ausdruck gebracht worden. Gerade auf die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus ziele aber letztlich die Visumerteilung nach § 35 AsylG 2005 ab; könne doch

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 ein solcher Antrag ausdrücklich nur zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt werden.Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018 zu Ra 2017/19/0609 zur Rechtslage vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 12.04.2018 zur Rechtssache C-550/16 klar, dass kein Anlass bestehe, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Somit sei auch weiterhin

VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218 festzuhalten, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht regle, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zwar nehme der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 35, AsylG 2005 auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammen-führungsrichtlinie Bedacht, was letztlich dazu führen könne, dass in bestimmten Konstellationen der Familienzusammenführung dem Familienangehörigen weitergehende Rechte – etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten – eingeräumt werde als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsehe. Dies lasse diese Richtlinie auch ausdrücklich zu –

Artikel 3

, Absatz 5, Familienzusammenführungsrichtlinie berühre diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Regelungen zu treffen oder beizubehalten. Somit sei festzuhalten, dass die Bestimmungen des Paragraph 34 und Paragraph 35, AsylG 2005 Fälle erfassen könnten, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig aber den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen als es diese Richtlinie verlange. Dann könne es allerdings nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, wenn nicht allen Angehörigen von Asylberechtigten dieser Status eingeräumt werde. Der Verwaltungsgerichtshof wies ferner darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten sei, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus – etwa eines Asylberechtigten – zu gewähren. Solches sei auch vom Europäischen Gerichtshof im erwähnten Urteil vom 12.04.2018 nicht zum Ausdruck gebracht worden. Gerade auf die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus ziele aber letztlich die Visumerteilung nach Paragraph 35, AsylG 2005 ab; könne doch

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein solcher Antrag ausdrücklich nur zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt werden. Nach der Familienzusammenführungsrichtlinie sei es nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen auf Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen sei es hinreichend, dass sichergestellt sei, dass im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werde. Dass aber eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt habe, zu verschaffen (nämlich letztlich den Status des Asylberechtigten), sei weder zu sehen, noch sei solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs abzuleiten. Anderes könne auch aus dem Urteil des EuGH vom

  1. Jänner 2024, C-560/20, CR ua, das sich gerade nicht mit der Gewährung von Asyl, sondern – im Übrigen anlässlich eines im Rahmen eines Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebrachten Vorabentscheidungsersuchens – mit der Familienzusammenführungsrichtlinie beschäftige, nicht abgeleitet werden. (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312-16 mit Verweis auf VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609).Nach der Familienzusammenführungsrichtlinie sei es nicht geboten, den Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen auf Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen sei es hinreichend, dass sichergestellt sei, dass im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werde. Dass aber eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt habe, zu verschaffen (nämlich letztlich den Status des Asylberechtigten), sei weder zu sehen, noch sei solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs abzuleiten. Anderes könne auch aus dem Urteil des EuGH vom
  2. Jänner 2024, C-560/20, CR ua, das sich gerade nicht mit der Gewährung von Asyl, sondern – im Übrigen anlässlich eines im Rahmen eines Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebrachten Vorabentscheidungsersuchens – mit der Familienzusammenführungsrichtlinie beschäftige, nicht abgeleitet werden. vergleiche VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312-16 mit Verweis auf VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609). Der Verwaltungsgerichtshof stellte die Vorgehensweise in vergleichbar gelagerten Fällen in seiner Entscheidung vom 23.02.2024 zu Ra 2023/22/0080 – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – wie folgt klar: „Die Vorgangsweise der revisionswerbenden Parteien, die zu einem Zeitpunkt, als der Zusammenführende minderjährig war und als die Konstellation noch § 34 Abs. 2 AsylG 2005 unterlag, die Familienzusammenführung

§ 35Asyl

G 2005 beantragten und die angesichts der nachfolgend eingetretenen Volljährigkeit des Zusammenführenden (die dazu führte, dass die Konstellation § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht mehr unterlag, weshalb ihre auf § 35 AsylG 2005 gestützten Anträge abgewiesen wurden) den Weg einer Antragstellung

§ 46Abs. 1 Z 2 lit. c NAG beschritten, entsprach der zu diesen Bestimmungen insbesondere im Lichte der Urteile Eu

GH 12.4.2018, A und S, C-550/16, sowie EuGH 7.11.2018, K und B, C-380/17, ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568, Rn. 25, sowie erneut VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, Rn. 27 ff; siehe ferner aus vielen VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0042, Rn. 8/9; VwGH 29.5.2018, Ro 2018/20/0003 bis 0010, Rn. 8/9).“„Die Vorgangsweise der revisionswerbenden Parteien, die zu einem Zeitpunkt, als der Zusammenführende minderjährig war und als die Konstellation noch Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 unterlag, die Familienzusammenführung

Paragraph 35, AsylG 2005 beantragten und die angesichts der nachfolgend eingetretenen Volljährigkeit des Zusammenführenden (die dazu führte, dass die Konstellation Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht mehr unterlag, weshalb ihre auf Paragraph 35, AsylG 2005 gestützten Anträge abgewiesen wurden) den Weg einer Antragstellung

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG beschritten, entsprach der zu diesen Bestimmungen insbesondere im Lichte der Urteile EuGH 12.4.2018, A und S, C-550/16, sowie EuGH 7.11.2018, K und B, C-380/17, ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568, Rn. 25, sowie erneut VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, Rn. 27 ff; siehe ferner aus vielen VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0042, Rn. 8/9; VwGH 29.5.2018, Ro 2018/20/0003 bis 0010, Rn. 8/9).“ Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung sowie dem Regelungsinhalt der Familienzusammenführungsrichtlinie und den damit in Verbindung stehenden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs erweist sich eine Abweisung der Anträge der BF auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G 2005 somit als richtig.Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung sowie dem Regelungsinhalt der Familienzusammenführungsrichtlinie und den damit in Verbindung stehenden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs erweist sich eine Abweisung der Anträge der BF auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG 2005 somit als richtig. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweist sich in den gegenständlichen Fällen von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der BF auf Familienzusammenführung mit der in Österreich befindlichen mittlerweile volljährigen Bezugsperson zu entsprechen, da sie nach Einreise in das Bundesgebiet und nachfolgender Beantragung des internationalen Schutzes nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 unterliegen würden. Um dem Anliegen der BF, nämlich der Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich lebenden Bezugsperson in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass ihnen im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) offensteht.Der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 erweist sich in den gegenständlichen Fällen von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der BF auf Familienzusammenführung mit der in Österreich befindlichen mittlerweile volljährigen Bezugsperson zu entsprechen, da sie nach Einreise in das Bundesgebiet und nachfolgender Beantragung des internationalen Schutzes nicht mehr dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 unterliegen würden. Um dem Anliegen der BF, nämlich der Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich lebenden Bezugsperson in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass ihnen im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) offensteht. Im Ergebnis verweigerte das Österreichische Generalkonsulat somit zu Recht der BF 1 (Mutter der Bezugsperson) und in der Folge dem BF 2 und BF 3 (Geschwister der Bezugsperson) die Erteilung der beantragten Einreisetitel. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 11aAbs.

2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W175.2278707.1.00

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