RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW175 2282272-1 Spruch, W175 2282272-1/2E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist syrischer Staatsangehörige und volljährig. Er stellte am 10.01.2023 schriftlich und am 20.03.2023 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist syrischer Staatsangehörige und volljährig. Er stellte am 10.01.2023 schriftlich und am 20.03.2023 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.
- Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelt wurden, teilte dieses dem ÖGK Istanbul in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 24.07.2023 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (§ 35 Abs. 2 AsylG).
- Nachdem die Unterlagen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) übermittelt wurden, teilte dieses dem ÖGK Istanbul in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 24.07.2023 mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zumal die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (Paragraph 35, Absatz 2, AsylG).
- Mit Stellungnahme vom 11.07.2023 teilte das BFA weiters mit, dass sich der Antrag auf XXXX , als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Der Bezugsperson des Antragstellers sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom XXXX , zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt worden. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides sei Beschwerde erhoben worden. Letztmalig sei der Bezugsperson die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Bescheid vom XXXX für zwei Jahre verlängert worden. Der Bescheid sei am XXXX in I. Instanz in Rechtskraft erwachsen.
- Mit Stellungnahme vom 11.07.2023 teilte das BFA weiters mit, dass sich der Antrag auf römisch 40 , als Bezugsperson in Österreich bezogen habe. Der Bezugsperson des Antragstellers sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom römisch 40 , zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt worden. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides sei Beschwerde erhoben worden. Letztmalig sei der Bezugsperson die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Bescheid vom römisch 40 für zwei Jahre verlängert worden. Der Bescheid sei am römisch 40 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft erwachsen. Im gegenständlichen Fall würden schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen, zumal seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinne von § 8 Abs. 4 AsylG, der in Österreich aufhältigen Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden könne und deshalb die formellen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.Im gegenständlichen Fall würden schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen, zumal seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinne von Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, der in Österreich aufhältigen Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden könne und deshalb die formellen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich.
- Mit Schreiben vom 26.07.2023 wurde dem BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei deshalb nicht stattzugeben, zumal die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (§ 35 Abs. 2 AsylG). Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
- Mit Schreiben vom 26.07.2023 wurde dem BF eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei deshalb nicht stattzugeben, zumal die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (Paragraph 35, Absatz 2, AsylG). Eine ausführliche Begründung sei der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
- Mit Stellungnahme vom 03.08.2023 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass der Antragsteller den Einreiseantrag vor Ablauf der in § 35 Abs. 2 AsylG verankerten Wartefrist von drei Jahren gestellt habe, da die Einhaltung der dreijährigen Wartefrist im gegenständlichen Fall zu einer unverhältnismäßigen Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK führen würde. Wie bereits im Begleitschreiben erörtert worden sei, handle es sich beim Antragsteller um den leiblichen minderjährigen Sohn der Bezugsperson, der derzeit mit seiner restlichen Familie unter prekären Verhältnissen in der Türkei lebe. Da er mit XXXX volljährig geworden sei, wäre nach diesem Datum eine Antragstellung gem. § 35 AsylG nicht mehr möglich gewesen, was zur Folge hätte, dass er dauerhaft getrennt von seinem Vater leben müsste. Wenn seiner Mutter und seinen jüngeren Geschwistern zukünftig (spätestens nach Ablauf der 3 Jahre) das Recht auf Einreise nach Österreich zukommen würde, müssten sie den Antragsteller alleine und ohne jegliche Perspektive in der Türkei zurücklassen oder aber weiterhin gemeinsam mit ihm in der Türkei leben und dazu eine dauerhafte Trennung von der Bezugsperson in Kauf nehmen.
- Mit Stellungnahme vom 03.08.2023 brachte die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung vor, dass der Antragsteller den Einreiseantrag vor Ablauf der in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG verankerten Wartefrist von drei Jahren gestellt habe, da die Einhaltung der dreijährigen Wartefrist im gegenständlichen Fall zu einer unverhältnismäßigen Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gem. Artikel 8, EMRK führen würde. Wie bereits im Begleitschreiben erörtert worden sei, handle es sich beim Antragsteller um den leiblichen minderjährigen Sohn der Bezugsperson, der derzeit mit seiner restlichen Familie unter prekären Verhältnissen in der Türkei lebe. Da er mit römisch 40 volljährig geworden sei, wäre nach diesem Datum eine Antragstellung gem. Paragraph 35, AsylG nicht mehr möglich gewesen, was zur Folge hätte, dass er dauerhaft getrennt von seinem Vater leben müsste. Wenn seiner Mutter und seinen jüngeren Geschwistern zukünftig (spätestens nach Ablauf der 3 Jahre) das Recht auf Einreise nach Österreich zukommen würde, müssten sie den Antragsteller alleine und ohne jegliche Perspektive in der Türkei zurücklassen oder aber weiterhin gemeinsam mit ihm in der Türkei leben und dazu eine dauerhafte Trennung von der Bezugsperson in Kauf nehmen. Beide Varianten würden eine ungerechtfertigte massive Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Ein gemeinsames Familienleben in Syrien komme aufgrund der Sicherheitslage, welche ein unüberwindbares Hindernis darstelle, nicht in Betracht. Im bisherigen Verfahren habe sich die Behörde jedoch an keiner Stelle mit den oben genannten Anforderungen der Prüfung des Art. 8 EMRK auseinandergesetzt, eine entsprechende Interessensabwägung und Einzelfallprüfung habe bisher offenbar nicht stattgefunden.Beide Varianten würden eine ungerechtfertigte massive Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen. Ein gemeinsames Familienleben in Syrien komme aufgrund der Sicherheitslage, welche ein unüberwindbares Hindernis darstelle, nicht in Betracht. Im bisherigen Verfahren habe sich die Behörde jedoch an keiner Stelle mit den oben genannten Anforderungen der Prüfung des Artikel 8, EMRK auseinandergesetzt, eine entsprechende Interessensabwägung und Einzelfallprüfung habe bisher offenbar nicht stattgefunden.
- Mit Bescheid vom 16.08.2023 wies das ÖGK Istanbul den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nicht stattzugeben sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (§ 35 Abs. 2 AsylG). Der BF habe Gelegenheit erhalten zu den oben angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Die in der schriftlichen Stellungnahme vom 03.08.2023 angeführten Gründe seitens der Vertreterin (ÖRK) würden nicht ausreichen, um eine andere Entscheidung zu erwirken. Aus diesen Gründen gelange das BFA zu keiner anderen Entscheidung.
- Mit Bescheid vom 16.08.2023 wies das ÖGK Istanbul den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nicht stattzugeben sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (Paragraph 35, Absatz 2, AsylG). Der BF habe Gelegenheit erhalten zu den oben angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Die in der schriftlichen Stellungnahme vom 03.08.2023 angeführten Gründe seitens der Vertreterin (ÖRK) würden nicht ausreichen, um eine andere Entscheidung zu erwirken. Aus diesen Gründen gelange das BFA zu keiner anderen Entscheidung.
- Mit Schriftsatz vom 11.09.2023 brachte der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen und gab an, dass auf die Rechtsprechung des VfGH sowie des VwGH verwiesen werde, derzufolge im Einreiseverfahren gem. § 35 AsylG die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und angemessen zu würdigen sei. Aus Sicht des BF erscheine die Wartefristregelung des § 35 Abs. 2 AsylG als unvereinbar mit den Erfordernissen des Art. 8 EMRK, da sich aktuell keine ausreichend gefährdeten Gemeinwohlinteressen erkennen lassen würden, welche eine derart gravierende Einschränkung des Rechts auf Familienleben rechtfertigen würden. Es werde auf das Urteil 6687/18 M.A. v. Denmark vom 09.07.2021 verwiesen, demzufolge hinsichtlich der Wartezeit für subsidiär Schutzberechtigte eine faire und ausgewogene Abwägung zwischen dem Interesse des Staates und der Betroffenen in Bezug auf Art. 8 EMRK vorzunehmen sei.
- Mit Schriftsatz vom 11.09.2023 brachte der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen und gab an, dass auf die Rechtsprechung des VfGH sowie des VwGH verwiesen werde, derzufolge im Einreiseverfahren gem. Paragraph 35, AsylG die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und angemessen zu würdigen sei. Aus Sicht des BF erscheine die Wartefristregelung des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG als unvereinbar mit den Erfordernissen des Artikel 8, EMRK, da sich aktuell keine ausreichend gefährdeten Gemeinwohlinteressen erkennen lassen würden, welche eine derart gravierende Einschränkung des Rechts auf Familienleben rechtfertigen würden. Es werde auf das Urteil 6687/18 M.A. v. Denmark vom 09.07.2021 verwiesen, demzufolge hinsichtlich der Wartezeit für subsidiär Schutzberechtigte eine faire und ausgewogene Abwägung zwischen dem Interesse des Staates und der Betroffenen in Bezug auf Artikel 8, EMRK vorzunehmen sei. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Ausführungen stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2023 wies das ÖGK Istanbul die (zulässige) Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien und damit keinen Entscheidungsspielraum hätten. Auch sei die Stellungnahme des BF ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognosentscheidung vorgelegt worden und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Unabhängig von der genannten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass der BF einen Antrag erst nach Ablauf von drei Jahren nach der Erteilung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten für die Bezugsperson beantragen könne. Der BF sei sich dieser Bestimmung auch bewusst, habe den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels jedoch dennoch bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist ein, um zu vermeiden, in der Zwischenzeit die Volljährigkeit zu erreichen und in weiterer Folge nicht mehr als Familienangehöriger qualifiziert zu werden.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2023 wies das ÖGK Istanbul die (zulässige) Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien und damit keinen Entscheidungsspielraum hätten. Auch sei die Stellungnahme des BF ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognosentscheidung vorgelegt worden und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Unabhängig von der genannten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass der BF einen Antrag erst nach Ablauf von drei Jahren nach der Erteilung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten für die Bezugsperson beantragen könne. Der BF sei sich dieser Bestimmung auch bewusst, habe den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels jedoch dennoch bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist ein, um zu vermeiden, in der Zwischenzeit die Volljährigkeit zu erreichen und in weiterer Folge nicht mehr als Familienangehöriger qualifiziert zu werden. Eine verfassungskonforme Interpretation der durch BGBl. I Nr. 24/2016 in § 35 Abs. 2 AsylG eingeführten dreijährigen Frist, welche zwischen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson und die Stellung eines Einreiseantrages mindestens verstrichen sein müsse, sehe diese aber als eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels vor, welche der Gesetzgeber bewusst eingeführt habe. Diesbezüglich werde auf einen jüngst ergangenen Beschluss des VfGH vom 13.12.2022, E 933/2022-16, verwiesen, in dem die Behandlung einer Beschwerde in einem ähnlich gelagerten Fall mit der Begründung abgelehnt worden sei, das vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles, in dem eine Einzelfallprüfung durchgeführt worden sei, gegen die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten (VfSlg. 20.286/2018) auch angesichts der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
- Juli 2021 M.A., App. 6697/18, keine Bedenken bestehen würden. Eine verfassungskonforme Interpretation der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG eingeführten dreijährigen Frist, welche zwischen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson und die Stellung eines Einreiseantrages mindestens verstrichen sein müsse, sehe diese aber als eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels vor, welche der Gesetzgeber bewusst eingeführt habe. Diesbezüglich werde auf einen jüngst ergangenen Beschluss des VfGH vom 13.12.2022, E 933/2022-16, verwiesen, in dem die Behandlung einer Beschwerde in einem ähnlich gelagerten Fall mit der Begründung abgelehnt worden sei, das vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles, in dem eine Einzelfallprüfung durchgeführt worden sei, gegen die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten (VfSlg. 20.286 aus 2018,) auch angesichts der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
- Juli 2021 M.A., App. 6697/18, keine Bedenken bestehen würden. Hinsichtlich der Wartefrist des § 35 Abs. 2 AsylG sei die Rechtslage somit eindeutig und sei auch seitens des BVwG wiederholt bestätigt worden, dass § 35 Abs. 2 AsylG bestimme, dass der Familienangehörige (gemäß Abs. 5 leg. cit.) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und der sich im Ausland befinde, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen könne.Hinsichtlich der Wartefrist des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG sei die Rechtslage somit eindeutig und sei auch seitens des BVwG wiederholt bestätigt worden, dass Paragraph 35, Absatz 2, AsylG bestimme, dass der Familienangehörige (gemäß Absatz 5, leg. cit.) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und der sich im Ausland befinde, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen könne.
- Am 13.11.2023 wurde beim ÖGK Istanbul ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
- Am 13.11.2023 wurde beim ÖGK Istanbul ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 23.11.2023, eingelangt beim BVwG am 04.12.2023, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF, ein volljähriger syrischer Staatsangehörige, stellte am 10.01.2023 schriftlich und am 20.03.2023 persönlich beim ÖGK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Vater des BF sei.1.
- Der BF, ein volljähriger syrischer Staatsangehörige, stellte am 10.01.2023 schriftlich und am 20.03.2023 persönlich beim ÖGK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welcher der behauptete Vater des BF sei. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , in Stattgabe ihres Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gegen die Bezugsperson wurde kein Aberkennungsverfahren eingeleitet.Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , in Stattgabe ihres Antrages auf internationalen Schutz vom römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gegen die Bezugsperson wurde kein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Das BFA teilte dem ÖGK Istanbul nach Erhalt und Prüfung des Antrages des BF samt Unterlagen mit, dass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei, zumal schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, weil seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinne von § 8 Abs. 4 AsylG, der in Österreich aufhältigen Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden könne und deshalb die formellen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.Das BFA teilte dem ÖGK Istanbul nach Erhalt und Prüfung des Antrages des BF samt Unterlagen mit, dass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei, zumal schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, weil seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinne von Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, der in Österreich aufhältigen Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden könne und deshalb die formellen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Die Behörde räumte dem BF Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte der BF eine Stellungnahme ein. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde ca. 2,5 Jahre vor Ablauf der (gesetzlich vorgesehenen) dreijährigen Wartefrist gestellt. 1.
- Zum Antragszeitpunkt lebte der BF im Familienverband mit seiner Mutter und seinen jüngeren Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt in der Türkei. Sein Vater begab sich laut eigenen Angaben ca. im Juli 2021 von Syrien in die Türkei und in weiterer Folge im selben Jahr nach Österreich. Der BF lebt seit August 2022 in der Türkei und hielt und hält mit der Bezugsperson Kontakt über das Netzwerk. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem aktuell 20-jährigen BF und seinem in Österreich lebenden Vater ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist, das einer Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern gleichkommen würde bzw. dass zwischen dem BF und seinem Vater ein im Sinne des Art 8 EMRK zu beachtendes Familienleben bestehen würde.1.
- Zum Antragszeitpunkt lebte der BF im Familienverband mit seiner Mutter und seinen jüngeren Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt in der Türkei. Sein Vater begab sich laut eigenen Angaben ca. im Juli 2021 von Syrien in die Türkei und in weiterer Folge im selben Jahr nach Österreich. Der BF lebt seit August 2022 in der Türkei und hielt und hält mit der Bezugsperson Kontakt über das Netzwerk. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem aktuell 20-jährigen BF und seinem in Österreich lebenden Vater ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist, das einer Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern gleichkommen würde bzw. dass zwischen dem BF und seinem Vater ein im Sinne des Artikel 8, EMRK zu beachtendes Familienleben bestehen würde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des ÖGK Istanbul, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem Bescheid des BFA vom XXXX . Die Feststellung, dass bezüglich der Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren beim BFA eingeleitet wurde, ergibt sich aus einer Nachschau (Abfrage vom 26.02.2025) in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu deren in Österreich geführtem Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem Bescheid des BFA vom römisch 40 . Die Feststellung, dass bezüglich der Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren beim BFA eingeleitet wurde, ergibt sich aus einer Nachschau (Abfrage vom 26.02.2025) in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. zur noch nicht abgelaufenen dreijährigen Wartefrist gründen auf dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt unter Berücksichtigung der Frist des § 35 Abs. 2 AsylG in Zusammenhalt mit dem Zeitpunkt der Erlassung und der Rechtskraft des Bescheids, mit dem der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. zur noch nicht abgelaufenen dreijährigen Wartefrist gründen auf dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt unter Berücksichtigung der Frist des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG in Zusammenhalt mit dem Zeitpunkt der Erlassung und der Rechtskraft des Bescheids, mit dem der Bezugsperson der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. 2.
- Die Feststellungen, dass der BF mit seiner Mutter und seinen jüngeren Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt in der Türkei lebt, wann sein Vater aus Syrien ausreiste und wann er nach Österreich einreiste und wie die aktuelle Kommunikation zwischen Vater und Sohn aussieht, ergibt sich aus dem Vorbringen des BF im Verfahren sowie aus den Angaben der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der BF seit ca. 3,5 Jahren Jahren nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater lebt und er bereits volljährig ist und sich in einem wehrdienstfähigen und heiratsfähigen Alter befindet. Eine besondere Vulnerabilität bzw. eine besondere Abhängigkeit zu seinen Eltern kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).“ „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „§ 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten wie folgt: „§ 2
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist (…) 22. Familienangehöriger: a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. (…)“ „§ 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- (aufgehoben)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- (aufgehoben)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ „§ 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.„§ 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- Im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- Im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten wie folgt: „§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (…)“„§ 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (…)“ „§ 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.
- Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.3.
- Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
- Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
- Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). 3.
- § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bestimmt, dass ein Familienangehöriger (gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen kann.3.
- Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 bestimmt, dass ein Familienangehöriger (gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen kann. Im vorliegenden Fall ist der Bescheid, mit dem der Bezugsperson der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, mit XXXX datiert, wobei davon auszugehen ist, dass der Bescheid einige Tage später auch durch Zustellung an die Bezugsperson im XXXX erlassen wurde. Die Bezugsperson erhob gegen diesen Bescheid auch keine Beschwerde. Der Bescheid erwuchs mit XXXX in Rechtskraft. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Wartefrist nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 hätte der BF daher den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels somit frühestens XXXX stellen können.Im vorliegenden Fall ist der Bescheid, mit dem der Bezugsperson der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, mit römisch 40 datiert, wobei davon auszugehen ist, dass der Bescheid einige Tage später auch durch Zustellung an die Bezugsperson im römisch 40 erlassen wurde. Die Bezugsperson erhob gegen diesen Bescheid auch keine Beschwerde. Der Bescheid erwuchs mit römisch 40 in Rechtskraft. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Wartefrist nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 hätte der BF daher den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels somit frühestens römisch 40 stellen können. Wie bereits festgestellt, wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels jedoch bereits am 10.01.2023 schriftlich und am 20.03.2023 persönlich - sohin jedenfalls vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen dreijährigen Wartefrist - gestellt. Die Nichterfüllung der dreijährigen Wartefrist wurde vom BF zu keinem Zeitpunkt bestritten, sondern sogar explizit angeführt. Als Grund wurde angegeben, dass der BF nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist die Volljährigkeit erreichen würde, seine Mutter und seine jüngeren Geschwister ein Recht auf Einreise erlangen könnten, der BF selbst jedoch alleine zurückbleiben müsste, obwohl er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz durch seinen Vater in Österreich noch minderjährig gewesen sei. Eingangs ist auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua), zu verweisen, in welchem der Verfassungsgerichtshof ausspricht, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen (vgl. auch VfSlg. 19.713/2012). Die EMRK verbürge Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt (vgl. EGMR vom 28.06.2011, Nunez, Nr. 55.597/09) noch umfasse Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben (vgl. EGMR vom 19.02.1996, Gül, Nr. 23.218/94). Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden sei den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. EGMR vom 08.11.2016, El Ghatet, Nr. 56.971/10). Allerdings – so der Verfassungsgerichtshof weiter – könne sich unter besonderen Umständen aus Art. 8 EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zu Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben könnten (vgl. etwa VfGH 14.03.2018, E 4329/2017, G 408/2017). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen würden, variiere das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Wenn Kinder betroffen seien, müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verweise im Besonderen darauf, dass es einen breiten Konsens auch im Völkerrecht gebe, dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, deren Wohl von überragender Bedeutung sei (vgl. EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Gesetzgeber die so gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 8 EMRK in § 35 Abs. 2 AsylG nicht überschritten habe. Eingangs ist auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua), zu verweisen, in welchem der Verfassungsgerichtshof ausspricht, dass aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen vergleiche auch VfSlg. 19.713 aus 2012,). Die EMRK verbürge Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt vergleiche EGMR vom 28.06.2011, Nunez, Nr. 55.597/09) noch umfasse Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben vergleiche EGMR vom 19.02.1996, Gül, Nr. 23.218/94). Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden sei den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt vergleiche EGMR vom 08.11.2016, El Ghatet, Nr. 56.971/10). Allerdings – so der Verfassungsgerichtshof weiter – könne sich unter besonderen Umständen aus Artikel 8, EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zu Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben könnten vergleiche etwa VfGH 14.03.2018, E 4329 aus 2017,, G 408 aus 2017,). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen würden, variiere das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Wenn Kinder betroffen seien, müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verweise im Besonderen darauf, dass es einen breiten Konsens auch im Völkerrecht gebe, dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, deren Wohl von überragender Bedeutung sei vergleiche EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass der Gesetzgeber die so gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die Anforderungen von Artikel 8, EMRK in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG nicht überschritten habe. Weiters führte der Verfassungsgerichtshof in E 4248/2017 ua zusammenfassend aus, dass sich vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell – und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall – angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich erweise. Dem Gesetzgeber sei – auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Art. 8 EMRK bedeute – nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegte – unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua – an der Verfassungskonformität der in § 35 Abs 2 erster Satz AsylG 2005 normierten Frist keine Bedenken (vgl VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0029).Weiters führte der Verfassungsgerichtshof in E 4248 aus 2017, ua zusammenfassend aus, dass sich vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell – und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall – angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich erweise. Dem Gesetzgeber sei – auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Artikel 8, EMRK bedeute – nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegte – unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua – an der Verfassungskonformität der in Paragraph 35, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 normierten Frist keine Bedenken vergleiche VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0029). Seitens des BF wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Fristregelung des § 35 Abs. 2 AsylG 2005 als unvereinbar mit den Erfordernissen des Art. 8 EMRK erscheine, da aktuell keine ausreichend gefährdeten Gemeinwohlinteressen erkennbar seien, die eine derart gravierende Einschränkung des Rechts auf Familienleben rechtfertigen würden. Die Einhaltung der dreijährigen Wartefrist würde zu einer unverhältnismäßigen Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK führen. Hätte die Behörde eine angemessene Prüfung des Eingriffs in Art. 8 EMRK vorgenommen - diese habe sich nicht mit der in der Stellungnahme des BF vorgebrachten Argumente und Ausführungen auseinandergesetzt - hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass die Abweisung des Einreiseantages im gegenständlichen Fall im Ergebnis unzulässig sei und dem BF daher die Einreise zu gewähren sei.Seitens des BF wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Fristregelung des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 als unvereinbar mit den Erfordernissen des Artikel 8, EMRK erscheine, da aktuell keine ausreichend gefährdeten Gemeinwohlinteressen erkennbar seien, die eine derart gravierende Einschränkung des Rechts auf Familienleben rechtfertigen würden. Die Einhaltung der dreijährigen Wartefrist würde zu einer unverhältnismäßigen Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK führen. Hätte die Behörde eine angemessene Prüfung des Eingriffs in Artikel 8, EMRK vorgenommen - diese habe sich nicht mit der in der Stellungnahme des BF vorgebrachten Argumente und Ausführungen auseinandergesetzt - hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass die Abweisung des Einreiseantages im gegenständlichen Fall im Ergebnis unzulässig sei und dem BF daher die Einreise zu gewähren sei. Wie den oben dargelegten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu entnehmen ist, ist die dreijährige Wartefrist unter Ausschluss der Umstände im Einzelfall angeordnet und kommt sohin der diesbezüglichen Argumentation des BF - bei Abwarten der dreijährigen Frist wäre der dann volljährige BF kein Familienangehöriger mehr und müsste alleine zurückbleiben - keine Relevanz zu. Im Hinblick darauf ist auch festzuhalten, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht hatte, in Fällen wie dem vorliegenden - Wegfall der Eigenschaft als Familienangehöriger bei Abwarten der dreijährigen Frist - eine Ausnahme zu statuieren. Im gegenständlichen Fall ist auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Große Kammer) vom 09.07.2021, M.A. gg Dänemark kein anderes Ergebnis denkbar. Diese Entscheidung betrifft einen subsidiär schutzberechtigten Syrer und seine Ehefrau in Syrien, die ihren Ehemann als Bezugsperson anführte. Es wird insbesondere zusammengefasst vor allem eine ausgewogene Interessensabwägung und die Berücksichtigung des Familienlebens gefordert. Wie bereits festgestellt, lebte der BF zum Antragszeitpunkt im Familienverband mit seiner Mutter und seinen drei jüngeren Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt in der Türkei. Zuvor hatte der BF mit seiner Mutter und seinen jüngeren Geschwistern in Syrien gelebt. Die Bezugsperson lebte nach eigenen nicht bestätigten Angaben bis Juli 2021 ebenfalls im gemeinsamen Haushalt. Der BF hielt und hält mit der Bezugsperson über das Netzwerk Kontakt. Vor dem Hintergrund des Kindeswohls des mittlerweile 20-jährigen BF ist darauf zu verweisen, dass der BF und die Bezugsperson seit der endgültigen Ausreise der Bezugsperson (spätestens) im Sommer 2021 nunmehr seit mehreren Jahren getrennt leben. Der BF wäre bei Einhaltung der gesetzlich vorgesehen dreijährigen Frist jedenfalls bereits volljährig. Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern fallen jedoch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht unter den Begriff des "Familienlebens" des Art. 8 EMRK, außer es können weitere Faktoren einer Abhängigkeit, die über normale Gefühlsbande zwischen solchen Familienangehörigen hinausgehen, festgestellt werden (EGMR 13.12.2007; Emonet und andere/Schweiz, Nr. 39051/03, Abs. 35 und EGMR 07.11.2000, Kwakye-Nti und Dufie/Niederlande, Nr. 31519/96). Solche Faktoren der Abhängigkeit sind - sowohl gegenüber der Bezugsperson als auch gegenüber den übrigen Familienmitgliedern, die mit dem BF in einem gemeinsamen Haushalt leben - jedoch nicht hervorgekommen.Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern fallen jedoch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht unter den Begriff des "Familienlebens" des Artikel 8, EMRK, außer es können weitere Faktoren einer Abhängigkeit, die über normale Gefühlsbande zwischen solchen Familienangehörigen hinausgehen, festgestellt werden (EGMR 13.12.2007; Emonet und andere/Schweiz, Nr. 39051/03, Absatz 35 und EGMR 07.11.2000, Kwakye-Nti und Dufie/Niederlande, Nr. 31519/96). Solche Faktoren der Abhängigkeit sind - sowohl gegenüber der Bezugsperson als auch gegenüber den übrigen Familienmitgliedern, die mit dem BF in einem gemeinsamen Haushalt leben - jedoch nicht hervorgekommen. Aus den vom BF geschilderten Umständen im Zusammenhang mit dem Familienleben mit der Bezugsperson ergibt sich in Verbindung mit dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt dafür, dass im gegenständlichen Fall ein besonderer Einzelfall vorliegen könnte, der zu einer Abweichung der vorgeschriebenen dreijährigen Wartefrist führen kann. Eine Perpetuierung der Familienangehörigeneigenschaft des BF nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 durch eine ca. 2,5 Jahre zu früh erfolgte Antragstellung ist vor dem Hintergrund, dass der BF zum Zeitpunkt der schriftlichen Antragstellung fünf Tage vor seinem
- Geburtstag stand, auch bei Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände des Einzelfalls nicht geboten. Es konnten gegen die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson auch angesichts der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
- Juli 2021, Fall M.A., Appl 6697/18 im hier gegenständlichen Einzelfall keine Bedenken erkannt werden.Aus den vom BF geschilderten Umständen im Zusammenhang mit dem Familienleben mit der Bezugsperson ergibt sich in Verbindung mit dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt dafür, dass im gegenständlichen Fall ein besonderer Einzelfall vorliegen könnte, der zu einer Abweichung der vorgeschriebenen dreijährigen Wartefrist führen kann. Eine Perpetuierung der Familienangehörigeneigenschaft des BF nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 durch eine ca. 2,5 Jahre zu früh erfolgte Antragstellung ist vor dem Hintergrund, dass der BF zum Zeitpunkt der schriftlichen Antragstellung fünf Tage vor seinem
- Geburtstag stand, auch bei Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände des Einzelfalls nicht geboten. Es konnten gegen die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson auch angesichts der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
- Juli 2021, Fall M.A., Appl 6697/18 im hier gegenständlichen Einzelfall keine Bedenken erkannt werden. Dem Vater des BF steht es zudem frei, seinen volljährigen Sohn in der Türkei zu besuchen und dadurch - neben dem fernmündlichen Kontakt - auch einen persönlichen Kontakt aufrechtzuerhalten. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W175.2282272.1.00