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{'item': 'W176 2290055-1'}

Obsah (7)§ 9§ 6§ 27§ 28Art. 130§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW176 2290055-1 Spruch, W176 2290055-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 9Abs.

2 GEG nicht statt (Spruchpunkt 1.) und wies ihren Antrag auf Stundung dieser Gebühren (Zahlung in monatlichen Teilbeträgen zu je EUR 50,--)

§ 9Abs.

1 GEG zurück (Spruchpunkt 2.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Behörde dem Antrag der BF auf Nachlass der in Rede stehenden Gerichtsgebühren

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht statt (Spruchpunkt 1.) und wies ihren Antrag auf Stundung dieser Gebühren (Zahlung in monatlichen Teilbeträgen zu je EUR 50,--)

Paragraph 9, Absatz eins, GEG zurück (Spruchpunkt 2.). Zur Nichtstattgabe des Nachlassgesuchs wurde zunächst festgehalten, dass die restlichen Pauschalgebühren der BF innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist vorgeschrieben worden seien und von keiner sachlichen Unbilligkeit auszugehen sei. Auch könne in Anbetracht der gegebenen Vermögensverhältnisse der BF (eigenes monatliches Nettoeinkommen iHv EUR 2010,09, monatliches Nettoeinkommen des Partners von EUR 4.283,62, Liegenschaftsmiteigentum) in der Einbringung eines einmaligen Betrags von EUR 2.393,60,-- keine besondere Härte iS einer persönlichen Unbilligkeit erblickt werden könne. Zum Stundungsantrag führte die Behörde zusammengefasst aus, dass die BF trotz Aufforderung weder eine Sicherheit angeboten noch ein genaues Vorbringen darüber erstattet habe, warum im gegenständlichen Fall durch die Gewährung der Ratenzahlung die Einbringlichkeit der Ratenforderung nicht gefährdet sei. Auch erscheine die Einbringung der Gebührenforderung von EUR 2.393,60,-- in Hinblick auf die angebotene Ratenzahlung iHv EUR 50,-- und die sich daraus ergebende lange Abstattungsdauer gefährdet, wobei die Stundung einer Abgabe, deren Einbringung gefährdet sei, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht in Betracht komme.

  1. Gegen die Nichtbewilligung der Ratenzahlung (und damit gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides) richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die BF im Wesentlichen Folgendes vorbringt:
  2. Gegen die Nichtbewilligung der Ratenzahlung (und damit gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides) richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die BF im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Sie habe die Entscheidung des Gerichts zur Kenntnis genommen und sei gewillt, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Allerdings sei die auf einmal zu zahlende Summe unverhältnismäßig hoch und übersteige ihre finanziellen Möglichkeiten derzeit deutlich. Die Ablehnung der Ratenzahlung würde sie in eine äußerst schwierige finanzielle Lage bringen und ihr die Möglichkeit nehmen, ihre sonstigen Lebenserhaltungskosten zu bestreiten. Überdies sei die Höhe der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren aufgrund einer falschen Berechnung des Gerichts erneut zu prüfen. Sie ersuche darum, einerseits ihre Situation erneut zu prüfen und die Möglichkeit einer Ratenzahlung (bis maximal EUR 200,-- pro Monat) in Betracht zu ziehen und andererseits um Überprüfung und Korrektur der Gerichtskosten

„den tatsächlich angefallenen Kosten“.

  1. In der Folge legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht –soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht –soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).

§ 28Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2).

Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,). Zu A) 3.2.
  3. Gebühren und Kosten können

§ 9Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl Nr. 288/1962 idg

F (GEG), in Teilbeträgen abgestattet (gestundet) werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird. 3.2.1. Gebühren und Kosten können

Paragraph 9, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF (GEG), in Teilbeträgen abgestattet (gestundet) werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird. Die in § 9 Abs. 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungs- bzw. Ratenzahlungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23.10.2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungs- bzw. Ratenzahlungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23.10.2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Beim Stundungs-/Ratenzahlungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (Hinweis E 30.06.2005, 2004/16/0276; VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064). Auch im Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann. Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 31 zu § 9 GEG). Dem Ratenzahlungswerber obliegt es, auch das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun (Hinweis Tschugguel/Pötscher, aaO, E 32 zu § 9 GEG). Auch im Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann. Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 31 zu Paragraph 9, GEG). Dem Ratenzahlungswerber obliegt es, auch das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun (Hinweis Tschugguel/Pötscher, aaO, E 32 zu Paragraph 9, GEG). 3.2.2. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, hat die BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren weder eine Sicherheit angeboten noch dargelegt, aus welchen Gründen anzunehmen sei, dass durch die Bewilligung der beantragten Ratenzahlung die Einbringlichkeit der Kostenforderung nicht gefährdet ist. Daran hat sich auch mit Blick auf die Beschwerde nichts geändert: Zum einen führt die BF darin aus, dass die geforderte Summe ihre finanziellen Möglichkeiten deutlich übersteige, und stellt überdies in den Raum, dass sie im Fall, dass die Gebühren auf einmal zu begleichen ist, ihre sonstigen Lebenserhaltungskosten nicht bestreiten könne, ohne zugleich darzulegen, weshalb auch in Anbetracht dieser Umstände keine Gefährdung der Einbringlichkeit der geschuldeten Gebühren anzunehmen sei. Zum anderen kann in einem Fall wie dem gegenständlichen, wo die BF (die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren auf die Aufforderung der belangten Behörde im unter Punkt I.4. dargestellten Schreiben betreffend die Sicherheitsleistung eingegangen ist) in ihrer Beschwerde mit keinem Wort auf den Hinweis im angefochtenen Bescheid, sie habe keine Sicherheit angeboten, Bezug nimmt, nicht davon ausgegangen werden, dass der Problematik der Einbringlichkeit der Forderung dadurch begegnet worden sei, dass initiativ eine entsprechende Sicherheit angeboten wurde.Zum anderen kann in einem Fall wie dem gegenständlichen, wo die BF (die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren auf die Aufforderung der belangten Behörde im unter Punkt römisch eins.4. dargestellten Schreiben betreffend die Sicherheitsleistung eingegangen ist) in ihrer Beschwerde mit keinem Wort auf den Hinweis im angefochtenen Bescheid, sie habe keine Sicherheit angeboten, Bezug nimmt, nicht davon ausgegangen werden, dass der Problematik der Einbringlichkeit der Forderung dadurch begegnet worden sei, dass initiativ eine entsprechende Sicherheit angeboten wurde. Wenn die BF in der Beschwerde weiters (erstmals) vorbringt, die geschuldete Gebühr sei aufgrund einer falschen Berechnung des Gerichts zu hoch bemessen worden, und in diesem Zusammenhang um Überprüfung und Korrektur der Gerichtskosten

„den tatsächlich angefallenen Kosten“ ersuchte, kommt dies schon deshalb nicht in Betracht, da in einem Verfahren nach § 9 GEG kein Raum dafür ist, im Vorschreibungsverfahren unterlaufene Versäumnisse nachzuholen und die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung nochmals aufzurollen (vgl. etwa VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039, betreffend einen Nachlassantrag).Wenn die BF in der Beschwerde weiters (erstmals) vorbringt, die geschuldete Gebühr sei aufgrund einer falschen Berechnung des Gerichts zu hoch bemessen worden, und in diesem Zusammenhang um Überprüfung und Korrektur der Gerichtskosten

„den tatsächlich angefallenen Kosten“ ersuchte, kommt dies schon deshalb nicht in Betracht, da in einem Verfahren nach Paragraph 9, GEG kein Raum dafür ist, im Vorschreibungsverfahren unterlaufene Versäumnisse nachzuholen und die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung nochmals aufzurollen vergleiche etwa VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039, betreffend einen Nachlassantrag). Soweit die Behörde den Antrag der BF auf Stundung im Spruch des Bescheides zurückgewiesen (statt richtigerweise abgewiesen) hat, stellt dies lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt (VwGH 24.02.2006, 2005/12/0111, mwN). Denn die Behörde hat die inhaltliche Entscheidung über die Anträge der BF nicht verweigert, sondern ihren Bescheid mit einer Begründung versehen, die die Abweisung des betreffenden Antrags trägt. Daher fehlt es vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 GEG jedenfalls an der zweiten Tatbestandvoraussetzung für die Gewährung einer Ratenzahlung („und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird“).Daher fehlt es vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung zu Paragraph 9, Absatz eins, GEG jedenfalls an der zweiten Tatbestandvoraussetzung für die Gewährung einer Ratenzahlung („und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird“). 3.3. Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.3. Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.4.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 GRC eine Verhandlung erforderlich sein soll. 3.4.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, GRC eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W176.2290055.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.