RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW179 2268305-1 Spruch, W179 2268305-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Vorauszuschicken ist: 1.1. Der volljährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Herkunft, ist in XXXX geboren und hat dort XXXX Jahre die Schule besucht. Danach ist die Familie des Beschwerdeführers nach XXXX umgezogen, und hat der Beschwerdeführer mit seiner Familie dort XXXX Jahre gelebt. Im Jahr XXXX ist der Beschwerdeführer mit seinen XXXX in die XXXX gegangen, wo er bis XXXX legal ( XXXX ) lebte und XXXX Jahre als XXXX arbeitete. 1.1. Der volljährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Herkunft, ist in römisch 40 geboren und hat dort römisch 40 Jahre die Schule besucht. Danach ist die Familie des Beschwerdeführers nach römisch 40 umgezogen, und hat der Beschwerdeführer mit seiner Familie dort römisch 40 Jahre gelebt. Im Jahr römisch 40 ist der Beschwerdeführer mit seinen römisch 40 in die römisch 40 gegangen, wo er bis römisch 40 legal ( römisch 40 ) lebte und römisch 40 Jahre als römisch 40 arbeitete. 1.2. Erst im XXXX reiste der Beschwerdeführer aus der XXXX gezielt nach und illegal in Österreich ein, und stellte hier (jedoch zuvor in keinem anderen Land) am XXXX einen Antrag auf Internationalen Schutz.1.2. Erst im römisch 40 reiste der Beschwerdeführer aus der römisch 40 gezielt nach und illegal in Österreich ein, und stellte hier (jedoch zuvor in keinem anderen Land) am römisch 40 einen Antrag auf Internationalen Schutz. 1.3. Die XXXX des Beschwerdeführers lebt nach wie vor legal mit einer XXXX in der XXXX und arbeiten dort. Seine XXXX hätten ebenso wie der Beschwerdeführer Angst, aus der XXXX nach Syrien abgeschoben zu werden, seien jedoch weiterhin in der XXXX , weil der Beschwerdeführer zuerst in die Republik Österreich gekommen sei in der Hoffnung, einen Weg zu finden, seine XXXX nachzuholen. Als Beschwerdegründe werden maßgeblich Wehrdienstverweigerungsgründe in Bezug auf die frühere Regierung des Bashar al-Assad geltend gemacht.1.3. Die römisch 40 des Beschwerdeführers lebt nach wie vor legal mit einer römisch 40 in der römisch 40 und arbeiten dort. Seine römisch 40 hätten ebenso wie der Beschwerdeführer Angst, aus der römisch 40 nach Syrien abgeschoben zu werden, seien jedoch weiterhin in der römisch 40 , weil der Beschwerdeführer zuerst in die Republik Österreich gekommen sei in der Hoffnung, einen Weg zu finden, seine römisch 40 nachzuholen. Als Beschwerdegründe werden maßgeblich Wehrdienstverweigerungsgründe in Bezug auf die frühere Regierung des Bashar al-Assad geltend gemacht. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). 3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wendet sich die erhobene Beschwerde; dies mit dem Begehren, dem Rechtsmittelwerber nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen - maßgeblich infolge „Wehrdienstverweigerungsgründen“ in Bezug auf die (damalige) Regierung des Bashar al-Assad -, in eventu die Angelegenheit (Spruchpunkt I.) nach Behebung wegen Rechtswidrigkeit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wendet sich die erhobene Beschwerde; dies mit dem Begehren, dem Rechtsmittelwerber nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen - maßgeblich infolge „Wehrdienstverweigerungsgründen“ in Bezug auf die (damalige) Regierung des Bashar al-Assad -, in eventu die Angelegenheit (Spruchpunkt römisch eins.) nach Behebung wegen Rechtswidrigkeit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 4. Die belangte Behörde legt dem BVwG ihren Verwaltungsakt samt Beschwerde vor und stellt den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5. Das Bundesverwaltungsgericht führt in Anwesenheit des durch die BBU vertretenen Rechtsmittelwerbers unter Einsatz eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetschers eine mündliche Beschwerdeverhandlung ab. Die belangte Behörde bleibt der Verhandlung (vorab entschuldigt) fern, beantragt nochmals die Abweisung der Beschwerde, sowie Übersendung des Verhandlungsprotokolls (was am selben Tage erfolgt). Der durch die BBU vertretende Beschwerdeführer gibt am Ende der Beschwerdeverhandlung an, dass keine Beweisanträge mehr offen sind noch solche gestellt werden. 6. Zwischenzeitig wird die Regierung des Bashar al-Assad gestürzt und flieht dieser ins Ausland; woraufhin das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Gehör zur „Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al Assad flieht“ vom 10.12.2024 einräumt. Daraufhin erklärt die den Beschwerdeführer vertretene BBU (ausschließlich) wie folgt: XXXX (Es werden weder Anträge gestellt, eine Stellungnahme zum Regierungswechsel und der HTS erstattet, noch andere als die bisherigen Beschwerdegründe moniert.) Die belangte Behörde verschweigt sich.6. Zwischenzeitig wird die Regierung des Bashar al-Assad gestürzt und flieht dieser ins Ausland; woraufhin das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Gehör zur „Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al Assad flieht“ vom 10.12.2024 einräumt. Daraufhin erklärt die den Beschwerdeführer vertretene BBU (ausschließlich) wie folgt: römisch 40 (Es werden weder Anträge gestellt, eine Stellungnahme zum Regierungswechsel und der HTS erstattet, noch andere als die bisherigen Beschwerdegründe moniert.) Die belangte Behörde verschweigt sich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person: 1. Nachstehender (auszugsweise wiedergegebene) Sachverhalt zur Person des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt und wird in diesem Umfang auch dieser Entscheidung als entscheidungswesentlich zugrunde gelegt: „Zu Ihrer Person: (…) Sie werden im Verfahren mit dem Namen XXXX geboren am XXXX geführt. Sie sind syrischer Staatsbürger, gehören der Volksgruppe der Araber und dem XXXX Glauben an. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Sie stammen aus XXXX und besuchten (…) Jahre lang eine Schule. Im Anschluss verzogen Sie nach XXXX und lebten dort die letzten XXXX Jahren. Beruflich waren Sie XXXX Jahre lang als XXXX tätig. Sie sind XXXX . Sie leiden an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung, nehmen keine Medikamente und befinden sich nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie. Sie sind gesund. In Österreich sind Sie strafrechtlich unbescholten.(…) Sie werden im Verfahren mit dem Namen römisch 40 geboren am römisch 40 geführt. Sie sind syrischer Staatsbürger, gehören der Volksgruppe der Araber und dem römisch 40 Glauben an. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Sie stammen aus römisch 40 und besuchten (…) Jahre lang eine Schule. Im Anschluss verzogen Sie nach römisch 40 und lebten dort die letzten römisch 40 Jahren. Beruflich waren Sie römisch 40 Jahre lang als römisch 40 tätig. Sie sind römisch 40 . Sie leiden an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung, nehmen keine Medikamente und befinden sich nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie. Sie sind gesund. In Österreich sind Sie strafrechtlich unbescholten. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Sie lebten die letzten XXXX Jahren Ihres Aufenthalts in Syrien in XXXX . (…)“Sie lebten die letzten römisch 40 Jahren Ihres Aufenthalts in Syrien in römisch 40 . (…)“ 2. Ergänzend wird im Lichte der hiergerichtlich durchgeführten Beschwerdeverhandlung Nachstehendes festgestellt:
- a)Familienleben und Ausreise in die XXXX :
- a)Familienleben und Ausreise in die römisch 40 : 3. Der Beschwerdeführer ist geboren im Gouvernement XXXX , in einem Dorf XXXX Er hat zuerst von seiner Geburt bis XXXX im Heimatdorf XXXX gelebt. Später ist er mit seiner Familie nach XXXX umgezogen und danach nach XXXX , diese beiden Orte liegen auch in XXXX , und waren damals unter der Kontrolle der syrischen Opposition (also nicht der Kurden). Danach ist die Familie des Beschwerdeführers nach XXXX in die XXXX umgezogen, und hat der Beschwerdeführer dort XXXX Jahre (!) gelebt. Im Jahr XXXX ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die XXXX gegangen. 3. Der Beschwerdeführer ist geboren im Gouvernement römisch 40 , in einem Dorf römisch 40 Er hat zuerst von seiner Geburt bis römisch 40 im Heimatdorf römisch 40 gelebt. Später ist er mit seiner Familie nach römisch 40 umgezogen und danach nach römisch 40 , diese beiden Orte liegen auch in römisch 40 , und waren damals unter der Kontrolle der syrischen Opposition (also nicht der Kurden). Danach ist die Familie des Beschwerdeführers nach römisch 40 in die römisch 40 umgezogen, und hat der Beschwerdeführer dort römisch 40 Jahre (!) gelebt. Im Jahr römisch 40 ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die römisch 40 gegangen. 4. Der Beschwerdeführer hat in XXXX Jahre die Schule besucht und die XXXX Klasse dort abgeschlossen. Danach hatte er gehofft, dass er die XXXX als außerordentlicher Schüler nachholen könne, was nicht gelang. Daher hat er dann als Tagelöhner gearbeitet, je nach dem, was für eine Arbeitsstelle er gefunden hat. So hat er die ganze Zeit vor seiner Ausreise in die XXXX immer gearbeitet. In der XXXX hat er ca. XXXX Jahre oder länger als XXXX gearbeitet.4. Der Beschwerdeführer hat in römisch 40 Jahre die Schule besucht und die römisch 40 Klasse dort abgeschlossen. Danach hatte er gehofft, dass er die römisch 40 als außerordentlicher Schüler nachholen könne, was nicht gelang. Daher hat er dann als Tagelöhner gearbeitet, je nach dem, was für eine Arbeitsstelle er gefunden hat. So hat er die ganze Zeit vor seiner Ausreise in die römisch 40 immer gearbeitet. In der römisch 40 hat er ca. römisch 40 Jahre oder länger als römisch 40 gearbeitet. 5. Der Beschwerdeführer ist XXXX und hat XXXX , er ist auch XXXX 5. Der Beschwerdeführer ist römisch 40 und hat römisch 40 , er ist auch römisch 40 6. Der Beschwerdeführer hat XXXX Der Beschwerdeführer hatte ebenso in der XXXX eine XXXX .6. Der Beschwerdeführer hat römisch 40 Der Beschwerdeführer hatte ebenso in der römisch 40 eine römisch 40 .
- b)„Wehrdienstverweigerung“: 7. Der Beschwerdeführer arabischer Herkunft zog, bevor er einen Einberufungsbefehl von der syrischen Regierung erhielt, von XXXX nach XXXX , wo er XXXX Jahre lebte. In weiterer Folge reiste er, wie bereits festgestellt, zusammen mit XXXX im Jahr XXXX aus Syrien in die XXXX , wo er fortan bis zu seiner Ausreise nach Österreich lebte. Der Beschwerdeführer hat damit weder XXXX . 7. Der Beschwerdeführer arabischer Herkunft zog, bevor er einen Einberufungsbefehl von der syrischen Regierung erhielt, von römisch 40 nach römisch 40 , wo er römisch 40 Jahre lebte. In weiterer Folge reiste er, wie bereits festgestellt, zusammen mit römisch 40 im Jahr römisch 40 aus Syrien in die römisch 40 , wo er fortan bis zu seiner Ausreise nach Österreich lebte. Der Beschwerdeführer hat damit weder römisch 40 . 8. Der Beschwerdeführer will nicht für die syrische Regierung von Bashar al-Assad Militärdienst leisten, und für diesen gegen die eigene Bevölkerung in einem Bürgerkrieg kämpfen müssen; jedwede Unterstützung der syrischen Regierung von Bashar al-Assad, die er für verbrecherisch hält, durch seine Person (sei es durch einen Militärdienst oder finanzielle Unterstützung in Form eines Freikaufes vom Militärdienst, jeweils bezogen auf die Regierung von Bashar al-Assad) lehnt er ab. 9. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, wie vorgebracht, gänzlich das Tragen von Waffen aus GFK-Gründen (insbesondere aus inneren und damit religiösen/moralischen Gründen) abgelehnt. Vielmehr liegt das Motiv des Beschwerdeführers für dieses Vorbringen in der (nachvollziehbaren) Furcht vor den persönlichen Konsequenzen an der Teilnahme an einer bewaffneten Situation, einschließlich der Möglichkeit, schwer verletzt oder gar getötet zu werden, begründet. Die Republik Österreich hat dem Beschwerdeführer bereits (rechtskräftig als Zivilperson) den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zum Schutze seines Lebens und körperlichen Integrität zuerkannt. 10. Die unter https://syria.liveuamap.com/de am XXXX abgerufene Sicherheitskarte stellt sich wie folgt dar:10. Die unter https://syria.liveuamap.com/de am römisch 40 abgerufene Sicherheitskarte stellt sich wie folgt dar: Aus dieser ist erkennbar, das sowohl das Gouvernement XXXX als auch das Gouvernement XXXX nunmehr unter der Kontrolle der (bisherigen) Oppositionsgruppierungen ist; sowie es aktuell in XXXX gar keine aktuellen Gefährdungsmeldungen gibt, in XXXX hingegen „lediglich“ eine, die da lautet: XXXX “.Aus dieser ist erkennbar, das sowohl das Gouvernement römisch 40 als auch das Gouvernement römisch 40 nunmehr unter der Kontrolle der (bisherigen) Oppositionsgruppierungen ist; sowie es aktuell in römisch 40 gar keine aktuellen Gefährdungsmeldungen gibt, in römisch 40 hingegen „lediglich“ eine, die da lautet: römisch 40 “. 11. Die unter https://syria.liveuamap.com/de am XXXX abgerufene Sicherheitskarte stellt sich wie folgt dar:11. Die unter https://syria.liveuamap.com/de am römisch 40 abgerufene Sicherheitskarte stellt sich wie folgt dar: Aus dieser ist erkennbar, das sowohl das Gouvernement XXXX als auch das Gouvernement XXXX (weiterhin) nunmehr unter der Kontrolle der (bisherigen) Oppositionsgruppierungen ist; sowie es aktuell in XXXX gar keine aktuellen Gefährdungsmeldungen gibt, in XXXX nur eine Meldung mit dem Inhalt: „ XXXX “.Aus dieser ist erkennbar, das sowohl das Gouvernement römisch 40 als auch das Gouvernement römisch 40 (weiterhin) nunmehr unter der Kontrolle der (bisherigen) Oppositionsgruppierungen ist; sowie es aktuell in römisch 40 gar keine aktuellen Gefährdungsmeldungen gibt, in römisch 40 nur eine Meldung mit dem Inhalt: „ römisch 40 “. 1.2. Länderfeststellungen: 12. Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN. Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024. Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht (Datum der Veröffentlichung: 10.12.2024) 1. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive: Quelle: AJ 8.12.2024 Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024). Am 6.12. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.12. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure nach der Machtübernahme durch die Oppositionsgruppierungen: Quelle: AJ 8.12.2024 Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024: Quelle: Liveu 10.12.2024 Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c). 2. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). ● Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). ● National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). ● Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). ● Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). ● Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). ● Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). ● Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). ● Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024). 3. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). 2. Beweiswürdigung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Bestimmung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts Einsicht genommen in den vorgelegten Behördenakt und den Gerichtsakt sowie die darin enthaltenen Unterlagen – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und alle vorliegenden Beweismittel – und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. 2. Der im angefochtenen Bescheid festgestellte eingangs (auszugsweise) dargestellte Sachverhalt konnte auch dieser Entscheidung als entscheidungswesentlich zugrunde gelegt werden, weil er vom Beschwerdeführer im dargestellten Umfang nicht bestritten wurde, und vom Bundesverwaltungsgericht anhand der Aktenlage als auch mündlichen Verhandlung als glaubwürdig nachvollzogen werden konnte. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde anhand eines aktuellen Strafregisterauszuges überprüft und bestätigt. Die durch die belangte Behörde getätigte Feststellung, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, war nicht zu übernehmen aufgrund der wie im Spruchkopf ausgewiesen verschiedenen Alias-Namen des Beschwerdeführers, und ist hier beispielsweise auf die Aktenseiten 93 ( XXXX Führerschein mit anderem Namen) oder Aktenseite 216 (das ist Seite 2 der Beschwerde mit Angaben zu einer anderen Schreibweise laut vorgelegten Personalausweis), jeweils des Verwaltungsaktes, hinzuweisen.2. Der im angefochtenen Bescheid festgestellte eingangs (auszugsweise) dargestellte Sachverhalt konnte auch dieser Entscheidung als entscheidungswesentlich zugrunde gelegt werden, weil er vom Beschwerdeführer im dargestellten Umfang nicht bestritten wurde, und vom Bundesverwaltungsgericht anhand der Aktenlage als auch mündlichen Verhandlung als glaubwürdig nachvollzogen werden konnte. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde anhand eines aktuellen Strafregisterauszuges überprüft und bestätigt. Die durch die belangte Behörde getätigte Feststellung, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, war nicht zu übernehmen aufgrund der wie im Spruchkopf ausgewiesen verschiedenen Alias-Namen des Beschwerdeführers, und ist hier beispielsweise auf die Aktenseiten 93 ( römisch 40 Führerschein mit anderem Namen) oder Aktenseite 216 (das ist Seite 2 der Beschwerde mit Angaben zu einer anderen Schreibweise laut vorgelegten Personalausweis), jeweils des Verwaltungsaktes, hinzuweisen. Weiters ist im Detail zu beweiswürdigen: 2.1. Zur Person:
- a)Familienleben und Ausreise in die XXXX :
- a)Familienleben und Ausreise in die römisch 40 : 3.1. Die hg ergänzend getroffenen Feststellungen zum Familienleben und zur Ausreise in die XXXX beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung, die sich wiederum mit der bisherigen Aktenlage decken bzw sich grundsätzlich widerspruchsfrei in diese einfügen.3.1. Die hg ergänzend getroffenen Feststellungen zum Familienleben und zur Ausreise in die römisch 40 beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung, die sich wiederum mit der bisherigen Aktenlage decken bzw sich grundsätzlich widerspruchsfrei in diese einfügen. 3.2. In der Beschwerdeverhandlung konnte noch einmal geklärt werden, dass der Beschwerdeführer XXXX (und nicht XXXX wie in der Beschwerde moniert) in XXXX gelebt hat. Die XXXX bezogen sich darauf, dass er XXXX lang versuchte, aus der XXXX auszureisen.3.2. In der Beschwerdeverhandlung konnte noch einmal geklärt werden, dass der Beschwerdeführer römisch 40 (und nicht römisch 40 wie in der Beschwerde moniert) in römisch 40 gelebt hat. Die römisch 40 bezogen sich darauf, dass er römisch 40 lang versuchte, aus der römisch 40 auszureisen. 3.3. In der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer nochmals glaubwürdig ausgesagt, dass er XXXX lang die Schule besuchte (und nicht wie im Bescheid angeführt XXXX Jahre).3.3. In der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer nochmals glaubwürdig ausgesagt, dass er römisch 40 lang die Schule besuchte (und nicht wie im Bescheid angeführt römisch 40 Jahre). 3.4. Der Beschwerdeführer stellte in der Verhandlung nochmals klar, dass er mit jener Frau, die in XXXX lebt, „ XXXX 3.4. Der Beschwerdeführer stellte in der Verhandlung nochmals klar, dass er mit jener Frau, die in römisch 40 lebt, „ römisch 40
- b)„Wehrdienstverweigerung“: 4.1. Der Beschwerdeführer gibt in der mündlichen Verhandlung selbst an, in Syrien noch XXXX zu haben, eben, weil er das (damalige) Regierungsgebiet bereits verlassen hatte, bevor er volljährig geworden ist (arg: Umzug innerhalb XXXX wie festgestellt).4.1. Der Beschwerdeführer gibt in der mündlichen Verhandlung selbst an, in Syrien noch römisch 40 zu haben, eben, weil er das (damalige) Regierungsgebiet bereits verlassen hatte, bevor er volljährig geworden ist (arg: Umzug innerhalb römisch 40 wie festgestellt). 4.2. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung sehr authentisch und glaubwürdig dargestellt - auch in mimischer und gestischer Hinsicht -, dass er die syrische Regierung von Bashar al-Assad für ein verbrecherisches Regime halte, für das er keinesfalls in Form des Militärdienstes kämpfen wolle, noch dieses im Wege eines Freikaufes vom Militärdienst dieses Regimes finanziell unterstützen wolle, wenn er dazu anführte wie folgt: XXXX römisch 40 Der Beschwerdeführer vermochte im Ergebnis das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass er keinesfalls für die Regierung von Bashar al-Assad gegen die eigene syrische Bevölkerung kämpfen werde. 4.3. Soweit der Beschwerdeführer sodann seine Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf auszudehnen versuchte, das Tragen von Waffen gänzlich (egal für welche Konfliktpartei und unabhängig davon, zur Abwehr welcher Gefahrensituation) abzulehnen, wurde er merklich unglaubwürdig. So waren einerseits Antwortkonstruierungsprozesse (!) erkennbar, als auch die Gestik und Mimik nicht mehr überzeugend, vielmehr keine Emotion, wie beim Vorbringen zur Ablehnung des ehemaligen Regimes, vorhanden, sondern wurde dies monoton losgelöst von eigenem Empfinden vorgebracht. Es entstand der nachhaltige Eindruck, der Beschwerdeführer versuche durch dieses zusätzliche Vorbringen lediglich, seine Ausgangsposition zur Erreichung des Status eines Asylberichtigten zu verbessern; er vermochte hiebei jedoch nicht von eigenen inneren Überzeugung, tödliche Gewalt gänzlich abzulehnen (was in Richtung der inneren religiösen oder ethischen Überzeugungen ginge) zu überzeugen, sondern war eine solche schlicht beim Beschwerdeführer nicht wahrnehmbar, sondern das diesbezügliche Vorbringen erkennbar nicht von einer eigenen persönlichen Überzeugung getragen. Vielmehr vermittelte der Beschwerdeführer den überzeugenden Eindruck, dass er den Einsatz seiner Person in einem bewaffneten Konflikt (nachvollziehbarer Weise) fürchtet, jedoch dies aus Sorge um die eigene körperliche Integrität und nicht aus grundsätzlicher ablehnender Haltung Waffen gegenüber. Die Furcht vor Gefahr für das eigene Leben oder in einem bewaffneten Konflikt gegebenenfalls tödliche Gewalt anwenden zu müssen, vermittelt jedoch per se noch keine Anknüpfung an einen GFK-Fluchtgrund. Zumal dem Beschwerdeführer bereits von der Republik Österreich rechtskräftig der Status eines subsidiär Schutzberechtigen (als Zivilperson) gewährt wurde, um Verletzungen seiner körperlichen Integrität oder gar Lebens hintanzuhalten. 4.4. Zu diesen hiergerichtlichen Wahrnehmungen ist zudem nochmals in Erinnerung zu rufen, im Asylrecht muss das Vorbringen nicht bewiesen werden, sondern gilt ein herabgesetztes Beweismaß in der Form, dass das Gericht durch eigene Wahrnehmung in der Beschwerdeverhandlung das Vorbingen glaubt oder nicht glaubt. Im vorliegenden Fall ist das erkennende Gericht durch eigene soeben beschriebene Wahrnehmung ohne jeden Zweifel zu dem Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer die Unterstützung der Regierung des Bashar al-Assad in welcher Form auch immer (militärisch oder finanziell) strikt ablehnt, darüber hinaus jedoch das Tragen von Waffen nicht grundsätzlich aus eigenen inneren (religiösen oder moralischen) Vorstellungen ablehnt, sondern sich vielmehr (wenngleich nachvollziehbar) Sorge um die eigene körperliche Integrität macht. 2.2. Länderfeststellungen: 5. Die (auszugsweisen) Länderfeststellungen beruhen auf der Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN. Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024. Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht (Datum der Veröffentlichung: 10.12.2024). Zu diesen wurde den Parteien Gehör eingeräumt, woraufhin sich die belangte Behörde verschwieg und der Beschwerdeführer vertreten durch die BBU ausschließlich (wortwörtlich) vorbrachte: XXXX (Es werden weder Anträge gestellt, eine Stellungnahme zum Regierungswechsel und der HTS erstattet, noch andere als die bisherigen Beschwerdegründe moniert.) römisch 40 (Es werden weder Anträge gestellt, eine Stellungnahme zum Regierungswechsel und der HTS erstattet, noch andere als die bisherigen Beschwerdegründe moniert.) 3. Rechtliche Beurteilung: 1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig, jedoch nicht berechtigt: 3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde: 2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist aufgrund des Umfanges der erfolgten Anfechtung (nur Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde in Beschwer gezogenen) ausschließlich die beantragte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten. Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem Beschwerdeführer bereits (rechtskräftig) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ist jener nicht verfahrensgegenständlich.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist aufgrund des Umfanges der erfolgten Anfechtung (nur Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde in Beschwer gezogenen) ausschließlich die beantragte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten. Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem Beschwerdeführer bereits (rechtskräftig) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ist jener nicht verfahrensgegenständlich. 3. Der arabisch-stämmige Beschwerdeführer macht für die Erlangung des Status eines Asylberechtigten maßgeblich den Grund der „Wehrdienstverweigerung“ betreffend die syrische Armee im Rahmen des (damals) bewaffneten Konfliktes zwischen der Regierung des Präsidenten Bashar al-Assad und den sog Oppositionsgruppierungen geltend. 4. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK setzt Asyl eine wohlbegründete Furcht des Asylwerbers voraus, in seinem Herkunftsstaat aus einem der in der Konvention genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) verfolgt zu werden.4. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK setzt Asyl eine wohlbegründete Furcht des Asylwerbers voraus, in seinem Herkunftsstaat aus einem der in der Konvention genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) verfolgt zu werden. Dementsprechend bestimmt § 3 Abs 1 AsylG, dass einem Fremden der Status des Asylberichtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention zukommt.Dementsprechend bestimmt Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, dass einem Fremden der Status des Asylberichtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention zukommt. Damit sind zwei entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten: Erstens: Droht dem Beschwerdeführer bei Rückkehr auf das syrische Staatsgebiet eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne? (Vgl auch Art 9 Abs 1 Statusrichtlinie, insb Verfolgung iSd Abs 2 lit b, c und e leg cit.)Erstens: Droht dem Beschwerdeführer bei Rückkehr auf das syrische Staatsgebiet eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne? (Vgl auch Artikel 9, Absatz eins, Statusrichtlinie, insb Verfolgung iSd Absatz 2, Litera b, c und e leg cit.) Zweites: Wenn diese Frage zu bejahen ist, findet diese Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe statt? (Vgl auch Art 9 Abs 3 und Art 10 der Statusrichtlinie.) Zweites: Wenn diese Frage zu bejahen ist, findet diese Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe statt? (Vgl auch Artikel 9, Absatz 3 und Artikel 10, der Statusrichtlinie.) 5. Im vorliegenden Fall der „Wehrdienstverweigerungsgründe“ treffen zudem zwei diametral entgegengesetzte Rechte aufeinander: So besitzt ein Staat grundsätzlich das mit der EMRK konforme und in dieser implizite anerkannte Recht, seine Staatsbürger zu militärischen Aktivitäten zu verpflichten, um sich zu verteidigen; dies wird zB nach Art 4 Abs 3 lit b EMRK explizit nicht als inkriminierte Zwangsarbeit gewertet. Demgegenüber steht das Recht des Einzelnen, nicht an Leib und Leben nach Art 2 EMRK verletzt zu werden.So besitzt ein Staat grundsätzlich das mit der EMRK konforme und in dieser implizite anerkannte Recht, seine Staatsbürger zu militärischen Aktivitäten zu verpflichten, um sich zu verteidigen; dies wird zB nach Artikel 4, Absatz 3, Litera b, EMRK explizit nicht als inkriminierte Zwangsarbeit gewertet. Demgegenüber steht das Recht des Einzelnen, nicht an Leib und Leben nach Artikel 2, EMRK verletzt zu werden. Ein eigenes Recht auf Verweigerung des Militärdienstes ist (auch in der EMRK und seinen Zusatzprotokollen bzw der GRC) nicht normiert: Allerdings hat der EGMR mit Urteil vom 7. Juli 2011 in der Rechtssache Bayatyan/Armenien in Zusammensetzung der großen Kammer erkannt, dass eine „Wehrdienstverweigerung“, die auf einem ernsthaften und unüberwindbaren Konflikt zwischen der Verpflichtung zum Wehrdienst und dem Gewissen der betroffenen Person beruht, also von ihren tiefen und aufrichtigen religiösen oder anderweitig Weltanschauungen getragen wird, unter die Garantien des Art 9 EMRK und damit der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit fällt. Ob und falls ja, in welchem Ausmaß „Wehrdienstverweigerung“ in den Anwendungsbereich des Art 9 MRK falle, müsse auf dem Boden der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden. Allerdings hat der EGMR mit Urteil vom 7. Juli 2011 in der Rechtssache Bayatyan/Armenien in Zusammensetzung der großen Kammer erkannt, dass eine „Wehrdienstverweigerung“, die auf einem ernsthaften und unüberwindbaren Konflikt zwischen der Verpflichtung zum Wehrdienst und dem Gewissen der betroffenen Person beruht, also von ihren tiefen und aufrichtigen religiösen oder anderweitig Weltanschauungen getragen wird, unter die Garantien des Artikel 9, EMRK und damit der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit fällt. Ob und falls ja, in welchem Ausmaß „Wehrdienstverweigerung“ in den Anwendungsbereich des Artikel 9, MRK falle, müsse auf dem Boden der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden. Weiters sprach der EGMR in dieser Entscheidung aus, dass Staaten, die keine Alternativen (im Sinne zum Beispiel eines nichtmilitärischen Ersatzdienstes oder Freikaufens etc) zum verweigerten „Wehrdienst“ vorsähen, um damit alle Personen, die aus welchen Gründen auch immer den „Wehrdienst“ verweigerten, bestrafe, jedenfalls Art 9 EMRK verletze.Weiters sprach der EGMR in dieser Entscheidung aus, dass Staaten, die keine Alternativen (im Sinne zum Beispiel eines nichtmilitärischen Ersatzdienstes oder Freikaufens etc) zum verweigerten „Wehrdienst“ vorsähen, um damit alle Personen, die aus welchen Gründen auch immer den „Wehrdienst“ verweigerten, bestrafe, jedenfalls Artikel 9, EMRK verletze. Diese seine Judikatur bestätige der EGMR in der Rechtssache Bukharatyan/Armenien vom 10. Jänner 2012. Im Übrigen hat der EuGH ausgesprochen, dass das in Art 10 Abs 1 GRC garantierte Recht dem durch Art 9 EMRK geltenden Recht entspricht (vgl EuGH 14. März 2017, Rs C-18/15; EuGH 14. März 2017, Rs C-157/15); und damit Art 9 EMRK bei der Auslegung von Art 10 Abs 1 GRC zu berücksichtigen ist (vgl EuGH 17. Dezember 2020, Rs C-336/19).Im Übrigen hat der EuGH ausgesprochen, dass das in Artikel 10, Absatz eins, GRC garantierte Recht dem durch Artikel 9, EMRK geltenden Recht entspricht vergleiche EuGH 14. März 2017, Rs C-18/15; EuGH 14. März 2017, Rs C-157/15); und damit Artikel 9, EMRK bei der Auslegung von Artikel 10, Absatz eins, GRC zu berücksichtigen ist vergleiche EuGH 17. Dezember 2020, Rs C-336/19). Deckungsgleich mit der dargestellten Rechtsprechung des EGMR judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 25. März 2015, Ra 2014/20/0085; 21. Februar 2017, Ra 2016/18/0203; 27. November 2018, Ra 2018/14/0050), beginnend mit seinem Erkenntnis 99/20/0401, dass auch der Gefahr einer alle „Wehrdienstverweigernden“ im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen kann, wenn das Verhalten der betroffenen Person auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder ihr wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei Anwendung von Folter –, jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein.Deckungsgleich mit der dargestellten Rechtsprechung des EGMR judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 25. März 2015, Ra 2014/20/0085; 21. Februar 2017, Ra 2016/18/0203; 27. November 2018, Ra 2018/14/0050), beginnend mit seinem Erkenntnis 99/20/0401, dass auch der Gefahr einer alle „Wehrdienstverweigernden“ im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen kann, wenn das Verhalten der betroffenen Person auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder ihr wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa bei Anwendung von Folter –, jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Damit schließt sich wieder der Kreis zu dem eingangs Gesagten: Es ist aufgrund der vorliegenden individuellen (glaubhaften) Umstände zu beurteilen, inwieweit erstens eine asylrechtlich relevante Verfolgung vorliegt, und im Falle der Bejahung einer solchen, zweitens ein Konnex zu den Fluchtgründen der GFK gegeben ist: 6. Der Beschwerdeführer moniert auf das Wesentliche zusammengefasst folgende Gründe hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten: 6.1. Der Beschwerdeführer habe den XXXX der (damaligen) Regierung von Bashar al-Assad noch XXXX . Er müsse im Falle der Einziehung in diese Armee an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit teilnehmen, zudem wolle er keine Waffen (für wen auch immer) tragen. Im Falle einer Verweigerung dieses Militärdienstes drohte dem Beschwerdeführer unverhältnismäßig hohe Strafen seitens der syrischen Regierung. Zudem würde dem Beschwerdeführer aufgrund der Asylantragsstellung im Ausland unter illegalen Ausreise seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden. Der Beschwerdeführer gehöre der sozialen Gruppe der wehrfähigen Männer an, und werde daher in Syrien verfolgt. Der Beschwerdeführer würde sich vom Militärdienst für die (damalige) syrische Regierung auch nicht freikaufen wollen, weil er die seinerzeitige Regierung und ihren völkerrechtswidrigen Krieg nicht unterstützen wolle, auch nicht monetär.6.1. Der Beschwerdeführer habe den römisch 40 der (damaligen) Regierung von Bashar al-Assad noch römisch 40 . Er müsse im Falle der Einziehung in diese Armee an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit teilnehmen, zudem wolle er keine Waffen (für wen auch immer) tragen. Im Falle einer Verweigerung dieses Militärdienstes drohte dem Beschwerdeführer unverhältnismäßig hohe Strafen seitens der syrischen Regierung. Zudem würde dem Beschwerdeführer aufgrund der Asylantragsstellung im Ausland unter illegalen Ausreise seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden. Der Beschwerdeführer gehöre der sozialen Gruppe der wehrfähigen Männer an, und werde daher in Syrien verfolgt. Der Beschwerdeführer würde sich vom Militärdienst für die (damalige) syrische Regierung auch nicht freikaufen wollen, weil er die seinerzeitige Regierung und ihren völkerrechtswidrigen Krieg nicht unterstützen wolle, auch nicht monetär. 6.2. Als Heimatregion des Beschwerdeführers sei XXXX anzusehen, dort herrsche jedoch die syrische Regierung; XXXX sei keinesfalls als Heimatregion des Beschwerdeführers anzusehen, wenngleich XXXX nicht von der Regierung kontrolliert werde. Das Heimatdorf liege zwischen Dörfern von XXXX , diese hätten seine Namen sicher der syrischen Regierung bekannt gegeben.6.2. Als Heimatregion des Beschwerdeführers sei römisch 40 anzusehen, dort herrsche jedoch die syrische Regierung; römisch 40 sei keinesfalls als Heimatregion des Beschwerdeführers anzusehen, wenngleich römisch 40 nicht von der Regierung kontrolliert werde. Das Heimatdorf liege zwischen Dörfern von römisch 40 , diese hätten seine Namen sicher der syrischen Regierung bekannt gegeben. 6.3. XXXX hätten genauso Angst, wie der Beschwerdeführer, aus der XXXX nach Syrien abgeschoben zu werden, aber er selbst sei zuerst hierher (gemeint: Republik Österreich) gekommen in der Hoffnung, einen Weg zu finden, XXXX nachzuholen.6.3. römisch 40 hätten genauso Angst, wie der Beschwerdeführer, aus der römisch 40 nach Syrien abgeschoben zu werden, aber er selbst sei zuerst hierher (gemeint: Republik Österreich) gekommen in der Hoffnung, einen Weg zu finden, römisch 40 nachzuholen. 7. Wie dargestellt und notorisch bekannt ist der frühere Präsident Bashar al-Assad aus Syrien geflohen und steht Syrien nicht mehr unter der Kontrolle der früheren Regierung des Bashar al-Assad. Damit gehen alle Beschwerdegründe in Bezug auf die Regierung des Bashar al-Assad ins Leere: 7.1. Der Beschwerdeführer kann von der Regierung des Bashar al-Assad nicht mehr zum Militärdienst einberufen werden, muss somit nicht an allfälligen monierten Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen auf der Seite des von ihm verhasste Regime teilnehmen, hat somit auch keine unverhältnismäßig hohen Strafen bei Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes für die frühere Regierung durch diese zu befürchten. Zugleich kann es nicht mehr dazu kommen, dass ihm die frühere Regierung aufgrund seiner Asylantragsstellung im Ausland und seiner illegalen Ausreise eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. (Die siegreichen Oppositionsgruppen unter HTS-Führung haben ihrerseits, wie notorisch bekannt, die geflohenen Auslandssyrer bereits zur Heimkehr aufgefordert und, wie festgestellt, die Gefängnisse der bisherigen Regierung geöffnet.) Damit kann auch keine Gruppenverfolgung der wehrpflichtigen Männer, sofern man eine solche bejahen wollte, durch die frühere Regierung mehr gegeben sein. Vor dem Hintergrund der soeben beschriebenen Änderung der Machtverhältnisse spielt auch die Frage nach einem allfälligen Freikauf vom Militärdienst der bisherigen syrischen Regierung keine Rolle mehr. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, niemals und für keine Partei Waffen tragen zu wollen, war dies gänzlich unglaubwürdig und ist auf die Beweiswürdigung zu verweisen. Schließlich ist der Alawit Bashar al-Assad nicht mehr an der Macht und können den Beschwerdeführer allfällige ortsansässige Alawiten in XXXX auch nicht mehr an den bisherigen Präsidenten und seine frühere Regierung zum bedrohlichen Nachteil des Beschwerdeführers melden; allenfalls getätigte frühere Meldungen können aufgrund des Regierungswechsels kein Gefährdungspotenzial mehr vermitteln. 7.1. Der Beschwerdeführer kann von der Regierung des Bashar al-Assad nicht mehr zum Militärdienst einberufen werden, muss somit nicht an allfälligen monierten Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen auf der Seite des von ihm verhasste Regime teilnehmen, hat somit auch keine unverhältnismäßig hohen Strafen bei Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes für die frühere Regierung durch diese zu befürchten. Zugleich kann es nicht mehr dazu kommen, dass ihm die frühere Regierung aufgrund seiner Asylantragsstellung im Ausland und seiner illegalen Ausreise eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. (Die siegreichen Oppositionsgruppen unter HTS-Führung haben ihrerseits, wie notorisch bekannt, die geflohenen Auslandssyrer bereits zur Heimkehr aufgefordert und, wie festgestellt, die Gefängnisse der bisherigen Regierung geöffnet.) Damit kann auch keine Gruppenverfolgung der wehrpflichtigen Männer, sofern man eine solche bejahen wollte, durch die frühere Regierung mehr gegeben sein. Vor dem Hintergrund der soeben beschriebenen Änderung der Machtverhältnisse spielt auch die Frage nach einem allfälligen Freikauf vom Militärdienst der bisherigen syrischen Regierung keine Rolle mehr. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, niemals und für keine Partei Waffen tragen zu wollen, war dies gänzlich unglaubwürdig und ist auf die Beweiswürdigung zu verweisen. Schließlich ist der Alawit Bashar al-Assad nicht mehr an der Macht und können den Beschwerdeführer allfällige ortsansässige Alawiten in römisch 40 auch nicht mehr an den bisherigen Präsidenten und seine frühere Regierung zum bedrohlichen Nachteil des Beschwerdeführers melden; allenfalls getätigte frühere Meldungen können aufgrund des Regierungswechsels kein Gefährdungspotenzial mehr vermitteln. Im Lichte der vorgebrachten Beschwerdegründe droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante (individuelle) Gefahr. 7.2. Wie dargestellt sind die Gouvernements von XXXX und XXXX aktuell unter der Kontrolle der siegreichen Oppositionsgruppierungen, und herrschen dort keine Kampfhandlungen mehr. Zu diesen geänderten Machtverhältnissen hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gehör eingeräumt, dieser allerdings weder eine inhaltliche Stellungnahme zum Regierungswechsel, den siegreichen Oppositionsgruppierungen inklusive der HTS erstattet, noch andere als die bisherigen Beschwerdegründe moniert, noch Anträge gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht kann aber nur behauptete Asylgründe auf ihre plausible Glaubwürdigkeit prüfen, was es vorliegend getan hat. Zumal der Beschwerdeführer, wie festgestellt, bereits früher in XXXX und XXXX unter der Kontrolle der syrischen Opposition (also nicht der Kurden) lebte, und diese beiden Orte in XXXX liegen. 7.2. Wie dargestellt sind die Gouvernements von römisch 40 und römisch 40 aktuell unter der Kontrolle der siegreichen Oppositionsgruppierungen, und herrschen dort keine Kampfhandlungen mehr. Zu diesen geänderten Machtverhältnissen hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gehör eingeräumt, dieser allerdings weder eine inhaltliche Stellungnahme zum Regierungswechsel, den siegreichen Oppositionsgruppierungen inklusive der HTS erstattet, noch andere als die bisherigen Beschwerdegründe moniert, noch Anträge gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht kann aber nur behauptete Asylgründe auf ihre plausible Glaubwürdigkeit prüfen, was es vorliegend getan hat. Zumal der Beschwerdeführer, wie festgestellt, bereits früher in römisch 40 und römisch 40 unter der Kontrolle der syrischen Opposition (also nicht der Kurden) lebte, und diese beiden Orte in römisch 40 liegen. 7.3. Soweit die aktuelle allgemeine Sicherheitslage volatil sein könnte, wurde dem Beschwerdeführer zum Schutze vor allgemeinen Sicherheitsrisiken, die jedweden Schutzsuchenden betreffen können, bereits von der Republik Österreich (rechtskräftig als Zivilperson) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zum Schutze seines Lebens und körperlichen Integrität zuerkannt. Sollten zukünftige Änderungen der Sachlage eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers ad personam bewirken, ist darauf hinzuweisen, dass er aus diesen (neuen) Gründen jederzeit einen Folgeantrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stellen kann. 8. Da vorliegend, wie gezeigt, keine (individuelle) Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers (im Lichte der monierten Beschwerdegründe) vorliegt, und es damit auch an der notwendigen Anknüpfung an (allenfalls früher bestehende) Fluchtgründe der GFK bzw Art 9 Statusrichtlinie fehlt, ist dem Beschwerdeführe der Status eines Asylberechtigen nach § 3 AsylG nicht zuzuerkennen und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 8. Da vorliegend, wie gezeigt, keine (individuelle) Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers (im Lichte der monierten Beschwerdegründe) vorliegt, und es damit auch an der notwendigen Anknüpfung an (allenfalls früher bestehende) Fluchtgründe der GFK bzw Artikel 9, Statusrichtlinie fehlt, ist dem Beschwerdeführe der Status eines Asylberechtigen nach Paragraph 3, AsylG nicht zuzuerkennen und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 9. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, und die Beschwerde gegen den behördlichen Spruchpunkt I. ausweislich § 3 AsylG als unbegründet abzuweisen. 9. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, und die Beschwerde gegen den behördlichen Spruchpunkt römisch eins. ausweislich Paragraph 3, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision: 10. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.10. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: So war die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit dem Beschwerdeführer ein Recht auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zukommt. Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W179.2268305.1.00