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{'item': 'W179 2280264-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW179 2280264-1 Spruch, W179 2280264-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduar

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde (wortwörtlich) aus wie folgt: „I. Spruch I. Es wird festgestellt, dass die XXXX vorgenommenen DNS-Zugangssperren zu den Domainsrömisch eins. Es wird festgestellt, dass die römisch 40 vorgenommenen DNS-Zugangssperren zu den Domains • XXXX • , römisch 40 keinen Verstoß gegen Art 3 Abs 3 VO (EU) 2015/2120 darstellen. , keinen Verstoß gegen Artikel 3, Absatz 3, VO (EU) 2015/2120 darstellen. II. Es wird festgestellt, dass die von XXXX vorgenommenen und inzwischen aufgehobenen DNS-Zugangssperren zu den Domainsrömisch zwei. Es wird festgestellt, dass die von römisch 40 vorgenommenen und inzwischen aufgehobenen DNS-Zugangssperren zu den Domains XXXX römisch 40 keinen Verstoß gegen Art 3 Abs 3 VO (EU) 2015/2120 darstellten.keinen Verstoß gegen Artikel 3, Absatz 3, VO (EU) 2015/2120 darstellten. III. Es wird festgestellt, dass die von XXXX eingerichtete und nach wie vor bestehende IP-Zugangssperre zur IP-Adresse XXXX einen Verstoß gegen Art 3 Abs 3 VO (EU) 2015/2120 darstellt.römisch drei. Es wird festgestellt, dass die von römisch 40 eingerichtete und nach wie vor bestehende IP-Zugangssperre zur IP-Adresse römisch 40 einen Verstoß gegen Artikel 3, Absatz 3, VO (EU) 2015/2120 darstellt. IV. Gemäß Art 5 Abs 1 VO (EU) 2015/2120 werden XXXX aufgrund des in Spruchpunkt III festgestellten Verstoßes zur Sicherstellung der Einhaltung des Art 3 leg cit folgende notwendigen und geeigneten Maßnahmen vorgeschrieben:römisch vier. Gemäß Artikel 5, Absatz eins, VO (EU) 2015/2120 werden römisch 40 aufgrund des in Spruchpunkt römisch drei festgestellten Verstoßes zur Sicherstellung der Einhaltung des Artikel 3, leg cit folgende notwendigen und geeigneten Maßnahmen vorgeschrieben: XXXX hat die in Spruchpunkt III beschriebene IP-Zugangssperre binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bescheidzustellung aufzuheben. XXXX hat der Regulierungsbehörde nach Umsetzung dieser Maßnahme umgehend darüber zu berichten. römisch 40 hat die in Spruchpunkt römisch drei beschriebene IP-Zugangssperre binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bescheidzustellung aufzuheben. römisch 40 hat der Regulierungsbehörde nach Umsetzung dieser Maßnahme umgehend darüber zu berichten. V. Hinsichtlich der in den Spruchpunkten I und II angeführten DNS-Zugangssperren wird das Verfahren nach Art 5 VO (EU) 2015/2120 mangels Verstoßes gegen Art 3 Abs 3 VO (EU) 2015/2120 eingestellt.“römisch fünf. Hinsichtlich der in den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei angeführten DNS-Zugangssperren wird das Verfahren nach Artikel 5, VO (EU) 2015/2120 mangels Verstoßes gegen Artikel 3, Absatz 3, VO (EU) 2015/2120 eingestellt.“
  2. Gegen den vorliegenden Bescheid wendet sich die erhobene Beschwerde; bekämpft werden ausschließlich die Spruchpunkte III. und IV. (im Beschwerdeschriftsatz irrtümlich als Spruchpunkte IV. und V. bezeichnet; vgl dazu auch Seite 2 des Beschwerdevorlageschreibens), dies wegen inhaltlich Rechtswidrigkeit sowie wesentlicher Verfahrensmängel. Zudem wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  3. Gegen den vorliegenden Bescheid wendet sich die erhobene Beschwerde; bekämpft werden ausschließlich die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. (im Beschwerdeschriftsatz irrtümlich als Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. bezeichnet; vergleiche dazu auch Seite 2 des Beschwerdevorlageschreibens), dies wegen inhaltlich Rechtswidrigkeit sowie wesentlicher Verfahrensmängel. Zudem wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  4. Mit Beschluss vom XXXX entscheidet das BVwG, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
  5. Mit Beschluss vom römisch 40 entscheidet das BVwG, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
  6. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wird die gegenständliche Rechtssache der GA W179 neu zugewiesen.
  7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 wird die gegenständliche Rechtssache der GA W179 neu zugewiesen.
  8. Mit Schreiben vom XXXX zieht die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel zurück.
  9. Mit Schreiben vom römisch 40 zieht die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
  10. Sachverhalt: Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zieht die gegenständliche Beschwerde mit per ERV eingebrachtem Schreiben vom XXXX zurück.Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zieht die gegenständliche Beschwerde mit per ERV eingebrachtem Schreiben vom römisch 40 zurück.
  11. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom XXXX .Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .
  12. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 201 Abs 2 TKG 2021 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist (§ 9 Abs 2 VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen einen Bescheid der Telekom-Control-Kommission, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Somit liegt Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 201, Absatz 2, TKG 2021 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen einen Bescheid der Telekom-Control-Kommission, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Somit liegt Senatszuständigkeit vor. 3.
  13. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde: Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon erfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen. 3.
  14. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W179.2280264.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.