RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW204 2302672-1 Spruch, W204 2302672-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Günther BACHKÖNIG als Beisitzer über die Beschwerde vom 07.11.2024 der XXXX GmbH, XXXX , vertreten durch Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 10.10.2024 zu GZ XXXX in einer Sache nach der FMA-Kostenverordnung 2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Günther BACHKÖNIG als Beisitzer über die Beschwerde vom 07.11.2024 der römisch 40 GmbH, römisch 40 , vertreten durch Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 10.10.2024 zu GZ römisch 40 in einer Sache nach der FMA-Kostenverordnung 2016 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Geschäftsjahr in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids einheitlich auf 2023 zu lauten hat.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Geschäftsjahr in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids einheitlich auf 2023 zu lauten hat. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Am 20.11.2023 erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde oder FMA) einen Mandatsbescheid zu AZ XXXX , mit dem der XXXX GmbH (Beschwerdeführerin, im Folgenden: BF) die Bezahlung eines Kostenanteils für das FMA-Geschäftsjahr 2023 iHv EUR XXXX aufgetragen wurde. römisch eins.
- Am 20.11.2023 erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde oder FMA) einen Mandatsbescheid zu AZ römisch 40 , mit dem der römisch 40 GmbH (Beschwerdeführerin, im Folgenden: BF) die Bezahlung eines Kostenanteils für das FMA-Geschäftsjahr 2023 iHv EUR römisch 40 aufgetragen wurde. I.
- Ebenfalls am 20.11.2023 erließ die belangte Behörde einen Mandatsbescheid zu AZ XXXX , mit dem der BF die Bezahlung eines Anteils an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 iHv EUR XXXX in vier gleichen Teilbeträgen zum
- Jänner,
- April,
- Juli und
- Oktober 2024 vorgeschrieben wurde.römisch eins.
- Ebenfalls am 20.11.2023 erließ die belangte Behörde einen Mandatsbescheid zu AZ römisch 40 , mit dem der BF die Bezahlung eines Anteils an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 iHv EUR römisch 40 in vier gleichen Teilbeträgen zum
- Jänner,
- April,
- Juli und
- Oktober 2024 vorgeschrieben wurde. I.
- Gegen diese beiden Mandatsbescheide der FMA erhob die BF jeweils am 05.12.2023 fristgerecht Vorstellung und beantragte neben der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs 3 AVG die Verbindung der beiden Verfahren.römisch eins.
- Gegen diese beiden Mandatsbescheide der FMA erhob die BF jeweils am 05.12.2023 fristgerecht Vorstellung und beantragte neben der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG die Verbindung der beiden Verfahren. Im Rahmen dieser Vorstellungen brachte die BF im Wesentlichen vor, der auf die BF für das Geschäftsjahr 2023 entfallende Kostenanteil sowie der für das Geschäftsjahr 2024 vorauszuzahlende Kostenanteil entsprächen nicht dem tatsächlichen Beaufsichtigungsaufwand der FMA. Die vorgeschriebenen Aufsichtskosten widersprächen daher dem Verursacherprinzip und stünden im klaren Widerspruch zum Sachlichkeitsgebot. Die FMA habe nicht dargestellt, woraus sich die Kosten für die Beaufsichtigung von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen zusammensetzten, obwohl die belangte Behörde der BF alle Beträge, samt deren Ermittlungsgrundlagen, offenzulegen habe. I.
- Mit Verständigung vom 13.12.2023 forderte die belangte Behörde die BF auf, im anlässlich der erhobenen Vorstellungen eingeleiteten Ermittlungsverfahren innerhalb von 6 Wochen Stellung zu nehmen. römisch eins.
- Mit Verständigung vom 13.12.2023 forderte die belangte Behörde die BF auf, im anlässlich der erhobenen Vorstellungen eingeleiteten Ermittlungsverfahren innerhalb von 6 Wochen Stellung zu nehmen. I.
- Mit Eingabe vom 24.01.2024 brachte die BF eine Stellungnahme ein und verband diese Eingabe mit dem Antrag, die FMA möge das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die beigelegten Bescheidbeschwerden der BF vom 20.04.2022 und vom 19.04.2023, betreffend die vorgeschriebenen Kostenanteile für das Geschäftsjahr 2021 bzw 2022 und die Vorschreibungen der Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2022 bzw 2023, aussetzen. römisch eins.
- Mit Eingabe vom 24.01.2024 brachte die BF eine Stellungnahme ein und verband diese Eingabe mit dem Antrag, die FMA möge das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die beigelegten Bescheidbeschwerden der BF vom 20.04.2022 und vom 19.04.2023, betreffend die vorgeschriebenen Kostenanteile für das Geschäftsjahr 2021 bzw 2022 und die Vorschreibungen der Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2022 bzw 2023, aussetzen. I.
- Am 10.10.2024 erließ die belangte Behörde den im vorliegenden Verfahren bekämpften Bescheid zu GZ XXXX . Der Spruch dieses Bescheids lautet wie folgt:römisch eins.
- Am 10.10.2024 erließ die belangte Behörde den im vorliegenden Verfahren bekämpften Bescheid zu GZ römisch 40 . Der Spruch dieses Bescheids lautet wie folgt: „I. Ihre Vorstellung vom 05.12.2023, in der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eingelangt am 06.12.2023, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom 20.11.2023, XXXX wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs 3 AVG als unbegründet Ihre Vorstellung vom 05.12.2023, in der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eingelangt am 06.12.2023, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom 20.11.2023, römisch 40 wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen. Als Kostenpflichtiger entfällt auf Sie als Anteil an den Kosten der FMA für das Geschäftsjahr 2023 (
- Jänner bis
- Dezember 2023) der Betrag von EUR XXXX . Als Kostenpflichtiger entfällt auf Sie als Anteil an den Kosten der FMA für das Geschäftsjahr 2023 (
- Jänner bis
- Dezember 2023) der Betrag von EUR römisch 40 . Aus den bereits für 2023 geleisteten Vorauszahlungen von EUR 0,00 und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2022 [richtig: 2023] von EUR XXXX ergibt sich Aus den bereits für 2023 geleisteten Vorauszahlungen von EUR 0,00 und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2022 [richtig: 2023] von EUR römisch 40 ergibt sich ein Differenzbetrag von EUR XXXX zu Gunsten der FMA.ein Differenzbetrag von EUR römisch 40 zu Gunsten der FMA. Sie haben diesen Betrag binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der FMA IBAN: AT770010000000115517; BIC: NABAATWW bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen. II.römisch zwei. Ihre Vorstellung vom 05.12.2023, in der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eingelangt am 06.12.2023, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom 20.11.2023, XXXX wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs 3 AVG als unbegründet Ihre Vorstellung vom 05.12.2023, in der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eingelangt am 06.12.2023, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom 20.11.2023, römisch 40 wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen. Sie haben als den auf Sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 den Betrag von EUR XXXX den Betrag von EUR römisch 40 in vier gleichen Teilbeträgen zum
- Jänner,
- April,
- Juli und
- Oktober 2024 auf das Konto der FMA IBAN: AT770010000000115517; BIC: NABAATWW bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen. Rechtsgrundlagen: § 19 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 i.d.g.F.; § 3 Abs 1 Z. 5, Abs 2 und 3, §§ 5 bis 9 und 21b iVm 23 FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016, BGBl. II Nr. 419/2015 i.d.g.F. und § 28 Abs 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 i.d.g.F.“Paragraph 19, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, i.d.g.F.; Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2 und 3, Paragraphen 5 bis 9 und 21 b in Verbindung mit 23 FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015, i.d.g.F. und Paragraph 28, Absatz 6, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, i.d.g.F.“ Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde damit, dass sich gemäß ständiger Judikatur das Ermittlungsverfahren der FMA für die Kostenberechnung auf die übermittelten Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu beschränken habe. Die von der BF geforderte Darstellung, wie sich die Gesamtkosten der Beaufsichtigung von registrierten Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen im Allgemeinen und für die BF im Besonderen im Einzelnen zusammensetzten (samt Offenlegung der Beträge und Ermittlungsgrundlagen), sei nicht gesetzlich vorgesehen und der Verfassungsgerichtshof habe die in der FMA-KVO 2016 festgelegte Regelung über die Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung bestätigt. Der pauschalierte Kostenbeitrag ergebe sich aus dem von der BF gemeldeten Bruttoentgelt. I.
- Mit Eingabe vom 07.11.2024 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom 10.10.2024 zu GZ XXXX und brachte im Wesentlichen vor, dass unverhältnismäßig sei, dass die belangte Behörde für die Berechnung der Kostenbeiträge gemäß § 21a KVO 2016 auch die von der BF mit Kunden in anderen EWR-Mitgliedstaaten erzielten Bruttoentgelte herangezogen habe, weil sie der Beaufsichtigung der Aufsichtsbehörden der jeweiligen Mitgliedstaaten unterliege und an diese entsprechende Kostenbeiträge zu entrichten habe. Bei rechtlich richtiger Auslegung wäre die Bemessungsgrundlage für die Kostenbeiträge auf Bruttoentgelte in Bezug auf im lnland ansässige Kunden der BF einzuschränken.römisch eins.
- Mit Eingabe vom 07.11.2024 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom 10.10.2024 zu GZ römisch 40 und brachte im Wesentlichen vor, dass unverhältnismäßig sei, dass die belangte Behörde für die Berechnung der Kostenbeiträge gemäß Paragraph 21 a, KVO 2016 auch die von der BF mit Kunden in anderen EWR-Mitgliedstaaten erzielten Bruttoentgelte herangezogen habe, weil sie der Beaufsichtigung der Aufsichtsbehörden der jeweiligen Mitgliedstaaten unterliege und an diese entsprechende Kostenbeiträge zu entrichten habe. Bei rechtlich richtiger Auslegung wäre die Bemessungsgrundlage für die Kostenbeiträge auf Bruttoentgelte in Bezug auf im lnland ansässige Kunden der BF einzuschränken. Die belangte Behörde habe ihren Bescheid mangelhaft begründet und nicht dargestellt, wie hoch die Gesamtkosten der Aufsichtstätigkeit für Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen seien, weshalb die BF nicht überprüfen könne, ob der vorgeschriebene Kostenbeitrag die tatsächlichen Aufwendungen aus der Aufsicht nicht wesentlich übersteigen. Zusätzlich sei die entsprechende interne Arbeitsanweisung der belangten Behörde vorzulegen, aus der ersichtlich sei, welche konkreten Zeitaufwände auf die Kostenposition ,,Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen“ zu buchen gewesen seien, um erst überprüfen zu können, ob die angesetzten Aufwendungen tatsächlich für diese Unternehmen angefallen seien. Solange die entsprechenden Beträge und Ermittlungsgrundlagen nicht offengelegt würden, stütze sich die belangte Behörde auf geheime Beweisquellen und verletze dadurch das Recht auf Parteiengehör. Die BF verband ihre Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. I.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt am 18.11.2024 vor. römisch eins.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt am 18.11.2024 vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die XXXX GmbH ist eine im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Geschäftsanschrift XXXX , und einem Stammkapital von EUR XXXX . Sie ist registrierter Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 FM-GwG und Kostenpflichtige gemäß § 28 Abs 6 FM-GwG iVm § 3 Abs 1 Z 5 FMA-KVO.Die römisch 40 GmbH ist eine im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Geschäftsanschrift römisch 40 , und einem Stammkapital von EUR römisch 40 . Sie ist registrierter Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, FM-GwG und Kostenpflichtige gemäß Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, FMA-KVO. Die geprüften Gesamtbruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen der BF (Referenzdaten) betrugen für den relevanten Betrachtungszeitraum vom 01.07.2022 bis zum 30.06.2023 EUR XXXX und wurden von der BF der FMA mit Schreiben vom 10.08.2023 fristgerecht eingemeldet. Gleichzeitig wurde der diesbezügliche Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegt (ON 8 des Aktes der belangten Behörde).Die geprüften Gesamtbruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen der BF (Referenzdaten) betrugen für den relevanten Betrachtungszeitraum vom 01.07.2022 bis zum 30.06.2023 EUR römisch 40 und wurden von der BF der FMA mit Schreiben vom 10.08.2023 fristgerecht eingemeldet. Gleichzeitig wurde der diesbezügliche Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegt (ON 8 des Aktes der belangten Behörde). Die BF hat die ihr von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Anteile an den Aufsichtskosten der FMA für das Geschäftsjahr 2023 und den auf sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 nicht entrichtet. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich unstrittig aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen zur BF, ihrer Geschäftsanschrift und ihrer Kapitalisierung beruhen auf dem offenen Firmenbuch und sind unstrittig. Dass sie Kostenpflichtige im Sinne der genannten Bestimmungen ist, führt sie in ihrer Beschwerde selbst an. Die weiteren getroffenen Feststellungen beruhen auf den Eingaben der BF und deren Meldung der geprüften Referenzdaten an die FMA. Sie sind ebenfalls unstrittig. Insbesondere bestreitet die BF nicht, dass die FMA anhand der von ihr selbst eingemeldeten und durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüften Daten den Kostenanteil gemäß § 21b Abs 3 FMA-KVO 2016 idgF sowie die Vorauszahlungen gemäß § 19 Abs 5 FMABG idgF rechnerisch richtig errechnet hat. Ohne Zweifel hat die BF die ihr vorgeschriebenen Kostenanteile noch nicht entrichtet.Die weiteren getroffenen Feststellungen beruhen auf den Eingaben der BF und deren Meldung der geprüften Referenzdaten an die FMA. Sie sind ebenfalls unstrittig. Insbesondere bestreitet die BF nicht, dass die FMA anhand der von ihr selbst eingemeldeten und durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüften Daten den Kostenanteil gemäß Paragraph 21 b, Absatz 3, FMA-KVO 2016 idgF sowie die Vorauszahlungen gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FMABG idgF rechnerisch richtig errechnet hat. Ohne Zweifel hat die BF die ihr vorgeschriebenen Kostenanteile noch nicht entrichtet. Die BF richtet sich vorliegend nicht gegen diese Sachverhaltselemente, sondern im Wesentlichen gegen die von der FMA herangezogenen Rechtsbestimmungen, deren Rechtsmeinung und die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Sie bringt vor, dass ihr die den Vorschreibungen zugrundeliegenden Parameter nicht bekannt seien, weil die belangte Behörde der BF ihre Aufsichtskosten im angefochtenen Bescheid nicht bekannt gegeben habe. Sie bringt jedoch nicht vor, dass die relevanten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht ordentlich kundgemacht oder aus anderen Gründen nicht auf sie anwendbar wären, weshalb sich daran kein Zweifel ergibt, weil die BF unstrittig Kostenpflichtige gemäß den obigen Feststellungen ist. Die BF beanstandet überdies die vom Verfassungsgerichtshof bestätigte Rechtsansicht der FMA, dass die Gesamtbruttoentgelte als Referenzdaten heranzuziehen sind. IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs 2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor. IV.
- Zu Spruchpunkt A)römisch vier.
- Zu Spruchpunkt A) Verfahrensgegenstand ist unstrittig die Vorschreibung des Kostenanteils der BF für das FMA-Geschäftsjahr 2023 und der Vorauszahlungen des Kostenanteils für das FMA-Geschäftsjahr
- Die BF stellt sich dabei im Wesentlichen gegen den Inhalt der vorliegend heranzuziehenden rechtlichen Bestimmungen. IV.1.A) Zu den maßgeblichen Rechtsbestimmungen römisch vier.1.A) Zu den maßgeblichen Rechtsbestimmungen § 43 Abs 6 letzter Satz des Bundesgesetzes zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG), BGBl I 118/2016 idgF BGBl I 151/2024, bestimmt, dass § 28 Abs 6 idF BGBl I 98/2021 letztmalig auf die Kostenverteilung von FMA-Geschäftsjahren anzuwenden ist, die vor dem 31.12.2024 beginnen. Paragraph 43, Absatz 6, letzter Satz des Bundesgesetzes zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2024,, bestimmt, dass Paragraph 28, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2021, letztmalig auf die Kostenverteilung von FMA-Geschäftsjahren anzuwenden ist, die vor dem 31.12.2024 beginnen. § 28 FM-GwG idF BGBl I 98/2021 (bzw richtig BGBl I 62/2019, gültig vom 10.01.2020 bis zum 29.12.2024) bestimmt in Abs 6 wie folgt:Paragraph 28, FM-GwG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2021, (bzw richtig Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019,, gültig vom 10.01.2020 bis zum 29.12.2024) bestimmt in Absatz 6, wie folgt: „Die Kosten für die Beaufsichtigung der Dienstleister gemäß § 2 Z 22 sind Kosten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 FMABG. Registrierte Dienstleister gemäß § 32a Abs. 1 haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht einen Kostenbeitrag zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:„Die Kosten für die Beaufsichtigung der Dienstleister gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, sind Kosten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Satz 2 FMABG. Registrierte Dienstleister gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht einen Kostenbeitrag zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
- Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen, wobei die Festsetzung von Pauschalbeträgen zulässig ist;
- die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen. Die kostenpflichtigen Dienstleister haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.“ § 19 Abs. 2 FMABG lautet in der nach wie vor aktuellen Stammfassung BGBl I 97/2001:Paragraph 19, Absatz 2, FMABG lautet in der nach wie vor aktuellen Stammfassung BGBl römisch eins 97/2001: „Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß Abs. 1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die gemäß § 20 erlaubte Rücklagendotierung.“„Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß Absatz eins, direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die gemäß Paragraph 20, erlaubte Rücklagendotierung.“ Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016), BGBl II 419/2015 idgF BGBl II 387/2024, besagt in § 23 Abs 16:Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, 419 aus 2015, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, 387 aus 2024,, besagt in Paragraph 23, Absatz 16 : „Auf FMA-Geschäftsjahre, die vor dem
- Dezember 2024 beginnen, sind § 3 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2, § 7 Abs. 4 Z 11 und § 21b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2024 weiterhin anzuwenden. Für das FMA-Geschäftsjahr 2025 gelten Dienstleister, welche vor dem
- Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a FM-GwG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden, in dieser Verordnung als CASP. Die für das FMA-Geschäftsjahr 2025 vorgeschriebenen Vorauszahlungen dieser Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen sind als Vorausleistungen auf ihre Kostenpflicht im Subrechnungskreis gemäß § 13 Abs. 1 Z 9 zu behandeln.“„Auf FMA-Geschäftsjahre, die vor dem
- Dezember 2024 beginnen, sind Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 11 und Paragraph 21 b, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2024, weiterhin anzuwenden. Für das FMA-Geschäftsjahr 2025 gelten Dienstleister, welche vor dem
- Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 32 a, FM-GwG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, registriert wurden, in dieser Verordnung als CASP. Die für das FMA-Geschäftsjahr 2025 vorgeschriebenen Vorauszahlungen dieser Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen sind als Vorausleistungen auf ihre Kostenpflicht im Subrechnungskreis gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 9, zu behandeln.“ BGBl II 264/2024 bestimmt in dessen Ziffer 15, dass der bisherige § 21a FMA-KVO 2016 die Bezeichnung „§ 21b.“ erhält, wobei die diesbezügliche Verordnungsbegründung (https://www.fma.gv.at/national/fma-verordnungen/) darlegt, dass es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung wegen eines Einschubes handelt. Dieser lautet (unverändert zur Vorversion des § 21a FMA-KVO 2016 idF BGBl II 408/2021) wie folgt: Bundesgesetzblatt Teil 2, 264 aus 2024, bestimmt in dessen Ziffer 15, dass der bisherige Paragraph 21 a, FMA-KVO 2016 die Bezeichnung „§ 21b.“ erhält, wobei die diesbezügliche Verordnungsbegründung (https://www.fma.gv.at/national/fma-verordnungen/) darlegt, dass es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung wegen eines Einschubes handelt. Dieser lautet (unverändert zur Vorversion des Paragraph 21 a, FMA-KVO 2016 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 408 aus 2021,) wie folgt: „
(1)Die Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten bis zum 10. August des betreffenden FMA-Geschäftsjahres zu übermitteln. Bei Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5, die keine juristische Person sind, entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten, sofern sie stattdessen bestätigt haben, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben.„
(1)Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten bis zum 10. August des betreffenden FMA-Geschäftsjahres zu übermitteln. Bei Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, die keine juristische Person sind, entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten, sofern sie stattdessen bestätigt haben, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben.
(2)Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten die Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e FM-GwG für das Halbjahr, das dem betreffenden FMA-Geschäftsjahr vorausgeht, zuzüglich dem ersten Halbjahr des betreffenden FMA-Geschäftsjahres. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Bruttoentgelte gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
(2)Als Referenzdaten gemäß Absatz eins, gelten die Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a bis e FM-GwG für das Halbjahr, das dem betreffenden FMA-Geschäftsjahr vorausgeht, zuzüglich dem ersten Halbjahr des betreffenden FMA-Geschäftsjahres. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Bruttoentgelte gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
(3)Als pauschalierten Kostenbeitrag haben Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 einen Betrag in Höhe von 0,4 vH der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e FM-GwG zu leisten.
(3)Als pauschalierten Kostenbeitrag haben Kostenpflichtige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, einen Betrag in Höhe von 0,4 vH der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a bis e FM-GwG zu leisten.
(4)Der von jedem Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 zumindest zu leistende pauschalierte Kostenbetrag beträgt 500 Euro.
(4)Der von jedem Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, zumindest zu leistende pauschalierte Kostenbetrag beträgt 500 Euro.
(5)Die FMA hat in Abweichung von § 4 Abs. 1 die Ist-Kostenbeiträge nebst den Vorauszahlungen den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 so rechtzeitig vorzuschreiben, dass sie bis zum 31. Dezember des betreffenden FMA-Geschäftsjahres die pauschalierten Ist-Kostenbeiträge einheben und verrechnen kann. Ist-Kostenbeiträge von Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 einschließlich der hierauf gezahlten Vorauszahlungen sind von den Kosten gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz FMABG abzuziehen, bevor diese Kosten auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufgeteilt werden. § 3 Abs. 2 ist auf Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Voraussetzung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 innerhalb eines FMA-Geschäftsjahres zumindest für einen Zeitraum vorliegen muss, der nicht erst nach dem in § 9 Abs. 1 genannten Stichtag beginnt.“
(5)Die FMA hat in Abweichung von Paragraph 4, Absatz eins, die Ist-Kostenbeiträge nebst den Vorauszahlungen den Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, so rechtzeitig vorzuschreiben, dass sie bis zum
- Dezember des betreffenden FMA-Geschäftsjahres die pauschalierten Ist-Kostenbeiträge einheben und verrechnen kann. Ist-Kostenbeiträge von Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, einschließlich der hierauf gezahlten Vorauszahlungen sind von den Kosten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz FMABG abzuziehen, bevor diese Kosten auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufgeteilt werden. Paragraph 3, Absatz 2, ist auf Kostenpflichtige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Voraussetzung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, innerhalb eines FMA-Geschäftsjahres zumindest für einen Zeitraum vorliegen muss, der nicht erst nach dem in Paragraph 9, Absatz eins, genannten Stichtag beginnt.“ IV.1.B) Zur in der Sache ergangenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu § 21a Abs 2 und 3 FMA-KVO 2016 und dessen Gesetzmäßigkeit römisch vier.1.B) Zur in der Sache ergangenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Paragraph 21 a, Absatz 2 und 3 FMA-KVO 2016 und dessen Gesetzmäßigkeit Das Bundesverwaltungsgericht hat anlässlich der Beschwerden der BF vom 20.04.2022 und vom 19.04.2023 gegen die FMA-Bescheide vom 22.03.2022 und vom 22.03.2023 betreffend die Festsetzung und Vorschreibung des Kostenanteils für das FMA-Geschäftsjahr 2021 bzw. 2022 in der Höhe von 0,4 vH der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen und die Vorschreibung der Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2022 bzw. 2023 in Höhe von 105% des Kostenanteils des Vorjahres jeweils Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung des § 21a Abs (2 und) 3 FMA-KVO 2016 idF BGBl II 408/2021 gestellt (s. BVwG-Beschwerdeverfahren zu W148 2254383-1 und W148 2271491). Das Bundesverwaltungsgericht hat anlässlich der Beschwerden der BF vom 20.04.2022 und vom 19.04.2023 gegen die FMA-Bescheide vom 22.03.2022 und vom 22.03.2023 betreffend die Festsetzung und Vorschreibung des Kostenanteils für das FMA-Geschäftsjahr 2021 bzw. 2022 in der Höhe von 0,4 vH der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen und die Vorschreibung der Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2022 bzw. 2023 in Höhe von 105% des Kostenanteils des Vorjahres jeweils Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung des Paragraph 21 a, Abs (2 und) 3 FMA-KVO 2016 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 408 aus 2021, gestellt (s. BVwG-Beschwerdeverfahren zu W148 2254383-1 und W148 2271491). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.09.2024 zu V 45/2024-12, V 46/2024-11, diese Anträge auf Aufhebung des § 21 Abs 3 FMA-KVO 2016, BGBl II 419/2015 idF BGBl II 408/2021, zurückgewiesen und im Übrigen die (Eventual-)Anträge abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.09.2024 zu römisch fünf 45/2024-12, römisch fünf 46/2024-11, diese Anträge auf Aufhebung des Paragraph 21, Absatz 3, FMA-KVO 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, 419 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 408 aus 2021,, zurückgewiesen und im Übrigen die (Eventual-)Anträge abgewiesen. Zusammengefasst hat der Verfassungsgerichtshof zu § 21a FMA-KVO 2016 idF BGBl II 408/2021 (durch Ziffer 15 BGBl II 264/2024 lediglich in einer redaktionellen Anpassung in § 21b umbenannt und folglich nach wie vor verfahrensrelevant) festgehalten, dass dieser auf § 28 Abs 6 FM-GwG idF BGBl I 62/2019 beruht. Diese gesetzliche Regelung sehe vor, dass registrierte Dienstleister gemäß § 32a Abs 1 FM-GwG einen Kostenbeitrag als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht zu leisten hätten. Gemäß § 28 Abs 6 erster Satz FM-GwG seien die Kosten für die Beaufsichtigung der Dienstleister iSd § 2 Z 22 FM-GwG Kosten gemäß § 19 Abs 2 zweiter Satz FMABG, also nicht direkt einem Rechnungskreis zuzuordnen. Zusammengefasst hat der Verfassungsgerichtshof zu Paragraph 21 a, FMA-KVO 2016 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 408 aus 2021, (durch Ziffer 15 Bundesgesetzblatt Teil 2, 264 aus 2024, lediglich in einer redaktionellen Anpassung in Paragraph 21 b, umbenannt und folglich nach wie vor verfahrensrelevant) festgehalten, dass dieser auf Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, beruht. Diese gesetzliche Regelung sehe vor, dass registrierte Dienstleister gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, FM-GwG einen Kostenbeitrag als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht zu leisten hätten. Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, erster Satz FM-GwG seien die Kosten für die Beaufsichtigung der Dienstleister iSd Paragraph 2, Ziffer 22, FM-GwG Kosten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz FMABG, also nicht direkt einem Rechnungskreis zuzuordnen. Die FMA habe mit Verordnung nähere Regelungen über die Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung festzusetzen und hiebei insbesondere die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen, wobei die Festsetzung von Pauschalbeträgen zulässig sei, und die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen zu regeln. § 21a Abs 3 FMA-KVO 2016 idF BGBl II 368/2020 habe in Folge vorgesehen, dass Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs 1 Z 5 FMA-KVO 2016 einen Betrag in Höhe von 1 vH der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 lit a bis e FM-GwG als pauschalierten Kostenbeitrag zu leisten hätten. Seit der Novellierung BGBl II 408/2021 sei ein Anteil von nur mehr 0,4 vH der gemeldeten Bruttoentgelte vorgesehen.Die FMA habe mit Verordnung nähere Regelungen über die Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung festzusetzen und hiebei insbesondere die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen, wobei die Festsetzung von Pauschalbeträgen zulässig sei, und die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen zu regeln. Paragraph 21 a, Absatz 3, FMA-KVO 2016 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 368 aus 2020, habe in Folge vorgesehen, dass Kostenpflichtige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, FMA-KVO 2016 einen Betrag in Höhe von 1 vH der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a bis e FM-GwG als pauschalierten Kostenbeitrag zu leisten hätten. Seit der Novellierung Bundesgesetzblatt Teil 2, 408 aus 2021, sei ein Anteil von nur mehr 0,4 vH der gemeldeten Bruttoentgelte vorgesehen. § 28 Abs 6 vierter Satz FM-GwG ermächtige die verordnungsgebende Behörde, die Kostenvorschreibung mittels Pauschalbeträgen festzusetzen (vgl IA 664 BlgNR
- GP, 50, zu § 28 Abs 1 und 6 FM-GwG: „In Frage kommt insbesondere ein pauschalierter Kostenersatz in Höhe eines in der FMA-Kostenverordnung festgelegten, jährlichen Fixbetrags.“). Ein Kostenaufteilungsmodell außerhalb der Rechnungskreise des § 19 Abs 1 FMABG und ohne aliquote Aufteilung der Kosten nach einer gemäß § 19 Abs 2 FMABG ermittelten Verhältniszahl entspreche aus diesem Grund den Vorgaben des § 28 Abs 6 FM-GwG. Paragraph 28, Absatz 6, vierter Satz FM-GwG ermächtige die verordnungsgebende Behörde, die Kostenvorschreibung mittels Pauschalbeträgen festzusetzen vergleiche IA 664 BlgNR
- GP, 50, zu Paragraph 28, Absatz eins und 6 FM-GwG: „In Frage kommt insbesondere ein pauschalierter Kostenersatz in Höhe eines in der FMA-Kostenverordnung festgelegten, jährlichen Fixbetrags.“). Ein Kostenaufteilungsmodell außerhalb der Rechnungskreise des Paragraph 19, Absatz eins, FMABG und ohne aliquote Aufteilung der Kosten nach einer gemäß Paragraph 19, Absatz 2, FMABG ermittelten Verhältniszahl entspreche aus diesem Grund den Vorgaben des Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG. § 28 Abs 6 FM-GwG verlange nicht, dass die tatsächlichen Aufwendungen aus der Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen ausschließlich und exakt durch die Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen zu tragen seien. Eine exakte Kostendeckung ohne Fehl- oder Überschussbeträge sei durch die vom Gesetz vorgeschlagene Festsetzung von Pauschalbeträgen faktisch auch kaum erreichbar. § 28 Abs 6 zweiter Satz FM-GwG spreche von einem „Kostenbeitrag“, der von den registrierten Dienstleistern als „Ersatz der Aufwendungen aus der Aufsicht" zu leisten sei. Eine Verpflichtung der FMA, durch das von ihr gewählte Modell Kostenbeiträge in exakt der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen einzuheben, sei darin nicht zu erkennen. Im Hinblick auf das gesetzlich verankerte Verursacherprinzip dürften die von den Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen eingehobenen Kostenbeiträge allerdings die tatsächlichen Aufwendungen aus der Aufsicht nicht wesentlich übersteigen. Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG verlange nicht, dass die tatsächlichen Aufwendungen aus der Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen ausschließlich und exakt durch die Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen zu tragen seien. Eine exakte Kostendeckung ohne Fehl- oder Überschussbeträge sei durch die vom Gesetz vorgeschlagene Festsetzung von Pauschalbeträgen faktisch auch kaum erreichbar. Paragraph 28, Absatz 6, zweiter Satz FM-GwG spreche von einem „Kostenbeitrag“, der von den registrierten Dienstleistern als „Ersatz der Aufwendungen aus der Aufsicht" zu leisten sei. Eine Verpflichtung der FMA, durch das von ihr gewählte Modell Kostenbeiträge in exakt der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen einzuheben, sei darin nicht zu erkennen. Im Hinblick auf das gesetzlich verankerte Verursacherprinzip dürften die von den Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen eingehobenen Kostenbeiträge allerdings die tatsächlichen Aufwendungen aus der Aufsicht nicht wesentlich übersteigen. Das Abgehen vom aliquoten, Rechnungskreis basierten Kostenaufteilungsmodell des § 19 Abs 1 und 2 FMABG in § 28 Abs 6 FM-GwG für die Ermittlung der Kostenbeiträge der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen stelle eine sachlich gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Kostenpflichtigen dar. Dem Gesetzgeber sei nicht entgegen zu treten, wenn er Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen nicht den Rechnungskreisen (vgl § 19 Abs 1 FMABG) zuordne.Das Abgehen vom aliquoten, Rechnungskreis basierten Kostenaufteilungsmodell des Paragraph 19, Absatz eins und 2 FMABG in Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG für die Ermittlung der Kostenbeiträge der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen stelle eine sachlich gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Kostenpflichtigen dar. Dem Gesetzgeber sei nicht entgegen zu treten, wenn er Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen nicht den Rechnungskreisen vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, FMABG) zuordne. Dem Gesetzgeber sei bei der Regelung der Kostentragung der durch die FMA Beaufsichtigten nicht verwehrt, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und so eine am Ziel der Verwaltungsökonomie orientierte Gesetzesvollziehung zu ermöglichen. Der Anknüpfungspunkt der Kostentragung müsse jedoch tauglich sein und dürfe zu keinen willkürlichen Belastungsergebnissen führen. Die Einziehung einer Höchstgrenze erachte der Verfassungsgerichtshof nicht zwingend als verfassungsrechtlich erforderlich, sofern die Kosten der Aufsicht insgesamt – etwa durch das im FMABG gewählte System eines verbindlichen Finanzplans (§ 17 FMABG) und die Bindung an die verfassungsrechtlichen Effizienzkriterien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit (Art 126b Abs 1 und 5 B-VG) – limitiert seien. Die in § 21a Abs 2 und 3 FMA-KVO 2016 gewählte Bemessungsgrundlage der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen stelle einen tauglichen Anknüpfungspunkt dar. Aus den Bruttoentgelten aus den Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen könne auf das Geschäftsvolumen der jeweiligen Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen geschlossen werden. All dies erweise sich als ein tauglicher Anknüpfungspunkt für das mögliche Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in diesem Geschäftszweig, der von der FMA zu beaufsichtigen sei. Dem Gesetzgeber sei bei der Regelung der Kostentragung der durch die FMA Beaufsichtigten nicht verwehrt, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und so eine am Ziel der Verwaltungsökonomie orientierte Gesetzesvollziehung zu ermöglichen. Der Anknüpfungspunkt der Kostentragung müsse jedoch tauglich sein und dürfe zu keinen willkürlichen Belastungsergebnissen führen. Die Einziehung einer Höchstgrenze erachte der Verfassungsgerichtshof nicht zwingend als verfassungsrechtlich erforderlich, sofern die Kosten der Aufsicht insgesamt – etwa durch das im FMABG gewählte System eines verbindlichen Finanzplans (Paragraph 17, FMABG) und die Bindung an die verfassungsrechtlichen Effizienzkriterien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit (Artikel 126 b, Absatz eins und 5 B-VG) – limitiert seien. Die in Paragraph 21 a, Absatz 2 und 3 FMA-KVO 2016 gewählte Bemessungsgrundlage der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen stelle einen tauglichen Anknüpfungspunkt dar. Aus den Bruttoentgelten aus den Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen könne auf das Geschäftsvolumen der jeweiligen Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen geschlossen werden. All dies erweise sich als ein tauglicher Anknüpfungspunkt für das mögliche Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in diesem Geschäftszweig, der von der FMA zu beaufsichtigen sei. Der Verfassungsgerichtshof könne daher nicht erkennen, dass das Abstellen auf die Bruttoentgelte in § 21a Abs 2 und 3 FMA-KVO 2016 außerhalb der Relation zum Aufsichtsaufwand der FMA stehe. Die Einbeziehung der Umsatzerlöse aus Geschäften mit Kunden mit Sitz im Ausland in die Bemessungsgrundlage ändere nichts an der Tauglichkeit, an sämtliche Bruttoentgelte der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen anzuknüpfen. Es sei nämlich die Aufgabe der FMA bei ihrer Aufsicht nach dem FM-GwG, die Systeme und Verfahren der Dienstleister auf die ordnungsgemäße Vorsorge vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu prüfen. Diese Prüfung sei im Fall von grenzüberschreitenden Geschäften erfahrungsgemäß aufwändiger (vgl etwa § 25 Abs 9 FM-GwG über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden); es sei nachvollziehbar, dass solche Geschäfte einem höheren Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen könnten.Der Verfassungsgerichtshof könne daher nicht erkennen, dass das Abstellen auf die Bruttoentgelte in Paragraph 21 a, Absatz 2 und 3 FMA-KVO 2016 außerhalb der Relation zum Aufsichtsaufwand der FMA stehe. Die Einbeziehung der Umsatzerlöse aus Geschäften mit Kunden mit Sitz im Ausland in die Bemessungsgrundlage ändere nichts an der Tauglichkeit, an sämtliche Bruttoentgelte der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen anzuknüpfen. Es sei nämlich die Aufgabe der FMA bei ihrer Aufsicht nach dem FM-GwG, die Systeme und Verfahren der Dienstleister auf die ordnungsgemäße Vorsorge vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu prüfen. Diese Prüfung sei im Fall von grenzüberschreitenden Geschäften erfahrungsgemäß aufwändiger vergleiche etwa Paragraph 25, Absatz 9, FM-GwG über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden); es sei nachvollziehbar, dass solche Geschäfte einem höheren Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen könnten. Durch die Anknüpfung an die Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen werde auf die am Markt faktisch vorhandenen Unterschiede der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen betreffend die Umsatzstärke und den Marktanteil Rücksicht genommen und würden willkürlich hohe Belastungen von vergleichsweise kleinen Marktteilnehmern – wie sie etwa bei der Vorschreibung von Fixbeträgen entstehen könnten – vermieden. Gleichzeitig habe die FMA einer Überdeckung der Aufsichtskosten entgegengewirkt, indem sie den auf die Bemessungsgrundlage anzuwendenden Faktor (zunächst mit 1 vH, später mit 0,4 vH) an die tatsächlichen Aufwendungen aus der Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen angepasst habe. Die FMA stelle dabei auf die gemeldeten Bruttoentgelte der Kostenpflichtigen und die Vollkostenbasis für die im Vorjahr benötigten Vollzeitäquivalente ab. Aus dem Verordnungsakt zu BGBl II 408/2021 gehe hervor, dass der in § 21a Abs 3 FMA-KVO 2016 gewählte Faktor iHv 0,4 vH der Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen an den tatsächlichen Aufwendungen aus der Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen für das FMA-Geschäftsjahr 2021 orientiert sei. Diese Kosten hätten – wie aus dem Verordnungsakt hervorgehe – für das FMA-Geschäftsjahr 2021 (ausgehend von 4,38 Vollzeitäquivalenten) EUR 773.000,00 betragen. Der in § 21a Abs 3 FMA-KVO 2016 ursprünglich gewählte Faktor iHv 1 vH entspreche nach den Angaben im Verordnungsakt der FMA ebenso den – in diesem Jahr wegen der erstmaligen Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen höheren – tatsächlichen Kosten für die Aufsicht. Der Kostenbemessungsfaktor sei – wie sich auch aus dem Verordnungsakt ergebe – Gegenstand laufender Evaluierungen der FMA.Gleichzeitig habe die FMA einer Überdeckung der Aufsichtskosten entgegengewirkt, indem sie den auf die Bemessungsgrundlage anzuwendenden Faktor (zunächst mit 1 vH, später mit 0,4 vH) an die tatsächlichen Aufwendungen aus der Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen angepasst habe. Die FMA stelle dabei auf die gemeldeten Bruttoentgelte der Kostenpflichtigen und die Vollkostenbasis für die im Vorjahr benötigten Vollzeitäquivalente ab. Aus dem Verordnungsakt zu Bundesgesetzblatt Teil 2, 408 aus 2021, gehe hervor, dass der in Paragraph 21 a, Absatz 3, FMA-KVO 2016 gewählte Faktor iHv 0,4 vH der Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen an den tatsächlichen Aufwendungen aus der Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen für das FMA-Geschäftsjahr 2021 orientiert sei. Diese Kosten hätten – wie aus dem Verordnungsakt hervorgehe – für das FMA-Geschäftsjahr 2021 (ausgehend von 4,38 Vollzeitäquivalenten) EUR 773.000,00 betragen. Der in Paragraph 21 a, Absatz 3, FMA-KVO 2016 ursprünglich gewählte Faktor iHv 1 vH entspreche nach den Angaben im Verordnungsakt der FMA ebenso den – in diesem Jahr wegen der erstmaligen Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen höheren – tatsächlichen Kosten für die Aufsicht. Der Kostenbemessungsfaktor sei – wie sich auch aus dem Verordnungsakt ergebe – Gegenstand laufender Evaluierungen der FMA. Es werde – wie bereits zu § 28 Abs 6 FM-GwG ausgeführt (vgl Punkt 2.3.3.) – nicht verlangt, dass der Verordnungsgeber eine exakte Deckung der Aufsichtskosten ohne jegliche Fehl- oder Überschussbeträge festlege. Der Verordnungsgeber habe dementsprechend bei der Festsetzung der Kostenbeiträge einen Spielraum; zu beachten sei dabei nur, dass die von den Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen zu tragenden Kosten nicht außer Verhältnis zum Aufwand der FMA für die Aufsicht über diese Dienstleister stünden.Es werde – wie bereits zu Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG ausgeführt vergleiche Punkt 2.3.3.) – nicht verlangt, dass der Verordnungsgeber eine exakte Deckung der Aufsichtskosten ohne jegliche Fehl- oder Überschussbeträge festlege. Der Verordnungsgeber habe dementsprechend bei der Festsetzung der Kostenbeiträge einen Spielraum; zu beachten sei dabei nur, dass die von den Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen zu tragenden Kosten nicht außer Verhältnis zum Aufwand der FMA für die Aufsicht über diese Dienstleister stünden. Eine unangemessene Belastung sei auch anhand der der Partei des Anlassverfahrens vor dem antragstellenden Bundesverwaltungsgericht tatsächlich auferlegten Kostenbeiträge nicht ersichtlich. Es sei richtig, dass die Partei des Anlassverfahrens einen Großteil der Kosten für die Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen für die FMA-Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 tragen müsse. Die hohen Kostenbeiträge seien aber dem Umstand geschuldet, dass die Partei des Verfahrens vor dem antragstellenden Gericht die mit Abstand umsatzstärkste Dienstleisterin in Bezug auf virtuelle Währungen sei. Ihre Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen machten – wie aus dem Verordnungsakt der FMA hervorgehe – beispielsweise im FMA-Geschäftsjahr 2021 über XXXX Prozent der Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen aller Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen aus. Vor diesem Hintergrund sei die überwiegende Kostentragung der Aufwendungen aus der Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen durch die Partei des Verfahrens vor dem antragstellenden Gericht als angemessen anzusehen. Eine unangemessene Belastung sei auch anhand der der Partei des Anlassverfahrens vor dem antragstellenden Bundesverwaltungsgericht tatsächlich auferlegten Kostenbeiträge nicht ersichtlich. Es sei richtig, dass die Partei des Anlassverfahrens einen Großteil der Kosten für die Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen für die FMA-Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 tragen müsse. Die hohen Kostenbeiträge seien aber dem Umstand geschuldet, dass die Partei des Verfahrens vor dem antragstellenden Gericht die mit Abstand umsatzstärkste Dienstleisterin in Bezug auf virtuelle Währungen sei. Ihre Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen machten – wie aus dem Verordnungsakt der FMA hervorgehe – beispielsweise im FMA-Geschäftsjahr 2021 über römisch 40 Prozent der Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen aller Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen aus. Vor diesem Hintergrund sei die überwiegende Kostentragung der Aufwendungen aus der Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen durch die Partei des Verfahrens vor dem antragstellenden Gericht als angemessen anzusehen. Die Einziehung einer Höchstgrenze für die Kostenbeiträge der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen sei verfassungsrechtlich nicht zwingend erforderlich, weil die Kosten für die Beaufsichtigung insgesamt – durch § 17 FMABG iVm Art 126b Abs 1 und 5 B-VG – limitiert seien (vgl dazu VfSlg. 16.641/2022). Zwar unterscheide sich das in § 21a Abs 2 und 3 FMA-KVO 2016 gewählte Kostenaufteilungsmodell von der in § 19 FMABG vorgesehenen Kostentragung insofern, als § 19 FMABG die tatsächlichen Kosten der FMA („Nettogesamtkosten“) als Ausgangsgröße heranziehe und diese in Folge anhand der Verhältniszahl gemäß § 19 Abs 2 FMABG auf die Kostenpflichtigen in den jeweiligen Rechnungskreisen aufteile (vgl VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669), während § 21a FMA-KVO 2016 nicht auf die tatsächlichen Aufsichtskosten abstelle. Aus den Verordnungsakten zu BGBl II 368/2020 und BGBl II 408/2021 ergebe sich jedoch, dass die verordnungsgebende Behörde den Faktor in § 21a Abs 3 FMA-KVO 2016 im Hinblick auf die tatsächlichen Aufwendungen aus der Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gewählt habe. Die Einziehung einer Höchstgrenze für die Kostenbeiträge der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen sei verfassungsrechtlich nicht zwingend erforderlich, weil die Kosten für die Beaufsichtigung insgesamt – durch Paragraph 17, FMABG in Verbindung mit Artikel 126 b, Absatz eins und 5 B-VG – limitiert seien vergleiche dazu VfSlg. 16.641 aus 2022,). Zwar unterscheide sich das in Paragraph 21 a, Absatz 2 und 3 FMA-KVO 2016 gewählte Kostenaufteilungsmodell von der in Paragraph 19, FMABG vorgesehenen Kostentragung insofern, als Paragraph 19, FMABG die tatsächlichen Kosten der FMA („Nettogesamtkosten“) als Ausgangsgröße heranziehe und diese in Folge anhand der Verhältniszahl gemäß Paragraph 19, Absatz 2, FMABG auf die Kostenpflichtigen in den jeweiligen Rechnungskreisen aufteile vergleiche VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669), während Paragraph 21 a, FMA-KVO 2016 nicht auf die tatsächlichen Aufsichtskosten abstelle. Aus den Verordnungsakten zu Bundesgesetzblatt Teil 2, 368 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, 408 aus 2021, ergebe sich jedoch, dass die verordnungsgebende Behörde den Faktor in Paragraph 21 a, Absatz 3, FMA-KVO 2016 im Hinblick auf die tatsächlichen Aufwendungen aus der Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gewählt habe. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den anderen durch die FMA beaufsichtigten Kostenpflichtigen bestehe im Absehen von einer Höchstgrenze nicht. Die verordnungsgebende Behörde habe die tatsächlichen Gegebenheiten im Sektor der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen berücksichtigt und darauf aufbauend ein Kostenaufteilungsmodell geschaffen, das die Deckung der Aufwendungen aus der Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen auch dann sicherstelle, wenn einer dieser Dienstleister einen Großteil der Bruttoentgelte generiere. IV.1.C) Zum konkreten Vorbringen der BF in der Beschwerde vom 07.11.2024römisch vier.1.C) Zum konkreten Vorbringen der BF in der Beschwerde vom 07.11.2024 Die oben zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes erweist sich vorliegend nicht nur als einschlägig, vielmehr erging sie anlässlich zweier Beschwerden der BF an das Bundesverwaltungsgericht, von denen eine auch die Vorauszahlungen des vorliegend verfahrensgegenständlichen Kostenanteils für das FMA-Geschäftsjahr 2023 umfasste, und nahm der Verfassungsgerichtshof in seinen Ausführungen ausdrücklich auch auf das FMA-Geschäftsjahr 2023 Bezug. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich an diese Judikatur für die vorliegende Rechtssache gebunden. Hinzu kommt, dass die BF sich inhaltlich auch neuerlich im Wesentlichen nicht gegen den Bescheid der FMA, sondern gegen die diesem zugrundeliegenden Rechtsvorschriften richtet, deren Gesetzmäßigkeit der Verfassungsgerichtshof im oben dargelegten Erkenntnis jedoch bereits mit Hilfe seiner ausführlichen Begründung festgestellt hat. Hervorzuheben ist dabei, dass bereits der Verfassungsgerichtshof anerkannte, dass die FMA durch Senkung des auf die Bemessungsgrundlage anzuwendenden Faktors von 1 vH auf 0,4 vH, wofür die FMA die Vollkostenbasis für die im Vorjahr benötigten Vollzeitäquivalente heranzog, einer Überdeckung der Aufsichtskosten entgegenwirkte. Hierzu haben sich auch vorliegend keine entscheidungswesentlichen Veränderungen ergeben, die an einer gesetzmäßigen FMA-Kostenverordnung bzw überhaupt an deren Grundrechtskonformität Zweifel aufwerfen könnten. Vielmehr wurde in § 28 Abs 7 FM-GwG mit Novelle BGBl I 151/2024 nun durch den Bundesgesetzgeber neu ein eigener Subrechnungskreis ab dem FMA-Geschäftsjahr 2025 geschaffen:Hervorzuheben ist dabei, dass bereits der Verfassungsgerichtshof anerkannte, dass die FMA durch Senkung des auf die Bemessungsgrundlage anzuwendenden Faktors von 1 vH auf 0,4 vH, wofür die FMA die Vollkostenbasis für die im Vorjahr benötigten Vollzeitäquivalente heranzog, einer Überdeckung der Aufsichtskosten entgegenwirkte. Hierzu haben sich auch vorliegend keine entscheidungswesentlichen Veränderungen ergeben, die an einer gesetzmäßigen FMA-Kostenverordnung bzw überhaupt an deren Grundrechtskonformität Zweifel aufwerfen könnten. Vielmehr wurde in Paragraph 28, Absatz 7, FM-GwG mit Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2024, nun durch den Bundesgesetzgeber neu ein eigener Subrechnungskreis ab dem FMA-Geschäftsjahr 2025 geschaffen: „Die Kosten für die Beaufsichtigung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind dem gemäß § 22 MiCA-VO-Vollzugsgesetz BGBl. I Nr. 111/2024 einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen, sofern diese nicht bereits gemäß Abs. 2 bis 5 zuzuordnen sind.“ „Die Kosten für die Beaufsichtigung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind dem gemäß Paragraph 22, MiCA-VO-Vollzugsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024, einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG zuzuordnen, sofern diese nicht bereits gemäß Absatz 2 bis 5 zuzuordnen sind.“ Darin zeigt sich die neuerliche Weiterentwicklung des vergleichsweise jungen Aufsichtsbereichs zur nunmehrigen, für die vorliegende Rechtssache aufgrund der Übergangsbestimmungen aber noch nicht heranzuziehenden Gleichstellung mit den anderen Aufsichtsbereichen, wodurch künftig auch hier im Wesentlichen auf die tatsächlichen Aufsichtskosten abgestellt werden kann (vgl auch VfGH 26.09.2024, V45/2024-12, V 46/2024-11, Punkt 2.5.5). Umso mehr ist der Argumentation des Verfassungsgerichtshofes zu folgen, dass das – lediglich anfängliche – Abgehen vom aliquoten, Rechnungskreis basierten Kostenaufteilungsmodell des § 19 Abs 1 und 2 FMABG in § 28 Abs 6 FM-GwG für die Ermittlung der Kostenbeiträge der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen eine sachlich gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Kostenpflichtigen darstellt und verhindert, dass nicht alle anderen unterworfenen Rechtsträger mit Ausnahme der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen die Kosten der Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen zu tragen hatten. Das für das gegenständliche FMA-Geschäftsjahr 2023 wie auch die Vorauszahlung für das Geschäftsjahr 2024 noch heranzuziehende Kostenaufteilungsmodell stand und steht nach wie vor im Verhältnis zum Aufsichtsaufwand der FMA, wie sich laut Verfassungsgerichtshof aus den Verordnungsakten ergibt, die vorliegend jedoch nicht Verfahrensgegenstand sind. Weil die von der BF geforderten Beträge und Ermittlungsgrundlagen nicht notwendig für die nachvollziehbare Begründung des Bescheides sind, stützt sich die belangte Behörde durch Weglassen dieser auch nicht auf geheime Beweisquellen und verletzt dadurch nicht das Recht der BF auf Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG.Darin zeigt sich die neuerliche Weiterentwicklung des vergleichsweise jungen Aufsichtsbereichs zur nunmehrigen, für die vorliegende Rechtssache aufgrund der Übergangsbestimmungen aber noch nicht heranzuziehenden Gleichstellung mit den anderen Aufsichtsbereichen, wodurch künftig auch hier im Wesentlichen auf die tatsächlichen Aufsichtskosten abgestellt werden kann vergleiche auch VfGH 26.09.2024, V45/2024-12, römisch fünf 46/2024-11, Punkt 2.5.5). Umso mehr ist der Argumentation des Verfassungsgerichtshofes zu folgen, dass das – lediglich anfängliche – Abgehen vom aliquoten, Rechnungskreis basierten Kostenaufteilungsmodell des Paragraph 19, Absatz eins und 2 FMABG in Paragraph 28, Absatz 6, FM-GwG für die Ermittlung der Kostenbeiträge der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen eine sachlich gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Kostenpflichtigen darstellt und verhindert, dass nicht alle anderen unterworfenen Rechtsträger mit Ausnahme der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen die Kosten der Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen zu tragen hatten. Das für das gegenständliche FMA-Geschäftsjahr 2023 wie auch die Vorauszahlung für das Geschäftsjahr 2024 noch heranzuziehende Kostenaufteilungsmodell stand und steht nach wie vor im Verhältnis zum Aufsichtsaufwand der FMA, wie sich laut Verfassungsgerichtshof aus den Verordnungsakten ergibt, die vorliegend jedoch nicht Verfahrensgegenstand sind. Weil die von der BF geforderten Beträge und Ermittlungsgrundlagen nicht notwendig für die nachvollziehbare Begründung des Bescheides sind, stützt sich die belangte Behörde durch Weglassen dieser auch nicht auf geheime Beweisquellen und verletzt dadurch nicht das Recht der BF auf Parteiengehör iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG. Hervorzuheben ist diesbezüglich insbesondere erneut, dass die BF mit ihrer Argumentation, der das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Verordnungsprüfungsantrag noch gefolgt ist, vor dem Verfassungsgerichtshof in Bezug auf § 21a FMA-KVO (nun lediglich umbenannt in § 21b FMA-KVO) bereits nicht erfolgreich war. Hervorzuheben ist diesbezüglich insbesondere erneut, dass die BF mit ihrer Argumentation, der das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Verordnungsprüfungsantrag noch gefolgt ist, vor dem Verfassungsgerichtshof in Bezug auf Paragraph 21 a, FMA-KVO (nun lediglich umbenannt in Paragraph 21 b, FMA-KVO) bereits nicht erfolgreich war. Ihr Vorbringen, dass die Kostenbeiträge laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die tatsächlichen Aufwendungen aus der Aufsicht nicht wesentlich übersteigen dürften, was bedeute, dass Kostenbescheide der belangten Behörde Angaben hierzu enthalten müssten, muss mit Verweis auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes, dass sich der Aufwand und die Berechnungen aus den Verordnungsakten ergeben und die vorgesehene Pauschalierung in der FMA-KVO 2016 nicht zu beanstanden sei, ins Leere gehen. Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof auch hervorgehoben, dass eine exakte Kostendeckung ohne Fehl- oder Überschussbeträge faktisch kaum erreichbar sei, es jedoch auch und gerade für die BF zu keinen willkürlichen Belastungsergebnissen komme. Mit der FMA ist der BF deshalb auch vorzuhalten, dass die vom Gesetzgeber herangezogene Pauschalierung in der FMA-KVO 2016 nicht zu beanstanden ist und sich das Ermittlungsverfahren der FMA für die Kostenberechnung im jeweiligen Bescheid auf die übermittelten Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu beschränken hat (vgl. VwGH 29.04.2014, 2012/17/0142, und BVwG 16.07.2015, W148 2006478-2). Die von der BF geforderte Darstellung, wie sich die Gesamtkosten der Beaufsichtigung von registrierten Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen im Allgemeinen und für die BF im Besonderen im Einzelnen zusammensetzen (samt Offenlegung der entsprechenden Beträge und Ermittlungsgrundlagen), ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl dazu auch VwGH 29.04.2014, 2013/17/0699). Die Bekämpfung der relevanten Verordnungsbestimmung vor dem Verfassungsgerichtshof war bereits nicht erfolgreich. Damit stützt sich die belangte Behörde auch nicht auf geheime Beweisquellen und hat das Recht der BF auf Parteiengehör nicht verletzt.Mit der FMA ist der BF deshalb auch vorzuhalten, dass die vom Gesetzgeber herangezogene Pauschalierung in der FMA-KVO 2016 nicht zu beanstanden ist und sich das Ermittlungsverfahren der FMA für die Kostenberechnung im jeweiligen Bescheid auf die übermittelten Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu beschränken hat vergleiche VwGH 29.04.2014, 2012/17/0142, und BVwG 16.07.2015, W148 2006478-2). Die von der BF geforderte Darstellung, wie sich die Gesamtkosten der Beaufsichtigung von registrierten Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen im Allgemeinen und für die BF im Besonderen im Einzelnen zusammensetzen (samt Offenlegung der entsprechenden Beträge und Ermittlungsgrundlagen), ist gesetzlich nicht vorgesehen vergleiche dazu auch VwGH 29.04.2014, 2013/17/0699). Die Bekämpfung der relevanten Verordnungsbestimmung vor dem Verfassungsgerichtshof war bereits nicht erfolgreich. Damit stützt sich die belangte Behörde auch nicht auf geheime Beweisquellen und hat das Recht der BF auf Parteiengehör nicht verletzt. Anzumerken ist hierzu ebenso, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Gebarungskontrolle nach Art 126b Abs 5 B-VG dem Rechnungshof obliegt, somit weder den Kostenpflichtigen noch dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Bundesverwaltungsgericht (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669).Anzumerken ist hierzu ebenso, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Gebarungskontrolle nach Artikel 126 b, Absatz 5, B-VG dem Rechnungshof obliegt, somit weder den Kostenpflichtigen noch dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Bundesverwaltungsgericht (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669). Die Kostenbeiträge in Höhe von 0,4 vH der Bemessungsgrundlage führen auch nicht zu einer willkürlichen Belastung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen. Vielmehr wird laut Verfassungsgerichtshof durch die Anknüpfung an die Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen auf die am Markt faktisch vorhandenen Unterschiede der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen betreffend die Umsatzstärke und den Marktanteil Rücksicht genommen und werden willkürlich hohe Belastungen von vergleichsweise kleinen Marktteilnehmern – wie sie etwa bei der Vorschreibung von Fixbeträgen entstehen könnten – vermieden. Folglich muss das Beschwerdevorbringen, dass die Berechnung unverhältnismäßig und nicht adäquat sei, ins Leere gehen. Die BF brachte als wesentliches weiteres Element ebenfalls erneut vor, es sei unverhältnismäßig, dass die belangte Behörde für die Berechnung der Kostenbeiträge gemäß § 21a [richtig § 21b] FMA-KVO 2016 auch die von der BF mit Kunden in anderen EWR-Mitgliedstaaten erzielten Bruttoentgelte herangezogen habe, weil sie der Beaufsichtigung der Aufsichtsbehörden der jeweiligen Mitgliedstaaten unterliege und mit Verweis auf die
- Geldwäsche-Richtlinie auch dort registriert sei. Auch hier ist sie auf die oben dargestellten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Sie vermeint, dieser habe sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, dass der Ort, an dem die Dienstleistung angeboten werde, maßgeblich für die Beaufsichtigung sei, und dass die Beschwerdeführerin bezüglich in anderen Mitgliedstaaten angebotenen virtuellen Währungsdienstleistungen der Beaufsichtigung der dort lokal zuständigen Aufsichtsbehörden unterliege, weshalb die belangte Behörde die Beaufsichtigung der Beschwerdeführerin darauf zu beschränken habe, ob die von ihr in Österreich angebotenen virtuellen Währungsdienste im Einklang mit dem österreichischen FM-GwG erbracht würden und sich bei der Bemessungsgrundlage des § 21b FMA-KVO 2016 auf Bruttoentgelte einzuschränken, die mit im Inland ansässigen Kunden erzielt würden. Die BF brachte als wesentliches weiteres Element ebenfalls erneut vor, es sei unverhältnismäßig, dass die belangte Behörde für die Berechnung der Kostenbeiträge gemäß Paragraph 21 a, [richtig Paragraph 21 b, ], FMA-KVO 2016 auch die von der BF mit Kunden in anderen EWR-Mitgliedstaaten erzielten Bruttoentgelte herangezogen habe, weil sie der Beaufsichtigung der Aufsichtsbehörden der jeweiligen Mitgliedstaaten unterliege und mit Verweis auf die
- Geldwäsche-Richtlinie auch dort registriert sei. Auch hier ist sie auf die oben dargestellten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Sie vermeint, dieser habe sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, dass der Ort, an dem die Dienstleistung angeboten werde, maßgeblich für die Beaufsichtigung sei, und dass die Beschwerdeführerin bezüglich in anderen Mitgliedstaaten angebotenen virtuellen Währungsdienstleistungen der Beaufsichtigung der dort lokal zuständigen Aufsichtsbehörden unterliege, weshalb die belangte Behörde die Beaufsichtigung der Beschwerdeführerin darauf zu beschränken habe, ob die von ihr in Österreich angebotenen virtuellen Währungsdienste im Einklang mit dem österreichischen FM-GwG erbracht würden und sich bei der Bemessungsgrundlage des Paragraph 21 b, FMA-KVO 2016 auf Bruttoentgelte einzuschränken, die mit im Inland ansässigen Kunden erzielt würden. Hierbei übersieht die BF, dass der Verfassungsgerichtshof sich in seinem Erkenntnis vom 26.09.2024 zu V 45/2024-12, V 46/0224-11 bereits für das hier relevante FMA-Geschäftsjahr 2023 gerade auch mit dem grenzüberschreitenden Element auseinandersetzt hat, weshalb auch dieses Vorbringen ins Leere gehen muss. So rechtfertige sich gemäß Verfassungsgerichtshof die Einbeziehung der Umsatzerlöse aus Geschäften mit Kunden mit Sitz im Ausland in die Bemessungsgrundlage dadurch, dass die Prüfung der FMA bei ihrer Aufsicht nach dem FM-GwG der Systeme und Verfahren der Dienstleister auf die ordnungsgemäße Vorsorge vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Fall von grenzüberschreitenden Geschäften erfahrungsgemäß aufwändiger sei (vgl etwa § 25 Abs 9 FM-GwG über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden), weil solche Geschäfte einem höheren Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen könnten. Zusätzlich ist anzumerken, dass entgegen dem Vorbringen der BF zum grenzüberschreitenden Sachverhalt das FM-GwG (so zB in § 25 Abs 5, 8 FM-GwG) durchaus die grenzüberschreitende Zusammenarbeit wie auch eine Beaufsichtigung der FMA einer wirksamen Umsetzung der gruppenweiten Strategien und Verfahren gemäß § 24 Abs 1 FM-GwG kennt. In die Prüfung des Verfassungsgerichtshofes floss auch bereits die Frage der (Europa-) Rechtskonformität der Regelung des § 21a (nunmehr § 21b) Abs 3 FMA-KVO 2016 ein, wie die FMA zu Recht hervorhob. Dem kann die BF auch durch den Hinweis auf weitere Registrierungen nicht entgegentreten, vielmehr muss auch dieses Vorbringen der BF ins Leere gehen und ist mit dem Verfassungsgerichtshof auf das größere Risiko wie auf den größeren Aufwand in der Aufsicht durch derartige grenzübergreifende Sachverhalte zu verweisen. Hierbei übersieht die BF, dass der Verfassungsgerichtshof sich in seinem Erkenntnis vom 26.09.2024 zu römisch fünf 45/2024-12, römisch fünf 46/0224-11 bereits für das hier relevante FMA-Geschäftsjahr 2023 gerade auch mit dem grenzüberschreitenden Element auseinandersetzt hat, weshalb auch dieses Vorbringen ins Leere gehen muss. So rechtfertige sich gemäß Verfassungsgerichtshof die Einbeziehung der Umsatzerlöse aus Geschäften mit Kunden mit Sitz im Ausland in die Bemessungsgrundlage dadurch, dass die Prüfung der FMA bei ihrer Aufsicht nach dem FM-GwG der Systeme und Verfahren der Dienstleister auf die ordnungsgemäße Vorsorge vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Fall von grenzüberschreitenden Geschäften erfahrungsgemäß aufwändiger sei vergleiche etwa Paragraph 25, Absatz 9, FM-GwG über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden), weil solche Geschäfte einem höheren Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen könnten. Zusätzlich ist anzumerken, dass entgegen dem Vorbringen der BF zum grenzüberschreitenden Sachverhalt das FM-GwG (so zB in Paragraph 25, Absatz 5, 8, FM-GwG) durchaus die grenzüberschreitende Zusammenarbeit wie auch eine Beaufsichtigung der FMA einer wirksamen Umsetzung der gruppenweiten Strategien und Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, FM-GwG kennt. In die Prüfung des Verfassungsgerichtshofes floss auch bereits die Frage der (Europa-) Rechtskonformität der Regelung des Paragraph 21 a, (nunmehr Paragraph 21 b,) Absatz 3, FMA-KVO 2016 ein, wie die FMA zu Recht hervorhob. Dem kann die BF auch durch den Hinweis auf weitere Registrierungen nicht entgegentreten, vielmehr muss auch dieses Vorbringen der BF ins Leere gehen und ist mit dem Verfassungsgerichtshof auf das größere Risiko wie auf den größeren Aufwand in der Aufsicht durch derartige grenzübergreifende Sachverhalte zu verweisen. , IV.1.D) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidsrömisch vier.1.D) Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids Hervorzuheben ist, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids dem Zweck dient, der BF den von ihr zu tragenden Anteil an den der FMA in der Durchführung ihrer Aufsichtstätigkeit erwachsenen Kosten des Jahres 2023 vorzuschreiben. Zu diesem Zweck ist die Berechnung gemäß den Bestimmungen des FM-GwG, des FMABG und der FMA-KVO 2016 durchzuführen. Die Daten, die der Berechnung der Beitragsvorschreibung zugrunde gelegt werden, zählen somit zum Sachverhalt, welcher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheids zählen, wie bereits dargelegt, jene Faktoren nicht, welche zur relevanten Bestimmung in der FMA-KVO 2016 geführt haben. Hierzu ist auf die diesbezügliche obige Prüfung der relevanten Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof und die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu verweisen. Hervorzuheben ist, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids dem Zweck dient, der BF den von ihr zu tragenden Anteil an den der FMA in der Durchführung ihrer Aufsichtstätigkeit erwachsenen Kosten des Jahres 2023 vorzuschreiben. Zu diesem Zweck ist die Berechnung gemäß den Bestimmungen des FM-GwG, des FMABG und der FMA-KVO 2016 durchzuführen. Die Daten, die der Berechnung der Beitragsvorschreibung zugrunde gelegt werden, zählen somit zum Sachverhalt, welcher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheids zählen, wie bereits dargelegt, jene Faktoren nicht, welche zur relevanten Bestimmung in der FMA-KVO 2016 geführt haben. Hierzu ist auf die diesbezügliche obige Prüfung der relevanten Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof und die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu verweisen. Nicht die Erstellung und Prüfung des (bereits geprüften) Jahresabschlusses und der Kostenabrechnung der FMA, sondern ausschließlich die Errechnung der Kostenbeiträge bzw. Vorauszahlungen der Kostenpflichtigen war folglich vorliegend zu prüfen, weshalb auch kein mangelhaft begründeter Bescheid vorlag. Gemäß § 21b Abs 3 FMA-KVO 2016 haben Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs 1 Z 5 FMA-KVO als pauschalierten Kostenbeitrag einen Betrag in Höhe von 0,4 vH der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 lit a bis e FM-GwG zu leisten. Gemäß Paragraph 21 b, Absatz 3, FMA-KVO 2016 haben Kostenpflichtige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, FMA-KVO als pauschalierten Kostenbeitrag einen Betrag in Höhe von 0,4 vH der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a bis e FM-GwG zu leisten. Die BF hat unstrittig ein Bruttoentgelt iHv EUR XXXX als Referenzdaten gemeldet. Sie macht nicht geltend, dass bei dieser Meldung ein Fehler unterlaufen wäre und der Betrag sich anders zusammensetzen würde. Im Übrigen legt sie trotz irriger Rechtsansicht, dass lediglich die Bruttoentgelte, die mit im Inland ansässigen Kunden erzielt wurden, heranzuziehen seien, keinerlei entsprechenden Werte vor, weshalb dieses Vorbringen auch deshalb schon ins Leere gehen muss.Die BF hat unstrittig ein Bruttoentgelt iHv EUR römisch 40 als Referenzdaten gemeldet. Sie macht nicht geltend, dass bei dieser Meldung ein Fehler unterlaufen wäre und der Betrag sich anders zusammensetzen würde. Im Übrigen legt sie trotz irriger Rechtsansicht, dass lediglich die Bruttoentgelte, die mit im Inland ansässigen Kunden erzielt wurden, heranzuziehen seien, keinerlei entsprechenden Werte vor, weshalb dieses Vorbringen auch deshalb schon ins Leere gehen muss. Gerundet (§ 5 FMA-KVO 2016) ergeben sich bei einer Berechnung von 0,4 vH aus dem gemeldeten Bruttobetrag EUR XXXX . Dies hat die belangte Behörde unstrittig richtig bereits in ihrem Mandatsbescheid XXXX errechnet. Auch mit der Beschwerde wurde nicht geltend gemacht, dass hierbei ein rechnerischer Fehler unterlaufen wäre. Die BF macht auch nicht geltend, dass die FMA von ihr bereits geleistete Vorauszahlungen nicht ausreichend berücksichtigt oder falsch gegengerechnet (§ 19 Abs 5 FMABG) hätte und so ein anderer Betrag vorzuschreiben wäre.Gerundet (Paragraph 5, FMA-KVO 2016) ergeben sich bei einer Berechnung von 0,4 vH aus dem gemeldeten Bruttobetrag EUR römisch 40 . Dies hat die belangte Behörde unstrittig richtig bereits in ihrem Mandatsbescheid römisch 40 errechnet. Auch mit der Beschwerde wurde nicht geltend gemacht, dass hierbei ein rechnerischer Fehler unterlaufen wäre. Die BF macht auch nicht geltend, dass die FMA von ihr bereits geleistete Vorauszahlungen nicht ausreichend berücksichtigt oder falsch gegengerechnet (Paragraph 19, Absatz 5, FMABG) hätte und so ein anderer Betrag vorzuschreiben wäre. Folglich war die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids dem Grunde nach abzuweisen. Da der FMA jedoch im dritten Absatz des Spruches (lautend auf Geschäftsjahr 2022) ein offensichtlicher Fehler bei der Anführung des FMA-Geschäftsjahres im Bereich der Abrechnung der bereits getätigten Vorauszahlungen mit der nunmehrigen Zahlungsvorschreibung unterlaufen ist, war dieser anlässlich der Beschwerde zu korrigieren. Einheitlich ist in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids auf das Geschäftsjahr 2023 abzustellen. Folglich war die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids dem Grunde nach abzuweisen. Da der FMA jedoch im dritten Absatz des Spruches (lautend auf Geschäftsjahr 2022) ein offensichtlicher Fehler bei der Anführung des FMA-Geschäftsjahres im Bereich der Abrechnung der bereits getätigten Vorauszahlungen mit der nunmehrigen Zahlungsvorschreibung unterlaufen ist, war dieser anlässlich der Beschwerde zu korrigieren. Einheitlich ist in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids auf das Geschäftsjahr 2023 abzustellen. IV.1.E) Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidsrömisch vier.1.E) Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids Für die Berechnung der der BF vorgeschriebenen Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 gelten neuerlich die obigen umfassenden Ausführungen. Von den vorstehend errechneten Kosten für das FMA-Geschäftsjahr 2023 sind gemäß § 19 Abs 5 FMABG 105% als Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 vorzuschreiben. Daraus ergibt sich für die BF ein Vorauszahlungsbetrag von EUR XXXX Dieser Betrag ist gemäß § 19 Abs 5 FMABG in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens
- Jänner,
- April,
- Juli und
- Oktober 2024 zu leisten. Die BF bringt nicht vor, dass der FMA durch Heranziehung eines falschen Betrages, eines falschen Prozentsatzes oder sonst rechnerisch ein Fehler unterlaufen wäre. Folglich war auch hier die Beschwerde abzuweisen.Von den vorstehend errechneten Kosten für das FMA-Geschäftsjahr 2023 sind gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FMABG 105% als Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2024 vorzuschreiben. Daraus ergibt sich für die BF ein Vorauszahlungsbetrag von EUR römisch 40 Dieser Betrag ist gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FMABG in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens
- Jänner,
- April,
- Juli und
- Oktober 2024 zu leisten. Die BF bringt nicht vor, dass der FMA durch Heranziehung eines falschen Betrages, eines falschen Prozentsatzes oder sonst rechnerisch ein Fehler unterlaufen wäre. Folglich war auch hier die Beschwerde abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 210/1985, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf § 24 Abs 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Verwaltungsgericht vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080), was vorliegend der Fall war. So war der vorliegend relevante Sachverhalt – nämlich, dass es sich bei der BF um eine Kostenpflichtige handelt, die Höhe der von ihr eingemeldeten Referenzdaten und die rechnerische Richtigkeit der vorgeschriebenen Beträge – nicht strittig. Zudem hatte der Verfassungsgerichtshof bereits alle wesentlichen Rechtsfragen umfassend beantwortet wie insbesondere die wesentlichen Bestimmungen der zugrundeliegenden FMA-KVO 2016 – gerade auch in Bezug auf die BF und das relevante FMA-Geschäftsjahr 2023 – auf ihre Gesetzmäßigkeit und Verfassungskonformität geprüft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Verwaltungsgericht vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080), was vorliegend der Fall war. So war der vorliegend relevante Sachverhalt – nämlich, dass es sich bei der BF um eine Kostenpflichtige handelt, die Höhe der von ihr eingemeldeten Referenzdaten und die rechnerische Richtigkeit der vorgeschriebenen Beträge – nicht strittig. Zudem hatte der Verfassungsgerichtshof bereits alle wesentlichen Rechtsfragen umfassend beantwortet wie insbesondere die wesentlichen Bestimmungen der zugrundeliegenden FMA-KVO 2016 – gerade auch in Bezug auf die BF und das relevante FMA-Geschäftsjahr 2023 – auf ihre Gesetzmäßigkeit und Verfassungskonformität geprüft. Folglich war von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten und stellte sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt dar. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden durch das Vorbringen der BF auch keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die – hier durch den Verfassungsgerichtshof bereits gelöste – Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Folglich war von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten und stellte sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt dar. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden durch das Vorbringen der BF auch keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die – hier durch den Verfassungsgerichtshof bereits gelöste – Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art 6 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. IV.
- Zu Spruchpunkt B)römisch vier.
- Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab noch fehlt es mit Verweis auf die oben zitierte Judikatur an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab noch fehlt es mit Verweis auf die oben zitierte Judikatur an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W204.2302672.1.00