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{'item': 'W208 2307944-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW208 2307944-2 Spruch, W208 2307944-1/2E W208 2307944-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den R

Art 133

Abs 4 B-VG in beiden Fällen nicht zulässig.C)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG in beiden Fällen nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde mit Beschluss vom 14.10.2015 für tauglich befunden. Er hat am 23.03.2016 eine Zivildiensterklärung abgegeben. Am 31.03.2016 wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 31.03.2016 seine Zivildienstpflicht festgestellt. 2. Mit Zuweisungsbescheid vom 10.02.2021 wurde der BF von der ZISA zur Leistung des Zivildienstes, beginnend mit 01.04.2021 einberufen. Der BF stellte am 08.03.2021 einen Antrag auf Befreiung, den er im Wesentlichen mit Hausbau, Krediten, Alimentationszahlungen und Unabkömmlichkeit in seinem Beruf begründete. Dieser wurde mit Bescheid der ZISA vom 15.03.2021 abgewiesen. Der BF trat trotzdem er dazu verpflichtet gewesen wäre den Zivildienst nicht an und wurde am 10.06.2021 bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt. Der Zuweisungsbescheid wurde am 10.06.2021 behoben. 3. Mit Zuweisungsbescheid vom 02.12.2024, Zl 443110/27/ZD/1224 wurde der BF von der ZISA neuerlich zur Leistung des Zivildienstes, beginnend mit 01.04.2025 einberufen. Der Bescheid weist keine eigenhändige Unterschrift auf, noch ist er elektronisch signiert bzw amtssigniert, noch enthält er eine Beglaubigung der Kanzlei. Dem BF wurde er am 03.12.2024 zugestellt. 4. Mit Schreiben vom 27.12.2024 (Postaufgabedatum) brachte der BF Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid ein (eingelangt bei der ZISA am 02.01.2025). Begründet wurde die Beschwerde mit der Eröffnung einer eigenen Installationsfirma und noch offenen Zahlungen wegen der Liquidation seiner vorherigen Reinigungsfirma, sowie der Geburt von Zwillingen durch seine Frau. 5. Diese Beschwerde wurde von der ZISA als Befreiungsantrag gewertet und mit Bescheid vom 14.01.2025, Zl 443110/29/ZD/0125 wurde der Antrag ohne ein Ermittlungsverfahren gem § 13 Abs 1 Z 2 ZDG abgewiesen. 5. Diese Beschwerde wurde von der ZISA als Befreiungsantrag gewertet und mit Bescheid vom 14.01.2025, Zl 443110/29/ZD/0125 wurde der Antrag ohne ein Ermittlungsverfahren gem Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG abgewiesen. 6. Der BF brachte mit Schreiben vom 11.02.2025 (Postaufgabedatum) auch gegen diesen Bescheid Beschwerde ein. Der Beschwerde beigelegt war der Text seiner Beschwerde vom 27.12.2024 und ergänzte er im Wesentlichen, dass bei einer Einberufung zum Zivildienst seine Existenz gefährdet wäre und er um einen Aufschub um 2 Jahre ersuche. Bis dahin habe er die Schulden seiner alten Firma im Griff und die Zwillinge seien auch schon größer. 7. Dieser Beschwerden wurden mit Schreiben vom 19.02.2025 samt dem Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt, wobei im Anschreiben nur auf die Beschwerde gegen die Abweisung des Befreiungsantrages hingewiesen wurde. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.01.2025 wurde unter der GZ W208 2307944-1 registriert und nach dem Auffinden der Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid im Akt, die Beschwerde vom 27.12.2024 unter der GZ W208 2307944-2. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt wird festgestellt und geht unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervor. Insbesondere steht fest, dass der verfahrensgegenständliche Zuweisungsbescheid keine eigenhändige Unterschrift aufweist, nicht elektronisch signiert bzw amtssigniert ist und auch keine Beglaubigung der Kanzlei aufweist. Dass ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Duplikat. Weiters steht fest, dass die ZISA die Beschwerde des nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen BF vom 27.12.2024 – ohne einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, den BF gem § 13a AVG eine Rechtsbelehrung zu erteilen oder ein Parteiengehör durchzuführen – in einen Befreiungsantrag nach § 13 ZDG umgedeutet und diesen ohne weiteres Ermittlungsverfahren abgewiesen hat. Der BF hat in seiner Beschwerde vom 27.12.2024 die GZ des Zuweisungsbescheides Zl 443110/27/ZD/1224 klar angesprochen und die Formulierung „gerne möchte ich vom meinem Einspruch Gebrauch machen“ benutzt. Er hat weiters angeführt: „Ich sehe leider momentan keine Option wie ich den Zivildienst ableisten könnte […]“. Nach Auflistung seiner Gründe hat er sein Schreiben mit dem folgenden Satz abgeschlossen: „Wenn Sie mehr Infos über die Firmen oder sonstiges benötigen, so lassen sie mich dies bitte wissen.“ Er hat keinerlei Anträge gestellt. Weiters steht fest, dass die ZISA die Beschwerde des nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen BF vom 27.12.2024 – ohne einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, den BF gem Paragraph 13 a, AVG eine Rechtsbelehrung zu erteilen oder ein Parteiengehör durchzuführen – in einen Befreiungsantrag nach Paragraph 13, ZDG umgedeutet und diesen ohne weiteres Ermittlungsverfahren abgewiesen hat. Der BF hat in seiner Beschwerde vom 27.12.2024 die GZ des Zuweisungsbescheides Zl 443110/27/ZD/1224 klar angesprochen und die Formulierung „gerne möchte ich vom meinem Einspruch Gebrauch machen“ benutzt. Er hat weiters angeführt: „Ich sehe leider momentan keine Option wie ich den Zivildienst ableisten könnte […]“. Nach Auflistung seiner Gründe hat er sein Schreiben mit dem folgenden Satz abgeschlossen: „Wenn Sie mehr Infos über die Firmen oder sonstiges benötigen, so lassen sie mich dies bitte wissen.“ Er hat keinerlei Anträge gestellt. Vom Recht eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Beschwerden zu erlassen, wurde kein Gebrauch gemacht und beide Beschwerden dem BVwG vorgelegt. 2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 2.1. Zurückweisung der Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid vom 02.12.2024, Zl.: 443110/27/ZD/1224 Im konkreten Fall ist entgegen § 18 Abs 2 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) die Genehmigung des angefochtenen Bescheides, nicht durch Unterschrift des Genehmigenden erfolgt und dem im Akt abgelegten Bescheid (Erledigung) weder eine Amtssignatur noch eine Beglaubigung der Kanzlei zu entnehmen. Im konkreten Fall ist entgegen Paragraph 18, Absatz 2, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) die Genehmigung des angefochtenen Bescheides, nicht durch Unterschrift des Genehmigenden erfolgt und dem im Akt abgelegten Bescheid (Erledigung) weder eine Amtssignatur noch eine Beglaubigung der Kanzlei zu entnehmen. Ein Bescheid liegt vor, wenn dessen Urheber eine Verwaltungsbehörde (VwGH 19.12.2000, 2000/12/0045, VwGH 08.09.2016, Ra 2016/11/0103) ist, die im Rahmen ihrer (zumindest abstrakten) hoheitlichen Kompetenz entschieden hat, der Bescheid einen individuell bestimmten, tauglichen Adressaten (VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173) betrifft, in seinem Ergebnis Außenwirkung (im Unterschied zur Weisung) hat und ein autoritatives Wollen der Behörde darstellt (im Gegensatz zu einer reinen Mitteilung; VwGH 25.01.1990, 89/16/0195; VwGH 22.09.1992, 92/07/0121); die Entscheidung erfolgt (nur) durch den Spruch, der eine Feststellung oder Gestaltung eines Rechtsverhältnisses (VwGH 08.07.1994, 94/17/0305) zum Inhalt hat und subjektive Rechte und/oder Pflichten der Partei(

  1. en)betrifft (VwSlg 1629 A/1950). Allerdings ist das Erfordernis, dass der Bescheid einen Spruch enthalten muss, nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist normativer Abspruch auch aus einer Formulierung erschließbar, doch muss sich Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache gegenüber (einer) individuell bestimmten Person(
  2. en)hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (VwGH 22.09.2020, Ra 2019/12/0033). Darüber hinaus muss gemäß § 18 Abs 3 AVG jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG genügt (vgl VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252).Darüber hinaus muss gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt vergleiche VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252). Im Gegenstand liegt unstrittig kein elektronisch signierter Bescheid vor, daher handelt es sich um eine sonstige Ausfertigung iSd § 18 Abs 4 dritter Satz AVG.Im Gegenstand liegt unstrittig kein elektronisch signierter Bescheid vor, daher handelt es sich um eine sonstige Ausfertigung iSd Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG. Daher muss die Bescheidurkunde entweder vom Genehmigenden (im Original) unterschrieben sein oder eine Beglaubigung der Kanzlei (im Original) enthalten. Fehlt es in einem solchen Fall an einer Unterschrift oder Beglaubigung, ist der Bescheid den Parteien gegenüber nicht wirksam geworden (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 3 und 4 AVG konnten im Gegenstand nicht festgestellt werden. Der im Akt als Erledigung abgelegte Bescheid enthält zwar als Genehmigungsklausel die Wortfolge: „Für den Leiter der Zivildienstsericeagentur“ und „Mag. XXXX “, jedoch keine Unterschrift, Amtssignatur oder einen Beglaubigungsvermerk der Kanzlei. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG konnten im Gegenstand nicht festgestellt werden. Der im Akt als Erledigung abgelegte Bescheid enthält zwar als Genehmigungsklausel die Wortfolge: „Für den Leiter der Zivildienstsericeagentur“ und „Mag. römisch 40 “, jedoch keine Unterschrift, Amtssignatur oder einen Beglaubigungsvermerk der Kanzlei. § 74 ZDG, wonach schriftliche Ausfertigungen von Erledigungen (§ 18 AVG), die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, weder der Unterschrift noch der Beglaubigung bedürfen, ist seit der Novelle des § 18 AVG, welche am 01.01.2008 in Kraft trat, und dem Auslaufen der Übergangsbestimmung mit Ablauf des 31.12.2010 nicht mehr anwendbar, weil materiell derogiert (vgl dazu die Einstellung eines diesbezüglichen Gesetzesprüfungsverfahrens mit VfGH-Beschluss vom 24.09.2024, G 32/2024-8).Paragraph 74, ZDG, wonach schriftliche Ausfertigungen von Erledigungen (Paragraph 18, AVG), die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, weder der Unterschrift noch der Beglaubigung bedürfen, ist seit der Novelle des Paragraph 18, AVG, welche am 01.01.2008 in Kraft trat, und dem Auslaufen der Übergangsbestimmung mit Ablauf des 31.12.2010 nicht mehr anwendbar, weil materiell derogiert vergleiche dazu die Einstellung eines diesbezüglichen Gesetzesprüfungsverfahrens mit VfGH-Beschluss vom 24.09.2024, G 32/2024-8). Ist die Entscheidung der belangten Behörde ein Nichtbescheid, so hat das BVwG die Beschwerde dagegen als unzulässig zurückzuweisen. Es darf den „Bescheid“ weder beheben noch durch Spruch feststellen, dass der Bescheid kein „Bescheid“ ist. Auf die vom BF angeführten Beschwerdegründe braucht vor diesem Hintergrund nicht näher eingegangen werden. Die Beschwerde ist mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes spruchgemäß zurückzuweisen. Konsequenz für den BF ist, dass derzeit kein rechtsgültiger Zuweisungsbescheid vorliegt und er daher den Zivildienst am 01.04.2025 NICHT antreten muss. Zu B) 2.2. Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Bescheides über die Abweisung des Befreiungsantrages vom 14.01.2025, Zl 443110/29/ZD/1225 Dass es sich beim Schreiben vom 27.12.2024 des BF um eine Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid vom 02.12.2024, Zl 443110/27/ZD/1224 handelt, ergibt sich aus der Anführung der Aktenzahl des Zuweisungsbescheides und der Formulierung „gerne möchte ich vom meinem Einspruch Gebrauch machen“. Die Behörde hat die Beschwerde in einen Befreiungsantrag umgedeutet, obwohl die Formulierung „Einspruch“, er sehe „momentan keine Option den Zivildienst abzuleisten“ und die Nichtstellung irgendeines Antrages auf gänzliche oder zeitweise Befreiung nicht darauf hingedeutet haben, dass er einen Befreiungsantrag nach § 13 ZDG stellen wollte. Daran ändert auch nichts, dass der BF diverse Gründe angeführt hat. Die Behörde hat die Beschwerde in einen Befreiungsantrag umgedeutet, obwohl die Formulierung „Einspruch“, er sehe „momentan keine Option den Zivildienst abzuleisten“ und die Nichtstellung irgendeines Antrages auf gänzliche oder zeitweise Befreiung nicht darauf hingedeutet haben, dass er einen Befreiungsantrag nach Paragraph 13, ZDG stellen wollte. Daran ändert auch nichts, dass der BF diverse Gründe angeführt hat. Wenn die Behörde das eingebrachte Rechtsmittel in einen Antrag auf Befreiung umdeutet, hätte sie ihm ein Parteiengehör einräumen, ihn darin gem § 12a AVG über die Voraussetzungen eines Befreiungsantrages nach § 13 ZDG aufklären und ihm einen Verbesserungsauftrag dahingehend erteilen müssen, dass er einen konkreten Antrag stellt, insbesondere bis wann er die Befreiung begehrt und welche Beweismittel vorzulegen sind. Wenn die Behörde das eingebrachte Rechtsmittel in einen Antrag auf Befreiung umdeutet, hätte sie ihm ein Parteiengehör einräumen, ihn darin gem Paragraph 12 a, AVG über die Voraussetzungen eines Befreiungsantrages nach Paragraph 13, ZDG aufklären und ihm einen Verbesserungsauftrag dahingehend erteilen müssen, dass er einen konkreten Antrag stellt, insbesondere bis wann er die Befreiung begehrt und welche Beweismittel vorzulegen sind. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zur unrichtigen Bezeichnung von Rechtsmitteln und zur Umdeutung beispielsweise das Folgende ausgeführt: Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels (hier: des Vorlageantrages als "Berufung") allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. November 1988, Zl. 88/11/0152; vom 21. April 1998, Zl. 98/11/0019; vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279, und den hg. Beschluss vom 27. Februar 1992, Zl. 92/17/0034). Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel käme nur dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel - insbesondere durch eine im Instanzenzug unzuständige Behörde - ergäbe (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 27. Februar 1992, Zl. 92/17/0034; sowie die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1998, Zl. 98/11/0019, und vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279)Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels (hier: des Vorlageantrages als "Berufung") allein vermag dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 8. November 1988, Zl. 88/11/0152; vom 21. April 1998, Zl. 98/11/0019; vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279, und den hg. Beschluss vom 27. Februar 1992, Zl. 92/17/0034). Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel käme nur dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel - insbesondere durch eine im Instanzenzug unzuständige Behörde - ergäbe vergleiche auch dazu den hg. Beschluss vom 27. Februar 1992, Zl. 92/17/0034; sowie die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1998, Zl. 98/11/0019, und vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0279) Auch der Aufschub des Zivildienstes und nicht nur die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Z 2 erster Fall ZDG 1986 dient, zumindest mittelbar, einem wirtschaftlichen Zweck, nämlich um dem Betreffenden - der die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt - den Abschluss einer Ausbildung zu ermöglichen, mit der er einen Beruf ergreifen und ein Einkommen erzielen kann. Der Zivildienstpflichtige hat sowohl in seinem Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG 1986 als auch in der Berufung klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es das Ziel seines Antrages ist, ihm den Abschluss der Berufsausbildung ohne weitere Unterbrechung zu ermöglichen. Darüber hinaus hat er aber konkrete Gründe hinsichtlich besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen iSd § 13 Abs. 1 ZDG 1986, die die Grundlage für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bilden könnten, nicht geltend gemacht. Eine Umdeutung seines Antrages in einen Befreiungsantrag kam schon wegen des im Antrag klar zum Ausdruck kommenden Begehrens nicht in Betracht (Hinweis E 16. Juni 1992, 92/11/0120). Es kann einer Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht versucht habe, den Antragsteller zur Modifizierung seines Ansinnes zu bewegen, sondern, dass sie sein Anbringen entgegennimmt und - so die Voraussetzungen nicht vorliegen – abweist (VwGH 27.09.2007, 2007/11/0112).Auch der Aufschub des Zivildienstes und nicht nur die Befreiung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall ZDG 1986 dient, zumindest mittelbar, einem wirtschaftlichen Zweck, nämlich um dem Betreffenden - der die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt - den Abschluss einer Ausbildung zu ermöglichen, mit der er einen Beruf ergreifen und ein Einkommen erzielen kann. Der Zivildienstpflichtige hat sowohl in seinem Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, ZDG 1986 als auch in der Berufung klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es das Ziel seines Antrages ist, ihm den Abschluss der Berufsausbildung ohne weitere Unterbrechung zu ermöglichen. Darüber hinaus hat er aber konkrete Gründe hinsichtlich besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen iSd Paragraph 13, Absatz eins, ZDG 1986, die die Grundlage für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bilden könnten, nicht geltend gemacht. Eine Umdeutung seines Antrages in einen Befreiungsantrag kam schon wegen des im Antrag klar zum Ausdruck kommenden Begehrens nicht in Betracht (Hinweis E 16. Juni 1992, 92/11/0120). Es kann einer Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht versucht habe, den Antragsteller zur Modifizierung seines Ansinnes zu bewegen, sondern, dass sie sein Anbringen entgegennimmt und - so die Voraussetzungen nicht vorliegen – abweist (VwGH 27.09.2007, 2007/11/0112). Die Befreiung von der Zivildienstpflicht nach § 13 Abs 1 Z 2 ZDG und der Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 ZDG sind zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsinstitute, die auf verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen beruhen, mögen sie sich auch faktisch für den Betroffenen ähnlich auswirken (Hinweis E 16.6.1992, 92/11/0120). Auch wenn der Zivildienstpflichtige familiäre Interessen für die Verspätung mit seinem Studium heranzog, nämlich, daß er seinen Vater und seinen behinderten Bruder zu betreuen HATTE, kam eine Umdeutung des Antrages in einen Befreiungsantrag wegen des im Antrag klar zum Ausdruck kommenden Begehrens auf Aufschub nicht in Betracht (VwGH 27.06.1995, 94/11/0150).Die Befreiung von der Zivildienstpflicht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG und der Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach Paragraph 14, ZDG sind zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsinstitute, die auf verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen beruhen, mögen sie sich auch faktisch für den Betroffenen ähnlich auswirken (Hinweis E 16.6.1992, 92/11/0120). Auch wenn der Zivildienstpflichtige familiäre Interessen für die Verspätung mit seinem Studium heranzog, nämlich, daß er seinen Vater und seinen behinderten Bruder zu betreuen HATTE, kam eine Umdeutung des Antrages in einen Befreiungsantrag wegen des im Antrag klar zum Ausdruck kommenden Begehrens auf Aufschub nicht in Betracht (VwGH 27.06.1995, 94/11/0150). Wenn sogar ein Antrag nach § 14 ZDG nicht in einen Antrag nach § 13 ZDG umgedeutet werden darf, dann gilt das umso mehr für eine Umdeutung eines als „Einspruch“ bezeichneten Schriftstückes in einen Befreiungsantrag nach einer Rechtsmittelbelehrung in einem Zuweisungsbescheid.Wenn sogar ein Antrag nach Paragraph 14, ZDG nicht in einen Antrag nach Paragraph 13, ZDG umgedeutet werden darf, dann gilt das umso mehr für eine Umdeutung eines als „Einspruch“ bezeichneten Schriftstückes in einen Befreiungsantrag nach einer Rechtsmittelbelehrung in einem Zuweisungsbescheid. Da der BF nach richtiger Würdigung keinen Antrag auf Befreiung eingebracht hat, sondern ein Rechtsmittel gegen einen Zuweisungsbescheid nach § 8 ZDG, bestand keine Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung über einen Befreiungsantrag nach § 13 ZDG. Da der BF nach richtiger Würdigung keinen Antrag auf Befreiung eingebracht hat, sondern ein Rechtsmittel gegen einen Zuweisungsbescheid nach Paragraph 8, ZDG, bestand keine Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung über einen Befreiungsantrag nach Paragraph 13, ZDG. Eine Unzuständigkeit der Behörde ist vom BVwG von Amts wegen wahrzunehmen. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom BF nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010). Der Beschwerde gegen die Abweisung des Befreiungsantrages ist daher spruchgemäß stattzugeben und der Bescheid aufzuheben. 2.3. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird der BF darauf hingewiesen, dass er wenn er die behördliche Prüfung einer befristete Befreiung vom Zivildienst erreichen will, einen Antrag auf Befreiung nach § 13 ZDG bei der ZISA stellen muss. Darin hat er über seine Angaben in der Beschwerde hinaus, besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen anzuführen und zu beweisen, die eine Befreiung bis zu einem bestimmten Datum nachvollziehbar erforderlich machen. Die bloße Behauptung genügt nicht. 2.3. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird der BF darauf hingewiesen, dass er wenn er die behördliche Prüfung einer befristete Befreiung vom Zivildienst erreichen will, einen Antrag auf Befreiung nach Paragraph 13, ZDG bei der ZISA stellen muss. Darin hat er über seine Angaben in der Beschwerde hinaus, besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen anzuführen und zu beweisen, die eine Befreiung bis zu einem bestimmten Datum nachvollziehbar erforderlich machen. Die bloße Behauptung genügt nicht. Der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz vor der Leistung des Zivildienstes, etwa weil sich eine besonders günstige Chance ergeben hat, rechtfertigt eine Befreiung grundsätzlich nicht (VwGH 18.5.1993, 92/11/0283; 23.4.1996, 95/11/0399; 19.3.1997, 97/11/0012; 10.11.1998, 97/11/0293). Gemäß § 7 Abs 1 ZDG sind zum ordentlichen Zivildienst alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; die Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erlischt - mangels dafür erfolgter Zuweisung - erst mit Vollendung des 35. Lebensjahres. Demgemäß wurden auch in einem Fall, in dem nach Ende des Aufschubs des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes eine Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst über mehrere Jahre hindurch nicht erfolgt ist, die aus der Gründung und dem Ausbau eines Unternehmens durch den Zivildienstpflichtigen abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iSd § 13 Abs 1 Z 2 ZDG beurteilt (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/11/0266 oder zuletzt 23.08.2024, Ra 2024/11/0124, wo bei einer Zuweisung noch 16 Jahre nach der Zivildiensterklärung eine Verletzung der Harmonisierungspflicht bestand).Der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz vor der Leistung des Zivildienstes, etwa weil sich eine besonders günstige Chance ergeben hat, rechtfertigt eine Befreiung grundsätzlich nicht (VwGH 18.5.1993, 92/11/0283; 23.4.1996, 95/11/0399; 19.3.1997, 97/11/0012; 10.11.1998, 97/11/0293). Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ZDG sind zum ordentlichen Zivildienst alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; die Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erlischt - mangels dafür erfolgter Zuweisung - erst mit Vollendung des 35. Lebensjahres. Demgemäß wurden auch in einem Fall, in dem nach Ende des Aufschubs des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes eine Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst über mehrere Jahre hindurch nicht erfolgt ist, die aus der Gründung und dem Ausbau eines Unternehmens durch den Zivildienstpflichtigen abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG beurteilt vergleiche etwa VwGH 27.3.2007, 2006/11/0266 oder zuletzt 23.08.2024, Ra 2024/11/0124, wo bei einer Zuweisung noch 16 Jahre nach der Zivildiensterklärung eine Verletzung der Harmonisierungspflicht bestand). Das oben Gesagte gilt umso mehr, wenn der Zivildienst nach einer ersten rechtmäßigen Zuweisung unrechtmäßig gar nicht angetreten wurde, wie hier. Das bedeutet aber nicht, dass die vom BF in der Beschwerde geschilderte finanzielle Situation, seine Rückzahlungsverpflichtungen und seine familiäre Situation auf Grund der Geburt seiner Zwillinge nicht besonders rücksichtswürdig sein können. Er hat aber nachzuweisen, dass er in Kenntnis seiner Zivildienstpflicht alles unternommen hat, um diese zu erfüllen (Versuch der Aussetzung der Rückzahlungspflicht oder Reduzierung für die Dauer des Zivildienstes, Darlegung der Hilfsmöglichkeiten für seine Frau, Einschulung eines Vertreters, Verschiebung von Aufträgen etc.). 2.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid zurückzuweisen ist und der Bescheid über die Abweisung des Befreiungsantrages wegen Unzuständigkeit der ZISA aufzuheben ist und dies bereits auf Grund der Aktenlage feststeht. 2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid zurückzuweisen ist und der Bescheid über die Abweisung des Befreiungsantrages wegen Unzuständigkeit der ZISA aufzuheben ist und dies bereits auf Grund der Aktenlage feststeht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W208.2307944.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.