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{'item': 'W225 2265422-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW225 2265422-2 Spruch, W225 2265422-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am XXXX 2022 statt.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2022 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am römisch 40 2022 statt.
  3. Am 31.10.2022 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde).
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 13.06.2023, Zl. W135 2265422-1/15E, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
  5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 13.06.2023, Zl. W135 2265422-1/15E, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
  6. Am XXXX 2023 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) ein.
  7. Am römisch 40 2023 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) ein.
  8. Am XXXX 2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
  9. Am römisch 40 2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer eine Beschwerde erhoben.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer eine Beschwerde erhoben.
  12. Am 21.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom BVwG die Möglichkeit eingeräumt, zu der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien vom 10.12.2024 (Aktuelle Lage nach dem Sturz der Assad-Regierung) Stellung zu nehmen. Am 24.02.2025 wurde vom Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme an das BVwG übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX 1996 in XXXX im Gouvernement Idlib in Syrien geboren, wo er auch aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat gelebt hat. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und gehört der Religionsgemeinschaft des sunnitischen Islam an. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und wurde am römisch 40 1996 in römisch 40 im Gouvernement Idlib in Syrien geboren, wo er auch aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat gelebt hat. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und gehört der Religionsgemeinschaft des sunnitischen Islam an. Seine Muttersprache ist Arabisch. XXXX im Gouvernement Idlib befindet sich aktuell, wie auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vom 13.06.2023, Zl. W135 2265422-1/15E, unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS, ehemals: al-Nusra Front). römisch 40 im Gouvernement Idlib befindet sich aktuell, wie auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vom 13.06.2023, Zl. W135 2265422-1/15E, unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS, ehemals: al-Nusra Front). 1.
  15. Zum Verfahren W135 2265422-1/15E (erstes Verfahren): Im Erkenntnis des BVwG vom 13.06.2023, Zl. W135 2265422-1/15E, wurde das Folgende festgestellt: „Der Beschwerdeführer hat in Syrien den verpflichtenden Wehrdienst nicht abgeleistet. Bisher wurde der Beschwerdeführer nicht zum Militärdienst einberufen und hat er sich sohin auch nicht einer konkret an ihn persönlich gerichteten Einberufung entzogen oder einer solchen nicht Folge geleistet. Das syrische Regime kann in jenen Teilen der Provinz Idlib, welche sich unter der Kontrolle der Gruppierung Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) befinden, keine Personen zum Militärdienst einberufen. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist zudem ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbar. Im gegenwärtigen Zeitpunkt droht dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort in der syrischen Provinz Idlib nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die zwangsweise Rekrutierung durch die Streitkräfte des syrischen Regimes, durch Hay'at Tahrir ash-Sham und/oder durch eine der sonstigen Konfliktparteien. Der Beschwerdeführer ist wegen seiner Herkunft, wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien, wegen seines Aufenthalts in Österreich, wegen seiner Asylantragstellung und/oder wegen seiner allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Er ist auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von der syrischen Regierung oder einer sonstigen Konfliktpartei als oppositioneller Gegner angesehen zu werden. Dem Beschwerdeführer droht somit in Syrien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung.“ 1.
  16. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren (Folgeantrag): Im Folgeantrag gab der Beschwerdeführer das Folgende an: „Ich halte meine alten Fluchtgründe aufrecht, und bin en[t]täuscht über den Ausgang meines Verfahrens. Mir wurde gesagt, ich könnte jederzeit abgeschoben werden von Österreich. Meine Familie leben in einer schwierigen Situation in der Türkei. Meine Frau ist alleine in der Türkei. […] Mich erwartet die Todesstrafe. […] Mein erster Fluchtgrund ist das Militär, mein zweiter Grund ist, dass ich durch die Al-Nusra Front bedroht bin. […] Ja, ich möchte noch anfügen, dass ich am Gericht nicht gut behandelt wurde.“ In der Stellungnahme vom 24.02.2025 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es zurzeit noch nicht abschätzbar ist, wie sich die Lage in Syrien entwickeln wird, dass die HTS nun Syrien beherrscht und es unklar ist, ob es zu einer Verbesserung der humanitären Situation in Syrien kommen wird. 1.
  17. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Auszug aus der Kurzinformation der „Staatendokumentation SYRIEN Sicherheitslage - Politische Lage Dezember 2024 - Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“: „
  18. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – […] und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive: […] Am 30.
  19. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  20. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  21. auf 8.
  22. (BBC 8.12.2024). Am 6.
  23. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  24. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
  25. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  26. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  27. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024).Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ […] nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure nach der Machtübernahme durch die Oppositionsgruppierungen: […] Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024: […] Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
  28. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  29. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  30. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  31. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  32. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
  33. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). […]“
  34. Beweiswürdigung: 2.
  35. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Hinsichtlich dem Geburtsort des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren angeführt hat, dass dieser in XXXX in Idlib geboren worden sei. Daher war der Angabe in diesem Verfahren (Folgeantrag), wonach er in Quamishli geboren sei, nicht zu folgen. Dies würde auch dem Vorbringen widersprechen, wonach er Angst vor der HTS (ehemals: al-Nusra Front) habe, da Quamishli von den Kurden kontrolliert wird.Hinsichtlich dem Geburtsort des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren angeführt hat, dass dieser in römisch 40 in Idlib geboren worden sei. Daher war der Angabe in diesem Verfahren (Folgeantrag), wonach er in Quamishli geboren sei, nicht zu folgen. Dies würde auch dem Vorbringen widersprechen, wonach er Angst vor der HTS (ehemals: al-Nusra Front) habe, da Quamishli von den Kurden kontrolliert wird. Dass sich XXXX im Gouvernement Idlib unter der Kontrolle der HTS befindet, ergibt sich aus einer Einsicht unter „syria.liveuamap.com“ und dem unter Pkt. II.1.
  36. angeführten Länderbericht. Dass sich dieser Ort auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vom 13.06.2023, Zl. W135 2265422-1/15E, unter der Kontrolle der HTS befunden hat, ergibt sich aus der eben genannten Entscheidung vom 13.06.2023 selbst.Dass sich römisch 40 im Gouvernement Idlib unter der Kontrolle der HTS befindet, ergibt sich aus einer Einsicht unter „syria.liveuamap.com“ und dem unter Pkt. römisch zwei.1.
  37. angeführten Länderbericht. Dass sich dieser Ort auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vom 13.06.2023, Zl. W135 2265422-1/15E, unter der Kontrolle der HTS befunden hat, ergibt sich aus der eben genannten Entscheidung vom 13.06.2023 selbst. 2.
  38. Zum Verfahren W135 2265422-1/15E (erstes Verfahren): Die Feststellung ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 13.06.2023, Zl. W135 2265422-1/15E (S. 5 f.). 2.
  39. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren (Folgeantrag): Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, dem Beschwerdeschriftsatz (S.2) und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.02.
  40. Anzumerken ist, dass in dem Beschwerdeschriftsatz mit keinem Wort angeführt wird, in welchem Zusammenhang eine Änderung des relevanten Sachverhaltes eingetreten sei. Es wird lediglich mehrfach angeführt, dass die belangte Behörde, hätte diese aktuelle Länderberichte herangezogen, zu dem Schluss kommen hätte müssen, dass eine solche Änderung eingetreten sei. Zudem wird darin lediglich wiederholt, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung seitens des syrischen Regimes und der Al-Nusra-Front befürchte. Auch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.02.2025 wird nicht erwähnt, inwiefern es im Hinblick auf das Erkenntnis des BVwG vom 13.06.2023, Zl. W135 2265422-1/15E, zu einer für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Änderung gekommen sei. 2.
  41. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die Feststellung ergibt sich aus der der Kurzinformation „Staatendokumentation SYRIEN Sicherheitslage - Politische Lage Dezember 2024 - Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“.
  42. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  43. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache:3.
  44. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Zurückweisung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache: § 68 AVG lautet auszugsweise:Paragraph 68, AVG lautet auszugsweise: „Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. […]“ Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene Sachen vor, wenn in der für den Vorbescheid (Erkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Erkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren Begehren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde (Gericht) zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme. Eine andere rechtliche Beurteilung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid (Erkenntnis) auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde (Gericht) einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz. 25 [Stand 01.03.2018, rdb.at]). Im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene Sachen vor, wenn in der für den Vorbescheid (Erkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Erkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren Begehren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde (Gericht) zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme. Eine andere rechtliche Beurteilung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid (Erkenntnis) auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde (Gericht) einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz. 25 [Stand 01.03.2018, rdb.at]). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 m.w.N.).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 m.w.N.). Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz geändert hat. Das Verwaltungsgericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Im vorliegenden Fall ist als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des BVwG vom 13.06.2023, Zl. W135 2265422-1/15E, heranzuziehen. Wie festgestellt, brachte der Beschwerdeführer zur individuellen Begründung seines aktuellen Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten keinen neuen Sachverhalt im Sinne der dargelegten Judikatur dar, der sich im Kern als glaubwürdig erwiesen hat und geeignet gewesen wäre, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. So wurde im Rahmen des Folgeantrages vom Beschwerdeführers ein neuer Sachverhalt nicht behauptet (siehe Pkt. II.1.
  1. und Pkt. II.1.3.). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung lediglich aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt aber kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). So wurde im Rahmen des Folgeantrages vom Beschwerdeführers ein neuer Sachverhalt nicht behauptet (siehe Pkt. römisch zwei.1.
  2. und Pkt. römisch zwei.1.3.). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung lediglich aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt aber kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrages auf Grund eines geänderten Sachverhalts nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat. Jedoch ist vom BVwG zu prüfen, ob sich die Sach- und Rechtslage seit der Stellung eines neuerlichen Antrages, der von der Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, geändert hat. Es darf nicht die Frage, ob res iudicata vorliegt, nach dem Sachverhalt beurteilen, der der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorlag. (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 27 [Stand 1.3.2018, rdb.at])Jedoch ist vom BVwG zu prüfen, ob sich die Sach- und Rechtslage seit der Stellung eines neuerlichen Antrages, der von der Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, geändert hat. Es darf nicht die Frage, ob res iudicata vorliegt, nach dem Sachverhalt beurteilen, der der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorlag. (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 27 [Stand 1.3.2018, rdb.at]) Aus den gegenständlichen Länderfeststellungen ergibt sich, dass das syrische Regime unter al-Assad gestürzt wurde und nicht mehr existiert. Unabhängig davon, dass eine Gefahr durch dieses Regime in der Entscheidung des BVwG vom 13.06.2023, Zl. W135 2265422-1/15E, bereits verneint wurde, kann, aufgrund der mangelnden Existenz dieses Regimes zum derzeitigen Zeitpunkt, keine Gefahr mehr von diesem ausgehen. XXXX im Gouvernement Idlib wird, wie schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vom 13.06.2023, Zl. W135 2265422-1/15E, weiterhin von der HTS beherrscht und eine asylrelevante Gefahr bereits verneint. Aus den gegenständlichen Länderfeststellungen ergibt sich, dass das syrische Regime unter al-Assad gestürzt wurde und nicht mehr existiert. Unabhängig davon, dass eine Gefahr durch dieses Regime in der Entscheidung des BVwG vom 13.06.2023, Zl. W135 2265422-1/15E, bereits verneint wurde, kann, aufgrund der mangelnden Existenz dieses Regimes zum derzeitigen Zeitpunkt, keine Gefahr mehr von diesem ausgehen. römisch 40 im Gouvernement Idlib wird, wie schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vom 13.06.2023, Zl. W135 2265422-1/15E, weiterhin von der HTS beherrscht und eine asylrelevante Gefahr bereits verneint. Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 24.02.2025 genannten höchstgerichtlichen Judikatur, welche im Zusammenhang mit der Machtergreifung durch die Taliban in Afghanistan ergangen ist (siehe u.a. VfGH 19.09.2022, E 3015/2021), verkennt der Beschwerdeführer, dass die humanitäre Lage in Syrien bereits im Erkenntnis des BVwG vom 13.06.2023, Zl. W135 2265422-1/15E, dahingehend berücksichtigt wurde, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Eine Gefahr im Hinblick auf Art 2 und 3 EMRK ist daher ausgeschlossen. Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 24.02.2025 genannten höchstgerichtlichen Judikatur, welche im Zusammenhang mit der Machtergreifung durch die Taliban in Afghanistan ergangen ist (siehe u.a. VfGH 19.09.2022, E 3015 aus 2021,), verkennt der Beschwerdeführer, dass die humanitäre Lage in Syrien bereits im Erkenntnis des BVwG vom 13.06.2023, Zl. W135 2265422-1/15E, dahingehend berücksichtigt wurde, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Eine Gefahr im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK ist daher ausgeschlossen. Somit war eine neue Sachentscheidung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Somit war eine neue Sachentscheidung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall des Beschwerdeführers deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakts die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist hier der Fall, da der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.Zudem kann die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist hier der Fall, da der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W225.2265422.2.00

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