RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW225 2281826-1 Spruch, W225 2281826-1/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Dr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) beantragte mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: belangten Behörde) eingelangtem Schreiben eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale.
- römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) beantragte mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: belangten Behörde) eingelangtem Schreiben eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale.
- Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers ab.
- Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers ab.
- Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX die Beschwerde zur Verbesserung zurück.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 die Beschwerde zur Verbesserung zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers ab.1.
- Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers ab. 1.
- Dagegen wurde per E-Mail am XXXX Beschwerde erhoben. Als Absender der E-Mail erscheint „ XXXX “, mit der E-Mail-Adresse XXXX , auf.1.
- Dagegen wurde per E-Mail am römisch 40 Beschwerde erhoben. Als Absender der E-Mail erscheint „ römisch 40 “, mit der E-Mail-Adresse römisch 40 , auf. 1.
- Am XXXX langte die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
- Am römisch 40 langte die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
- Aus der Beschwerdemail vom XXXX geht hervor, dass diese von XXXX verfasst und abgesendet wurde. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer die Verbesserung der eingebrachten Beschwerde aufgetragen, insbesondere die Vorlage einer entsprechenden Vertretungsvollmacht. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer dafür zwei Wochen ein, mit dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde zurückgewiesen wird.1.
- Aus der Beschwerdemail vom römisch 40 geht hervor, dass diese von römisch 40 verfasst und abgesendet wurde. Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer die Verbesserung der eingebrachten Beschwerde aufgetragen, insbesondere die Vorlage einer entsprechenden Vertretungsvollmacht. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer dafür zwei Wochen ein, mit dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde zurückgewiesen wird. 1.
- Der Beschwerdeführer lies die ihm eingeräumte Frist fruchtlos verstreichen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen von Punkt II. 1.
- bis 1.
- beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.Die Feststellungen von Punkt römisch zwei. 1.
- bis 1.
- beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung, dass die Beschwerdemail von XXXX verfasst und abgesendet wurde, ergibt sich zum einen daraus, dass diese als Absender hervorgeht, zum anderen aus dem Inhalt: „[…] Zu der Behauptung das bereits ein Schreiben mit der Begründung der Abweisung geschickt wurde muss ic dies vermeinen. Meine Schwiegereltem XXXX sind beide dement und verlegen bzw. vernichten leider des öfteren die angekommene Post […]“ Die Feststellung, dass die Beschwerdemail von römisch 40 verfasst und abgesendet wurde, ergibt sich zum einen daraus, dass diese als Absender hervorgeht, zum anderen aus dem Inhalt: „[…] Zu der Behauptung das bereits ein Schreiben mit der Begründung der Abweisung geschickt wurde muss ic dies vermeinen. Meine Schwiegereltem römisch 40 sind beide dement und verlegen bzw. vernichten leider des öfteren die angekommene Post […]“ Da beim Bundesverwaltungsgericht bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Verbesserung eingelangt ist, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist verstreichen hat lassen (Punkt II. 1.5.)Da beim Bundesverwaltungsgericht bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Verbesserung eingelangt ist, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist verstreichen hat lassen (Punkt römisch zwei. 1.5.)
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG sind Mängel schriftlicher Anbringen nicht sogleich zurückzuweisen. Das Gericht hat von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind Mängel schriftlicher Anbringen nicht sogleich zurückzuweisen. Das Gericht hat von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wie festgestellt, ist Absender der Beschwerde nicht der Beschwerdeführer, sondern XXXX . Aufgrund dessen wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine Vertretungsvollmacht vorzulegen (vgl. VwGH 96/07/0184 „[z]u den nach § 13 AVG zu behebenden Formgebrechen zählen etwa das Fehlen einer Vollmacht […]“. Infolge der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages war die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Wie festgestellt, ist Absender der Beschwerde nicht der Beschwerdeführer, sondern römisch 40 . Aufgrund dessen wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine Vertretungsvollmacht vorzulegen vergleiche VwGH 96/07/0184 „[z]u den nach Paragraph 13, AVG zu behebenden Formgebrechen zählen etwa das Fehlen einer Vollmacht […]“. Infolge der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages war die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu B) Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die vorliegende Entscheidung folgt der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W225.2281826.1.00