PflG) die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2024/2025, ordnete an, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen Deutschförderkurs
OG) an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe, wies die Erstbeschwerdeführerin auf ihre Pflicht, für die Erfüllung der Schulpflicht der Zweitbeschwerdeführerin zu sorgen, hin, und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus. 2. Mit dem – am 11. November 2024 zugestellten – angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde
Paragraph 11, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 2 a, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2024 aus 2025,, ordnete an, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen Deutschförderkurs
Paragraph 8 h, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG) an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe, wies die Erstbeschwerdeführerin auf ihre Pflicht, für die Erfüllung der Schulpflicht der Zweitbeschwerdeführerin zu sorgen, hin, und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus.
PflG betrage die Frist zur Erhebung einer Beschwerde fünf Tage. Da der Bescheid der Erstbeschwerdeführerin am
Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG betrage die Frist zur Erhebung einer Beschwerde fünf Tage. Da der Bescheid der Erstbeschwerdeführerin am
PflG die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2024/2025 und ordnete (u.a.) an, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen Deutschförderkurs
OG an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hat.Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde
Paragraph 11, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 2 a, SchPflG die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2024 aus 2025, und ordnete (u.a.) an, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen Deutschförderkurs
Paragraph 8 h, Absatz 3, SchOG an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hat. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde (u.a.) auf die fünftägige Beschwerdefrist hin. Dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Erstbeschwerdeführerin durch Hinterlegung am
PflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 leg. cit. genannten Schule mindestens gleichwertig ist.3.1.1.
Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, leg. cit. genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
PflG gelten die Abs. 1 und 2 nicht für Schüler, die eine Deutschförderklasse
2 oder einen Deutschförderkurs
OG zu besuchen haben. Diese Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG gelten die Absatz eins und 2 nicht für Schüler, die eine Deutschförderklasse
Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs
Paragraph 8 h, Absatz 3, SchOG zu besuchen haben. Diese Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.
Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.
PflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht i.S.d. § 5 leg. cit. zu erfüllen hat, wenn
Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 2, SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht i.S.d. Paragraph 5, leg. cit. zu erfüllen hat, wenn
Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
PflG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht in Fällen des § 11 Abs. 6 SchPflG fünf Tage.
Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht in Fällen des Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG fünf Tage.
1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden
1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz (ZustG) zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden
Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz (ZustG) zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
G ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Hinterlegte Dokumente sind nach § 17 Abs. 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und gelten mit dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.
Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Hinterlegte Dokumente sind nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und gelten mit dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Nach § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.Nach Paragraph 22, Absatz eins, ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. 3.1.
G und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097, m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den
Paragraph 292, Absatz 2, Zivilprozessordnung in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097, m.w.N.). Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht. Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, ist die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199, m.w.N.).Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht. Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, ist die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung vergleiche VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199, m.w.N.). 3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zwar vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung einen Verspätungsvorhalt an die Erstbeschwerdeführerin unterließ, weshalb der belangten Behörde ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist (vgl. dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057, m.w.N.; vgl. auch VwGH 21.03.2024, Ra 2024/03/0011, m.w.N.), jedoch wurden in der Beschwerdevorentscheidung die Versäumung der Rechtsmittelfrist festgestellt und die Ergebnisse des entsprechenden Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben. Damit wurde die erfolgte Verletzung des Parteiengehörs saniert (vgl. wieder VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; 24.10.2017, Ra 2016/06/0104, m.w.H.).Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zwar vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung einen Verspätungsvorhalt an die Erstbeschwerdeführerin unterließ, weshalb der belangten Behörde ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist vergleiche dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057, m.w.N.; vergleiche auch VwGH 21.03.2024, Ra 2024/03/0011, m.w.N.), jedoch wurden in der Beschwerdevorentscheidung die Versäumung der Rechtsmittelfrist festgestellt und die Ergebnisse des entsprechenden Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben. Damit wurde die erfolgte Verletzung des Parteiengehörs saniert vergleiche wieder VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; 24.10.2017, Ra 2016/06/0104, m.w.H.). Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde
PflG die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2024/2025 und ordnete (u.a.) an, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen Deutschförderkurs
OG an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hat.Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde
Paragraph 11, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 2 a, SchPflG die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2024 aus 2025, und ordnete (u.a.) an, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen Deutschförderkurs
Paragraph 8 h, Absatz 3, SchOG an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hat. Folglich greift die in § 27 Abs. 2 SchPflG normierte fünftätige Beschwerdefrist, was insbesondere einer rechtsfreundlichen Vertretung bekannt sein muss. Auf diese fünftätige Beschwerdefrist wies die belangte Behörde auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hin.Folglich greift die in Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG normierte fünftätige Beschwerdefrist, was insbesondere einer rechtsfreundlichen Vertretung bekannt sein muss. Auf diese fünftätige Beschwerdefrist wies die belangte Behörde auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hin. Wie oben dargelegt, wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den der Gegenbeweis zulässig ist. Wie festgestellt, ist dem im Akt befindlichen Rückschein zu entnehmen, dass der hier angefochtene Bescheid an der Abgabestelle der rechtsfreundlichen Vertretung der Erstbeschwerdeführerin am
G beurkundet. Demnach ist von einem ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein auszugehen, der somit eine öffentliche Urkunde darstellt.Wie festgestellt, ist dem im Akt befindlichen Rückschein zu entnehmen, dass der hier angefochtene Bescheid an der Abgabestelle der rechtsfreundlichen Vertretung der Erstbeschwerdeführerin am
Paragraph 22, Absatz eins, ZustG beurkundet. Demnach ist von einem ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein auszugehen, der somit eine öffentliche Urkunde darstellt. Folglich wurde der angefochtene Bescheid der rechtsfreundlichen Vertretung der Erstbeschwerdeführerin rechtmäßig am 11. November 2024 durch Hinterlegung zugestellt. Die fünftägige Beschwerdefrist
PflG begann daher an dem darauffolgenden Tag, dem
Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG begann daher an dem darauffolgenden Tag, dem
GVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.2 Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Zustellvorgang mit der Hinterlegung abgeschlossen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist. 3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Zustellvorgang mit der Hinterlegung abgeschlossen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W227.2308247.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.