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{'item': 'W227 2308247-1'}

Obsah (11)§ 11§ 8h§ 27§ 32§ 33§ 17§ 292§ 22§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW227 2308247-1 Spruch, W227 2308247-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 11Abs. 6 i.V.m. Abs. 2a Schulpflichtgesetz 1985 (Sch

PflG) die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2024/2025, ordnete an, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen Deutschförderkurs

§ 8hAbs. 3 Schulorganisationsgesetz (Sch

OG) an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe, wies die Erstbeschwerdeführerin auf ihre Pflicht, für die Erfüllung der Schulpflicht der Zweitbeschwerdeführerin zu sorgen, hin, und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus. 2. Mit dem – am 11. November 2024 zugestellten – angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde

Paragraph 11, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 2 a, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2024 aus 2025,, ordnete an, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen Deutschförderkurs

Paragraph 8 h, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG) an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe, wies die Erstbeschwerdeführerin auf ihre Pflicht, für die Erfüllung der Schulpflicht der Zweitbeschwerdeführerin zu sorgen, hin, und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung (erst) am
  2. November 2024 die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom
  4. Dezember 2024, Zl. 9131.002/0080-Präs3a/2024, wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:

§ 27Abs. 2 Sch

PflG betrage die Frist zur Erhebung einer Beschwerde fünf Tage. Da der Bescheid der Erstbeschwerdeführerin am

  1. November 2024 zugestellt worden sei, erweise sich die am
  2. November 2024 erhobene Beschwerde als verspätet.

Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG betrage die Frist zur Erhebung einer Beschwerde fünf Tage. Da der Bescheid der Erstbeschwerdeführerin am

  1. November 2024 zugestellt worden sei, erweise sich die am
  2. November 2024 erhobene Beschwerde als verspätet.
  3. Daraufhin stellte die Erstbeschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig einen (nicht näher begründeten) Vorlageantrag, im Rahmen dessen sie auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid stellte. Zum Wiedereinsetzungsantrag führte die rechtsfreundliche Vertretung u.a. aus, dass die „Abholfrist von Freitag 08.11.2024 bis Montag 11.11.2024 laut Hinterlegungsschein (Beilage /5) als unzumutbar kurz anzusehen“ sei; auch könne „in keinster Weise von einer behördlichen 5-Tagesfrist ausgegangen“ werden.
  4. Mit Bescheid vom
  5. Februar 2025, Zl. 9131.003/0002-Präs3a/2025, wies die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag ab.
  6. Am
  7. Februar 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Untersagungsbescheid samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor; eine allfällige Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid legte sie bis dato nicht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde

§ 11Abs. 6 i.V.m. Abs. 2a Sch

PflG die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2024/2025 und ordnete (u.a.) an, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen Deutschförderkurs

§ 8hAbs. 3 Sch

OG an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hat.Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde

Paragraph 11, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 2 a, SchPflG die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2024 aus 2025, und ordnete (u.a.) an, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen Deutschförderkurs

Paragraph 8 h, Absatz 3, SchOG an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hat. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde (u.a.) auf die fünftägige Beschwerdefrist hin. Dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Erstbeschwerdeführerin durch Hinterlegung am

  1. November 2024, einem Montag, zugestellt. Am Rückschein hielt der Zusteller u.a. fest, dass am
  2. November 2024 ein Zustellversuch an die rechtsfreundliche Vertretung der Erstbeschwerdeführerin stattfand, der Bescheid zur Abholung beim Postamt XXXX hinterlegt wurde, die Abholfrist am
  3. November 2024 begann und die Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung der rechtsfreundlichen Vertretung der Erstbeschwerdeführerin eingelegt wurde. Am Ende des Rückscheines findet sich die Unterschrift des Zustellers. Der hinterlegte Bescheid wurde bis
  4. November 2024 zur Abholung bereitgehalten und danach an die belangte Behörde rückübermittelt.Dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Erstbeschwerdeführerin durch Hinterlegung am
  5. November 2024, einem Montag, zugestellt. Am Rückschein hielt der Zusteller u.a. fest, dass am
  6. November 2024 ein Zustellversuch an die rechtsfreundliche Vertretung der Erstbeschwerdeführerin stattfand, der Bescheid zur Abholung beim Postamt römisch 40 hinterlegt wurde, die Abholfrist am
  7. November 2024 begann und die Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung der rechtsfreundlichen Vertretung der Erstbeschwerdeführerin eingelegt wurde. Am Ende des Rückscheines findet sich die Unterschrift des Zustellers. Der hinterlegte Bescheid wurde bis
  8. November 2024 zur Abholung bereitgehalten und danach an die belangte Behörde rückübermittelt. Erst am
  9. November 2024 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Erstbeschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde.
  10. Beweiswürdigung Die Feststellungen basieren auf der unstrittigen Aktenlage – insbes. aus dem Rückschein ergibt sich der Zustellvorgang des angefochtenen Bescheides (siehe zusätzlich das unter Punkt 3.1.
  11. Ausgeführte).
  12. Rechtliche Beurteilung 3.
  13. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.

§ 11Abs. 1 und Abs. 2 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 leg. cit. genannten Schule mindestens gleichwertig ist.3.1.1.

Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, leg. cit. genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs. 2a Sch

PflG gelten die Abs. 1 und 2 nicht für Schüler, die eine Deutschförderklasse

§ 8hAbs.

2 oder einen Deutschförderkurs

§ 8hAbs. 3 Sch

OG zu besuchen haben. Diese Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

Paragraph 11, Absatz 2 a, SchPflG gelten die Absatz eins und 2 nicht für Schüler, die eine Deutschförderklasse

Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs

Paragraph 8 h, Absatz 3, SchOG zu besuchen haben. Diese Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

§ 11Abs. 3 Sch

PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.

Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.

§ 11Abs. 6 Z 2 Sch

PflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht i.S.d. § 5 leg. cit. zu erfüllen hat, wenn

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 2, SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht i.S.d. Paragraph 5, leg. cit. zu erfüllen hat, wenn

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

§ 27Abs. 2 Sch

PflG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht in Fällen des § 11 Abs. 6 SchPflG fünf Tage.

Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht in Fällen des Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG fünf Tage.

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz (ZustG) zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, Zustellgesetz (ZustG) zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

§ 17Abs. 2 Zust

G ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Hinterlegte Dokumente sind nach § 17 Abs. 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und gelten mit dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.

Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Hinterlegte Dokumente sind nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und gelten mit dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Nach § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.Nach Paragraph 22, Absatz eins, ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. 3.1.

  1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 2 SchPflG ist von einer fünftätigen Beschwerdefrist auszugehen (vgl. VfGH 04.03.2024, G 261/2023, wonach der Verfassungsgerichtshof zunächst Bedenken gegen die fünftägige Beschwerdefrist nach § 27 Abs. 2 SchPflG hegte, diese jedoch wieder verwarf).3.1.
  2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG ist von einer fünftätigen Beschwerdefrist auszugehen vergleiche VfGH 04.03.2024, G 261 aus 2023,, wonach der Verfassungsgerichtshof zunächst Bedenken gegen die fünftägige Beschwerdefrist nach Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG hegte, diese jedoch wieder verwarf). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den

§ 292Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 24 VSt

G und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097, m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den

Paragraph 292, Absatz 2, Zivilprozessordnung in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097, m.w.N.). Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht. Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, ist die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199, m.w.N.).Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht. Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, ist die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung vergleiche VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199, m.w.N.). 3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zwar vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung einen Verspätungsvorhalt an die Erstbeschwerdeführerin unterließ, weshalb der belangten Behörde ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist (vgl. dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057, m.w.N.; vgl. auch VwGH 21.03.2024, Ra 2024/03/0011, m.w.N.), jedoch wurden in der Beschwerdevorentscheidung die Versäumung der Rechtsmittelfrist festgestellt und die Ergebnisse des entsprechenden Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben. Damit wurde die erfolgte Verletzung des Parteiengehörs saniert (vgl. wieder VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; 24.10.2017, Ra 2016/06/0104, m.w.H.).Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde zwar vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung einen Verspätungsvorhalt an die Erstbeschwerdeführerin unterließ, weshalb der belangten Behörde ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist vergleiche dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057, m.w.N.; vergleiche auch VwGH 21.03.2024, Ra 2024/03/0011, m.w.N.), jedoch wurden in der Beschwerdevorentscheidung die Versäumung der Rechtsmittelfrist festgestellt und die Ergebnisse des entsprechenden Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben. Damit wurde die erfolgte Verletzung des Parteiengehörs saniert vergleiche wieder VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057; 24.10.2017, Ra 2016/06/0104, m.w.H.). Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde

§ 11Abs. 6 i.V.m. Abs. 2a Sch

PflG die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2024/2025 und ordnete (u.a.) an, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen Deutschförderkurs

§ 8hAbs. 3 Sch

OG an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hat.Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde

Paragraph 11, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 2 a, SchPflG die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2024 aus 2025, und ordnete (u.a.) an, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen Deutschförderkurs

Paragraph 8 h, Absatz 3, SchOG an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hat. Folglich greift die in § 27 Abs. 2 SchPflG normierte fünftätige Beschwerdefrist, was insbesondere einer rechtsfreundlichen Vertretung bekannt sein muss. Auf diese fünftätige Beschwerdefrist wies die belangte Behörde auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hin.Folglich greift die in Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG normierte fünftätige Beschwerdefrist, was insbesondere einer rechtsfreundlichen Vertretung bekannt sein muss. Auf diese fünftätige Beschwerdefrist wies die belangte Behörde auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hin. Wie oben dargelegt, wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den der Gegenbeweis zulässig ist. Wie festgestellt, ist dem im Akt befindlichen Rückschein zu entnehmen, dass der hier angefochtene Bescheid an der Abgabestelle der rechtsfreundlichen Vertretung der Erstbeschwerdeführerin am

  1. November 2024 nicht zugestellt werden konnte und daher hinterlegt wurde; die Verständigung von der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung der rechtsfreundlichen Vertretung der Erstbeschwerdeführerin eingelegt. Weiters ergibt sich aus dem Rückschein, dass der Bescheid bei einer näher genannten Geschäftsstelle der Post abgeholt werden konnte und der Beginn (und eben nicht das Ende, wie die rechtsfreundliche Vertretung der Erstbeschwerdeführerin im Wiedereinsetzungsantrag falsch meint) der Abholfrist der
  2. November 2024 war; in Folge wurde der hinterlegte Bescheid bis
  3. November 2024 und dadurch i.S.d. § 17 Abs. 3 ZustG zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten und erst dann an die belangte Behörde rückübermittelt. Schließlich wurde der Rückschein vom Zusteller unterschrieben und damit

§ 22Abs. 1 Zust

G beurkundet. Demnach ist von einem ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein auszugehen, der somit eine öffentliche Urkunde darstellt.Wie festgestellt, ist dem im Akt befindlichen Rückschein zu entnehmen, dass der hier angefochtene Bescheid an der Abgabestelle der rechtsfreundlichen Vertretung der Erstbeschwerdeführerin am

  1. November 2024 nicht zugestellt werden konnte und daher hinterlegt wurde; die Verständigung von der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung der rechtsfreundlichen Vertretung der Erstbeschwerdeführerin eingelegt. Weiters ergibt sich aus dem Rückschein, dass der Bescheid bei einer näher genannten Geschäftsstelle der Post abgeholt werden konnte und der Beginn (und eben nicht das Ende, wie die rechtsfreundliche Vertretung der Erstbeschwerdeführerin im Wiedereinsetzungsantrag falsch meint) der Abholfrist der
  2. November 2024 war; in Folge wurde der hinterlegte Bescheid bis
  3. November 2024 und dadurch i.S.d. Paragraph 17, Absatz 3, ZustG zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten und erst dann an die belangte Behörde rückübermittelt. Schließlich wurde der Rückschein vom Zusteller unterschrieben und damit

Paragraph 22, Absatz eins, ZustG beurkundet. Demnach ist von einem ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein auszugehen, der somit eine öffentliche Urkunde darstellt. Folglich wurde der angefochtene Bescheid der rechtsfreundlichen Vertretung der Erstbeschwerdeführerin rechtmäßig am 11. November 2024 durch Hinterlegung zugestellt. Die fünftägige Beschwerdefrist

§ 27Abs. 2 Sch

PflG begann daher an dem darauffolgenden Tag, dem

  1. November 2024, einem Dienstag, zu laufen. Da das Ende der fünftägigen Frist auf den
  2. November 2024, einen Samstag, fiel, war der darauffolgende Montag, der
  3. November 2024, als letzter Tag der Frist anzusehen. Folglich wurde der angefochtene Bescheid der rechtsfreundlichen Vertretung der Erstbeschwerdeführerin rechtmäßig am
  4. November 2024 durch Hinterlegung zugestellt. Die fünftägige Beschwerdefrist

Paragraph 27, Absatz 2, SchPflG begann daher an dem darauffolgenden Tag, dem

  1. November 2024, einem Dienstag, zu laufen. Da das Ende der fünftägigen Frist auf den
  2. November 2024, einen Samstag, fiel, war der darauffolgende Montag, der
  3. November 2024, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Beschwerde wurde jedoch (unstrittig) erst am
  4. November 2024 und damit verspätet erhoben. Davon scheint die rechtsfreundliche Vertretung der Erstbeschwerdeführerin selbst auszugehen, sonst hätte sie auch keinen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gestellt. Die Beschwerde ist daher wegen Verspätung zurückzuweisen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) und die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen.Die Beschwerde ist daher wegen Verspätung zurückzuweisen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) und die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.2 Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Zustellvorgang mit der Hinterlegung abgeschlossen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist. 3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Zustellvorgang mit der Hinterlegung abgeschlossen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W227.2308247.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.