Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 26Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 35§ 34§ 60§ 11§ 17§ 3§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW235 2299127-1 Spruch, W235 2299127-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sab
§ 28Abs. 3 Vw
GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.
- Mit Schriftsatz vom 09.03.2022 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, bei der Österreichischen Botschaft Damaskus im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen XXXX , sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .12.2021, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).1.1.
- Mit Schriftsatz vom 09.03.2022 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, bei der Österreichischen Botschaft Damaskus im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .12.2021, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.1.
- Am 30.05.2023 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. 1.1.
- Am 30.05.2023 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. Im Verwaltungsakt liegt ferner ein undatiertes und in englischer Sprache verfasstes Befragungsformular auf, welches weder von einem Organ der Österreichischen Botschaft Damaskus noch von der Beschwerdeführerin unterfertigt wurde. Demnach gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am XXXX .07.2020 in der Türkei die Ehe geschlossen habe und bei der Hochzeit die Familie ihres eigenen Bruders, die Familie des Bruders der Bezugsperson sowie Nachbarn aus Syrien anwesend gewesen seien. Die Trauzeugen würden die Namen XXXX führen. Vor der Flucht der Bezugsperson habe das Ehepaar für die Dauer von elf Monaten in der Türkei in einem Apartment gewohnt. Zuletzt hätten sich die Ehegatten am XXXX .06.2021 gesehen. Die Dokumente für das gegenständliche Verfahren habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter besorgt. Im Verwaltungsakt liegt ferner ein undatiertes und in englischer Sprache verfasstes Befragungsformular auf, welches weder von einem Organ der Österreichischen Botschaft Damaskus noch von der Beschwerdeführerin unterfertigt wurde. Demnach gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am römisch 40 .07.2020 in der Türkei die Ehe geschlossen habe und bei der Hochzeit die Familie ihres eigenen Bruders, die Familie des Bruders der Bezugsperson sowie Nachbarn aus Syrien anwesend gewesen seien. Die Trauzeugen würden die Namen römisch 40 führen. Vor der Flucht der Bezugsperson habe das Ehepaar für die Dauer von elf Monaten in der Türkei in einem Apartment gewohnt. Zuletzt hätten sich die Ehegatten am römisch 40 .06.2021 gesehen. Die Dokumente für das gegenständliche Verfahren habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter besorgt. 1.1.
- Im Rahmen der Antragstellung sowie der persönlichen Vorsprache wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) in Vorlage gebracht: ● Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .11.2021 mit der Nr. XXXX ; Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .11.2021 mit der Nr. römisch 40 ; ● Auszug aus dem syrischen Personenregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX .03.2023 mit der Nr. XXXX , welchem hinsichtlich des Familienstandes der Beschwerdeführerin der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist; Auszug aus dem syrischen Personenregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 Syriens am römisch 40 .03.2023 mit der Nr. römisch 40 , welchem hinsichtlich des Familienstandes der Beschwerdeführerin der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist; ● Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX .01.2022 unter der Nr. XXXX ; Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 .01.2022 unter der Nr. römisch 40 ; ● Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .12.2021, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde; Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .12.2021, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde; ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX .03.2022; Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 .03.2022; ● Eheschließungsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX .03.2023 unter der Nr. XXXX , welcher zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX .07.2020 einen Ehevertrag abgeschlossen haben, das Scharia-Gericht mit Beschluss vom XXXX .08.2021, Nr. XXXX die Eheschließung genehmigt hat und die Ehe am XXXX .08.2021 unter der Nr. XXXX eingetragen wurde; Eheschließungsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 Syriens am römisch 40 .03.2023 unter der Nr. römisch 40 , welcher zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 .07.2020 einen Ehevertrag abgeschlossen haben, das Scharia-Gericht mit Beschluss vom römisch 40 .08.2021, Nr. römisch 40 die Eheschließung genehmigt hat und die Ehe am römisch 40 .08.2021 unter der Nr. römisch 40 eingetragen wurde; ● Eheurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom Scharia-Gericht in XXXX unter der Nr XXXX , in welcher die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson als Ehefrau und Ehemann angeführt werden; ferner wird festgehalten, dass das Dokument aufgrund der Heiratsurkunde vom XXXX .07.2020 ausgestellt und durch den Urteilsbeschluss des Scharia-Gerichts XXXX vom XXXX .2021 mit der Nr. XXXX bestätigt wird, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Dokument außerhalb des Landes verwendet wird; Eheurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom Scharia-Gericht in römisch 40 unter der Nr römisch 40 , in welcher die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson als Ehefrau und Ehemann angeführt werden; ferner wird festgehalten, dass das Dokument aufgrund der Heiratsurkunde vom römisch 40 .07.2020 ausgestellt und durch den Urteilsbeschluss des Scharia-Gerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021 mit der Nr. römisch 40 bestätigt wird, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Dokument außerhalb des Landes verwendet wird; ● Auszug aus dem syrischen Familienregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX .03.2023 mit der Nr. XXXX , auf welchem sich die Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson finden und hinsichtlich ihres Familienstandes „verheiratet“ angeführt wird, und Auszug aus dem syrischen Familienregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 Syriens am römisch 40 .03.2023 mit der Nr. römisch 40 , auf welchem sich die Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson finden und hinsichtlich ihres Familienstandes „verheiratet“ angeführt wird, und ● ein Konvolut an Lichtbildern 1.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 13.02.2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich ist. 1.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 13.02.2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich ist. In der beiliegenden Stellungnahme vom 12.02.2024 wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht vorlägen, da die Ehe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der behaupteten Familieneigenschaft der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Fallbezogen hätten sich allerdings gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. aus den niederschriftlichen Angaben ergebe sich, dass eine Familieneigenschaft im Sinne des § 35 AsylG nicht vorliege. Es werde kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt. Zudem hätten sich aus den niederschriftlichen Einvernahmen sowie aus dem Akteninhalt bzw. aus den Äußerungen der Österreichischen Botschaft Damaskus massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben. In der beiliegenden Stellungnahme vom 12.02.2024 wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht vorlägen, da die Ehe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der behaupteten Familieneigenschaft der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Fallbezogen hätten sich allerdings gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben. Aus dem Ermittlungsverfahren bzw. aus den niederschriftlichen Angaben ergebe sich, dass eine Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, AsylG nicht vorliege. Es werde kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt. Zudem hätten sich aus den niederschriftlichen Einvernahmen sowie aus dem Akteninhalt bzw. aus den Äußerungen der Österreichischen Botschaft Damaskus massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben. Dies teilte die Österreichische Botschaft Damaskus der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.02.2024 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. 1.
- Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertretung am 27.02.2024 eine Stellungnahme. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde eingangs darauf hingewiesen, dass weder in der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl noch in der Aufforderung zur Stellungnahme der Österreichischen Botschaft Damaskus näher konkretisiert worden sei, aus welchen Gründen die Familieneigenschaft sowie die Echtheit der vorgelegten Dokumente angezweifelt werde. In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass das Recht einer Partei, vor einer österreichischen Vertretungsbehörde gehört zu werden, einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens darstelle. Die Prognoseentscheidung müsse hinreichend genau begründet sein, damit die Partei ein zweckentsprechendes, zielgenaues Vorbringen erstatten könne. Fallbezogen sei die Behörde ihrer Begründungspflicht sohin nicht nachgekommen und liege daher eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör vor. Ohne nähere Konkretisierung sei es nicht möglich, in geeigneter Weise zum Vorwurf der fehlenden Angehörigeneigenschaft sowie der Vorlage gefälschter Urkunden Stellung zu beziehen. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar, weshalb Zweifel an der Echtheit der Dokumente bestünden. Aus den vorgelegten Dokumenten und den Aussagen der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehe übereinstimmend hervor, dass die Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin am XXXX .07.2020 und somit mehr als ein Jahr vor Einreise der Bezugsperson in Österreich geschlossen worden sei. Wie die Bezugsperson bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben habe, habe das Ehepaar nach der Eheschließung knapp ein Jahr zusammengelebt, ehe die Bezugsperson nach Österreich geflüchtet sei. Weshalb das Bundesamt davon ausgehe, dass ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht vorliege, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Die Eheschließung könne auch durch Fotos nachgewiesen werden, welche bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegt worden seien. Ob diese vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berücksichtigt worden seien, gehe aus der Stellungnahme nicht hervor. Hinzuweisen sei weiters darauf, dass die Beschwerdeführerin über den Messenger-Dienst „WhatsApp“ laufend in Kontakt mit der Bezugsperson stehe und auch vor diesem Hintergrund vom Vorliegen eines Familienlebens auszugehen sei. Zusammengefasst sei der Beschwerdeführerin daher die Einreise zu gestatten. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar, weshalb Zweifel an der Echtheit der Dokumente bestünden. Aus den vorgelegten Dokumenten und den Aussagen der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehe übereinstimmend hervor, dass die Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin am römisch 40 .07.2020 und somit mehr als ein Jahr vor Einreise der Bezugsperson in Österreich geschlossen worden sei. Wie die Bezugsperson bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben habe, habe das Ehepaar nach der Eheschließung knapp ein Jahr zusammengelebt, ehe die Bezugsperson nach Österreich geflüchtet sei. Weshalb das Bundesamt davon ausgehe, dass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht vorliege, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Die Eheschließung könne auch durch Fotos nachgewiesen werden, welche bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegt worden seien. Ob diese vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berücksichtigt worden seien, gehe aus der Stellungnahme nicht hervor. Hinzuweisen sei weiters darauf, dass die Beschwerdeführerin über den Messenger-Dienst „WhatsApp“ laufend in Kontakt mit der Bezugsperson stehe und auch vor diesem Hintergrund vom Vorliegen eines Familienlebens auszugehen sei. Zusammengefasst sei der Beschwerdeführerin daher die Einreise zu gestatten. Der Stellungnahme wurden Lichtbilder und ein Chatverlauf (ohne deutsche Übersetzung) beigelegt. 1.
- Mit Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 23.05.2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut bekannt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich ist.1.
- Mit Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 23.05.2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut bekannt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich ist. In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen festgehalten, dass nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bzw. den niederschriftlichen Angaben im Fall der Beschwerdeführerin die Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG nicht vorliege. Eine gültige Ehe sei nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates nicht geschlossen worden. Nach den Erkenntnissen der Behörde sei es in Syrien möglich, jegliches Dokument mit nur jedem erdenklichen Inhalt zu erhalten. Folglich könne nicht angenommen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen festgehalten, dass nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bzw. den niederschriftlichen Angaben im Fall der Beschwerdeführerin die Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht vorliege. Eine gültige Ehe sei nach den Grundsätzen des Herkunftsstaates nicht geschlossen worden. Nach den Erkenntnissen der Behörde sei es in Syrien möglich, jegliches Dokument mit nur jedem erdenklichen Inhalt zu erhalten. Folglich könne nicht angenommen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 24.05.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/1821/2023, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 26FPG i
Vm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 24.05.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/1821/2023, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung am 20.06.2024 fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung wurde eingangs festgehalten, dass nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose nur dann erfolgen dürfe, wenn die Gewährung von internationalem Schutz nicht einmal wahrscheinlich sei. Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordere die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Entgegen der vom Bundesamt vertretenen Ansicht müsse hinsichtlich des Vorliegens der Familieneigenschaft sohin nicht der volle Beweis erbracht werden. In der Folge wurde vollinhaltlich auf die Stellungnahme vom 27.02.2024 verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass es für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör nicht ausreichend sei, eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Vielmehr habe eine Auseinandersetzung mit den angeführten Argumenten zu erfolgen, welche im Bescheid wiederzugeben sei. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen belaste den Bescheid nicht nur mit Rechtswidrigkeit, sondern auch mit Willkür.
- Am 17.09.2024 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
- Zu A) 2.
- Gesetzliche Grundlagen: 2.1.1.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 35Abs. 4 Asyl
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. 2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
§ 11Abs.
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
§ 17Abs. 1 und 2 zu informieren.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 2.
- § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:2.
- Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.2.
- Betreffend Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten ist zunächst allgemein festzuhalten, dass § 11 FPG die Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren normiert. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör. Ebenso erfordern es die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss, was für den Rechtsschutz (die Rechtsverfolgung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) gerade noch hinreicht (vgl. dazu VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0289; mwN).2.2.
- Betreffend Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten ist zunächst allgemein festzuhalten, dass Paragraph 11, FPG die Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren normiert. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör. Ebenso erfordern es die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss, was für den Rechtsschutz (die Rechtsverfolgung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) gerade noch hinreicht vergleiche dazu VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0289; mwN). Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 35Abs. 1 Asyl
G gestellt und wurde als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte XXXX , als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Zum Nachweis der Eheschließung wurden eine Eheschließungsurkunde, ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX .03.2023 unter der Nr. XXXX , eine Eheurkunde, ausgestellt vom Scharia-Gericht in XXXX unter der Nr. XXXX , sowie ein Auszug aus dem syrischen Familienregister, ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX .03.2023 mit der Nr. XXXX , in Vorlage gebracht. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und wurde als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte römisch 40 , als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Zum Nachweis der Eheschließung wurden eine Eheschließungsurkunde, ausgestellt vom römisch 40 Syriens am römisch 40 .03.2023 unter der Nr. römisch 40 , eine Eheurkunde, ausgestellt vom Scharia-Gericht in römisch 40 unter der Nr. römisch 40 , sowie ein Auszug aus dem syrischen Familienregister, ausgestellt vom römisch 40 Syriens am römisch 40 .03.2023 mit der Nr. römisch 40 , in Vorlage gebracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose (unter anderem) damit, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bzw. den niederschriftlichen Angaben nicht vorliege. Anhand welcher konkreten Ermittlungsergebnisse die Behörde zu dieser Beurteilung gelangt ist, ergibt sich allerdings weder aus dem Akteninhalt noch aus den schriftlichen Stellungnahmen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Behörde ist sohin ihrer Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör nicht nachgekommen und sind die Ausführungen der Behörde einer Überprüfung durch das erkennende Gericht nicht zugänglich. Das durchgeführte Verfahren wird somit den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens nicht gerecht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose (unter anderem) damit, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bzw. den niederschriftlichen Angaben nicht vorliege. Anhand welcher konkreten Ermittlungsergebnisse die Behörde zu dieser Beurteilung gelangt ist, ergibt sich allerdings weder aus dem Akteninhalt noch aus den schriftlichen Stellungnahmen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Behörde ist sohin ihrer Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör nicht nachgekommen und sind die Ausführungen der Behörde einer Überprüfung durch das erkennende Gericht nicht zugänglich. Das durchgeführte Verfahren wird somit den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens nicht gerecht. 2.2.2. Hinsichtlich der weiteren Argumentation in der Stellungnahme vom 12.02.2024, wonach die (behauptete) Ehe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden hat, ist eingangs darauf hinzuweisen, dass die Behörde keine Feststellung zum Zeitpunkt der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet getroffen hat. Aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .12.2021 geht allerdings hervor, dass die Bezugsperson am XXXX .07.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, und ist sohin davon auszugehen, dass die Einreise spätestens an diesem Datum erfolgte. Weiters ist der in Vorlage gebrachten Eheschließungsurkunde zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX .07.2020 einen Ehevertrag geschlossen haben, das Scharia-Gericht mit Beschluss vom XXXX .08.2021 die Eheschließung genehmigt hat und die Ehe am XXXX .08.2021 in XXXX eingetragen wurde. Aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .12.2021 geht allerdings hervor, dass die Bezugsperson am römisch 40 .07.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, und ist sohin davon auszugehen, dass die Einreise spätestens an diesem Datum erfolgte. Weiters ist der in Vorlage gebrachten Eheschließungsurkunde zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 .07.2020 einen Ehevertrag geschlossen haben, das Scharia-Gericht mit Beschluss vom römisch 40 .08.2021 die Eheschließung genehmigt hat und die Ehe am römisch 40 .08.2021 in römisch 40 eingetragen wurde. Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Ausgehend davon wäre zu prüfen gewesen, ob und wann nach den Formvorschriften des Personalstatuts der Ehegatten eine nachfolgende Registrierung korrekt erfolgt ist und ab wann die Ehe als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist. Die Behörde hat solche Feststellungen offenbar nicht für relevant angesehen, da sie keine fundierten Feststellungen über die syrische Eherechtslage hinsichtlich der Form der Eheschließung und deren Wirkung sowie deren Eintragung in das Personenstandsregister getroffen hat. Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist (vgl. z.B. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 und vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0633). Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist vergleiche z.B. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 und vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0633). Im Zusammenhang mit der Frage der Gültigkeit einer Eheschließung von (dort) somalischen Staatsangehörigen in deren Herkunftsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 27.06.2017 Folgendes näher ausgeführt: „
§ 3Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 id
F BGBl. I Nr. 87/2015 (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt (vgl. OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach § 4 Abs. 1 IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (§ 5 Abs. 3 BFA-G).“„
Paragraph 3, Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt vergleiche OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach Paragraph 4, Absatz eins, IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (Paragraph 5, Absatz 3, BFA-G).“ 2.2.
- Wenn in der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024 ausgeführt wird, dass an der Echtheit der vorgelegten Urkunden massive Zweifel bestünden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Argumentation einer konkreten Grundlage in den Ermittlungsergebnissen entbehrt, zumal die vorgelegten Unterlagen laut der im Akt aufliegenden „Checkliste für Dokumente“ vom Dokumentenberater nicht beanstandet wurden. Insoweit die Behörde die Echtheit der Urkunden dennoch bezweifelt, wäre sie verpflichtet gewesen, dem Verfahren einen Sachverständigen beizuziehen. Der in der Stellungnahme vom 23.05.2024 bloß allgemein geäußerte Verdacht, wonach in Syrien jegliches Dokument mit nur jedem erdenklichen Inhalt erhältlich sei, genügt im Übrigen nicht, um den vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen (vgl. dazu auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083). Im Fall von Zweifeln an der Richtigkeit des Inhalts der zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden wären daher die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson einer Paralleleinvernahme zu den Modalitäten der Eheschließung zu unterziehen gewesen. Der in der Stellungnahme vom 23.05.2024 bloß allgemein geäußerte Verdacht, wonach in Syrien jegliches Dokument mit nur jedem erdenklichen Inhalt erhältlich sei, genügt im Übrigen nicht, um den vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen vergleiche dazu auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083). Im Fall von Zweifeln an der Richtigkeit des Inhalts der zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden wären daher die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson einer Paralleleinvernahme zu den Modalitäten der Eheschließung zu unterziehen gewesen. 2.2.
- Die Alternativbegründung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt wird, ist im Übrigen nicht tragfähig. 2.2.
- Die Alternativbegründung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt wird, ist im Übrigen nicht tragfähig. Das Bundesamt stützt sich mit dieser Argumentation erkennbar auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Gesetzgeber durch den neuen § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG zu erkennen gegeben hat, dass er weiterhin jene Fälle von der Anwendung des Verfahrens nach § 34 und § 35 AsylG ausschließen möchte, in denen die Aufrechterhaltung oder die Wiederaufnahme der familiären Beziehung gar nicht stattfindet, sondern bloß für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts vorgeschoben wird (vgl. VwGH vom 17.05.2022, Ra 2021/19/209; mwN). Das Bundesamt stützt sich mit dieser Argumentation erkennbar auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Gesetzgeber durch den neuen Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 3, AsylG zu erkennen gegeben hat, dass er weiterhin jene Fälle von der Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 34 und Paragraph 35, AsylG ausschließen möchte, in denen die Aufrechterhaltung oder die Wiederaufnahme der familiären Beziehung gar nicht stattfindet, sondern bloß für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts vorgeschoben wird vergleiche VwGH vom 17.05.2022, Ra 2021/19/209; mwN). Aufgrund welcher Erwägungen die Behörde zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie bestanden hat und/oder eine Wiederaufnahme der familiären Beziehung nach Einreise der Beschwerdeführerin nicht beabsichtigt ist, geht weder aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid noch aus den Stellungnahmen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hervor. Auch sonst ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte, die auf einen solchen Sachverhalt schließen ließen. Vielmehr führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27.02.2024 aus, dass sie mit der Bezugsperson knapp ein Jahr zusammengelebt habe und seit ihrer Flucht den Kontakt über den Messenger-Dienst „WhatsApp“ aufrechterhalte. Im Fall von Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vorbringens wäre die Behörde verpflichtet gewesen, im Rahmen einer Paralleleinvernahme die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson näher zu ihrer Beziehung vor der Eheschließung, zu ihrem Zusammenleben nach der Eheschließung sowie zur Aufrechterhaltung des Kontakts seit der Einreise der Bezugsperson in Österreich zu befragen, um anschließend ihre Angaben miteinander abzugleichen und auf Grundlage des persönlichen Eindrucks die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens beurteilen zu können. Ferner wäre die Beschwerdeführerin zur Vorlage einer deutschen Übersetzung des von ihr vorgelegten Chatverlaufs aufzufordern gewesen. Aufgrund welcher Erwägungen die Behörde zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nie bestanden hat und/oder eine Wiederaufnahme der familiären Beziehung nach Einreise der Beschwerdeführerin nicht beabsichtigt ist, geht weder aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid noch aus den Stellungnahmen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hervor. Auch sonst ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte, die auf einen solchen Sachverhalt schließen ließen. Vielmehr führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27.02.2024 aus, dass sie mit der Bezugsperson knapp ein Jahr zusammengelebt habe und seit ihrer Flucht den Kontakt über den Messenger-Dienst „WhatsApp“ aufrechterhalte. Im Fall von Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vorbringens wäre die Behörde verpflichtet gewesen, im Rahmen einer Paralleleinvernahme die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson näher zu ihrer Beziehung vor der Eheschließung, zu ihrem Zusammenleben nach der Eheschließung sowie zur Aufrechterhaltung des Kontakts seit der Einreise der Bezugsperson in Österreich zu befragen, um anschließend ihre Angaben miteinander abzugleichen und auf Grundlage des persönlichen Eindrucks die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens beurteilen zu können. Ferner wäre die Beschwerdeführerin zur Vorlage einer deutschen Übersetzung des von ihr vorgelegten Chatverlaufs aufzufordern gewesen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Familienband durch eine umständehalber – etwa im Zuge der Flucht – erfolgte Trennung von Ehegatten nicht automatisch erlischt (vgl. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; mwN). Auch vor diesem Hintergrund kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass gegenständlich ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Familienband durch eine umständehalber – etwa im Zuge der Flucht – erfolgte Trennung von Ehegatten nicht automatisch erlischt vergleiche VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; mwN). Auch vor diesem Hintergrund kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass gegenständlich ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt wird. 2.2.
- Zusammengefasst wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln sein, ob – und gegebenenfalls – unter welchen Modalitäten zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine Ehe geschlossen wurde. Die Behörde wird sich insbesondere mit den vorgelegten Urkunden auseinanderzusetzen und bei Zweifeln an deren Echtheit einen Sachverständigen beizuziehen haben. Allenfalls werden die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson auch einer Paralleleinvernahme zu unterziehen sein, im Rahmen derer sie zu ihrer Beziehung vor dem Eingehen der Ehe, zu den Modalitäten der Eheschließung, zur Ausgestaltung ihrer Ehe sowie zur Aufrechterhaltung des Kontakts seit der Flucht der Bezugsperson zu befragen sein. Ihre Angaben werden in der Folge auch mit dem von der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz erstatteten Vorbringen abzugleichen sein. Weiters wird zu klären sein, ob und ab wann die Ehe nach dem Personalstatut der Ehegatten als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist. Sollte es sich in diesem Fall um eine nach syrischem Recht gültige Ehe handeln, die bereits am XXXX .07.2020 – und sohin vor Einreise der Bezugsperson - wirksam geschlossen wurde, und käme damit der Genehmigung der Ehe durch das Scharia-Gericht am XXXX .08.2021 sowie der Eintragung in das Register am XXXX .08.2021 bloß deklarativer Charakter zu, würde die Beschwerdeführerin unter den Begriff der Familienangehörigen
§ 35Abs. 5 Asyl
G fallen.Weiters wird zu klären sein, ob und ab wann die Ehe nach dem Personalstatut der Ehegatten als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist. Sollte es sich in diesem Fall um eine nach syrischem Recht gültige Ehe handeln, die bereits am römisch 40 .07.2020 – und sohin vor Einreise der Bezugsperson - wirksam geschlossen wurde, und käme damit der Genehmigung der Ehe durch das Scharia-Gericht am römisch 40 .08.2021 sowie der Eintragung in das Register am römisch 40 .08.2021 bloß deklarativer Charakter zu, würde die Beschwerdeführerin unter den Begriff der Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG fallen. 2.2.
- Wenn die Entscheidung dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, wird die Behörde vor Bescheiderlassung dieser Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen haben; dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die Beschwerdeführerin näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson in Österreich bzw. zum Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson in Österreich bzw. zum Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. 2.4.
§ 11aAbs.
2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.2.4.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W235.2299127.1.00