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{'item': 'W255 2301317-1'}

Obsah (4)§§ 7§ 24§ 33§ 68

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW255 2301317-1 Spruch, W255 2301317-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald

§§ 7und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 12.09.2024, VN: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 05.09.

Paragraphen 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen: A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: 1. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 05.09.2024 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. 1.2. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 12.09.2024, VN: XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes ab dem 26.08.

§ 24Abs. 1 i

Vm. §§ 7 und 12 AlVG eingestellt. 1.2. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 12.09.2024, VN: römisch 40 , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes ab dem 26.08.

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7 und 12 AlVG eingestellt. 1.3. Mit Bescheid des AMS vom 12.09.2024, VN: XXXX , wurde dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 05.09.

§§ 7und 12 Al

VG keine Folge gegeben. Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund der Überschneidung der vollversicherten Beschäftigung beim XXXX die laufende Beschäftigung beim XXXX bis 25.08.2024 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (sowie Pensionsversicherung) gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§§ 471f ff ASVG) unterlegen sei. 1.3. Mit Bescheid des AMS vom 12.09.2024, VN: römisch 40 , wurde dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 05.09.

Paragraphen 7 und 12 AlVG keine Folge gegeben. Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund der Überschneidung der vollversicherten Beschäftigung beim römisch 40 die laufende Beschäftigung beim römisch 40 bis 25.08.2024 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (sowie Pensionsversicherung) gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Paragraphen 471 f, ff ASVG) unterlegen sei. 1.

  1. Am 02.10.2024 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da er keinen wie immer gearteten Sanktionsgrund gesetzt habe sowie durchgehend alle Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt bzw. die Leistung nicht in der gesetzlichen Höhe ausbezahlt erhalten habe. Arbeitslosigkeit sei gegeben bzw. sei zum Zeitpunkt der Antragstellung gegeben gewesen. Ein Zuverdienst sei bis zur Geringfügigkeitsgrenze gegeben. 1.
  3. Mit nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom 10.10.2024, VN: XXXX , wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 10.10.

§ 33Al

VG iVm. §§ 38, 7 und 12 AlVG keine Folge gegeben. 1.5. Mit nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom 10.10.2024, VN: römisch 40 , wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 10.10.

Paragraph 33, AlVG in Verbindung mit Paragraphen 38, 7 und 12 AlVG keine Folge gegeben. 1.

  1. Am 14.10.2024 brachte der BF eine Beschwerdeergänzung ein, in der er ausführte, dass allen drei Bescheiden, die er vom AMS erhalten habe, dieselbe Begründung zugrunde liege. Das AMS wende weiterhin die rechtswidrige Weisung des Arbeitsministeriums zu § 12 Abs. 3 lit. h AlVG an, obwohl bereits eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliege, die ausspreche, dass die Weisung rechtswidrig sei. Ein Verfahren sei gegenständlich beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und es sei davon auszugehen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt werde. 1.
  2. Am 14.10.2024 brachte der BF eine Beschwerdeergänzung ein, in der er ausführte, dass allen drei Bescheiden, die er vom AMS erhalten habe, dieselbe Begründung zugrunde liege. Das AMS wende weiterhin die rechtswidrige Weisung des Arbeitsministeriums zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG an, obwohl bereits eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliege, die ausspreche, dass die Weisung rechtswidrig sei. Ein Verfahren sei gegenständlich beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und es sei davon auszugehen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt werde. 1.
  3. Am 24.10.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  4. Mit Bescheid des AMS vom 28.01.2025, GZ: 2024-0566-9-036130, wurde der angefochtene Bescheid vom 12.09.

§ 68Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) aufgehoben. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass sich aus der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur ergebe, dass die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber nicht mit dem Wegfall der Vollsicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer andren Beschäftigung gleichgesetzt werden kann; es genügt somit, dass gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG keine Pflichtversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103).1.8. Mit Bescheid des AMS vom 28.01.2025, GZ: 2024-0566-9-036130, wurde der angefochtene Bescheid vom 12.09.

Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) aufgehoben. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass sich aus der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur ergebe, dass die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber nicht mit dem Wegfall der Vollsicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer andren Beschäftigung gleichgesetzt werden kann; es genügt somit, dass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG keine Pflichtversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103). Im konkreten Fall ergebe sich aus der Überschneidungen der Beschäftigungen des BF beim XXXX und beim Land XXXX , dass für den Zeitraum der Überschneidung auch seine Beschäftigung beim XXXX der Arbeitslosenversicherung unterlegen habe. Da im konkreten Fall zu keinem Zeitpunkt eine vollversicherte Beschäftigung beim XXXX vereinbart worden sei bzw. bestanden habe, sondern lediglich eine temporäre Vollversicherungspflicht aufgrund der Überschneidung mit der Beschäftigung beim Land XXXX eingetreten sei, führe der Wegfall der Vollversicherungspflicht der Beschäftigung beim XXXX ab dem 26.08.2024 nicht zum Eintritt der Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG. Im konkreten Fall ergebe sich aus der Überschneidungen der Beschäftigungen des BF beim römisch 40 und beim Land römisch 40 , dass für den Zeitraum der Überschneidung auch seine Beschäftigung beim römisch 40 der Arbeitslosenversicherung unterlegen habe. Da im konkreten Fall zu keinem Zeitpunkt eine vollversicherte Beschäftigung beim römisch 40 vereinbart worden sei bzw. bestanden habe, sondern lediglich eine temporäre Vollversicherungspflicht aufgrund der Überschneidung mit der Beschäftigung beim Land römisch 40 eingetreten sei, führe der Wegfall der Vollversicherungspflicht der Beschäftigung beim römisch 40 ab dem 26.08.2024 nicht zum Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG. Aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid sei niemanden ein Recht erwachsen, sodass eine Aufhebung gemäß § 68 Abs. 2 AVG möglich gewesen sei. Aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid sei niemanden ein Recht erwachsen, sodass eine Aufhebung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG möglich gewesen sei. 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.1. Feststellungen 2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren. Er ist seit 04.12.2009 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.2.1.1. Der BF ist am römisch 40 geboren. Er ist seit 04.12.2009 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.2. Mit Bescheid des AMS vom 12.09.2024, VN: XXXX , wurde dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 05.09.

§§ 7und 12 Al

VG keine Folge gegeben. 2.1.2. Mit Bescheid des AMS vom 12.09.2024, VN: römisch 40 , wurde dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 05.09.

Paragraphen 7 und 12 AlVG keine Folge gegeben. 2.1.

  1. Gegen den unter Punkt 2.1.
  2. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 2.1.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 28.01.2025, GZ: 2024-0566-9-036130, wurde der unter Punkt 2.1.
  4. genannte Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. Dieser Bescheid wurde dem BF per 31.02.2025 per RSb-Brief übermittelt. Der BF hat gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben. 2.1.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 28.01.2025, GZ: 2024-0566-9-036130, wurde der unter Punkt 2.1.
  6. genannte Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben. Dieser Bescheid wurde dem BF per 31.02.2025 per RSb-Brief übermittelt. Der BF hat gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben. 2.
  7. Beweiswürdigung 2.2.
  8. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  9. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  10. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides vom 12.09.2024 (Punkt 2.1.2.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  11. Die Feststellungen hinsichtlich des Bescheides des AMS vom 28.01.2025, GZ: 2024-0566-9-036130 (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den vom AMS am 05.02.2025 übermittelten Bescheid. Die Feststellungen zur Übermittlung dieses Bescheides per RSb-Brief gründen sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden RSb-Rückschein, aus dem hervorgeht, dass am 30.01.2025 ein Zustellversuch an der Anschrift des BF durchgeführt und der Bescheid sodann mit Beginn der Abholfrist am 31.01.2025 in der für den BF zuständigen Abgabeeinrichtung zur Abholung bereit lag. Dass der BF gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben hat, stützt sich auf die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. 2.
  12. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 2.3.
  13. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. 2.3.
  14. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Mit Bescheid des AMS vom 28.01.2025, GZ: 2024-0566-9-036130, wurde der Bescheid des AMS vom 12.09.2024, VN: XXXX , gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. Mit Bescheid des AMS vom 28.01.2025, GZ: 2024-0566-9-036130, wurde der Bescheid des AMS vom 12.09.2024, VN: römisch 40 , gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dieser Bescheid dem BF am 31.01.2025 per RSb-Brief per Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. 2.3.
  15. Die Frist für die Einbringung einer Bescheidbeschwerde endete sohin in Anwendung des § 7 Abs. 4 VwGVG am 28.02.
  16. Der BF erhob innerhalb dieser Frist keine Beschwerde gegen den Bescheid, weswegen dieser in Rechtskraft erwuchs.2.3.
  17. Die Frist für die Einbringung einer Bescheidbeschwerde endete sohin in Anwendung des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG am 28.02.
  18. Der BF erhob innerhalb dieser Frist keine Beschwerde gegen den Bescheid, weswegen dieser in Rechtskraft erwuchs. 2.3.
  19. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des (ersatzlosen) Untergangs aller Beschwerdeführer kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dabei kann es sich sowohl um eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des belastenden Abspruchs (zB. nach § 68 Abs. 2 AVG) oder um den Wegfall des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Entscheidung handeln (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm 5; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 29 ff (Stand 15.2.2017, rdb.at). 2.3.3. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des (ersatzlosen) Untergangs aller Beschwerdeführer kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dabei kann es sich sowohl um eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des belastenden Abspruchs (zB. nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG) oder um den Wegfall des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Entscheidung handeln vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 29 ff (Stand 15.2.2017, rdb.at). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044; mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]).Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044; mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]). 2.3.
  1. Im gegenständlichen Fall wurde der BF nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid des AMS vom 28.01.2025 erfolgte und auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt, weswegen seine Beschwer wegfiel. 2.3.
  2. Im gegenständlichen Fall wurde der BF nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid des AMS vom 28.01.2025 erfolgte und auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt, weswegen seine Beschwer wegfiel. In Folge der Beseitigung des angefochtenen Bescheides während des Beschwerdeverfahrens war die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.09.2024, VN: XXXX , als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.In Folge der Beseitigung des angefochtenen Bescheides während des Beschwerdeverfahrens war die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.09.2024, VN: römisch 40 , als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2301317.1.00

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