RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW268 2304150-1 Spruch, W268 2304150-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX StA. Nepal, vertreten durch die BBU GmbH gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2024, Zl. 637072206/240803665, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 StA. Nepal, vertreten durch die BBU GmbH gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2024, Zl. 637072206/240803665, zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, dass Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 26.09.2024 wie folgt zu lauten hat: römisch eins. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise Folge gegeben, dass Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides vom 26.09.2024 wie folgt zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ „Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nepals, reiste im Jahr 2013 mit einem Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels mit Gültigkeit vom 02.09.2013 bis 01.01.2014 in den EU-Schengenraum nach München (Deutschland) und anschließend nach Österreich ein, um einem Wirtschaftsstudium nachzugehen.
- Von 09.10.2013 bis 15.04.2018 verfügte der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel als Studierender. Daraufhin stellte er keinen Verlängerungsantrag mehr und hielt sich ab dem 16.04.2018 ohne Aufenthaltstitel in Österreich auf.
- Am 27.05.2024 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Erlassung einer Rückkehrentscheidung eventuell in Verbindung mit einem Einreiseverbot und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
- Am 08.06.2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme in englischer Sprache an das Bundesamt.
- Nachdem der Beschwerdeführer vom Bundesamt darüber informiert wurde, dass Stellungnahmen in deutscher Sprache einzubringen seien, übermittelte der Beschwerdeführer die Stellungnahme am 14.06.2024 ein weiteres Mal in deutscher Sprache.
- Am 20.08.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
- Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 und 7 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Ferner wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
- Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2 und 7 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen den am 21.10.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung fristgerecht am 28.10.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Gegen den am 21.10.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung fristgerecht am 28.10.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Der Beschwerdeführer stellte am 11.11.2024 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr.
- Am 05.12.2024 reiste der Beschwerdeführer nachweislich aus dem Bundesgebiet aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nepal und wurde am XXXX geboren. Er spricht die Sprachen Nepali und Englisch. 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nepal und wurde am römisch 40 geboren. Er spricht die Sprachen Nepali und Englisch. 1.
- Der Beschwerdeführer leidet an Hautkrebs. Er wurde aufgrund dieser Erkrankung schon an verschiedenen Körperregionen operiert und befindet sich im Bundesgebiet diesbezüglich nach wie vor in Behandlung (AS 205). Der Beschwerdeführer nimmt keine Medikamente, sondern nur einige Vitamine und Psychopharmaka (AS 231). 1.
- Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Mit Strafverfügung einer Landespolizeidirektion vom 26.06.2024 gemäß § 120a FPG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 500,00 EUR verhängt. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Strafverfügung Einspruch gegen die Strafhöhe, welchem nicht Folge gegeben wurde (AS 289). Die Strafverfügung erwuchs am 31.08.2024 in Rechtskraft (AS 514). Mit Strafverfügung einer Landespolizeidirektion vom 26.06.2024 gemäß Paragraph 120 a, FPG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 500,00 EUR verhängt. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Strafverfügung Einspruch gegen die Strafhöhe, welchem nicht Folge gegeben wurde (AS 289). Die Strafverfügung erwuchs am 31.08.2024 in Rechtskraft (AS 514). 1.
- Der Beschwerdeführer reiste mit einem Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels mit Gültigkeit vom 02.09.2013 bis 01.01.2014 in den EU-Schengenraum nach München (Deutschland) ein (AS 243). Er reiste im September 2013 nach Österreich ein, um einem Wirtschaftsstudium nachzugehen (AS 227). Der Beschwerdeführer war vom 26.09.2013 bis zum 04.06.2021 in Österreich gemeldet (AS 311). Seit 07.03.2024 verfügt der Beschwerdeführer wieder über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, zwischen 04.06.2021 und 07.03.2024 verfügte er über keine aufrechte Meldung (Zentrales Melderegister). In Österreich verfügte der Beschwerdeführer von 09.10.2013 bis 15.04.2018 über einen Aufenthaltstitel als Studierender. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer keinen Verlängerungsantrag mehr. Der Beschwerdeführer hielt sich somit ab dem 16.04.2018 ohne Aufenthaltstitel in Österreich auf (Zentrales Fremdenregister). 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 11.11.2024 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr (AS 481, AS 482). Er reiste nachweislich am 05.12.2024 aus dem Bundesgebiet aus (AS 529). Der Beschwerdeführer verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse. Er besuchte an der Universität einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A
- Darüber hinaus fokussierte er sich nicht auf das Erlernen der deutschen Sprache, da die Kurse seines Studiums in englischer Sprache abgehalten wurden (AS 206). Der Beschwerdeführer gab in Österreich Nachhilfestunden an Schüler in den Fächern Mathematik, Englisch und Naturwissenschaften (AS 206, AS 228). Er war während seines Aufenthaltes in Österreich zu keinem Zeitpunkt beim Arbeitsmarktservice registriert und beantragte keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AS 253). Der Beschwerdeführer war von 09.11.2013 bis 31.12.2017 gemäß § 16 Abs. 2 ASVG selbst versichert sowie von 24.01.2014 bis 26.01.2014 als geringfügig beschäftigter Arbeiter versichert (AS 263). Der Beschwerdeführer gab in Österreich Nachhilfestunden an Schüler in den Fächern Mathematik, Englisch und Naturwissenschaften (AS 206, AS 228). Er war während seines Aufenthaltes in Österreich zu keinem Zeitpunkt beim Arbeitsmarktservice registriert und beantragte keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AS 253). Der Beschwerdeführer war von 09.11.2013 bis 31.12.2017 gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ASVG selbst versichert sowie von 24.01.2014 bis 26.01.2014 als geringfügig beschäftigter Arbeiter versichert (AS 263). Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts in Österreich von Freunden finanziell unterstützt. Auch von seinen in Nepal lebenden Familienangehörigen wurde er finanziell unterstützt (AS 208). Als sein Bruder aus Nepal nach Österreich kam, gab ihm dieser 3.500 EUR. Der Beschwerdeführer bat zudem Nepalesen, die nach Nepal zurückkehrten, ihm 1.000 EUR von seinen Eltern mitzunehmen (AS 230). Zudem lebt der Beschwerdeführer von seinen Ersparnissen (AS 228).
- Beweiswürdigung: 2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf seinen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt. Die Feststellungen unter 1.
- zu seiner Person stützen sich auf seine Aussagen in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, in der Beschwerde sowie der im Verfahren vorgelegten Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers (AS 9, AS 11, AS 239, AS 241). 2.
- Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 231). 2.
- Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, war einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister zu entnehmen. Die Feststellung betreffend eine Strafverfügung einer Landespolizeidirektion vom 26.06.2024 ergibt sich aus einer diesbezüglichen Information der Landespolizeidirektion an das Bundesamt per E-Mail vom 20.08.2024 (AS 289). Dass diese am 31.08.2024 in Rechtskraft erwuchs, ergibt sich aus der diesbezüglich glaubhaften Angabe des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschriftsatz (AS 514). 2.
- Die Feststellung zur Einreise ergibt sich aus der diesbezüglich glaubhaften Angabe des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt (AS 227). Das für den Schengenraum ausgestellte Visum D ist Teil des unbestrittenen Akteninhalts (AS 243). Die Feststellungen betreffend die Meldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers als Studierender sowie dem Umstand, dass er sich seit dem 16.04.2018 ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhält, ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. 2.
- Dass der Beschwerdeführer am 11.11.2024 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt (AS 481, AS 482). Dass der Beschwerdeführer am 05.12.2024 aus dem Bundesgebiet ausreiste, ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Flugtickets mit einem Abflugdatum für denselben Tag (AS 529). Dass der Beschwerdeführer über nur geringe Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 14.06.2024, dass er sich nicht auf das Erlernen der deutschen Sprache fokussiert habe, da die Kurse seines Studiums in englischer Sprache abgehalten worden seien. Dass er einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 an der Universität absolviert hat, ergibt sich ebenso aus seiner diesbezüglich glaubhaften Angabe in der Stellungnahme (AS 206). Dass der Beschwerdeführer in Österreich Nachhilfestunden gab, ist auf seine dahingehend glaubhaften Angaben in seiner Stellungnahme vom 14.06.2024 (AS 206) sowie in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt zurückzuführen (AS 228). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich zu keinem Zeitpunkt beim Arbeitsmarktservice registriert war und keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beantragt hat, ergibt sich aus einer dahingehenden Information des Arbeitsmarktservice an das Bundesamt (AS 253). Die Angabe des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, eine Beschäftigungsbewilligung gehabt zu haben, war somit nicht glaubhaft (AS 228). Die Feststellung betreffend die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung ergibt sich aus einem im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszug des Sozialversicherungsträgers (AS 263). Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 14.06.2024 auch glaubhaft an, während seines Aufenthalts in Österreich von Freunden finanziell unterstützt worden zu sein sowie dass er auch von seinen in Nepal lebenden Familienangehörigen unterstützt worden sei (AS 208). Darüber hinaus gab er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt glaubhaft an, dass ihm sein Bruder 3.500 EUR gegeben habe, als er von Nepal nach Österreich gekommen sei sowie dass er Nepalesen, die in den Herkunftsstaat zurückgekehrt seien, darum gebeten habe, ihm 1.000 EUR von seinen Eltern mitzunehmen (AS 230). Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesamt auch glaubhaft an, zudem von seinen Ersparnissen gelebt zu haben (AS 228).
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV.: 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier.: Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV.) bis VI.) des angefochtenen Bescheides. Die unbekämpft gebliebenen Spruchpunkte I.), II.) und III.) sind daher in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier.) bis römisch sechs.) des angefochtenen Bescheides. Die unbekämpft gebliebenen Spruchpunkte römisch eins.), römisch zwei.) und römisch drei.) sind daher in Rechtskraft erwachsen. 3.1.
- Rechtsgrundlagen: Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […]
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde; […]
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; […]“ Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das daraus resultierende prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Die Aufzählung des § 53 Abs. 2 FPG ist demonstrativ, was eindeutig dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen ist („Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn …“). § 53 Abs. 2 FPG normiert in seinen Z. 1 bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Die Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist demonstrativ, was eindeutig dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen ist („Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn …“). Paragraph 53, Absatz 2, FPG normiert in seinen Ziffer eins bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach einer einzelfallbezogenen Beurteilung - ein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH vom 19.06.2020, Ra 2019/19/0436). 3.1.
- Zum Vorliegen der Voraussetzungen von § 53 Abs. 2 Z 3 FPG: 3.1.
- Zum Vorliegen der Voraussetzungen von Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG: Das Bundesamt führte in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides an, der Beschwerdeführer sei von der Landespolizeidirektion gemäß § 120a Abs. 1 FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes rechtskräftig bestraft worden und nach ständiger Judikatur des VwGH komme Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln würden, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (AS 453). Das Bundesamt führte in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides an, der Beschwerdeführer sei von der Landespolizeidirektion gemäß Paragraph 120 a, Absatz eins, FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes rechtskräftig bestraft worden und nach ständiger Judikatur des VwGH komme Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln würden, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (AS 453). Wie festgestellt, reiste der Beschwerdeführer im September 2013 nach Österreich ein, um einem Wirtschaftsstudium nachzugehen. Er verfügte von 09.10.2013 bis 15.04.2018 über einen Aufenthaltstitel als Studierender, stellte jedoch daraufhin keinen Verlängerungsantrag mehr und hielt sich ab dem 16.04.2018 ohne Aufenthaltstitel in Österreich auf. Der Beschwerdeführer wurde aus diesem Grund auch – wie bereits vom Bundesamt in seinem Bescheid ausgeführt – von einer Landespolizeidirektion gemäß § 120a Abs. 1 FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts rechtskräftig bestraft. Wie festgestellt, reiste der Beschwerdeführer im September 2013 nach Österreich ein, um einem Wirtschaftsstudium nachzugehen. Er verfügte von 09.10.2013 bis 15.04.2018 über einen Aufenthaltstitel als Studierender, stellte jedoch daraufhin keinen Verlängerungsantrag mehr und hielt sich ab dem 16.04.2018 ohne Aufenthaltstitel in Österreich auf. Der Beschwerdeführer wurde aus diesem Grund auch – wie bereits vom Bundesamt in seinem Bescheid ausgeführt – von einer Landespolizeidirektion gemäß Paragraph 120 a, Absatz eins, FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts rechtskräftig bestraft. Da der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des FPG rechtskräftig bestraft wurde, und es sich nicht um eine in § 53 Abs. 3 FPG genannte Übertretung handelt, ging das Bundesamt zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG aus. Da der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des FPG rechtskräftig bestraft wurde, und es sich nicht um eine in Paragraph 53, Absatz 3, FPG genannte Übertretung handelt, ging das Bundesamt zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG aus. 3.1.
- Zum Vorliegen der Voraussetzungen von § 53 Abs. 2 Z 7 FPG: 3.1.
- Zum Vorliegen der Voraussetzungen von Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG: 3.1.3.
- Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG
- Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN; VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).3.1.3.
- Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG
- Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN; VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN; VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN; VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit stellen eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar. Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 nicht. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 nicht. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). 3.1.3.
- Das Bundesamt führte in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides an, aufgrund einer Abfrage beim Sozialversicherungsträger (AJ-Web) sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Zeitraum vom 24.01.2014 bis 26.01.2014 zwar einer gemeldeten Beschäftigung nachgegangen sei, diese jedoch mangels Beschäftigungserlaubnis widerrechtlich gewesen sei. Die illegale Beschäftigung stehe anhand des Sozialversicherungsdatenauszuges fest und sei einer Betretung bei einer Schwarzarbeit gleichzuhalten. Außerdem habe der Beschwerdeführer im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme vom 14.06.2024 und in der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.08.2024 angegeben, dass er vielen Personen gegen Entgelt Nachhilfe gegeben habe, was ebenfalls eine illegale Beschäftigung iSd § 53 Abs. 2 7 darstelle. 3.1.3.
- Das Bundesamt führte in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides an, aufgrund einer Abfrage beim Sozialversicherungsträger (AJ-Web) sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Zeitraum vom 24.01.2014 bis 26.01.2014 zwar einer gemeldeten Beschäftigung nachgegangen sei, diese jedoch mangels Beschäftigungserlaubnis widerrechtlich gewesen sei. Die illegale Beschäftigung stehe anhand des Sozialversicherungsdatenauszuges fest und sei einer Betretung bei einer Schwarzarbeit gleichzuhalten. Außerdem habe der Beschwerdeführer im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme vom 14.06.2024 und in der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.08.2024 angegeben, dass er vielen Personen gegen Entgelt Nachhilfe gegeben habe, was ebenfalls eine illegale Beschäftigung iSd Paragraph 53, Absatz 2, 7 darstelle. Dem Versicherungsdatenauszug des Sozialversicherungsträgers kann tatsächlich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer von 24.01.2014 bis 26.01.2014 als geringfügig beschäftigter Arbeiter versichert war und er – entgegen seiner dahingehenden Behauptungen vor dem Bundesamt – über keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verfügte. Der Beschwerdeführer wurde jedoch nicht bei der Beschäftigung betreten, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes in seinem Bescheid kann die sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergebende Beschäftigung ohne Bewilligung nach dem AuslBG – vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung – nicht der Betretung bei der Schwarzarbeit gleichgehalten werden. Zwar ergibt sich, wie vom Bundesamt ausgeführt, aus den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme, dass er vielen Personen gegen Entgelt Nachhilfe gegeben habe. Hinsichtlich einer dahingehenden Beschäftigung wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht bei der Schwarzarbeit betreten. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG liegen somit insgesamt nicht vor. Die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG liegen somit insgesamt nicht vor. 3.1.
- Zur Höhe des Einreiseverbotes: Im gegenständlichen Fall erweist sich die Dauer des vom Bundesamt verhängten Einreiseverbotes von vier Jahren aus folgenden Gründen als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 FPG kann auf die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG kann auf die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum Schutz des Fremdenwesens zuwidergelaufen. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293).Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293). Die Erlassung eines auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbotes durch das Bundesamt steht jedoch bei Abwägung sämtlicher Umstände nicht in angemessener Relation. So war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht strafgerichtlich verurteilt worden ist, wenngleich wegen seines rechtwidrigen Aufenthalts mit Strafverfügung eine nicht unerhebliche Geldstrafe von 500,00 EUR verhängt wurde. Im konkreten Fall darf jedoch auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten zu keinem Zeitpunkt geleugnet hat, er seine Identität nicht verschleiert hat und sich um eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet bemüht hat. Unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere seinem langen rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich vom Zeitpunkt des Ablaufs seines Aufenthaltstitels mit 16.04.2018 bis zu seiner freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet am 05.12.2024, erweist sich eine Herabsetzung des Einreiseverbots auf weniger als zwei Jahre als nicht angemessen. Zudem übte der Beschwerdeführer – auch wenn er nicht bei einer solchen betreten wurde – eine Beschäftigung aus, ohne über eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu verfügen. Es hat sich auch nicht ergeben, dass familiäre oder private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich oder im Schengen-Raum das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Im Hinblick auf die Judikatur, wonach bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das daraus resultierende prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist, soll an dieser Stelle erwähnt werden, dass sich der Studienerfolg des Beschwerdeführers auch aufgrund seiner doch teilweise erheblichen gesundheitlichen Probleme in Verbindung mit mehreren durchgeführten Operation verzögert hat. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf zwei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit Folge zu geben. 3.1.
- Da die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht vorliegen, war der Spruchpunkt IV. mit der Maßgabe abzuändern, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird. 3.1.
- Da die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht vorliegen, war der Spruchpunkt römisch vier. mit der Maßgabe abzuändern, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird. 3.
- Zur Abweisung des gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides gerichteten Teils der Beschwerde: 3.
- Zur Abweisung des gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gerichteten Teils der Beschwerde: Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der damit verbundenen weitreichenden Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der damit verbundenen weitreichenden Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Einreiseverbots nach § 53 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart gefährde, dass eine sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Einreiseverbots nach Paragraph 53, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart gefährde, dass eine sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt, wenn der Betroffene nicht besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Zugleich mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt, wenn der Betroffene nicht besondere Umstände nachweist, die eine längere Frist erforderlich machen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, ist hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Frist für die freiwillige Ausreise) die Beschwer weggefallen bzw. nicht mehr gegeben. Aus dem angeführten Grund war der gegen diese Spruchpunkte gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, zumal sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet befindet und nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, zumal sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet befindet und nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes sowie der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes sowie der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W268.2304150.1.00