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{'item': 'W282 2280267-1'}

Obsah (8)Art. 3§ 17Art. 133Art. 5Art. 8§ 13§ 28§ 31

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW282 2280267-1 Spruch, W282 2280267-1/20E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Flori

Art. 3Abs.

3 u. Art. 5 VO (EU) 2015/2120 beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL und die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die ETHOS LEGAL Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8/5.01, 1010 Wien, weitere Verfahrenspartei römisch 40 gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 07.08.2023, Zl. , betreffend Anordnung der Aufhebung von IP-Zugangssperren

Artikel 3, Absatz 3, u.

Artikel 5, VO (EU) 2015/2120 beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird aufgrund Zurückziehung der Beschwerde

§ 17Vw

GVG i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG eingestellt. Das Beschwerdeverfahren wird aufgrund Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Verfahrensgang und Feststellungen: 1.
  2. Mit Schreiben vom 31.08.2022 teilte die Verfahrenspartei XXXX ein Anbieter von Internetzugangsdiensten (in Folge: „ISP“) der Telekom-Control-Kommission (TKK; im Folgenden: „Behörde“; die nationale Regulierungsbehörde, die

Art. 5Abs.

1 VO (EU) 2015/2120 für die Vollziehung ebendieser zuständig ist) u.a. mit, dass sie den Zugang zu einer näher genannten IP-Adresse aufgrund einer Abmahnung der Rechteinhaberin XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) nach § 81 Abs. 1a UrhG mittels IP-Sperre blockiert habe. Zudem gab der ISP an, dass er den Zugang zu verschiedenen Streaming-Link-Portalen ebenfalls aufgrund einer Abmahnung der Beschwerdeführerin nach § 81 Abs. 1a UrhG mittels DNS-Sperre eingeschränkt habe, die jedoch nicht Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahren sind.1.1. Mit Schreiben vom 31.08.2022 teilte die Verfahrenspartei römisch 40 ein Anbieter von Internetzugangsdiensten (in Folge: „ISP“) der Telekom-Control-Kommission (TKK; im Folgenden: „Behörde“; die nationale Regulierungsbehörde, die

Artikel 5

, Absatz eins, VO (EU) 2015/2120 für die Vollziehung ebendieser zuständig ist) u.a. mit, dass sie den Zugang zu einer näher genannten IP-Adresse aufgrund einer Abmahnung der Rechteinhaberin römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) nach Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG mittels IP-Sperre blockiert habe. Zudem gab der ISP an, dass er den Zugang zu verschiedenen Streaming-Link-Portalen ebenfalls aufgrund einer Abmahnung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG mittels DNS-Sperre eingeschränkt habe, die jedoch nicht Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahren sind. 1.2. In dem hierauf von der Behörde gegenüber dem ISP amtswegig eingeleiteten Verfahren

Art. 5Abs.

1 der VO (EU) 2015/2120 zur Überprüfung der vom ISP vorgenommenen DNS-Zugangssperren sowie der ebenso vorgenommen IP-Zugangssperre auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 3 der VO (EU) 2015/2120, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin Parteistellung eingeräumt.1.2. In dem hierauf von der Behörde gegenüber dem ISP amtswegig eingeleiteten Verfahren

Artikel 5

, Absatz eins, der VO (EU) 2015/2120 zur Überprüfung der vom ISP vorgenommenen DNS-Zugangssperren sowie der ebenso vorgenommen IP-Zugangssperre auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 3, der VO (EU) 2015/2120, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin Parteistellung eingeräumt. 1.

  1. Mit dem vor dem vorlegenden Gericht angefochtenen Bescheid vom 07.08.2023 sprach die Behörde gegenüber dem ISP insbesondere in den Spruchpunkten III. und IV. der angefochtenen Entscheidung Folgendes aus:1.
  2. Mit dem vor dem vorlegenden Gericht angefochtenen Bescheid vom 07.08.2023 sprach die Behörde gegenüber dem ISP insbesondere in den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Entscheidung Folgendes aus: „I. […] II. […]römisch zwei. […] III. Es wird festgestellt, dass die von [der weiteren Verfahrenspartei] am 25.08.2022 eingerichtete und nach wie vor bestehende IP-Zugangssperre zur IP-Adresse 190.115.18.20 einen Verstoß gegen Art 3 Abs 3 VO (EU) 2015/2120 darstellt.römisch drei. Es wird festgestellt, dass die von [der weiteren Verfahrenspartei] am 25.08.2022 eingerichtete und nach wie vor bestehende IP-Zugangssperre zur IP-Adresse 190.115.18.20 einen Verstoß gegen Artikel 3, Absatz 3, VO (EU) 2015/2120 darstellt. IV.

Art 5

Abs 1 VO (EU) 2015/2120 werden [der weiteren Verfahrenspartei] aufgrund des in Spruchpunkt III festgestellten Verstoßes zur Sicherstellung der Einhaltung des Art 3 leg cit folgende notwendigen und geeigneten Maßnahmen vorgeschrieben:römisch vier.

Artikel 5

, Absatz eins, VO (EU) 2015/2120 werden [der weiteren Verfahrenspartei] aufgrund des in Spruchpunkt römisch drei festgestellten Verstoßes zur Sicherstellung der Einhaltung des Artikel 3, leg cit folgende notwendigen und geeigneten Maßnahmen vorgeschrieben: [Die weitere Verfahrenspartei] hat die in Spruchpunkt III beschriebene IP-Zugangssperre binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bescheidzustellung aufzuheben. [Die weitere Verfahrenspartei] hat der Regulierungsbehörde nach Umsetzung dieser Maßnahme umgehend darüber zu berichten.[Die weitere Verfahrenspartei] hat die in Spruchpunkt römisch drei beschriebene IP-Zugangssperre binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bescheidzustellung aufzuheben. [Die weitere Verfahrenspartei] hat der Regulierungsbehörde nach Umsetzung dieser Maßnahme umgehend darüber zu berichten. V. […]“römisch fünf. […]“ 1.

  1. In diesem Bescheid traf die Behörde die Feststellung, dass der ISP neben zahlreichen DNS-Sperren auch eine IP-Sperre zur IPv4 Adresse „190.115.18.20“ eingerichtet habe. Bei Aufruf der IP-Adresse „190.115.18.20“ gelange man – vorausgesetzt, die IP-Sperre werde umgangen oder sei beim verwendeten Internetzugangsdienst nicht eingerichtet – auf Inhalte des Streaming-Link-Portals „Serienstream – S.TO“, welches offenkundig urheberrechtliche Geschütze Inhalte anbiete. Auf der genannten Website bzw. referenziert unter der genannten IP-Adresse würden zahlreiche urheberrechtlich geschützte Filmwerke ohne Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber gehostet und öffentlich abrufbar gehalten, weiter werde Werbung eingeblendet. Weiters stellte die Behörde fest, die genannte IP-Adresse 190.115.18.20 sei dem Hosting-Dienst bzw. Content Delivery Network „DDoS-Guard“ zugewiesen. Ausschließlich DDoS-Guard bzw. dessen Kunde könne aus technischer Sicht den unter dieser IP-Adresse abrufbaren Inhalt bestimmen, steuern und verändern. DDoS-Guard als Hosting-Provider sei von der Beschwerdeführerin nicht zur Entfernung der gegenständlichen Inhalte aufgefordert worden. Stichprobenweise abrufbare Videos des unter der IP-Adresse 190.115.18.20 abrufbaren Streamingportals „Serienstream – S.TO“ würden nicht direkt von der gegenständlichen IP-Adresse, sondern mithilfe der Dienste unterschiedlicher Video-Streaming-Anbieter unter Einsatz sogenannter „iFrames“ von anderen IP-Adressen bereitgestellt, wobei der Videostream aus Endnutzerperspektive als Bestandteil des Streamingportals „s.to“ dargestellt werde. Unter der IP-Adresse 190.115.18.20 sei zumindest im Zeitraum vom 17.02.2023 bis zum 13.04.2023 zudem eine unter der Domain „tradinginsight.ai“ verfügbare Website zu Kryptowährungen abrufbar gewesen. Zudem verweise die Domain „internet-lexikon.biz“ auf die genannte IP-Adresse, diese leite den Abfragenden aber auf die sich als „s.to“ bezeichnende Website um. Historisch wurden zusätzlich folgende Services mit Bezug zu Finanzprodukten unter der in Rede stehenden IP-Adresse angeboten: „benefit-finance.com“, „ico-capital.io“, „tradinginsight.ai“, „trump-tower.biz“, „wannapay.me“. Letztlich traf die Behörde basierend auf dem technischen Gutachten eines Amtssachverständigen die Feststellung, dass eine abschließende Ermittlung aller unter der IP-Adresse „190.115.18.20“ verfügbaren Domains und Inhalte aus technischer Sicht nicht möglich sei. 1.
  2. Gegen diesen Bescheid, konkret gegen dessen Spruchpunkte III. und IV. erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 06.09.2023, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, Beschwerde und machte darin eine Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Im Beschwerdeschriftsatz führt sie aus, die Ansicht der belangten Behörde die IP-Sperren seien wegen Overblockings unzulässig, sei verfehlt. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-314,12, Rs. Kino.to, Rn 63) sei eine Zugangssperre zur Durchsetzung eines Anspruchs

Art. 8Abs.

3 RL2001/29 ungeachtet damit eventuell verbundenen Overblockings zulässig, sofern sie verhältnismäßig sei. Die Beschwerdeführerin habe ein Privatgutachten vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass sich die theoretischen Risiken hinsichtlich Overblocking, die die belangte Behörde aufgrund eines Amtssachverständigengutachtens vermute, im Anlassfall gerade nicht konkret materialisieren. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei es der belangten Behörde bei Bejahung der Vorfrage des Bestehens eines Sperranspruchs iS des § 81 Abs 1a UrhG und des Art. 8 Abs. 3 RL 2001/29 und damit des Art 3 Abs. 3 lit a) VO (EU) 2015/2120 verwehrt, im Rahmen der Beurteilung der Hauptfrage eines konkreten Einzelfalls eine gesonderte, zweite Verhältnismäßigkeitsprüfung der Sperrmaßnahme nach anderen Maßstäben vorzunehmen und ungeachtet des unionsrechtlich bestehenden Sperranspruchs die Konformität mit den Bestimmungen der VO (EU) 2015/2120 zu verneinen. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass IP-Sperren im Vergleich zu DNS-Sperren einen intensiveren Eingriff in die Rechte von Endnutzern bedeuten müssen, sei im konkreten Fall vollkommen unfundiert. Weiters legte die Beschwerdeführerin zahlreiche Studien bzw. Berichte der Europäischen Kommission vor, dies zur Untermauerung, dass IP-Sperren hoch effektiv seien. Im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde seien keinerlei Beweise oder auch nur Anzeichen dafür vorgelegen, dass durch die gegenständliche IP-Zugangssperre Websites von Dritten blockiert würden. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über sämtliche bekannten, über die gegenständliche IP-Adresse (auch in der Vergangenheit) gehosteten Domains, keine Inhalte Dritter abrufbar sind, die nicht strukturell urheberrechtswidrig sind. Die Gefahr des Overblockings sei nach den Ausführungen des Privatgutachters im gegenständlichen Fall „äußerst gering“. 1.5. Gegen diesen Bescheid, konkret gegen dessen Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 06.09.2023, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, Beschwerde und machte darin eine Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Im Beschwerdeschriftsatz führt sie aus, die Ansicht der belangten Behörde die IP-Sperren seien wegen Overblockings unzulässig, sei verfehlt. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-314,12, Rs. Kino.to, Rn 63) sei eine Zugangssperre zur Durchsetzung eines Anspruchs

Artikel 8

, Absatz 3, RL2001/29 ungeachtet damit eventuell verbundenen Overblockings zulässig, sofern sie verhältnismäßig sei. Die Beschwerdeführerin habe ein Privatgutachten vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass sich die theoretischen Risiken hinsichtlich Overblocking, die die belangte Behörde aufgrund eines Amtssachverständigengutachtens vermute, im Anlassfall gerade nicht konkret materialisieren. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei es der belangten Behörde bei Bejahung der Vorfrage des Bestehens eines Sperranspruchs iS des Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG und des Artikel 8, Absatz 3, RL 2001/29 und damit des Artikel 3, Absatz 3, Litera a,) VO (EU) 2015/2120 verwehrt, im Rahmen der Beurteilung der Hauptfrage eines konkreten Einzelfalls eine gesonderte, zweite Verhältnismäßigkeitsprüfung der Sperrmaßnahme nach anderen Maßstäben vorzunehmen und ungeachtet des unionsrechtlich bestehenden Sperranspruchs die Konformität mit den Bestimmungen der VO (EU) 2015/2120 zu verneinen. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass IP-Sperren im Vergleich zu DNS-Sperren einen intensiveren Eingriff in die Rechte von Endnutzern bedeuten müssen, sei im konkreten Fall vollkommen unfundiert. Weiters legte die Beschwerdeführerin zahlreiche Studien bzw. Berichte der Europäischen Kommission vor, dies zur Untermauerung, dass IP-Sperren hoch effektiv seien. Im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde seien keinerlei Beweise oder auch nur Anzeichen dafür vorgelegen, dass durch die gegenständliche IP-Zugangssperre Websites von Dritten blockiert würden. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über sämtliche bekannten, über die gegenständliche IP-Adresse (auch in der Vergangenheit) gehosteten Domains, keine Inhalte Dritter abrufbar sind, die nicht strukturell urheberrechtswidrig sind. Die Gefahr des Overblockings sei nach den Ausführungen des Privatgutachters im gegenständlichen Fall „äußerst gering“. 1.

  1. Die Beschwerde der XXXX wurde am 24.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 27.11.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung in Bezug auf mehrere Auslegungsfragen der VO (EU) 2015/2120; das Verfahren wurde am 10.12.2024 als Rs. C 832/24 beim EuGH registriert. 1.
  2. Die Beschwerde der römisch 40 wurde am 24.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 27.11.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung in Bezug auf mehrere Auslegungsfragen der VO (EU) 2015/2120; das Verfahren wurde am 10.12.2024 als Rs. C 832/24 beim EuGH registriert. 1.
  3. Mit Schriftsatz vom 28.02.2025 hat die beschwerdeführende XXXX durch ihre Rechtsvertretung mitgeteilt, ihre Beschwere gegen den angefochtenen Bescheid zurückziehen. 1.
  4. Mit Schriftsatz vom 28.02.2025 hat die beschwerdeführende römisch 40 durch ihre Rechtsvertretung mitgeteilt, ihre Beschwere gegen den angefochtenen Bescheid zurückziehen.
  5. Beweiswürdigung: Die vorgenannten Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Am Willen der beschwerdeführenden Partei ihre Beschwerde zurückzuziehen zu wollen, kann angesichts der Tatsache, dass sie rechtsanwaltlich vertreten ist und angesichts der zweifelsfrei auf eine Beschwerdezurückziehung gerichteten Wortlautes des Schriftsatzes vom 28.02.2025 nicht gezweifelt werden.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 13Abs. 7 AVG i

Vm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). § 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die (einzige) Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher

§ 28Abs. 1 Vw

GVG i.V.m. § 17 VwGVG und § 13 Abs. 7 AVG einzustellen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 13, Absatz 7, AVG einzustellen. Ergänzend ist festzuhalten, dass Art. 100 der Verfahrensordnung des EuGH (ABl. L 265 vom 29.9.2012, S. 1–42) für Verfahren über Vorabentscheidungsersuchen anordnet, dass der Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst bleibt, solange das vorlegende Gericht es nicht zurückgenommen hat. Die Rücknahme eines Ersuchens kann bis zur Bekanntgabe des Termins der Urteilsverkündung an die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die mit diesem Beschluss erfolgende Einstellung des Beschwerdeverfahrens wird das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH

dieser Bestimmung mitteilen, dass das Ersuchen um Vorabentscheidung mangels Präjudizialität als zurückgenommen gilt. Ergänzend ist festzuhalten, dass Artikel 100, der Verfahrensordnung des EuGH Amtsblatt L 265 vom 29.9.2012, S. 1–42) für Verfahren über Vorabentscheidungsersuchen anordnet, dass der Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst bleibt, solange das vorlegende Gericht es nicht zurückgenommen hat. Die Rücknahme eines Ersuchens kann bis zur Bekanntgabe des Termins der Urteilsverkündung an die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die mit diesem Beschluss erfolgende Einstellung des Beschwerdeverfahrens wird das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH

dieser Bestimmung mitteilen, dass das Ersuchen um Vorabentscheidung mangels Präjudizialität als zurückgenommen gilt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W282.2280267.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.