3 u. Art. 5 VO (EU) 2015/2120 beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL und die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die ETHOS LEGAL Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH, Teinfaltstraße 8/5.01, 1010 Wien, weitere Verfahrenspartei römisch 40 gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 07.08.2023, Zl. , betreffend Anordnung der Aufhebung von IP-Zugangssperren
Artikel 5, VO (EU) 2015/2120 beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird aufgrund Zurückziehung der Beschwerde
GVG i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG eingestellt. Das Beschwerdeverfahren wird aufgrund Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 VO (EU) 2015/2120 für die Vollziehung ebendieser zuständig ist) u.a. mit, dass sie den Zugang zu einer näher genannten IP-Adresse aufgrund einer Abmahnung der Rechteinhaberin XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) nach § 81 Abs. 1a UrhG mittels IP-Sperre blockiert habe. Zudem gab der ISP an, dass er den Zugang zu verschiedenen Streaming-Link-Portalen ebenfalls aufgrund einer Abmahnung der Beschwerdeführerin nach § 81 Abs. 1a UrhG mittels DNS-Sperre eingeschränkt habe, die jedoch nicht Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahren sind.1.1. Mit Schreiben vom 31.08.2022 teilte die Verfahrenspartei römisch 40 ein Anbieter von Internetzugangsdiensten (in Folge: „ISP“) der Telekom-Control-Kommission (TKK; im Folgenden: „Behörde“; die nationale Regulierungsbehörde, die
, Absatz eins, VO (EU) 2015/2120 für die Vollziehung ebendieser zuständig ist) u.a. mit, dass sie den Zugang zu einer näher genannten IP-Adresse aufgrund einer Abmahnung der Rechteinhaberin römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) nach Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG mittels IP-Sperre blockiert habe. Zudem gab der ISP an, dass er den Zugang zu verschiedenen Streaming-Link-Portalen ebenfalls aufgrund einer Abmahnung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG mittels DNS-Sperre eingeschränkt habe, die jedoch nicht Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahren sind. 1.2. In dem hierauf von der Behörde gegenüber dem ISP amtswegig eingeleiteten Verfahren
1 der VO (EU) 2015/2120 zur Überprüfung der vom ISP vorgenommenen DNS-Zugangssperren sowie der ebenso vorgenommen IP-Zugangssperre auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 3 der VO (EU) 2015/2120, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin Parteistellung eingeräumt.1.2. In dem hierauf von der Behörde gegenüber dem ISP amtswegig eingeleiteten Verfahren
, Absatz eins, der VO (EU) 2015/2120 zur Überprüfung der vom ISP vorgenommenen DNS-Zugangssperren sowie der ebenso vorgenommen IP-Zugangssperre auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 3, der VO (EU) 2015/2120, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin Parteistellung eingeräumt. 1.
Abs 1 VO (EU) 2015/2120 werden [der weiteren Verfahrenspartei] aufgrund des in Spruchpunkt III festgestellten Verstoßes zur Sicherstellung der Einhaltung des Art 3 leg cit folgende notwendigen und geeigneten Maßnahmen vorgeschrieben:römisch vier.
, Absatz eins, VO (EU) 2015/2120 werden [der weiteren Verfahrenspartei] aufgrund des in Spruchpunkt römisch drei festgestellten Verstoßes zur Sicherstellung der Einhaltung des Artikel 3, leg cit folgende notwendigen und geeigneten Maßnahmen vorgeschrieben: [Die weitere Verfahrenspartei] hat die in Spruchpunkt III beschriebene IP-Zugangssperre binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bescheidzustellung aufzuheben. [Die weitere Verfahrenspartei] hat der Regulierungsbehörde nach Umsetzung dieser Maßnahme umgehend darüber zu berichten.[Die weitere Verfahrenspartei] hat die in Spruchpunkt römisch drei beschriebene IP-Zugangssperre binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bescheidzustellung aufzuheben. [Die weitere Verfahrenspartei] hat der Regulierungsbehörde nach Umsetzung dieser Maßnahme umgehend darüber zu berichten. V. […]“römisch fünf. […]“ 1.
3 RL2001/29 ungeachtet damit eventuell verbundenen Overblockings zulässig, sofern sie verhältnismäßig sei. Die Beschwerdeführerin habe ein Privatgutachten vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass sich die theoretischen Risiken hinsichtlich Overblocking, die die belangte Behörde aufgrund eines Amtssachverständigengutachtens vermute, im Anlassfall gerade nicht konkret materialisieren. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei es der belangten Behörde bei Bejahung der Vorfrage des Bestehens eines Sperranspruchs iS des § 81 Abs 1a UrhG und des Art. 8 Abs. 3 RL 2001/29 und damit des Art 3 Abs. 3 lit a) VO (EU) 2015/2120 verwehrt, im Rahmen der Beurteilung der Hauptfrage eines konkreten Einzelfalls eine gesonderte, zweite Verhältnismäßigkeitsprüfung der Sperrmaßnahme nach anderen Maßstäben vorzunehmen und ungeachtet des unionsrechtlich bestehenden Sperranspruchs die Konformität mit den Bestimmungen der VO (EU) 2015/2120 zu verneinen. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass IP-Sperren im Vergleich zu DNS-Sperren einen intensiveren Eingriff in die Rechte von Endnutzern bedeuten müssen, sei im konkreten Fall vollkommen unfundiert. Weiters legte die Beschwerdeführerin zahlreiche Studien bzw. Berichte der Europäischen Kommission vor, dies zur Untermauerung, dass IP-Sperren hoch effektiv seien. Im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde seien keinerlei Beweise oder auch nur Anzeichen dafür vorgelegen, dass durch die gegenständliche IP-Zugangssperre Websites von Dritten blockiert würden. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über sämtliche bekannten, über die gegenständliche IP-Adresse (auch in der Vergangenheit) gehosteten Domains, keine Inhalte Dritter abrufbar sind, die nicht strukturell urheberrechtswidrig sind. Die Gefahr des Overblockings sei nach den Ausführungen des Privatgutachters im gegenständlichen Fall „äußerst gering“. 1.5. Gegen diesen Bescheid, konkret gegen dessen Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 06.09.2023, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, Beschwerde und machte darin eine Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Im Beschwerdeschriftsatz führt sie aus, die Ansicht der belangten Behörde die IP-Sperren seien wegen Overblockings unzulässig, sei verfehlt. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-314,12, Rs. Kino.to, Rn 63) sei eine Zugangssperre zur Durchsetzung eines Anspruchs
, Absatz 3, RL2001/29 ungeachtet damit eventuell verbundenen Overblockings zulässig, sofern sie verhältnismäßig sei. Die Beschwerdeführerin habe ein Privatgutachten vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass sich die theoretischen Risiken hinsichtlich Overblocking, die die belangte Behörde aufgrund eines Amtssachverständigengutachtens vermute, im Anlassfall gerade nicht konkret materialisieren. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei es der belangten Behörde bei Bejahung der Vorfrage des Bestehens eines Sperranspruchs iS des Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG und des Artikel 8, Absatz 3, RL 2001/29 und damit des Artikel 3, Absatz 3, Litera a,) VO (EU) 2015/2120 verwehrt, im Rahmen der Beurteilung der Hauptfrage eines konkreten Einzelfalls eine gesonderte, zweite Verhältnismäßigkeitsprüfung der Sperrmaßnahme nach anderen Maßstäben vorzunehmen und ungeachtet des unionsrechtlich bestehenden Sperranspruchs die Konformität mit den Bestimmungen der VO (EU) 2015/2120 zu verneinen. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass IP-Sperren im Vergleich zu DNS-Sperren einen intensiveren Eingriff in die Rechte von Endnutzern bedeuten müssen, sei im konkreten Fall vollkommen unfundiert. Weiters legte die Beschwerdeführerin zahlreiche Studien bzw. Berichte der Europäischen Kommission vor, dies zur Untermauerung, dass IP-Sperren hoch effektiv seien. Im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde seien keinerlei Beweise oder auch nur Anzeichen dafür vorgelegen, dass durch die gegenständliche IP-Zugangssperre Websites von Dritten blockiert würden. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über sämtliche bekannten, über die gegenständliche IP-Adresse (auch in der Vergangenheit) gehosteten Domains, keine Inhalte Dritter abrufbar sind, die nicht strukturell urheberrechtswidrig sind. Die Gefahr des Overblockings sei nach den Ausführungen des Privatgutachters im gegenständlichen Fall „äußerst gering“. 1.
Vm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). § 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die (einzige) Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher
GVG i.V.m. § 17 VwGVG und § 13 Abs. 7 AVG einzustellen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 13, Absatz 7, AVG einzustellen. Ergänzend ist festzuhalten, dass Art. 100 der Verfahrensordnung des EuGH (ABl. L 265 vom 29.9.2012, S. 1–42) für Verfahren über Vorabentscheidungsersuchen anordnet, dass der Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst bleibt, solange das vorlegende Gericht es nicht zurückgenommen hat. Die Rücknahme eines Ersuchens kann bis zur Bekanntgabe des Termins der Urteilsverkündung an die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die mit diesem Beschluss erfolgende Einstellung des Beschwerdeverfahrens wird das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH
dieser Bestimmung mitteilen, dass das Ersuchen um Vorabentscheidung mangels Präjudizialität als zurückgenommen gilt. Ergänzend ist festzuhalten, dass Artikel 100, der Verfahrensordnung des EuGH Amtsblatt L 265 vom 29.9.2012, S. 1–42) für Verfahren über Vorabentscheidungsersuchen anordnet, dass der Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst bleibt, solange das vorlegende Gericht es nicht zurückgenommen hat. Die Rücknahme eines Ersuchens kann bis zur Bekanntgabe des Termins der Urteilsverkündung an die in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die mit diesem Beschluss erfolgende Einstellung des Beschwerdeverfahrens wird das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH
dieser Bestimmung mitteilen, dass das Ersuchen um Vorabentscheidung mangels Präjudizialität als zurückgenommen gilt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W282.2280267.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.