4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder Bundesamt) vom 31.05.2024
Vm § 57 AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Er wird seither in Schubhaft angehalten.Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder Bundesamt) vom 31.05.2024
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 57, AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Er wird seither in Schubhaft angehalten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2024 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid vom 31.05.2024 sowie seine Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung vorliegen. Mit nachfolgenden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2024, 24.10.2024, 20.11.2024, 16.12.2024, 10.01.2025 und 06.02.2025 wurde jeweils ein Fortsetzungsausspruch getätigt und damit festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt am 26.02.2025 neuerlich zur Schubhaftüberprüfung
4 BFA-VG vor, womit für den in Schubhaft befindlichen Fremden eine Beschwerde als eingebracht gilt.Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt am 26.02.2025 neuerlich zur Schubhaftüberprüfung
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor, womit für den in Schubhaft befindlichen Fremden eine Beschwerde als eingebracht gilt. Mit zugleich erstatteter Stellungnahme der Behörde wurde im Wesentlichen dargetan, dass bislang keine Absage zur HRZ-Erteilung seitens der Botschaft erteilt wurde, weshalb die Durchsetzung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nicht aussichtslos sei. Neuerlich (nunmehr Verfahren -8) wurde dargelegt, dass zwar die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bereits am 25.10.2024 bestätigt wurde, das Ergebnis einer Identitätsprüfung jedoch noch abgewartet werden müsse. Die Behörde habe mehrmals, zuletzt am 24.01.2025, bei der Botschaft der Demokratischen Republik Algerien urgiert. Dem Beschwerdeführer wurde die mit Aktenvorlage erstattete Stellungnahme der Behörde am 27.02.2025 zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs samt Möglichkeit zur Stellungnahme binnen Frist zur Kenntnis gebracht. Mit daraufhin erstatteter Stellungnahme vom 03.03.2025 monierte der Beschwerdeführer, dass noch keine Fortschritte in der Realisierung seiner Abschiebung erzielt wurden, obwohl er sich bereits seit knapp zehn Monaten in Schubhaft befinde. Das BFA habe seit dem 24.01.2025 nicht neuerlich urgiert und sei seine weitere Anhaltung nicht mehr verhältnismäßig. Das HRZ-Verfahren werde seit Juni 2024 betrieben und habe sich seit Oktober 2024 diesbezüglich nichts Neues ergeben. Es liege an der Behörde, Beweise für die Absehbarkeit einer Abschiebung zu liefern, weshalb die zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters der Behörde beantragt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: 1.1. Zum bisherigen Verfahren: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.02.2024 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde er aufgrund eines vom BFA vom 22.12.2023 erlassenen Festnahmeauftrages am 20.02.2024 festgenommen und dem BFA am 21.02.2024 zur Einvernahme vorgeführt. Im Zuge dieser Einvernahme stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte im Wesentlichen vor, dass er gesund und syrischer Staatsangehöriger sei. Sein Vater sei syrischer, seine Mutter algerische Staatsangehörige. In Österreich habe er in Abbruchhäusern in 1200 Wien gewohnt, er sei ledig und kinderlos, verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und über kein Bargeld. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollumfänglich abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.04.2024 nachweislich zugestellt. Der Beschwerdeführer hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben. Am 20.05.2024 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, wobei er versuchte, sich der Festnahme zu entziehen. Im Zuge seiner Verbringung in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) verhielt er sich aggressiv, unkooperativ, schrie und schlug wiederholt mit dem Kopf gegen die Wand. Er wehrte sich gegen seine Fixierung durch Polizisten und versuchte auch noch am Boden liegend seinen Kopf gegen den Boden zu schlagen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.05.2024, wurde über den Beschwerdeführer, der sich damals der Identität XXXX bediente,
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG Schubhaft XXXX angeordnet. Am 31.05.2024 wurde der Beschwerdeführer jedoch aus dieser Schubhaft entlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.05.2024, wurde über den Beschwerdeführer, der sich damals der Identität römisch 40 bediente,
, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG Schubhaft römisch 40 angeordnet. Am 31.05.2024 wurde der Beschwerdeführer jedoch aus dieser Schubhaft entlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.05.2024 wurde über den Beschwerdeführer, nunmehr bekannt als XXXX , neuerlich Schubhaft, diesmal jedoch
2 Z 2 FPG (und nicht mehr in Zusammenhang mit einem Dublin-Verfahren) zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.05.2024 wurde über den Beschwerdeführer, nunmehr bekannt als römisch 40 , neuerlich Schubhaft, diesmal jedoch
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (und nicht mehr in Zusammenhang mit einem Dublin-Verfahren) zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2024, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid vom 31.05.2024 sowie seine Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und festgestellt, dass die zur Fortsetzung der Schubhaft notwendigen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Mit nachfolgenden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2024, 24.10.2024, 20.11.2024, 16.12.2024, 10.01.2025 und 06.02.2025 wurde jeweils festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen und seine Anhaltung auch verhältnismäßig ist. Der Beschwerdeführer hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt. Jedenfalls wurde seine algerische Staatsangehörigkeit durch die algerische Vertretungsbehörde bestätigt, seine Identität steht dagegen (noch) nicht fest. Der Beschwerdeführer ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer wird seit 31.05.2024
2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten, er wurde davor bereits von 21.05.2024 bis 31.05.2024 in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit mündlich verkündetem Erkenntnis am 06.02.2025 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen - wobei es hierzu am 06.02.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.Der Beschwerdeführer wird seit 31.05.2024
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten, er wurde davor bereits von 21.05.2024 bis 31.05.2024 in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit mündlich verkündetem Erkenntnis am 06.02.2025 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen - wobei es hierzu am 06.02.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Bei ihm wurden eine Anpassungsstörung und anamnestischer Substanzkonsum diagnostiziert, er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Zur Fluchtgefahr steht fest, dass der Beschwerdeführer erstmals im Mai bzw. Juni 2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste, später begab er sich in die Slowakei und reiste im Juli bzw. August 2023 erneut unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Er hielt sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Er stellte während seiner Einvernahme nach seiner Entlassung aus der Strafhaft durch das Bundesamt am 21.02.2024 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich zu keinem Zeitpunkt über eine Wohnsitzmeldung außerhalb einer Justizanstalt bzw. eines Polizeianhaltezentrums. Dadurch entzog er sich bereits unmittelbar nach seiner unrechtmäßigen Einreise dem Zugriff der Fremdenbehörden, die vom illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich erst erfuhren, als er am 20.12.2023 bei der Begehung einer Straftat auf frischer Tat betreten und nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer tauchte insbesondere auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 17.05.2024 unter. Er versuchte sich seiner Festnahme am 20.05.2024 durch Flucht zu entziehen. Während seiner Überstellung ins PAZ verhielt er sich aggressiv, unkooperativ, schrie und schlug wiederholt mit dem Kopf gegen die Wand. Er wehrte sich gegen seine Fixierung durch Polizisten und versuchte auch noch am Boden liegend seinen Kopf gegen den Boden zu schlagen. Der Beschwerdeführer befand sich während seiner Anhaltung in Schubhaft von 04.07.2024 bis 12.07.2024 und von 08.08.2024 bis 12.08.2024 in Hungerstreik. Am 10.08.2024 behauptete der Beschwerdeführer eine Rasierklinge geschluckt zu haben. Im Dezember 2024 wurde er im PAZ diszipliniert, nachdem in seiner Zelle bei seinen persönlichen Gegenständen Tabletten ungeklärter Herkunft aufgefunden worden waren. Der Beschwerdeführer ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er gab im Zuge der Rückkehrberatung am 28.05.2024 an, nicht rückkehrwillig zu sein. Am 28.06.2024 fand neuerlich eine Rückkehrberatung statt, im Rahmen derer er vorschob, rückkehrwillig zu sein und am selben Tag einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte. Am 15.07.2024 zog er diesen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr zurück. In einer hg. durchgeführten Verhandlung am 23.10.2024 gab der Beschwerdeführer befragt, ob er bereit sei, nach Algerien zurückzukehren, an, dass er keine Einwände dagegen habe, obwohl er hier weiterleben wolle. In der Rückkehrberatung am 31.10.2024 und 27.11.2024 gab er jeweils an, nicht rückkehrwillig zu sein. Auch am 04.02.2025 wurde im Protokoll der Rückkehrberatung festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig ist. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen, vielmehr hat er seinen Aufenthalt durch Schwarzarbeit finanziert. Der Beschwerdeführer hat am 20.12.2023 fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Venenkniestrümpfe, ein Mikrofasertuch, ein Shampoo, ein Duschgel, eine Hose und eine Decke im Gesamtwert von EUR 41,13 einem Dritten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat durch einen Kassier dadurch, dass er sich wiederholt durch vehementes Herumwinden, Stöße und einen Fußtritt aus dem Festhaltegriff des Genannten sowie weiterer in der Folge einschreitender unbekannter Personen zu befreien versuchte, Gewalt gegen Personen anwendete, um sich die weggenommen Sachen zu erhalten. Der Beschwerdeführer wurde deshalb mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.02.2024 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon ein Teil von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer wurde deshalb mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.02.2024 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon ein Teil von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dabei wurden mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassende reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung der Diebesbeute, erschwerend die Gewalt gegen mehrere Personen gewertet. Das allgemeine Prozedere für die Ausstellung von Heimreisezertifikaten (HRZ) der algerischen Vertretungsbehörde gestaltet sich in der Regel wie folgt: Zunächst erfolgt die Beantragung eines HRZ, danach ist ein Interview der betroffenen Person mit dem Fachpersonal der algerischen Botschaft vorgesehen. Falls im Rahmen des Interviews die Person nicht identifiziert werden kann, werden die Unterlagen der Person zur weiteren Überprüfung an zuständige Behörden nach Algier weitergeleitet. Die Überprüfung dauert durchschnittlich vier bis sechs Monate nach dem erfolgten Interview. Ein wesentlicher Faktor, welcher die Dauer des Identifizierungsprozesses beeinflussen kann, ist abgesehen von der Vorlage von Dokumenten, die Bereitschaft des Beschwerdeführers bei der Identifizierung unterstützend mitzuwirken. Nach Abschluss der Überprüfung in Algier erfolgt eine Rückmeldung an die algerische Botschaft, welche sodann das Bundesamt über das Ergebnis der Überprüfung verständigt. Im Falle einer positiven Identifizierung und HRZ-Genehmigung wird das HRZ von der algerischen Botschaft, nach Übermittlung der Flugdaten durch das BFA, innerhalb weniger Tage ausgestellt. Die Flugbuchung erfolgt umgehend nach Verständigung des BFA von der Identifizierung des Beschwerdeführers bzw. Erteilung einer Genehmigung zur HRZ-Ausstellung durch die algerische Botschaft. Die algerische Vertretungsbehörde stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus, es finden Abschiebungen nach Algerien statt (im Jahr 2024 wurden 21 Personen nach Algerien abgeschoben, 2025 bisher mindestens 2 Personen) Bei Vorliegen eines erforderlichen Reisedokumentes kann eine unbegleitete Abschiebung innerhalb weniger Tage, eine begleitete Abschiebung zeitnah, durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer hat weder Reisedokumente noch Unterlagen vorgelegt, die seine Identität bescheinigen. Das Bundesamt hat für ihn die Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 04.06.2024 bei der algerischen Vertretungsbehörde beantragen müssen. Am 25.10.2024 wurde er Vertretern der algerischen Vertretungsbehörde zum Interview vorgeführt. Dabei wurde – nachdem der Beschwerdeführer auch behauptete, Syrer zu sein – seine algerische Staatsangehörigkeit bestätigt und die Unterlagen an die algerischen Behörden in Algier zur Überprüfung weitergeleitet. Da der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Unterlagen vorgelegt hat, ist die Überprüfung seiner Angaben in Algerien erforderlich und befindet sich dieser Prozess derzeit in Gange. Eine Rückmeldung der algerischen Behörden, dass eine Identifizierung des Beschwerdeführers nicht möglich war, ist bisher nicht erfolgt. Die Überprüfung dauert durchschnittlich vier bis sechs Monate nach dem erfolgten Interview. Zuletzt wurde am 24.01.2025 bei der algerischen Botschaft urgiert. Die Identifizierung des Beschwerdeführers, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und seine anschließende Abschiebung ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich. 1.2. Zum gegenständlichen Haftüberprüfungsverfahren: Fest steht, dass seit der letzten hg. Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unter Zl. 2293766-7 keine Änderungen eingetreten sind: Das bedeutet einerseits, dass zwischenzeitig zwar (noch) kein HRZ erlangt werden konnte. Andererseits sind die bereits im Vorverfahren (Haftüberprüfung, Verfahren -7) getätigten Feststellungen, wonach die algerischen Behörden zwischen durchschnittlich vier und sechs Monaten zur Ausstellung eines HRZ benötigen, aufrecht. Die nunmehrige amtswegige Überprüfung fällt (immer noch) in diese genannte Zeitspanne. Eine ablehnende Entscheidung seitens der algerischen Behörden erging nicht, weshalb eine Realisierung der Abschiebung auch zum jetzigen Überprüfungszeitpunkt nach wie vor maßgeblich wahrscheinlich ist. Neben dem sich weiterhin im Laufen befindlichen HRZ-Verfahren sind auch sonst keine maßgeblichen Änderungen betreffend die Person des Beschwerdeführers eingetreten, welche seine weitere Anhaltung rechtswidrig erscheinen ließen. 2. Beweiswürdigung: 2.1 Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes zur Schubhaft, dem gegenständlichen Gerichtsakt zur Schubhaft und den Gerichtsakten zu den vorangegangenen Schubhaftbeschwerde- und Schubhaftüberprüfungsverfahren GZ 2293766-1 bis 2293766-7. Auch wurde in das Verhandlungsprotokoll vom 06.02.2025im Vorverfahren Einsicht genommen. Eingesehen wurde zudem das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, das Grundversorgungs-Informationssystem und die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren zeigte auf, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers während der höchstzulässigen Schubhaftdauer, die im Falle des Beschwerdeführers
4 Z 1 und Z 2 FPG 18 Monate beträgt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt maßgeblich wahrscheinlich ist und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt verhältnismäßig ist. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus Befund und Gutachten vom 31.01.2025; mit der in diesem Haftüberprüfungsverfahren eingebrachten Stellungnahme vom 03.03.2025 wurde kein der Haftfähigkeit entgegenstehendes Vorbringen zum Gesundheitszustand erstattet. Eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung ist aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sohin nicht ableitbar. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren zeigte auf, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers während der höchstzulässigen Schubhaftdauer, die im Falle des Beschwerdeführers
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG 18 Monate beträgt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt maßgeblich wahrscheinlich ist und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt verhältnismäßig ist. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus Befund und Gutachten vom 31.01.2025; mit der in diesem Haftüberprüfungsverfahren eingebrachten Stellungnahme vom 03.03.2025 wurde kein der Haftfähigkeit entgegenstehendes Vorbringen zum Gesundheitszustand erstattet. Eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung ist aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sohin nicht ableitbar. Der Beschwerdeführer räumte in der mündlichen Verhandlung am 06.02.2025 – allerdings erst nach mehrfachem Vorhalt - ein, dass er das BFA hinsichtlich der Existenz eines algerischen Reisepasses im Asylverfahren belogen hat, allerdings sei dieser Reisepass in der Türkei verloren gegangen (im Asylverfahren: der syrische Reisepass sei in der Türkei verloren gegangen). Dass es eine Kopie des Reisepasses gibt, hat er über seine Rechtsvertretung im Vorverfahren überhaupt erstmalig vorgebracht. Gegenüber dem BFA hat er dies während des Schubhaftverfahrens dagegen nicht erwähnt. Dieses Verhalten zeigt klar auf, dass der Beschwerdeführer als nicht vertrauenswürdig einzustufen ist. Bereits für den erkennenden Richter im Vorverfahren hat es sich so dargestellt, dass der Beschwerdeführer bislang keine ernsthaften Bemühungen unternommen hat, zumindest eine Kopie seines Reisepasses zu beschaffen. Auch im nunmehrigen Haftüberprüfungsverfahren wurden diesbezüglich keine neuen Dokumente (in Kopie) in Vorlage gebracht. Nicht anders verhielt es sich mit seiner beteuerten Rückkehrwilligkeit: Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt, diesen später aber wieder zurückgezogen. Auch
den Rückkehrberatungsprotokollen erweist sich der Beschwerdeführer nicht als rückkehrwillig, auch noch im Protokoll vom 04.02.2025, dies liegt gerade einmal vier Wochen zurück, ist dies vermerkt. Dass er nunmehr zurückkehren wolle, behauptet der Beschwerdeführer mit der am 03.03.2025 eingebrachten Stellungnahme noch nicht einmal. 2.
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen.In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der Beschwerdeführer wird
2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der Beschwerdeführer wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.
3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer hat sich durch seinen Aufenthalt im Verborgenen und seinem Untertauchen dem Zugriff der Behörden entzogen, wodurch er seine Abschiebung verhindert bzw. zumindest erschwert hat. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer hat sich durch seinen Aufenthalt im Verborgenen und seinem Untertauchen dem Zugriff der Behörden entzogen, wodurch er seine Abschiebung verhindert bzw. zumindest erschwert hat. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hat er sich insofern entzogen, als er seit seiner unrechtmäßigen Einreise untergetaucht war und erst aufgrund einer gerichtlich strafbaren Handlung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen wurde. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist daher insgesamt erfüllt.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hat er sich insofern entzogen, als er seit seiner unrechtmäßigen Einreise untergetaucht war und erst aufgrund einer gerichtlich strafbaren Handlung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen wurde. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist daher insgesamt erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Weiters verfügt er über keine finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes, über keine familiären oder substantiellen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und auch über keine gesicherte Unterkunft. In einer Gesamtbetrachtung sind daher keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung seiner Person in Österreich hervorgekommen. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher erfüllt.Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Weiters verfügt er über keine finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes, über keine familiären oder substantiellen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und auch über keine gesicherte Unterkunft. In einer Gesamtbetrachtung sind daher keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung seiner Person in Österreich hervorgekommen. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher erfüllt. Sowohl sein Vorverhalten (wobei sich der Beschwerdeführer bereits dem Zugriff der Behörden durch seinen unbekannten Aufenthalt und Untertauchen entzogen hat, bestehende behördliche Anordnungen – insbesondere seine Rückkehrverpflichtung – negierte, einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise zurückzog, wiederholt in Hungerstreik trat, das Schlucken einer Rasierklinge vortäuschte und in der Zelle Tabletten unbekannter Herkunft hortete) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim Beschwerdeführer ein besonderes hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf weiterhin gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf weiterhin gegeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer verfügt weder über familiäre noch berücksichtigungswürdige soziale Beziehungen in Österreich. Er verfügt über keine gesicherte Wohnmöglichkeit, ist mittellos und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, vielmehr finanzierte er seinen Aufenthalt durch Schwarzarbeit. Sein bisheriges Verhalten zeigt, dass er nicht bereit ist, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und behördliche Anordnungen – insbesondere die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung – zu beachten. Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden solche auch mit dem aktuellen Stellungnahmeschriftsatz vom 03.03.2025 nicht behauptet. Zudem unterliegt der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung in Schubhaft einer medizinischen Kontrolle und Behandlung.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 16.02.2024 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls in Österreich verurteilt. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der bisherige ordentliche Lebenswandel, das umfassend reumütige Geständnis und die Sicherstellung der gestohlenen Waren als mildernd gewertet wurden. Aus dem Erschwerungsgrund, nämlich Gewalt gegen mehrere Personen, wird jedoch die Schwere der Tat deutlich. Gerade an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse, dem der Beschwerdeführer zuwidergehandelt hat (vgl. VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Allein aus dem Umstand, dass er nunmehr seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 20.02.2024 keine Straftaten mehr begangen hat, kann aufgrund der Kürze des Zeitraums noch nicht auf sein Wohlverhalten in Zukunft geschlossen werden (vgl. VwGH vom 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Sein Aufenthalt gefährdet daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sodass ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner baldigen Außerlandesbringung besteht. Sein strafrechtswidrige Verhalten untermauert zudem den – wie oben ausgeführt – vom Beschwerdeführer bereits gezeigten Unwillen zur Achtung der Rechtsordnung.Gerade an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse, dem der Beschwerdeführer zuwidergehandelt hat vergleiche VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Allein aus dem Umstand, dass er nunmehr seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 20.02.2024 keine Straftaten mehr begangen hat, kann aufgrund der Kürze des Zeitraums noch nicht auf sein Wohlverhalten in Zukunft geschlossen werden vergleiche VwGH vom 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Sein Aufenthalt gefährdet daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sodass ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner baldigen Außerlandesbringung besteht. Sein strafrechtswidrige Verhalten untermauert zudem den – wie oben ausgeführt – vom Beschwerdeführer bereits gezeigten Unwillen zur Achtung der Rechtsordnung. Zudem kommt einem geordneten Fremdenwesen sowie der Verhinderung von Schwarzarbeit im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Durch die gegen den Beschwerdeführer bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass sein Verbleib im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich insgesamt ein hohes öffentliches Interesse an seiner gesicherten Außerlandesbringung erkennen, demgegenüber die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers weit weniger schwer wiegen. Seinen persönlichen Interessen kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal er bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten ändert. Der Beschwerdeführer wird seit 21.05.2024 in Schubhaft angehalten. Soweit sich die vom Beschwerdeführer erstattete Stellungnahme darauf stützt, dass die Dauer seiner Anhaltung mit knapp 10 Monaten nicht mehr verhältnismäßig wäre, wird dabei völlig außer Acht gelassen, dass die Dauer der Schubhaft insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen ist, weil er bisher weder ein Reisedokument noch ein identitätsbezeugendes Dokument oder Kopien derartiger Dokumente vorgelegt hat. Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes sind dagegen nicht zu erkennen. Vielmehr ist die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht möglich, zumal er bislang kein Identitätsdokument oder Kopie eines solchen vorgelegt hat. Im Interview wurde immerhin die algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestätigt (obwohl er zwischenzeitig auch darauf beharrte, Syrer zu sein), seine Angaben müssen mangels Identitätsdokumenten jedoch von den algerischen Behörden geprüft werden. Der Beschwerdeführer ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich, zumal er durch seine Mitwirkung am Verfahren, insbesondere durch die Vorlage identitätsbezeugender Dokumente, seine Identifizierung und somit die Dauer dieses Verfahrens maßgeblich beschleunigen kann. Der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG liegt fallgegenständlich jedenfalls vor, weshalb der Beschwerdeführer für höchstens 18 Monate angehalten werden kann. Der Beschwerdeführer wird seit 21.05.2024 in Schubhaft angehalten. Soweit sich die vom Beschwerdeführer erstattete Stellungnahme darauf stützt, dass die Dauer seiner Anhaltung mit knapp 10 Monaten nicht mehr verhältnismäßig wäre, wird dabei völlig außer Acht gelassen, dass die Dauer der Schubhaft insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen ist, weil er bisher weder ein Reisedokument noch ein identitätsbezeugendes Dokument oder Kopien derartiger Dokumente vorgelegt hat. Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes sind dagegen nicht zu erkennen. Vielmehr ist die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht möglich, zumal er bislang kein Identitätsdokument oder Kopie eines solchen vorgelegt hat. Im Interview wurde immerhin die algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestätigt (obwohl er zwischenzeitig auch darauf beharrte, Syrer zu sein), seine Angaben müssen mangels Identitätsdokumenten jedoch von den algerischen Behörden geprüft werden. Der Beschwerdeführer ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich, zumal er durch seine Mitwirkung am Verfahren, insbesondere durch die Vorlage identitätsbezeugender Dokumente, seine Identifizierung und somit die Dauer dieses Verfahrens maßgeblich beschleunigen kann. Der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG liegt fallgegenständlich jedenfalls vor, weshalb der Beschwerdeführer für höchstens 18 Monate angehalten werden kann. Da
4 Z 1 FPG die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden kann und er seit 21.05.2024 (damals wurde die Schubhaft in Zusammenhang mit einem Dublin-Sachverhalt verhängt, weil sich der Beschwerdeführer einer anderen Identität bediente) in Schubhaft angehalten wird, ist die Höchstdauer noch nicht ausgereizt. Am 25.10.2024 fand das Interview des Beschwerdeführers vor einer algerischen Delegation statt, derzeit werden seine Angaben von den algerischen Behörden in Algerien überprüft. Da seine algerische Staatsangehörigkeit im Zuge des Interviews am 25.10.2024 bestätigt wurde, bisher keine negative Rückmeldung betreffend seine Identifizierung erfolgte und die Dauer der bisherigen Überprüfung innerhalb der durchschnittlichen Erfahrungswerte liegen, ist seine Identifizierung und eine damit verbundene HRZ-Zusage maßgeblich wahrscheinlich. Die Überprüfung der Angaben durch die algerischen Behörden dauert durchschnittlich vier bis sechs Monate nach dem erfolgten Interview. Seit dem Interview des Beschwerdeführers mit der algerischen Delegation am 25.10.2024 sind etwas mehr als vier Monate vergangen. Es ist aufgrund der Erfahrungswerte daher davon auszugehen, dass in den nächsten Wochen eine Rückmeldung der algerischen Behörden ergeht. Dabei schadet es auch nicht, dass die Behörde, wie mit der Stellungnahme beanstandet, keine weitere Urgenz vorgenommen hat, zumal der Prozess einer HRZ-Erlangung wie beschrieben vonstattengeht und an das BFA seitens der algerischen Behörde nicht rückgemeldet wurde, dass eine Identifizierung des Beschwerdeführers letztgültig gescheitert wäre. Es kann daher nicht beanstandet werden, wenn die Behörde eine HRZ-Ausstellung weiterhin für wahrscheinlich hält. Auch zeigt das vorgesehene Procedere, dass eine (weitere) Urgenz keinen Mehrwert hätte. Das HRZ wird im Falle der positiven Identifizierung und HRZ-Genehmigung binnen weniger Tage nach Übermittlung der Flugdaten durch das BFA ausgestellt und finden Abschiebungen nach Algerien zeitnah nach Vorliegen eines Reisedokumentes statt. Völlig ins Leere geht auch die in der Stellungnahme aufgeworfene Argumentation, wonach es der Behörde seit Juni 2024 nicht gelingen würde, ein HRZ für den Beschwerdeführer zu erlangen. Dabei lässt die Rechtsvertretung nämlich außer Acht, dass der Beschwerdeführer zuvor über seine Identität täuschte, sich einer anderen Identität bediente, und erst seit seinem Interviewtermin im Oktober 2024 eine zielgerichtete Identifizierung Platz greifen kann – welche der Beschwerdeführer zudem beschleunigen könnte, würde er seinen Reisepass (in Kopie) beibringen, was er jedoch unterlässt. Da
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden kann und er seit 21.05.2024 (damals wurde die Schubhaft in Zusammenhang mit einem Dublin-Sachverhalt verhängt, weil sich der Beschwerdeführer einer anderen Identität bediente) in Schubhaft angehalten wird, ist die Höchstdauer noch nicht ausgereizt. Am 25.10.2024 fand das Interview des Beschwerdeführers vor einer algerischen Delegation statt, derzeit werden seine Angaben von den algerischen Behörden in Algerien überprüft. Da seine algerische Staatsangehörigkeit im Zuge des Interviews am 25.10.2024 bestätigt wurde, bisher keine negative Rückmeldung betreffend seine Identifizierung erfolgte und die Dauer der bisherigen Überprüfung innerhalb der durchschnittlichen Erfahrungswerte liegen, ist seine Identifizierung und eine damit verbundene HRZ-Zusage maßgeblich wahrscheinlich. Die Überprüfung der Angaben durch die algerischen Behörden dauert durchschnittlich vier bis sechs Monate nach dem erfolgten Interview. Seit dem Interview des Beschwerdeführers mit der algerischen Delegation am 25.10.2024 sind etwas mehr als vier Monate vergangen. Es ist aufgrund der Erfahrungswerte daher davon auszugehen, dass in den nächsten Wochen eine Rückmeldung der algerischen Behörden ergeht. Dabei schadet es auch nicht, dass die Behörde, wie mit der Stellungnahme beanstandet, keine weitere Urgenz vorgenommen hat, zumal der Prozess einer HRZ-Erlangung wie beschrieben vonstattengeht und an das BFA seitens der algerischen Behörde nicht rückgemeldet wurde, dass eine Identifizierung des Beschwerdeführers letztgültig gescheitert wäre. Es kann daher nicht beanstandet werden, wenn die Behörde eine HRZ-Ausstellung weiterhin für wahrscheinlich hält. Auch zeigt das vorgesehene Procedere, dass eine (weitere) Urgenz keinen Mehrwert hätte. Das HRZ wird im Falle der positiven Identifizierung und HRZ-Genehmigung binnen weniger Tage nach Übermittlung der Flugdaten durch das BFA ausgestellt und finden Abschiebungen nach Algerien zeitnah nach Vorliegen eines Reisedokumentes statt. Völlig ins Leere geht auch die in der Stellungnahme aufgeworfene Argumentation, wonach es der Behörde seit Juni 2024 nicht gelingen würde, ein HRZ für den Beschwerdeführer zu erlangen. Dabei lässt die Rechtsvertretung nämlich außer Acht, dass der Beschwerdeführer zuvor über seine Identität täuschte, sich einer anderen Identität bediente, und erst seit seinem Interviewtermin im Oktober 2024 eine zielgerichtete Identifizierung Platz greifen kann – welche der Beschwerdeführer zudem beschleunigen könnte, würde er seinen Reisepass (in Kopie) beibringen, was er jedoch unterlässt. Das erkennende Gericht geht daher jedenfalls davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt und seine Abschiebung nach Algerien – binnen der höchstmöglichen Schubhaftdauer von 18 Monaten – maßgeblich wahrscheinlich ist. Ein gelinderes Mittel kann den Sicherungszweck – nämlich die Sicherung der Abschiebung – nicht erfüllen, da aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht damit zu rechnen ist, dass er diesem nachkommen wird. Der Beschwerdeführer zeigte während seines Aufenthaltes in Österreich, dass er nicht bereit ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Er ist im Mai bzw. Juni 2023 erstmals unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat sich nach einem Aufenthalt in der Slowakei und neuerlicher unrechtmäßiger Einreise im Juli oder August 2023 sodann bis zu seiner Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.12.2023 bei der Begehung einer Straftat auf frischer Tat im Verborgenen aufgehalten und ist nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 17.05.2024 untergetaucht. Er verfügte in Österreich zu keinem Zeitpunkt über eine Wohnsitzmeldung außerhalb einer Justizanstalt bzw. eines Polizeianhaltezentrums. Er wurde im Bundesgebiet straffällig und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer versuchte sich seiner Festnahme am 20.05.2024 zu entziehen und verhielt sich während der Überstellung in ein Polizeianhaltezentrum aggressiv und unkooperativ. Er ist während der Anhaltung in Schubhaft bereits zweimal in Hungerstreik getreten und hat behauptet, eine Rasierklinge geschluckt zu haben. Durch dieses Verhalten ist eindeutig zu erkennen, dass er weder die österreichischen Strafgesetze noch die ihn treffenden fremdenrechtlichen Verpflichtungen akzeptiert. Er ignoriert fremdenbehördliche Anordnungen, missachtet das Melderecht und hat sich dem Zugriff der Fremdenbehörden durch seinen unbekannten Aufenthalt und Untertauchen entzogen. Es liegt daher insgesamt keine Vertrauenswürdigkeit beim Beschwerdeführer vor, weshalb die Anordnung eines gelinderen Mittels ausscheidet. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Es ist daher
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Es ist daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision ist daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W284.2293766.8.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.