Obsah (6)
Art. 133§ 28§ 31§ 24§ 13§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW286 2289581-1 Spruch, W286 2289581-1/13E BESCHLUSs Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 10.06.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am gleichen Tag fand die Erstbefragung statt.
- Mit Urteil vom XXXX .2023 wurden der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Graz ( XXXX ) wegen § 27
(2a)2. Fall SMG, §§ 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.3. Mit Urteil vom römisch 40 .2023 wurden der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Graz ( römisch 40 ) wegen Paragraph 27,
(2a)2. Fall SMG, Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.
- Am 16.10.2023 und am 06.11.2023 fanden Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2024, Zahl 1310839103-221837674, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt und gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erteilt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2024, Zahl 1310839103-221837674, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm eine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt und gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erteilt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht Beschwerde.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt am 04.04.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Ladungen vom 23.12.2024 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2025 an.
- Der Beschwerdeführer wurde am 18.01.2025 von der Grundversorgung abgemeldet, seit 21.01.2025 ist er im zentralen Melderegister nicht mehr gemeldet.
- Am 25.02.2025 gab die BBU GmbH die Zurücklegung der Vollmacht bekannt.
- Am 28.02.2025 informierte die BBU GmbH auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts, dass kein Kontakt zum Beschwerdeführer besteht und dieser auch nicht auf die Verständigung der Ladung für den 04.03.2025, welche am 23.12.2024 von Seiten der BBU GmbH an den Beschwerdeführer weitergeleitet wurde, reagiert hat, der BBU GmbH ist auch keine Adresse des Beschwerdeführers bekannt.
- Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2025 nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist unbekannt. Der Beschwerdeführer hat seinen derzeitigen Aufenthalt im Verfahren weder bekannt gegeben, noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Die die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers und Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zur hinreichenden Klärung des Sachverhalts erforderlich.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem [GVS-Auszug], beides zuletzt abgerufen am heutigen Tag (siehe OZ 2), sowie aus dem Verwaltungsakt und der Nachfrage bei der BBU GmbH am 28.02.2025- nichts ergab einen Aufschluss über den Aufenthalt des Beschwerdeführers: Die Ladungen für die heutige Verhandlung wurden der vormaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, nämlich der BBU GmbH, am 23.12.2024 zugestellt (OZ 5). Die BBU GmbH hat die Verständigung von der Ladung am 23.12.2024 an den Beschwerdeführer weitergeleitet, er hat darauf aber nicht reagiert (OZ 10). Mit 18.01.2025 wurde der Beschwerdeführer von der Grundversorgung abgemeldet, als Abmeldungsgrund wurde „unbekannter Aufenthalt“ angegeben (OZ 8). Am 25.02.2025 legte die BBU GmbH die Vollmacht vom 25.03.2024 zurück (OZ 9). Ein daraufhin am 28.02.2025 erstellter ZMR-Auszug zeigt, dass der Beschwerdeführer seit 21.01.2025 nicht mehr gemeldet ist, ein GVS-Auszug vom gleichen Tag bestätigt, dass er bis 18.01.2025 in einem Quartier in der Steiermark wohnhaft war, seither ist er als „unstet“ vermerkt (OZ 2). Vom Referenten der zuständigen Gerichtsabteilung wurde daraufhin am 28.02.2025 telefonisch Kontakt zur BBU GmbH aufgenommen - der zuständige Sachbearbeiter der BBU GmbH bestätigte, dass kein Kontakt zum Beschwerdeführer besteht und dieser auch nicht auf die Verständigung der Ladung für den 04.03.2025, welche am 23.12.2024 von Seiten der BBU an den Beschwerdeführer weitergeleitet wurde, reagiert hat, der BBU ist auch keine Adresse des Beschwerdeführers bekannt (OZ 10). Auch am heutigen Tag (04.03.2025) weist der Beschwerdeführer keine Meldung im ZMR auf, im GVS-Auszug scheint er weiterhin als „unstet“ auf (OZ 2) Da dem Beschwerdeführer die Ladung für die heutige Verhandlung bereits am 23.12.2024 von der BBU GmbH weitergeleitet wurde und diese erst am 18.01.2025 von der GVS abgemeldet wurde bzw. bis 21.01.2025 gemeldet war, war es nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer von der am 04.03.2025 stattfindenden Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Kenntnis erlangt hat, sodass abgewartet wurde, ob er zu dieser Verhandlung erscheint. Der Beschwerdeführer erschien zu dieser Verhandlung nicht (OZ 11). Aus alldem ergibt sich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt ist und dieser für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht leicht feststellbar ist.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)
§ 24Abs. 1 Ziffer 1 Asyl
G 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
§ 13Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a Asyl
G 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
§ 24Abs. 2 1. Satz Asyl
G 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Paragraph 24, Absatz 2, 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Die Mitwirkung des Beschwerdeführers und Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur hinreichenden Klärung des Sachverhalts ist erforderlich, dies nicht nur aufgrund der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und der erlassenen Rückkehrentscheidung und der seit Erlass des angefochtenen Bescheides geänderten Situation im Herkunftsstaat, sondern insbesondere auch im Hinblick auf das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren. Da sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzogen hat und eine Entscheidung über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgen konnte, ist das Verfahren
§ 24Abs. 2 Asyl
G 2005 einzustellen.Da sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzogen hat und eine Entscheidung über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgen konnte, ist das Verfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Losung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Losung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W286.2289581.1.00