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{'item': 'W606 2308037-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW606 2308037-1 Spruch, W606 2308037-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

Art. 133Abs. 4 i

Vm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Auftraggeberin ÖBB-Holding AG mit allen verbundenen Unternehmen, vertreten von der vergebenden Stelle ÖBB-Business Competence Center GmbH, führt unter der Bezeichnung „Vollkabinensimulatoren & Kompaktsimulatoren“, ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durch. Es handelt sich um einen Lieferauftrag; der CPV-Code (Haupteinstufung) lautet 34150000 Simulatoren. Die unionsweite Bekanntmachung wurde im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am 21.08.2024 unter der Nr. 502066-2024 veröffentlicht. Der Zuschlag wurde noch nicht erteilt und das Vergabeverfahren wurde auch nicht widerrufen. 1.
  3. Der geschätzte Auftragswert überschreitet den Wert von EUR 443.000,-. Die genaue Höhe des geschätzten Auftragswerts ergibt sich weder aus der unionsweiten Bekanntmachung noch aus den von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Teilnahmeunterlagen. Der geschätzte Auftragswert ist für interessierte Unternehmerinnen auch auf anderem Weg nicht (verfahrens-)öffentlich einsehbar. 1.
  4. Die Antragstellerin beteiligte sich am Vergabeverfahren durch Legung eines Teilnahmeantrags. Am 11.02.2025 teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin mit, dass sie zur Teilnahme nicht zugelassen wird. 1.
  5. Die Auftraggeberin hat bisher keine Bewerberinnen zur Legung von Angeboten aufgefordert. 1.
  6. Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit an einem Vergabeverfahren der XXXX teilgenommen. Mit der Antragstellerin sei am XXXX eine Rahmenvereinbarung über „ XXXX “ abgeschlossen worden. Die XXXX sei jedoch am XXXX vom Vertrag zurückgetreten und habe die zugrundliegende Rahmenvereinbarung aufgekündigt. In der Folge brachte die XXXX eine Klage gegen die Antragstellerin beim XXXX ein.1.
  7. Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit an einem Vergabeverfahren der römisch 40 teilgenommen. Mit der Antragstellerin sei am römisch 40 eine Rahmenvereinbarung über „ römisch 40 “ abgeschlossen worden. Die römisch 40 sei jedoch am römisch 40 vom Vertrag zurückgetreten und habe die zugrundliegende Rahmenvereinbarung aufgekündigt. In der Folge brachte die römisch 40 eine Klage gegen die Antragstellerin beim römisch 40 ein. 1.
  8. Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in Höhe von EUR XXXX für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Nachprüfungsantrag.1.
  9. Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in Höhe von EUR römisch 40 für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Nachprüfungsantrag.
  10. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten einschließlich des vorgelegten Vergabeakts sowie im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze. Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.
  11. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.
  12. folgen aus der unionsweiten Bekanntmachung, deren Inhalt unstrittig ist. Die unionsweite Bekanntmachung war dem Antrag als Beilage ./1 angeschlossen. Überdies erfolgte eine Einsichtnahme in das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Die Informationen zum Vergabeverfahren ergeben sich auch aus den Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom 27.02.
  13. 2.
  14. Dass der geschätzte Auftragswert den Wert von EUR 443.000,- (vgl. § 185 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 idF BGBl. II Nr. 374/2023) übersteigt, ergibt sich aus dem geschätzten Auftragswert gemäß den Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom 27.02.2025.2.
  15. Dass der geschätzte Auftragswert den Wert von EUR 443.000,- vergleiche Paragraph 185, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2023,) übersteigt, ergibt sich aus dem geschätzten Auftragswert gemäß den Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom 27.02.
  16. Dass der geschätzte Auftragswert von der Auftraggeberin in (verfahrens-)öffentlichen – für interessierte Unternehmerinnen zugänglichen – Unterlagen nicht bekanntgegeben wurde, belegt nicht zuletzt der Umstand, dass die Auftraggeberin am 27.02.2025 den Antrag gestellt hat, den geschätzten Auftragswert von der Akteneinsicht durch die Antragstellerin auszunehmen. 2.
  17. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.
  18. folgen unstrittig sowohl aus dem vorgelegten Vergabeakt als auch dem übereinstimmenden Vorbringen der Antragstellerin und der Auftraggeberin. 2.
  19. Die Feststellung gemäß Pkt. 1.
  20. folgt bereits aus Pkt. 1.
  21. (Rz 6) der Stellungnahme der Auftraggeberin vom 27.02.2025 und ergeben sich überdies aus dem Aktenvermerk vom 03.03.2025 (OZ 8). 2.
  22. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.
  23. folgen aus den von der Auftraggeberin als Teil des Vergabeakts vorgelegten Unterlagen zum in der Vergangenheit liegenden Vergabeverfahren. Die Klage liegt im Vergabeakt ein. 2.
  24. Die Feststellung gemäß Pkt. 1.
  25. beruht auf dem verwaltungsgerichtlichen Akt.
  26. Rechtliche Beurteilung: 3.
  27. Zur Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018 idF BGBl. I Nr. 100/2018, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, lauten: „Einstweilige Verfügungen Antragstellung § 350.

(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Paragraph 350,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2)Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:
  1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
  2. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 342 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,
  3. die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
  4. die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
  5. die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2)Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:,
  1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,,
  2. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 342, Absatz eins, genannten Voraussetzungen,,
  3. die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,,
  4. die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,,
  5. die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und,
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(3)[…]
(7)Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde. Erlassung der einstweiligen Verfügung § 351.
(1)Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Paragraph 351,
(1)Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
(2)Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw. unwirksam.
(3)Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(4)In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(5)Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.“ 3.
  1. Zur Zulässigkeit: 3.2.
  2. Da das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt worden ist, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 334 Abs. 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der Auftraggeberin und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht geht vorläufig davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs. 1 BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in § 344 Abs. 1 BVergG 2018 geforderten Inhalte.3.2.
  3. Da das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt worden ist, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der Auftraggeberin und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht geht vorläufig davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in Paragraph 344, Absatz eins, BVergG 2018 geforderten Inhalte. Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entscheidet gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 iVm § 6 BVwGG das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entscheidet gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph 6, BVwGG das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. 3.2.
  4. Gemäß § 350 Abs. 7 BVergG 2018 müssen Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnungsgemäß vergebührt werden, andernfalls diese nach Aufforderung zur Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen sind (vgl. auch VfSlg. 20.307/2019). Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr folgt aus § 340 BVergG 2018 iVm der BVwG-PauschGebV Vergabe
  5. Die BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 sieht in § 1 Gebührensätze vor, die in bestimmten Fällen – abhängig vom geschätzten Auftragswert bzw. Auftragswert – gemäß § 2 um ein bestimmtes Vielfaches erhöht werden können.3.2.
  6. Gemäß Paragraph 350, Absatz 7, BVergG 2018 müssen Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ordnungsgemäß vergebührt werden, andernfalls diese nach Aufforderung zur Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen sind vergleiche auch VfSlg. 20.307 aus 2019,). Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr folgt aus Paragraph 340, BVergG 2018 in Verbindung mit der BVwG-PauschGebV Vergabe
  7. Die BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 sieht in Paragraph eins, Gebührensätze vor, die in bestimmten Fällen – abhängig vom geschätzten Auftragswert bzw. Auftragswert – gemäß Paragraph 2, um ein bestimmtes Vielfaches erhöht werden können. 3.2.2.
  8. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 14.07.2022 in der Rs. C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, ausgeführt, dass der Stellerin eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Modalitäten der Berechnung der Pauschalgebühren, die sie im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu entrichten hat, im Voraus bekannt sein können, weil sie sich eindeutig aus § 340 BVergG 2018 in Verbindung mit der BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 ergeben.3.2.2.
  9. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 14.07.2022 in der Rs. C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, ausgeführt, dass der Stellerin eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Modalitäten der Berechnung der Pauschalgebühren, die sie im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu entrichten hat, im Voraus bekannt sein können, weil sie sich eindeutig aus Paragraph 340, BVergG 2018 in Verbindung mit der BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 ergeben. Greift die öffentliche Auftraggeberin jedoch auf ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zurück, so kann die Rechtsuchende, die einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt hat, weder wissen wie hoch der geschätzte Wert des betreffenden Auftrags ist noch wie viele gesondert anfechtbare Entscheidungen, nach denen sich die Höhe der Pauschalgebühren richtet, die öffentliche Auftraggeberin bereits erlassen hat. Daher könne die Rechtsuchende die Höhe der von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren möglicherweise nicht vorhersehen (vgl. EuGH 14.07.2022, Rs. C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, Rz 99 ff.).Greift die öffentliche Auftraggeberin jedoch auf ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zurück, so kann die Rechtsuchende, die einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt hat, weder wissen wie hoch der geschätzte Wert des betreffenden Auftrags ist noch wie viele gesondert anfechtbare Entscheidungen, nach denen sich die Höhe der Pauschalgebühren richtet, die öffentliche Auftraggeberin bereits erlassen hat. Daher könne die Rechtsuchende die Höhe der von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren möglicherweise nicht vorhersehen vergleiche EuGH 14.07.2022, Rs. C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, Rz 99 ff.). Daraus folgt für den Gerichtshof der Europäischen Union, dass eine nationale Regelung, wonach die Rechtsuchende Pauschalgebühren in einer Höhe zu entrichten hat, die bei der Stellung ihres Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht vorhersehbar ist, die Ausübung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf praktisch unmöglich macht oder sie übermäßig erschwert. Sie verstößt folglich gegen Art. 47 GRC, und zwar auch dann, wenn diese Höhe nur einem ganz geringen Bruchteil des Werts des betreffenden Auftrags oder der betreffenden Aufträge entspricht (vgl. EuGH 14.07.2022, Rs. C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, Rz 103).Daraus folgt für den Gerichtshof der Europäischen Union, dass eine nationale Regelung, wonach die Rechtsuchende Pauschalgebühren in einer Höhe zu entrichten hat, die bei der Stellung ihres Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht vorhersehbar ist, die Ausübung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf praktisch unmöglich macht oder sie übermäßig erschwert. Sie verstößt folglich gegen Artikel 47, GRC, und zwar auch dann, wenn diese Höhe nur einem ganz geringen Bruchteil des Werts des betreffenden Auftrags oder der betreffenden Aufträge entspricht vergleiche EuGH 14.07.2022, Rs. C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, Rz 103). Art. 47 GRC ist daher nach Ansicht des Gerichtshofes der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die Rechtsuchende, die einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stellt, Pauschalgebühren in nicht absehbarer Höhe zu entrichten hat, wenn sich die öffentliche Auftraggeberin für ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bzw. gegebenenfalls ohne spätere Vergabebekanntmachung entschieden hat, sodass die Rechtsuchende möglicherweise nicht wissen kann, wie hoch der geschätzte Wert des betreffenden Auftrags ist und wie viele gesondert anfechtbare Entscheidungen, nach denen sich die Höhe der Pauschalgebühren richtet, die öffentliche Auftraggeberin erlassen hat (vgl. EuGH 14.07.2022, Rs. C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, Rz 104 bzw. Tenor, Punkt 6).Artikel 47, GRC ist daher nach Ansicht des Gerichtshofes der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die Rechtsuchende, die einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stellt, Pauschalgebühren in nicht absehbarer Höhe zu entrichten hat, wenn sich die öffentliche Auftraggeberin für ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bzw. gegebenenfalls ohne spätere Vergabebekanntmachung entschieden hat, sodass die Rechtsuchende möglicherweise nicht wissen kann, wie hoch der geschätzte Wert des betreffenden Auftrags ist und wie viele gesondert anfechtbare Entscheidungen, nach denen sich die Höhe der Pauschalgebühren richtet, die öffentliche Auftraggeberin erlassen hat vergleiche EuGH 14.07.2022, Rs. C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, Rz 104 bzw. Tenor, Punkt 6). 3.2.2.
  10. Aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union folgt somit, dass Art. 47 GRC verlangt, dass eine Antragstellerin, die die Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt, nicht mit einer Situation konfrontiert sein darf, in der sie Pauschalgebühren in nicht absehbarer Höhe zu entrichten hat, wenn die Antragstellerin nicht in Kenntnis der maßgeblichen Determinanten zur Bemessung der Gebührenhöhe (Höhe des geschätzten Auftragswerts und Anzahl der gesondert anfechtbaren Entscheidungen) ist.3.2.2.
  11. Aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union folgt somit, dass Artikel 47, GRC verlangt, dass eine Antragstellerin, die die Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt, nicht mit einer Situation konfrontiert sein darf, in der sie Pauschalgebühren in nicht absehbarer Höhe zu entrichten hat, wenn die Antragstellerin nicht in Kenntnis der maßgeblichen Determinanten zur Bemessung der Gebührenhöhe (Höhe des geschätzten Auftragswerts und Anzahl der gesondert anfechtbaren Entscheidungen) ist. Der Tenor sowie die Begründung des Gerichtshofes der Europäischen Union beziehen sich angesichts der dem Urteil zugrundliegenden Ausgangsverfahren zwar auf Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung und bei noch nicht erfolgter Bekanntgabe. Die Auslegung von Art. 47 GRC ist jedoch auch auf Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung übertragbar. Bei Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss die Antragstellerin folgerichtig über jene Informationen verfügen, die es ihr ermöglichen, die zu entrichtende Pauschalgebühr zu berechnen, um nicht Pauschalgebühren in nicht absehbarer Höhe entrichten zu müssen.Der Tenor sowie die Begründung des Gerichtshofes der Europäischen Union beziehen sich angesichts der dem Urteil zugrundliegenden Ausgangsverfahren zwar auf Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung und bei noch nicht erfolgter Bekanntgabe. Die Auslegung von Artikel 47, GRC ist jedoch auch auf Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung übertragbar. Bei Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss die Antragstellerin folgerichtig über jene Informationen verfügen, die es ihr ermöglichen, die zu entrichtende Pauschalgebühr zu berechnen, um nicht Pauschalgebühren in nicht absehbarer Höhe entrichten zu müssen. Die für die Gebührenbemessung maßgeblichen Tatbestandselemente müssen jedoch nach der bestehenden Rechtslage der Antragstellerin nicht notwendigerweise bekannt sein. Selbst bei Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ist der geschätzte Auftragswert regelmäßig der Bekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen nicht zu entnehmen. Schon aus diesem Grund kann aber eine Antragstellerin mitunter nicht bestimmen, ob allenfalls der drei- bzw. sechsfache Pauschalgebührensatz unter Berücksichtigung von § 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 zu entrichten wäre (vgl. dazu auch Ziniel, Der vergabespezifische Rechtsschutz gemäß BVergG 2018 am unionsrechtlichen Prüfstand, ZVB 2023, 70; mwN Reisner, Rechtschutz, in Heid/Reisner [Hrsg.], Handbuch Vergaberecht [
  12. Lfg., 2024], Rz 145).Die für die Gebührenbemessung maßgeblichen Tatbestandselemente müssen jedoch nach der bestehenden Rechtslage der Antragstellerin nicht notwendigerweise bekannt sein. Selbst bei Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ist der geschätzte Auftragswert regelmäßig der Bekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen nicht zu entnehmen. Schon aus diesem Grund kann aber eine Antragstellerin mitunter nicht bestimmen, ob allenfalls der drei- bzw. sechsfache Pauschalgebührensatz unter Berücksichtigung von Paragraph 2, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 zu entrichten wäre vergleiche dazu auch Ziniel, Der vergabespezifische Rechtsschutz gemäß BVergG 2018 am unionsrechtlichen Prüfstand, ZVB 2023, 70; mwN Reisner, Rechtschutz, in Heid/Reisner [Hrsg.], Handbuch Vergaberecht [
  13. Lfg., 2024], Rz 145). Im Lichte von Art. 47 GRC ist es einer Antragstellerin auch nicht zumutbar, allein zum Zwecke der Berechnung der zu entrichtenden Pauschalgebühren selbst die Höhe des Auftragswerts zu schätzen. Die Schätzung obliegt gemäß § 13 BVergG 2018 vielmehr der Auftraggeberin. Dabei kann eine Antragstellerin zwecks Gebührenbemessung – so sich das Vergabeverfahren bereits in einer Phase nach Angebotslegung befindet – auch nicht auf die Höhe ihres eigenen Angebotspreises verwiesen bzw. dieser zur Gebührenbemessung bzw. -abschätzung herangezogen werden, weil der eigene Angebotspreis – signifikant – vom geschätzten Auftragswert abweichen und dabei sowohl deutlich unter als auch deutlich über diesem liegen kann (was allein die Bestimmungen zur Prüfung der Angemessenheit belegen, vgl. insb. § 137 Abs. 2 und 3 BVergG 2018). Im erstgenannten Fall stünde die Antragstellerin allenfalls (wieder) vor der Situation, dass sie kein oder ein zu geringes Vielfaches des Pauschalgebührensatzes gemäß den §§ 1 f. BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 entrichtet hätte; im letztgenannten Fall ginge die Antragstellerin mitunter zu Unrecht von der Anwendung von einem Vielfachen an tatsächlich zu entrichtenden Gebühren aus, was sie wiederum von der Erhebung eines Rechtsbehelfs abhalten könnte (wobei irrelevant ist, wie hoch die Pauschalgebühr im Verhältnis zum Auftragswert ist, vgl. EuGH 14.07.2022, Rs. C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, Rz 103).Im Lichte von Artikel 47, GRC ist es einer Antragstellerin auch nicht zumutbar, allein zum Zwecke der Berechnung der zu entrichtenden Pauschalgebühren selbst die Höhe des Auftragswerts zu schätzen. Die Schätzung obliegt gemäß Paragraph 13, BVergG 2018 vielmehr der Auftraggeberin. Dabei kann eine Antragstellerin zwecks Gebührenbemessung – so sich das Vergabeverfahren bereits in einer Phase nach Angebotslegung befindet – auch nicht auf die Höhe ihres eigenen Angebotspreises verwiesen bzw. dieser zur Gebührenbemessung bzw. -abschätzung herangezogen werden, weil der eigene Angebotspreis – signifikant – vom geschätzten Auftragswert abweichen und dabei sowohl deutlich unter als auch deutlich über diesem liegen kann (was allein die Bestimmungen zur Prüfung der Angemessenheit belegen, vergleiche insb. Paragraph 137, Absatz 2 und 3 BVergG 2018). Im erstgenannten Fall stünde die Antragstellerin allenfalls (wieder) vor der Situation, dass sie kein oder ein zu geringes Vielfaches des Pauschalgebührensatzes gemäß den Paragraphen eins, f. BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 entrichtet hätte; im letztgenannten Fall ginge die Antragstellerin mitunter zu Unrecht von der Anwendung von einem Vielfachen an tatsächlich zu entrichtenden Gebühren aus, was sie wiederum von der Erhebung eines Rechtsbehelfs abhalten könnte (wobei irrelevant ist, wie hoch die Pauschalgebühr im Verhältnis zum Auftragswert ist, vergleiche EuGH 14.07.2022, Rs. C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, Rz 103). Sehen daher § 340 BVergG 2018 iVm § 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 grundsätzlich die Entrichtung einer Pauschalgebühr um ein Vielfaches der in § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 genannten Gebührensätze vor, weil der geschätzte Auftragswert die in § 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 genannten Schwellenwerte jeweils übersteigt, ohne dass die Antragstellerin in Kenntnis des geschätzten Auftragswerts ist, verstößt die nationale Rechtslage gegen Art. 47 GRC, weil die Rechtsschutzsuchende Pauschalgebühren in nicht absehbarer Höhe zu entrichten hat.Sehen daher Paragraph 340, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph 2, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 grundsätzlich die Entrichtung einer Pauschalgebühr um ein Vielfaches der in Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 genannten Gebührensätze vor, weil der geschätzte Auftragswert die in Paragraph 2, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 genannten Schwellenwerte jeweils übersteigt, ohne dass die Antragstellerin in Kenntnis des geschätzten Auftragswerts ist, verstößt die nationale Rechtslage gegen Artikel 47, GRC, weil die Rechtsschutzsuchende Pauschalgebühren in nicht absehbarer Höhe zu entrichten hat. 3.2.2.
  14. Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben auch die Gerichte der Mitgliedstaaten zu beachten. Jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates ist verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen (vgl. mwN VwSlg. 19.330 A/2016).3.2.2.
  15. Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben auch die Gerichte der Mitgliedstaaten zu beachten. Jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates ist verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen vergleiche mwN VwSlg. 19.330 A/2016). Nationales Recht, das im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, ist verdrängt. Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu in ständiger Rechtsprechung fest, dass im Wege der Verdrängung von innerstaatlichem Recht nur jene von mehreren unionsrechtskonformen Lösungen zur Anwendung gelangt, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers so weit wie möglich erhalten bleibt Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung darf also bloß jenes Ausmaß umfassen, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen. Dabei sind die unionsrechtlichen Erfordernisse in das nationale Gesetz „hineinzulesen“ (vgl. mwN VwSlg. 19.330 A/2016). Nationales Recht, das im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, ist verdrängt. Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu in ständiger Rechtsprechung fest, dass im Wege der Verdrängung von innerstaatlichem Recht nur jene von mehreren unionsrechtskonformen Lösungen zur Anwendung gelangt, mit welcher die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers so weit wie möglich erhalten bleibt Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung darf also bloß jenes Ausmaß umfassen, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen. Dabei sind die unionsrechtlichen Erfordernisse in das nationale Gesetz „hineinzulesen“ vergleiche mwN VwSlg. 19.330 A/2016). Im Hinblick auf das klar erkennbare Ziel des Gesetzgebers, eine Pauschalgebühr für vergabespezifische Rechtsschutzanträge und damit eine besondere Eingabengebühr vorzusehen (vgl. ErläutRV 69 BlgNR
  16. GP, 195), besteht kein Anhaltspunkt dafür, das Pauschalgebührensystem in toto als verdrängt anzusehen. Ist etwa „lediglich“ der geschätzte Auftragswert einer Antragstellerin (zu Recht) nicht bekannt, ist es – zur Herbeiführung einer unionsrechtskonformen Lösung – ausreichend, die in § 2 Abs. 1 und 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 vorgesehenen Multiplikatoren für die Gebührensätze beim Überschreiten bestimmter Schwellenwerte durch den geschätzten Auftragswert nicht anzuwenden. Die Gebührensätze gemäß der Aufstellung in § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 können hingegen bei Kenntnis der maßgeblichen Determinanten weiterhin angewendet werden.Im Hinblick auf das klar erkennbare Ziel des Gesetzgebers, eine Pauschalgebühr für vergabespezifische Rechtsschutzanträge und damit eine besondere Eingabengebühr vorzusehen vergleiche ErläutRV 69 BlgNR
  17. GP, 195), besteht kein Anhaltspunkt dafür, das Pauschalgebührensystem in toto als verdrängt anzusehen. Ist etwa „lediglich“ der geschätzte Auftragswert einer Antragstellerin (zu Recht) nicht bekannt, ist es – zur Herbeiführung einer unionsrechtskonformen Lösung – ausreichend, die in Paragraph 2, Absatz eins und 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 vorgesehenen Multiplikatoren für die Gebührensätze beim Überschreiten bestimmter Schwellenwerte durch den geschätzten Auftragswert nicht anzuwenden. Die Gebührensätze gemäß der Aufstellung in Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 können hingegen bei Kenntnis der maßgeblichen Determinanten weiterhin angewendet werden. 3.2.2.
  18. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich im Sektorenbereich, was sich bereits aus der unionsweiten Bekanntmachung unter Verweis auf die Anwendbarkeit der RL 2014/25/EU ergibt. Daraus folgt der maßgebliche Gebührensatz in Höhe von EUR XXXX gemäß § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe
  19. Mangels Kenntnis des geschätzten Auftragswertes durch die Antragstellerin kommen hingegen die erhöhten Gebührensätze gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 jedenfalls nicht zur Anwendung.3.2.2.
  20. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich im Sektorenbereich, was sich bereits aus der unionsweiten Bekanntmachung unter Verweis auf die Anwendbarkeit der RL 2014/25/EU ergibt. Daraus folgt der maßgebliche Gebührensatz in Höhe von EUR römisch 40 gemäß Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe
  21. Mangels Kenntnis des geschätzten Auftragswertes durch die Antragstellerin kommen hingegen die erhöhten Gebührensätze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 jedenfalls nicht zur Anwendung. Folglich hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die mit dem Nachprüfungsantrag angefochtene Entscheidung gemäß § 340 Abs. 1 Z 4 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 ordnungsgemäß vergebührt.Folglich hat die Antragstellerin den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die mit dem Nachprüfungsantrag angefochtene Entscheidung gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 ordnungsgemäß vergebührt. 3.
  22. Zu A) I. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung:3.
  23. Zu A) römisch eins. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung: 3.3.
  24. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 351 Abs. 1 BVergG 2018 sowie auch im Hinblick auf die zu verfügende einstweilige Maßnahme ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass von Seiten der Auftraggeberin die Fortsetzung des Vergabeverfahrens beabsichtigt ist. Es kann aus der Sicht des Provisorialverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Antragstellerin relevierten Rechtswidrigkeiten zumindest teilweise zutreffen und sie daher ein Recht hat, an einem sodann rechtmäßigen Verfahren erfolgreich nach Legung eines Angebots teilnehmen zu können. Aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeiten droht ihr der Entgang des Zuschlags mit allen daraus erwachsenden Nachteilen.3.3.
  25. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 351, Absatz eins, BVergG 2018 sowie auch im Hinblick auf die zu verfügende einstweilige Maßnahme ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass von Seiten der Auftraggeberin die Fortsetzung des Vergabeverfahrens beabsichtigt ist. Es kann aus der Sicht des Provisorialverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Antragstellerin relevierten Rechtswidrigkeiten zumindest teilweise zutreffen und sie daher ein Recht hat, an einem sodann rechtmäßigen Verfahren erfolgreich nach Legung eines Angebots teilnehmen zu können. Aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeiten droht ihr der Entgang des Zuschlags mit allen daraus erwachsenden Nachteilen. Die Erfolgsaussichten des Hauptantrags sind dabei im Provisorialverfahren nicht zu prüfen (vgl. zB VwGH 04.11.2013, AW 2013/04/0045). Sie gehören nicht zu den Kriterien, die die für Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge zuständige Instanz berücksichtigen muss oder kann, wenn sie über einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a Richtlinie 89/665/EWG entscheidet; die Rechtsmittelrichtlinie untersagt eine solche Berücksichtigung jedoch auch nicht. Sie sind nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes zu berücksichtigen (vgl. EuGH 09.04.2003, Rs. C-424/01, CS Austria, Rz 29 ff.). Erfasst sind jedenfalls Fälle, in denen der Nachprüfungsantrag formal unzulässig ist. Dieser Umstand dürfte gegenständlich jedoch nicht vorliegen (vgl. aber zur Senatszuständigkeit für Nachprüfungsanträge § 328 BVergG 2018). Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung kann aber angesichts der kurzen Entscheidungsfrist im Provisorialverfahren nicht abschließend geklärt werden, vielmehr ist sie Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens.Die Erfolgsaussichten des Hauptantrags sind dabei im Provisorialverfahren nicht zu prüfen vergleiche zB VwGH 04.11.2013, AW 2013/04/0045). Sie gehören nicht zu den Kriterien, die die für Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge zuständige Instanz berücksichtigen muss oder kann, wenn sie über einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Richtlinie 89/665/EWG entscheidet; die Rechtsmittelrichtlinie untersagt eine solche Berücksichtigung jedoch auch nicht. Sie sind nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes zu berücksichtigen vergleiche EuGH 09.04.2003, Rs. C-424/01, CS Austria, Rz 29 ff.). Erfasst sind jedenfalls Fälle, in denen der Nachprüfungsantrag formal unzulässig ist. Dieser Umstand dürfte gegenständlich jedoch nicht vorliegen vergleiche aber zur Senatszuständigkeit für Nachprüfungsanträge Paragraph 328, BVergG 2018). Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung kann aber angesichts der kurzen Entscheidungsfrist im Provisorialverfahren nicht abschließend geklärt werden, vielmehr ist sie Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens. 3.3.
  26. Mit der vorliegenden einstweiligen Verfügung müssen daher – bei Nichtüberwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung gemäß § 351 Abs. 1 BVergG 2018 – die Maßnahmen getroffen werden, die eine spätere den Grundprinzipien des Vergaberechts entsprechende Teilnahme am Vergabeverfahren über die ausgeschriebenen Leistungen und den Erhalt des Zuschlags ermöglichen. Zur wirksamen Sicherung dieser möglicherweise bestehenden Ansprüche muss daher das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten werden, der auch eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an das Angebot der Antragstellerin ermöglicht (siehe zum Zweck einer einstweiligen Verfügung auch ErläutRV 69 BlgNR XXVI. GP, 203).3.3.
  27. Mit der vorliegenden einstweiligen Verfügung müssen daher – bei Nichtüberwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 351, Absatz eins, BVergG 2018 – die Maßnahmen getroffen werden, die eine spätere den Grundprinzipien des Vergaberechts entsprechende Teilnahme am Vergabeverfahren über die ausgeschriebenen Leistungen und den Erhalt des Zuschlags ermöglichen. Zur wirksamen Sicherung dieser möglicherweise bestehenden Ansprüche muss daher das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten werden, der auch eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an das Angebot der Antragstellerin ermöglicht (siehe zum Zweck einer einstweiligen Verfügung auch ErläutRV 69 BlgNR römisch 26 . GP, 203). Im Rahmen der Interessenabwägung ist darüber hinaus auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes hinsichtlich des Vorrangs des primären – durch Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der Auftraggeberinnen zu gewährleistenden – Rechtsschutzes (vgl. mwN EuGH 14.07.2022, Rs. C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, Rz 94) Bedacht zu nehmen. Der Verfassungsgerichtshof führte zudem aus, dass ein öffentliches Interesse im Hinblick auf das Postulat effizienten Einsatzes öffentlicher Mittel auch in der Sicherstellung einer Auftragserteilung an die tatsächliche Bestbieterin, dem die Nachprüfung des Vergabeverfahrens letztlich dienen soll, liegt (vgl. VfGH 15.10.2001, B 1369/01; 01.08.2002, B 1194/02).Im Rahmen der Interessenabwägung ist darüber hinaus auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes hinsichtlich des Vorrangs des primären – durch Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der Auftraggeberinnen zu gewährleistenden – Rechtsschutzes vergleiche mwN EuGH 14.07.2022, Rs. C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, Rz 94) Bedacht zu nehmen. Der Verfassungsgerichtshof führte zudem aus, dass ein öffentliches Interesse im Hinblick auf das Postulat effizienten Einsatzes öffentlicher Mittel auch in der Sicherstellung einer Auftragserteilung an die tatsächliche Bestbieterin, dem die Nachprüfung des Vergabeverfahrens letztlich dienen soll, liegt vergleiche VfGH 15.10.2001, B 1369/01; 01.08.2002, B 1194/02). 3.3.
  28. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Anträge der Antragstellerin gebunden. Es können nur beantragte Maßnahmen angeordnet werden. Dem steht aber eine Auslegung der Anträge nicht entgegen (vgl. Reisner, in Gölles/Casati [Hrsg.], BVergG 2018 [Lfg. 2022], § 351 BVergG 2018, Rz 13; vgl. in diesem Zusammenhang auch VfGH 01.03.2022, E 1531/2021). Sobald ein Nachprüfungsantrag fristgerecht gestellt worden ist, kann auch eine einstweilige Verfügung jederzeit bis zum Abschluss des Nachprüfungsverfahrens beantragt werden (vgl. mwN Madl, Rechtsschutz, in Heid/Reisner [Hrsg.], Handbuch Vergaberecht [
  29. Lfg., 2024], Rz 358). Insoweit sind auch die Anträge in der Stellungnahme vom 03.03.2025 zu beachten.3.3.
  30. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Anträge der Antragstellerin gebunden. Es können nur beantragte Maßnahmen angeordnet werden. Dem steht aber eine Auslegung der Anträge nicht entgegen vergleiche Reisner, in Gölles/Casati [Hrsg.], BVergG 2018 [Lfg. 2022], Paragraph 351, BVergG 2018, Rz 13; vergleiche in diesem Zusammenhang auch VfGH 01.03.2022, E 1531 aus 2021,). Sobald ein Nachprüfungsantrag fristgerecht gestellt worden ist, kann auch eine einstweilige Verfügung jederzeit bis zum Abschluss des Nachprüfungsverfahrens beantragt werden vergleiche mwN Madl, Rechtsschutz, in Heid/Reisner [Hrsg.], Handbuch Vergaberecht [
  31. Lfg., 2024], Rz 358). Insoweit sind auch die Anträge in der Stellungnahme vom 03.03.2025 zu beachten. 3.3.
  32. Die Interessen der Antragstellerin bestehen im Wesentlichen in der Abwendung des drohenden Schadens, der weiteren Teilnahme am Vergabeverfahren und letztlich der Zuschlagserteilung. Am Vorliegen dieses drohenden Schadens besteht dem Grunde nach kein Zweifel. Die entsprechende Behauptung der Antragstellerin ist plausibel, ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten (vgl. VwSlg. 18.158 A/2011; VwGH 29.01.2018, Ra 2016/04/0005).3.3.
  33. Die Interessen der Antragstellerin bestehen im Wesentlichen in der Abwendung des drohenden Schadens, der weiteren Teilnahme am Vergabeverfahren und letztlich der Zuschlagserteilung. Am Vorliegen dieses drohenden Schadens besteht dem Grunde nach kein Zweifel. Die entsprechende Behauptung der Antragstellerin ist plausibel, ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten vergleiche VwSlg. 18.158 A/2011; VwGH 29.01.2018, Ra 2016/04/0005). Die Auftraggeberin sprach sich gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus und verwies auf ein bestehendes öffentliches Interesse an einer fristgerechten Vergabe des gegenständlichen Lieferauftrags, um den dringenden Bedarf an einer Ausbildung von Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführer decken zu können. 3.3.
  34. Stellt man daher im vorliegenden Fall die Interessen der Antragstellerin den öffentlichen Interessen sowie den Interessen der Auftraggeberin gegenüber und berücksichtigt die Interessen der sonstigen Bewerberinnen iSv § 351 Abs. 1 BVergG 2018, ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall vom grundsätzlichen Überwiegen der für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen auszugehen ist. Dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes, nämlich der Ermöglichung der Teilnahme an einem rechtskonformen Vergabeverfahren und der Zuschlagserteilung an die allenfalls obsiegende Antragstellerin, ist durch die entsprechende Maßnahme Genüge zu leisten. Ungeachtet eines gesetzlichen Auftrags ist die Auftraggeberin verpflichtet, die Dauer von Nachprüfungsverfahren bei ihrer Zeitplanung zu berücksichtigen. Eine besondere Dringlichkeit hat die Auftraggeberin behauptet, jedoch nicht näher belegt, zumal zu bedenken ist, dass der Rücktritt von der vorherigen Rahmenvereinbarung bereits XXXX zurückliegt und das gegenständliche Vergabeverfahren erst im August 2024 mit unionsweiter Bekanntmachung eingeleitet worden ist. Dass die Antragstellerin in diesem Vergabeverfahren bereits zuvor einmal – zum Teil auch erfolgreich – einen Nachprüfungsantrag eingebracht hat (vgl. die schriftliche Ausfertigung des zuvor am 25.10.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses, BVwG 21.11.2024, W606 2299837-2), kann ihr nicht insoweit entgegengehalten werden, als damit ihre Interessen in einem weiteren Nachprüfungsverfahren weniger Gewicht hätten. Aus diesen Umständen kann daher nicht geschlossen werden, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nunmehr eine derartige besondere Dringlichkeit besteht, als dass die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens nicht abgewartet werden könnte. Durch die angeordnete Maßnahme wird im Übrigen der Auftraggeberin nicht die Fortsetzung des Vergabeverfahrens an sich, gleichwohl dies nach § 351 Abs. 3 BVergG 2018 eine im Gesetz grundsätzlich vorgesehene Maßnahme ist, untersagt.3.3.
  35. Stellt man daher im vorliegenden Fall die Interessen der Antragstellerin den öffentlichen Interessen sowie den Interessen der Auftraggeberin gegenüber und berücksichtigt die Interessen der sonstigen Bewerberinnen iSv Paragraph 351, Absatz eins, BVergG 2018, ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall vom grundsätzlichen Überwiegen der für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen auszugehen ist. Dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes, nämlich der Ermöglichung der Teilnahme an einem rechtskonformen Vergabeverfahren und der Zuschlagserteilung an die allenfalls obsiegende Antragstellerin, ist durch die entsprechende Maßnahme Genüge zu leisten. Ungeachtet eines gesetzlichen Auftrags ist die Auftraggeberin verpflichtet, die Dauer von Nachprüfungsverfahren bei ihrer Zeitplanung zu berücksichtigen. Eine besondere Dringlichkeit hat die Auftraggeberin behauptet, jedoch nicht näher belegt, zumal zu bedenken ist, dass der Rücktritt von der vorherigen Rahmenvereinbarung bereits römisch 40 zurückliegt und das gegenständliche Vergabeverfahren erst im August 2024 mit unionsweiter Bekanntmachung eingeleitet worden ist. Dass die Antragstellerin in diesem Vergabeverfahren bereits zuvor einmal – zum Teil auch erfolgreich – einen Nachprüfungsantrag eingebracht hat vergleiche die schriftliche Ausfertigung des zuvor am 25.10.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses, BVwG 21.11.2024, W606 2299837-2), kann ihr nicht insoweit entgegengehalten werden, als damit ihre Interessen in einem weiteren Nachprüfungsverfahren weniger Gewicht hätten. Aus diesen Umständen kann daher nicht geschlossen werden, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nunmehr eine derartige besondere Dringlichkeit besteht, als dass die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens nicht abgewartet werden könnte. Durch die angeordnete Maßnahme wird im Übrigen der Auftraggeberin nicht die Fortsetzung des Vergabeverfahrens an sich, gleichwohl dies nach Paragraph 351, Absatz 3, BVergG 2018 eine im Gesetz grundsätzlich vorgesehene Maßnahme ist, untersagt. 3.3.
  36. Zweck einer einstweiligen Verfügung ist es demnach, die der Antragstellerin bei Zutreffen ihres Vorbringens drohenden Schäden und Nachteile abzuwenden, indem der denkmögliche Anspruch auf Teilnahme an einem rechtskonformen Vergabeverfahren dadurch wirksam gesichert wird, dass das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Teilnahme der Antragstellerin am Vergabeverfahren ermöglicht. Gemäß § 351 Abs. 3 BVergG 2018 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen der Auftraggeberin vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste zum Ziel führende Maßnahme zu verfügen.3.3.
  37. Zweck einer einstweiligen Verfügung ist es demnach, die der Antragstellerin bei Zutreffen ihres Vorbringens drohenden Schäden und Nachteile abzuwenden, indem der denkmögliche Anspruch auf Teilnahme an einem rechtskonformen Vergabeverfahren dadurch wirksam gesichert wird, dass das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Teilnahme der Antragstellerin am Vergabeverfahren ermöglicht. Gemäß Paragraph 351, Absatz 3, BVergG 2018 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen der Auftraggeberin vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste zum Ziel führende Maßnahme zu verfügen. Die beantragte Untersagung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens, die als solche (Aussetzung) in § 351 Abs. 3 BVergG 2018 auch als Maßnahme vorgesehen ist, ist als überschießend zu qualifizieren. Sie stellt nicht das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel dar, sondern würde die Auftraggeberin über Gebühr belasten und ihr jegliche Handlungsfreiheit, einschließlich der Möglichkeit, die angefochtene Entscheidung zurückzuziehen, nehmen.Die beantragte Untersagung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens, die als solche (Aussetzung) in Paragraph 351, Absatz 3, BVergG 2018 auch als Maßnahme vorgesehen ist, ist als überschießend zu qualifizieren. Sie stellt nicht das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel dar, sondern würde die Auftraggeberin über Gebühr belasten und ihr jegliche Handlungsfreiheit, einschließlich der Möglichkeit, die angefochtene Entscheidung zurückzuziehen, nehmen. Entgegen der Ansicht der Auftraggeberin handelt es sich bei der Antragstellerin jedoch nicht um eine Bieterin, sondern um eine Bewerberin (vgl. die entsprechenden Definitionen in § 2 Z 10 und 11 BVergG 2018). Gemäß § 305 Abs. 1 BVergG 2018 hat die Sektorenauftraggeber nur den im Vergabeverfahren verbliebenen Bieterinnen mitzuteilen, welcher Bieterin der Zuschlag erteilt werden soll. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich auch, dass als im Verfahren verbliebene Bieterinnen auch jene Bieterinnen gelten, deren Angebote zwar ausgeschieden wurden, jedoch die Ausscheidensentscheidung noch nicht rechtskräftig ist (vgl. mwN VwGH 08.08.2019, Ro 2018/04/0020). Eine Mitteilung der Zuschlagsentscheidung an Bewerberinnen ist im BVergG 2018 nicht vorgesehen, zumal gemäß § 290 Abs. 8 BVergG 2018 die Sektorenauftraggeberin im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die ausgewählten Bewerberinnen „gleichzeitig“ zur Angebotsabgabe aufzufordern hat. Wenn eine Bewerberin in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zur Teilnahme nicht zugelassen wird, unterscheidet sich daher ihre Situation vom Ausscheiden eines Angebots einer Bieterin in einem offenen Verfahren, ohne dass bereits eine Zuschlagsentscheidung ergangen ist. Es ist, anders als im offenen Verfahren, nicht davon auszugehen, dass der Bewerberin bei Nicht-Zulassung zur Teilnahme keine unmittelbare Schädigung droht, weil die Auftraggeberin im Verhandlungsverfahren nur gleichzeitig zur Angebotsabgabe auffordern darf (vgl. hingegen zum offenen Verfahren VwGH 08.08.2019, Ro 2018/04/0020).Entgegen der Ansicht der Auftraggeberin handelt es sich bei der Antragstellerin jedoch nicht um eine Bieterin, sondern um eine Bewerberin vergleiche die entsprechenden Definitionen in Paragraph 2, Ziffer 10 und 11 BVergG 2018). Gemäß Paragraph 305, Absatz eins, BVergG 2018 hat die Sektorenauftraggeber nur den im Vergabeverfahren verbliebenen Bieterinnen mitzuteilen, welcher Bieterin der Zuschlag erteilt werden soll. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich auch, dass als im Verfahren verbliebene Bieterinnen auch jene Bieterinnen gelten, deren Angebote zwar ausgeschieden wurden, jedoch die Ausscheidensentscheidung noch nicht rechtskräftig ist vergleiche mwN VwGH 08.08.2019, Ro 2018/04/0020). Eine Mitteilung der Zuschlagsentscheidung an Bewerberinnen ist im BVergG 2018 nicht vorgesehen, zumal gemäß Paragraph 290, Absatz 8, BVergG 2018 die Sektorenauftraggeberin im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die ausgewählten Bewerberinnen „gleichzeitig“ zur Angebotsabgabe aufzufordern hat. Wenn eine Bewerberin in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zur Teilnahme nicht zugelassen wird, unterscheidet sich daher ihre Situation vom Ausscheiden eines Angebots einer Bieterin in einem offenen Verfahren, ohne dass bereits eine Zuschlagsentscheidung ergangen ist. Es ist, anders als im offenen Verfahren, nicht davon auszugehen, dass der Bewerberin bei Nicht-Zulassung zur Teilnahme keine unmittelbare Schädigung droht, weil die Auftraggeberin im Verhandlungsverfahren nur gleichzeitig zur Angebotsabgabe auffordern darf vergleiche hingegen zum offenen Verfahren VwGH 08.08.2019, Ro 2018/04/0020). Ohne Erlassung der einstweiligen Verfügung im begehrten Umfang wäre die Auftraggeberin daher in der Lage, das Vergabeverfahren durch Aufforderung von Bewerberinnen zur Legung von Angeboten fortzusetzen. Durch die angeordnete Maßnahme wird aber sichergestellt, dass dies nicht eintreten kann, sodass auch das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens nicht vorweggenommen, sondern ausreichend abgesichert wird. Für den Fall, dass die angefochtene Entscheidung im Nachprüfungsverfahren für nichtig erklärt werden sollte, obliegt es gemäß § 347 Abs. 3 BVergG 2018 der Auftraggeberin, in dem betreffenden Vergabeverfahren mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. In dem Fall hätte sie weiterhin die Möglichkeit, auch die Antragstellerin „gleichzeitig“ mit anderen ausgewählten Bewerberinnen zur Legung von Angeboten aufzufordern.Ohne Erlassung der einstweiligen Verfügung im begehrten Umfang wäre die Auftraggeberin daher in der Lage, das Vergabeverfahren durch Aufforderung von Bewerberinnen zur Legung von Angeboten fortzusetzen. Durch die angeordnete Maßnahme wird aber sichergestellt, dass dies nicht eintreten kann, sodass auch das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens nicht vorweggenommen, sondern ausreichend abgesichert wird. Für den Fall, dass die angefochtene Entscheidung im Nachprüfungsverfahren für nichtig erklärt werden sollte, obliegt es gemäß Paragraph 347, Absatz 3, BVergG 2018 der Auftraggeberin, in dem betreffenden Vergabeverfahren mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. In dem Fall hätte sie weiterhin die Möglichkeit, auch die Antragstellerin „gleichzeitig“ mit anderen ausgewählten Bewerberinnen zur Legung von Angeboten aufzufordern. 3.3.
  38. Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht. Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens. Eine Begrenzung der Dauer der angeordneten Maßnahme könnte mit einer besonderen Dringlichkeit der Auftraggeberin begründet werden, wurde aber nicht belegt. § 351 Abs. 4 BVergG 2018 verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt jedoch keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist.3.3.
  39. Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht. Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens. Eine Begrenzung der Dauer der angeordneten Maßnahme könnte mit einer besonderen Dringlichkeit der Auftraggeberin begründet werden, wurde aber nicht belegt. Paragraph 351, Absatz 4, BVergG 2018 verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt jedoch keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Die Auftraggeberin ist durch eine derartige Bestimmung derzeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. 3.
  40. Zu A) II. Zur Ab- bzw. Zurückweisung von Anträgen:3.
  41. Zu A) römisch zwei. Zur Ab- bzw. Zurückweisung von Anträgen: 3.4.
  42. Zur Abweisung des Antrags, die Fortsetzung des Vergabeverfahrens grundsätzlich zu untersagen, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, demnach es sich dabei nicht um das gelindeste Mittel iSv § 351 Abs. 3 BVergG 2018 handelt.3.4.
  43. Zur Abweisung des Antrags, die Fortsetzung des Vergabeverfahrens grundsätzlich zu untersagen, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, demnach es sich dabei nicht um das gelindeste Mittel iSv Paragraph 351, Absatz 3, BVergG 2018 handelt. 3.4.
  44. Soweit die Antragstellerin beantragt, der Auftraggeberin aufzutragen, die Antragstellerin zuzulassen, steht dies zunächst im Widerspruch zu dem Hauptbegehren, die Fortsetzung des Vergabeverfahrens zu untersagen. Des Weiteren handelt es sich um keine geeignete Maßnahme, weil damit insbesondere dem Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens vorgegriffen werden würde (vgl. Reisner, in Gölles/Casati [Hrsg.], BVergG 2018 [Lfg. 2022], § 351 BVergG 2018, Rz 15). Die Antragstellerin begehrt vielmehr im Nachprüfungsverfahren die Nichtigerklärung der Entscheidung der Auftraggeberin, sie zur Teilnahme nicht zuzulassen.3.4.
  45. Soweit die Antragstellerin beantragt, der Auftraggeberin aufzutragen, die Antragstellerin zuzulassen, steht dies zunächst im Widerspruch zu dem Hauptbegehren, die Fortsetzung des Vergabeverfahrens zu untersagen. Des Weiteren handelt es sich um keine geeignete Maßnahme, weil damit insbesondere dem Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens vorgegriffen werden würde vergleiche Reisner, in Gölles/Casati [Hrsg.], BVergG 2018 [Lfg. 2022], Paragraph 351, BVergG 2018, Rz 15). Die Antragstellerin begehrt vielmehr im Nachprüfungsverfahren die Nichtigerklärung der Entscheidung der Auftraggeberin, sie zur Teilnahme nicht zuzulassen. 3.
  46. Zur Zulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs. 4 i

Vm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Im Besonderen ist die vorliegende Konstellation in Zusammenhang mit der Nicht-Zulassung zur Teilnahme in der ersten Stufe eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung nicht mit dem Ausscheiden von Angeboten in einem offenen Verfahren vergleichbar (vgl. VwGH 08.08.2019, Ro 2018/04/0020). Die zu verfügenden Maßnahmen infolge einer Interessenabwägung im Einzelfall weisen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung auf. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Im Besonderen ist die vorliegende Konstellation in Zusammenhang mit der Nicht-Zulassung zur Teilnahme in der ersten Stufe eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung nicht mit dem Ausscheiden von Angeboten in einem offenen Verfahren vergleichbar vergleiche VwGH 08.08.2019, Ro 2018/04/0020). Die zu verfügenden Maßnahmen infolge einer Interessenabwägung im Einzelfall weisen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung auf. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W606.2308037.1.00

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