RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW607 2303639-2 Spruch, W607 2303639-2/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung, Begründung I. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:römisch eins. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang: 1. Die Auftraggeberin führt ein Vergabeverfahren betreffend einen Dienstleistungsauftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestbieterprinzip. Gegenstand der zu beschaffenden Leistung sind Generalplanerleistungen für die Errichtung von zwei Hangar für den AW169 "Lion"- Hubschrauber samt Vorfelder. 2. Mit Schreiben vom 21.11.2024 teilte die Auftraggeberin der XXXX (in der Folge Antragstellerin) mit, dass das Angebot der XXXX (in der Folge präsumtive Zuschlagsempfängerin) für die Erteilung des Zuschlages vorgesehen sei. 2. Mit Schreiben vom 21.11.2024 teilte die Auftraggeberin der römisch 40 (in der Folge Antragstellerin) mit, dass das Angebot der römisch 40 (in der Folge präsumtive Zuschlagsempfängerin) für die Erteilung des Zuschlages vorgesehen sei. 3. Mit Schriftsatz vom 02.12.2024 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Nachprüfungsantrag verbunden mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, auf Akteneinsicht und die Ausnahme der Aktenbestandteile des eigenen Angebots von der Akteneinsicht durch allfällige weitere Parteien des Nachprüfungsantrages, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf Gebührenersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren ein. 4. Die Auftraggeberin legte den Vergabeakt am 09.12.2024 vor und erstattete allgemeine Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren. 5. Die präsumtive Zuschlagempfängerin erhob mit Schriftsatz vom 12.12.2024 begründete Einwendungen. 6. Mit Beschluss vom 07.01.2025, W607 2303639-1/2E, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, den Zuschlag zu erteilen. 7. Nach mehrfachem Schriftsatzwechsel der beteiligten Parteien fand am 25.02.2025 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Entscheidungswesentliche Feststellungen: Aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen, der bezugnehmenden Beilagen, der vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wird folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt: 1.1 Die Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Landesverteidigung, diese vertreten durch die Direktion 7 – Infrastruktur als vergebende Stelle führt unter der Bezeichnung „S95510/171-Dion7/2024, 3425 Langenlebarn, Bahnstraße 62, Fliegerhorst Langenlebarn, Generalplanerleistungen“ ein Vergabeverfahren betreffend einen Dienstleistungsauftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestbieterprinzip. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens erfolgte am 19.03.2024 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union unter der Nummer 163086-2024 und auf der Vergabeplattform ANKÖ unter der Dokument-ID 176993-00. Der CPV-Code (Haupteinstufung) lautet 71320000 (Planungsleistungen im Bauwesen). Gegenstand der zu beschaffenden Leistung sind Generalplanerleistungen (Architektur, Tragwerksplanung, Bauphysik, die Planungen der TGA-Leistungen, die Planung der Infrastruktur für Ver- und Entsorgung, die Planung der Anschlüsse an die bestehenden Verkehrs- und Bewegungsflächen, Unterstützung der Projektleitung, Tätigkeit des Planungskoordinators gem BauKG) für die Errichtung von zwei Hangar für den AW169 "Lion" Hubschrauber samt Vorfelder. 1.2 Der geschätzte Auftragswert beträgt EUR 6.000.000,- exkl. USt. 1.3 Die Bewerbergemeinschaft bestehend aus der Antragstellerin und der XXXX gab am 19.04.2024 einen Teilnahmeantrag betreffend das gegenständliche Vergabeverfahren ab.1.3 Die Bewerbergemeinschaft bestehend aus der Antragstellerin und der römisch 40 gab am 19.04.2024 einen Teilnahmeantrag betreffend das gegenständliche Vergabeverfahren ab. 1.4 Die Teilnahemunterlagen enthielten betreffend Bewerbergemeinschaften ua folgende Festlegungen: „Bewerbergemeinschaften Bewerbergemeinschaften sind zulässig; sie bilden bei Angebotsabgabe eine Bietergemeinschaft. Ein Wechsel von Mitgliedern einer Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft oder die nachträgliche Bildung einer solchen ist unzulässig. Im Hinblick auf die Anzahl der Mitglieder oder die Zusammensetzung einer Bewerbergemeinschaft sind keine Beschränkungen vorgegeben, soweit sich solche nicht aus anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Verstößt die Zusammensetzung der Bewerbergemeinschaft gegen gesetzliche Bestimmungen, kann sie nicht zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zugelassen werden…“ 1.5 Am 13.09.2024 wurden den verbleibenden Bewerbern die Ausschreibungsunterlagen über die Beschaffungsplattform (ANKÖ) zur Verfügung gestellt. Punkt 2.8 der Ausschreibungsunterlagen lauten auszugsweise wie folgt: „2.8 Bietergemeinschaften Bietergemeinschaften bzw. Arbeitsgemeinschaften können nur in jener Zusammensetzung Angebote abgeben, in der sie zur Angebotsabgabe eingeladen wurden. Die nachträgliche Bildung einer Bietergemeinschaft zwischen den eingeladenen Bewerbern ist unzulässig… 2.10 Übermittlungsformen im Verfahren Alle Bestandteile des Angebots sind innerhalb der Angebotsfrist ausschließlich in elektronischer Form über das Vergabeportal ANKÖ (www.vergabeportal.
- at)einzureichen. Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich. Ein rechtzeitig vor Ende der Angebotsfrist eingereichtes Angebot einschließlich dessen Beilagen ist nur dann rechtsgültig, wenn dieser mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Das Angebot muss von jenen Personen elektronisch signiert werden, welche den Bieter rechtswirksam vertreten können. Zum Beweis der Vertretungsbefugnis ist ein Auszug aus dem Firmenbuch (bzw. ein gleichwertiger Nachweis) vorzulegen. Wird das Angebot nicht von den laut Firmenbuch organschaftlich vertretungsbefugten Personen signiert, so ist eine von den laut Firmenbuch organschaftlich vertretungsbefugten Personen unterfertigte Vollmacht zur Unterfertigung des Angebots vorzulegen. Bei Bietergemeinschaften muss das Angebot entweder von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft oder von einer bevollmächtigten Person eines Mitglieds der Bietergemeinschaft signiert werden. In einem solchen Fall ist z.B. eine Vollmacht zur Signierung des Angebots vorzulegen, die von den laut Firmenbuch organschaftlich vertretungsbefugten Personen aller Mitglieder der Bietergemeinschaft unterfertigt ist. Ein Angebot ist erst dann rechtzeitig eingelangt, wenn der gesamte Abgabeprozess (uploaden, signieren und verschlüsseln) auf dem Beschaffungsportal fristgerecht abgeschlossen ist. Angebote per E-Mail, per Fax oder in postalischer Form sind unzulässig und werden nicht berücksichtigt. Das Risiko des rechtzeitigen Eingangs des Angebots trägt der Bieter. Nach dem Ende der Angebotsfrist können keine Angebote mehr am Beschaffungsportal hochgeladen werden. Das Angebot ist in deutscher Sprache zu verfassen. Beilagen sowie allfällige Nachweise und Bescheinigungen amtlicher Stellen sind ebenso in deutscher Sprache bzw. in Kopie und Übersetzung beizulegen. Grundsätzlich können auf der Plattform sämtliche Dateiformate, ausgenommen ausführbarer Dateiformate (z.B. .exe), hochgeladen werden. Etwaige weitere Einschränkungen sind gegebenenfalls direkt in der Abgabemaske ersichtlich. Für alle Fristen gilt die Serverzeit am Beschaffungsportal. Für die gesamte elektronische Bieterkommunikation (wie z.B. Nachreichungen, Aufklärungen etc.) gilt, dass diese erst rechtzeitig eingelangt sind, wenn der gesamte Abgabeprozess auf dem Beschaffungsportal fristgerecht abgeschlossen ist. Im Falle einer (allfälligen) nicht fristgerechten oder inhaltlich unvollständigen Nachreichung bzw. Aufklärung zum Angebot kann der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft von der Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren gemäß § 141 Abs. 2 BVergG 2018 ausgeschlossen werden.Für die gesamte elektronische Bieterkommunikation (wie z.B. Nachreichungen, Aufklärungen etc.) gilt, dass diese erst rechtzeitig eingelangt sind, wenn der gesamte Abgabeprozess auf dem Beschaffungsportal fristgerecht abgeschlossen ist. Im Falle einer (allfälligen) nicht fristgerechten oder inhaltlich unvollständigen Nachreichung bzw. Aufklärung zum Angebot kann der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft von der Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren gemäß Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 ausgeschlossen werden. Mit der rechtsgültigen elektronischen Signatur anerkennt der Bieter ohne Einschränkungen alle Bestimmungen der vorliegenden Ausschreibungsunterlagen.“ 1.6 Die Bietergemeinschaft bestehend aus der Antragstellerin und der XXXX gab ebenso wie die präsumtive Zuschlagsempfängerin rechtzeitig ein mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenes (Erst-) Angebot ab.1.6 Die Bietergemeinschaft bestehend aus der Antragstellerin und der römisch 40 gab ebenso wie die präsumtive Zuschlagsempfängerin rechtzeitig ein mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenes (Erst-) Angebot ab. 1.7 Nach Durchführung von Verhandlungsrunden mit den verbliebenen Bietern wurden diese am 08.11.2024 aufgefordert, bis zum 12.11.2024, 12:00 Uhr, ein überarbeitetes Preisangebot zu erstatten. Die schriftliche Aufforderung an die Bieterinnen lautet auszugsweise wie folgt: „Wir nehmen Bezug auf die im gegenständlichen Vergabeverfahren stattgefundenen Verhandlungsrunden und teilen mit, dass die Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung unverändert in Geltung bleiben. Gemäß Punkt 3 des Verhandlungsprotokolls erhalten Sie nunmehr die Möglichkeit, auf Basis der Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung ein überarbeitetes Preisangebot zu legen. Dafür werden Sie aufgefordert, bis längstens 12.11.2024, 12:00 Uhr (einlangend) ein überarbeitetes, vollständig ausgefülltes Preisblatt (Beilage f der Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung) an die Mailadresse XXXX zu übermitteln. Dafür werden Sie aufgefordert, bis längstens 12.11.2024, 12:00 Uhr (einlangend) ein überarbeitetes, vollständig ausgefülltes Preisblatt (Beilage f der Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung) an die Mailadresse römisch 40 zu übermitteln. Sollte bis zum angeführten Zeitpunkt kein überarbeitetes Preisangebot einlangen, wird der finalen Angebotsbewertung der mit Ihrem eingereichten Angebot angebotene Gesamtpreis zugrunde gelegt.“ Die Antragstellerin hat am 12.11.2024 vor Ablauf des Endes der gesetzten Frist ein mit qualifiziert elektronischer Signatur versehenes (Letzt-) Angebot in eigenem Namen als „die Bieterin XXXX “ abgegeben. Gleichzeitig teilte die Antragstellerin mit, dass die Bietergemeinschaft infolge des Ausscheidens der XXXX aufgelöst wurde und von der gemeinsamen Legung des Letztangebotes Abstand genommen wurde. Die Antragstellerin trat in die verfahrensrechtliche Rechtsposition der Bietergemeinschaft als Gesamtrechtnachfolgerin ein.Die Antragstellerin hat am 12.11.2024 vor Ablauf des Endes der gesetzten Frist ein mit qualifiziert elektronischer Signatur versehenes (Letzt-) Angebot in eigenem Namen als „die Bieterin römisch 40 “ abgegeben. Gleichzeitig teilte die Antragstellerin mit, dass die Bietergemeinschaft infolge des Ausscheidens der römisch 40 aufgelöst wurde und von der gemeinsamen Legung des Letztangebotes Abstand genommen wurde. Die Antragstellerin trat in die verfahrensrechtliche Rechtsposition der Bietergemeinschaft als Gesamtrechtnachfolgerin ein. 1.8 Die präsumtive Zuschlagsempfängerin übermittelte das Letztangebot ebenfalls vor Fristablauf. Das Angebot enthielt keine qualifizierte elektronische Signatur. 1.9 Mit Schreiben vom 21.11.2024 wurde die Antragstellerin von der ausschreibenden Stelle darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag zugunsten der XXXX zu erteilen. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr Angebot „als technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot“ festgestellt wurde. Das Angebot der Antragstellerin als „die Bieterin XXXX “ wurde nicht ausgeschieden.1.9 Mit Schreiben vom 21.11.2024 wurde die Antragstellerin von der ausschreibenden Stelle darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag zugunsten der römisch 40 zu erteilen. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr Angebot „als technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot“ festgestellt wurde. Das Angebot der Antragstellerin als „die Bieterin römisch 40 “ wurde nicht ausgeschieden. 1.10 Mit Schriftsatz vom 02.12.2024 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 21.11.2024 verbunden ua mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in entsprechender Höhe. 1.11 Der Zuschlag wurde weder erteilt noch wurde eine Widerrufsentscheidung bekanntgegeben oder der Widerruf erklärt. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten ein-schließlich des vorgelegten Vergabeaktes sowie im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den Punkten 1.1 bis 1.6 und 1.8 bis 1.11 ergeben sich aus den unbedenklichen und nicht bestrittenen Unterlagen des Vergabe- bzw Gerichtsaktes. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben. Die Feststellungen finden Deckung in den von den Verfahrensparteien eingebrachten Schriftsätzen, den bezugnehmenden Beilagen sowie den Vergabeunterlagen. Die Feststellungen zum Inhalt des Aufforderungsschreibens und zur Abgabe eines mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenen Letztangebotes der Antragstellerin in Punkt 1.7 ergeben sich aus dem vorgelegten Vergabeakt. Die Auflösung der Bietergemeinschaft ergibt sich aus dem Begleitschreiben zur Angebotsabgabe der Antragstellerin vom 12.11.2024 und den glaubwürdigen Angaben der Antragstellerin in den Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung, wonach die XXXX aufgrund von aus ihrer Sicht wirtschaftlich ungünstigen Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen und der kurzen Angebotsfrist für die Legung des Letztangebotes die Bietergemeinschaft beenden wollte. Der Zweck der Bildung der Bietergemeinschaft war die Beteiligung am gegenständlichen Vergabeverfahren. Dass die XXXX GmbH das Interesse am Erhalt des Auftrages verloren hat, die Bietergemeinschaft verlassen wollte und daher kein Interesse an der verfahrensrechtlichen Rechtsposition im Vergabeverfahren hatte, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Parteistellung verblieb daher in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ging letztlich auf die Antragstellerin über. Die Auflösung der Bietergemeinschaft ergibt sich aus dem Begleitschreiben zur Angebotsabgabe der Antragstellerin vom 12.11.2024 und den glaubwürdigen Angaben der Antragstellerin in den Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung, wonach die römisch 40 aufgrund von aus ihrer Sicht wirtschaftlich ungünstigen Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen und der kurzen Angebotsfrist für die Legung des Letztangebotes die Bietergemeinschaft beenden wollte. Der Zweck der Bildung der Bietergemeinschaft war die Beteiligung am gegenständlichen Vergabeverfahren. Dass die römisch 40 GmbH das Interesse am Erhalt des Auftrages verloren hat, die Bietergemeinschaft verlassen wollte und daher kein Interesse an der verfahrensrechtlichen Rechtsposition im Vergabeverfahren hatte, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Parteistellung verblieb daher in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ging letztlich auf die Antragstellerin über. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Rechtslage Begriffsbestimmungen § 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:Paragraph 2, Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: 1. … 3. Angebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen. 4. … 7. Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bedingungen erhalten möchte (Bekanntmachung sowie Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen). 8. … 10. Bewerber ist ein Unternehmer, der sich an einem Vergabeverfahren beteiligen will und einen Teilnahmeantrag gestellt oder eine Aufforderung zur Angebotsabgabe erhalten hat. 11. Bieter ist ein Unternehmer, der ein Angebot übermittelt hat. 12. Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck der Übermittlung eines gemeinsamen Angebotes. 13. … 15. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
- a)Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
- aa)…
- dd)im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und bei Innovationspartnerschaften: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
- nn)…
- b)Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen sind alle übrigen, den gesondert anfechtbaren Entscheidungen zeitlich vorhergehenden Entscheidungen. Diese können nur in dem gegen die ihnen nächst folgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden.50. ...15. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.,
- a)Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:,
- aa)…,
- dd)im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und bei Innovationspartnerschaften: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;,
- nn)…,
- b)Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen sind alle übrigen, den gesondert anfechtbaren Entscheidungen zeitlich vorhergehenden Entscheidungen. Diese können nur in dem gegen die ihnen nächst folgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden., 50. ... Dienstleistungsaufträge § 7. Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Verträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind.Paragraph 7, Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Verträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind. Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter § 21.
(1)…Paragraph 21,
(1)…
(2)Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften können Angebote oder Teilnahmeanträge einreichen, sofern nicht in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen die Teilnahme oder die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften für unzulässig erklärt wurde. Der öffentliche Auftraggeber kann ferner in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen eine allfällige Beschränkung der Mitgliederanzahl oder der Zusammensetzung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften vorsehen. Der öffentliche Auftraggeber darf Arbeits- oder Bietergemeinschaften nicht verpflichten, zwecks Einreichens eines Angebotes oder eines Teilnahmeantrages eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch von einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften sind als solche parteifähig zur Geltendmachung der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Rechte. Im Auftragsfall schulden Bietergemeinschaften als Arbeitsgemeinschaften dem öffentlichen Auftraggeber die solidarische Leistungserbringung. Elektronische Kommunikation § 48.
(1)Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, zwischen der elektronischen Kommunikation, der Kommunikation über den Postweg oder über einen anderen geeigneten Weg oder einer Kombination dieser Kommunikationswege wählen. Soweit die Kommunikation zwischen öffentlichem Auftraggeber und Unternehmer in einem Vergabeverfahren nicht elektronisch erfolgt, gilt Abs. 7 für minder bedeutsame Kommunikation.Paragraph 48,
(1)Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, zwischen der elektronischen Kommunikation, der Kommunikation über den Postweg oder über einen anderen geeigneten Weg oder einer Kombination dieser Kommunikationswege wählen. Soweit die Kommunikation zwischen öffentlichem Auftraggeber und Unternehmer in einem Vergabeverfahren nicht elektronisch erfolgt, gilt Absatz 7, für minder bedeutsame Kommunikation.
(2)Im Oberschwellenbereich hat die Kommunikation zwischen öffentlichem Auftraggeber und Unternehmer nach Maßgabe der folgenden Absätze elektronisch zu erfolgen. Soweit die Kommunikation zwischen öffentlichem Auftraggeber und Unternehmer in einem Vergabeverfahren elektronisch erfolgt oder zu erfolgen hat, gelten die folgenden Absätze…
(12)Bei Übermittlung von Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen, Teilnahmeanträgen, Angeboten, Wettbewerbsarbeiten sowie Auftragsbestätigungen sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zu versehen bzw. hat die Übermittlung so zu erfolgen, dass die Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der Datensätze mit einer Qualität gewährleistet ist, die mit der Qualität einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. eines qualifizierten elektronischen Siegels vergleichbar ist.
(12)Bei Übermittlung von Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen, Teilnahmeanträgen, Angeboten, Wettbewerbsarbeiten sowie Auftragsbestätigungen sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer Amtssignatur gemäß Paragraph 19, Absatz eins, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu versehen bzw. hat die Übermittlung so zu erfolgen, dass die Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der Datensätze mit einer Qualität gewährleistet ist, die mit der Qualität einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. eines qualifizierten elektronischen Siegels vergleichbar ist.
(13)… Ablauf des Verhandlungsverfahrens § 114.
(1)Im Verhandlungsverfahren hat der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen den Auftragsgegenstand anzugeben, indem er seine Bedürfnisse und die erforderlichen Eigenschaften der zu erbringenden Leistung beschreibt und die Zuschlagskriterien spezifiziert. Der öffentliche Auftraggeber hat anzugeben, welche Elemente der Leistungsbeschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Die Ausschreibungsunterlagen müssen so präzise sein, dass ein Unternehmer Art und Umfang der zu erbringenden Leistung erkennen und entscheiden kann, ob er einen Teilnahmeantrag stellt.Paragraph 114,
(1)Im Verhandlungsverfahren hat der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen den Auftragsgegenstand anzugeben, indem er seine Bedürfnisse und die erforderlichen Eigenschaften der zu erbringenden Leistung beschreibt und die Zuschlagskriterien spezifiziert. Der öffentliche Auftraggeber hat anzugeben, welche Elemente der Leistungsbeschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Die Ausschreibungsunterlagen müssen so präzise sein, dass ein Unternehmer Art und Umfang der zu erbringenden Leistung erkennen und entscheiden kann, ob er einen Teilnahmeantrag stellt.
(2)Jeder Unternehmer, der vom öffentlichen Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, kann ein Erstangebot abgeben, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt. Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem betreffenden Bieter über das von ihm abgegebene Erstangebot und alle Folgeangebote, mit Ausnahme des endgültigen Angebotes gemäß Abs. 8, zu verhandeln. Die in den Ausschreibungsunterlagen vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen nicht Gegenstand von Verhandlungen sein.
(2)Jeder Unternehmer, der vom öffentlichen Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, kann ein Erstangebot abgeben, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt. Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem betreffenden Bieter über das von ihm abgegebene Erstangebot und alle Folgeangebote, mit Ausnahme des endgültigen Angebotes gemäß Absatz 8,, zu verhandeln. Die in den Ausschreibungsunterlagen vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen nicht Gegenstand von Verhandlungen sein.
(3)Abweichend von Abs. 2 kann der öffentliche Auftraggeber den Auftrag auf der Grundlage des Erstangebotes vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegeben hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält.
(3)Abweichend von Absatz 2, kann der öffentliche Auftraggeber den Auftrag auf der Grundlage des Erstangebotes vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegeben hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält.
(4)Der öffentliche Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Er darf Informationen nicht in diskriminierender Weise weitergeben, sodass bestimmte Bieter gegenüber anderen Bietern begünstigt werden können. Der öffentliche Auftraggeber darf vertrauliche Informationen eines Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmer weitergeben. Diese Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.
(5)Der öffentliche Auftraggeber hat alle verbliebenen Bieter über etwaige Änderungen der Ausschreibungsunterlagen zu informieren. Er hat den Bietern im Anschluss an solche Änderungen ausreichend Zeit zu gewähren, ihre Angebote gegebenenfalls zu ändern. Die in der Ausschreibung festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen während des Verhandlungsverfahrens nicht geändert werden.
(6)Ein Verhandlungsverfahren kann in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen durchgeführt werden. Der öffentliche Auftraggeber kann die Anzahl der Angebote anhand der Zuschlagskriterien verringern. Der öffentliche Auftraggeber hat jene Bieter, deren Angebote nicht weiter berücksichtigt werden, unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung von dieser Entscheidung zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, soweit die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Die vom öffentlichen Auftraggeber gewählte Vorgangsweise ist in der Ausschreibung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung bekannt zu geben. In der Schlussphase eines Verhandlungsverfahrens mit mehreren Bietern müssen, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bietern verbleibt, noch so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.
(7)Der öffentliche Auftraggeber hat jeden verbliebenen Bieter auf dessen Verlangen unverzüglich, jedenfalls aber binnen 15 Tagen nach Einlangen des Ersuchens, über Verlauf und Fortschritt der Verhandlungen zu informieren.
(8)Der öffentliche Auftraggeber hat den verbliebenen Bietern den beabsichtigten Abschluss der Verhandlungen bekannt zu geben und eine einheitliche Frist für die Abgabe eines endgültigen Angebotes festzulegen. Von den endgültigen Angeboten, die den Mindestanforderungen entsprechen und nicht auszuscheiden sind, hat der öffentliche Auftraggeber das erfolgreiche Angebot gemäß den Zuschlagskriterien auszuwählen.
(9)Bei der Durchführung von Verhandlungsverfahren im Unterschwellenbereich kann sich der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen vorbehalten, dass er im Fall der Abgabe von vollständig ausgearbeiteten und vergleichbaren Angeboten Verhandlungen nur mit dem Bieter des bestgereihten Angebotes führt und er mit den übrigen Bietern Verhandlungen nur dann führt, wenn die Verhandlungen mit dem Bieter des bestgereihten Angebotes nicht erfolgreich abgeschlossen werden.
(10)Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten. Ausscheiden von Angeboten § 141.
(1)Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
- Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß § 25 auszuschließen sind, oder
- Angebote von Bietern, deren Eignung nicht gegeben ist, oder
- Angebote, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen, oder
- Angebote, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten, oder
- Angebote, bei denen ein Vadium verlangt wurde, dessen Nachweis bei Angebotsöffnung jedoch fehlt, oder
- verspätet eingelangte Angebote, oder
- den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ-, Varianten- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder
- rechnerisch fehlerhafte Angebote, die gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung nicht weiter zu berücksichtigen sind, oder
- Angebote von nicht aufgeforderten Bietern, oder
- Angebote von Bietern, die nachweislich Interessen haben, die die Ausführung des Auftrages beeinträchtigen können, oder
- Angebote von Bietern, bei denen dem öffentlichen Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß § 131 Abs. 3 gesetzten Nachfrista) keine für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich erforderliche behördliche Entscheidung, oderb) kein Nachweis darüber, dass die gemäß einer Entscheidung nach lit. a notwendige Berufsqualifikation erworben wurde, oderc) kein Nachweis darüber, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein auf Einholung einer Entscheidung nach lit. a gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist, oderd) eine behördliche Entscheidung, die die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich ausschließt,Paragraph 141,
(1)Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:,
- Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß Paragraph 25, auszuschließen sind, oder,
- Angebote von Bietern, deren Eignung nicht gegeben ist, oder,
- Angebote, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen, oder,
- Angebote, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten, oder,
- Angebote, bei denen ein Vadium verlangt wurde, dessen Nachweis bei Angebotsöffnung jedoch fehlt, oder,
- verspätet eingelangte Angebote, oder,
- den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ-, Varianten- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder,
- rechnerisch fehlerhafte Angebote, die gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung nicht weiter zu berücksichtigen sind, oder,
- Angebote von nicht aufgeforderten Bietern, oder,
- Angebote von Bietern, die nachweislich Interessen haben, die die Ausführung des Auftrages beeinträchtigen können, oder,
- Angebote von Bietern, bei denen dem öffentlichen Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß Paragraph 131, Absatz 3, gesetzten Nachfrist, a) keine für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich erforderliche behördliche Entscheidung, oder, b) kein Nachweis darüber, dass die gemäß einer Entscheidung nach Litera a, notwendige Berufsqualifikation erworben wurde, oder, c) kein Nachweis darüber, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein auf Einholung einer Entscheidung nach Litera a, gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist, oder, d) eine behördliche Entscheidung, die die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich ausschließt, vorliegt.
(2)Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der öffentliche Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren. Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden.
(3)Der öffentliche Auftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes zu verständigen. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes § 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2)… Anzuwendendes Verfahrensrecht § 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Zuständigkeit § 334.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
- Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
- Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
- Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 334,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
- Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
- Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
- Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2)Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
(2)Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig,
- zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
- zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(5)… Einleitung des Verfahrens § 342.
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
- er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
- ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Paragraph 342,
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern,
- er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und,
- ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(4)… Fristen für Nachprüfungsanträge § 343.
(1)Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen 10 Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(3)...Paragraph 343,
(1)Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen 10 Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.,
(3)... Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages § 344.
(1)Ein Antrag gemäß § 342 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
- die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
- die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
- eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
- Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
- die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.Paragraph 344,
(1)Ein Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:,
- die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,,
- die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,,
- eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,,
- Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,,
- die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,,
- einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und,
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2)Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn
- er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, oder
- er nicht innerhalb der in § 343 genannten Fristen gestellt wird, oder
- er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(2)Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn,
- er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, oder,
- er nicht innerhalb der in Paragraph 343, genannten Fristen gestellt wird, oder,
- er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(4)… Parteien des Nachprüfungsverfahrens § 346.
(1)Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 346,
(1)Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; Paragraphen 17, Absatz eins, 18, Absatz eins und 19 Absatz eins, ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind ferner jene Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (Antragsgegner); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens.
(3)Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erhebt. Andere Parteien im Sinne des Abs. 2 verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 345 Abs. 1 erheben. Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß.
(3)Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erhebt. Andere Parteien im Sinne des Absatz 2, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach Paragraph 345, Absatz eins, erheben. Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. Paragraph 42, Absatz 3, AVG gilt sinngemäß.
(4)... Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers § 347.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
- sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und
- die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.Paragraph 347,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn,
- sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und,
- die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(3)… Zu Spruchpunkt A) 3.2 Zur Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages 3.2.1 Gemäß § 342 Abs 1 BVergG 2018 kann ein Unternehmer bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet und ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.3.2.1 Gemäß Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 kann ein Unternehmer bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet und ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Antragstellerin bringt vor, dass sie ihr Interesse am Vertragsabschluss durch die Ausarbeitung und Übersendung eines Teilnahmeantrags und eines (Erst- und Letzt-) Angebots dargelegt habe. Das Interesse ergebe sich daraus, dass die ausgeschriebenen Leistungen einen wesentlichen Geschäftszweig der Antragstellerin darstellen. Der Antragstellerin drohe der Verlust eines wesentlichen Referenzprojekts, welches in Österreich kaum wieder zu erlangen sei. Durch die Rechtswidrigkeiten entgehe der Antragstellerin die Möglichkeit auf Zuschlagserteilung, weshalb ihr zudem ein wirtschaftlicher Verlust (Deckung von Geschäftsgemeinkosten und Erzielung eines angemessenen Gewinnes) drohe. Aufgrund der bisherigen Beteiligung am gegenständlichen Vergabeverfahren und der bisherigen Anstrengungen der Antragstellerin zur Wahrung ihrer Rechtsposition seien Kosten in der Höhe von zumindest EUR 35.000,00 exklusive USt angefallen (Kosten für die Erstellung des Teilnahmeantrags, des Erst- und Letztangebotes, Gebühren und sonstige mit der Verfahrensteilnahme verbundene Kosten). Durch die ausgeführten Rechtswidrigkeiten sei daher zumindest ein Schaden in dieser Höhe entstanden. Daneben erfülle die präsumtive Zuschlagsempfängerin auch nicht die Eignungsanforderungen. Gefordert seien Referenzprojekte zweier Schlüsselpersonen und zusätzlich zwei Unternehmensreferenzen, die die präsumtive Zuschlagsempfängerin nach Recherchen der Antragstellerin nicht erfüllen könne. 3.2.2 Die Antragstellerin führt zur Begründung ihrer Antragslegitimation aus, dass sie im gegenständlichen Vergabeverfahren zunächst aus unternehmerischen Überlegungen gemeinsam mit der XXXX als Bewerbergemeinschaft einen Teilnahmeantrag gestellt und nachfolgend auch zur Angebotslegung eingeladen wurde. Die Bietergemeinschaft habe in weiterer Folge auch ein Erstangebot in der Absicht abgegeben, im Rahmen der anschließenden Verhandlungen mit der Auftraggeberin kostentreibende Vertragsbestimmungen bzw Leistungsinhalte noch anpassen zu können. Die knappe Angebotsfrist für die Legung eines Letztangebotes und das Festhalten an vertraglichen (Pönale-)Bestimmungen hätten die XXXX aber zum Rückzug aus der Bietergemeinschaft vor Legung des Letztangebotes veranlasst. Schließlich habe die Antragstellerin ohne die XXXX ein Letztangebot gelegt. Gemäß § 1215 ABGB sei das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Wege der Gesamtrechtnachfolge auf die Antragstellerin als letzter verbliebener Gesellschafterin übergegangen. Die Gesamtrechtsnachfolge führe auch dazu, dass die Antragstellerin im Vergabeverfahren in die verfahrensrechtliche Position der aufgelösten Bietergemeinschaft eintrete. Die Antragstellerin habe als „einzig verbliebenes Mitglied der Bietergemeinschaft XXXX “ ein Letztangebot gelegt und sei daher antragslegitimiert.3.2.2 Die Antragstellerin führt zur Begründung ihrer Antragslegitimation aus, dass sie im gegenständlichen Vergabeverfahren zunächst aus unternehmerischen Überlegungen gemeinsam mit der römisch 40 als Bewerbergemeinschaft einen Teilnahmeantrag gestellt und nachfolgend auch zur Angebotslegung eingeladen wurde. Die Bietergemeinschaft habe in weiterer Folge auch ein Erstangebot in der Absicht abgegeben, im Rahmen der anschließenden Verhandlungen mit der Auftraggeberin kostentreibende Vertragsbestimmungen bzw Leistungsinhalte noch anpassen zu können. Die knappe Angebotsfrist für die Legung eines Letztangebotes und das Festhalten an vertraglichen (Pönale-)Bestimmungen hätten die römisch 40 aber zum Rückzug aus der Bietergemeinschaft vor Legung des Letztangebotes veranlasst. Schließlich habe die Antragstellerin ohne die römisch 40 ein Letztangebot gelegt. Gemäß Paragraph 1215, ABGB sei das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Wege der Gesamtrechtnachfolge auf die Antragstellerin als letzter verbliebener Gesellschafterin übergegangen. Die Gesamtrechtsnachfolge führe auch dazu, dass die Antragstellerin im Vergabeverfahren in die verfahrensrechtliche Position der aufgelösten Bietergemeinschaft eintrete. Die Antragstellerin habe als „einzig verbliebenes Mitglied der Bietergemeinschaft römisch 40 “ ein Letztangebot gelegt und sei daher antragslegitimiert. Eine Bietergemeinschaft im Sinn von § 2 Z 14 BVergG 2018 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der grundsätzlich die Eigenschaft einer juristischen Person nicht zukommt. Ihr kommt jedoch soweit Parteifähigkeit zu, als das zu Grunde liegende Materiengesetz einer solchen Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbständige, von ihren einzelnen Mitgliedern losgelöste materielle Rechte oder Verfahrensrechte einräumt. Nach § 21 Abs. 2 fünfter Satz BVergG 2018 sind Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften auch als solche parteifähig zur Geltendmachung der ihnen durch das BVergG 2018 eingeräumten Rechte VwGH 08.08.2018, Ro 2015/04/0028, mwN). Eine Bietergemeinschaft im Sinn von Paragraph 2, Ziffer 14, BVergG 2018 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der grundsätzlich die Eigenschaft einer juristischen Person nicht zukommt. Ihr kommt jedoch soweit Parteifähigkeit zu, als das zu Grunde liegende Materiengesetz einer solchen Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbständige, von ihren einzelnen Mitgliedern losgelöste materielle Rechte oder Verfahrensrechte einräumt. Nach Paragraph 21, Absatz 2, fünfter Satz BVergG 2018 sind Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften auch als solche parteifähig zur Geltendmachung der ihnen durch das BVergG 2018 eingeräumten Rechte VwGH 08.08.2018, Ro 2015/04/0028, mwN). Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erlischt nach § 1208 ABGB ua durch formlosen Beschluss der Gesellschafter. Die Bietergemeinschaft bestehend aus der XXXX und der XXXX wurde – wie von der Antragstellerin im Begleitschreiben der Angebotsübermittlung vom 12.11.2024 mitgeteilt – vor Abgabe des Letztangebotes wegen des Verlustes des Interesses am Vertragsabschluss der XXXX formlos durch Ausscheiden der XXXX per Beschluss beendet. Bleibt durch das Ausscheiden von Gesellschaftern nur noch ein Gesellschafter übrig, kommt es grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nach § 1215 ABGB zur Gesamtrechtsnachfolge des verbliebenen Gesellschafters. Eine gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge erfasst auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen und führt zur Rechtsnachfolge in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft. Sollte eine Bietergemeinschaft nicht mehr bestehen und die verbliebene Gesellschafterin das Vermögen der Bietergemeinschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen haben, kommt es zur Übertragung des Rechts einen vergaberechtlichen Nachprüfungsantrag zu stellen (VwGH 08.09.2021, Ra 2019/04/0079, mwN). Die verfahrensrechtliche Rechtsposition im gegenständlichen Vergabeverfahren ist damit gemäß § 1215 ABGB auf die Antragstellerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bietergemeinschaft übergegangen.Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erlischt nach Paragraph 1208, ABGB ua durch formlosen Beschluss der Gesellschafter. Die Bietergemeinschaft bestehend aus der römisch 40 und der römisch 40 wurde – wie von der Antragstellerin im Begleitschreiben der Angebotsübermittlung vom 12.11.2024 mitgeteilt – vor Abgabe des Letztangebotes wegen des Verlustes des Interesses am Vertragsabschluss der römisch 40 formlos durch Ausscheiden der römisch 40 per Beschluss beendet. Bleibt durch das Ausscheiden von Gesellschaftern nur noch ein Gesellschafter übrig, kommt es grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nach Paragraph 1215, ABGB zur Gesamtrechtsnachfolge des verbliebenen Gesellschafters. Eine gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge erfasst auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen und führt zur Rechtsnachfolge in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft. Sollte eine Bietergemeinschaft nicht mehr bestehen und die verbliebene Gesellschafterin das Vermögen der Bietergemeinschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen haben, kommt es zur Übertragung des Rechts einen vergaberechtlichen Nachprüfungsantrag zu stellen (VwGH 08.09.2021, Ra 2019/04/0079, mwN). Die verfahrensrechtliche Rechtsposition im gegenständlichen Vergabeverfahren ist damit gemäß Paragraph 1215, ABGB auf die Antragstellerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bietergemeinschaft übergegangen. 3.2.3 Zutreffend machen die Auftraggeberin und die präsumtive Zuschlagsempfängerin allerdings geltend, dass das Letztangebot der Antragstellerin bei richtiger Betrachtung auszuscheiden wäre. Die Auftraggeberin hat in den Teilnahmebedingungen festgelegt, dass ein Wechsel von Mitgliedern einer Bewerber- bzw. Bietergemeinschaft oder die nachträgliche Bildung einer solchen unzulässig ist. In den Ausschreibungsunterlagen wurde festgelegt, dass Bietergemeinschaften bzw Arbeitsgemeinschaften nur in jener Zusammensetzung Angebote abgeben können, in der sie zur Angebotsabgabe eingeladen wurden. Dem Vorbringen der Antragstellerin, dass sie Gesamtrechtsnachfolgerin der Bietergemeinschaft wäre und es daher weder zu einem Wechsel von Mitgliedern, noch zu einer nachträglichen Bildung einer Bewerber- bzw Bietergemeinschaft gekommen wäre, ist entgegenzuhalten, dass Ausschreibungsbestimmungen nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlichen fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen sind (VwGH 18.02.2025, Ra 2021/04/0003; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0017, mwN). Beide Festlegungen der Auftraggeberin dienen erkennbar der gleichbleibenden Identität der Bieter und damit der Kontinuität im Laufe des Vergabeverfahrens. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass Festlegungen in der Ausschreibung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zweifel gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen sind (VwGH 18.02.2025, Ra 2021/04/0003; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0017). Die Absicht des Gesetzgebers zu Änderungen von Bietergemeinschaften kommt auch in den Gesetzesmaterialien zu § 21 Abs 2 BVergG 2018 zum Ausdruck (vgl. 69 BlgNR
- GP 148: „Es ist darauf hinzuweisen, dass Unternehmer nur in jener Form [als Einzelunternehmer oder Bietergemeinschaft] ein Angebot legen dürfen, in der sie vom Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden). Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass Festlegungen in der Ausschreibung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zweifel gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen sind (VwGH 18.02.2025, Ra 2021/04/0003; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0017). Die Absicht des Gesetzgebers zu Änderungen von Bietergemeinschaften kommt auch in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 21, Absatz 2, BVergG 2018 zum Ausdruck vergleiche 69 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 148: „Es ist darauf hinzuweisen, dass Unternehmer nur in jener Form [als Einzelunternehmer oder Bietergemeinschaft] ein Angebot legen dürfen, in der sie vom Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden). Die gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen wurden nicht angefochten. Deren Bestimmungen haben daher Bestandskraft erlangt und sind Folge dessen nach ständiger Rechtsprechung selbst dann unabänderliche Grundlage für die Prüfung der Angebote, wenn diese unzweckmäßig oder gar vergaberechtswidrig sein sollten (VwGH 01.08.2022, Ra 2021/04/0102). Die Auftraggeberin hat sich bei der Angebotsprüfung und die Bieter haben sich bei der Angebotserstellung an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen zu halten. Bieter müssen darauf vertrauen können, dass die Auftraggeberin die Ausschreibungsbedingungen einhält. Dem Bundesverwaltungsgericht wäre es daher selbst verwehrt, allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibung aufzugreifen. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine unanfechtbar gewordene (bestandfeste) Entscheidung des Auftraggebers im Rahmen der Nachprüfung von auf dieser Entscheidung aufbauenden Entscheidungen des Auftraggebers nicht mehr überprüft werden. Ist eine Ausschreibungsbestimmung mangels rechtzeitiger Anfechtung der Ausschreibung bestandfest geworden, ist sie - unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nichtig zu erklären gewesen wäre - der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen (VwGH 23.06.2022, Ra 2019/04/0076; VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0091, mwN). Damit verstößt das Letztangebot der Antragstellerin vom 12.11.2024 gegen die bestandsfesten Festlegungen der Ausschreibungsunterlagen und wäre daher bei richtiger Ansicht nach § 141 Abs 1 Z 9 BVergG 2018 auszuscheiden.Damit verstößt das Letztangebot der Antragstellerin vom 12.11.2024 gegen die bestandsfesten Festlegungen der Ausschreibungsunterlagen und wäre daher bei richtiger Ansicht nach Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 9, BVergG 2018 auszuscheiden. 3.2.4 Diesem Zwischenergebnis steht auch die von der Antragstellerin herangezogene Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union nicht entgegen: Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union die Identität der Wirtschaftsteilnehmer, die zur Angebotslegung ausgewählt wurden und jenen, die sodann ein Angebot legen, nicht erforderlich sei. Der Sachverhalt des angesprochenen Urteils weicht jedoch von der gegenständlichen Rechtssache in wesentlichen Punkten ab. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 24.05.2016 in der Rechtssache Rs C-396/14, ausgesprochen, dass sich aus der anwendbaren Richtlinie 2004/17/EG keine spezifischen Vorschriften über die Änderung der Zusammensetzung von Bietergemeinschaften ergeben, sodass die Regelung eines solchen Sachverhaltes grundsätzlich in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten fällt. Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter ergebe sich, dass alle Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben müssten, was voraussetze, dass die Angebote aller Teilnehmer den gleichen Beziehungen unterworfen sein müssen. Eine strikte Anwendung des Grundsatzes der Gleichheit aller Bieter führe zu dem Schluss, dass nur die Wirtschaftsteilnehmern, die als solche bei der Vorauswahl berücksichtigt worden seien, Angebote vorlegen und den Zuschlag erhalten können. Die Anforderungen einer rechtlichen tatsächlichen Identität derjenigen Wirtschaftsteilnehmer, die in der Vorauswahl berücksichtigt wurden und den Wirtschaftsteilnehmern, die die Angebote vorlegen, kann aber ausnahmsweise gesenkt werden, um in einem Verhandlungsverfahren einen angemessenen Wettbewerb zu gewährleisten. Ein Wirtschaftsteilnehmer kann nach Auflösung einer Bietergemeinschaft, der er angehörte und die vom Auftraggeber in der Vorauswahl berücksichtigt wurde, im eigenen Namen an dem Verhandlungsverfahren, nur unter Bedingungen teilnehmen, die den Grundsatz sämtlicher Bieter nicht beeinträchtigen. Ein Auftraggeber verstößt nicht gegen diesen Grundsatz, wenn er es einem der beiden Wirtschaftsteilnehmern einer Bietergemeinschaft, die als solche von ihm zur Vorlage eines Angebotes aufgefordert wurde, gestattet, nach der Auflösung dieser Bietergemeinschaft an deren Stelle zu treten und im eigenen Namen an dem Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags teilzunehmen, sofern erwiesen ist, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer die von dem Auftraggeber festgelegten Anforderungen allein erfüllt und dass seine weitere Teilnahme an diesem Verfahren nicht zur Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation der übrigen Bieter führt. Die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ist auf die gegenständliche Beschwerde nicht anzuwenden und führt daher nicht dazu von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen: Im genannten Urteil wird ausgeführt, dass ein Auftraggeber unter den oben dargestellten Voraussetzungen einem Mitglied einer Bietergemeinschaft gestatten kann, an deren Stelle in das Vergabeverfahren einzutreten. Eine Verpflichtung dazu hat der Gerichtshof gerade nicht ausgesprochen, lautet die entsprechende Begründung in der genannten Entscheidung (Rz 48) doch wie folgt: „Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer nach Art. 10 der Richtlinie 2004/17 in Verbindung mit deren Art. 51 dahin auszulegen ist, dass ein Auftraggeber nicht gegen diesen Grundsatz verstößt, wenn er es einem der beiden Wirtschaftsteilnehmer einer Bietergemeinschaft, die als solche von ihm zur Vorlage eines Angebots aufgefordert wurde, gestattet, nach der Auflösung dieser Bietergemeinschaft an deren Stelle zu treten und im eigenen Namen an einem Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags teilzunehmen, sofern erwiesen ist, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer die von dem Auftraggeber festgelegten Anforderungen allein erfüllt und dass seine weitere Teilnahme an diesem Verfahren nicht zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation der übrigen Bieter führt.“„Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 10, der Richtlinie 2004/17 in Verbindung mit deren Artikel 51, dahin auszulegen ist, dass ein Auftraggeber nicht gegen diesen Grundsatz verstößt, wenn er es einem der beiden Wirtschaftsteilnehmer einer Bietergemeinschaft, die als solche von ihm zur Vorlage eines Angebots aufgefordert wurde, gestattet, nach der Auflösung dieser Bietergemeinschaft an deren Stelle zu treten und im eigenen Namen an einem Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags teilzunehmen, sofern erwiesen ist, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer die von dem Auftraggeber festgelegten Anforderungen allein erfüllt und dass seine weitere Teilnahme an diesem Verfahren nicht zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation der übrigen Bieter führt.“ Eine allgemeine Verpflichtung, dass ein öffentlicher Auftraggeber in jeden Fall zulassen müsse, einem Mitglied einer Bietergemeinschaft, bei deren Auflösung jederzeit selbstständig in ein Vergabeverfahren eintreten könne, wurde gerade nicht ausgesprochen. Die gegenständliche Rechtssache unterscheidet sich von dem durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu entscheidenden Fall insbesondere auch dadurch, dass dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union weder eine gesetzliche, noch eine entsprechende Festlegung in den Ausschreibungsunterlagen zugrunde lag, während im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen eine Änderung der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft im Laufe des Verfahrens untersagt hat. Diese Festlegung wurde bestandsfest. Die Antragstellerin hat ihren Teilnahmeantrag und das Erstangebot als Bewerber- bzw Bietergemeinschaft eingereicht. Das Letztangebot wurde von der „Bieterin XXXX “ abgegeben und damit in geänderter Zusammensetzung. Aufgrund des oben aufgezeigten Verstoßes gegen die bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen ist das Angebot daher nach § 141 Abs 1 Z 9 BVergG 2018 auszuscheiden.Die Antragstellerin hat ihren Teilnahmeantrag und das Erstangebot als Bewerber- bzw Bietergemeinschaft eingereicht. Das Letztangebot wurde von der „Bieterin römisch 40 “ abgegeben und damit in geänderter Zusammensetzung. Aufgrund des oben aufgezeigten Verstoßes gegen die bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen ist das Angebot daher nach Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 9, BVergG 2018 auszuscheiden. 3.2.5 Die Antragslegitimation der Antragstellerin für die Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung darf jedoch selbst bei Vorliegen eines ihr eigenes Angebot betreffenden Ausscheidensgrunds nicht von vornherein verneint werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann sich jeder Bieter auf das berechtigte Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen (EuGH 04.07.2013, C-100/12, Fastweb, Rn 33). Dieses Recht steht auch dann zu, wenn der Auftraggeber als Folge ein neues Verfahren zur Vergabe dieses Auftrags einleiten müsste (EuGH 11.05.2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 59). Die Zulässigkeit der Klage ist auch nicht davon abhängig, dass diese Bieterin nachweist, dass die öffentliche Auftraggeberin gehalten wäre, das Vergabeverfahren zu wiederholen. Es reicht insoweit aus, dass diese Möglichkeit besteht (vgl. EuGH 05.09.2019, Rs. C-333/18, Lombardi, Rz 29). Allerdings bedeutet das nicht, dass jeder teilnehmenden Bieterin ohne weiteres Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren betreffend die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung für den Fall zukommt, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin auszuscheiden gewesen wäre. Voraussetzung für den Rechtsschutz ist das Vorliegen eines drohenden Schadens (VwGH 09.01.2023, Ra 2021/04/0152; VwGH 29.01.2018, Ra 2016/04/0086).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann sich jeder Bieter auf das berechtigte Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen (EuGH 04.07.2013, C-100/12, Fastweb, Rn 33). Dieses Recht steht auch dann zu, wenn der Auftraggeber als Folge ein neues Verfahren zur Vergabe dieses Auftrags einleiten müsste (EuGH 11.05.2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 59). Die Zulässigkeit der Klage ist auch nicht davon abhängig, dass diese Bieterin nachweist, dass die öffentliche Auftraggeberin gehalten wäre, das Vergabeverfahren zu wiederholen. Es reicht insoweit aus, dass diese Möglichkeit besteht vergleiche EuGH 05.09.2019, Rs. C-333/18, Lombardi, Rz 29). Allerdings bedeutet das nicht, dass jeder teilnehmenden Bieterin ohne weiteres Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren betreffend die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung für den Fall zukommt, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin auszuscheiden gewesen wäre. Voraussetzung für den Rechtsschutz ist das Vorliegen eines drohenden Schadens (VwGH 09.01.2023, Ra 2021/04/0152; VwGH 29.01.2018, Ra 2016/04/0086). Die Antragstellerin hat zur Begründung der Antragslegitimation im Verfahren geltend gemacht, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mangels Erfüllung der Eignungsanforderungen auszuscheiden wäre. Selbst für den Fall, dass die Antragstellerin den Auftrag nicht erhalten sollte, bestehe ihr rechtliches Interesse daran, die beabsichtigte Vergabe an die präsumtive Zuschlagsempfängerin einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Die Antragstellerin könne sich nämlich für den Fall, dass kein zuschlagsfähiges Angebot verbleibt, an einem Folgeverfahren beteiligen. Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist. Ins „Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen“ sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten (VwGH 09.01.2023, Ra 2021/04/0152, mwN). 3.2.6 Der Nachprüfungsantrag richtet sich gegen die Zuschlagsentscheidung vom 21.11.
- Diese stellt eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 15 lit a sublit aa BVergG 2018 dar. Der auf die Nichtigerklärung dieser Entscheidung abzielende Nachprüfungsantrag genügt den formalen Voraussetzungen nach § 344 Abs 1 BVergG
- Der Nachprüfungsantrag wurde innerhalb der Anfechtungsfrist gemäß § 343 Abs 3 BVergG 2018 eingebracht. Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe entrichtet. Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde weder widerrufen, noch wurde der Zuschlag erteilt. Da die Antragstellerin auch nicht bereits rechtskräftig vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden ist, ist die Antragslegitimation der Antragstellerin im Ergebnis zu bejahen (EuGH 21.12.2016, Rs. C-355/15, Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich; VwGH 08.09.2021, Ra 2020/04/0105).3.2.6 Der Nachprüfungsantrag richtet sich gegen die Zuschlagsentscheidung vom 21.11.
- Diese stellt eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2018 dar. Der auf die Nichtigerklärung dieser Entscheidung abzielende Nachprüfungsantrag genügt den formalen Voraussetzungen nach Paragraph 344, Absatz eins, BVergG
- Der Nachprüfungsantrag wurde innerhalb der Anfechtungsfrist gemäß Paragraph 343, Absatz 3, BVergG 2018 eingebracht. Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe entrichtet. Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde weder widerrufen, noch wurde der Zuschlag erteilt. Da die Antragstellerin auch nicht bereits rechtskräftig vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden ist, ist die Antragslegitimation der Antragstellerin im Ergebnis zu bejahen (EuGH 21.12.2016, Rs. C-355/15, Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich; VwGH 08.09.2021, Ra 2020/04/0105). 3.3 Zur Stattgabe des Nachprüfungsantrages 3.3.1 Die Antragstellerin begründet ihre Beschwerde ua auch damit, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin die Eignungsanforderungen nicht erfülle. Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit seien Referenzprojekte zweier Schlüsselpersonen und zusätzlich zwei Unternehmensreferenzen erforderlich. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin könne diese Referenzen nach Recherchen der Antragstellerin nicht erfüllen. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei daher auszuscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu befugt, auch auf solche Gründe für das Ausscheiden eines Angebotes Bedacht zu nehmen, die der Auftraggeber der Ausscheidung nicht zugrunde gelegt hat (ua VwGH 30.04.2019, Ra 2018/04/0196 mwN; VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0104). Bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei ist das Verwaltungsgericht sogar dazu verpflichtet, diese eingewendeten Gründe dahin zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre, wobei sie bei dieser Prüfung nur die aus den Akten des Vergabeverfahrens ersichtlichen Umstände zu berücksichtigen hat und in einem solchen Fall nicht etwa ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Vorliegens eines Ausscheidungsgrundes einholen muss (VwGH 12.05.2011, 2007/04/0012). 3.3.2 Die bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen sehen in Punkt 2.10 vor, dass ein eingereichtes Angebot einschließlich dessen Beilagen als gültig eingebracht gilt, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Aus dem vorgelegten Vergabeakt ergibt sich, dass das Letztangebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin keine qualifizierte elektronische Signatur enthält. Soweit die Auftraggeberin vorbringt, dass die Festlegung gemäß Punkt 2.10 der Ausschreibungsunterlagen nur für Angebote über das Vergabeportal ANKÖ (www.vergabeportal.at) gelte, ist dem entgegenzuhalten, dass im Aufforderungsschreiben vom 08.11.2024 zur Abgabe des Letztangebotes zwar insofern von den Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen zur Angebotslegung abgegangen wurde, dass entgegen Punkt 2.10 der Ausschreibungsunterlagen, die Letztangebote an die Email-Adresse XXXX zu adressieren waren. Allerdings wird in der Aufforderung ausdrücklich festgehalten, dass „die Ausschreibungsunterlagen
- Fassung unverändert in Geltung bleiben.“ Daher galt für die Übermittlung der Letztangebote das Erfordernis, diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Soweit die Auftraggeberin vorbringt, dass die Festlegung gemäß Punkt 2.10 der Ausschreibungsunterlagen nur für Angebote über das Vergabeportal ANKÖ (www.vergabeportal.at) gelte, ist dem entgegenzuhalten, dass im Aufforderungsschreiben vom 08.11.2024 zur Abgabe des Letztangebotes zwar insofern von den Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen zur Angebotslegung abgegangen wurde, dass entgegen Punkt 2.10 der Ausschreibungsunterlagen, die Letztangebote an die Email-Adresse römisch 40 zu adressieren waren. Allerdings wird in der Aufforderung ausdrücklich festgehalten, dass „die Ausschreibungsunterlagen
- Fassung unverändert in Geltung bleiben.“ Daher galt für die Übermittlung der Letztangebote das Erfordernis, diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Ausführungen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, wonach Teilnehmer von Vergabeverfahren, die Möglichkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht bekannt ist, gehen angesichts der beschriebenen bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen ins Leere. Dies gilt auch auf das Vorbringen, der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, dass diese im Rahmen der Verhandlung am 07.11.2024 ein verbindliches Letztangebot dergestalt abgegeben habe, dass ein Honorarnachlass in Höhe von drei Prozent gewährt worden sei und dies im unterschriebenen Verhandlungsprotokoll festgehalten worden sei. Abgesehen davon, dass auch diesbezüglich die bestandsfesten Ausschreibungsbestimmungen zu beachten sind – ist darauf hinzuweisen, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin eine Honorarreduktion lediglich „in Aussicht gestellt“ hat. Gemäß § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 sind nicht ausschreibungskonforme Angebote auszuscheiden. Das Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur dient insbesondere dazu, die Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der abgegebenen Angebote dokumentiert sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund liegt ein nicht behebbarer Mangel vor.Gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 sind nicht ausschreibungskonforme Angebote auszuscheiden. Das Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur dient insbesondere dazu, die Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der abgegebenen Angebote dokumentiert sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund liegt ein nicht behebbarer Mangel vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die unter Punkt II. 3. „Rechtliche Beurteilung“ angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die unter Punkt römisch zwei. 3. „Rechtliche Beurteilung“ angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W607.2303639.2.00