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{'item': 'W610 2299976-1'}

Obsah (9)§ 21Art. 133Art. 12Art. 22§ 5§ 61Art. 17Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW610 2299976-1 Spruch, W610 2299976-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 21Abs.

3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Algeriens, stellte am 22.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Abfrage im Visa-Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass der Beschwerdeführerin am XXXX 2024 durch das spanische Generalkonsulat XXXX ein spanisches Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeit von XXXX .2024 bis XXXX .2024 ausgestellt worden war. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab keine Treffermeldung.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Algeriens, stellte am 22.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Abfrage im Visa-Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass der Beschwerdeführerin am römisch 40 2024 durch das spanische Generalkonsulat römisch 40 ein spanisches Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 ausgestellt worden war. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab keine Treffermeldung. In der am 22.05.2024 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Algerien Anfang Mai 2024 verlassen habe und auf dem Luftweg nach Frankreich gereist sei. Von dort sei sie über Deutschland nach Österreich gereist. Österreich sei ihr Zielland gewesen, weil ihr Ehemann hier lebe. Die Beschwerdeführerin legte ihren Heiratsvertrag mitsamt einer deutschen Übersetzung vor. Diesem Dokument ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und der von ihr bezeichnete Ehemann – jeweils vertreten durch einen Rechtsanwalt – am 22.06.2022 vor einem syrischen Scharia-Gericht in XXXX eine Ehe geschlossen hätten. Die Beschwerdeführerin legte ihren Heiratsvertrag mitsamt einer deutschen Übersetzung vor. Diesem Dokument ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und der von ihr bezeichnete Ehemann – jeweils vertreten durch einen Rechtsanwalt – am 22.06.2022 vor einem syrischen Scharia-Gericht in römisch 40 eine Ehe geschlossen hätten.
  3. Mit Schreiben vom 27.05.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Spanien

Art. 12Abs.

4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Eine Antwort Spaniens langte innerhalb der vorgesehenen Frist nicht ein. 2. Mit Schreiben vom 27.05.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Spanien

Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Eine Antwort Spaniens langte innerhalb der vorgesehenen Frist nicht ein. Mit Schreiben vom 02.08.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Spanien mit, dass die Zuständigkeit für die Führung des Verfahrens der Beschwerdeführerin

Art. 22Abs.

7 Dublin III-Verordnung seit 28.07.2024 bei Spanien liege. Mit Schreiben vom 02.08.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Spanien mit, dass die Zuständigkeit für die Führung des Verfahrens der Beschwerdeführerin

Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-Verordnung seit 28.07.2024 bei Spanien liege.

  1. Am 10.09.2024 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab an, gesund und aktuell in der
  2. Woche schwanger zu sein. Ihre Schwangerschaft verlaufe bislang komplikationslos. In Österreich lebe ihr subsidiär schutzberechtigter Ehemann, mit dem sie sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet sei. Die traditionelle Ehe sei im Jahr 2021 in Anwesenheit beider Eheleute in der Türkei geschlossen worden; für die standesamtliche Eheschließung im Jahr 2022 hätten sie einen Anwalt bevollmächtigt, der die Registrierung vorgenommen habe. Ihr Ehemann sei zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich gewesen, sie selbst habe sich in Algerien aufgehalten. Sie führe mit ihrem Ehemann seit dreieinhalb Jahren eine Beziehung und habe ihn vor ihrer Einreise zuletzt im Jahr 2022 gesehen. Sie lebe mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt, sei von ihm finanziell abhängig und bekomme von ihm „Taschengeld“. Angesprochen auf die Zuständigkeit Spaniens für die Führung ihres Verfahrens und die aus diesem Grund beabsichtigte Zurückweisung ihres in Österreich gestellten Antrages gab die Beschwerdeführerin an, nicht zurückkehren zu wollen; sie lebe in Österreich mit ihrem Ehemann, sei schwanger und wolle in Österreich eine Familie gründen. Weitere gegen eine Rückkehr nach Spanien sprechende Gründe gebe es nicht, sie habe dort jedoch niemanden. Die Beschwerdeführerin legte ihren Mutter-Kind-Pass sowie diverse Unterlagen betreffend den von ihr bezeichneten Ehemann vor.
  3. Mit Bescheid vom 11.09.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Spanien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Art. 12Abs. 4 i

Vm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid vom 11.09.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Spanien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 12

, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Spaniens ergeben habe. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei von der Beschwerdeführerin – die sich bislang nicht in Spanien aufgehalten habe – nicht erstattet worden. Die Beschwerdeführerin sei gesund und derzeit schwanger. In Österreich lebe die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann, zu dem auch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Laut Angaben der Beschwerdeführerin habe die traditionelle Eheschließung im Juli 2021 stattgefunden, der Vertrag sei erst 2022 in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes unterschrieben worden. Weder in Syrien noch in Algerien habe es einen gemeinsamen Haushalt gegeben. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann laut eigenen Angaben zuletzt im Jahr 2022 gesehen, weshalb keine besondere Beziehungsintensität zu erkennen sei. Ein relevantes Familienleben sei daher nicht festzustellen und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann weiterhin über das Telefon und soziale Medien Kontakt halten könnten; ebenso sei es dem Ehemann möglich, die Beschwerdeführerin in Spanien zu besuchen und sie weiterhin finanziell zu unterstützen. Aufgrund ihres unsicheren Aufenthaltsstatus habe sie von Anfang an nicht davon ausgehen können, nur aufgrund der Anwesenheit ihres Ehemannes in Österreich ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben liege sohin nicht vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Art. 17Abs.

1 Dublin III-Verordnung ergeben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Spaniens ergeben habe. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei von der Beschwerdeführerin – die sich bislang nicht in Spanien aufgehalten habe – nicht erstattet worden. Die Beschwerdeführerin sei gesund und derzeit schwanger. In Österreich lebe die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann, zu dem auch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Laut Angaben der Beschwerdeführerin habe die traditionelle Eheschließung im Juli 2021 stattgefunden, der Vertrag sei erst 2022 in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes unterschrieben worden. Weder in Syrien noch in Algerien habe es einen gemeinsamen Haushalt gegeben. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann laut eigenen Angaben zuletzt im Jahr 2022 gesehen, weshalb keine besondere Beziehungsintensität zu erkennen sei. Ein relevantes Familienleben sei daher nicht festzustellen und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann weiterhin über das Telefon und soziale Medien Kontakt halten könnten; ebenso sei es dem Ehemann möglich, die Beschwerdeführerin in Spanien zu besuchen und sie weiterhin finanziell zu unterstützen. Aufgrund ihres unsicheren Aufenthaltsstatus habe sie von Anfang an nicht davon ausgehen können, nur aufgrund der Anwesenheit ihres Ehemannes in Österreich ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Ein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben liege sohin nicht vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.

  1. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 16.09.2024 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 26.09.2024 durch die (damalige) Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Behörde unzureichende Ermittlungen zu den Aufnahmebedingungen in Spanien durchgeführt habe und eine adäquate Versorgung der – aufgrund ihrer Schwangerschaft als vulnerabel anzusehenden – Beschwerdeführerin nicht sichergestellt sei. Auch würde eine Außerlandesbringung nach Spanien eine Verletzung ihrer durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen, zumal die Beschwerdeführerin schwanger sei und im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann lebe, zu dem ein finanzielles und emotionelles Abhängigkeitsverhältnis bestehe.
  2. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 16.09.2024 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 26.09.2024 durch die (damalige) Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Behörde unzureichende Ermittlungen zu den Aufnahmebedingungen in Spanien durchgeführt habe und eine adäquate Versorgung der – aufgrund ihrer Schwangerschaft als vulnerabel anzusehenden – Beschwerdeführerin nicht sichergestellt sei. Auch würde eine Außerlandesbringung nach Spanien eine Verletzung ihrer durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen, zumal die Beschwerdeführerin schwanger sei und im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann lebe, zu dem ein finanzielles und emotionelles Abhängigkeitsverhältnis bestehe.
  3. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 01.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Beschluss vom 03.10.2024 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde – im Hinblick auf das Vorbringen zum in Österreich geführten Familienleben – die aufschiebende Wirkung zu.
  4. Mit Eingabe vom 25.02.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Geburtsurkunde der am XXXX .2025 in Österreich geborenen Tochter der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie des am 19.02.2025 für diese gestellten Antrages auf internationalen Schutz.
  5. Mit Eingabe vom 25.02.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Geburtsurkunde der am römisch 40 .2025 in Österreich geborenen Tochter der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie des am 19.02.2025 für diese gestellten Antrages auf internationalen Schutz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Algeriens, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldung. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten im Besitz eines durch Spanien ausgestellten Schengen-Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von XXXX .2024 bis XXXX .
  8. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten im Besitz eines durch Spanien ausgestellten Schengen-Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .
  9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.05.2024 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an Spanien, das unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 02.08.2024 informierte das BFA Spanien

Art. 22Abs.

7 Dublin III-Verordnung über die eingetretene Verfristung und die Zuständigkeit Spaniens. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.05.2024 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an Spanien, das unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 02.08.2024 informierte das BFA Spanien

Artikel 22

, Absatz 7, Dublin III-Verordnung über die eingetretene Verfristung und die Zuständigkeit Spaniens. 1.

  1. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schwanger und brachte am XXXX 2025 eine Tochter im Bundesgebiet zur Welt. Der Vater des Kindes ist XXXX , ein am XXXX geborener syrischer Staatsbürger, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2023 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Seine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2024 um zwei weitere Jahre verlängert. Ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status ist nicht anhängig. Für die in Österreich geborene Tochter der Beschwerdeführerin wurde am 19.02.2025 ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt. 1.
  2. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schwanger und brachte am römisch 40 2025 eine Tochter im Bundesgebiet zur Welt. Der Vater des Kindes ist römisch 40 , ein am römisch 40 geborener syrischer Staatsbürger, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2023 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Seine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2024 um zwei weitere Jahre verlängert. Ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status ist nicht anhängig. Für die in Österreich geborene Tochter der Beschwerdeführerin wurde am 19.02.2025 ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt. Die strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin wohnt seit 13.06.2024 mit dem Vater ihres Kindes in einer von ihm angemieteten Wohnung. Seit 17.02.2025 ist auch die gemeinsame Tochter an dieser Anschrift gemeldet. Die Beschwerdeführerin gab im behördlichen Verfahren an, dass sie mit dem Vater des Kindes traditionell und standesamtlich verheiratet sei und mit diesem ein Familienleben führe.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres im Original vorgelegten algerischen Reisepasses fest. Die Feststellungen zum Reiseweg, der ergebnislos verlaufenen Eurodac-Abfrage und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin. Dass sie im Besitz eines spanischen Schengen-Visums mit der festgestellten Gültigkeitsdauer in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, ergibt sich aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Visa-Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres, der Kopie ihres Reisepasses, der auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung gestützten konkludenten Zustimmungserklärung Spaniens und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.Dass sie im Besitz eines spanischen Schengen-Visums mit der festgestellten Gültigkeitsdauer in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, ergibt sich aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Visa-Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres, der Kopie ihres Reisepasses, der auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-Verordnung gestützten konkludenten Zustimmungserklärung Spaniens und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der spanischen Behörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert. 2.
  5. Die Feststellungen zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und zur zwischenzeitlichen Geburt ihrer Tochter ergeben sich aus ihren Angaben in Zusammenschau mit der vorgelegten ärztlichen Bestätigung, der Kopie ihres Eltern-Kind Passes sowie der übermittelten österreichischen Geburtsurkunde. Die Feststellungen zum Vater des Kindes beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin und dessen Eintragung in der österreichischen Geburtsurkunde. Der aufrechte Status des Genannten als subsidiär Schutzberechtigter ergibt sich aus dem im Akt in Kopie einliegenden Bescheid über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister; aus diesem ist auch ersichtlich, dass kein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten anhängig ist. Dass für die in Österreich geborene Tochter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ergibt sich aus der vom Bundesamt übermittelten Kopie des durch ihren gesetzlichen Vertreter unterfertigten Antragsformulars. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Vater ihrer Tochter seit Juni 2024 in einem gemeinsamen Haushalt wohnt und nunmehr auch die Tochter an dieser Anschrift gemeldet ist, ergibt sich aus ihren Angaben und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Strafregister. Nähere Feststellungen zur Gültigkeit der zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vater ihrer Tochter geschlossenen Ehe konnten unterbleiben, da sich diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht als entscheidungsmaßgeblich erweist.
  6. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 9, 12, 16, 17, 20 und 21 Dublin III-Verordnung relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 9, 12, 16, 17, 20 und 21 Dublin III-Verordnung relevant. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. 3.2.

Art. 3Abs.

1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.3.2.

Artikel 3

, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. Im vorliegenden Verfahren ging das Bundesamt zunächst zutreffend davon aus, dass

den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung Spanien – das der Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung konkludent zugestimmt hat – zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.Im vorliegenden Verfahren ging das Bundesamt zunächst zutreffend davon aus, dass

den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung Spanien – das der Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-Verordnung konkludent zugestimmt hat – zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. 3.

  1. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK 3.3.
  2. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.3.
  3. Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN; zu Art. 8 EMRK vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN; VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN; zu Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN; VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296). 3.3.
  4. Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der asylwerbenden Partei verbunden wäre. Bejahendenfalls ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen (vgl. etwa VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0279, mwN). 3.3.
  5. Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der asylwerbenden Partei verbunden wäre. Bejahendenfalls ist nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen vergleiche etwa VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0279, mwN). Bei der Beurteilung, ob der Eingriff verhältnismäßig ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0163, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl des Kindes zu ermitteln und zu berücksichtigen (vgl. VfGH 08.06.2021, E 4076/2020, mwN). Bei der Beurteilung, ob der Eingriff verhältnismäßig ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt vergleiche VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0163, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl des Kindes zu ermitteln und zu berücksichtigen vergleiche VfGH 08.06.2021, E 4076 aus 2020,, mwN). Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden. Erwägungsgrund 14 der Dublin III- Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164, mwN).Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden. Erwägungsgrund 14 der Dublin III- Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164, mwN). 3.3.
  6. Im vorliegenden Fall würde die Wahrnehmung der Zuständigkeit Spaniens im Dublin-System – wie schon im angefochtenen Bescheid ausgeführt – zu einem Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich aufhältigen Lebensgefährten bzw. Ehemann, mit dem sie seit Juni 2024 im gemeinsamen Haushalt lebt, führen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt im angefochtenen Bescheid zwar grundsätzlich zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt vertrauen konnten und eine besondere Beziehungsintensität – mangels Zusammenlebens in der Vergangenheit – nicht zu erkennen sei. Das Bundesamt setzte sich im angefochtenen Bescheid jedoch nicht damit auseinander, dass die Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt ein Kind erwartete. Es prüfte somit die Zulässigkeit eines Eingriffs in das mit ihrem Lebensgefährten/Ehemann geführte Familienleben, ohne dabei auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof ging im Erkenntnis vom 02.02.2023, Ra 2022/18/0164, in einer vergleichbaren Konstellation von der fehlenden Verhältnismäßigkeit des durch die Außerlandesbringung einer schwangeren Revisionswerberin in den zuständigen Mitgliedstaat (dort: Deutschland) erfolgenden Eingriffs in das Recht auf Familienleben aus: Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass sich ein Verweis der Betroffenen in den nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat, wo sie (nach der im dort angefochtenen Erkenntnis vertretenen Auffassung) das gemeinsame Kind zur Welt bringen und – abgesehen von gelegentlichen Besuchen – ohne den Kindesvater versorgen solle, als massiver Eingriff in die privaten Interessen der (künftigen) Familie erweise. Selbst wenn dem Bundesverwaltungsgericht zuzubilligen sei, dass die Revisionswerberin und ihr Lebensgefährte diese Unsicherheit in Kauf genommen hätten, sei die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes im Blick zu behalten. Anders gewendet sei es nicht verhältnismäßig, die schwangere Revisionswerberin vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (künftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164, Rn. 13).Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass sich ein Verweis der Betroffenen in den nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat, wo sie (nach der im dort angefochtenen Erkenntnis vertretenen Auffassung) das gemeinsame Kind zur Welt bringen und – abgesehen von gelegentlichen Besuchen – ohne den Kindesvater versorgen solle, als massiver Eingriff in die privaten Interessen der (künftigen) Familie erweise. Selbst wenn dem Bundesverwaltungsgericht zuzubilligen sei, dass die Revisionswerberin und ihr Lebensgefährte diese Unsicherheit in Kauf genommen hätten, sei die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes im Blick zu behalten. Anders gewendet sei es nicht verhältnismäßig, die schwangere Revisionswerberin vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (künftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164, Rn. 13). 3.3.
  7. Da im vorliegenden Fall eine vergleichbare Konstellation vorliegt (wobei das Kind der Beschwerdeführerin mittlerweile zur Welt gekommen ist und für dieses ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt wurde), ist es auch im zu beurteilenden Fall nicht als verhältnismäßig zu erachten, die Beschwerdeführerin von dem in Österreich schutzberechtigten Kindesvater zu trennen (was in weiterer Folge auch zur Trennung der mittlerweile geborenen Tochter von einem ihrer Elternteile führen würde), um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht

Art. 17Abs.

1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen, weswegen der angefochtene Bescheid

§ 21Abs.

3 erster Satz BFA-VG aufzuheben ist.Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht

Artikel 17

, Absatz eins, Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen, weswegen der angefochtene Bescheid

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG aufzuheben ist. Bei diesem Ergebnis konnte es dahingestellt bleiben, ob zwischen der Beschwerdeführerin und dem von ihr bezeichneten Ehegatten eine staatlich anerkannte Ehe vorliegt, die allenfalls bereits zu einer auf Art. 9 Dublin III-Verordnung gestützten Zuständigkeitsbegründung Österreichs geführt hätte. Bei diesem Ergebnis konnte es dahingestellt bleiben, ob zwischen der Beschwerdeführerin und dem von ihr bezeichneten Ehegatten eine staatlich anerkannte Ehe vorliegt, die allenfalls bereits zu einer auf Artikel 9, Dublin III-Verordnung gestützten Zuständigkeitsbegründung Österreichs geführt hätte. 3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs. 6a i

Vm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. 3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.5.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte (VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164), des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte (VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164), des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W610.2299976.1.00

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