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{'item': 'W610 2305587-1'}

Obsah (10)§ 21Art. 133Art. 18§ 5Art. 20§ 61Art. 17Art. 3Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW610 2305587-1 Spruch, W610 2305587-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a R

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung: , Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Syriens, stellte am 01.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Treffermeldung in der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie zuvor am 20.09.2024 in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. In der am 02.10.2024 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Syrien im Jahr 2015 verlassen habe und anschließend neun Jahre lang in der Türkei gelebt habe. Von dort sei sie über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Zu ihrem Aufenthalt in den erwähnten Staaten gab sie an, das sie überall nur durchgereist sei, in Kroatien seien ihr jedoch ihre Fingerabdrücke mit Gewalt abgenommen worden. In Österreich würden ihre Eltern und drei Geschwister als subsidiär Schutzberechtigte leben.
  2. Mit Schreiben vom 08.10.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Kroatien

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 22.10.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme

Art. 18Abs. 1 lit. b i

Vm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-Verordnung zu.2. Mit Schreiben vom 08.10.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Kroatien

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 22.10.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-Verordnung zu.

  1. Am 19.11.2024 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihre Eltern, zwei Brüder und eine Schwester in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte leben würden; die Beschwerdeführerin wohne mit ihrer Familie zusammen. Angesprochen auf die vorliegende Zustimmungserklärung Kroatiens und die beabsichtigte Zurückweisung ihres in Österreich gestellten Antrages gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach ihrer Ankunft in Kroatien von der Polizei aufgegriffen und vernommen worden sei. Sie habe angegeben, dass sie nach Österreich wolle, weil ihre Mutter krank sei. Die Beschwerdeführerin sei vier Tage lang auf einer Polizeidienststelle nahe der Grenze festgehalten worden; im Grunde genommen habe es sich um ein Gefängnis gehandelt, in dem unmenschliche Bedingungen geherrscht hätten. In dem kleinen Raum, in dem sich 40 Menschen in beengten Verhältnissen aufgehalten hätten, habe es keine richtige Belüftung gegeben. Die hygienischen Zustände seien katastrophal gewesen, die anwesenden Kinder hätten den ganzen Tag nichts zu essen erhalten. Wenn die Beamten Essen gebracht hätten, hätten sie ihnen dieses entgegengeschleudert und dabei gelacht. Die Beschwerdeführerin habe einmal einen Anwalt verlangt; der Beamte, dem sie das gesagt habe, habe sie jedoch zur Seite gestoßen und die Tür geschlossen. Nach vier Tagen seien sie entlassen worden und hätten erzwungenermaßen ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. Dann seien sie zu einem Bahnhof gebracht worden und hätten gehen können. Die Beschwerdeführerin habe nicht versucht, das Fehlverhalten der Beamten zur Anzeige zu bringen, sie habe nur das Land verlassen wollen. Einer Außerlandesbringung nach Kroatien stehe entgegen, dass sie, als sie im Gefängnis gewesen sei, Selbstmordgedanken gehabt habe. Seit ihr vom BFA mitgeteilt worden sei, dass sie nach Kroatien zurückgeschickt werden solle, sei sie psychisch am Boden. Sie habe seitdem am ganzen Körper Schmerzen. Bislang befinde sie sich bezüglich ihrer psychischen Beschwerden nicht in Behandlung, da sie durch den Umzug zu ihrer Familie ihre Versicherung verloren habe. Zu den ihr im Vorfeld übermittelten Länderberichten zu Kroatien gab die Beschwerdeführerin an, dass Personen, die von Österreich nach Kroatien abgeschoben werden würden, dort wieder ins Gefängnis kämen. Eine Person, die sich mit der Beschwerdeführerin im Gefängnis befunden habe, sei in ein anderes Gefängnis verlegt worden, wo ein von Österreich abgeschobener Mann festgehalten worden sei. Im Gefängnis, in dem die Beschwerdeführerin angehalten worden sei, seien auch junge ledige Männer angehalten worden, es habe keine Trennung dieser Personengruppe von Frauen und Familien gegeben.
  2. Mit Bescheid vom 09.12.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Art. 20Abs.

5 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid vom 09.12.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 20

, Absatz 5, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Kroatiens – das einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt habe – ergeben habe. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie in Kroatien festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei, sei festzuhalten, dass sämtliche Mitgliedstaaten der EU gehalten seien, irregulär eingereiste Fremde anzuhalten und einer erkennungsdienstlichen Behandlung zuzuführen, um deren Identität festzustellen. Soweit sie eine schlechte Behandlung durch Beamte geschildert habe, sei auszuführen, dass sich weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den vorliegenden Länderberichten ein allgemeines systematisches gewaltbereites Vorgehen (der kroatischen Polizei) gegen Asylwerber ergebe. Übergriffe durch die Polizei könnten zwar in keinem Land gänzlich ausgeschlossen werden, es sei jedoch nicht zu erkennen, dass derartige Übergriffe in Kroatien in systematischer Weise erfolgten. Folglich lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Kroatien Opfer polizeilicher Übergriffe werden würde. Sollte dies dennoch der Fall sein, hätte sie die Möglichkeit, ein solches Fehlverhalten von Beamten in Kroatien zur Anzeige zu bringen. Übergriffe durch einzelne Beamte würden Delikte darstellen, die sowohl seitens der Justiz als auch der Dienstrechtsbehörden geahndet werden würden. Es seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass seitens kroatischer Behörden und Gerichte kein effektiver Schutz zur Verfügung gestellt werden würde. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erfahrungen hinsichtlich ihrer viertägigen Anhaltung hätten sich auf ihren unrechtmäßigen Aufenthalt vor der Asylantragstellung bezogen und seien daher nicht vergleichbar mit der Situation eines im Zuge des Dublin-Verfahrens überstellten Asylwerbers. Unter Zugrundelegung der allgemeinen Lage für Asylwerber in Kroatien sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Überstellung eine adäquate Unterbringung und Versorgung, einschließlich medizinischer Versorgung, in Anspruch nehmen könnte. Die Beschwerdeführerin leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und benötige keine akute Behandlung; sie habe zwar angegeben, psychisch am Boden zu sein, jedoch stehe sie bislang nicht in ärztlicher Behandlung, sodass weder eine Diagnose noch ein Behandlungsbedarf vorliegen würden. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei von der Beschwerdeführerin nicht erstattet worden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie in Kroatien festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei, sei festzuhalten, dass sämtliche Mitgliedstaaten der EU gehalten seien, irregulär eingereiste Fremde anzuhalten und einer erkennungsdienstlichen Behandlung zuzuführen, um deren Identität festzustellen. Soweit sie eine schlechte Behandlung durch Beamte geschildert habe, sei auszuführen, dass sich weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den vorliegenden Länderberichten ein allgemeines systematisches gewaltbereites Vorgehen (der kroatischen Polizei) gegen Asylwerber ergebe. Übergriffe durch die Polizei könnten zwar in keinem Land gänzlich ausgeschlossen werden, es sei jedoch nicht zu erkennen, dass derartige Übergriffe in Kroatien in systematischer Weise erfolgten. Folglich lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Kroatien Opfer polizeilicher Übergriffe werden würde. Sollte dies dennoch der Fall sein, hätte sie die Möglichkeit, ein solches Fehlverhalten von Beamten in Kroatien zur Anzeige zu bringen. Übergriffe durch einzelne Beamte würden Delikte darstellen, die sowohl seitens der Justiz als auch der Dienstrechtsbehörden geahndet werden würden. Es seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass seitens kroatischer Behörden und Gerichte kein effektiver Schutz zur Verfügung gestellt werden würde. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erfahrungen hinsichtlich ihrer viertägigen Anhaltung hätten sich auf ihren unrechtmäßigen Aufenthalt vor der Asylantragstellung bezogen und seien daher nicht vergleichbar mit der Situation eines im Zuge des Dublin-Verfahrens überstellten Asylwerbers. Unter Zugrundelegung der allgemeinen Lage für Asylwerber in Kroatien sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Überstellung eine adäquate Unterbringung und Versorgung, einschließlich medizinischer Versorgung, in Anspruch nehmen könnte. Die Beschwerdeführerin leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und benötige keine akute Behandlung; sie habe zwar angegeben, psychisch am Boden zu sein, jedoch stehe sie bislang nicht in ärztlicher Behandlung, sodass weder eine Diagnose noch ein Behandlungsbedarf vorliegen würden. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei von der Beschwerdeführerin nicht erstattet worden. Die Beschwerdeführerin habe keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen in Österreich. In Österreich würden ihre Eltern und drei Geschwister leben, mit denen die Beschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt wohne. Ein solcher habe zuvor jedoch mindestens seit dem Jahr 2022 nicht bestanden, zumal sich die Familie in diesem Zeitraum bereits in Österreich aufgehalten habe. Weiters bestehe zu den Angehörigen weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführerin sei ebenso wie ihre Angehörigen volljährig und habe keine über die zwischen volljährigen Verwandten üblicherweise bestehende Bindung hinausgehende Beziehungsintensität aufgezeigt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Die Beschwerdeführerin habe keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen in Österreich. In Österreich würden ihre Eltern und drei Geschwister leben, mit denen die Beschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt wohne. Ein solcher habe zuvor jedoch mindestens seit dem Jahr 2022 nicht bestanden, zumal sich die Familie in diesem Zeitraum bereits in Österreich aufgehalten habe. Weiters bestehe zu den Angehörigen weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführerin sei ebenso wie ihre Angehörigen volljährig und habe keine über die zwischen volljährigen Verwandten üblicherweise bestehende Bindung hinausgehende Beziehungsintensität aufgezeigt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Art. 17Abs.

1 Dublin III-Verordnung ergeben. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.

  1. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 12.12.2024 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 20.12.2024 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid eine Zuständigkeit Kroatiens behaupte, ohne dabei auf die massiven Mängel im kroatischen Asylverfahren sowie die konkret von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Befürchtungen bezüglich ihrer Abschiebung und ihre persönliche Situation in Österreich nachvollziehbar einzugehen. Insbesondere in Bezug auf die Familiensituation und die Beurteilung der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin als junge Frau seien die Ermittlungen der Behörde mangelhaft geblieben. In der Bescheidbegründung fänden sich ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Kroatien. Inwiefern das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin in die Würdigung miteinbezogen worden sei, gehe daraus nicht hervor. Die Beschwerdeführerin habe ausführlich darüber gesprochen, wie schrecklich die Unterbringungssituation in Kroatien gewesen sei; die Zuständigkeit Kroatiens sei für sie nicht nachvollziehbar. Ebensowenig sei in die Beurteilung eingeflossen, dass die Beschwerdeführerin ein enges wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis zu ihren zahlreichen in Österreich lebenden Familienangehörigen, insbesondere ihren Eltern und Geschwistern, habe. Durch das Vorbringen seien unter Berücksichtigung der Berichtslage besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen würden. Desweiteren sei ihre persönliche Situation derart vulnerabel, dass Kroatien jedenfalls für die humanitäre Betreuung ebenso wie für die inhaltliche Bearbeitung des Asylantrages ungeeignet wäre. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen.
  2. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 10.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Beschluss vom 14.01.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Syriens, stellte am 01.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass sie zuvor am 20.09.2024 im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (Kategorie 1) in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt wurde. Die Beschwerdeführerin war von Serbien kommend unrechtmäßig nach Kroatien gelangt und reiste während der Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz in Kroatien nach Österreich weiter. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde von der Beschwerdeführerin zwischenzeitig nicht wieder verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.10.2024 ein auf Art. 18 Abs. lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, dem Kroatien mit Schreiben vom 22.10.2024

Art. 20Abs.

5 Dublin III-Verordnung zustimmte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.10.2024 ein auf Artikel 18, Abs. Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, dem Kroatien mit Schreiben vom 22.10.2024

Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-Verordnung zustimmte.

Die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ist dem Grunde nach weiterhin gegeben. 1.

  1. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich leben die Eltern und drei (teils noch minderjährige) Geschwister der Beschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigte. Seit 22.10.2024 wohnt die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und Geschwistern, die sich seit Juni 2022 in Österreich aufhalten, in einem gemeinsamen Haushalt. Dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt sind keine näheren Ermittlungen zur Ausgestaltung und Intensität der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in Österreich schutzberechtigten Angehörigen (auch im Zeitraum vor der Einreise nach Österreich) zu entnehmen.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zum Reiseweg, dem vorangegangenen Aufenthalt in Kroatien und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt in Zusammenschau mit der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung. Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Behörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert. 2.
  4. Die Feststellungen zum Familienstand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben. Die Feststellungen zum Aufenthalt ihrer Eltern und Geschwister beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dem das vorgebrachte Verwandtschaftsverhältnis zugrunde gelegt wurde (Bescheid, S. 8). Der gemeinsame Wohnsitz ist darüber hinaus im Zentralem Melderegister dokumentiert. Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass die Angehörigen der Beschwerdeführerin bereits im Juni 2022 um internationalen Schutz in Österreich ansuchten und aktuell über den Status von subsidiär Schutzberechtigten verfügen. Nähere Feststellungen bzw. Ermittlungsergebnisse zur tatsächlichen Ausgestaltung der familiären Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in Österreich aufhältigen Angehörigen – sowohl in Österreich als auch im Zeitraum vor der Einreise – sind weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. 3.2.

Art. 3Abs.

1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.3.2.

Artikel 3

, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. Im vorliegenden Verfahren ging das Bundesamt zunächst zutreffend davon aus, dass

den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung Kroatien – das der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hat – zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Im vorliegenden Verfahren ging das Bundesamt zunächst zutreffend davon aus, dass

den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung Kroatien – das der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hat – zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. 3.

  1. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK 3.3.
  2. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.3.
  3. Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN; zu Art. 8 EMRK vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN; VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN; zu Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN; VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296). 3.3.
  4. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Kroatien, wonach Dublin-Rückkehrer Zugang zum kroatischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Kroatien systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die

Art. 3Abs.

2 Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. 3.3.2. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Kroatien, wonach Dublin-Rückkehrer Zugang zum kroatischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Kroatien systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die

Artikel 3

, Absatz 2, Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. 3.3.

  1. Die Entscheidung des BFA weist jedoch qualifizierte Feststellungsmängel im Hinblick auf die familiäre Situation der Beschwerdeführerin auf: 3.3.3.
  2. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.3.3.1. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der asylwerbenden Partei verbunden wäre. Bejahendenfalls ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen (vgl. etwa VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0279, mwN). Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der asylwerbenden Partei verbunden wäre. Bejahendenfalls ist nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen vergleiche etwa VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0279, mwN). Bei der Beurteilung, ob der Eingriff verhältnismäßig ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0163, mwN). Bei der Beurteilung, ob der Eingriff verhältnismäßig ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt vergleiche VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0163, mwN). Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden. Schon Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164, mwN).Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden. Schon Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164, mwN). Ob außerhalb des Bereichs des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen – so auch die Beziehung unter erwachsenen Geschwistern – fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN; 08.09.2016, Ra 2015/20/0296). Ob außerhalb des Bereichs des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen – so auch die Beziehung unter erwachsenen Geschwistern – fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN; 08.09.2016, Ra 2015/20/0296). Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und (erwachsenen) Kindern iSd Art. 8 EMRK nicht darauf ankommt, dass ein hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (s. VfGH 11.06.2014, U 2380-2383/2013, mit Hinweis auf VfGH 12.03.2014, U 1904/2013 und die dort angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; zum Bestehen eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern s. auch VfSlg. 18.441/2008 und 18.499/2008; vgl. darauf Bezug nehmend auch VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und (erwachsenen) Kindern iSd Artikel 8, EMRK nicht darauf ankommt, dass ein hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (s. VfGH 11.06.2014, U 2380-2383/2013, mit Hinweis auf VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013, und die dort angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; zum Bestehen eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern s. auch VfSlg. 18.441 aus 2008, und 18.499 aus 2008,; vergleiche darauf Bezug nehmend auch VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). 3.3.3.

  1. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und drei Geschwistern lebt, denen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid zugrunde, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Verwandtschaftsverhältnis tatsächlich vorliegt, erkannte darin jedoch keine potentiell schutzwürdige familiäre Bindung. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes greift die Begründung des angefochtenen Bescheides, dass die Beschwerdeführerin volljährig ist und im Vorfeld ihrer Einreise (zumindest) seit Juni 2022 getrennt von ihren Eltern und Geschwistern gelebt hat, im Ergebnis zu kurz, um einen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Familienlebens verneinen zu können. Im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung der Höchstgerichte kommt es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern nicht darauf an, dass ein qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde. Nach den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen kann von einer Lösung jeder Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin ist ledig, hat keine Kinder und lebt im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und ihren Geschwistern. Sie hat angegeben, dass Österreich ihr Zielland gewesen sei, weil sich hier ihre Eltern und Geschwister aufhielten. Auch erwähnte sie, dass sie nach Österreich habe gelangen wollen, weil ihre Mutter krank (gewesen) sei. Ausgehend davon wären nähere Ermittlungen zur konkreten Ausgestaltung der familiären Beziehung erforderlich gewesen, um eine Grundlage für die Beurteilung zu schaffen, ob eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nach Kroatien verhältnismäßig, also aufgrund eines Überwiegens der öffentlichen Interessen an einem Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung gerechtfertigt ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragte die Beschwerdeführerin nicht näher zu ihrer Beziehung zu ihren im Bundesgebiet lebenden Angehörigen. Die Beschwerdeführerin wurde weder zur aktuellen Ausgestaltung der Beziehung zu ihren Eltern und Geschwistern, noch zum Vorliegen etwaiger Abhängigkeiten oder ihrer Kontakte im Vorfeld der Einreise nach Österreich bzw. zur früheren Ausgestaltung der familiären Beziehung und den Gründen der Auflösung des Zusammenlebens befragt. Die mangelhaft erfolgte einzelfallbezogene Beurteilung wird auch dadurch unterstrichen, dass in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides an einer Stelle von der Beziehung der Beschwerdeführerin „zu Ihrer Schwerster“ gesprochen wird (Bescheid, S. 35) und an anderer Stelle ausgeführt wird, dass es „Ihren Brüdern und Cousins“ freistehe, sie in Kroatien zu besuchen (Bescheid, S. 36). Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführerin, allenfalls auch ihre Eltern, konkret zu ihren familiären Beziehungen zu befragen und Feststellungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu treffen haben. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der vorrangigen Achtung des Familienlebens im Sinne des
  2. Erwägungsgrundes der Präambel der Dublin III-Verordnung, der Sicherstellung der sorgfältigen Prüfung und kohärenten Entscheidung durch die gemeinsame Bearbeitung der von Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des
  3. Erwägungsgrundes der Dublin III-Verordnung und der Zulässigkeit der Abweichung von verbindlichen Zuständigkeitskriterien aus humanitären Gründen oder in Härtefällen im Sinne des
  4. Erwägungsgrundes der Dublin III-Verordnung geboten. Erst nach diesbezüglicher Ergänzung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde kann beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 7 GRC oder Art. 8 EMRK führt.Erst nach diesbezüglicher Ergänzung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde kann beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 7, GRC oder Artikel 8, EMRK führt. 3.3.
  5. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (§ 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG). Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (§ 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG). § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher (vgl. dazu grundlegend VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN; sowie VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074; 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN).3.3.
  6. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG). Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG). Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher vergleiche dazu grundlegend VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN; sowie VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074; 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN). Da der maßgebliche Sachverhalt im Hinblick auf die familiäre und private Situation der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht, war der Beschwerde

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Hinblick auf die familiäre und private Situation der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht, war der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben. 3.4.

§ 21Abs.

3 und Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4.

Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W610.2305587.1.01

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