3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung: , Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 22.10.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme
Vm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-Verordnung zu.2. Mit Schreiben vom 08.10.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Kroatien
604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 22.10.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme
, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-Verordnung zu.
G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
5 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge
2 FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid vom 09.12.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
, Absatz 5, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Kroatiens – das einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt habe – ergeben habe. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie in Kroatien festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei, sei festzuhalten, dass sämtliche Mitgliedstaaten der EU gehalten seien, irregulär eingereiste Fremde anzuhalten und einer erkennungsdienstlichen Behandlung zuzuführen, um deren Identität festzustellen. Soweit sie eine schlechte Behandlung durch Beamte geschildert habe, sei auszuführen, dass sich weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den vorliegenden Länderberichten ein allgemeines systematisches gewaltbereites Vorgehen (der kroatischen Polizei) gegen Asylwerber ergebe. Übergriffe durch die Polizei könnten zwar in keinem Land gänzlich ausgeschlossen werden, es sei jedoch nicht zu erkennen, dass derartige Übergriffe in Kroatien in systematischer Weise erfolgten. Folglich lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Kroatien Opfer polizeilicher Übergriffe werden würde. Sollte dies dennoch der Fall sein, hätte sie die Möglichkeit, ein solches Fehlverhalten von Beamten in Kroatien zur Anzeige zu bringen. Übergriffe durch einzelne Beamte würden Delikte darstellen, die sowohl seitens der Justiz als auch der Dienstrechtsbehörden geahndet werden würden. Es seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass seitens kroatischer Behörden und Gerichte kein effektiver Schutz zur Verfügung gestellt werden würde. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erfahrungen hinsichtlich ihrer viertägigen Anhaltung hätten sich auf ihren unrechtmäßigen Aufenthalt vor der Asylantragstellung bezogen und seien daher nicht vergleichbar mit der Situation eines im Zuge des Dublin-Verfahrens überstellten Asylwerbers. Unter Zugrundelegung der allgemeinen Lage für Asylwerber in Kroatien sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Überstellung eine adäquate Unterbringung und Versorgung, einschließlich medizinischer Versorgung, in Anspruch nehmen könnte. Die Beschwerdeführerin leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und benötige keine akute Behandlung; sie habe zwar angegeben, psychisch am Boden zu sein, jedoch stehe sie bislang nicht in ärztlicher Behandlung, sodass weder eine Diagnose noch ein Behandlungsbedarf vorliegen würden. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei von der Beschwerdeführerin nicht erstattet worden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie in Kroatien festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei, sei festzuhalten, dass sämtliche Mitgliedstaaten der EU gehalten seien, irregulär eingereiste Fremde anzuhalten und einer erkennungsdienstlichen Behandlung zuzuführen, um deren Identität festzustellen. Soweit sie eine schlechte Behandlung durch Beamte geschildert habe, sei auszuführen, dass sich weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den vorliegenden Länderberichten ein allgemeines systematisches gewaltbereites Vorgehen (der kroatischen Polizei) gegen Asylwerber ergebe. Übergriffe durch die Polizei könnten zwar in keinem Land gänzlich ausgeschlossen werden, es sei jedoch nicht zu erkennen, dass derartige Übergriffe in Kroatien in systematischer Weise erfolgten. Folglich lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Kroatien Opfer polizeilicher Übergriffe werden würde. Sollte dies dennoch der Fall sein, hätte sie die Möglichkeit, ein solches Fehlverhalten von Beamten in Kroatien zur Anzeige zu bringen. Übergriffe durch einzelne Beamte würden Delikte darstellen, die sowohl seitens der Justiz als auch der Dienstrechtsbehörden geahndet werden würden. Es seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass seitens kroatischer Behörden und Gerichte kein effektiver Schutz zur Verfügung gestellt werden würde. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erfahrungen hinsichtlich ihrer viertägigen Anhaltung hätten sich auf ihren unrechtmäßigen Aufenthalt vor der Asylantragstellung bezogen und seien daher nicht vergleichbar mit der Situation eines im Zuge des Dublin-Verfahrens überstellten Asylwerbers. Unter Zugrundelegung der allgemeinen Lage für Asylwerber in Kroatien sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Überstellung eine adäquate Unterbringung und Versorgung, einschließlich medizinischer Versorgung, in Anspruch nehmen könnte. Die Beschwerdeführerin leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und benötige keine akute Behandlung; sie habe zwar angegeben, psychisch am Boden zu sein, jedoch stehe sie bislang nicht in ärztlicher Behandlung, sodass weder eine Diagnose noch ein Behandlungsbedarf vorliegen würden. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei von der Beschwerdeführerin nicht erstattet worden. Die Beschwerdeführerin habe keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen in Österreich. In Österreich würden ihre Eltern und drei Geschwister leben, mit denen die Beschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt wohne. Ein solcher habe zuvor jedoch mindestens seit dem Jahr 2022 nicht bestanden, zumal sich die Familie in diesem Zeitraum bereits in Österreich aufgehalten habe. Weiters bestehe zu den Angehörigen weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführerin sei ebenso wie ihre Angehörigen volljährig und habe keine über die zwischen volljährigen Verwandten üblicherweise bestehende Bindung hinausgehende Beziehungsintensität aufgezeigt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Die Beschwerdeführerin habe keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen in Österreich. In Österreich würden ihre Eltern und drei Geschwister leben, mit denen die Beschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt wohne. Ein solcher habe zuvor jedoch mindestens seit dem Jahr 2022 nicht bestanden, zumal sich die Familie in diesem Zeitraum bereits in Österreich aufgehalten habe. Weiters bestehe zu den Angehörigen weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführerin sei ebenso wie ihre Angehörigen volljährig und habe keine über die zwischen volljährigen Verwandten üblicherweise bestehende Bindung hinausgehende Beziehungsintensität aufgezeigt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes
1 Dublin III-Verordnung ergeben. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes
5 Dublin III-Verordnung zustimmte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.10.2024 ein auf Artikel 18, Abs. Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, dem Kroatien mit Schreiben vom 22.10.2024
Die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ist dem Grunde nach weiterhin gegeben. 1.
G 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. 3.2.
1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.3.2.
, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. Im vorliegenden Verfahren ging das Bundesamt zunächst zutreffend davon aus, dass
den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung Kroatien – das der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hat – zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Im vorliegenden Verfahren ging das Bundesamt zunächst zutreffend davon aus, dass
den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung Kroatien – das der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hat – zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. 3.
2 Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. 3.3.2. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Kroatien, wonach Dublin-Rückkehrer Zugang zum kroatischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Kroatien systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die
, Absatz 2, Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. 3.3.
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.3.3.1. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach § 5 AsylG 2005 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der asylwerbenden Partei verbunden wäre. Bejahendenfalls ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen (vgl. etwa VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0279, mwN). Ausgangspunkt für die Überlegung, ob die Asylbehörde eine Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vornehmen darf oder eine Entscheidung in der Sache vorzunehmen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zunächst die Frage, ob mit einer Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG 2005 ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der asylwerbenden Partei verbunden wäre. Bejahendenfalls ist nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK durch eine Interessenabwägung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen vergleiche etwa VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0279, mwN). Bei der Beurteilung, ob der Eingriff verhältnismäßig ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0163, mwN). Bei der Beurteilung, ob der Eingriff verhältnismäßig ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt vergleiche VwGH 24.11.2022, Ra 2022/18/0163, mwN). Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden. Schon Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164, mwN).Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden. Schon Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164, mwN). Ob außerhalb des Bereichs des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen – so auch die Beziehung unter erwachsenen Geschwistern – fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN; 08.09.2016, Ra 2015/20/0296). Ob außerhalb des Bereichs des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen – so auch die Beziehung unter erwachsenen Geschwistern – fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN; 08.09.2016, Ra 2015/20/0296). Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und (erwachsenen) Kindern iSd Art. 8 EMRK nicht darauf ankommt, dass ein hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (s. VfGH 11.06.2014, U 2380-2383/2013, mit Hinweis auf VfGH 12.03.2014, U 1904/2013 und die dort angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; zum Bestehen eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern s. auch VfSlg. 18.441/2008 und 18.499/2008; vgl. darauf Bezug nehmend auch VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und (erwachsenen) Kindern iSd Artikel 8, EMRK nicht darauf ankommt, dass ein hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (s. VfGH 11.06.2014, U 2380-2383/2013, mit Hinweis auf VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013, und die dort angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; zum Bestehen eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern s. auch VfSlg. 18.441 aus 2008, und 18.499 aus 2008,; vergleiche darauf Bezug nehmend auch VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). 3.3.3.
3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Hinblick auf die familiäre und private Situation der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht, war der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben. 3.4.
3 und Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4.
Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W610.2305587.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.