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{'item': 'W610 2306014-1'}

Obsah (10)§ 21Art. 133Art. 18§ 5§ 61Artikel 19Art. 17§ 17Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2025 GeschäftszahlW610 2306014-1 Spruch, W610 2306014-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a R

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung: , Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Syriens, stellte am 24.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Treffermeldung in der Eurodac-Datenbank ergab, dass er zuvor am 22.06.2024 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. In der am 24.07.2024 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien im Jänner 2024 verlassen habe und über die Türkei, Bulgarien, Rumänien und weitere unbekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gereist sei. In Bulgarien habe er sich für etwa ein Monat ohne Behördenkontakt aufgehalten, in Rumänien habe er sich etwa eineinhalb Monate lang aufgehalten; er habe dort seine Fingerabdrücke abgeben müssen, ihm sei jedoch nicht gesagt worden, dass es sich um einen Asylantrag handle.
  2. Mit Schreiben vom 01.08.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Rumänien

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 05.08.2024 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-Verordnung zu; es wurde darüber informiert, dass der vom Beschwerdeführer am 22.06.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz am 03.07.2024 in der administrativen Phase („administrative stage“) abgelehnt worden sei und diese Entscheidung mangels Einbringung eines Rechtsmittels endgültig sei.2. Mit Schreiben vom 01.08.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Rumänien

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 05.08.2024 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zu; es wurde darüber informiert, dass der vom Beschwerdeführer am 22.06.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz am 03.07.2024 in der administrativen Phase („administrative stage“) abgelehnt worden sei und diese Entscheidung mangels Einbringung eines Rechtsmittels endgültig sei.

  1. Am 11.09.2024 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er gab zusammengefasst an, dass er in psychiatrischer Behandlung stehe und Medikamente einnehme, weil er nicht gut einschlafen könne und Sprachschwierigkeiten habe. In Rumänien sei er diesbezüglich nicht in ärztlicher Behandlung gestanden, es sei kein Arzt bereitgestellt worden. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebe in Wien. Er wohne mit ihr nicht im gemeinsamen Haushalt und werde ab und zu von ihr und ihrem Mann besucht. In Rumänien habe der Beschwerdeführer zwangsweise seine Fingerabdrücke abgeben müssen, er habe jedoch keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen. Als der Beschwerdeführer die Abgabe seiner Fingerabdrücke verweigert habe, habe er einige Stockschläge auf den Rücken bekommen. Am nächsten Tag habe es eine Asyleinvernahme gegeben, in der der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er nicht in Rumänien bleiben, sondern zu seiner Schwester nach Österreich wolle. Angesprochen auf die vorliegende Zustimmungserklärung Rumäniens und die beabsichtigte Zurückweisung seines in Österreich gestellten Antrages gab der Beschwerdeführer an, dass er darüber nichts wisse und in Rumänien niemanden habe. Er sei aus der dortigen Unterkunft weggerannt und habe sich zehn Tage auf der Straße befunden. In der Unterkunft habe es lediglich Wasser, jedoch nichts zu essen gegeben. Er habe aus dem Müll essen müssen. Er habe dann auf der Straße einen Syrer getroffen und Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen, der ihn außer Landes gebracht habe. Während der Schleppung sei er gemeinsam mit weiteren Personen in einem Werkzeugkorb unter dem LKW eingeschlossen gewesen und sei dabei fast gestorben. Auf die Frage, inwieweit eine Aufenthaltsbeendigung in sein Familien- und Privatleben eingreifen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er ohne seine Schwester nicht leben könne. Er wache nachts auf und habe Albträume von der rumänischen Polizei, die ihn geschlagen habe. Während er schlafe schreie und weine er unbewusst. In Rumänien seien sie sehr schlecht behandelt worden.
  2. Mit Bescheid vom 19.12.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid vom 19.12.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). 4.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung folgende Feststellungen zur Situation in Rumänien zugrunde (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand September 2023): Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung 2023-08-31 08:56 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2023). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2023). Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u. a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 gab es insgesamt 12.368 Asylanträge, wovon 71,83 % auf Männer, 28,16 % auf Frauen, 20,90 % auf Kinder und 16,17 % auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Bangladesch (AIDA 5.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 31.7.2023  IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022a): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 1.8.2023  IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 1.8.2023  IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (o.D.a): General Information, https://igi.mai.gov.ro/en/general-information/, Zugriff 1.8.2023  USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089247.html, Zugriff 31.7.2023 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2023-09-04 12:17 Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt sein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen. Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (AIDA 5.2023). Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet der EU für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er

Artikel 19

(2)und
(3)der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, gilt ein neuer Asylantrag nicht als Folgeantrag (AIDA 5.2023). Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, aber das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden, sondern es muss ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2023). Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Aber auch in diesem Fall kann ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2023). Die Zahl der Dublin-Anfragen an Rumänien hat 2022 abgenommen, der Prozentsatz der tatsächlich durchgeführten Überstellungen bleibt gering. Rumänien stellte 2022 551 Ersuchen gegenüber 815 im Jahr 2021 und erhielt 5.754 Ersuchen gegenüber 9.493 im Jahr zuvor (AIDA 5.2023). Die serbische NGO KlikAktiv wirft Rumänien vor, das Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Serbien zu missbrauchen, da Asylsuchenden, die unter der Dublin-Verordnung nach Rumänien abgeschoben werden, die Kettenabschiebung drohe (ProAsyl 27.1.2023). Am
  1. März 2023 veröffentlichte der niederländische Gerichtshof in Den Haag sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen NL22.24529 und NL22.
  2. Im Fall eines syrischen Antragstellers, dessen Asylantrag in den Niederlanden unter Verweis auf die Zuständigkeit Rumäniens abgelehnt wurde, wogegen der Antragsteller ein Rechtsmittel einlegte, stellte der Gerichtshof fest, dass sich aus den vorgelegten Beweisen ergebe, dass summarische Abschiebungen in Rumänien keine Einzelfälle seien, sondern seit langem und in großem Umfang vorkämen und auch Dublin-Rückkehrer beträfen (Elena 2.3.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 4.8.2023  Elena (2.3.2023): Netherlands: Revocation of return decision to Romania due to potential summary removals, https://elenaforum.org/netherlands-revocation-of-return-decision-to-romania-due-to-potential-summary-removals/, Zugriff 28.8.2023  ProAsyl (27.1.2023): Rumänien missbraucht Rückübernahmeabkommen: Dublin-Fällen droht Kettenabschiebung nach Serbien, https://www.proasyl.de/news/rumaenien-missbraucht-rueckuebernahmeabkommen-dublin-faellen-droht-kettenabschiebung-nach-serbien/, Zugriff 28.8.2023 Non-Refoulement Letzte Änderung 2023-08-31 09:59 Im Jahr 2022 meldete UNHCR Serbien 1.232 Pushbacks aus Rumänien. Die Zahl ist im Vergleich zu 2020 deutlich gesunken. Die NGO CNRR berichtet, dass ihre Berater keine Berichte über Zurückdrängungen oder kollektive Abschiebungen erhalten haben. Ebenso wenig gibt es Berichte von Asylwerbern über Misshandlungen an der Grenze. Im Oktober 2022 berichten NGOs von einer Zunahme der Gewalt bei Pushbacks durch rumänische Polizeibeamte im Dreiländereck Rumänien, Serbien, Ungarn (AIDA 5.2023). Das rumänische Asylgesetz (Artikel 77
(1)) definiert den Begriff "sichere Herkunftsstaaten" für die EU-Mitgliedstaaten sowie andere Staaten, die auf Anordnung des Innenministeriums auf der Grundlage einer vom Migrationsinspektorat (IGI) vorgeschlagenen Liste festgelegt werden. Nach Angaben der IGI-DAI gibt es in Rumänien jedoch keine Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten. Im Jahr 2022 wurden keine Anträge auf der Grundlage des Konzepts des sicheren Herkunftslandes abgelehnt (AIDA 5.2023). Gesetzlich ist - im Einklang mit der Flüchtlingskonvention - ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen (AIDA 5.2023). Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für "unerwünscht" erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 20.3.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 17.7.2023  USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089247.html, Zugriff 17.7.2023 Versorgung Letzte Änderung 2023-08-31 10:01 Bedürftige Asylsuchende haben ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien Anspruch auf Versorgung. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht, sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Asylwerber können auf Antrag aber auch in einer privaten Unterkunft leben; hierfür kann eine finanzielle Unterstützung beantragt werden. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 5.2023). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen, deren Höhe per 27.2.2022 verdoppelt wurde. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 20 Lei (4,08 EUR)/Person/Tag, für Kleidung 200 Lei (40,83 EUR) im Winter und 135 Lei (27,55 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 12 Lei (2,45 EUR)/Person/Tag gewährt (AIDA 5.2023). Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber, was die materielle Unterstützung betrifft, nicht schlechter gestellt als rumänische Staatsangehörige (AIDA 5.2023). Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (AIDA 5.2022). Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse, die Abneigung vieler Arbeitgeber, Flüchtlinge einzustellen usw. führen allerdings häufig zu Arbeitslosigkeit bzw. zu illegaler Beschäftigung (USDOS 12.4.2022). Zusätzlich zu den materiellen Aufnahmebedingungen der IGI-DAI erhalten Asylwerber im Rahmen eines zeitlich begrenzten AMIF-Projektes auch materielle Unterstützung durch die NGO AIDRom (AIDA 5.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 20.6.2023  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 20.7.2023 Unterbringung Letzte Änderung 2023-08-31 10:02 Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit bestand, die Kapazität um 262 Plätze und 166 speziell konzipierte geschlossene Kapazitäten zu erweitern. Aufgrund von Renovierungsarbeiten liegt die Kapazität der Zentren bei 790 Plätzen. Um die Zahl der Unterbringungsplätze in den regionalen Zentren zu erhöhen, beabsichtigt die IGI, mit AMIF die Unterbringungskapazität um 500 Plätze in den folgenden drei Zentren zu erweitern: Timişoara und Rădăuţi mit jeweils 100 Plätzen und Galaţi mit 300 Plätzen (AIDA 5.2023). Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (AIDA 5.2023). Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) unterstützt Flüchtlinge und Migranten in vielen Bereichen, u.a. bei der Unterbringung, und ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS o.D.). Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 808 Lei (umgerechnet ca. 165 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 145 Lei (29,59 EUR) im Sommer und 185 Lei (37,75 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30 %. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40 % (AIDA 5.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 7.8.2023  JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania/, Zugriff 7.8.2023 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2023-08-31 10:05 Die Gesundheitsfürsorge steht allen Bürgern im gesamten Staatsgebiet zur Verfügung, ist aber - insbesondere in ärmeren ländlichen Gebieten - manchmal unzureichend. Rumänien hat eines der kleinsten Gesundheitsbudgets im Verhältnis zum BIP in der Europäischen Union, und der Zugang zu subventionierten Dienstleistungen und Medikamenten kann je nach den monatlichen Zuweisungen unregelmäßig sein. Die Gehälter im Gesundheitswesen wurden in den letzten Jahren erheblich angehoben. Dennoch wandern zahlreiche Ärzte und Krankenschwestern weiterhin in den Westen ab und können nur schwer ersetzt werden. Viele machen dafür den Klientelismus im System verantwortlich. Insbesondere die Coronavirus-Krise hat die Schwächen des Systems aufgedeckt (BTI 23.2.2022). Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022c; vgl. UNHCR o.D., AIDA 5.2023). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022c). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2023).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022c; vergleiche UNHCR o.D., AIDA 5.2023). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022c). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2023). Mit dem Erhalt einer persönlichen Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Im Jahr 2022 gab es nicht in allen regionalen Zentren einen Allgemeinmediziner (AIDA 5.2023). Von September 2020 bis Dezember 2022 führte die Stiftung ICAR in Zusammenarbeit mit AIDRom das Projekt "Krankenversicherung für Asylbewerber in Rumänien (ASIG - RO)" durch, in dessen Rahmen mindestens 432 Asylbewerber von medizinischen Leistungen und mindestens 216 Asylbewerber von spezialisierter psychologischer Hilfe und Beratung profitiert haben sollen (AIDA 5.2023). ICAR bietet - u.a. für Asylwerber und vulnerable Flüchtlinge kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (AIDA 5.2023). Zudem erstellt ICAR Atteste, welche die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.). Der JRS verschafft Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung sowie präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschieht häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung. JRS stellt auch einige Gesundheitsdienste direkt zur Verfügung, z.B. die Ausgabe von Medikamenten, den Transport zu medizinischen Zentren, Dolmetscherdienste, spezialisierte Klinikdienste, Labortests, Röntgenaufnahmen, chirurgische Eingriffe, Betreuung von Müttern, Geburtshilfe und vieles mehr (JRS o.D.). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 17.7.2023  BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Romania, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069726/country_report_2022_ROU.pdf, Zugriff 29.8.2023  ICAR - ICAR-Foundation (o.D.): Services. Medical, http://www.icarfoundation.ro/medical/, Zugriff 17.7.2023  IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022c): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 18.7.2023  JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS. Healthcare, https://jrs.net/en/programme/health-care/, Zugriff 18.7.2023  UNHCR - The UN Refugee Agency (o.D.): Rights and duties of Asylum seekers, https://help.unhcr.org/romania/rights-and-duties-of-asylum-seekers/, Zugriff 18.7.2023 4.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und Rumänien einer Wiederaufnahme auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt habe. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zu Rumänien würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, die im Fall einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. 4.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und Rumänien einer Wiederaufnahme auf Grundlage von Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt habe. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zu Rumänien würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, die im Fall einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Zur in Österreich lebenden Schwester des Beschwerdeführers liege kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vor. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keine Bindungen im Bundesgebiet und es liege keine Integrationsverfestigung vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Zur in Österreich lebenden Schwester des Beschwerdeführers liege kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vor. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keine Bindungen im Bundesgebiet und es liege keine Integrationsverfestigung vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich somit kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Art. 17Abs.

1 Dublin III-Verordnung ergeben. Im Ergebnis habe sich somit kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 03.01.2025 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer an einer akuten Belastungs- und Panikstörung leide und auf die Einnahme von Medikamenten und psychische Versorgung angewiesen sei. In Österreich habe der Beschwerdeführer eine Schwester, zu der er eine innige familiäre Beziehung pflege. Bei einer Rückkehr nach Rumänien befürchte der Beschwerdeführer, keine ausreichende medizinische Behandlung zu erhalten und obdachlos zu werden. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei er besonders vulnerabel und auf seine in Österreich lebende Schwester angewiesen. Die Behörde habe den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht genüge getan und insbesondere nur unzureichende Ermittlungen zur Lage von psychisch kranken Asylwerbern durchgeführt. Nach Angaben von NGOs sei es im Laufe des Jahres zu mehreren Vorfällen von Belästigung, Diskriminierung und Misshandlungen von Flüchtlingen und Migranten und Zurückweisungen in Grenzgebieten gekommen. Auch im Länderinformationsblatt und in ergänzend zitierten Berichten fänden sich Ausführungen zu illegalen Pushbacks. Die Behörde habe die Durchführung der erforderlichen Einzelfallprüfung und die Einholung einer individuellen Zusicherung der rumänischen Behörden unterlassen. Zudem habe die Behörde es unterlassen, sich näher mit den Erlebnissen des Beschwerdeführers in Rumänien auseinanderzusetzen, obwohl dieser angegeben habe, obdachlos gewesen zu sein und keine ausreichende medizinische Behandlung erhalten zu haben. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde festgestellt, dass eine Außerlandesbringung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK sowie in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzen würde.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 03.01.2025 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer an einer akuten Belastungs- und Panikstörung leide und auf die Einnahme von Medikamenten und psychische Versorgung angewiesen sei. In Österreich habe der Beschwerdeführer eine Schwester, zu der er eine innige familiäre Beziehung pflege. Bei einer Rückkehr nach Rumänien befürchte der Beschwerdeführer, keine ausreichende medizinische Behandlung zu erhalten und obdachlos zu werden. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei er besonders vulnerabel und auf seine in Österreich lebende Schwester angewiesen. Die Behörde habe den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht genüge getan und insbesondere nur unzureichende Ermittlungen zur Lage von psychisch kranken Asylwerbern durchgeführt. Nach Angaben von NGOs sei es im Laufe des Jahres zu mehreren Vorfällen von Belästigung, Diskriminierung und Misshandlungen von Flüchtlingen und Migranten und Zurückweisungen in Grenzgebieten gekommen. Auch im Länderinformationsblatt und in ergänzend zitierten Berichten fänden sich Ausführungen zu illegalen Pushbacks. Die Behörde habe die Durchführung der erforderlichen Einzelfallprüfung und die Einholung einer individuellen Zusicherung der rumänischen Behörden unterlassen. Zudem habe die Behörde es unterlassen, sich näher mit den Erlebnissen des Beschwerdeführers in Rumänien auseinanderzusetzen, obwohl dieser angegeben habe, obdachlos gewesen zu sein und keine ausreichende medizinische Behandlung erhalten zu haben. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde festgestellt, dass eine Außerlandesbringung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK sowie in seinen durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletzen würde. Beiliegend übermittelt wurden medizinische Unterlagen (Befundberichte einer Gruppenpraxis für Psychiatrie vom 16.09.2024, 28.11.2024 und 23.12.2024), denen zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer die Diagnosen einer akuten Belastungsstörung F43, Panikstörung F41.0 und Posttraumatischen Belastungsstörung F43.1 vorlägen und diesbezüglich eine medikamentöse Therapie verordnet worden sei.
  3. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 16.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  4. Mit Beschluss vom 20.01.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde

§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

7. Mit Beschluss vom 20.01.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

  1. Mit Eingabe vom 14.02.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen dort eingelangten Befundbericht vom 10.02.2025, der im Wesentlichen gleichlautende Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie die Vorbefunde enthält. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Syriens, reiste über Rumänien unrechtmäßig in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Am 22.06.2024 stellte er in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich behandelt sowie in der Eurodac-Datenbank registriert. Während der Prüfung seines Antrages reiste der Beschwerdeführer unrechtmäßig nach Österreich weiter, wo er am 24.07.2024 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde vom Beschwerdeführer seit der erstmaligen Einreise nicht wieder verlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.08.2024 ein auf Art. 18 Abs. lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, dem Rumänien mit Schreiben vom 05.08.2024

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-Verordnung zustimmte. Rumänien teilte mit, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz am 03.07.2024 in der Administrativphase abgelehnt worden sei und diese Entscheidung mangels Einbringung eines Rechtsmittels endgültig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.08.2024 ein auf Artikel 18, Abs. Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, dem Rumänien mit Schreiben vom 05.08.2024

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zustimmte.

Rumänien teilte mit, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz am 03.07.2024 in der Administrativphase abgelehnt worden sei und diese Entscheidung mangels Einbringung eines Rechtsmittels endgültig sei. Die Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist dem Grunde nach weiterhin gegeben. 1.

  1. Beim Beschwerdeführer wurden eine akute Belastungsstörung (F43), eine Panikstörung (F41.0) und eine Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert. Ihm wurde eine medikamentöse Therapie mit Sertralin, Olanzapin und Quetiapin verordnet. In den vorgelegten Befundberichten wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus fachärztlicher Sicht derzeit nicht arbeitsfähig, sehr belastet und psychisch instabil sei und jede psychosoziale Belastung sein psychopathologisches Zustandsbild verschlechtern könnte. Der Beschwerdeführer gibt an, in Österreich eine Schwester zu haben, die ihn unterstützen könnte. 1.
  2. Den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen mit Stand 04.09.2023 ist zu entnehmen, dass im Fall von nach Rumänien zurückgeführten Personen, die zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und dagegen keinen gerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt haben, das Asylverfahren nicht fortgesetzt wird und in diesem Fall ein Folgeantrag gestellt werden kann. Den Länderfeststellungen ist weiters zu entnehmen, dass Folgeantragsteller in Rumänien „kein Recht auf Versorgung“ haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat diese Berichtslage unberücksichtigt gelassen. Es hat folglich keine Ermittlungen durchgeführt und keine Feststellungen getroffen, um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer infolge einer Überstellung nach Rumänien Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung erhalten würde.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen zum Reiseweg, den vorangegangenen Aufenthalten in Österreich und in Rumänien und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und in Rumänien ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt in Zusammenschau mit den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen. Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der rumänischen Behörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert. 2.
  5. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Unterlagen. 2.
  6. Die Feststellung, dass über den Antrag des Beschwerdeführers in Rumänien eine ablehnende Entscheidung ergangen ist, resultiert aus der Zustimmungserklärung der rumänischen Behörde vom 05.08.
  7. Dass für den Beschwerdeführer in einer solchen Konstellation im Fall einer Rückkehr die Möglichkeit einer Folgeantragstellung besteht, ergibt sich ebenso aus den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderberichten wie die Aussage, dass Folgeantragsteller in Rumänien kein Recht auf Versorgung hätten. Festzuhalten ist, dass die aktualisierte Version des Länderinformationsblattes vom 27.12.2024 im Wesentlichen gleichlautende Ausführungen zu den hier relevanten Aspekten beinhaltet. Die Feststellung zur unterbliebenen Auseinandersetzung mit dieser Berichtslage im behördlichen Verfahren ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem sonstigen Inhalt des Verwaltungsaktes. Der angefochtene Bescheid setzt sich nicht damit auseinander, ob der Beschwerdeführer in Rumänien Zugang zu Gesundheitsversorgung haben würde. Die Erwägungen im angefochtenen Bescheid beschränken sich in diesem Zusammenhang auf die Aussage, dass beim Beschwerdeführer keine schwerwiegende psychische Störung bzw. keine psychische Erkrankung, die bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde, vorliege (vgl. Bescheid, S. 12). Eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychiatrischen Behandlung erfolgt dabei nicht; die Beweiswürdigung beschränkt sich vielmehr auf die Aussage, dass sich „die in den Feststellungen angeführten Krankheiten“ aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren ergeben würden (vgl. Bescheid, S. 20). Die Feststellung zur unterbliebenen Auseinandersetzung mit dieser Berichtslage im behördlichen Verfahren ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem sonstigen Inhalt des Verwaltungsaktes. Der angefochtene Bescheid setzt sich nicht damit auseinander, ob der Beschwerdeführer in Rumänien Zugang zu Gesundheitsversorgung haben würde. Die Erwägungen im angefochtenen Bescheid beschränken sich in diesem Zusammenhang auf die Aussage, dass beim Beschwerdeführer keine schwerwiegende psychische Störung bzw. keine psychische Erkrankung, die bei einer Überstellung/Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde, vorliege vergleiche Bescheid, S. 12). Eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychiatrischen Behandlung erfolgt dabei nicht; die Beweiswürdigung beschränkt sich vielmehr auf die Aussage, dass sich „die in den Feststellungen angeführten Krankheiten“ aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren ergeben würden vergleiche Bescheid, S. 20).
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.3.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. 3.1.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung

Art. 3Abs.

1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.

Artikel 3

, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, der dort am 22.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist dem Grunde nach in Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung begründet, da der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Rumänien (das in die inhaltliche Prüfung seines Antrages eingetreten ist) abgelehnt wurde und er in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Rumänien stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit Rumänien erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei.Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, der dort am 22.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist dem Grunde nach in Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung begründet, da der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Rumänien (das in die inhaltliche Prüfung seines Antrages eingetreten ist) abgelehnt wurde und er in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Rumänien stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Das Konsultationsverfahren mit Rumänien erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Rumänien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Rumäniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. 3.1.

  1. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK 3.1.2.
  2. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.1.2.
  3. Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).

Art. 3Abs.

2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylbewerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vgl. EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Rumänien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).

Artikel 3, Absatz 2, UAbs.

2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylbewerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen vergleiche VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022,, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vergleiche EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Rumänien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff). Eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat hat nach der Rechtsprechung des EuGH dann zu unterbleiben, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw. der Behörde) "nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden" (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN). Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erleiden (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erleiden vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung insbesondere dann auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung insbesondere dann auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). 3.1.2.

  1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vgl. auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH). 3.1.2.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vergleiche auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH). 3.1.2.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im vorliegenden Fall die notwendigen Ermittlungen unterlassen, um beurteilen zu können, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes eine Verletzung seiner durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechte bewirken könnte: 3.1.2.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im vorliegenden Fall die notwendigen Ermittlungen unterlassen, um beurteilen zu können, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes eine Verletzung seiner durch Artikel 3 und 8 EMRK geschützten Rechte bewirken könnte: Das Bundesamt führte am 11.09.2024 eine Einvernahme durch, in der der Beschwerdeführer schilderte, dass er sich aufgrund einer näher dargelegten Symptomatik (Schlafstörungen und Albträume infolge seiner Erlebnisse auf der Flucht sowie Sprachschwierigkeiten) in psychiatrischer Behandlung befinde und Medikamente einnehme. Das Bundesamt fragte anlässlich der Einvernahme zwar nach, ob der Beschwerdeführer ärztliche Befunde vorlegen könne, was dieser verneinte (gleichzeitig aber eine schriftliche Bestätigung für einen Termin bei einem Psychiater am 16.09.2024 vorlegte). Im Vorfeld der Erlassung des mit 19.12.2024 datierten angefochtenen Bescheides führte das Bundesamt keine weiteren Ermittlungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch, sondern stellte lediglich fest, dass er an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leide. Eine Auseinandersetzung mit der vorgebrachten psychiatrischen Behandlung findet im angefochtenen Bescheid ebensowenig statt wie eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer in Rumänien Zugang zu Gesundheitsversorgung haben würde. Dies wäre vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte jedoch erforderlich gewesen: Aufgrund des durchgeführten Konsultationsverfahrens steht fest, dass über den vom Beschwerdeführer am 22.06.2024 in Rumänien gestellten Antrag auf internationalen Schutz bereits eine ablehnende Entscheidung ergangen ist. Dem der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zugrundeliegenden Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Rumänien vom 04.09.2023 ist (wie auch der aktualisierten Version vom 27.12.2024) zu entnehmen, dass das Asylverfahren bei Personen, die – wie der Beschwerdeführer – nach Rumänien zurückgeführt werden, nachdem sie eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, nicht fortgesetzt werde. In diesem Fall kann zwar ein Folgeantrag gestellt werden, jedoch ist den Länderfeststellungen gleichzeitig zu entnehmen, dass Folgeantragsteller in Rumänien „kein Recht auf Versorgung“ haben. Ob damit ausschließlich der Anspruch auf materielle Versorgung gemeint, oder darüber hinaus auch der (für Asylwerber in Rumänien grundsätzlich gewährleistete) Zugang zu Gesundheitsversorgung bzw. notfallmedizinischer Versorgung umfasst ist, ist den zugrundeliegenden Quellen nicht konkret zu entnehmen. Das BFA hat sich weder damit auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Länderberichte in Rumänien Zugang zu (notfall-)medizinischer Versorgung haben wird, noch damit, welche Auswirkungen ein allfälliger Abbruch der Behandlung auf seinen Gesundheitszustand haben würde. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Berichtslage und des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme, dass er in psychiatrischer Behandlung stehe und Medikamente einnehme, hätte sich die Behörde näher mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und den tatsächlichen Aufnahmebedingungen für Folgeantragsteller in Rumänien auseinandersetzen müssen, um die Beurteilung zu ermöglichen, ob er im Fall einer Überstellung allenfalls einer in den Schutzbereich des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK reichenden Gefährdung ausgesetzt sein könnte bzw. ob seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet in der nach Art. 8 EMRK durchzuführenden Interessenabwägung vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Situation allenfalls erhöhtes Gewicht beizumessen ist. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Berichtslage und des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme, dass er in psychiatrischer Behandlung stehe und Medikamente einnehme, hätte sich die Behörde näher mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und den tatsächlichen Aufnahmebedingungen für Folgeantragsteller in Rumänien auseinandersetzen müssen, um die Beurteilung zu ermöglichen, ob er im Fall einer Überstellung allenfalls einer in den Schutzbereich des Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK reichenden Gefährdung ausgesetzt sein könnte bzw. ob seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet in der nach Artikel 8, EMRK durchzuführenden Interessenabwägung vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Situation allenfalls erhöhtes Gewicht beizumessen ist. Im fortgesetzten Verfahren werden – ausgehend von einer aktuellen Feststellung seines Gesundheitszustandes und Behandlungsbedarfs – insbesondere nähere Feststellungen darüber zu treffen sein, ob der Beschwerdeführer als Person, über deren Antrag auf internationalen Schutz bereits eine rechtskräftige ablehnende Entscheidung vorliegt, im Fall einer Überstellung nach Rumänien Zugang zu Gesundheitsversorgung erhalten würde. Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, ob in Rumänien (nichtstaatliche) Einrichtungen zur Verfügung stehen, auf deren Unterstützung der Beschwerdeführer zurückgreifen könnte. Die Länderberichte führen in diesem Zusammenhang aus, dass die „ICAR-Foundation“ – u.a. für Asylwerber und vulnerable Flüchtlinge kostenlos – medizinische Leistungen u.a. in den Bereichen Allgemeinmedizin und Psychiatrie, anbietet und zudem über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten verschaffe, die eine medizinische Grundversorgung sowie präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschehe häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung. Ob die dargestellten Angebote sämtlichen Asylwerbern bzw. Flüchtlingen (einschließlich Folgeantragstellern) offen stehen, ist der Berichtslage und den dieser zugrundeliegenden Quellen jedoch nicht konkret zu entnehmen. 3.1.2.
  5. In Bezug auf den Gesundheitszustand und die Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Rumänien, insbesondere den Zugang zu medizinischen Versorgungsleistungen, wurden somit notwendige Ermittlungen unterlassen. Vor dem Hintergrund der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Berichtslage ergibt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der Situation in Rumänien nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr keine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC verletzenden Behandlung drohen werde.3.1.2.
  6. In Bezug auf den Gesundheitszustand und die Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Rumänien, insbesondere den Zugang zu medizinischen Versorgungsleistungen, wurden somit notwendige Ermittlungen unterlassen. Vor dem Hintergrund der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Berichtslage ergibt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der Situation in Rumänien nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr keine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK/"Art". 4 GRC verletzenden Behandlung drohen werde. In Bezug auf die Situation in Rumänien sind daher weitere Ermittlungen erforderlich. Die belangte Behörde wird zur Abklärung der angesprochenen Aspekte im fortgesetzten Verfahren ergänzende Länderinformationen, allenfalls im Wege einer Anfrage an die Staatendokumentation, einzuholen zu haben. Erst nach konkreter Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und Ermittlungen dahingehend, ob bzw. in welchem Umfang der Beschwerdeführer in Rumänien Zugang zu Gesundheitsversorgung haben würde, wird eine Beurteilung möglich sein, ob durch eine Überstellung allenfalls eine unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirkt werden könnte respektive ob der Beziehung zu seiner in Österreich aufhältigen Schwester vor diesem Hintergrund im Rahmen der nach Art. 8 EMRK durchzuführenden Interessenabwägung allenfalls ein erhöhtes Gewicht beizumessen sein könnte. In Bezug auf die Situation in Rumänien sind daher weitere Ermittlungen erforderlich. Die belangte Behörde wird zur Abklärung der angesprochenen Aspekte im fortgesetzten Verfahren ergänzende Länderinformationen, allenfalls im Wege einer Anfrage an die Staatendokumentation, einzuholen zu haben. Erst nach konkreter Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und Ermittlungen dahingehend, ob bzw. in welchem Umfang der Beschwerdeführer in Rumänien Zugang zu Gesundheitsversorgung haben würde, wird eine Beurteilung möglich sein, ob durch eine Überstellung allenfalls eine unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirkt werden könnte respektive ob der Beziehung zu seiner in Österreich aufhältigen Schwester vor diesem Hintergrund im Rahmen der nach Artikel 8, EMRK durchzuführenden Interessenabwägung allenfalls ein erhöhtes Gewicht beizumessen sein könnte. 3.1.
  7. Ergebnis:

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren (auch) stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren (auch) stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Zulässigkeit der Überstellung nach Rumänien unter Außerachtlassung der eigenen Länderfeststellungen beurteilt und die erforderlichen Ermittlungstätigkeiten in einem entscheidenden Punkt unterlassen hat, sind die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG erfüllt. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Zulässigkeit der Überstellung nach Rumänien unter Außerachtlassung der eigenen Länderfeststellungen beurteilt und die erforderlichen Ermittlungstätigkeiten in einem entscheidenden Punkt unterlassen hat, sind die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG erfüllt. § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher (vgl. dazu grundlegend VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN; sowie VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074; 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN).Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher vergleiche dazu grundlegend VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN; sowie VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074; 14.01.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde

§ 21Abs.

3 BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung des allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung

§ 21Abs.

6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen).Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung des allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen). Bei den aufgezeigten Ermittlungsmängeln handelt es sich um solche, die durch das Verwaltungsgericht nicht selbst in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile zu beseitigt werden können, zumal insbesondere eine Erhebung der aktuellen Aufnahmebedingungen im Mitgliedstaat Rumänien (Zugang zu medizinischer Versorgung für Folgeantragsteller) erforderlich ist, die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht rascher und zweckmäßiger vorgenommen werden könnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision 3.2.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.3.2.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W610.2306014.1.00

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